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Entscheid

VWBES.2025.90

Vollstreckung / Parteientschädigung

10. Februar 2026Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Katharina Bossert,

Beschwerdeführer

gegen

1. Oberamt

Olten-Gösgen,

2. Bauverwaltung

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

/ Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 10. März 2025

wies das Oberamt Olten-Gösgen, Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein ein

Vollstreckungsbegehren der Bauverwaltung B.___ gegen A.___ ab. Dabei wurde das

von A.___ gestellte Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung

abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Katharina

Bossert, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung

einer angemessenen Parteientschädigung, unter ordentlicher und

ausserordentlicher Kostenfolge (inkl. MwSt. auf der Parteientschädigung) zu

Lasten der Beschwerdegegner.

3. Mit Vernehmlassung vom 27. März

2025 beantragte das Oberamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

4. Die Einwohnergemeinde B.___

beantragte mit Stellungnahme vom 9. April 2025, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Parteientschädigung nach

richterlichem Ermessen festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter zulasten der

Vorinstanz bzw. des Staates.

5. Der Beschwerdeführer liess am

6. Mai 2025 abschliessende Bemerkungen einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass das erstinstanzliche

Verfahren unentgeltlich sei, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten

sei.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, dem Vollstreckungsverfahren gehe jeweils ein erstinstanzliches

Verfahren voraus. Das Vollstreckungsverfahren sei aber in den §§ 83 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) separat geregelt und in § 86 Abs. 3 VRG gebe es eine explizite Regelung, wonach die unterlegene Partei in

der Regel die Kosten zu tragen habe. Darunter falle auch die Ausrichtung einer

Parteientschädigung, da gemäss § 76bis VRG unter Prozesskosten

sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung fielen. Die Regelung

von § 37 VRG, wonach das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich sei, könne

auch deshalb nicht herangezogen werden, weil das Vollstreckungsverfahren nach

§ 86 Abs. 3 VRG eben gerade nicht unentgeltlich sei. Auch aus

rechtsstaatlichen Überlegungen mache es Sinn, dass bei einem einschneidenden

Verfahren wie der Vollstreckung ein Rechtsbeistand beigezogen werden könne und

diese Kosten im Fall des Obsiegens von der Gegenpartei getragen würden. Dies

müsse vorliegend erst recht gelten, da der Beschwerdeführer bei der

Durchsetzung der Vollstreckung obdachlos geworden wäre.

Zum gleichen Schluss gelange man, wenn

die Praxis des Verwaltungsgerichts angewandt werde, welche im Entscheid SOG

2010.

Nr. 20 zusammengefasst sei: Vorliegend werde das Gemeinwesen von sich aus

tätig und ersuche um Vollstreckung einer unklar formulierten und damit nicht

vollstreckbaren Verfügung. Beim Beschwerdeführer stehe das höchstpersönliche

Recht auf Wohnen auf dem Spiel. Weiter sei auch der Vorsteher des Oberamts beim

Augenschein davon ausgegangen, dass eine Parteientschädigung geschuldet sei, da

er eine Kostennote der Parteivertreterin einverlangt habe. Mit ihrem Verhalten

hätten sowohl die Gemeinde als auch der Vorsteher des Oberamts dazu

beigetragen, dass eine Parteientschädigung zu sprechen sei.

2.3

Die Einwohnergemeinde B.___ stützt

sich in ihrer Stellungnahme auf die Begründung der Vorinstanz. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte auch vor dem Verwaltungsgericht

grundsätzlich das Behördenprivileg und könnten Parteientschädigungen nur in

Ausnahmefällen dem Gemeinwesen überbunden werden. Solche Ausnahmen lägen hier

nicht vor.

Sollte das Verwaltungsgericht wider

Erwarten zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung habe, sei diese auf das absolut notwendige Minimum zu

kürzen. Weitschweifige und unnötige Ausführungen der Rechtsvertreterin seien

nicht zu entschädigen.

3.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz

gliedert sich nebst allgemeinen Bestimmungen in das Verfahren vor den

Verwaltungsbehörden (Ziffer 3), welches auch das verwaltungsinterne

Beschwerdeverfahren beinhaltet (Ziffer 3.3), die Verwaltungsgerichtsbarkeit

(Ziffer 4) und die Vollstreckung (Ziffer 5), wozu sich für jeden Bereich

unterschiedliche Kostenregelungen finden.

Beim Vollstreckungsverfahren handelt es

sich um kein Rechtsmittelverfahren, sondern es ist, wie durch die Vorinstanz

ausgeführt, ein weiteres erstinstanzliches Verfahren, welches die Vollstreckung

zum Gegenstand hat. Da für den Vollzug einer Vollstreckung regelmässig (teils

hohe) Kosten anfallen, macht es Sinn, dass das Vollstreckungsverfahren nicht

wie die anderen erstinstanzlichen Verfahren unentgeltlich ist, sondern dass es

eine eigene Kostenregelung kennt.

§ 86 Abs. 2 VRG, welcher dem hier

interessierenden Abs. 3 vorausgeht, hält fest, dass die Vollstreckungsbehörde

von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien (mit Ausnahme der hoheitlich

handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden) die Bevorschussung oder

Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen kann. Aus der

Systematik dieser beiden Absätze ist erkennbar, dass § 86 Abs. 3 VRG eben diese

Kosten des Vollstreckungsverfahrens meint, welche die unterlegene Partei zu

tragen hat.

Die Parteientschädigung regelt diese

Bestimmung weder explizit noch implizit. Da es sich um kein

Rechtsmittelverfahren, sondern vom Sinn her um ein erstinstanzliches Verfahren

handelt, kann nicht interpretiert werden, es sei die Regelung von § 76bis

VRG aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar. Viel eher

muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hier absichtlich zu der

Ausrichtung einer Parteientschädigung schweigt und das Verfahren eben abgesehen

von den entstandenen Vollstreckungskosten unentgeltlich ist, wie ein

erstinstanzliches Verfahren. Auch das Verwaltungsverfahren des Bundes kennt vor

der ersten Instanz keine Parteientschädigung, was das Bundesgericht

ausdrücklich als richtig anerkannt und als qualifiziertes Schweigen des

Gesetzgebers beurteilt hat (vgl. BGE 132 II 47 E. 5 S. 61 ff.). In jenem

Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass die Zusprechung einer

Parteientschädigung ausgeschlossen sei, könne allenfalls in Fällen [wie dem

vorliegenden] unbefriedigend erscheinen, wo sich bereits im erstinstanzlichen

Verfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen würden. Da

es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen

Verfahren aber nicht um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber

bewusst so vorgesehen worden sei, bestehe für eine analoge Anwendung von Art.

64.

VwVG (Regelung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren) kein Raum.

Sollen Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren künftig zulässig

sein, obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, hierzu eine Bestimmung zu erlassen,

die mit der nötigen Bestimmtheit eine hinreichende Grundlage dafür bilden

könnte.

4.

Entsprechendes muss somit auch für

den vorliegenden Fall gelten, auf welchen kantonales Recht anwendbar ist. Das

kantonale Recht enthält übereinstimmend mit der Regelung des Bundes bewusst

keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Das Gesetz regelt nur

Parteientschädigungen im (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren (vgl. § 39 VRG).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inkl. Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann