VWBES.2025.90
Vollstreckung / Parteientschädigung
10. Februar 2026Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Katharina Bossert,
Beschwerdeführer
gegen
1. Oberamt
Olten-Gösgen,
2. Bauverwaltung
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
/ Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 10. März 2025
wies das Oberamt Olten-Gösgen, Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein ein
Vollstreckungsbegehren der Bauverwaltung B.___ gegen A.___ ab. Dabei wurde das
von A.___ gestellte Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung
abgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Katharina
Bossert, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung, unter ordentlicher und
ausserordentlicher Kostenfolge (inkl. MwSt. auf der Parteientschädigung) zu
Lasten der Beschwerdegegner.
3. Mit Vernehmlassung vom 27. März
2025 beantragte das Oberamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
4. Die Einwohnergemeinde B.___
beantragte mit Stellungnahme vom 9. April 2025, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Parteientschädigung nach
richterlichem Ermessen festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter zulasten der
Vorinstanz bzw. des Staates.
5. Der Beschwerdeführer liess am
6. Mai 2025 abschliessende Bemerkungen einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass das erstinstanzliche
Verfahren unentgeltlich sei, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten
sei.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, dem Vollstreckungsverfahren gehe jeweils ein erstinstanzliches
Verfahren voraus. Das Vollstreckungsverfahren sei aber in den §§ 83 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) separat geregelt und in § 86 Abs. 3 VRG gebe es eine explizite Regelung, wonach die unterlegene Partei in
der Regel die Kosten zu tragen habe. Darunter falle auch die Ausrichtung einer
Parteientschädigung, da gemäss § 76bis VRG unter Prozesskosten
sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung fielen. Die Regelung
von § 37 VRG, wonach das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich sei, könne
auch deshalb nicht herangezogen werden, weil das Vollstreckungsverfahren nach
§ 86 Abs. 3 VRG eben gerade nicht unentgeltlich sei. Auch aus
rechtsstaatlichen Überlegungen mache es Sinn, dass bei einem einschneidenden
Verfahren wie der Vollstreckung ein Rechtsbeistand beigezogen werden könne und
diese Kosten im Fall des Obsiegens von der Gegenpartei getragen würden. Dies
müsse vorliegend erst recht gelten, da der Beschwerdeführer bei der
Durchsetzung der Vollstreckung obdachlos geworden wäre.
Zum gleichen Schluss gelange man, wenn
die Praxis des Verwaltungsgerichts angewandt werde, welche im Entscheid SOG
2010.
Nr. 20 zusammengefasst sei: Vorliegend werde das Gemeinwesen von sich aus
tätig und ersuche um Vollstreckung einer unklar formulierten und damit nicht
vollstreckbaren Verfügung. Beim Beschwerdeführer stehe das höchstpersönliche
Recht auf Wohnen auf dem Spiel. Weiter sei auch der Vorsteher des Oberamts beim
Augenschein davon ausgegangen, dass eine Parteientschädigung geschuldet sei, da
er eine Kostennote der Parteivertreterin einverlangt habe. Mit ihrem Verhalten
hätten sowohl die Gemeinde als auch der Vorsteher des Oberamts dazu
beigetragen, dass eine Parteientschädigung zu sprechen sei.
2.3
Die Einwohnergemeinde B.___ stützt
sich in ihrer Stellungnahme auf die Begründung der Vorinstanz. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte auch vor dem Verwaltungsgericht
grundsätzlich das Behördenprivileg und könnten Parteientschädigungen nur in
Ausnahmefällen dem Gemeinwesen überbunden werden. Solche Ausnahmen lägen hier
nicht vor.
Sollte das Verwaltungsgericht wider
Erwarten zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung habe, sei diese auf das absolut notwendige Minimum zu
kürzen. Weitschweifige und unnötige Ausführungen der Rechtsvertreterin seien
nicht zu entschädigen.
3.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
gliedert sich nebst allgemeinen Bestimmungen in das Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden (Ziffer 3), welches auch das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren beinhaltet (Ziffer 3.3), die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Ziffer 4) und die Vollstreckung (Ziffer 5), wozu sich für jeden Bereich
unterschiedliche Kostenregelungen finden.
Beim Vollstreckungsverfahren handelt es
sich um kein Rechtsmittelverfahren, sondern es ist, wie durch die Vorinstanz
ausgeführt, ein weiteres erstinstanzliches Verfahren, welches die Vollstreckung
zum Gegenstand hat. Da für den Vollzug einer Vollstreckung regelmässig (teils
hohe) Kosten anfallen, macht es Sinn, dass das Vollstreckungsverfahren nicht
wie die anderen erstinstanzlichen Verfahren unentgeltlich ist, sondern dass es
eine eigene Kostenregelung kennt.
§ 86 Abs. 2 VRG, welcher dem hier
interessierenden Abs. 3 vorausgeht, hält fest, dass die Vollstreckungsbehörde
von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien (mit Ausnahme der hoheitlich
handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden) die Bevorschussung oder
Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen kann. Aus der
Systematik dieser beiden Absätze ist erkennbar, dass § 86 Abs. 3 VRG eben diese
Kosten des Vollstreckungsverfahrens meint, welche die unterlegene Partei zu
tragen hat.
Die Parteientschädigung regelt diese
Bestimmung weder explizit noch implizit. Da es sich um kein
Rechtsmittelverfahren, sondern vom Sinn her um ein erstinstanzliches Verfahren
handelt, kann nicht interpretiert werden, es sei die Regelung von § 76bis
VRG aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar. Viel eher
muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hier absichtlich zu der
Ausrichtung einer Parteientschädigung schweigt und das Verfahren eben abgesehen
von den entstandenen Vollstreckungskosten unentgeltlich ist, wie ein
erstinstanzliches Verfahren. Auch das Verwaltungsverfahren des Bundes kennt vor
der ersten Instanz keine Parteientschädigung, was das Bundesgericht
ausdrücklich als richtig anerkannt und als qualifiziertes Schweigen des
Gesetzgebers beurteilt hat (vgl. BGE 132 II 47 E. 5 S. 61 ff.). In jenem
Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass die Zusprechung einer
Parteientschädigung ausgeschlossen sei, könne allenfalls in Fällen [wie dem
vorliegenden] unbefriedigend erscheinen, wo sich bereits im erstinstanzlichen
Verfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen würden. Da
es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen
Verfahren aber nicht um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber
bewusst so vorgesehen worden sei, bestehe für eine analoge Anwendung von Art.
64.
VwVG (Regelung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren) kein Raum.
Sollen Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren künftig zulässig
sein, obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, hierzu eine Bestimmung zu erlassen,
die mit der nötigen Bestimmtheit eine hinreichende Grundlage dafür bilden
könnte.
4.
Entsprechendes muss somit auch für
den vorliegenden Fall gelten, auf welchen kantonales Recht anwendbar ist. Das
kantonale Recht enthält übereinstimmend mit der Regelung des Bundes bewusst
keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Das Gesetz regelt nur
Parteientschädigungen im (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren (vgl. § 39 VRG).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inkl. Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann