VWBES.2025.91
ausserkantonaler Schulbesuch
12. Juni 2025Deutsch15 min
teilweise gut, indem [...] das laufende Schuljahr 2024/2025 in [...]beenden konnte.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
und B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend
ausserkantonaler Schulbesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...] (geb. 2021) und [...] (geb.
2018) sind die Kinder von A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am
29. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführer für [...] und [...] einen Antrag
auf ausserkantonalen Schulbesuch, weil sie zwar am 1. April 2025 von [...] (BL)
nach [...] (SO) umziehen würden, die Kinder jedoch weiterhin in [...] die Kita
sowie den Kindergarten besuchen wollten.
2. Mit Verfügung vom 12. März 2025 hiess
das Departement für Bildung und Kultur (DBK) den Antrag der Beschwerdeführer
teilweise gut, indem [...] das laufende Schuljahr 2024/2025 in [...]beenden konnte.
Ab dem Schuljahr 2025/2026 muss [...] die Schule (1. Klasse) beim Schulträger
des Aufenthaltsortes besuchen. Hingegen wies das DBK den Antrag betreffend
Einschulung von [...] (1. Kindergarten) in [...] vollumfänglich ab.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
am 20. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten sinngemäss die
Aufhebung der Verfügungen und um Gutheissung der Anträge auf ausserkantonalen
Schulbesuch in [...].
4. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2025
beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen seien.
5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 brachten
die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vor.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] und [...]
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG
erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren
geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den
Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen
Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim
Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Bei der
Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher
Spielraum zu (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG
i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement
einzelnen Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen Gründen (lit.
a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen
Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen
(lit. c) den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG).
2.2
Bei der Beurteilung der
gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe berücksichtigt das Departement
insbesondere die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers sowie
die verfügbaren Betreuungsangebote (§ 16 VSV).
2.3
Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die
entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons
dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen
Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung
von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem
unter anderem die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft beigetreten sind,
regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der
Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die
Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA
2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch
setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5
Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen
oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009).
3.1
Die Beschwerdeführer bringen vor,
dass sie sich in einer familiären und beruflichen Situation befänden, in
welcher sie dringend auf eine verlässliche und strukturierte
Nachmittagsbetreuung angewiesen seien. Die Kindsmutter arbeite in einem
80%-Pensum in [...], der Kindsvater sei in [...] in einem Vollzeitpensum
berufstätig. Eine persönliche Betreuung von [...] und [...] nach dem Unterricht
resp. Kindergarten sei aufgrund der Distanz zum Wohnort somit aus zeitlichen
und logistischen Gründen nicht möglich. Deshalb seien die Kinder auch in der Kita
[...] untergebracht, wo sich beide wohlfühlen würden. In [...] gäbe es keine
Angebote für eine schulergänzende Tagesbetreuung. Gemäss Angaben der Kreisschule
[...] werde die Nachmittagsbetreuung derzeit ausschliesslich privat
organisiert. Familiäre Unterstützung würden die Beschwerdeführer keine
erhalten, weil die Verwandten im Ausland leben würden. Die vom DBK
vorgeschlagene Nachmittagsbetreuung in [...] oder [...] sei nicht zumutbar, da
der tägliche Schulweg pro Strecke zwischen einer Stunde resp. einer Stunde und
siebzehn Minuten sowie ein zweimaliges Umsteigen im öffentlichen Verkehr in
Anspruch nähme. Somit lägen massgebliche familiäre und soziale Gründe für einen
ausserkantonalen Schulbesuch vor. Aus Sicht der Beschwerdeführer gründe die
Ablehnung des Gesuchs für den ausserkantonalen Schulbesuch auf finanziellen
Aspekten. Sie seien in [...] in ein Eigenheim gezogen, dies sei eine
langfristige Entscheidung gewesen. Aufgrund eines ähnlich gelagerten Falles
seien sie im guten Glauben davon ausgegangen, dass ihr Antrag auf
ausserkantonalen Schulbesuch bewilligt werde. Ergänzend weisen die
Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens von [...] eine kürzlich
diagnostizierte Zöliakie vorliege. Das formelle Attest sei aktuell noch
ausstehend. Es sei jedoch eine sofortige Ernährungsumstellung empfohlen worden.
In der Kita [...] sei ein ausgebildeter Koch tätig, welcher individuell auf die
glutenfreie Ernährungsbedürfnisse der Tochter eingehen könne.
3.2
Das DBK bringt in seinem Entscheid
vor, dass die Schulpflicht beim Schulträger des Aufenthaltsortes, im
vorliegenden Fall in der Kreisschule [...], zu erfüllen sei. Die
Beschwerdeführer hätten v.a. berufliche Gründe, die ausserschulische
Betreuungssituation, Freizeitaktivitäten, Freundschaften und den Wunsch der
Kinder als Gründe für einen ausserkantonalen Schulbesuch angeführt. Obschon das
Kindswohl im Vordergrund stünde, gäbe es keine freie Schulwahl. Aufgrund der
Ausrichtung des Schulgeldes werde ein ausserkantonaler Schulbesuch nur u.a.
deswegen in Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeiten
gäbe. Bis anhin hätten die Beschwerdeführer keinen Antrag für einen
innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch in Büsserach oder Breitenbach gestellt,
wo es Tagesstrukturen gäbe. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an
Abklärungen betreffend den ausserkantonalen Schulbesuch bei der Primarschule [...]
getätigt.
4.1
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Beschwerdeschrift Gründe vor, welche ihrer Auffassung nach die
Einschulung von [...] sowie den Besuch der 1. Klasse von [...] nicht an
ihrem Aufenthaltsort in der Kreisschule [...], sondern ausserkantonal, in der
Primarschule [...] rechtfertigen sollen. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob die
gesetzlichen Gründe von § 48 Abs. 2 lit. c VSG vorliegend gegeben sind und
demzufolge ein ausserkantonaler Schulbesuch zu bewilligen wäre.
4.1.1
Unbestritten ist, dass es den
Kindseltern überlassen ist, in welcher Kita sie ihre Kinder betreuen lassen
wollen. Dementsprechend stand es den Beschwerdeführern frei, [...] und [...]
bis anhin die Kita in [...] besuchen zu lassen. Die Beschwerdeführer verkennen
jedoch, dass der Wunsch des Kitabesuchs im ausserkantonalen [...] kein Anrecht
auf einen ebenso ausserkantonalen Schulbesuch begründet. Das vordergründig von
den Beschwerdeführern angeführte Argument, dass sich ein Besuch der
Primarschule [...] aufgrund des weiteren Besuchs der Kita in [...] aufdränge,
stellt keinen gesetzlichen Grund nach § 48 Abs.2 lit. c VSG dar und ist nicht
zu hören. Selbst wenn [...] und [...] in der Kita [...] Freundschaften
geschlossen haben, besteht von Gesetzes wegen nichtsdestotrotz keine freie
Schulwahl. Die Kinder befinden sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter. Aufgrund
des geplanten Umzuges von [...] in den Kanton Solothurn nach [...] musste den
Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass [...] und [...] früher oder später
das gewohnte Umfeld verlassen müssen. Aufgrund ihres noch jungen Alters ist es [...]
und [...] zumutbar, sich rasch an das neue Umfeld zu adaptieren und neue
Freundschaften mit ihren Mitschülern an der neuen Schule resp. allfällig mit
den Kindern einer neuen Kita zu schliessen. Gerade auch mit der Einschulung von
[...] in den Kindergarten und mit Eintritt von [...] in die 1. Klasse werden
sich die anpassungsfähigen Kinder in neuen Klassenkonstellationen befinden und
sich mit neuen Klassenkameraden anfreunden. Es ist davon auszugehen, dass sich
dadurch auch automatisch die Bedürfnisse von [...] und [...] hinsichtlich
sozialer Kontakte in der Freizeit ändern werden. Das durch die Beschwerdeführer
vorgebrachte Kindswohl kann somit als Grund für einen ausserkantonalen
Schulbesuch nicht überzeugen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen
ist.
4.1.2
Nach § 48 Abs. 2 lit. c VSG kann
der Schulbesuch an einem anderen Ort aufgrund gesundheitlicher Gründe bewilligt
werden. Diesbezüglich führen die Beschwerdeführer die neu diagnostizierte
Zöliakie bei [...] an. Hierbei ist bereits festzuhalten, dass der angeführte
gesundheitliche Grund nach § 48 VSG nicht [...] betrifft und somit eine
diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. In der Kita [...] gäbe es laut den
Beschwerdeführern einen ausgebildeten Koch, welcher auf die glutenfreien
Ernährungsbedürfnisse von [...] eingehen könne. Eine vergleichbare
Ernährungssicherheit könne gemäss den Beschwerdeführern in den Einrichtungen in
[...] oder [...] nicht gewährleistet werden. Diese Behauptung können die
Beschwerdeführer nicht substantiiert belegen, womit fraglich ist, ob die
alternative glutenfreien Ernährungsbedürfnisse bei den Tagesbetreuungen in [...]
und [...] tatsächlich abgeklärt wurden. In der heutigen Zeit kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass auf solche Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Wiederum
führen die Beschwerdeführer primär als Grund für den ausserkantonalen
Schulbesuch in der Primarschule [...] den weiterführenden Kitabesuch in [...] an.
Dies stellt jedoch keinen gesetzlichen Grund für den Besuch einer
ausserkantonalen Schule dar und kann deshalb nicht gehört werden.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass gemäss Internetrecherche bspw. das
Tagesheim [...] in [...] (https://www. [...]; zuletzt besucht am 6. Juni 2025)
einen Catering-Service anbietet, durch welchen sicherlich - wie bei jeglicher
alternativen Ernährung resp. Allergien - auf die Bedürfnisse der Kinder
eingegangen wird, insbesondere da die Mahlzeiten entsprechend den Richtlinien
der Fourchette verte zubereitet werden. Für die Pausen in der Schule kann ein
entsprechendes glutenfreies Znüni von den Beschwerdeführern vorbereitet werden,
um die Ernährung von [...] während des Schulbesuchs sicherzustellen. Die
Zöliakie stellt keinen gesundheitlichen Grund für einen ausserkantonalen
Schulbesuch nach § 48 Abs. 2 lit. c VSG dar. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
4.1.3
Die Beschwerdeführer bringen zudem
vor, ihren Umzugsentscheid in guten Glauben getätigt und den Entscheid eine
lange Zeit überdenkt zu haben. Gemäss Akten führten die Beschwerdeführer als
Grund des Umzuges das Aufwachsen von [...] und [...] im Grünen, umgeben mit
Tieren sowie tiefe Wohnkosten an (vgl. Mail des Volksschulamtes vom 26. März
2025). Auch dies stellt keinen Grund dar, um einen ausserkantonalen Schulbesuch
zu erwirken. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführer ihre Abklärungen betreffend
eine Beschulung von [...] und [...] im Kanton Basel-Landschaft im guten Glauben
getätigt haben. Nichtsdestotrotz ist den Beschwerdeführern vorzuhalten, dass
sie ihre Abklärungen betreffend den ausserkantonalen Schulbesuch bei der
Primarschule [...] und nicht bei der zuständigen Schule am neuen Wohnort in [...]
resp. im Kanton Solothurn getätigt haben. So durften sie nicht im guten Glauben
darauf vertrauen, dass - falls die Primarschule [...] [...] und [...] einer
Beschulung zugestimmt hätte - diese ausserkantonale Beschulung auch bewilligt
wird, zumal die gesetzlichen Grundlagen resp. praxisgemässe Handhabung eines
ausserkantonalen Schulbesuchs des Kantons Basel-Landschaft von denen des
Kantons Solothurn abweichen können. Von der Möglichkeit eines Gesuchs für einen
innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch haben die Beschwerdeführer notabene bis
anhin keinen Gebrauch gemacht.
4.1.4
Ferner mag zutreffen, dass es einen
Fall einer ausserkantonalen Beschulungsmöglichkeit in [...] gibt. Dies stellt
dennoch eine unbelegte Parteibehauptung der Beschwerdeführer dar, zumal
aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens nicht klar wird, wie ähnlich dieser
angeführte Fall ist. Sollten Sie sich hierbei auf die Angelegenheit
VWBES.2011.182 beziehen liegt die Sachlage deutlich anders. Der Schüler im
betreffenden Fall war bereits seit Jahren in [...] eingeschult und besuchte die
2.
Klasse. Zudem war damals nicht klar, ob die Primarschule überhaupt
weitergeführt wird. Schliesslich wurde der bisherige Schulort aufgrund von Art.
9.
Abs. 1 RSA bewilligt und vorerst lediglich für das folgende Schuljahr.
Vorliegend kann dies aufgrund der differierenden Sachlage nicht in Frage
kommen, zumal eine Übergangsfrist nicht dem Kindswohl entsprechen dürfte, wird
doch [...] in einen völlig neu zusammengestellten Klassenverband kommen und
müsste nach einem oder zwei Jahren in eine zusammengewachsene Klasse wechseln.
Für [...] gilt dasselbe, wird sie doch auf das kommende Schuljahr frisch
eingeschult. Klar ist, dass von Gesetzes wegen ein innerkantonaler Schulbesuch
den Grundsatz darstellt. Mit ihrem unbelegten Vergleichsfall können die
Beschwerdeführen denn auch nicht eine langjährige, unwidersprochene Praxis
begründen. Ihr Verweis betreffend einer Gebührenübernahme eines ausserkantonalen
Gymnasiumsbesuchs zielt ebenfalls ins Leere. Gemäss Art. 6 Abs. 1 RSA 2009 wird
als Anhang II zum RSA 2009 die Liste der beitragsberechtigten Schulen und
Ausbildungsgänge geführt. Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf
Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen,
welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der
beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Auf der
Liste der beitragsberechtigen Schulen zum RSA 2009 ist weder der Kindergarten [...]
noch die Kreisschule [...] aufgelistet. Dies deutet klar daraufhin, dass nicht
einfach mit einer Kostengutsprache gerechnet werden kann. Die Vorbringen der
Beschwerdeführer vermögen somit nicht zu überzeugen.
4.1.5
Die Beschwerdeführerin führen
insbesondere ihre berufliche Tätigkeit (Kindsmutter arbeitet in einem
80%-Pensum im Kanton [...], der Kindsvater in einem Vollzeitpensum in [...])
als Grund für eine Weiterbeschulung in [...] an, weil ansonsten die Betreuung
von [...] und [...] nach dem Unterricht aus zeitlichen und logistischen Gründen
unmöglich sei. Die vorgebrachten beruflichen Verpflichtungen der
Beschwerdeführer per se mögen nichts an dem Umstand ändern, dass keine freie
Schulwahl besteht und die Schulpflicht beim Schulträger am Aufenthaltsort zu
erfüllen ist. Nach § 16 Abs. 1 VSV wird zur Beurteilung der
gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe für einen ausserkantonalen
Schulbesuch nur die besondere Begabung der Schülerin oder des Schülers sowie
die verfügbaren Betreuungsangebote, nicht jedoch die beruflichen
Verpflichtungen der Eltern angeführt. Angesichts der Schulpflicht am
Aufenthaltsort und dem nur ausnahmsweise zu bewilligenden ausserkantonalen
Schulbesuch erschliesst sich auch, dass die Eltern in der Pflicht stehen, ihre
beruflichen Verpflichtungen in Einklang der innerkantonalen
Beschulungsmöglichkeiten zu bringen, resp. bei der Wahl des Wohn- oder
Arbeitsortes der Schulpflicht am Aufenthaltsort bewusst zu sein. Die
beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführer mögen somit per se nicht einen
ausserkantonalen Schulbesuch zu begründen. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter
gemäss dem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 29. Januar 2025
«mindestens» zwei Mal pro Woche auswärtig arbeitet. Somit ist sie im
Umkehrschluss also offenbar an bis zu drei Tagen vor Ort.
4.1.6
Es gäbe für die Beschwerdeführer
valable Alternativmöglichkeiten mit innerkantonaler Beschulung. Durch den
Schulbesuch in der Kreisschule [...] und der dort fehlenden Nachmittagsbetreuung
drängt sich die Wahl einer anderen Kita, vorzugsweise am neuen Wohnort, resp.
in der Umgebung der Primarschule [...] auf. Die Beschwerdeführer bringen
diesbezüglich vor, dass die Nachmittagsbetreuung der Schulkinder privat
organisiert werden muss und sie auf keine Familienmitglieder für die
Kinderbetreuung zurückgreifen können. Auf diesen Umstand ist entsprechend
Rücksicht zu nehmen, zumal [...] und [...] angesichts ihres jungen Alters eine
nahtlose Betreuung bedürfen. Auch das DBK bestätigt in seiner Vernehmlassung,
dass es in der Einwohnergemeinde [...] momentan keine Tagesstrukturen gibt.
Gemäss Internetrecherche gibt es jedoch Kitas in Breitenbach und Büsserach,
welche auch für Kinder ab drei Monaten bis zwölf Jahren, bzw. Kindergarten-
sowie Schulkinder eine Betreuung als Tagesheim anbieten. So bspw. das Tagesheim
[...] in [...] (https://www. [...]/; zuletzt besucht am 6. Juni 2025) und der
Kinderhort [...] in [...] (https:// [...]/index.php/de/; zuletzt besucht am 6.
Juni 2025). Angesichts der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten durch
Familienmitglieder der Beschwerdeführer muss für die Kinder entsprechend
gesorgt werden, wodurch ein Besuch eines Tagesheims resp. Kita notwendig wird.
Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kinderhort [...] einen Fahrdienst zur
Schule organisiert, wodurch [...] und [...] tagsüber nicht auf den ÖV
angewiesen wären (https:// [...].ch/index.php/de/betreuungszeiten-angebot,
zuletzt besucht am 12. Juni 2025). Die Öffnungszeiten aller erwähnten Kitas
decken sich (06.30 Uhr bis 18.00 Uhr). Die Kita [...] hat sogar bis 18.30 Uhr
offen, so dass es durchaus möglich ist, die Kinder am Morgen in die Schule bzw.
den Kindergarten zu bringen und am Abend wieder in der Kita abzuholen, auch
wenn allenfalls der Vater das Kind in [...] mit einem Umweg von ca. 9 Minuten
abholen wollte. Dies erscheint zumutbar, zumal auch vorgebracht wird, dass der
Vater einen möglichst kurzen Weg zwischen der Arbeit und den Kindern hat (vgl. Schreiben
vom 29. Januar 2025). Auch bei einem ausserkantonalen Schulbesuch hätten die
Eltern Bring- und Holzeiten einzuhalten.
4.2
In casu bestehen klar adäquate
innerkantonale Beschulungsmöglichkeiten, weshalb ein ausserkantonaler
Schulbesuch von [...] und [...] - mangels Vorliegen von Gründen nach § 48 Abs. 2 VSG i.V.m. § 16 VSV - nicht bewilligt werden kann. [...] ist dementsprechend
in der Kreisschule [...] einzuschulen. [...] hat ab dem Schuljahr 2025/2026 die
Kreisschule [...] zu besuchen. Es steht den Beschwerdeführern frei, einen
innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch zu beantragen. Hingegen haben sie
keinen gesetzlichen Anspruch, [...] und [...] im Kanton [...] die Schule
besuchen zu lassen bzw. dort einzuschulen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law