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Entscheid

VWBES.2025.91

ausserkantonaler Schulbesuch

12. Juni 2025Deutsch15 min

teilweise gut, indem [...] das laufende Schuljahr 2024/2025 in [...]beenden konnte.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

und B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend

ausserkantonaler Schulbesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...] (geb. 2021) und [...] (geb.

2018) sind die Kinder von A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am

29. Januar 2025 stellten die Beschwerdeführer für [...] und [...] einen Antrag

auf ausserkantonalen Schulbesuch, weil sie zwar am 1. April 2025 von [...] (BL)

nach [...] (SO) umziehen würden, die Kinder jedoch weiterhin in [...] die Kita

sowie den Kindergarten besuchen wollten.

2. Mit Verfügung vom 12. März 2025 hiess

das Departement für Bildung und Kultur (DBK) den Antrag der Beschwerdeführer

teilweise gut, indem [...] das laufende Schuljahr 2024/2025 in [...]beenden konnte.

Ab dem Schuljahr 2025/2026 muss [...] die Schule (1. Klasse) beim Schulträger

des Aufenthaltsortes besuchen. Hingegen wies das DBK den Antrag betreffend

Einschulung von [...] (1. Kindergarten) in [...] vollumfänglich ab.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer

am 20. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten sinngemäss die

Aufhebung der Verfügungen und um Gutheissung der Anträge auf ausserkantonalen

Schulbesuch in [...].

4. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2025

beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen seien.

5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 brachten

die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vor.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] und [...]

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG

erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren

geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den

Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen

Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim

Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Bei der

Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher

Spielraum zu (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG

i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement

einzelnen Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen Gründen (lit.

a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen

Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen

(lit. c) den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG).

2.2

Bei der Beurteilung der

gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe berücksichtigt das Departement

insbesondere die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers sowie

die verfügbaren Betreuungsangebote (§ 16 VSV).

2.3

Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die

entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons

dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen

Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung

von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem

unter anderem die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft beigetreten sind,

regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der

Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge

den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die

Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA

2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch

setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5

Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen

oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009).

3.1

Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass sie sich in einer familiären und beruflichen Situation befänden, in

welcher sie dringend auf eine verlässliche und strukturierte

Nachmittagsbetreuung angewiesen seien. Die Kindsmutter arbeite in einem

80%-Pensum in [...], der Kindsvater sei in [...] in einem Vollzeitpensum

berufstätig. Eine persönliche Betreuung von [...] und [...] nach dem Unterricht

resp. Kindergarten sei aufgrund der Distanz zum Wohnort somit aus zeitlichen

und logistischen Gründen nicht möglich. Deshalb seien die Kinder auch in der Kita

[...] untergebracht, wo sich beide wohlfühlen würden. In [...] gäbe es keine

Angebote für eine schulergänzende Tagesbetreuung. Gemäss Angaben der Kreisschule

[...] werde die Nachmittagsbetreuung derzeit ausschliesslich privat

organisiert. Familiäre Unterstützung würden die Beschwerdeführer keine

erhalten, weil die Verwandten im Ausland leben würden. Die vom DBK

vorgeschlagene Nachmittagsbetreuung in [...] oder [...] sei nicht zumutbar, da

der tägliche Schulweg pro Strecke zwischen einer Stunde resp. einer Stunde und

siebzehn Minuten sowie ein zweimaliges Umsteigen im öffentlichen Verkehr in

Anspruch nähme. Somit lägen massgebliche familiäre und soziale Gründe für einen

ausserkantonalen Schulbesuch vor. Aus Sicht der Beschwerdeführer gründe die

Ablehnung des Gesuchs für den ausserkantonalen Schulbesuch auf finanziellen

Aspekten. Sie seien in [...] in ein Eigenheim gezogen, dies sei eine

langfristige Entscheidung gewesen. Aufgrund eines ähnlich gelagerten Falles

seien sie im guten Glauben davon ausgegangen, dass ihr Antrag auf

ausserkantonalen Schulbesuch bewilligt werde. Ergänzend weisen die

Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens von [...] eine kürzlich

diagnostizierte Zöliakie vorliege. Das formelle Attest sei aktuell noch

ausstehend. Es sei jedoch eine sofortige Ernährungsumstellung empfohlen worden.

In der Kita [...] sei ein ausgebildeter Koch tätig, welcher individuell auf die

glutenfreie Ernährungsbedürfnisse der Tochter eingehen könne.

3.2

Das DBK bringt in seinem Entscheid

vor, dass die Schulpflicht beim Schulträger des Aufenthaltsortes, im

vorliegenden Fall in der Kreisschule [...], zu erfüllen sei. Die

Beschwerdeführer hätten v.a. berufliche Gründe, die ausserschulische

Betreuungssituation, Freizeitaktivitäten, Freundschaften und den Wunsch der

Kinder als Gründe für einen ausserkantonalen Schulbesuch angeführt. Obschon das

Kindswohl im Vordergrund stünde, gäbe es keine freie Schulwahl. Aufgrund der

Ausrichtung des Schulgeldes werde ein ausserkantonaler Schulbesuch nur u.a.

deswegen in Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeiten

gäbe. Bis anhin hätten die Beschwerdeführer keinen Antrag für einen

innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch in Büsserach oder Breitenbach gestellt,

wo es Tagesstrukturen gäbe. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an

Abklärungen betreffend den ausserkantonalen Schulbesuch bei der Primarschule [...]

getätigt.

4.1

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer Beschwerdeschrift Gründe vor, welche ihrer Auffassung nach die

Einschulung von [...] sowie den Besuch der 1. Klasse von [...] nicht an

ihrem Aufenthaltsort in der Kreisschule [...], sondern ausserkantonal, in der

Primarschule [...] rechtfertigen sollen. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob die

gesetzlichen Gründe von § 48 Abs. 2 lit. c VSG vorliegend gegeben sind und

demzufolge ein ausserkantonaler Schulbesuch zu bewilligen wäre.

4.1.1

Unbestritten ist, dass es den

Kindseltern überlassen ist, in welcher Kita sie ihre Kinder betreuen lassen

wollen. Dementsprechend stand es den Beschwerdeführern frei, [...] und [...]

bis anhin die Kita in [...] besuchen zu lassen. Die Beschwerdeführer verkennen

jedoch, dass der Wunsch des Kitabesuchs im ausserkantonalen [...] kein Anrecht

auf einen ebenso ausserkantonalen Schulbesuch begründet. Das vordergründig von

den Beschwerdeführern angeführte Argument, dass sich ein Besuch der

Primarschule [...] aufgrund des weiteren Besuchs der Kita in [...] aufdränge,

stellt keinen gesetzlichen Grund nach § 48 Abs.2 lit. c VSG dar und ist nicht

zu hören. Selbst wenn [...] und [...] in der Kita [...] Freundschaften

geschlossen haben, besteht von Gesetzes wegen nichtsdestotrotz keine freie

Schulwahl. Die Kinder befinden sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter. Aufgrund

des geplanten Umzuges von [...] in den Kanton Solothurn nach [...] musste den

Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass [...] und [...] früher oder später

das gewohnte Umfeld verlassen müssen. Aufgrund ihres noch jungen Alters ist es [...]

und [...] zumutbar, sich rasch an das neue Umfeld zu adaptieren und neue

Freundschaften mit ihren Mitschülern an der neuen Schule resp. allfällig mit

den Kindern einer neuen Kita zu schliessen. Gerade auch mit der Einschulung von

[...] in den Kindergarten und mit Eintritt von [...] in die 1. Klasse werden

sich die anpassungsfähigen Kinder in neuen Klassenkonstellationen befinden und

sich mit neuen Klassenkameraden anfreunden. Es ist davon auszugehen, dass sich

dadurch auch automatisch die Bedürfnisse von [...] und [...] hinsichtlich

sozialer Kontakte in der Freizeit ändern werden. Das durch die Beschwerdeführer

vorgebrachte Kindswohl kann somit als Grund für einen ausserkantonalen

Schulbesuch nicht überzeugen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen

ist.

4.1.2

Nach § 48 Abs. 2 lit. c VSG kann

der Schulbesuch an einem anderen Ort aufgrund gesundheitlicher Gründe bewilligt

werden. Diesbezüglich führen die Beschwerdeführer die neu diagnostizierte

Zöliakie bei [...] an. Hierbei ist bereits festzuhalten, dass der angeführte

gesundheitliche Grund nach § 48 VSG nicht [...] betrifft und somit eine

diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. In der Kita [...] gäbe es laut den

Beschwerdeführern einen ausgebildeten Koch, welcher auf die glutenfreien

Ernährungsbedürfnisse von [...] eingehen könne. Eine vergleichbare

Ernährungssicherheit könne gemäss den Beschwerdeführern in den Einrichtungen in

[...] oder [...] nicht gewährleistet werden. Diese Behauptung können die

Beschwerdeführer nicht substantiiert belegen, womit fraglich ist, ob die

alternative glutenfreien Ernährungsbedürfnisse bei den Tagesbetreuungen in [...]

und [...] tatsächlich abgeklärt wurden. In der heutigen Zeit kann grundsätzlich

davon ausgegangen werden, dass auf solche Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Wiederum

führen die Beschwerdeführer primär als Grund für den ausserkantonalen

Schulbesuch in der Primarschule [...] den weiterführenden Kitabesuch in [...] an.

Dies stellt jedoch keinen gesetzlichen Grund für den Besuch einer

ausserkantonalen Schule dar und kann deshalb nicht gehört werden.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass gemäss Internetrecherche bspw. das

Tagesheim [...] in [...] (https://www. [...]; zuletzt besucht am 6. Juni 2025)

einen Catering-Service anbietet, durch welchen sicherlich - wie bei jeglicher

alternativen Ernährung resp. Allergien - auf die Bedürfnisse der Kinder

eingegangen wird, insbesondere da die Mahlzeiten entsprechend den Richtlinien

der Fourchette verte zubereitet werden. Für die Pausen in der Schule kann ein

entsprechendes glutenfreies Znüni von den Beschwerdeführern vorbereitet werden,

um die Ernährung von [...] während des Schulbesuchs sicherzustellen. Die

Zöliakie stellt keinen gesundheitlichen Grund für einen ausserkantonalen

Schulbesuch nach § 48 Abs. 2 lit. c VSG dar. Die Beschwerde ist auch in diesem

Punkt abzuweisen.

4.1.3

Die Beschwerdeführer bringen zudem

vor, ihren Umzugsentscheid in guten Glauben getätigt und den Entscheid eine

lange Zeit überdenkt zu haben. Gemäss Akten führten die Beschwerdeführer als

Grund des Umzuges das Aufwachsen von [...] und [...] im Grünen, umgeben mit

Tieren sowie tiefe Wohnkosten an (vgl. Mail des Volksschulamtes vom 26. März

2025). Auch dies stellt keinen Grund dar, um einen ausserkantonalen Schulbesuch

zu erwirken. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführer ihre Abklärungen betreffend

eine Beschulung von [...] und [...] im Kanton Basel-Landschaft im guten Glauben

getätigt haben. Nichtsdestotrotz ist den Beschwerdeführern vorzuhalten, dass

sie ihre Abklärungen betreffend den ausserkantonalen Schulbesuch bei der

Primarschule [...] und nicht bei der zuständigen Schule am neuen Wohnort in [...]

resp. im Kanton Solothurn getätigt haben. So durften sie nicht im guten Glauben

darauf vertrauen, dass - falls die Primarschule [...] [...] und [...] einer

Beschulung zugestimmt hätte - diese ausserkantonale Beschulung auch bewilligt

wird, zumal die gesetzlichen Grundlagen resp. praxisgemässe Handhabung eines

ausserkantonalen Schulbesuchs des Kantons Basel-Landschaft von denen des

Kantons Solothurn abweichen können. Von der Möglichkeit eines Gesuchs für einen

innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch haben die Beschwerdeführer notabene bis

anhin keinen Gebrauch gemacht.

4.1.4

Ferner mag zutreffen, dass es einen

Fall einer ausserkantonalen Beschulungsmöglichkeit in [...] gibt. Dies stellt

dennoch eine unbelegte Parteibehauptung der Beschwerdeführer dar, zumal

aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens nicht klar wird, wie ähnlich dieser

angeführte Fall ist. Sollten Sie sich hierbei auf die Angelegenheit

VWBES.2011.182 beziehen liegt die Sachlage deutlich anders. Der Schüler im

betreffenden Fall war bereits seit Jahren in [...] eingeschult und besuchte die

2.

Klasse. Zudem war damals nicht klar, ob die Primarschule überhaupt

weitergeführt wird. Schliesslich wurde der bisherige Schulort aufgrund von Art.

9.

Abs. 1 RSA bewilligt und vorerst lediglich für das folgende Schuljahr.

Vorliegend kann dies aufgrund der differierenden Sachlage nicht in Frage

kommen, zumal eine Übergangsfrist nicht dem Kindswohl entsprechen dürfte, wird

doch [...] in einen völlig neu zusammengestellten Klassenverband kommen und

müsste nach einem oder zwei Jahren in eine zusammengewachsene Klasse wechseln.

Für [...] gilt dasselbe, wird sie doch auf das kommende Schuljahr frisch

eingeschult. Klar ist, dass von Gesetzes wegen ein innerkantonaler Schulbesuch

den Grundsatz darstellt. Mit ihrem unbelegten Vergleichsfall können die

Beschwerdeführen denn auch nicht eine langjährige, unwidersprochene Praxis

begründen. Ihr Verweis betreffend einer Gebührenübernahme eines ausserkantonalen

Gymnasiumsbesuchs zielt ebenfalls ins Leere. Gemäss Art. 6 Abs. 1 RSA 2009 wird

als Anhang II zum RSA 2009 die Liste der beitragsberechtigten Schulen und

Ausbildungsgänge geführt. Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf

Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen,

welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der

beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Auf der

Liste der beitragsberechtigen Schulen zum RSA 2009 ist weder der Kindergarten [...]

noch die Kreisschule [...] aufgelistet. Dies deutet klar daraufhin, dass nicht

einfach mit einer Kostengutsprache gerechnet werden kann. Die Vorbringen der

Beschwerdeführer vermögen somit nicht zu überzeugen.

4.1.5

Die Beschwerdeführerin führen

insbesondere ihre berufliche Tätigkeit (Kindsmutter arbeitet in einem

80%-Pensum im Kanton [...], der Kindsvater in einem Vollzeitpensum in [...])

als Grund für eine Weiterbeschulung in [...] an, weil ansonsten die Betreuung

von [...] und [...] nach dem Unterricht aus zeitlichen und logistischen Gründen

unmöglich sei. Die vorgebrachten beruflichen Verpflichtungen der

Beschwerdeführer per se mögen nichts an dem Umstand ändern, dass keine freie

Schulwahl besteht und die Schulpflicht beim Schulträger am Aufenthaltsort zu

erfüllen ist. Nach § 16 Abs. 1 VSV wird zur Beurteilung der

gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe für einen ausserkantonalen

Schulbesuch nur die besondere Begabung der Schülerin oder des Schülers sowie

die verfügbaren Betreuungsangebote, nicht jedoch die beruflichen

Verpflichtungen der Eltern angeführt. Angesichts der Schulpflicht am

Aufenthaltsort und dem nur ausnahmsweise zu bewilligenden ausserkantonalen

Schulbesuch erschliesst sich auch, dass die Eltern in der Pflicht stehen, ihre

beruflichen Verpflichtungen in Einklang der innerkantonalen

Beschulungsmöglichkeiten zu bringen, resp. bei der Wahl des Wohn- oder

Arbeitsortes der Schulpflicht am Aufenthaltsort bewusst zu sein. Die

beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführer mögen somit per se nicht einen

ausserkantonalen Schulbesuch zu begründen. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter

gemäss dem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 29. Januar 2025

«mindestens» zwei Mal pro Woche auswärtig arbeitet. Somit ist sie im

Umkehrschluss also offenbar an bis zu drei Tagen vor Ort.

4.1.6

Es gäbe für die Beschwerdeführer

valable Alternativmöglichkeiten mit innerkantonaler Beschulung. Durch den

Schulbesuch in der Kreisschule [...] und der dort fehlenden Nachmittagsbetreuung

drängt sich die Wahl einer anderen Kita, vorzugsweise am neuen Wohnort, resp.

in der Umgebung der Primarschule [...] auf. Die Beschwerdeführer bringen

diesbezüglich vor, dass die Nachmittagsbetreuung der Schulkinder privat

organisiert werden muss und sie auf keine Familienmitglieder für die

Kinderbetreuung zurückgreifen können. Auf diesen Umstand ist entsprechend

Rücksicht zu nehmen, zumal [...] und [...] angesichts ihres jungen Alters eine

nahtlose Betreuung bedürfen. Auch das DBK bestätigt in seiner Vernehmlassung,

dass es in der Einwohnergemeinde [...] momentan keine Tagesstrukturen gibt.

Gemäss Internetrecherche gibt es jedoch Kitas in Breitenbach und Büsserach,

welche auch für Kinder ab drei Monaten bis zwölf Jahren, bzw. Kindergarten-

sowie Schulkinder eine Betreuung als Tagesheim anbieten. So bspw. das Tagesheim

[...] in [...] (https://www. [...]/; zuletzt besucht am 6. Juni 2025) und der

Kinderhort [...] in [...] (https:// [...]/index.php/de/; zuletzt besucht am 6.

Juni 2025). Angesichts der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten durch

Familienmitglieder der Beschwerdeführer muss für die Kinder entsprechend

gesorgt werden, wodurch ein Besuch eines Tagesheims resp. Kita notwendig wird.

Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kinderhort [...] einen Fahrdienst zur

Schule organisiert, wodurch [...] und [...] tagsüber nicht auf den ÖV

angewiesen wären (https:// [...].ch/index.php/de/betreuungszeiten-angebot,

zuletzt besucht am 12. Juni 2025). Die Öffnungszeiten aller erwähnten Kitas

decken sich (06.30 Uhr bis 18.00 Uhr). Die Kita [...] hat sogar bis 18.30 Uhr

offen, so dass es durchaus möglich ist, die Kinder am Morgen in die Schule bzw.

den Kindergarten zu bringen und am Abend wieder in der Kita abzuholen, auch

wenn allenfalls der Vater das Kind in [...] mit einem Umweg von ca. 9 Minuten

abholen wollte. Dies erscheint zumutbar, zumal auch vorgebracht wird, dass der

Vater einen möglichst kurzen Weg zwischen der Arbeit und den Kindern hat (vgl. Schreiben

vom 29. Januar 2025). Auch bei einem ausserkantonalen Schulbesuch hätten die

Eltern Bring- und Holzeiten einzuhalten.

4.2

In casu bestehen klar adäquate

innerkantonale Beschulungsmöglichkeiten, weshalb ein ausserkantonaler

Schulbesuch von [...] und [...] - mangels Vorliegen von Gründen nach § 48 Abs. 2 VSG i.V.m. § 16 VSV - nicht bewilligt werden kann. [...] ist dementsprechend

in der Kreisschule [...] einzuschulen. [...] hat ab dem Schuljahr 2025/2026 die

Kreisschule [...] zu besuchen. Es steht den Beschwerdeführern frei, einen

innerkantonalen auswärtigen Schulbesuch zu beantragen. Hingegen haben sie

keinen gesetzlichen Anspruch, [...] und [...] im Kanton [...] die Schule

besuchen zu lassen bzw. dort einzuschulen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law