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Entscheid

VWBES.2025.92

Rechnung vom 18. Februar 2025

1. September 2025Deutsch4 min

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Rechnung

vom 18. Februar 2025

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 21. November 2024

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)

A.___ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und setzte die Verfahrenskosten

auf total CHF 857.45 fest.

2. Gegen diese Verfügung reichte A.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht trat am 6.

Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt

wurde. Die Verfügung ist folglich in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Schreiben vom 18. Februar

2025 stellte die MFK A.___ die Kosten des Führerausweisentzugsverfahrens in

Höhe von CHF 857.45 in Rechnung.

4. Mit Schreiben vom 28. Februar

2025 erhob A.___ beim BJD Beschwerde gegen die Rechnung der MFK vom 18. Februar

2025.

5. Mit Verfügung vom 14. März 2025 trat

das BJD auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Rechnung der

MFK keine Verfügung bzgl. Führerausweisentzug darstelle und damit lediglich die

bereits verfügten Kosten einer Administrativmassnahme in Rechnung gestellt

würden.

6. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. März 2025 an das

Verwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben vom 1. April 2025

beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz

einzutreten.

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der MFK vom 18. Februar 2025

bilden, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten für das rechtskräftig

abgeschlossene Führerausweisentzugsverfahren in Rechnung gestellt wurden. Über

die ursprüngliche Gebührenauferlegung wurde durch die MFK bereits mittels

Verfügung vom 21. November 2024 bzw. aufgrund des Nichteintretensentscheids des

Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2025 rechtskräftig entschieden. Gemäss § 68

Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit

der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf die Begehren, die

über die Kostenerhebung hinausgehen, kann somit nicht eingetreten werden.

2.1

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerde vom 20. März 2025 aus, dass er die Verfügung des BJD nicht annehme.

Das Verfahren sei nicht gerecht und die Gerichte sollten endlich für solche

unnötigen Schikanen für die Kostenfolge aufkommen. Ihm solle gestattet werden,

verschiedene Zeugen anhören zu lassen. Sodann reicht er verschiedene Eingaben

aus früheren Gerichtsverfahren ein.

2.2

Der Beschwerdeführer setzt sich in

seinen Ausführungen ausschliesslich mit der bereits rechtskräftigen Verfügung

des BJD vom 14. März 2025 auseinander. Damit ist fraglich, ob die

vorliegende Laienbeschwerde den Anforderungen von § 68 Abs. 1 VRG

(Begründungspflicht) genügt und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden

kann. Letztlich kann das jedoch offenbleiben, da der Beschwerde, auch wenn die

Eintretensvoraussetzungen bejaht werden, kein Erfolg beschieden sein kann. Wie

bereits dargelegt, stützt sich die angefochtene Rechnung auf eine

rechtskräftige Verfügung einer Administrativmassnahme. Die Beschwerde gegen

eine derartige Rechnung ist ausgeschlossen, da gegen die Anordnung der

Massnahme bereits ein Rechtsmittel gegeben war. Der Beschwerdeführer legt nicht

dar, inwiefern die angefochtene Verfügung des BJD falsch sein sollte. Die

weiteren Ausführungen und Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers sind kaum nachvollziehbar.

Sie zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob die Vorinstanz

rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei, nichts zu tun (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2022 vom 25. April 2022 E. 2.2).

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 300.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann