VWBES.2025.92
Rechnung vom 18. Februar 2025
1. September 2025Deutsch4 min
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Rechnung
vom 18. Februar 2025
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 21. November 2024
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)
A.___ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und setzte die Verfahrenskosten
auf total CHF 857.45 fest.
2. Gegen diese Verfügung reichte A.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht trat am 6.
Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt
wurde. Die Verfügung ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Schreiben vom 18. Februar
2025 stellte die MFK A.___ die Kosten des Führerausweisentzugsverfahrens in
Höhe von CHF 857.45 in Rechnung.
4. Mit Schreiben vom 28. Februar
2025 erhob A.___ beim BJD Beschwerde gegen die Rechnung der MFK vom 18. Februar
2025.
5. Mit Verfügung vom 14. März 2025 trat
das BJD auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Rechnung der
MFK keine Verfügung bzgl. Führerausweisentzug darstelle und damit lediglich die
bereits verfügten Kosten einer Administrativmassnahme in Rechnung gestellt
würden.
6. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. März 2025 an das
Verwaltungsgericht.
7. Mit Schreiben vom 1. April 2025
beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
8. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz
einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der MFK vom 18. Februar 2025
bilden, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten für das rechtskräftig
abgeschlossene Führerausweisentzugsverfahren in Rechnung gestellt wurden. Über
die ursprüngliche Gebührenauferlegung wurde durch die MFK bereits mittels
Verfügung vom 21. November 2024 bzw. aufgrund des Nichteintretensentscheids des
Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2025 rechtskräftig entschieden. Gemäss § 68
Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit
der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf die Begehren, die
über die Kostenerhebung hinausgehen, kann somit nicht eingetreten werden.
2.1
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerde vom 20. März 2025 aus, dass er die Verfügung des BJD nicht annehme.
Das Verfahren sei nicht gerecht und die Gerichte sollten endlich für solche
unnötigen Schikanen für die Kostenfolge aufkommen. Ihm solle gestattet werden,
verschiedene Zeugen anhören zu lassen. Sodann reicht er verschiedene Eingaben
aus früheren Gerichtsverfahren ein.
2.2
Der Beschwerdeführer setzt sich in
seinen Ausführungen ausschliesslich mit der bereits rechtskräftigen Verfügung
des BJD vom 14. März 2025 auseinander. Damit ist fraglich, ob die
vorliegende Laienbeschwerde den Anforderungen von § 68 Abs. 1 VRG
(Begründungspflicht) genügt und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann. Letztlich kann das jedoch offenbleiben, da der Beschwerde, auch wenn die
Eintretensvoraussetzungen bejaht werden, kein Erfolg beschieden sein kann. Wie
bereits dargelegt, stützt sich die angefochtene Rechnung auf eine
rechtskräftige Verfügung einer Administrativmassnahme. Die Beschwerde gegen
eine derartige Rechnung ist ausgeschlossen, da gegen die Anordnung der
Massnahme bereits ein Rechtsmittel gegeben war. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern die angefochtene Verfügung des BJD falsch sein sollte. Die
weiteren Ausführungen und Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers sind kaum nachvollziehbar.
Sie zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob die Vorinstanz
rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei, nichts zu tun (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2022 vom 25. April 2022 E. 2.2).
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 300.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann