VWBES.2025.98
Kostengutsprache
25. November 2025Deutsch13 min
Schadensereignisses im Miteigentum von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
B.___
C.___
D.___
E.___
F.___
A.___
alle vertreten durch A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung (SGV) verfügte am 23. Dezember 2024 eine Kostengutsprache
im Umfang von CHF 7'444.85 für einen Schaden am Gebäude an der [...]strasse 6
in [...] (Hagelschäden an Lamellenstoren), welches sich im Zeitpunkt des
Schadensereignisses im Miteigentum von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) befand. Die von den Beschwerdeführern dagegen
erhobene Einsprache vom 11. Januar 2025 wies die SGV mit Entscheid vom 19. März
2025 ab.
2. A.___ reichte am 24. März 2025
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht ein. Er
beantragte, die SGV sei zu verpflichten, die Kosten für sämtliche durch Hagel
beschädigten und im Juni 2024 ersetzten Lamellenstoren vollständig zu
übernehmen und die Kostengutsprache entsprechend anzupassen.
3. Die SGV beantragte in ihrer
Stellungnahme vom 15. April 2025 die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. A.___ replizierte am 5. Mai 2025 und hielt am
Beschwerdeantrag fest. Die SGV reichte am 27. Mai 2025 eine Duplik ein. Am
19. November 2025 reichte A.___ (nachfolgend Vertreter) auf Nachfrage des
Verwaltungsgerichts eine Vollmacht der übrigen fünf Miteigentümer ein, welche
ihn zur Führung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigten.
Erwägungen
II.
1.
Am 1. Januar 2025 trat das revidierte
Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111 in Kraft. Gemäss § 99 Abs. 1 und 2 GVG werden Schadenfälle, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingetreten sind, nach dem bisherigen Gesetz erledigt und bereits
erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu
beurteilen. Somit ist der vorliegende Fall nach dem Gebäudeversicherungsgesetz
(Stand 1. Januar 2022, nachfolgend aGVG) zu beurteilen. Die Beschwerde ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 10 aGVG sowie § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt des
Schadenereignisses und dessen Anmeldung Miteigentümer des versicherten Gebäudes.
Die SGV stellt bei der Schadensregulierung ohne andere Mitteilung auf die
Eigentumsverhältnisse zum Schadenszeitpunkt ab (vgl. Schreiben der SGV vom 17.
Februar 2025). Die Beschwerdeführer sind entsprechend Adressaten des
Einspracheentscheides. Mit Blick darauf sowie die Ausführungen in der
Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Ziffer 2) ist davon auszugehen, dass der Schaden
sich finanziell nach wie vor auf die Miteigentümer auswirkt, da sie offenbar
gegenüber den neuen Eigentümern für die Wiederherstellung verantwortlich sind.
Deshalb werden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (§ 12 VRG). Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Gebäudeversicherung leistet
Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden u.a. durch Hagelschlag
entstehen (§ 12 lit. e aGVG). Grundsätzlich ist es im (nichtstreitigen)
Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den entscheidwesentlichen
Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Verwaltungsbehörde hat somit die
für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss
Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann
(VWBES.2018.397 E. II.4.3). Nach der allgemeinen Regel von Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), hat derjenige, der ein Recht
behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz
diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,
dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch
erheben, bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist,
grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer
eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu
beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht. Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss
§ 12 aGVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen (vgl.
SOG 2009 Nr. 24 E. 2 VWBES.2024.104 E. 2.4, Urteil vom 23. Juli 2024).
Der Beweis, dass und welche Lamellenstoren durch den Hagelschlag vom 24. August
2023.
beschädigt wurden, obliegt damit nicht der SGV. Sie muss dementsprechend,
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, auch nicht beweisen können, dass
unbeschädigte Storen ersetzt wurden.
3.
Am 22. Januar 2024 übermittelte der
Vertreter der Beschwerdeführer den Schadenfall an die SGV. Er machte geltend,
ein Hagelsturm am 24. August 2023 habe die Lamellen beschädigt. Dazu reichte er
drei Fotos ein, welche wahrscheinlich drei verschiedene Lamellenstoren zeigen
(ohne Hinweis auf deren Position). Nach Aufforderung der SGV am 24. Januar
2024, einige Übersichtsbilder (Fassade) und Detailbilder von aussen zu
übermitteln, reichte der Vertreter am 13. Februar 2024 weitere Fotos ein,
welche insgesamt sechs Lamellenstoren zeigten. Aufgrund der Bilder (Anordnung
der Fenster, einmal mit Balkon) ist davon auszugehen, dass diese Bilder die
Lamellenstoren an zwei Fassadenseiten zeigen (vgl. auch nachfolgende
Ausführungen). Am 2. Mai 2024 liess der Vertreter der SGV nach entsprechender
Aufforderung vom 26. Februar 2024 eine Offerte von G.___ vom 2. Mai 2024 sowie
zwei weitere Bilder, auf welchen zwei verschiedene Fassaden erkennbar waren,
zukommen. Ein Vergleich der am 13. Februar 2024 eingereichten Bilder mit
denjenigen, welche mit der Offerte eingereicht wurden, ergibt, dass es um dieselben
Lamellenstoren an den gleichen zwei Fassaden geht. Die Südfassade (vgl. Bild
von der Besichtigung vom 4. Juli 2024) ist auf keinem der vom Vertreter der
Beschwerdeführer eingereichten Bilder ersichtlich, weshalb es nachvollziehbar
erscheint, dass aufgrund der eingereichten Dokumentationen (ursprünglich) nur
Sch.en an zwei Fassaden (Nord- und Westfassade) geltend gemacht wurden. Aus
der Offerte ergibt sich ein Betrag von CHF 12'312.00 für den Ersatz von
insgesamt 12 Lamellenstoren, wobei der Vertreter darauf hinwies, nach genauerer
Prüfung habe sich herausgestellt, dass mehr Lamellenstoren durch den Hagelsturm
beschädigt worden seien als zunächst angenommen. Diese weiteren Schäden sind
aber nicht dokumentiert. Die SGV bat den Vertreter am 8. Mai 2024 darum, die
Fassaden so zu fotografieren, dass möglichst alle Fenster darauf ersichtlich
seien. Gleichentags teilte der Vertreter mit, er habe bereits viele Bilder von
allen Seiten gesendet, er könne nicht mehr senden. Wenn das nicht reichen
sollte, wäre eine Besichtigung vor Ort sinnvoll. Eine solche erfolgte
schliesslich am 4. Juli 2024. Mit Blick auf die von der Expertin anlässlich der
Besichtigung erstellten Fotos und angebrachten Kommentare ging die SGV davon
aus, dass es auf der Südseite zu keinem Hagelschaden gekommen sei. Die SGV war
in der Folge daher nicht bereit, den Beschwerdeführern den offerierten Betrag
von CHF 12'312.00 vollumfänglich zu vergüten, sondern verfügte am 8. Juli 2024
zunächst eine Kostengutsprache von CHF 6'395.75 (6 Storen). Die SGV teilte
dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2024 explizit mit, die
beschädigten Lamellenstoren befänden sich ausschliesslich auf der Nord- und der
Westfassade und bei den Lamellenstoren auf der Süd- und Ostfassade sei
anlässlich der Besichtigung kein Hagelschaden entdeckt worden (vgl. dazu E-Mail
SGV vom 13. September 2024). Hierzu führte der Vertreter am 20. September 2024 aus,
diese Beurteilung anlässlich der Besichtigung basiere auf einem Zustand, bei
dem die meisten Storen bereits ersetzt worden seien. Am 23. Dezember 2024
erliess die SGV eine korrigierte Kostengutsprache von CHF 7'444.85 (7
Storen), welche die vorangehende Kostengutsprache ersetzte. Die SGV begründete
die Kürzung in ihrem Einspracheentscheid mit dem Umstand, dass gegen das Verbot
der Veränderung am Schadensobjekt verstossen worden sei. Zudem sei das
Hagelereignis im Jahre 2023 ausschliesslich aus West-Nordwest über die Wohnortgemeinde
der Beschwerdeführer gezogen, weshalb gemäss der zuständigen Schadensexpertin
die Ost- und Südfassade nicht in Mitleidenschaft habe gezogen werden können.
Folglich hätten nicht so viele Lamellenstoren beschädigt werden können, wie aus
der Offerte von G.___ hervorgegangen sei.
4.
Es ist unbestritten, dass im
Zeitpunkt der Besichtigung durch die SGV die meisten Lamellenstoren bereits
ersetzt waren. Da sich die vorgängig eingereichten Fotos auf deutlich weniger
Lamellenstoren als die im Anschluss ersetzten bezogen und nur zwei Fassaden
(ohne Südfassade) abgebildet waren, lässt sich weiterer Hagelschaden an anderen
Lamellenstoren nicht mehr eruieren. Auch der von der SGV unternommene Versuch anhand
des Montageplans von G.___ sowie der Auskunft des damals zuständigen
Servicefachmanns zu eruieren, welche Storen sich auf welcher Fassade befanden,
verlief ergebnislos. Der Servicefachmann war auch vor Ort nicht in der Lage,
die Positionen nachzuvollziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte ebenfalls
nicht sagen, welche Storen genau betroffen waren (vgl. E-Mails vom 26. August
2024.
sowie vom 11. und 12. September 2024). Einzig die E-Mails von G.___ vom 6.
August 2024 (vgl. Schadenakten) sowie 21. März 2025 (Beilage zur
Beschwerde), wonach damals alle Storen aufgenommen worden seien, die einen
Hagelschaden gehabt hätten, verfügen nicht über hinreichend Beweiskraft, um Schäden
an insgesamt 12 Storen zu belegen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass die Beschwerdeführer einen Schaden aufgrund des Hagelsturms vom 24. August
2023.
meldeten. Aus den E-Mails von G.___ geht ein Zusammenhang zu diesem
Ereignis aber gerade nicht hervor, obwohl explizit um eine solche Bestätigung
ersucht wurde (vgl. E-Mailverkehr vom 21. März 2025, Beilage zur Replik der
Beschwerdeführer). Es scheint auch nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt des
Schadenseintritts nicht von G.___ bezeichnet werden kann. Abgesehen davon
liegen keine Hinweise vor und werden auch nicht geltend gemacht, dass auch die
Schäden an weiteren Storen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Hagelereignis
zurückgehen müssen. Weiter scheint es nachvollziehbar, dass ein Hagelereignis
in der Regel nicht zu Schäden an drei Fassaden führt, weshalb es, auch mit
Blick auf die vorliegende Dokumentation, nicht zu beanstanden ist, dass die SGV
unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausgangslage nur den Ersatz der
Storen an der Nord- und Westfassade entschädigt. Die Vorbringen der
Beschwerdeführer vermögen daran nichts zu ändern.
5.
So ist zu berücksichtigen, dass der
Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet ist, den Eintritt eines
Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung
anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit
Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des
Entschädigungsanspruches berechtigt (§ 40 Abs. 1 aGVG). Bevor der Schaden
ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen
werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren
könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder
aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet worden ist (§ 43
aGVG).
Auf dieses Veränderungsverbot wurde
früher im Formular für die Schadensanzeige hingewiesen (vgl. VWBES.2020.207 E.
II.3.1). Inzwischen ist dieser Hinweis prominent bei der digitalen
Schadenmeldung ersichtlich: «(…) nehmen Sie am beschädigten Objekt keine
Veränderungen vor. [..]» (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/;
zuletzt abgerufen am 19. November 2025). Weder wird geltend gemacht noch ist es
ersichtlich, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen seiner digitalen
Schadenmeldung diesen Hinweis nicht sehen konnte, zumal mit Blick auf frühere
Urteile des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, im
Zeitpunkt der Schadenmeldung durch die Beschwerdeführer habe ein solcher
Hinweis noch nicht bestanden (vgl. VWBES.2024.104 vom 23. Juli 2024 E. II. 7.2).
Der Verstoss gegen das Veränderungsverbot und die Zeitdifferenz limitieren die
Beweisbeschaffung und -führung, was – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
– den Beschwerdeführern anzulasten ist. Der Umstand, dass es gemäss Angaben des
Vertreters der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai bis Juni 2024 zu mindestens
fünf telefonischen Kontaktversuchen seinerseits gekommen sei ohne Rückmeldung
der SGV, rechtfertigt den Ersatz der Storen vor der im Raum stehenden
Besichtigung und der Kostengutsprache nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die
SGV in der Regel rasch reagierte. Die Besichtigung wurde erstmals am 8. Mai
2024.
vom Vertreter gefordert und fand schliesslich am 4. Juli 2024 statt. Es
handelt sich nicht um eine besonders lange Zeitspanne, zumal die Reparatur oder
der Ersatz der Storen nicht als dringlich bezeichnet werden können. Jedenfalls
kann der SGV aufgrund dieses Ablaufs keine ordnungswidrige Führung des
Schadensprozesses vorgeworfen werden, der das Vorgehen der Beschwerdeführer
rechtfertigt. Die SGV hat aufgrund dieses Zeitablaufs auch nicht die Möglichkeit
zur Prüfung des ursprünglichen Zustandes versäumt. Es ist zu berücksichtigen,
dass der Vertreter der Beschwerdeführer selbst beinahe fünf Monate mit der Schadenmeldung
gewartet hatte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die defekten
Storen hätten eine erhebliche Einschränkung der Wohnqualität in Bezug auf
Hitze, Sichtschutz und Sicherheit dargestellt. Vielmehr scheint der Umstand,
dass die Beschwerdeführer das Gebäude verkaufen wollten, massgebend für die
plötzliche Eile zu sein. Dies sowie die allenfalls mehrwöchigen Lieferfristen
machen aber eine Reparatur bzw. einen Ersatz noch vor der Besichtigung und der
Kostengutsprache durch die SGV nicht erforderlich. Das Vorgehen der
Beschwerdeführer diente jedenfalls weder der Verhütung weiteren Schadens noch
war es aus Sicherheitsgründen angezeigt. Von einer notwendigen, sachlich
begründeten Handlung kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausgangslage davon
hätten ausgehen dürfen, ihr Vorgehen sei korrekt, zumal eben noch keine
Rückmeldung der SGV vorlag. Dass eine objektive Schadensaufnahme im Zeitpunkt
der Besichtigung vom 4. Juli 2024 nicht mehr möglich war, ist den Beschwerdeführern
anzulasten. Eine neutrale Begutachtung durch eine unabhängige Fachperson ist
bei dieser Ausgangslage ebenfalls nicht zielführend.
6.
Soweit der Vertreter rügt, die
Besichtigung sei unangekündigt und ohne sein Beisein erfolgt, vermag er nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Er konnte sich in der Folge hinreichend zur
beabsichtigten Kostengutsprache äussern. Es ist auch unklar, inwiefern seine
Anwesenheit etwas an der Ausgangslage hätte zu ändern vermögen, zumal er ja
offenbar nicht in der Lage war zu sagen, welche Storen ersetzt worden seien
(vgl. seine E-Mail vom 12. September 2024 an den Servicefachmann von G.___).
Jedenfalls kann keine Rede davon sein, den Beschwerdeführern sei dadurch die
Möglichkeit genommen worden, den Zustand der bereits ersetzten Storen im Detail
zu dokumentieren. Dieser Möglichkeit haben sie sich selbst beraubt, in dem sie
vor dem Besichtigungstermin die Lamellenstoren ersetzen liessen.
Die Kostengutsprache, welche insgesamt
sieben Storen umfasst, erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Zudem
trifft es nicht zu, dass die SGV eine pauschale Kürzung vornahm. Vielmehr zeigt
die von der SGV überarbeitete Offerte, dass sie sich an den in der Offerte
aufgelisteten Positionen orientierte und insgesamt sieben Storen ersetzte. Weder
ist ersichtlich noch wird vorgebracht, dass damit nicht alle Storen an der
West- und Nordfassade ersetzt worden seien.
7.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in
solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen zu bezahlen (§ 39bis VRG). Die
Kosten werden inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem
geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Von der von A.___ am 19. November 2025
eingereichten Vollmacht wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu gleichen Teilen zu bezahlen. Die Kosten werden dem geleisteten
Kostenvorschuss entnommen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt