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Entscheid

VWBES.2025.98

Kostengutsprache

25. November 2025Deutsch13 min

Schadensereignisses im Miteigentum von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

B.___

C.___

D.___

E.___

F.___

A.___

alle vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung (SGV) verfügte am 23. Dezember 2024 eine Kostengutsprache

im Umfang von CHF 7'444.85 für einen Schaden am Gebäude an der [...]strasse 6

in [...] (Hagelschäden an Lamellenstoren), welches sich im Zeitpunkt des

Schadensereignisses im Miteigentum von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) befand. Die von den Beschwerdeführern dagegen

erhobene Einsprache vom 11. Januar 2025 wies die SGV mit Entscheid vom 19. März

2025 ab.

2. A.___ reichte am 24. März 2025

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht ein. Er

beantragte, die SGV sei zu verpflichten, die Kosten für sämtliche durch Hagel

beschädigten und im Juni 2024 ersetzten Lamellenstoren vollständig zu

übernehmen und die Kostengutsprache entsprechend anzupassen.

3. Die SGV beantragte in ihrer

Stellungnahme vom 15. April 2025 die Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. A.___ replizierte am 5. Mai 2025 und hielt am

Beschwerdeantrag fest. Die SGV reichte am 27. Mai 2025 eine Duplik ein. Am

19. November 2025 reichte A.___ (nachfolgend Vertreter) auf Nachfrage des

Verwaltungsgerichts eine Vollmacht der übrigen fünf Miteigentümer ein, welche

ihn zur Führung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigten.

Erwägungen

II.

1.

Am 1. Januar 2025 trat das revidierte

Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111 in Kraft. Gemäss § 99 Abs. 1 und 2 GVG werden Schadenfälle, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes eingetreten sind, nach dem bisherigen Gesetz erledigt und bereits

erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu

beurteilen. Somit ist der vorliegende Fall nach dem Gebäudeversicherungsgesetz

(Stand 1. Januar 2022, nachfolgend aGVG) zu beurteilen. Die Beschwerde ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 10 aGVG sowie § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt des

Schadenereignisses und dessen Anmeldung Miteigentümer des versicherten Gebäudes.

Die SGV stellt bei der Schadensregulierung ohne andere Mitteilung auf die

Eigentumsverhältnisse zum Schadenszeitpunkt ab (vgl. Schreiben der SGV vom 17.

Februar 2025). Die Beschwerdeführer sind entsprechend Adressaten des

Einspracheentscheides. Mit Blick darauf sowie die Ausführungen in der

Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Ziffer 2) ist davon auszugehen, dass der Schaden

sich finanziell nach wie vor auf die Miteigentümer auswirkt, da sie offenbar

gegenüber den neuen Eigentümern für die Wiederherstellung verantwortlich sind.

Deshalb werden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders

berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung (§ 12 VRG). Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Gebäudeversicherung leistet

Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden u.a. durch Hagelschlag

entstehen (§ 12 lit. e aGVG). Grundsätzlich ist es im (nichtstrei­tigen)

Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den entscheidwesent­lichen

Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Verwaltungsbehörde hat somit die

für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die

rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungs­gemäss

Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann

(VWBES.2018.397 E. II.4.3). Nach der allgemeinen Regel von Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), hat derjenige, der ein Recht

behauptet, die Sachum­stände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz

diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,

dass Personen, die gegen­über einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erheben, bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist,

grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer

eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu

beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht. Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss

§ 12 aGVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen (vgl.

SOG 2009 Nr. 24 E. 2 VWBES.2024.104 E. 2.4, Urteil vom 23. Juli 2024).

Der Beweis, dass und welche Lamellenstoren durch den Hagelschlag vom 24. August

2023.

beschädigt wur­den, obliegt damit nicht der SGV. Sie muss dementsprechend,

entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, auch nicht beweisen können, dass

unbeschädigte Storen ersetzt wurden.

3.

Am 22. Januar 2024 übermittelte der

Vertreter der Beschwerdeführer den Schadenfall an die SGV. Er machte geltend,

ein Hagelsturm am 24. August 2023 habe die Lamellen beschädigt. Dazu reichte er

drei Fotos ein, welche wahrscheinlich drei verschiedene Lamellenstoren zeigen

(ohne Hinweis auf deren Position). Nach Aufforderung der SGV am 24. Januar

2024, einige Übersichtsbilder (Fassade) und Detailbilder von aussen zu

übermitteln, reichte der Vertreter am 13. Februar 2024 weitere Fotos ein,

welche insgesamt sechs Lamellenstoren zeigten. Aufgrund der Bilder (Anordnung

der Fenster, einmal mit Balkon) ist davon auszugehen, dass diese Bilder die

Lamellenstoren an zwei Fassadenseiten zeigen (vgl. auch nachfolgende

Ausführungen). Am 2. Mai 2024 liess der Vertreter der SGV nach entsprechender

Aufforderung vom 26. Februar 2024 eine Offerte von G.___ vom 2. Mai 2024 sowie

zwei weitere Bilder, auf welchen zwei verschiedene Fassaden erkennbar waren,

zukommen. Ein Vergleich der am 13. Februar 2024 eingereichten Bilder mit

denjenigen, welche mit der Offerte eingereicht wurden, ergibt, dass es um dieselben

Lamellenstoren an den gleichen zwei Fassaden geht. Die Südfassade (vgl. Bild

von der Besichtigung vom 4. Juli 2024) ist auf keinem der vom Vertreter der

Beschwerdeführer eingereichten Bilder ersichtlich, weshalb es nachvoll­ziehbar

erscheint, dass aufgrund der eingereichten Dokumentationen (ursprünglich) nur

Sch.en an zwei Fassaden (Nord- und Westfassade) geltend gemacht wurden. Aus

der Offerte ergibt sich ein Betrag von CHF 12'312.00 für den Ersatz von

insgesamt 12 Lamellenstoren, wobei der Vertreter darauf hinwies, nach genauerer

Prüfung habe sich herausgestellt, dass mehr Lamellenstoren durch den Hagelsturm

beschädigt worden seien als zunächst angenommen. Diese weiteren Schäden sind

aber nicht dokumentiert. Die SGV bat den Vertreter am 8. Mai 2024 darum, die

Fassaden so zu fotografieren, dass möglichst alle Fenster darauf ersichtlich

seien. Gleichentags teilte der Vertreter mit, er habe bereits viele Bilder von

allen Seiten gesendet, er könne nicht mehr senden. Wenn das nicht reichen

sollte, wäre eine Besichtigung vor Ort sinnvoll. Eine solche erfolgte

schliesslich am 4. Juli 2024. Mit Blick auf die von der Expertin anlässlich der

Besichtigung erstellten Fotos und angebrachten Kommentare ging die SGV davon

aus, dass es auf der Südseite zu keinem Hagelschaden gekommen sei. Die SGV war

in der Folge daher nicht bereit, den Beschwerdeführern den offerierten Betrag

von CHF 12'312.00 vollumfänglich zu vergüten, sondern verfügte am 8. Juli 2024

zunächst eine Kostengutsprache von CHF 6'395.75 (6 Storen). Die SGV teilte

dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2024 explizit mit, die

beschädigten Lamellenstoren befänden sich ausschliesslich auf der Nord- und der

Westfassade und bei den Lamellenstoren auf der Süd- und Ostfassade sei

anlässlich der Besichtigung kein Hagelschaden entdeckt worden (vgl. dazu E-Mail

SGV vom 13. September 2024). Hierzu führte der Vertreter am 20. September 2024 aus,

diese Beurteilung anlässlich der Besichtigung basiere auf einem Zustand, bei

dem die meisten Storen bereits ersetzt worden seien. Am 23. Dezember 2024

erliess die SGV eine korrigierte Kosten­gutsprache von CHF 7'444.85 (7

Storen), welche die vor­angehende Kostengutsprache ersetzte. Die SGV begründete

die Kürzung in ihrem Einspracheentscheid mit dem Umstand, dass gegen das Verbot

der Veränderung am Schadensobjekt verstossen worden sei. Zudem sei das

Hagelereignis im Jahre 2023 ausschliesslich aus West-Nordwest über die Wohnortgemeinde

der Beschwerdeführer gezogen, weshalb gemäss der zuständigen Schadensexpertin

die Ost- und Südfassade nicht in Mitleidenschaft habe gezogen werden können.

Folglich hätten nicht so viele Lamellenstoren beschädigt werden können, wie aus

der Offerte von G.___ hervorgegangen sei.

4.

Es ist unbestritten, dass im

Zeitpunkt der Besichtigung durch die SGV die meisten Lamellenstoren bereits

ersetzt waren. Da sich die vorgängig eingereichten Fotos auf deutlich weniger

Lamellenstoren als die im Anschluss ersetzten bezogen und nur zwei Fassaden

(ohne Südfassade) abgebildet waren, lässt sich weiterer Hagelschaden an anderen

Lamellenstoren nicht mehr eruieren. Auch der von der SGV unternommene Versuch anhand

des Montageplans von G.___ sowie der Auskunft des damals zuständigen

Servicefachmanns zu eruieren, welche Storen sich auf welcher Fassade befanden,

verlief ergebnislos. Der Servicefachmann war auch vor Ort nicht in der Lage,

die Positionen nachzuvollziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte ebenfalls

nicht sagen, welche Storen genau betroffen waren (vgl. E-Mails vom 26. August

2024.

sowie vom 11. und 12. September 2024). Einzig die E-Mails von G.___ vom 6.

August 2024 (vgl. Schadenakten) sowie 21. März 2025 (Beilage zur

Beschwerde), wonach damals alle Storen aufgenommen worden seien, die einen

Hagelschaden gehabt hätten, verfügen nicht über hinreichend Beweiskraft, um Schäden

an insgesamt 12 Storen zu belegen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund,

dass die Beschwerdeführer einen Schaden aufgrund des Hagelsturms vom 24. August

2023.

meldeten. Aus den E-Mails von G.___ geht ein Zusammenhang zu diesem

Ereignis aber gerade nicht hervor, obwohl explizit um eine solche Bestätigung

ersucht wurde (vgl. E-Mailverkehr vom 21. März 2025, Beilage zur Replik der

Beschwerdeführer). Es scheint auch nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt des

Schadenseintritts nicht von G.___ bezeichnet werden kann. Abgesehen davon

liegen keine Hinweise vor und werden auch nicht geltend gemacht, dass auch die

Schäden an weiteren Storen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Hagelereignis

zurückgehen müssen. Weiter scheint es nachvollziehbar, dass ein Hagelereignis

in der Regel nicht zu Schäden an drei Fassaden führt, weshalb es, auch mit

Blick auf die vorliegende Dokumentation, nicht zu beanstanden ist, dass die SGV

unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausgangslage nur den Ersatz der

Storen an der Nord- und Westfassade entschädigt. Die Vorbringen der

Beschwerdeführer vermögen daran nichts zu ändern.

5.

So ist zu berücksichtigen, dass der

Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet ist, den Eintritt eines

Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung

anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit

Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des

Entschädigungsanspruches berechtigt (§ 40 Abs. 1 aGVG). Bevor der Schaden

ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen

werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren

könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder

aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet worden ist (§ 43

aGVG).

Auf dieses Veränderungsverbot wurde

früher im Formular für die Schadensanzeige hingewiesen (vgl. VWBES.2020.207 E.

II.3.1). Inzwischen ist dieser Hinweis prominent bei der digitalen

Schadenmeldung ersichtlich: «(…) nehmen Sie am beschädigten Objekt keine

Veränderungen vor. [..]» (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/;

zuletzt abgerufen am 19. November 2025). Weder wird geltend gemacht noch ist es

ersichtlich, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen seiner digitalen

Schadenmeldung diesen Hinweis nicht sehen konnte, zumal mit Blick auf frühere

Urteile des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, im

Zeitpunkt der Schadenmeldung durch die Beschwerdeführer habe ein solcher

Hinweis noch nicht bestanden (vgl. VWBES.2024.104 vom 23. Juli 2024 E. II. 7.2).

Der Verstoss gegen das Veränderungsverbot und die Zeitdifferenz limitieren die

Beweisbeschaffung und -führung, was – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde

– den Beschwerdeführern anzulasten ist. Der Umstand, dass es gemäss Angaben des

Vertreters der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai bis Juni 2024 zu mindestens

fünf telefonischen Kontaktversuchen seinerseits gekommen sei ohne Rückmeldung

der SGV, rechtfertigt den Ersatz der Storen vor der im Raum stehenden

Besichtigung und der Kostengutsprache nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die

SGV in der Regel rasch reagierte. Die Besichtigung wurde erstmals am 8. Mai

2024.

vom Vertreter gefordert und fand schliesslich am 4. Juli 2024 statt. Es

handelt sich nicht um eine besonders lange Zeitspanne, zumal die Reparatur oder

der Ersatz der Storen nicht als dringlich bezeichnet werden können. Jedenfalls

kann der SGV aufgrund dieses Ablaufs keine ordnungswidrige Führung des

Schadensprozesses vorgeworfen werden, der das Vorgehen der Beschwerdeführer

rechtfertigt. Die SGV hat aufgrund dieses Zeitablaufs auch nicht die Möglichkeit

zur Prüfung des ursprünglichen Zustandes versäumt. Es ist zu berücksichtigen,

dass der Vertreter der Beschwerdeführer selbst beinahe fünf Monate mit der Schadenmeldung

gewartet hatte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die defekten

Storen hätten eine erhebliche Einschränkung der Wohnqualität in Bezug auf

Hitze, Sichtschutz und Sicherheit dargestellt. Vielmehr scheint der Umstand,

dass die Beschwerdeführer das Gebäude verkaufen wollten, massgebend für die

plötzliche Eile zu sein. Dies sowie die allenfalls mehrwöchigen Lieferfristen

machen aber eine Reparatur bzw. einen Ersatz noch vor der Besichtigung und der

Kostengutsprache durch die SGV nicht erforderlich. Das Vorgehen der

Beschwerdeführer diente jedenfalls weder der Verhütung weiteren Schadens noch

war es aus Sicherheitsgründen angezeigt. Von einer notwendigen, sachlich

begründeten Handlung kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht

ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausgangslage davon

hätten ausgehen dürfen, ihr Vorgehen sei korrekt, zumal eben noch keine

Rückmeldung der SGV vorlag. Dass eine objektive Schadensaufnahme im Zeitpunkt

der Besichtigung vom 4. Juli 2024 nicht mehr möglich war, ist den Beschwerdeführern

anzulasten. Eine neutrale Begutachtung durch eine unabhängige Fachperson ist

bei dieser Ausgangslage ebenfalls nicht zielführend.

6.

Soweit der Vertreter rügt, die

Besichtigung sei unangekündigt und ohne sein Beisein erfolgt, vermag er nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten. Er konnte sich in der Folge hinreichend zur

beabsichtigten Kostengutsprache äussern. Es ist auch unklar, inwiefern seine

Anwesenheit etwas an der Ausgangslage hätte zu ändern vermögen, zumal er ja

offenbar nicht in der Lage war zu sagen, welche Storen ersetzt worden seien

(vgl. seine E-Mail vom 12. September 2024 an den Servicefachmann von G.___).

Jedenfalls kann keine Rede davon sein, den Beschwerdeführern sei dadurch die

Möglichkeit genommen worden, den Zustand der bereits ersetzten Storen im Detail

zu dokumentieren. Dieser Möglichkeit haben sie sich selbst beraubt, in dem sie

vor dem Besichtigungstermin die Lamellenstoren ersetzen liessen.

Die Kostengutsprache, welche insgesamt

sieben Storen umfasst, erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Zudem

trifft es nicht zu, dass die SGV eine pauschale Kürzung vornahm. Vielmehr zeigt

die von der SGV überarbeitete Offerte, dass sie sich an den in der Offerte

aufgelisteten Positionen orientierte und insgesamt sieben Storen ersetzte. Weder

ist ersichtlich noch wird vorgebracht, dass damit nicht alle Storen an der

West- und Nordfassade ersetzt worden seien.

7.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang

haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in

solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen zu bezahlen (§ 39bis VRG). Die

Kosten werden inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem

geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Von der von A.___ am 19. November 2025

eingereichten Vollmacht wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu gleichen Teilen zu bezahlen. Die Kosten werden dem geleisteten

Kostenvorschuss entnommen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt