VWBES.2026.110
Vollzug des Führerausweisentzugs
12. Mai 2026Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Vollzug
des Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 19. Dezember
2025 des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Dauer
von drei Monaten entzogen. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
seinen Führerausweis spätestens am 19. März 2026 einzureichen. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Am Samstag, 7. März 2026, wurde
der Beschwerdeführer an der Grenzstation in Basel angehalten. Da er
fälschlicherweise im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) mit einer
Führerausweissperre belegt war, wurde ihm durch die Grenzbeamten bzw. die
Polizei die Weiterfahrt verweigert.
3. Am Montag, 9. März 2026, sprach
der Beschwerdeführer am Schalter der MFK vor und gab seinen Führerausweis ab.
Dabei informierte er gemäss Aktennotiz der MFK über die Vorkommnisse vom
vergangenen Samstag und führte aus, er habe mit seiner Familie an der Grenze
ca. vier Stunden warten müssen. Er akzeptiere diesen Fehler nicht und verlange,
dass ihm für die Umstände bei der Entzugsdauer entgegengekommen werde.
Gleichentags reichte er ein Schreiben ein und ersuchte zum einen darum, ihm die
10 Tage der vorzeitigen Einreichung an die Entzugsdauer anzurechnen (spätestes
Abgabedatum war der 19. März 2026) sowie ihm aufgrund der erlittenen
Umstände eine Verkürzung der Entzugsdauer zuzugestehen.
4. Am 24. März 2026 verfügte die
MFK, der Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2026 werde,
weil dem Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch die Grenzbeamten bzw.
Polizei in Basel die Weiterfahrt verweigert worden sei, wie folgt vollzogen:
Vom 22. April 2025 (Abnahme des Führerausweises durch die Polizei / [1
Tag]) und vom 7. März 2026 bis und mit 5. Juni 2026.
5. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 31. März 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
führte aus, er fordere im Minimum eine Reduktion des Führerausweisentzugs um
zehn Tage. Sie hätten an der Grenze ungerechtfertigterweise ca. fünf Stunden
warten müssen. Seine 1,5-jährige Tochter sei hungrig gewesen und habe geweint.
Auch die anderen beiden Kinder und seine Lebenspartnerin seien über die
Behandlung der Polizei schockiert gewesen.
6. Die Vorinstanz beantragte mit
Vernehmlassung vom 30. April 2026 die Abweisung der Beschwerde und führte
zudem aus, sie habe nicht nur die zehn Tage vom 9. bis 19. März 2026
zur Entzugsdauer hinzugezählt, sondern auch bereits die zwei Tage von der
Anhaltung an der Grenze vom 7. März 2026 bis zur Abgabe des
Führerausweises am 9. März 2026. Damit sei sie dem Beschwerdeführer
entgegengekommen.
7. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026
schilderte der Beschwerdeführer erneut die Umstände seiner Anhaltung an der
Grenze und gab an, er habe dort mit seiner Familie sechs bis sieben Stunden
draussen warten müssen. Die MFK habe ihm lediglich eine Entschuldigung
zugeschickt. Er akzeptiere das nicht und fordere eine faire Antwort und faire
Gesetze dazu.
Erwägungen
II.
1.1
Mit Verfügung vom 19. Dezember
2025.
setzte das Bau- und Justizdepartement die Dauer für den
Führerausweisentzug auf drei Monate fest. Dies entspricht bei einer
qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/l dem gesetzlichen Minimum
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Von dieser Mindestentzugsdauer
kann gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht abgewichen werden. Gegen diese Verfügung
wurde innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen. Sie ist in Rechtskraft
erwachsen und kann daher nicht mehr abgeändert werden.
1.2
Indem der Beschwerdeführer die
Vorinstanz darum ersuchte, ihm die 10 Tage der vorzeitigen Einreichung an die
Entzugsdauer anzurechnen (spätestes Abgabedatum war der 19. März 2026)
sowie ihm aufgrund der erlittenen Umstände eine Verkürzung der Entzugsdauer
zuzugestehen, könnte es sich um ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die
Verfügung vom 19. Dezember 2025, mit welcher die Entzugsdauer festgelegt
worden war, gehandelt haben. Da jedoch keine Wiedererwägungsgründe vorlagen
(vgl. § 28 Abs. 1 VRG), trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses ein bzw.
behandelte es nicht als solches, sondern sie legte die Zeit des Vollzugs in
Berücksichtigung der gestellten Anträge des Beschwerdeführers fest. Dabei
entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers, die Zeit vom 9. bis
19.
März 2026 an die Vollzugsdauer anzurechnen und sie erkannte ihm auch
zwei weitere Tage, nämlich vom 7. bis 9. März 2026 zu, da ihm am
7.
März 2026 die Weiterfahrt verweigert worden war.
1.3
Gemäss § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen vor Verwaltungsgericht
keine neuen Begehren vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer beantragt nun in
seiner Beschwerde, aufgrund der unrechtmässigen Hinderung an der Weiterfahrt
während mehreren Stunden «im Minimum eine Reduktion der Dauer des
Fahrausweisentzugs um 10 Tage». Argumentiert man, dieser Antrag gehe weiter,
als das, was der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragt hatte, so ist
auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz hatte nämlich seinem
Antrag um Anrechnung der Zeit vom 9. bis 19. März 2026 entsprochen, sie
hat sich beim Beschwerdeführer für die entstandenen Umstände entschuldigt und
sie ist ihm gar noch um weitere zwei Tage entgegengekommen, indem sie ihm
bereits die zwei Tage vor der faktischen Abgabe des Führerausweises an die
Entzugsdauer angerechnet hat.
1.4
Argumentiert man hingegen, der
Beschwerdeführer habe nun vor Verwaltungsgericht sein Rechtsbegehren
konkretisiert, indem er nicht nur eine «Verkürzung» des Führerausweisentzuges
aufgrund der erlittenen Umstände beantragt, sondern diese nun konkret auf zehn
Tage festgelegt hat, so ist seine Beschwerde abzuweisen. Wie erwähnt kann
nämlich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht
unterschritten werden und der Führerausweisentzug ist entsprechend zu
vollziehen.
2.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die
Vorinstanz hat sich beim Beschwerdeführer für die erlittenen Umstände
entschuldigt und hat sich bei der Festsetzung der Vollzugszeiten grosszügig
gezeigt. Für eine weitere Reduktion der Entzugsdauer besteht kein Raum.
3.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche aufgrund der Umstände auf CHF 300.00 zu reduzieren sind. Diese sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer
CHF 600.00 zurückzuerstatten sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann