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Entscheid

VWBES.2026.110

Vollzug des Führerausweisentzugs

12. Mai 2026Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 19. Dezember

2025 des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Dauer

von drei Monaten entzogen. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,

seinen Führerausweis spätestens am 19. März 2026 einzureichen. Diese

Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Am Samstag, 7. März 2026, wurde

der Beschwerdeführer an der Grenzstation in Basel angehalten. Da er

fälschlicherweise im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) mit einer

Führerausweissperre belegt war, wurde ihm durch die Grenzbeamten bzw. die

Polizei die Weiterfahrt verweigert.

3. Am Montag, 9. März 2026, sprach

der Beschwerdeführer am Schalter der MFK vor und gab seinen Führerausweis ab.

Dabei informierte er gemäss Aktennotiz der MFK über die Vorkommnisse vom

vergangenen Samstag und führte aus, er habe mit seiner Familie an der Grenze

ca. vier Stunden warten müssen. Er akzeptiere diesen Fehler nicht und verlange,

dass ihm für die Umstände bei der Entzugsdauer entgegengekommen werde.

Gleichentags reichte er ein Schreiben ein und ersuchte zum einen darum, ihm die

10 Tage der vorzeitigen Einreichung an die Entzugsdauer anzurechnen (spätestes

Abgabedatum war der 19. März 2026) sowie ihm aufgrund der erlittenen

Umstände eine Verkürzung der Entzugsdauer zuzugestehen.

4. Am 24. März 2026 verfügte die

MFK, der Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2026 werde,

weil dem Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch die Grenzbeamten bzw.

Polizei in Basel die Weiterfahrt verweigert worden sei, wie folgt vollzogen:

Vom 22. April 2025 (Abnahme des Führerausweises durch die Polizei / [1

Tag]) und vom 7. März 2026 bis und mit 5. Juni 2026.

5. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 31. März 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

führte aus, er fordere im Minimum eine Reduktion des Führerausweisentzugs um

zehn Tage. Sie hätten an der Grenze ungerechtfertigterweise ca. fünf Stunden

warten müssen. Seine 1,5-jährige Tochter sei hungrig gewesen und habe geweint.

Auch die anderen beiden Kinder und seine Lebenspartnerin seien über die

Behandlung der Polizei schockiert gewesen.

6. Die Vorinstanz beantragte mit

Vernehmlassung vom 30. April 2026 die Abweisung der Beschwerde und führte

zudem aus, sie habe nicht nur die zehn Tage vom 9. bis 19. März 2026

zur Entzugsdauer hinzugezählt, sondern auch bereits die zwei Tage von der

Anhaltung an der Grenze vom 7. März 2026 bis zur Abgabe des

Führerausweises am 9. März 2026. Damit sei sie dem Beschwerdeführer

entgegengekommen.

7. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026

schilderte der Beschwerdeführer erneut die Umstände seiner Anhaltung an der

Grenze und gab an, er habe dort mit seiner Familie sechs bis sieben Stunden

draussen warten müssen. Die MFK habe ihm lediglich eine Entschuldigung

zugeschickt. Er akzeptiere das nicht und fordere eine faire Antwort und faire

Gesetze dazu.

Erwägungen

II.

1.1

Mit Verfügung vom 19. Dezember

2025.

setzte das Bau- und Justizdepartement die Dauer für den

Führerausweisentzug auf drei Monate fest. Dies entspricht bei einer

qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/l dem gesetzlichen Minimum

gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Von dieser Mindestentzugsdauer

kann gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht abgewichen werden. Gegen diese Verfügung

wurde innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen. Sie ist in Rechtskraft

erwachsen und kann daher nicht mehr abgeändert werden.

1.2

Indem der Beschwerdeführer die

Vorinstanz darum ersuchte, ihm die 10 Tage der vorzeitigen Einreichung an die

Entzugsdauer anzurechnen (spätestes Abgabedatum war der 19. März 2026)

sowie ihm aufgrund der erlittenen Umstände eine Verkürzung der Entzugsdauer

zuzugestehen, könnte es sich um ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die

Verfügung vom 19. Dezember 2025, mit welcher die Entzugsdauer festgelegt

worden war, gehandelt haben. Da jedoch keine Wiedererwägungsgründe vorlagen

(vgl. § 28 Abs. 1 VRG), trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses ein bzw.

behandelte es nicht als solches, sondern sie legte die Zeit des Vollzugs in

Berücksichtigung der gestellten Anträge des Beschwerdeführers fest. Dabei

entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers, die Zeit vom 9. bis

19.

März 2026 an die Vollzugsdauer anzurechnen und sie erkannte ihm auch

zwei weitere Tage, nämlich vom 7. bis 9. März 2026 zu, da ihm am

7.

März 2026 die Weiterfahrt verweigert worden war.

1.3

Gemäss § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen vor Verwaltungsgericht

keine neuen Begehren vorgebracht werden.

Der Beschwerdeführer beantragt nun in

seiner Beschwerde, aufgrund der unrechtmässigen Hinderung an der Weiterfahrt

während mehreren Stunden «im Minimum eine Reduktion der Dauer des

Fahrausweisentzugs um 10 Tage». Argumentiert man, dieser Antrag gehe weiter,

als das, was der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragt hatte, so ist

auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz hatte nämlich seinem

Antrag um Anrechnung der Zeit vom 9. bis 19. März 2026 entsprochen, sie

hat sich beim Beschwerdeführer für die entstandenen Umstände entschuldigt und

sie ist ihm gar noch um weitere zwei Tage entgegengekommen, indem sie ihm

bereits die zwei Tage vor der faktischen Abgabe des Führerausweises an die

Entzugsdauer angerechnet hat.

1.4

Argumentiert man hingegen, der

Beschwerdeführer habe nun vor Verwaltungsgericht sein Rechtsbegehren

konkretisiert, indem er nicht nur eine «Verkürzung» des Führerausweisentzuges

aufgrund der erlittenen Umstände beantragt, sondern diese nun konkret auf zehn

Tage festgelegt hat, so ist seine Beschwerde abzuweisen. Wie erwähnt kann

nämlich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 1 lit. b

i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht

unterschritten werden und der Führerausweisentzug ist entsprechend zu

vollziehen.

2.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die

Vorinstanz hat sich beim Beschwerdeführer für die erlittenen Umstände

entschuldigt und hat sich bei der Festsetzung der Vollzugszeiten grosszügig

gezeigt. Für eine weitere Reduktion der Entzugsdauer besteht kein Raum.

3.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche aufgrund der Umstände auf CHF 300.00 zu reduzieren sind. Diese sind

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer

CHF 600.00 zurückzuerstatten sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann