VWBES.2026.12
Ortsplanungsrevision A.___
15. Mai 2026Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Harald Rüfenacht,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Ortsplanungsrevision
A.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Regierungsrat beschloss am 23.
Dezember 2025, die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde A.___
mit Vorbehalten zu genehmigen (RRB Nr. 2025/2198). Einer der Vorbehalte
betrifft das Grundstück GB A.___ Nr. [...]. Dieses Grundstück liegt gemäss
bisheriger Zonenplanung in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBa).
Die Einwohnergemeinde will es in die Gewerbezone umzonen. Der Regierungsrat
beschloss diesbezüglich Folgendes: «Das Grundstück GB A.___ Nr. [...] wird
gemäss der Erwägungs-Ziff. 3.4.1 von der Genehmigung ausgenommen» (Ziff. 5.2
des RRB).
2. Die Einwohnergemeinde A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates mit dem
Antrag, Ziffer 5.2 aufzuheben und die Umzonung des Grundstücks Nr. [...] in die
Gewerbezone zu genehmigen. Das Bau- und Justizdepartement beantragt namens des
Regierungsrates in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde kostenfällig
abzuweisen.
3. Die Beschwerdesache ist spruchreif.
Für die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als
Trägerin der Planungshoheit (die Ortsplanung ist nach § 9 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1] Sache der Einwohnergemeinde) durch den
angefochtenen Beschluss beschwert, hat ein schützenswertes eigenes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. §
12.
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die
Rechtsbegehren wurden in der Beschwerdebegründung nicht erweitert, sondern im
Gegenteil enger gefasst, was ohne Weiteres zulässig ist. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Gemeinden haben das Bauen in
Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem
können sie gemäss § 133 PBG kommunale Bauvorschriften erlassen. Bei der
Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es
ist im Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen
können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen
begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen
überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und
Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde
zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.2
Der Regierungsrat hat die Revision
der Ortsplanung der Einwohnergemeinde A.___ auf seine Recht- und
Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen
überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das
Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des
Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen
frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es
achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher
Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art.
2.
Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen,
den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu
prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des
Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als
Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten
lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und Art. 3 RPG
räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
3.
Das Grundstück GB A.___ Nr. [...] ist
im Eigentum des Staates Solothurn. Gemäss bisheriger Zonenplanung liegt es in
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Kanton betrieb dort einen im
Jahr 1973 errichteten Werkhof. Im Jahr 2021 verlegte er den Werkhof nach Wangen
bei Olten. Die am 10. Juni 2023 öffentlich aufgelegte Ortsplanungsrevision sah
eine Umzonung von GB A.___ Nr. [...] in die Gewerbezone vor. Einsprachen wurden
dagegen keine erhoben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat
diese Umzonung von der Genehmigung ausgenommen.
4.
Der Regierungsrat führt zur
Begründung des angefochtenen Beschlusses aus (E. 3.4.1), die heute
rechtskräftige Zonierung entspreche zumindest vorläufig einer optimaleren
Lösung für eine vorgesehene Nutzung von kantonalem Interesse als eine
Gewerbezone. Es sei geplant, das kantonale Nutzungsinteresse im Rahmen der
Richtplananpassung 2026 zu konkretisieren. Die Vorarbeiten und Vorabklärungen
seien bereits weitgehend vorhanden. Der Regierungsrat verweist dabei auf den
RRB Nr. 2025/1093 mit dem Titel «Planung und Realisierung von Halteplätzen für
Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen». Entsprechend werde
das Grundstück GB A.___ Nr. [...] von der Genehmigung ausgenommen. Dies
bedeute, dass vorläufig die heutigen Zonenbestimmungen der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen gelten würden. Im Bauzonenplan sei das Grundstück als Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen einzufärben, des Weiteren sei eine Textbox
zu ergänzen mit dem Vermerk «Gemäss RRB vom 23. Dezember 2025 wird die Umzonung
GB A.___ Nr. [...] in die Gewerbezone von der Genehmigung ausgenommen».
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung der Gemeindeautonomie und Überschreitung der Kognition. Mit dem
Hinweis auf eine Absicht, die es im Rahmen der kantonalen Richtplananpassung
2026.
zu konkretisieren gelte, stütze sich die Nichtgenehmigung allein auf ein
zukünftiges, noch unverbindliches Planungsziel des Regierungsrates, das von der
Einwohnergemeinde entschieden abgelehnt werde. Die Parzelle sei namentlich auch
aufgrund ihrer exponierten Lage am Ortseingang für die geplante Nutzung vollkommen
ungeeignet. Die Planungsabsicht des Kantons habe keinerlei Vorwirkung. Die
kommunale Nutzungsplanung dürfe nicht aufgrund einer reinen Planungsabsicht,
deren Umsetzung noch in keiner Weise gesichert sei, eingefroren werden. Die
Ortsplanung habe sich auf geltendes Recht abzustützen, nicht auf irgendwelche
Absichtserklärungen. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht liege somit mit
der Umzonung in die Gewerbezone nicht vor. Inwiefern die Umzonung in die
Gewerbezone offensichtlich unzweckmässig sein soll, sei ebenfalls nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz mache nicht einmal geltend, dass die von der
Gemeinde geplante Umnutzung in die Gewerbezone unzweckmässig sei. Der Kanton
dürfe als Genehmigungsinstanz nicht unter mehreren zweckmässigen Lösungen
wählen beziehungsweise sein eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen
Gemeinwesens setzen. Hervorzuheben sei zudem, dass gegen die aufgelegte
Umzonung in die Gewerbezone keine Einsprache beziehungsweise Beschwerde erhoben
worden sei, auch nicht vom Grundeigentümer selber. Die Nichtgenehmigung der
Umzonung von GB A.___ Nr. [...] in die Gewerbezone habe der Regierungsrat ohne
Vorliegen einer Einsprache beziehungsweise Beschwerde im Rahmen der Prüfung von
Amtes wegen vorgenommen. Es mache aus kognitionsrechtlicher Hinsicht aber nach
dem Gesagten durchaus einen Unterschied, ob der Regierungsrat in einer
Planungsfrage nur als Genehmigungsbehörde (dann sei er strikte an die
eingeschränkte Kognition gemäss § 18 Abs. 2 PBG gebunden) oder aber auch als
Beschwerdebehörde agiere (nur diesfalls gelte die volle Kognition gemäss Art.
33.
Abs. 3 lit. b RPG). Im vorliegenden Fall gelte somit nicht nur das
allgemeine raumplanungsrechtliche Gebot der Zurückhaltung gegenüber
nachgeordneten Behörden gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG, sondern die verschärfte
Kognitionsbeschränkung gemäss § 18 Abs. 2 PBG, wonach die Genehmigungsbehörde
nur bei offensichtlich unzweckmässigen Planungen einschreiten dürfe. Mit seinem
Entscheid habe der Regierungsrat den ihm zustehenden Ermessensspielraum als Genehmigungsbehörde
gemäss § 18 Abs. 2 PBG offensichtlich überschritten. Der Regierungsrat verfolge
mit dem Entscheid ein eigennütziges Sonderinteresse in Vertretung der
Grundeigentümerschaft und missachte damit seine Rolle als unabhängige
Genehmigungsinstanz. Der Kanton hätte als Grundeigentümer Einsprache gegen die
geplante Umnutzung in die Gewerbezone erheben müssen und könne dieses
Versäumnis nun nicht mehr wettmachen, indem er sich den Hut der
Genehmigungsinstanz anziehe und der unangefochtenen Planung einfach die
Genehmigung versage.
5.2
Weiter führt die Beschwerdeführerin
aus, die vom Gemeinderat beschlossene Umzonung in die Gewerbezone sei durchaus
recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stelle dies im Grunde denn auch gar
nicht in Frage. Die aktuelle Zonierung in der OeBa beruhe allein auf dem
Umstand, dass der Kanton auf der Parzelle bis 2021 einen Werkhof betrieben
habe. Der Werkhofzweck sei in § 8 des bisherigen Zonenreglements ausdrücklich
festgehalten. Mit dem Wegfall dieses Zwecks stehe der Gemeinderat in der
Pflicht, die Nutzungsplanung zu überprüfen und anzupassen. Planung und
Wirklichkeit müssten bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden. Dieser
Pflicht sei der Gemeinderat mit der Umzonung in die Gewerbezone nachgekommen,
zumal der Kanton explizit keinen Bedarf an einer anderen öffentlichen
Nutzungsart angemeldet habe. Mit der Nichtgenehmigung habe der Regierungsrat
diese kommunale Plananpassungspflicht untergraben und stattdessen die
Weitergeltung der alten, nicht mehr zu rechtfertigenden Zonenbestimmung
verfügt. Dass die Zonierung in der OeBa für die vom Grundeigentümer vorgesehene
Nutzung – wie dies der Regierungsrat bezeichne – «optimaler» sei, treffe zum
einen nicht zu. Der Betrieb eines Halteplatzes für Fahrende stelle
offensichtlich keine öffentliche Aufgabe dar und sei folglich in der OeBa nicht
zonenkonform. Der Plananpassungsbedarf werde vom Regierungsrat denn auch gar
nicht bestritten. Zum anderen habe der Grundeigentümer aber auch keinen Anspruch
auf einen bestimmten Nutzungsplaninhalt, auch nicht, wenn es sich beim
Grundeigentümer um den Kanton handle. Der Regierungsrat könnte den Gemeinderat
somit auch nicht dazu zwingen, eine Sondernutzungszone für einen Halteplatz für
Fahrende vorzusehen. Keine Gemeinde sei gehalten, alle rechtlich möglichen
Zonen auf ihrem Gebiet vorzusehen. Die Umzonung in die Gewerbezone sei
sachgerecht und zweckmässig. Weder der Kanton noch die Gemeinde hätten bei GB
Nr. [...] einen Bedarf für eine anderweitige öffentliche Aufgabe angemeldet.
Die Gemeinde müsse deshalb eine geeignete neue Zone festlegen. Es gehe nicht
an, dass der Kanton das Land einfach horte beziehungsweise für eine
anderweitige, keineswegs absehbare öffentliche Aufgabe vorrätig halte.
Tatsächlich beabsichtige der Kanton auf dem Areal ja auch gar keine öffentliche
Nutzung mehr. Die vom Kanton mit den Halteplätzen für Fahrende anvisierte neue
Nutzung wäre in der OeBa offensichtlich zonenwidrig. Der OeBa fehle damit
jegliche Rechtfertigung. Die Lage des Grundstücks am Siedlungsrand würde an
sich eher für eine Auszonung sprechen. Da die Bauten und Anlagen aber ohnehin
Bestandesschutz geniessen würden und sich der Grundeigentümer beziehungsweise
das Amt für Raumplanung im Rahmen der Vorprüfung gegen eine Auszonung und gegen
den Rückbau der Bauten und Anlagen ausgesprochen habe, sei die Rückführung des
Grundstücks in eine landwirtschaftszonenkonforme Nutzung zumindest im nächsten
Planungshorizont nicht realistisch. Eine Wohnnutzung halte der Gemeinderat
wegen der peripheren Lage für nicht zweckmässig. Eine Wohnnutzung würde eine
komplette Umnutzung und Mehrbeanspruchung der solitären Geländekammer am
Siedlungsrand nach sich ziehen, was der Gemeinderat für nicht erstrebenswert
erachte. Die Erschliessung und der Überbauungsgrad sprächen ebenfalls für eine
gewerbliche Nutzung, zumal die bestehende Gebäudesubstanz ohne weiteres
gewerblich weitergenutzt werden könne. Zu Wohnzwecken sei die bestehende
Substanz dagegen nicht geeignet. Gewerbebauland für das lokale Gewerbe sei in
der Gemeinde knapp. Die Gemeinde verfüge über fast keine verfügbaren Reserven.
Das Grundstück GB A.___ Nr. [...] biete sich aufgrund der Fläche des
Grundstücks, der guten Verkehrsanbindung und der vergleichbaren Nutzung wie
bisher für eine Umnutzung zur Gewerbezone für ein lokales Kleingewerbe geradezu
an. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen wie Planungspflicht gemäss
Art. 21 Abs. 2 RPG, Sicherstellung ausreichender Gewerbezonen für das
Kleingewerbe, Schonung von Kulturland durch Umzonung statt Neueinzonung von
Gewerbeland, Prinzip der Nachhaltigkeit, Entwicklungsstrategie gemäss
demokratisch legitimiertem räumlichen Leitbild sowie Wohnsiedlungsentwicklung
nach Innen und nicht am Siedlungsrand das Interesse des Grundeigentümers an der
Verwirklichung seiner Planungsidee, das heisst der Bereitstellung von Wohnraum
für Fahrende, bei weitem überwiegen.
5.3
Das Bau- und Justizdepartement
verweist in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2026 auf die
Planungsgrundsätze zu den Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende des
kantonalen Richtplans. Hervorzuheben sei zunächst der Planungsgrundsatz S-5.1
gemäss kantonalem Richtplan, Stand: 29. April 2025. Demnach stellten Kanton und
Gemeinden für die ethnische Minderheit der in der Schweiz wohnhaften, aktiv
Fahrenden Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung. Das Planungsziel sei
insoweit bekannt. Die auf dem Grundstück GB A.___ Nr. [...] vorgesehene
Umzonung widerspreche diesem klaren Planungsauftrag. Weiter sei auf den
Planungsauftrag S-5.4 hinzuweisen, wonach der Kanton (Bau- und
Justizdepartement) ein bis zwei Stand- bzw. Durchgangsplätze für Schweizer
Fahrende mit je fünf bis zehn Stellplätzen schaffe. Die betroffenen Gemeinden
würden angehört. Der Kanton sei daher gemäss Richtplan zuständig, eine Planung
aufzulegen. Diese Planung könne und dürfe die Gemeinde nicht durch eine eigene
Planung faktisch unterbinden. Der Regierungsrat agiere somit nicht für den
beziehungsweise als Grundeigentümer, sondern als pflichtige Planungsbehörde
gemäss obgenanntem Planungsgrundsatz. So genehmige der Bund Richtpläne
praxisgemäss ebenfalls nicht, welche Bundesplanungen widersprechen würden.
5.4
Die Beschwerdeführerin entgegnet –
mit Hinweis auf SOG 2009 Nr. 18 – gemäss verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung sei keine Gemeinde gehalten, alle denkbaren Zonen auf ihrem
Gebiet vorzusehen. So könne in der kommunalen Planung zum Beispiel auf eine
reine Wohnzone oder eine Industriezone, aber auch auf einen Standplatz für
Fahrende verzichtet werden. Fakt sei, dass der kantonale Richtplan weder die
Gemeinde A.___ noch den Kanton verpflichte, einen Standplatz in A.___ zu
realisieren. Der Richtplan könne deshalb auch nicht als Begründung für die
Nichtgenehmigung der umstrittenen Umzonung hinhalten. Ins Leere greife
entsprechend auch das Argument, wonach der Kanton zuständig sei, eine Planung
aufzulegen, welche die Gemeinde nicht mit einer eigenen Planung faktisch
unterbinden dürfe. Der Kanton sei gestützt auf den Richtplan weder zuständig
noch verpflichtet, in A.___ eine Planung aufzulegen. Mit der Nichtgenehmigung
verletze der Kanton die Gemeindeautonomie. Ergänzende Ausführungen zu Recht-
und Zweckmässigkeit der vom Gemeinderat beschlossenen Umzonung in die
Gewerbezone erübrigten sich, da ihre Ausführungen in der Beschwerde von der Vorinstanz
nicht bestritten würden.
6.1
Der Regierungsrat begründet seinen
Beschluss mit dem Hinweis, «die heute rechtskräftige Zonierung entspricht
zumindest vorläufig einer optimaleren Lösung für eine vorgesehene Nutzung von
kantonalem Interesse, als eine Gewerbezone» (RRB E. 3.4.1). Diese Ausführungen
vermögen nicht zu begründen, weshalb die Zuweisung von GB A.___ Nr. [...] zur
Gewerbezone im Sinne von § 18 Abs. 2 PBG rechtswidrig oder offensichtlich
unzweckmässig sein soll. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt,
bestreitet die Vorinstanz denn auch deren Ausführungen zur Recht- und
Zweckmässigkeit gar nicht. Vielmehr beruft sich der Regierungsrat in seiner
Funktion als Genehmigungsbehörde auf die Planungsgrundsätze des Richtplans zu
den Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende. Darauf ist nachfolgend
einzugehen.
6.2
Der Richtplan formuliert unter dem
Titel «S-5 Stand und Durchgangsplätze für Fahrende» das Ziel «Ein bis zwei
Stand- bzw. Durchgangsplätze schaffen mit je fünf bis zehn Stellplätzen» (Lit.
B). Unter «D. Darstellung» wird sodann Folgendes ausgeführt: «Richtplankarte:
Darstellung der Stand- bzw. Durchgangsplätze für Fahrende (offen)».
Anschliessend folgen die Beschlüsse. Es sind dies zunächst die
Planungsgrundsätze S- 5.1: «Kanton und Gemeinden stellen für die ethnische
Minderheit der in der Schweiz wohnhaften aktiv Fahrenden Stand- und
Durchgangsplätze zur Verfügung», S-5.2: «Der Kanton (Bau- und
Justizdepartement) erstellt und finanziert die Stand- und Durchgangsplätze.
Gemeinden oder Private stellen in der Regel den Betrieb sicher. Sofern der
Stand- und Durchgangsplatz nicht kostendeckend betrieben werden kann, übernimmt
der Kanton die nachweislich entstandenen Kosten der Gemeinden» und S-5.3:
«Spontanhalte für in der Schweiz wohnhafte oder heimatberechtigte Fahrende
ergänzen die Durchgangsplätze. Spontanhalte sind durch die Behörden soweit zu
tolerieren, als keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen». Weiter
enthalten die Beschlüsse die Planungsaufträge S-5.4: «Der Kanton (Bau- und
Justizdepartement) schafft ein bis zwei Stand- bzw. Durchgangsplätze für
Schweizer Fahrende mit je fünf bis zehn Stellplätzen. Die betroffenen Gemeinden
werden angehört. Strom- und Wasseranschlüsse sind sicherzustellen».
6.3
Der Richtplan enthält die
Planungsabsicht, ein- bis zwei Stand- beziehungsweise Durchgangsplätze für
Fahrende zu schaffen. Die Standorte werden nicht definiert. Die Richtplankarte
wird in dieser Hinsicht ausdrücklich als «offen» bezeichnet. Die Zuweisung von
GB A.___ Nr. [...] zur Gewerbezone widerspricht dem Richtplan somit nicht.
Daran ändert auch der von der Vorinstanz erwähnte RRB Nr. 2025/1093 vom 23.
Juni 2025 nichts. Gemäss Ziffer 3.3 dieses Beschlusses wird das Amt für
Raumplanung beauftragt, die Gebiete für Halteplätze für Schweizer Fahrende
(Jenische und Sinti) in den Einwohnergemeinde [...] und A.___ als Vorhaben in
die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen. Bei diesem Beschluss handelt es sich
bloss um eine Absichtserklärung. Dem Beschluss kommt keine Vorwirkung zu, zumal
die Einwohnergemeinde A.___ die Planungsabsicht entschieden ablehnt (vgl.
Beschluss des Verwaltungsgerichts VWBES.2025.251 vom 2. September 2025). In der
von der Staatskanzlei veröffentlichen Medienmitteilung dazu wird denn auch
festgehalten, dass dann auch noch der Kantonsrat (und damit die «oberste
aufsichtführende Behörde des Kantons» [Art 66 Verfassung des Kantons Solothurn,
KV, BGS 111.1]) seine Meinung dazu werde äussern können, ob er eine solche
Festsetzung unterstütze (https://so.ch/verwaltung/staatskanzlei/medien/medienmitteilung/news
/halteplaetze-fuer-schweizer-fahrende-konkrete-planung-ist-aufgegleist/). Die
Zuweisung von GB A.___ Nr. [...] zur Gewerbezone steht nicht im Widerspruch zum
Richtplan.
7.
Der Staat Solothurn erhob gegen die
Zuweisung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks GB A.___ Nr. [...] zur
Gewerbezone keine Einsprache. Ebensowenig wurde eine Planungszone erlassen (§
11.
Art. 1, lit b i.V. mit § 71, Art. 1 RPG). Der Regierungsrat darf diese
Zuweisung deshalb nur dann nicht genehmigen und die Planung an die Gemeinde
zurückweisen, wenn sie rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig ist oder
übergeordneten Planungen widerspricht (§ 18 Abs. 2 PBG). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Die Zuweisung von GB A.___ Nr. [...] zur Gewerbezone ist
weder offensichtlich unzweckmässig noch rechtswidrig. Ganz abgesehen davon
dürfte eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, wie sie nach dem mit der
vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss des Regierungsrates weiterhin
in Kraft bleiben würde, dem Anliegen des Kantons ebensowenig dienen wie die von
der Gemeinde zu Recht neu als zweckmässig erachtete Gewerbezone. Ebensowenig
widerspricht die Umzonung übergeordneten Planungen, insbesondere auch nicht dem
Richtplan. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A.___ ist deshalb gutzuheissen.
8.1
Die Kosten des Verfahrens gehen bei
diesem Ausgang zu Lasten des Staates Solothurn.
8.2
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine
Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als
10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen
eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteil des
Bundesgerichts 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3). Eine solche Ausnahme liegt
vor, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, welche vom Staat Solothurn zu tragen ist. Der vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von CHF 8'660.40
inkl. Auslagen und MWST für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erscheint
angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen.
- Ziffer 5.2 des RRB Nr. 2025/2198 vom 23.
Dezember 2025 wird aufgehoben.
- Die Umzonung des Grundstücks GB A.___
Nr. [...] in die Gewerbezone wird genehmigt.
2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Staat Solothurn hat der
Einwohnergemeinde A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von CHF 8'660.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann