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Entscheid

VWBES.2026.12

Ortsplanungsrevision A.___

15. Mai 2026Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Regierungsrat beschloss am 23.

Dezember 2025, die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde A.___

mit Vorbehalten zu genehmigen (RRB Nr. 2025/2198). Einer der Vorbehalte

betrifft das Grundstück GB A.___ Nr. [...]. Dieses Grundstück liegt gemäss

bisheriger Zonenplanung in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBa).

Die Einwohnergemeinde will es in die Gewerbezone umzonen. Der Regierungsrat

beschloss diesbezüglich Folgendes: «Das Grundstück GB A.___ Nr. [...] wird

gemäss der Erwägungs-Ziff. 3.4.1 von der Genehmigung ausgenommen» (Ziff. 5.2

des RRB).

2. Die Einwohnergemeinde A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates mit dem

Antrag, Ziffer 5.2 aufzuheben und die Umzonung des Grundstücks Nr. [...] in die

Gewerbezone zu genehmigen. Das Bau- und Justizdepartement beantragt namens des

Regierungsrates in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde kostenfällig

abzuweisen.

3. Die Beschwerdesache ist spruchreif.

Für die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als

Trägerin der Planungshoheit (die Ortsplanung ist nach § 9 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1] Sache der Einwohnergemeinde) durch den

angefochtenen Beschluss beschwert, hat ein schützenswertes eigenes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. §

12.

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die

Rechtsbegehren wurden in der Beschwerdebegründung nicht erweitert, sondern im

Gegenteil enger gefasst, was ohne Weiteres zulässig ist. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Gemeinden haben das Bauen in

Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem

können sie gemäss § 133 PBG kommunale Bauvorschriften erlassen. Bei der

Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es

ist im Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen

können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen

begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen

überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmäs­sig sind und

Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde

zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

2.2

Der Regierungsrat hat die Revision

der Ortsplanung der Einwohnergemeinde A.___ auf seine Recht- und

Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen

überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das

Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des

Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen

frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es

achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher

Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art.

2.

Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen,

den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu

prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des

Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als

Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten

lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grund­sätze der Art. 1 und Art. 3 RPG

räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).

3.

Das Grundstück GB A.___ Nr. [...] ist

im Eigentum des Staates Solothurn. Gemäss bisheriger Zonenplanung liegt es in

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Kanton betrieb dort einen im

Jahr 1973 errichteten Werkhof. Im Jahr 2021 verlegte er den Werkhof nach Wangen

bei Olten. Die am 10. Juni 2023 öffentlich aufgelegte Ortsplanungsrevision sah

eine Umzonung von GB A.___ Nr. [...] in die Gewerbezone vor. Einsprachen wurden

dagegen keine erhoben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat

diese Umzonung von der Genehmigung ausgenommen.

4.

Der Regierungsrat führt zur

Begründung des angefochtenen Beschlusses aus (E. 3.4.1), die heute

rechtskräftige Zonierung entspreche zumindest vorläufig einer optimaleren

Lösung für eine vorgesehene Nutzung von kantonalem Interesse als eine

Gewerbezone. Es sei geplant, das kantonale Nutzungsinteresse im Rahmen der

Richtplananpassung 2026 zu konkretisieren. Die Vorarbeiten und Vorabklärungen

seien bereits weitgehend vorhanden. Der Regierungsrat verweist dabei auf den

RRB Nr. 2025/1093 mit dem Titel «Planung und Realisierung von Halteplätzen für

Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen». Entsprechend werde

das Grundstück GB A.___ Nr. [...] von der Genehmigung ausgenommen. Dies

bedeute, dass vorläufig die heutigen Zonenbestimmungen der Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen gelten würden. Im Bauzonenplan sei das Grundstück als Zone

für öffentliche Bauten und Anlagen einzufärben, des Weiteren sei eine Textbox

zu ergänzen mit dem Vermerk «Gemäss RRB vom 23. Dezember 2025 wird die Umzonung

GB A.___ Nr. [...] in die Gewerbezone von der Genehmigung ausgenommen».

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung der Gemeindeautonomie und Überschreitung der Kognition. Mit dem

Hinweis auf eine Absicht, die es im Rahmen der kantonalen Richtplananpassung

2026.

zu konkretisieren gelte, stütze sich die Nichtgenehmigung allein auf ein

zukünftiges, noch unverbindliches Planungsziel des Regierungsrates, das von der

Einwohnergemeinde entschieden abgelehnt werde. Die Parzelle sei namentlich auch

aufgrund ihrer exponierten Lage am Ortseingang für die geplante Nutzung vollkommen

ungeeignet. Die Planungsabsicht des Kantons habe keinerlei Vorwirkung. Die

kommunale Nutzungsplanung dürfe nicht aufgrund einer reinen Planungsabsicht,

deren Umsetzung noch in keiner Weise gesichert sei, eingefroren werden. Die

Ortsplanung habe sich auf geltendes Recht abzustützen, nicht auf irgendwelche

Absichtserklärungen. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht liege somit mit

der Umzonung in die Gewerbezone nicht vor. Inwiefern die Umzonung in die

Gewerbezone offensichtlich unzweckmässig sein soll, sei ebenfalls nicht

ersichtlich. Die Vorinstanz mache nicht einmal geltend, dass die von der

Gemeinde geplante Umnutzung in die Gewerbezone unzweckmässig sei. Der Kanton

dürfe als Genehmigungsinstanz nicht unter mehreren zweckmässigen Lösungen

wählen beziehungsweise sein eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen

Gemeinwesens setzen. Hervorzuheben sei zudem, dass gegen die aufgelegte

Umzonung in die Gewerbezone keine Einsprache beziehungsweise Beschwerde erhoben

worden sei, auch nicht vom Grundeigentümer selber. Die Nichtgenehmigung der

Umzonung von GB A.___ Nr. [...] in die Gewerbezone habe der Regierungsrat ohne

Vorliegen einer Einsprache beziehungsweise Beschwerde im Rahmen der Prüfung von

Amtes wegen vorgenommen. Es mache aus kognitionsrechtlicher Hinsicht aber nach

dem Gesagten durchaus einen Unterschied, ob der Regierungsrat in einer

Planungsfrage nur als Genehmigungsbehörde (dann sei er strikte an die

eingeschränkte Kognition gemäss § 18 Abs. 2 PBG gebunden) oder aber auch als

Beschwerdebehörde agiere (nur diesfalls gelte die volle Kognition gemäss Art.

33.

Abs. 3 lit. b RPG). Im vorliegenden Fall gelte somit nicht nur das

allgemeine raumplanungsrechtliche Gebot der Zurückhaltung gegenüber

nachgeordneten Behörden gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG, sondern die verschärfte

Kognitionsbeschränkung gemäss § 18 Abs. 2 PBG, wonach die Genehmigungsbehörde

nur bei offensichtlich unzweckmässigen Planungen einschreiten dürfe. Mit seinem

Entscheid habe der Regierungsrat den ihm zustehenden Ermessensspielraum als Genehmigungsbehörde

gemäss § 18 Abs. 2 PBG offensichtlich überschritten. Der Regierungsrat verfolge

mit dem Entscheid ein eigennütziges Sonderinteresse in Vertretung der

Grundeigentümerschaft und missachte damit seine Rolle als unabhängige

Genehmigungsinstanz. Der Kanton hätte als Grundeigentümer Einsprache gegen die

geplante Umnutzung in die Gewerbezone erheben müssen und könne dieses

Versäumnis nun nicht mehr wettmachen, indem er sich den Hut der

Genehmigungsinstanz anziehe und der unangefochtenen Planung einfach die

Genehmigung versage.

5.2

Weiter führt die Beschwerdeführerin

aus, die vom Gemeinderat beschlossene Umzonung in die Gewerbezone sei durchaus

recht- und zweckmässig. Der Regie­rungsrat stelle dies im Grunde denn auch gar

nicht in Frage. Die aktuelle Zonierung in der OeBa beruhe allein auf dem

Umstand, dass der Kanton auf der Parzelle bis 2021 einen Werkhof betrieben

habe. Der Werkhofzweck sei in § 8 des bisherigen Zonenreglements ausdrücklich

festgehalten. Mit dem Wegfall dieses Zwecks stehe der Gemeinderat in der

Pflicht, die Nutzungsplanung zu überprüfen und anzupassen. Planung und

Wirklichkeit müssten bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden. Dieser

Pflicht sei der Gemeinderat mit der Umzonung in die Gewerbezone nachgekom­men,

zumal der Kanton explizit keinen Bedarf an einer anderen öffentlichen

Nutzungsart angemeldet habe. Mit der Nichtgenehmigung habe der Regierungsrat

diese kommunale Plananpassungspflicht untergraben und statt­dessen die

Weitergeltung der alten, nicht mehr zu rechtfertigenden Zonen­bestimmung

verfügt. Dass die Zonierung in der OeBa für die vom Grundeigentümer vorgesehene

Nutzung – wie dies der Regierungsrat bezeichne – «optimaler» sei, treffe zum

einen nicht zu. Der Betrieb eines Halteplatzes für Fahrende stelle

offensichtlich keine öffentliche Aufgabe dar und sei folglich in der OeBa nicht

zonenkonform. Der Plan­anpassungsbedarf werde vom Regierungsrat denn auch gar

nicht bestritten. Zum anderen habe der Grundeigentümer aber auch keinen An­spruch

auf einen bestimmten Nutzungsplaninhalt, auch nicht, wenn es sich beim

Grundeigentümer um den Kanton handle. Der Regierungsrat könnte den Gemeinderat

somit auch nicht dazu zwingen, eine Sondernutzungszone für einen Halteplatz für

Fahrende vorzusehen. Keine Gemeinde sei gehalten, alle rechtlich möglichen

Zonen auf ihrem Gebiet vorzusehen. Die Umzonung in die Gewerbezone sei

sachgerecht und zweckmässig. Weder der Kanton noch die Gemeinde hätten bei GB

Nr. [...] einen Bedarf für eine anderweitige öffentliche Aufgabe angemeldet.

Die Gemeinde müsse deshalb eine geeignete neue Zone festlegen. Es gehe nicht

an, dass der Kanton das Land einfach horte beziehungsweise für eine

anderweitige, keineswegs absehbare öffentliche Aufgabe vorrätig halte.

Tatsächlich beabsichtige der Kanton auf dem Areal ja auch gar keine öffentliche

Nutzung mehr. Die vom Kanton mit den Halteplätzen für Fahrende anvisierte neue

Nutzung wäre in der OeBa offensichtlich zonenwidrig. Der OeBa fehle damit

jegliche Rechtfertigung. Die Lage des Grundstücks am Siedlungsrand würde an

sich eher für eine Auszonung sprechen. Da die Bauten und Anlagen aber ohnehin

Bestandesschutz geniessen würden und sich der Grundeigentümer beziehungsweise

das Amt für Raumplanung im Rahmen der Vorprüfung gegen eine Auszonung und gegen

den Rückbau der Bauten und Anlagen ausgesprochen habe, sei die Rückführung des

Grundstücks in eine landwirtschaftszonenkonforme Nutzung zumindest im nächsten

Planungshorizont nicht realistisch. Eine Wohnnutzung halte der Gemeinderat

wegen der peripheren Lage für nicht zweckmässig. Eine Wohnnutzung würde eine

komplette Umnutzung und Mehrbeanspruchung der solitären Geländekammer am

Siedlungs­rand nach sich ziehen, was der Gemeinderat für nicht erstrebenswert

erachte. Die Erschliessung und der Überbauungsgrad sprächen ebenfalls für eine

gewerbliche Nutzung, zumal die bestehende Gebäudesubstanz ohne weiteres

gewerblich weiterge­nutzt werden könne. Zu Wohnzwecken sei die bestehende

Substanz dage­gen nicht geeignet. Gewerbebauland für das lokale Gewerbe sei in

der Gemeinde knapp. Die Gemeinde verfüge über fast keine verfügbaren Reserven.

Das Grund­stück GB A.___ Nr. [...] biete sich aufgrund der Fläche des

Grundstücks, der guten Verkehrsanbindung und der vergleichbaren Nutzung wie

bisher für eine Umnutzung zur Gewerbezone für ein lokales Kleingewerbe geradezu

an. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen wie Planungspflicht gemäss

Art. 21 Abs. 2 RPG, Sicherstellung ausreichender Gewerbezonen für das

Kleingewerbe, Schonung von Kulturland durch Umzonung statt Neueinzonung von

Gewerbeland, Prinzip der Nachhaltigkeit, Entwicklungsstrategie gemäss

demokratisch legitimiertem räumlichen Leitbild sowie Wohnsiedlungsent­wicklung

nach Innen und nicht am Siedlungsrand das Interesse des Grundeigentümers an der

Verwirklichung seiner Planungsidee, das heisst der Bereitstellung von Wohnraum

für Fahrende, bei weitem überwiegen.

5.3

Das Bau- und Justizdepartement

verweist in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2026 auf die

Planungsgrundsätze zu den Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende des

kantonalen Richtplans. Hervorzuheben sei zunächst der Planungsgrundsatz S-5.1

gemäss kantonalem Richtplan, Stand: 29. April 2025. Demnach stellten Kanton und

Gemeinden für die ethnische Minderheit der in der Schweiz wohnhaften, aktiv

Fahrenden Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung. Das Planungsziel sei

insoweit bekannt. Die auf dem Grundstück GB A.___ Nr. [...] vorgesehene

Umzonung widerspreche diesem klaren Planungsauftrag. Weiter sei auf den

Planungsauftrag S-5.4 hinzuweisen, wonach der Kanton (Bau- und

Justizdepartement) ein bis zwei Stand- bzw. Durchgangsplätze für Schweizer

Fahrende mit je fünf bis zehn Stellplätzen schaffe. Die betroffenen Gemeinden

würden angehört. Der Kanton sei daher gemäss Richtplan zuständig, eine Planung

aufzulegen. Diese Planung könne und dürfe die Gemeinde nicht durch eine eigene

Planung faktisch unterbinden. Der Regierungsrat agiere somit nicht für den

beziehungsweise als Grundeigentümer, sondern als pflichtige Planungsbehörde

gemäss obgenanntem Planungsgrundsatz. So genehmige der Bund Richtpläne

praxisgemäss ebenfalls nicht, welche Bundesplanungen widersprechen würden.

5.4

Die Beschwerdeführerin entgegnet –

mit Hinweis auf SOG 2009 Nr. 18 – gemäss verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung sei keine Gemeinde gehalten, alle denkbaren Zonen auf ihrem

Gebiet vorzusehen. So könne in der kommunalen Planung zum Beispiel auf eine

reine Wohnzone oder eine Industriezone, aber auch auf einen Standplatz für

Fahrende verzichtet werden. Fakt sei, dass der kantonale Richtplan weder die

Gemeinde A.___ noch den Kanton verpflichte, einen Standplatz in A.___ zu

realisieren. Der Richtplan könne deshalb auch nicht als Begründung für die

Nichtgenehmigung der umstrittenen Umzonung hinhalten. Ins Leere greife

entsprechend auch das Argument, wonach der Kanton zuständig sei, eine Planung

aufzulegen, welche die Gemeinde nicht mit einer eigenen Planung faktisch

unterbinden dürfe. Der Kanton sei gestützt auf den Richtplan weder zuständig

noch verpflichtet, in A.___ eine Planung aufzulegen. Mit der Nichtgenehmigung

verletze der Kanton die Gemeindeautonomie. Ergänzende Ausführungen zu Recht-

und Zweckmässigkeit der vom Gemeinderat beschlossenen Umzonung in die

Gewerbezone erübrigten sich, da ihre Ausführungen in der Beschwerde von der Vor­instanz

nicht bestritten würden.

6.1

Der Regierungsrat begründet seinen

Beschluss mit dem Hinweis, «die heute rechtskräftige Zonierung entspricht

zumindest vorläufig einer optimaleren Lösung für eine vorgesehene Nutzung von

kantonalem Interesse, als eine Gewerbezone» (RRB E. 3.4.1). Diese Ausführungen

vermögen nicht zu begründen, weshalb die Zuweisung von GB A.___ Nr. [...] zur

Gewerbezone im Sinne von § 18 Abs. 2 PBG rechtswidrig oder offensichtlich

unzweckmässig sein soll. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt,

bestreitet die Vorinstanz denn auch deren Ausführungen zur Recht- und

Zweckmässigkeit gar nicht. Vielmehr beruft sich der Regierungsrat in seiner

Funktion als Genehmigungsbehörde auf die Planungsgrundsätze des Richtplans zu

den Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende. Darauf ist nachfolgend

einzugehen.

6.2

Der Richtplan formuliert unter dem

Titel «S-5 Stand und Durchgangsplätze für Fahrende» das Ziel «Ein bis zwei

Stand- bzw. Durchgangsplätze schaffen mit je fünf bis zehn Stellplätzen» (Lit.

B). Unter «D. Darstellung» wird sodann Folgendes ausgeführt: «Richtplankarte:

Darstellung der Stand- bzw. Durchgangsplätze für Fahrende (offen)».

Anschliessend folgen die Beschlüsse. Es sind dies zunächst die

Planungsgrundsätze S- 5.1: «Kanton und Gemeinden stellen für die ethnische

Minderheit der in der Schweiz wohnhaften aktiv Fahrenden Stand- und

Durchgangsplätze zur Verfügung», S-5.2: «Der Kanton (Bau- und

Justizdepartement) erstellt und finanziert die Stand- und Durchgangs­plätze.

Gemeinden oder Private stellen in der Regel den Betrieb sicher. Sofern der

Stand- und Durchgangsplatz nicht kostendeckend betrieben werden kann, übernimmt

der Kanton die nachweislich entstandenen Kosten der Gemeinden» und S-5.3:

«Spontanhalte für in der Schweiz wohnhafte oder heimatberechtigte Fahrende

ergänzen die Durchgangsplätze. Spontanhalte sind durch die Behörden soweit zu

tolerieren, als keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen». Weiter

enthalten die Beschlüsse die Planungsaufträge S-5.4: «Der Kanton (Bau- und

Justizdepartement) schafft ein bis zwei Stand- bzw. Durchgangsplätze für

Schweizer Fahrende mit je fünf bis zehn Stellplätzen. Die betroffenen Gemeinden

werden angehört. Strom- und Wasseranschlüsse sind sicherzustellen».

6.3

Der Richtplan enthält die

Planungsabsicht, ein- bis zwei Stand- beziehungsweise Durchgangsplätze für

Fahrende zu schaffen. Die Standorte werden nicht definiert. Die Richtplankarte

wird in dieser Hinsicht ausdrücklich als «offen» bezeichnet. Die Zuweisung von

GB A.___ Nr. [...] zur Gewerbezone widerspricht dem Richtplan somit nicht.

Daran ändert auch der von der Vorinstanz erwähnte RRB Nr. 2025/1093 vom 23.

Juni 2025 nichts. Gemäss Ziffer 3.3 dieses Beschlusses wird das Amt für

Raumplanung beauftragt, die Gebiete für Halteplätze für Schweizer Fahrende

(Jenische und Sinti) in den Einwohnergemeinde [...] und A.___ als Vorhaben in

die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen. Bei diesem Beschluss handelt es sich

bloss um eine Absichtserklärung. Dem Beschluss kommt keine Vorwirkung zu, zumal

die Einwohnergemeinde A.___ die Planungsabsicht entschieden ablehnt (vgl.

Beschluss des Verwaltungsgerichts VWBES.2025.251 vom 2. September 2025). In der

von der Staatskanzlei veröffentlichen Medienmitteilung dazu wird denn auch

festgehalten, dass dann auch noch der Kantonsrat (und damit die «oberste

aufsichtführende Behörde des Kantons» [Art 66 Verfassung des Kantons Solothurn,

KV, BGS 111.1]) seine Meinung dazu werde äussern können, ob er eine solche

Festsetzung unterstütze (https://so.ch/verwaltung/staatskanzlei/medien/medienmitteilung/news

/halteplaetze-fuer-schweizer-fahrende-konkrete-planung-ist-aufgegleist/). Die

Zuweisung von GB A.___ Nr. [...] zur Gewerbezone steht nicht im Widerspruch zum

Richtplan.

7.

Der Staat Solothurn erhob gegen die

Zuweisung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks GB A.___ Nr. [...] zur

Gewerbezone keine Einsprache. Ebensowenig wurde eine Planungszone erlassen (§

11.

Art. 1, lit b i.V. mit § 71, Art. 1 RPG). Der Regierungsrat darf diese

Zuweisung deshalb nur dann nicht genehmigen und die Planung an die Gemeinde

zurückweisen, wenn sie rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig ist oder

übergeordneten Planungen widerspricht (§ 18 Abs. 2 PBG). Diese Voraussetzungen

sind nicht erfüllt. Die Zuweisung von GB A.___ Nr. [...] zur Gewerbezone ist

weder offensichtlich unzweckmässig noch rechtswidrig. Ganz abgesehen davon

dürfte eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, wie sie nach dem mit der

vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss des Regierungsrates weiterhin

in Kraft bleiben würde, dem Anliegen des Kantons ebensowenig dienen wie die von

der Gemeinde zu Recht neu als zweckmässig erachtete Gewerbezone. Ebensowenig

widerspricht die Umzonung übergeordneten Planungen, insbesondere auch nicht dem

Richtplan. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A.___ ist deshalb gutzuheissen.

8.1

Die Kosten des Verfahrens gehen bei

diesem Ausgang zu Lasten des Staates Solothurn.

8.2

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine

Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als

10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen

eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch

einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteil des

Bundesgerichts 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3). Eine solche Ausnahme liegt

vor, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zuzusprechen ist, welche vom Staat Solothurn zu tragen ist. Der vom

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von CHF 8'660.40

inkl. Auslagen und MWST für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erscheint

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen.

- Ziffer 5.2 des RRB Nr. 2025/2198 vom 23.

Dezember 2025 wird aufgehoben.

- Die Umzonung des Grundstücks GB A.___

Nr. [...] in die Gewerbezone wird genehmigt.

2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Staat Solothurn hat der

Einwohnergemeinde A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von CHF 8'660.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann