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Entscheid

VWBES.2026.13

Sozialhilfe / Einreichung Arztzeugnis

9. März 2026Deutsch7 min

monatlich ein Arztzeugnis einzureichen, und festzustellen, dass die Nichteinreichung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Einreichung Arztzeugnis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird von den Sozialen Diensten

Oberer Leberberg (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 erteilte die So­zialregion unter

anderem die Auflage, dass er monatlich seine Arbeitsunfähigkeit mit einem

Arztzeugnis zu belegen habe. Dieses Arztzeugnis müsse bis am 20. des jeweiligen

Monats beim zuständigen Sozialarbeiter eingereicht werden (vgl. Ziff. 3.5.1 der

Verfügung). Im Falle der Missachtung der Auflagen wurde ihm die Kürzung des

Grundbedarfs angedroht (vgl. Ziff. 3.6 der Verfügung).

2. Gegen diese Verfügung vom 19.

Dezember 2025 erhob A.___ mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 Beschwerde

beim Departement des Innern (nachfolgend DDI). Er beantragte sinngemäss, die

Verfügung vom 19. Dezember 2025 insoweit aufzuheben, als sie ihn verpflichte,

monatlich ein Arztzeugnis einzureichen, und festzustellen, dass die Nichteinreichung

eines solchen Arztzeugnisses insbesondere keine Leistungskürzung zur Folge

haben dürfe.

3. Das DDI trat mit Beschwerdeentscheid

vom 6. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies im

Wesentlichen damit, dass A.___ durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht

beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die sozialhilferechtlichen

Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich gekürzt würden.

4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2026 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Darin machte der Beschwerdeführer erneut

materielle Gründe geltend und führte aus, weshalb er nicht in der Lage sei,

monatlich ein Arztzeugnis einzureichen.

5. Das DDI schloss mit Stellungnahme vom

13. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Sozialregion mit

Schreiben vom 28. Januar 2026 etwas ausführlicher mit den Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinandersetzte und sinngemäss ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde beantragte.

6. Auf die weiteren Parteistandpunkte

wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem das DDI nicht auf seine Beschwerde

eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen

Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde im Wesentlichen und sinngemäss geltend, er sei aufgrund einer

Verletzung am Gesäss bis zum 30. März 2026 von der Programmteilnahme befreit

worden. Es sei fraglich, wieso monatlich ein Arztzeugnis eingereicht werden

müsse, wenn er ohnehin vom Programm befreit sei. Es sei ihm aus hygienischen

Gründen nicht zumutbar, sich monatlich ärztlich untersuchen zu lassen, um den

Heilungsverlauf der Wunde überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur

monatlichen Einreichung eines Arztzeugnisses sei daher aufzuheben.

3.1

Vorliegend ist einzig zu beurteilen,

ob das DDI am 6. Januar 2026 zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 26. Dezember

2025.

eingetreten ist. Ob die Verfügung der Sozialregion vom 19. Dezember 2025

inhaltlich korrekt war, steht hier nicht zur Diskussion.

3.2

Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

3.3

Vorliegend erteilte die Sozialregion

mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 Auflagen an den Beschwerdeführer, welche

seine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit betrafen. Gleichzeitig stellte

sie für den Fall der Nichtbefolgung eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in

Aussicht und legte den möglichen Umfang der Kürzung ausführlich dar.

3.4

Rechtsprechungsgemäss stellen solche

Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur

Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt

werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst

zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2).

Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie

entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14.

Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das

Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je

bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E.

5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren

Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person

die Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe

tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

VWBES. 2024.152 vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).

3.5

Unter Berücksichtigung dieser

Rechtsprechung kam das DDI zutreffend zum Schluss, dem Beschwerdeführer

erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht

wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat.

3.6

Der Beschwerdeführer setzt sich in

seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung des DDI

auseinander und bringt lediglich materielle Gründe vor, weshalb er nicht in der

Lage sei, monatlich ein ärztliches Zeugnis einzureichen (vgl. hierzu E.2).

Diese Gründe sind, wie das DDI zutreffend festhält, im vorliegenden Verfahren

nicht von Relevanz. Die Sozialregion hält in ihrer Stellungnahme vom 28.

Februar 2026 zusätzlich fest, der Beschwerdeführer reiche derzeit

Arbeitsbemühungen ein, welche jedoch noch zu verifizieren seien. Daher gehe man

davon aus, der Beschwerdeführer sei wieder arbeitsfähig. Sofern der

Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, müsse er auch keine Arztzeugnisse mehr einreichen;

eine Kürzung sei dementsprechend nicht verfügt worden. Sofern der

Beschwerdeführer hingegen arbeitsunfähig sei, werde ein entsprechendes

Arbeitsunfähigkeitszeugnis erwartet. Komme der Beschwerdeführer den Auflagen

nicht nach, werde ein Kürzungsverfahren eingeleitet, welches eine Mahnung, die Gewährung

des rechtlichen Gehörs sowie gegebenenfalls eine Kürzungsverfügung umfasse.

3.7

Die Rügen des Beschwerdeführers sind

daher erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Sozialregion bzw. in einem

allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von Relevanz. Nämlich dann, wenn die

Sozialregion – wie in Ziff. 3.6 der Verfügung vom 19. Dezember 2025

festgehalten – die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der

Auflagen tatsächlich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen verfügen sollte.

3.8

Für das vorliegende Verfahren betreffend

den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass

ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die

Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialregion vom 19.

Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein

bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete

Weisung eingetreten wäre.

Der Beschwerdeführer erfährt durch die

angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht

angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht

auf seine Beschwerde eingetreten ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten

sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Nadarajah