VWBES.2026.13
Sozialhilfe / Einreichung Arztzeugnis
9. März 2026Deutsch7 min
monatlich ein Arztzeugnis einzureichen, und festzustellen, dass die Nichteinreichung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Einreichung Arztzeugnis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird von den Sozialen Diensten
Oberer Leberberg (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 erteilte die Sozialregion unter
anderem die Auflage, dass er monatlich seine Arbeitsunfähigkeit mit einem
Arztzeugnis zu belegen habe. Dieses Arztzeugnis müsse bis am 20. des jeweiligen
Monats beim zuständigen Sozialarbeiter eingereicht werden (vgl. Ziff. 3.5.1 der
Verfügung). Im Falle der Missachtung der Auflagen wurde ihm die Kürzung des
Grundbedarfs angedroht (vgl. Ziff. 3.6 der Verfügung).
2. Gegen diese Verfügung vom 19.
Dezember 2025 erhob A.___ mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 Beschwerde
beim Departement des Innern (nachfolgend DDI). Er beantragte sinngemäss, die
Verfügung vom 19. Dezember 2025 insoweit aufzuheben, als sie ihn verpflichte,
monatlich ein Arztzeugnis einzureichen, und festzustellen, dass die Nichteinreichung
eines solchen Arztzeugnisses insbesondere keine Leistungskürzung zur Folge
haben dürfe.
3. Das DDI trat mit Beschwerdeentscheid
vom 6. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass A.___ durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht
beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die sozialhilferechtlichen
Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich gekürzt würden.
4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2026 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Darin machte der Beschwerdeführer erneut
materielle Gründe geltend und führte aus, weshalb er nicht in der Lage sei,
monatlich ein Arztzeugnis einzureichen.
5. Das DDI schloss mit Stellungnahme vom
13. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, während sich die Sozialregion mit
Schreiben vom 28. Januar 2026 etwas ausführlicher mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte und sinngemäss ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde beantragte.
6. Auf die weiteren Parteistandpunkte
wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem das DDI nicht auf seine Beschwerde
eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde im Wesentlichen und sinngemäss geltend, er sei aufgrund einer
Verletzung am Gesäss bis zum 30. März 2026 von der Programmteilnahme befreit
worden. Es sei fraglich, wieso monatlich ein Arztzeugnis eingereicht werden
müsse, wenn er ohnehin vom Programm befreit sei. Es sei ihm aus hygienischen
Gründen nicht zumutbar, sich monatlich ärztlich untersuchen zu lassen, um den
Heilungsverlauf der Wunde überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur
monatlichen Einreichung eines Arztzeugnisses sei daher aufzuheben.
3.1
Vorliegend ist einzig zu beurteilen,
ob das DDI am 6. Januar 2026 zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 26. Dezember
2025.
eingetreten ist. Ob die Verfügung der Sozialregion vom 19. Dezember 2025
inhaltlich korrekt war, steht hier nicht zur Diskussion.
3.2
Nach § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
3.3
Vorliegend erteilte die Sozialregion
mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 Auflagen an den Beschwerdeführer, welche
seine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit betrafen. Gleichzeitig stellte
sie für den Fall der Nichtbefolgung eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in
Aussicht und legte den möglichen Umfang der Kürzung ausführlich dar.
3.4
Rechtsprechungsgemäss stellen solche
Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur
Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt
werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst
zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2).
Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie
entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14.
Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das
Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je
bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E.
5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren
Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person
die Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe
tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
VWBES. 2024.152 vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).
3.5
Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung kam das DDI zutreffend zum Schluss, dem Beschwerdeführer
erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht
wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat.
3.6
Der Beschwerdeführer setzt sich in
seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung des DDI
auseinander und bringt lediglich materielle Gründe vor, weshalb er nicht in der
Lage sei, monatlich ein ärztliches Zeugnis einzureichen (vgl. hierzu E.2).
Diese Gründe sind, wie das DDI zutreffend festhält, im vorliegenden Verfahren
nicht von Relevanz. Die Sozialregion hält in ihrer Stellungnahme vom 28.
Februar 2026 zusätzlich fest, der Beschwerdeführer reiche derzeit
Arbeitsbemühungen ein, welche jedoch noch zu verifizieren seien. Daher gehe man
davon aus, der Beschwerdeführer sei wieder arbeitsfähig. Sofern der
Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, müsse er auch keine Arztzeugnisse mehr einreichen;
eine Kürzung sei dementsprechend nicht verfügt worden. Sofern der
Beschwerdeführer hingegen arbeitsunfähig sei, werde ein entsprechendes
Arbeitsunfähigkeitszeugnis erwartet. Komme der Beschwerdeführer den Auflagen
nicht nach, werde ein Kürzungsverfahren eingeleitet, welches eine Mahnung, die Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie gegebenenfalls eine Kürzungsverfügung umfasse.
3.7
Die Rügen des Beschwerdeführers sind
daher erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Sozialregion bzw. in einem
allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von Relevanz. Nämlich dann, wenn die
Sozialregion – wie in Ziff. 3.6 der Verfügung vom 19. Dezember 2025
festgehalten – die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der
Auflagen tatsächlich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen verfügen sollte.
3.8
Für das vorliegende Verfahren betreffend
den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass
ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die
Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialregion vom 19.
Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete
Weisung eingetreten wäre.
Der Beschwerdeführer erfährt durch die
angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht
angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht
auf seine Beschwerde eingetreten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten
sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah