Lexipedia

Entscheid

VWBES.2026.25

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

24. März 2026Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident

Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung der

Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) vom 24. Dezember 2025 wurde A.___

rückwirkend per 16. Dezember 2025 in die Interventionsstufe versetzt. Der

Tagesablauf wird nach einem individuellen Programm gestaltet (Ziffer 1). Die

Interventionsstufe wurde erstmals am 30. Dezember 2025, danach wöchentlich

überprüft (Ziffer 2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Ziffer 3).

2. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 5. Januar

2026 Beschwerde beim Departement des Inneren (DDI) ein. Er beantragte, die

Verfügung der JVA vom 24. Dezember 2025 sei aufzuheben; es sei

festzuhalten, dass die Versetzung in die Interventionsstufe unzulässig und

rechtswidrig sei und daher das Haftsetting gegen Art. 3 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 verstosse; es

sei die Isolationshaft aufzuheben; eventualiter sei die Massnahme so

abzuändern, dass er unverzüglich wirksame Lockerungen und tägliche, effektive

Kontakte/Bewegungsmöglichkeiten erhalte (insb. real nutzbarer Hofgang bzw.

adäquater Ersatz) und die Isolationsbedingungen auf ein EMRK-konformes Minimum

reduziert würden, inkl. sofortige psychiatrisch/psychologische Krisenabklärung

und Behandlung statt dauernder Absonderung, Dokumentation der milderen Mittel,

die geprüft/versucht wurden, inkl. Begründung, warum sie nicht genügen, unter

Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.

3. In seiner Beschwerde vom 5. Januar

2026 an das DDI ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das interne Beschwerdeverfahren inkl. Rechtsverbeiständung

durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

13. Januar 2026 wies das DDI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei; auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.

5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer

am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die

Aufhebung der Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026 sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian

Burkhalter für das vorliegende Verfahren und das Hauptverfahren betreffend die

Versetzung in die Interventionsstufe vor dem DDI.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung des

Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 17. Februar 2026

gesetzt, um ein vollständig ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einzureichen mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei nicht

fristgerechter Einreichung auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht eintrete.

7. Am 16. Februar 2026 reichte der

Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

8. Das DDI beantragte in seiner

Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Der Beschwerdeführer hielt in seiner

Replik vom 2. März 2026 an den Beschwerdeanträgen fest und liess dem

Verwaltungsgericht seine Kostennote zukommen.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI. Zwischenverfügungen sind nach §

66.

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 hinsichtlich der

Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich

oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung des Hauptentscheides und damit auch des vorliegenden

Zwischenentscheides zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11 sowie § 29 VRG und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert

(§ 12 VRG). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zudem

mit einem erheblichen Nachteil verbunden sein, da der mittellose

Beschwerdeführer seine Interessen ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen

muss (vgl. Urteil 5A_610/2020 E. 1 sowie Urteil VWBES.2024.275 E. II. 1 mit

Verweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 sowie BGE 140 IV 202 E. 2.2). Die

Beschwerde ist somit zulässig. Sie ist überdies frist- und formgerecht erfolgt

(§ 67 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

1.2

Mit Blick auf die Formulierung im

Dispositiv der verfahrensleitenden Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026,

wonach vorerst [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] auf einen

Kostenvorschuss verzichtet werde, ist unklar, ob das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten

auch in Bezug auf das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist. Deshalb geht

das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch insofern

beschwert ist, als er nach wie vor (auch) um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten ersucht.

2.

Eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter

VRG i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind

Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil 2D_6/2025 E. 7.2 mit Verweis

auf BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_91/2024 vom 20.

August 2024 E. 6.1).

3.

Das DDI kam in der angefochtenen

Verfügung nach einer summarischen Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, die

Beschwerde erweise sich als aussichtslos. Dabei verweist es auf die Beschwerde

des Beschwerdeführers vom 13. März 2025, welche dieser gegen den Entscheid des

DDI vom 28. Februar 2025 erhoben hatte. Zwar sei die Beschwerde mit Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 teilweise

gutgeheissen, in Bezug auf die im vorliegenden verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rügen jedoch abgewiesen worden. Das der

angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 zugrundeliegende Verhalten werde

vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage

könne die Gewinnaussicht zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als

ungefähr gleichwertig wie die Verlustgefahr bezeichnet werden.

4.

Soweit das DDI eine Aussichtlosigkeit

scheinbar daraus ableiten will, dass das der Verfügung der JVA vom 24. Dezember

2025.

zugrundeliegende Verhalten vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde,

kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar weist das DDI in seiner Stellungnahme vom

6.

Februar 2026 zu Recht daraufhin, dass sich daraus die Aktualität der

Gefahrenprognose des Beschwerdeführers ergebe. Zu berücksichtigen sind aber

auch die konkrete Ausgestaltung und Dauer der aktuellen Interventionsstufe

(vgl. nachfolgende Ausführungen in Ziffer 7 sowie Urteil VWBES.2025.318).

5.

Im Urteil VWBES.2025.318 kam das

Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Versetzung in die Interventionsstufe

mit einem mehrwöchigen Ausschluss vom allgemeinem Gruppenleben mit einer nicht

befristeten Verschärfung des Vollzugsregimes einhergehe, welches im Endeffekt

einer Einzelhaft gleichkomme (E. II. 4). Weiter wurde festgehalten, dass der

Leitung der Vollzugseinrichtung die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung einer

Interventionsstufe, welche im Ergebnis einer Einzelhaft gleichkomme, fehle (E.

II. 5.1). Mit Blick darauf, dass die JVA vorliegend die Interventionsstufe

angeordnet hat (wobei die Ausgestaltung aufgrund der fehlenden

Individualprogramme nicht klar ist), kann deshalb nicht bereits nach einer

summarischen Würdigung der Schluss gezogen werden, die Gewinnaussichten seien

beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.

6.

Es ist nicht ersichtlich und wird vom

DDI auch nicht begründet, weshalb bei der vorliegend zu beurteilenden

Ausgangslage ein Rechtsbeistand nicht erforderlich sein sollte. Abgesehen

davon, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte

des Beschwerdeführers handelt, stellen sich auch nicht einfache Rechtsfragen,

deren Beantwortung der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet und ist gutzuheissen: die verfahrensleitende Verfügung des DDI vom

13.

Januar 2026 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor dem DDI

(Aktennummer 24741) zu gewähren. Die Entschädigung für das Hauptverfahren vor

dem DDI ist im Endentscheid festzulegen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht

keine Kosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Blick auf

das eng begrenzte Thema der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie

den Umstand, dass Rechtsanwalt Burkhalter bereits mehrmals in gleich oder

ähnlich gelagerten Fällen ein solches Gesuch eingereicht hat, erscheint der von

ihm mit Kostennote vom 2. März 2026 (Bestandteil seiner Replik) geltend

gemachte Aufwand von 7 Stunden für das Verfassen der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde als deutlich überrissen und ist um 4.5 Stunden zu

kürzen. Auch eine Stunde für die Kenntnisnahme des Entscheids und Besprechung

mit dem Mandanten ist mit Blick auf den Umfang und den Inhalt dieses

Entscheides zu hoch und auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein

Aufwand von 4.15 Stunden, welcher mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF

190.00/Std. zu entschädigen ist. Hinzu kommen Spesen von insgesamt CHF 56.50

(77 Kopien à CHF 0.50, 5 Porti à CHF 1.10 sowie 2 Porti LSI à CHF 6.30), was

unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 68.45) eine

Entschädigung von CHF 913.45 ergibt. Der übrige von Rechtsanwalt Julian

Burkhalter geltend gemachte Aufwand betrifft das Hauptverfahren vor dem DDI und

kann vorliegend nicht geltend gemacht werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 13. Januar 2026 des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___

wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian

Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor

dem DDI (Aktennummer 24741) gewährt.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn richtet A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 913.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt