VWBES.2026.25
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
24. März 2026Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) vom 24. Dezember 2025 wurde A.___
rückwirkend per 16. Dezember 2025 in die Interventionsstufe versetzt. Der
Tagesablauf wird nach einem individuellen Programm gestaltet (Ziffer 1). Die
Interventionsstufe wurde erstmals am 30. Dezember 2025, danach wöchentlich
überprüft (Ziffer 2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Ziffer 3).
2. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 5. Januar
2026 Beschwerde beim Departement des Inneren (DDI) ein. Er beantragte, die
Verfügung der JVA vom 24. Dezember 2025 sei aufzuheben; es sei
festzuhalten, dass die Versetzung in die Interventionsstufe unzulässig und
rechtswidrig sei und daher das Haftsetting gegen Art. 3 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 verstosse; es
sei die Isolationshaft aufzuheben; eventualiter sei die Massnahme so
abzuändern, dass er unverzüglich wirksame Lockerungen und tägliche, effektive
Kontakte/Bewegungsmöglichkeiten erhalte (insb. real nutzbarer Hofgang bzw.
adäquater Ersatz) und die Isolationsbedingungen auf ein EMRK-konformes Minimum
reduziert würden, inkl. sofortige psychiatrisch/psychologische Krisenabklärung
und Behandlung statt dauernder Absonderung, Dokumentation der milderen Mittel,
die geprüft/versucht wurden, inkl. Begründung, warum sie nicht genügen, unter
Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.
3. In seiner Beschwerde vom 5. Januar
2026 an das DDI ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das interne Beschwerdeverfahren inkl. Rechtsverbeiständung
durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
13. Januar 2026 wies das DDI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei; auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.
5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer
am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026 sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian
Burkhalter für das vorliegende Verfahren und das Hauptverfahren betreffend die
Versetzung in die Interventionsstufe vor dem DDI.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung des
Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 17. Februar 2026
gesetzt, um ein vollständig ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei nicht
fristgerechter Einreichung auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht eintrete.
7. Am 16. Februar 2026 reichte der
Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
8. Das DDI beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Replik vom 2. März 2026 an den Beschwerdeanträgen fest und liess dem
Verwaltungsgericht seine Kostennote zukommen.
Erwägungen
II.
1.1
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI. Zwischenverfügungen sind nach §
66.
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 hinsichtlich der
Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich
oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung des Hauptentscheides und damit auch des vorliegenden
Zwischenentscheides zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11 sowie § 29 VRG und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert
(§ 12 VRG). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zudem
mit einem erheblichen Nachteil verbunden sein, da der mittellose
Beschwerdeführer seine Interessen ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen
muss (vgl. Urteil 5A_610/2020 E. 1 sowie Urteil VWBES.2024.275 E. II. 1 mit
Verweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 sowie BGE 140 IV 202 E. 2.2). Die
Beschwerde ist somit zulässig. Sie ist überdies frist- und formgerecht erfolgt
(§ 67 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
1.2
Mit Blick auf die Formulierung im
Dispositiv der verfahrensleitenden Verfügung des DDI vom 13. Januar 2026,
wonach vorerst [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] auf einen
Kostenvorschuss verzichtet werde, ist unklar, ob das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten
auch in Bezug auf das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist. Deshalb geht
das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch insofern
beschwert ist, als er nach wie vor (auch) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten ersucht.
2.
Eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter
VRG i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil 2D_6/2025 E. 7.2 mit Verweis
auf BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_91/2024 vom 20.
August 2024 E. 6.1).
3.
Das DDI kam in der angefochtenen
Verfügung nach einer summarischen Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, die
Beschwerde erweise sich als aussichtslos. Dabei verweist es auf die Beschwerde
des Beschwerdeführers vom 13. März 2025, welche dieser gegen den Entscheid des
DDI vom 28. Februar 2025 erhoben hatte. Zwar sei die Beschwerde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 teilweise
gutgeheissen, in Bezug auf die im vorliegenden verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rügen jedoch abgewiesen worden. Das der
angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2025 zugrundeliegende Verhalten werde
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage
könne die Gewinnaussicht zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als
ungefähr gleichwertig wie die Verlustgefahr bezeichnet werden.
4.
Soweit das DDI eine Aussichtlosigkeit
scheinbar daraus ableiten will, dass das der Verfügung der JVA vom 24. Dezember
2025.
zugrundeliegende Verhalten vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde,
kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar weist das DDI in seiner Stellungnahme vom
6.
Februar 2026 zu Recht daraufhin, dass sich daraus die Aktualität der
Gefahrenprognose des Beschwerdeführers ergebe. Zu berücksichtigen sind aber
auch die konkrete Ausgestaltung und Dauer der aktuellen Interventionsstufe
(vgl. nachfolgende Ausführungen in Ziffer 7 sowie Urteil VWBES.2025.318).
5.
Im Urteil VWBES.2025.318 kam das
Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Versetzung in die Interventionsstufe
mit einem mehrwöchigen Ausschluss vom allgemeinem Gruppenleben mit einer nicht
befristeten Verschärfung des Vollzugsregimes einhergehe, welches im Endeffekt
einer Einzelhaft gleichkomme (E. II. 4). Weiter wurde festgehalten, dass der
Leitung der Vollzugseinrichtung die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung einer
Interventionsstufe, welche im Ergebnis einer Einzelhaft gleichkomme, fehle (E.
II. 5.1). Mit Blick darauf, dass die JVA vorliegend die Interventionsstufe
angeordnet hat (wobei die Ausgestaltung aufgrund der fehlenden
Individualprogramme nicht klar ist), kann deshalb nicht bereits nach einer
summarischen Würdigung der Schluss gezogen werden, die Gewinnaussichten seien
beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
6.
Es ist nicht ersichtlich und wird vom
DDI auch nicht begründet, weshalb bei der vorliegend zu beurteilenden
Ausgangslage ein Rechtsbeistand nicht erforderlich sein sollte. Abgesehen
davon, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte
des Beschwerdeführers handelt, stellen sich auch nicht einfache Rechtsfragen,
deren Beantwortung der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet und ist gutzuheissen: die verfahrensleitende Verfügung des DDI vom
13.
Januar 2026 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor dem DDI
(Aktennummer 24741) zu gewähren. Die Entschädigung für das Hauptverfahren vor
dem DDI ist im Endentscheid festzulegen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht
keine Kosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Blick auf
das eng begrenzte Thema der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie
den Umstand, dass Rechtsanwalt Burkhalter bereits mehrmals in gleich oder
ähnlich gelagerten Fällen ein solches Gesuch eingereicht hat, erscheint der von
ihm mit Kostennote vom 2. März 2026 (Bestandteil seiner Replik) geltend
gemachte Aufwand von 7 Stunden für das Verfassen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als deutlich überrissen und ist um 4.5 Stunden zu
kürzen. Auch eine Stunde für die Kenntnisnahme des Entscheids und Besprechung
mit dem Mandanten ist mit Blick auf den Umfang und den Inhalt dieses
Entscheides zu hoch und auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein
Aufwand von 4.15 Stunden, welcher mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF
190.00/Std. zu entschädigen ist. Hinzu kommen Spesen von insgesamt CHF 56.50
(77 Kopien à CHF 0.50, 5 Porti à CHF 1.10 sowie 2 Porti LSI à CHF 6.30), was
unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 68.45) eine
Entschädigung von CHF 913.45 ergibt. Der übrige von Rechtsanwalt Julian
Burkhalter geltend gemachte Aufwand betrifft das Hauptverfahren vor dem DDI und
kann vorliegend nicht geltend gemacht werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 13. Januar 2026 des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___
wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian
Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor
dem DDI (Aktennummer 24741) gewährt.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn richtet A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 913.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt