VWBES.2026.3
Entlassung aus der Ausschaffungshaft
19. Januar 2026Deutsch16 min
für drei Monate an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung gleichentags
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Haftgericht,
2. Migrationsamt,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entlassung
aus der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) reiste am 23. September 2021 in die Schweiz ein und stellte
am 6. Juni 2022 ein Asylgesuch, welches mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte die Schweiz bis am 18. Dezember 2024 zu verlassen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Verfügung vom 19. Dezember
2025 ein Wiedererwägungsgesuch ab.
2. Bei den Heimreisegesprächen mit dem
Migrationsamt zeigte die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft, die Rückreise
nach Burundi anzutreten, dies aufgrund der politischen Lage und aus
gesundheitlichen Gründen. Am 4. Juni 2025 fand die Befragung mit Vertretern der
Botschaft für mutmassliche Staatsangehörige von Burundi zwecks
Papierbeschaffung statt, infolgedessen die Beschwerdeführerin am 3. Juni
2025 durch die burundischen Behörden als burundische Staatsangehörige anerkannt
wurde.
3. Am 31. Oktober 2025 gewährte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend
Ausschaffungshaft. Am 2. November 2025 verweigerte die Beschwerdeführerin den
polizeilich begleiteten Rückflug nach Bujumbara, indem sie nach erfolgter
Platzierung im Flugzeug Schreie ausstiess und Widerstand gegen die Rückführung
leistete. Nachfolgend wurde die Beschwerdeführerin ins Untersuchungsgefängnis
Solothurn gebracht. Mit Verfügung vom 3. November 2025 ordnete das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die Ausschaffungshaft
für drei Monate an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung gleichentags
genehmigte.
4. Nach Anzeige des Mandats von Asylex, vertreten
durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember
2025 telefonisch beim Migrationsamt um Entlassung aus der Ausschaffungshaft,
woraufhin das Migrationsamt gleichentags das Haftentlassungsgesuch dem
Haftgericht zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Haftverhandlung fand am 12. Dezember
2025 statt.
5. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025
wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch ab.
6. Dagegen erhob die rechtlich
vertretene Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2025
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:
1. Das Urteil des Haftgerichts Solothurn
vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben (Ziff. 1)
2. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich
aus der Administrativhaft zu entlassen.
3. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei die
Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge
Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In den Stellungnahmen vom 5. und 8.
Januar 2026 beantragten das Migrationsamt namens des DDI sowie das Haftgericht
die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026
(Eingang: 15. Januar 2026) reichte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ihre
Honorarnote zu den Akten. Zudem brachte sie vor, in den nächsten Tagen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht betreffend das abgewiesene
Wiedererwägungsgesuch einreichen zu wollen. Ferner erwäge sie bei allfälliger
Beschwerdeabweisung eine Beschwerde an den UNO-Frauenrechtsausschuss.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)
oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (SR 321.0)
ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des
ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie
ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine
Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der
Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür,
dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen
will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte,
genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, E. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist
zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe
ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen,
womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind
(vgl. Andreas Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; Janine Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage 2024, N. 17 zu Art. 76).
2.2
Wird ein Gesuch um Entlassung aus
der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind
oder ob ein Haftbeendigungsgrund i.S.v. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
eingetreten ist (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnamen im Ausländerrecht,
Verfahrensfragen und Rechtsschutz, AJP 7/95, S. 863). Gemäss der genannten
Bestimmung wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich
erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
3.1
Die Beschwerdeführerin moniert, das
Haftgericht habe der Rechtsanwältin das Dispositiv der Verfügung nach der
mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2025 per E-Mail zugestellt, der
begründete Entscheid sei am 18. Dezember 2025 per Post erfolgt. Es sei die
Frage aufzuwerfen, ob die schriftlich erfolgte Entscheideröffnung den gesetzlichen
Vorgaben entspreche. Das Bundesgericht äussere sich nicht explizit zur
Eröffnung des Entscheides, es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die
Eröffnung des Entscheides nicht – zumindest im Dispositiv – ebenfalls mündlich
zu erfolgen habe. Der Verzicht auf eine mündliche Entscheideröffnung sei im
Widerspruch zu Art. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. Art. 80 Abs. 5 AIG ergangen. Es dränge
sich deshalb die Haftentlassung bereits aus formellen Gründen auf.
3.2
Weder das AIG noch die
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration und zum Asylgesetz (BGS 512.153) sehen eine mündliche
Eröffnung des Entscheids des Haftgerichts vor. Angelehnt an die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach bei nicht sofortiger möglicher
Urteilsfällung, notabene auch bei Freiheitsentzügen, das Urteil via Dispositiv
erfolgen kann (Art. 84 Abs. 4 StPO), kann dies somit auch bei der ausländerrechtlichen
Ausschaffungshaft Geltung finden. Im vorliegenden Fall wurde die
Beschwerdeführerin gleichentags nach der mündlichen Haftverhandlung anhand des
Dispositivs über den Entscheid des Haftgerichts informiert, wodurch sie keinen
Nachteil erlitt, sondern unmittelbar den Rechtsweg beschreiten konnte. Der von
der Beschwerdeführerin ins Feld gebrachte BGE 122 II 154 steht dem ebenfalls
nicht entgegen, fand doch eine Verhandlung statt, anlässlich welcher der
Haftrichter die Aspekte der Haft umfassend prüfen konnte. Die Rügen sind somit
nicht zu hören und sind abzuweisen.
4.1
Vorliegend ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr strittig. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei
weiterhin ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM hängig. Das Haftgericht hätte
abzuklären gehabt, wie lange die Beurteilung des Gesuchs dauern werde. Der
Haftzweck des Wegweisungsvollzuges sei somit nicht gegeben. Anhand des hängigen
Wiedererwägungsgesuches sei nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen, müsse sich
die Beschwerdeführerin den Asylbehörden doch zur Verfügung halten, andernfalls
verzichte sie auf eine Weiterführung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin
bestreite nicht, dass sie nicht nach Burundi zurückkehren wolle. Dies begründe
alleine noch keine erhebliche Untertauchensgefahr. Sie habe bis anhin konstant
mit den Behörden kooperiert, sich stehts den Behörden zur Verfügung gehalten,
sei jeder Vorladung gefolgt, habe sich zum Termin mit der Botschaft betreffend
Feststellung ihrer Identität begeben und habe sich nicht strafbar gemacht. Dass
sie im Flugzeug geschrien habe, könne ihr angesichts ihrer psychischen
Verfassung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie leide an Panikattacken und es
läge nahe, dass eine derartige Stresssituation einen Trigger darstelle. Es habe
sich auch nicht um ein Torpedieren des Fluges gehandelt, dann wären ihre
Schreie nicht «faibles» (schwach) gewesen. Zudem weise sie einen schlechten
psychischen Zustand auf. Sie benötige medizinische Hilfe, weshalb sie in der
Schweiz nicht versteckt leben könnte. Eine medizinische Betreuung wäre bei
einem Untertauchen nicht mehr verfügbar.
4.2
Bereits in der Verfügung des
Haftgerichts vom 3. November 2025 wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr
bejaht (E. 4). Dieser Haftgrund besteht nach wie vor. Die Beschwerdeführerin
hielt sich zwar für die Behörden zur Verfügung, liess jedoch in der
Vergangenheit wiederholt verlauten, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu
wollen. Das Bundesgericht lehnt es im Rahmen seiner Rechtsprechung zwar ab,
allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den
Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu
schliessen (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember
2020, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen werfen die Aussagen der
Beschwerdeführerin ein deutliches Licht auf ihr Verhalten im Rahmen des
verweigerten Rückflugs, indem sie ihre Ausreise durch ihren Widerstand verweigerte
und sich somit den behördlichen Anordnungen widersetzte. Aus den von ihr
gemachten Aussagen hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft zur Rückkehr in ihr
Heimatland muss geschlossen werden, dass sie wohl auch zu keinem Zeitpunkt zu
einer Mitwirkung hinsichtlich eines Rückfluges bereit war. Mit ihrer Weigerung
setzte die Beschwerdeführerin damit klare Anzeichen für eine
Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die Schweiz
nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Burundi
verlassen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für die Behörden bislang
erreichbar war und die Anordnung von Ausschaffungshaft nur ultima ratio bilden
darf, muss hinsichtlich ihres Verhaltens betreffend den fehlenden Willen resp.
der Weigerung zur Rückkehr in ihr Heimatland davon ausgegangen werden, dass sie
den Behörden im Falle einer Entlassung aus der Haft für eine kontrollierte
Rückführung nach Burundi nicht zur Verfügung stehen würde. Vielmehr ist damit
zu rechnen, dass sie sich mit allen Mitteln der Ausschaffung entgegenstellen
wird. Diesbezüglich ist auch auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November
2025.
zu verweisen und die dabei vor dem SEM geltend gemachte angebliche
Beziehung zu einem deutschen Staatsbürger und diesbezügliche künftige
Heiratspläne. Diese Beziehung hat die Beschwerdeführerin weder vor dem
Migrationsamt, dem Haftgericht noch durch ihre aktuelle Rechtsvertreterin vor dem
Verwaltungsgericht geltend gemacht, was darauf schliessen lässt, dass die
Beschwerdeführerin situativ nach Mitteln sucht, um nicht nach Burundi ausreisen
zu müssen. Auch der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte
Therapiebedarf, welcher gegen ein Untertauchen sprechen soll, überzeugt nicht.
Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin zurzeit medikamentös eingestellt. Bei
einer allfälligen Freilassung aus der Ausschaffungshaft kann sie die
Medikamente jederzeit bei den zuständigen Ärzten beschaffen. Nach Aufsuchen der
Arztpraxen o.Ä. kann sie sich jedoch den Behörden erneut entziehen, zumal die
Ärzte gestützt auf die berufliche Schweigepflicht und anderweitige fehlende
Gesetzesgrundlagen keine Meldepflicht betreffend Antreffen der Beschwerdeführerin
haben. Zudem könnte die Beschwerdeführerin auch unangemeldet bei den Ärzten
vorsprechen, sodass kein behördlicher Zugriff erfolgen kann. Der ärztliche
Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin impliziert somit nicht das Fehlen der
Untertauchensgefahr. Durch die weiterhin vorliegende Untertauchensgefahr ist
die Voraussetzung der Ausschaffungshaft noch immer gegeben.
5.1
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft
geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn
die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem
konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56
E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder
nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit
des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert
vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen).
5.2
Die Beschwerdeführerin wurde als
burundische Staatsangehörige anerkannt und die nötige Papierbeschaffung ging
bereits vonstatten. Gemäss den vorliegenden Migrationsakten ist im 1. Quartal
des Jahres 2026 ein Sonderflug nach Burundi geplant (AS 425), wobei die
Beschwerdeführerin, welche den ersten DEPA-Flug verweigerte, erste Priorität
für diesen Sonderflug hat (AS 425). Das Wiedererwägungsgesuch wurde durch das
SEM am 19. Dezember 2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt nun mit
Eingabe vom 13. Januar 2026 vor, in den nächsten Tagen eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da es sich um eine reine Parteibehauptung
handelt und nicht erstellt ist, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt auf
die allfällige Beschwerde eintreten und diesbezüglich allfällige
Vollzugshandlungen vorläufig stoppen wird, ist eine Wegweisung im vorliegenden
Fall weiterhin absehbar.
6.1
Abschliessend stellt sich die Frage,
ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten
Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.
6.2
Die Beschwerdeführerin verweist auf
ihren sehr schlechten psychischen Zustand, welcher bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin habe
immerzu suizidale Phasen. Die Haft habe zu ihrer weiteren Verschlechterung
geführt. Die Haft wirke sich erheblich und schwer auf die Psyche aus. Die
Beschwerdeführerin sei ferner nicht hafterstehungsfähig. Wenngleich die Hafterstehungsfähigkeit
ärztlich attestiert worden sei, liesse die regelmässigen Einweisungen in
Isolationshaft erhebliche Zweifel aufkommen, ob dies tatsächlich weiterhin korrekt
sei. Die Hafterstehungsfähigkeit sei von der zuständigen Behörde bzw. Gericht
zu entscheiden, nicht nur von einem medizinischen Personal.
6.3.1
Eine mildere Massnahme zur
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte
Untertauchensgefahr nicht ersichtlich (E. 4.2 hiervor). Selbst wenn die
Beschwerdeführerin bis anhin nicht untergetaucht ist und mit den Behörden
insofern kooperierte, als dass sie bei der Bestätigung ihrer
Staatsangehörigkeit mitwirkte, erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht
noch eine Eingrenzung zielführend. Würden der Beschwerdeführerin nur Auflagen
gemacht, so könnte sie sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur
Verfügung halten und dann trotzdem untertauchen, sobald der Rückflug anzutreten
wäre. Eine Eingrenzung oder Meldeauflage sind keine geeigneten Mittel, um der
Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die Ausschaffungshaft ist vorliegend
das einzige Mittel, um den Wegweisungsvollzug beim nächsten Mal sicherzustellen
und somit erforderlich, deutet ihr Verhalten weiterhin darauf hin, sich gegen
einen Sonderflug sowie die Rückführung zu wehren.
6.3.2
Hinsichtlich der geltend gemachten
gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass sie
trotz der dreitägigen Isolation aufgrund suizidaler Gedanken als hafterstehungsfähig
zu gelten hat (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Notabene lässt auch ein
Suizidversuch die Hafterstehungsfähigkeit nicht ohne weiteres dahinfallen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4.2;
2A.22/2007 vom 19. Januar 2007 E. 2.3). Inwiefern die zuständigen Behörden
resp. das Gericht als medizinische Laien eine Hafterstehungsfähigkeit abklären
sollen, erschliesst sich nicht. Es muss auf die Einschätzung der medizinisch
geschulten und versierten Personen abgestellt werden. Zudem kann auf den
Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2025 verwiesen werden, nach welchem ein
aktueller ärztlicher Bericht, welcher eine Diagnose, die Schwere der
gesundheitlichen Beeinträchtigung, die dazugehörige aktuelle Behandlung und
eine klare Diagnose beinhaltet, fehle. Einem Bericht betreffend Erstgespräch
vom 15. Oktober 2025 der psychiatrischen Dienste (Beschwerdebeilage 3) ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (F33.1) leide. Sie werde mit
Redormin (1 Tablette nachts) und Sertralin (1 Tablette morgens) mediziert. Eine
therapeutische Massnahme sei notwendig, um die psychische Stabilität zu fördern
und Symptome zu lindern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 2. Termin eine
leichte Besserung gezeigt, zum 3. Termin sei sie alsdann nicht erschienen (AS
164). Die gesundheitliche Betreuung und Behandlung kann als im Zentrum für ausländerrechtliche
Administrativhaft (ZAA) als gewährleistet gelten. So geht dem medizinischen
Verlaufsprotokoll des ZAA insbesondere die Medikation sowie eine ärztliche
Konsultation hervor. Insbesondere wird ersichtlich, dass im ZAA mit der
Beschwerdeführerin eine Gesprächstherapie im ZAA vonstatten ging, sowie die
Dosierung von Sertralin erhöht wurde (Beschwerdebeilage 4). Gemäss
Internetauftritt stehen medizinische Fachpersonen des Gesundheitsdienstes im
ZAA den eingewiesenen Personen sieben Tage pro Woche zur Verfügung. An mehreren
Wochentagen versorgen Fachärztinnen und Ärzte die eingewiesenen Personen (vgl.
zuletzt besucht am 16. Januar 2026). Die Beschwerdeführerin ist somit ärztlich
betreut und kann sich bei allfälligen Panikattacken und Suizidgedanken immerzu
an das Personal des ZAA wenden. Die Medikamentierung ist im ZAA gewährleistet,
wobei das ZAA diese bei Notwendigkeit sofort anpassen könnte. Nach dem Gesagten
lassen die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin die
Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. Es versteht sich dabei
von selbst, dass das zuständige Personal des ZAA den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin weiterhin wachsam im Auge zu behalten und sie ihrem Leiden
entsprechend zu betreuen und versorgen hat.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
8.2
Die Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwältin Hungerbühler macht
mit Eingabe vom 13. Januar 2026 einen Aufwand von 9.3 Stunden geltend. Dies ist
vom Stundenaufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die
Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt und nicht
mit CHF 220.00. Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 1'797.60 (inkl.
Auslagen von CHF 30.60; Mehrwertsteuer wird keine geltend gemacht), zahlbar
durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird bewilligt und Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'797.60 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ohne
Rückforderung.
5. Die Eingabe von Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler vom 13. Januar 2026 geht zur Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 bestätigt.