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Entscheid

VWBES.2026.3

Entlassung aus der Ausschaffungshaft

19. Januar 2026Deutsch16 min

für drei Monate an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung gleichentags

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Haftgericht,

2. Migrationsamt,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Entlassung

aus der Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) reiste am 23. September 2021 in die Schweiz ein und stellte

am 6. Juni 2022 ein Asylgesuch, welches mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hatte die Schweiz bis am 18. Dezember 2024 zu verlassen.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Verfügung vom 19. Dezember

2025 ein Wiedererwägungsgesuch ab.

2. Bei den Heimreisegesprächen mit dem

Migrationsamt zeigte die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft, die Rückreise

nach Burundi anzutreten, dies aufgrund der politischen Lage und aus

gesundheitlichen Gründen. Am 4. Juni 2025 fand die Befragung mit Vertretern der

Botschaft für mutmassliche Staatsangehörige von Burundi zwecks

Papierbeschaffung statt, infolgedessen die Beschwerdeführerin am 3. Juni

2025 durch die burundischen Behörden als burundische Staatsangehörige anerkannt

wurde.

3. Am 31. Oktober 2025 gewährte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend

Ausschaffungshaft. Am 2. November 2025 verweigerte die Beschwerdeführerin den

polizeilich begleiteten Rückflug nach Bujumbara, indem sie nach erfolgter

Platzierung im Flugzeug Schreie ausstiess und Widerstand gegen die Rückführung

leistete. Nachfolgend wurde die Beschwerdeführerin ins Untersuchungsgefängnis

Solothurn gebracht. Mit Verfügung vom 3. November 2025 ordnete das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die Ausschaffungshaft

für drei Monate an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung gleichentags

genehmigte.

4. Nach Anzeige des Mandats von Asylex, vertreten

durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember

2025 telefonisch beim Migrationsamt um Entlassung aus der Ausschaffungshaft,

woraufhin das Migrationsamt gleichentags das Haftentlassungsgesuch dem

Haftgericht zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Haftverhandlung fand am 12. Dezember

2025 statt.

5. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025

wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch ab.

6. Dagegen erhob die rechtlich

vertretene Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:

1. Das Urteil des Haftgerichts Solothurn

vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben (Ziff. 1)

2. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich

aus der Administrativhaft zu entlassen.

3. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei die

Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin zufolge

Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren und

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. In den Stellungnahmen vom 5. und 8.

Januar 2026 beantragten das Migrationsamt namens des DDI sowie das Haftgericht

die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026

(Eingang: 15. Januar 2026) reichte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ihre

Honorarnote zu den Akten. Zudem brachte sie vor, in den nächsten Tagen

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht betreffend das abgewiesene

Wiedererwägungsgesuch einreichen zu wollen. Ferner erwäge sie bei allfälliger

Beschwerdeabweisung eine Beschwerde an den UNO-Frauenrechtsausschuss.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (SR 321.0)

ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des

ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie

ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine

Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der

Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür,

dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen

will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte,

genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, E. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist

zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe

ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen,

womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind

(vgl. Andreas Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; Janine Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage 2024, N. 17 zu Art. 76).

2.2

Wird ein Gesuch um Entlassung aus

der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist

zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind

oder ob ein Haftbeendigungsgrund i.S.v. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

eingetreten ist (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnamen im Ausländerrecht,

Verfahrensfragen und Rechtsschutz, AJP 7/95, S. 863). Gemäss der genannten

Bestimmung wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich

erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

3.1

Die Beschwerdeführerin moniert, das

Haftgericht habe der Rechtsanwältin das Dispositiv der Verfügung nach der

mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2025 per E-Mail zugestellt, der

begründete Entscheid sei am 18. Dezember 2025 per Post erfolgt. Es sei die

Frage aufzuwerfen, ob die schriftlich erfolgte Entscheideröffnung den gesetzlichen

Vorgaben entspreche. Das Bundesgericht äussere sich nicht explizit zur

Eröffnung des Entscheides, es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die

Eröffnung des Entscheides nicht – zumindest im Dispositiv – ebenfalls mündlich

zu erfolgen habe. Der Verzicht auf eine mündliche Entscheideröffnung sei im

Widerspruch zu Art. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. Art. 80 Abs. 5 AIG ergangen. Es dränge

sich deshalb die Haftentlassung bereits aus formellen Gründen auf.

3.2

Weder das AIG noch die

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration und zum Asylgesetz (BGS 512.153) sehen eine mündliche

Eröffnung des Entscheids des Haftgerichts vor. Angelehnt an die Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach bei nicht sofortiger möglicher

Urteilsfällung, notabene auch bei Freiheitsentzügen, das Urteil via Dispositiv

erfolgen kann (Art. 84 Abs. 4 StPO), kann dies somit auch bei der ausländerrechtlichen

Ausschaffungshaft Geltung finden. Im vorliegenden Fall wurde die

Beschwerdeführerin gleichentags nach der mündlichen Haftverhandlung anhand des

Dispositivs über den Entscheid des Haftgerichts informiert, wodurch sie keinen

Nachteil erlitt, sondern unmittelbar den Rechtsweg beschreiten konnte. Der von

der Beschwerdeführerin ins Feld gebrachte BGE 122 II 154 steht dem ebenfalls

nicht entgegen, fand doch eine Verhandlung statt, anlässlich welcher der

Haftrichter die Aspekte der Haft umfassend prüfen konnte. Die Rügen sind somit

nicht zu hören und sind abzuweisen.

4.1

Vorliegend ist der Haftgrund der

Untertauchensgefahr strittig. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei

weiterhin ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM hängig. Das Haftgericht hätte

abzuklären gehabt, wie lange die Beurteilung des Gesuchs dauern werde. Der

Haftzweck des Wegweisungsvollzuges sei somit nicht gegeben. Anhand des hängigen

Wiedererwägungsgesuches sei nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen, müsse sich

die Beschwerdeführerin den Asylbehörden doch zur Verfügung halten, andernfalls

verzichte sie auf eine Weiterführung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin

bestreite nicht, dass sie nicht nach Burundi zurückkehren wolle. Dies begründe

alleine noch keine erhebliche Untertauchensgefahr. Sie habe bis anhin konstant

mit den Behörden kooperiert, sich stehts den Behörden zur Verfügung gehalten,

sei jeder Vorladung gefolgt, habe sich zum Termin mit der Botschaft betreffend

Feststellung ihrer Identität begeben und habe sich nicht strafbar gemacht. Dass

sie im Flugzeug geschrien habe, könne ihr angesichts ihrer psychischen

Verfassung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie leide an Panikattacken und es

läge nahe, dass eine derartige Stresssituation einen Trigger darstelle. Es habe

sich auch nicht um ein Torpedieren des Fluges gehandelt, dann wären ihre

Schreie nicht «faibles» (schwach) gewesen. Zudem weise sie einen schlechten

psychischen Zustand auf. Sie benötige medizinische Hilfe, weshalb sie in der

Schweiz nicht versteckt leben könnte. Eine medizinische Betreuung wäre bei

einem Untertauchen nicht mehr verfügbar.

4.2

Bereits in der Verfügung des

Haftgerichts vom 3. November 2025 wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr

bejaht (E. 4). Dieser Haftgrund besteht nach wie vor. Die Beschwerdeführerin

hielt sich zwar für die Behörden zur Verfügung, liess jedoch in der

Vergangenheit wiederholt verlauten, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu

wollen. Das Bundesgericht lehnt es im Rahmen seiner Rechtsprechung zwar ab,

allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den

Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu

schliessen (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember

2020, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen werfen die Aussagen der

Beschwerdeführerin ein deutliches Licht auf ihr Verhalten im Rahmen des

verweigerten Rückflugs, indem sie ihre Ausreise durch ihren Widerstand verweigerte

und sich somit den behördlichen Anordnungen widersetzte. Aus den von ihr

gemachten Aussagen hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft zur Rückkehr in ihr

Heimatland muss geschlossen werden, dass sie wohl auch zu keinem Zeitpunkt zu

einer Mitwirkung hinsichtlich eines Rückfluges bereit war. Mit ihrer Weigerung

setzte die Beschwerdeführerin damit klare Anzeichen für eine

Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die Schweiz

nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Burundi

verlassen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für die Behörden bislang

erreichbar war und die Anordnung von Ausschaffungshaft nur ultima ratio bilden

darf, muss hinsichtlich ihres Verhaltens betreffend den fehlenden Willen resp.

der Weigerung zur Rückkehr in ihr Heimatland davon ausgegangen werden, dass sie

den Behörden im Falle einer Entlassung aus der Haft für eine kontrollierte

Rückführung nach Burundi nicht zur Verfügung stehen würde. Vielmehr ist damit

zu rechnen, dass sie sich mit allen Mitteln der Ausschaffung entgegenstellen

wird. Diesbezüglich ist auch auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November

2025.

zu verweisen und die dabei vor dem SEM geltend gemachte angebliche

Beziehung zu einem deutschen Staatsbürger und diesbezügliche künftige

Heiratspläne. Diese Beziehung hat die Beschwerdeführerin weder vor dem

Migrationsamt, dem Haftgericht noch durch ihre aktuelle Rechtsvertreterin vor dem

Verwaltungsgericht geltend gemacht, was darauf schliessen lässt, dass die

Beschwerdeführerin situativ nach Mitteln sucht, um nicht nach Burundi ausreisen

zu müssen. Auch der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte

Therapiebedarf, welcher gegen ein Untertauchen sprechen soll, überzeugt nicht.

Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin zurzeit medikamentös eingestellt. Bei

einer allfälligen Freilassung aus der Ausschaffungshaft kann sie die

Medikamente jederzeit bei den zuständigen Ärzten beschaffen. Nach Aufsuchen der

Arztpraxen o.Ä. kann sie sich jedoch den Behörden erneut entziehen, zumal die

Ärzte gestützt auf die berufliche Schweigepflicht und anderweitige fehlende

Gesetzesgrundlagen keine Meldepflicht betreffend Antreffen der Beschwerdeführerin

haben. Zudem könnte die Beschwerdeführerin auch unangemeldet bei den Ärzten

vorsprechen, sodass kein behördlicher Zugriff erfolgen kann. Der ärztliche

Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin impliziert somit nicht das Fehlen der

Untertauchensgefahr. Durch die weiterhin vorliegende Untertauchensgefahr ist

die Voraussetzung der Ausschaffungshaft noch immer gegeben.

5.1

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft

geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn

die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem

konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56

E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder

nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit

des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert

vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen).

5.2

Die Beschwerdeführerin wurde als

burundische Staatsangehörige anerkannt und die nötige Papierbeschaffung ging

bereits vonstatten. Gemäss den vorliegenden Migrationsakten ist im 1. Quartal

des Jahres 2026 ein Sonderflug nach Burundi geplant (AS 425), wobei die

Beschwerdeführerin, welche den ersten DEPA-Flug verweigerte, erste Priorität

für diesen Sonderflug hat (AS 425). Das Wiedererwägungsgesuch wurde durch das

SEM am 19. Dezember 2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt nun mit

Eingabe vom 13. Januar 2026 vor, in den nächsten Tagen eine Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da es sich um eine reine Parteibehauptung

handelt und nicht erstellt ist, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt auf

die allfällige Beschwerde eintreten und diesbezüglich allfällige

Vollzugshandlungen vorläufig stoppen wird, ist eine Wegweisung im vorliegenden

Fall weiterhin absehbar.

6.1

Abschliessend stellt sich die Frage,

ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten

Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.

6.2

Die Beschwerdeführerin verweist auf

ihren sehr schlechten psychischen Zustand, welcher bei der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin habe

immerzu suizidale Phasen. Die Haft habe zu ihrer weiteren Verschlechterung

geführt. Die Haft wirke sich erheblich und schwer auf die Psyche aus. Die

Beschwerdeführerin sei ferner nicht hafterstehungsfähig. Wenngleich die Hafterstehungsfähigkeit

ärztlich attestiert worden sei, liesse die regelmässigen Einweisungen in

Isolationshaft erhebliche Zweifel aufkommen, ob dies tatsächlich weiterhin korrekt

sei. Die Hafterstehungsfähigkeit sei von der zuständigen Behörde bzw. Gericht

zu entscheiden, nicht nur von einem medizinischen Personal.

6.3.1

Eine mildere Massnahme zur

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte

Untertauchensgefahr nicht ersichtlich (E. 4.2 hiervor). Selbst wenn die

Beschwerdeführerin bis anhin nicht untergetaucht ist und mit den Behörden

insofern kooperierte, als dass sie bei der Bestätigung ihrer

Staatsangehörigkeit mitwirkte, erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht

noch eine Eingrenzung zielführend. Würden der Beschwerdeführerin nur Auflagen

gemacht, so könnte sie sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur

Verfügung halten und dann trotzdem untertauchen, sobald der Rückflug anzutreten

wäre. Eine Eingrenzung oder Meldeauflage sind keine geeigneten Mittel, um der

Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die Ausschaffungshaft ist vorliegend

das einzige Mittel, um den Wegweisungsvollzug beim nächsten Mal sicherzustellen

und somit erforderlich, deutet ihr Verhalten weiterhin darauf hin, sich gegen

einen Sonderflug sowie die Rückführung zu wehren.

6.3.2

Hinsichtlich der geltend gemachten

gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass sie

trotz der dreitägigen Isolation aufgrund suizidaler Gedanken als hafterstehungsfähig

zu gelten hat (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Notabene lässt auch ein

Suizidversuch die Hafterstehungsfähigkeit nicht ohne weiteres dahinfallen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4.2;

2A.22/2007 vom 19. Januar 2007 E. 2.3). Inwiefern die zuständigen Behörden

resp. das Gericht als medizinische Laien eine Hafterstehungsfähigkeit abklären

sollen, erschliesst sich nicht. Es muss auf die Einschätzung der medizinisch

geschulten und versierten Personen abgestellt werden. Zudem kann auf den

Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2025 verwiesen werden, nach welchem ein

aktueller ärztlicher Bericht, welcher eine Diagnose, die Schwere der

gesundheitlichen Beeinträchtigung, die dazugehörige aktuelle Behandlung und

eine klare Diagnose beinhaltet, fehle. Einem Bericht betreffend Erstgespräch

vom 15. Oktober 2025 der psychiatrischen Dienste (Beschwerdebeilage 3) ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (F33.1) leide. Sie werde mit

Redormin (1 Tablette nachts) und Sertralin (1 Tablette morgens) mediziert. Eine

therapeutische Massnahme sei notwendig, um die psychische Stabilität zu fördern

und Symptome zu lindern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 2. Termin eine

leichte Besserung gezeigt, zum 3. Termin sei sie alsdann nicht erschienen (AS

164). Die gesundheitliche Betreuung und Behandlung kann als im Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft (ZAA) als gewährleistet gelten. So geht dem medizinischen

Verlaufsprotokoll des ZAA insbesondere die Medikation sowie eine ärztliche

Konsultation hervor. Insbesondere wird ersichtlich, dass im ZAA mit der

Beschwerdeführerin eine Gesprächstherapie im ZAA vonstatten ging, sowie die

Dosierung von Sertralin erhöht wurde (Beschwerdebeilage 4). Gemäss

Internetauftritt stehen medizinische Fachpersonen des Gesundheitsdienstes im

ZAA den eingewiesenen Personen sieben Tage pro Woche zur Verfügung. An mehreren

Wochentagen versorgen Fachärztinnen und Ärzte die eingewiesenen Personen (vgl.

zuletzt besucht am 16. Januar 2026). Die Beschwerdeführerin ist somit ärztlich

betreut und kann sich bei allfälligen Panikattacken und Suizidgedanken immerzu

an das Personal des ZAA wenden. Die Medikamentierung ist im ZAA gewährleistet,

wobei das ZAA diese bei Notwendigkeit sofort anpassen könnte. Nach dem Gesagten

lassen die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin die

Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. Es versteht sich dabei

von selbst, dass das zuständige Personal des ZAA den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin weiterhin wachsam im Auge zu behalten und sie ihrem Leiden

entsprechend zu betreuen und versorgen hat.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

8.2

Die Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwältin Hungerbühler macht

mit Eingabe vom 13. Januar 2026 einen Aufwand von 9.3 Stunden geltend. Dies ist

vom Stundenaufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die

Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt und nicht

mit CHF 220.00. Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 1'797.60 (inkl.

Auslagen von CHF 30.60; Mehrwertsteuer wird keine geltend gemacht), zahlbar

durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird bewilligt und Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'797.60 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ohne

Rückforderung.

5. Die Eingabe von Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler vom 13. Januar 2026 geht zur Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 bestätigt.