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Entscheid

VWBES.2026.31

Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme

6. Mai 2026Deutsch15 min

Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB entlassen (Ziff. 1). Es wurde ihm eine Probezeit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bedingte

Entlassung aus einer stationären Massnahme (Probezeit, Weisungen)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021 wegen

versuchten qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit), geringfügiger

Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Nichtanzeigens eines Fundes

betreffend eines E-Scooters und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse

von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 4 Tagen, verurteilt.

Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich

zunächst in Untersuchungshaft, dann im vorzeitigen Strafvollzug und

anschliessend im Massnahmenvollzug, diesbezüglich zunächst in der [...], dann

im Massnahmenzentrum [...] und seit dem 27. Oktober 2025 in der Stiftung [...]

in [...]. Die Höchstdauer der Massnahme war am 20. Januar 2026 erreicht.

1.2 Mit Verfügung des Amtes für

Justizvollzug (AJUV), Straf- und Massnahmenvollzug, vom 13. Januar 2026 wurde

der Beschwerdeführer per 20. Januar 2026 bedingt aus dem stationären

Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB entlassen (Ziff. 1). Es wurde ihm eine Probezeit

von drei Jahren auferlegt, d.h. bis zum 19. Januar 2029 (Ziff. 2). Für die

Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet (Ziff. 3). Zudem wurden

für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt (Ziff. 4):

a. Verbleib in einem geeigneten

Wohnsetting, aktuell im betreuten Wohnheim der Stiftung [...]. Die

Wohnsituation darf nur im Einverständnis der Vollzugsbehörde verändert werden;

b. Teilnahme an einer internen oder

externen Tagesstruktur. Die Tagesstruktur bzw. das Pensum darf nur im

Einverständnis der Vollzugsbehörde verändert werden;

c. Weiterführung der therapeutischen

Behandlung gemäss Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Fachperson;

d. Abstinenzauflage bezüglich Drogen,

Alkohol und anderweitiger, nicht ärztlich verschriebener psychotroper

Substanzen, was mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen ist;

e. umfassendes Waffenverbot (Tragen,

Besitz, Erwerb, etc.).

2. Gegen die Ziff. 2 und 4 lit. a und b

dieser Verfügung liess A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde erheben mit dem

Antrag auf deren Aufhebung. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen und

von der Anordnung von Weisungen betreffend die Wohnsituation sowie die

Tagesstruktur sei abzusehen.

3. Das AJUV beantragte am 10. Februar

2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026

wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt.

5. Am 16. März 2026 nahm Rechtsanwalt

Jürg Krumm namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des AJUV Stellung

und reichte seine Honorarnote ein.

6. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich

das AJUV mit Eingabe vom 23. März 2026.

7. Am 19. April 2026 liess sich der

Beschwerdeführer erneut vernehmen.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

Wie erwähnt, wurden die Ziff. 2 und 4

lit. a und b der Verfügung vom 13. Januar 2026 angefochten. Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens bilden daher nur die Dauer der Probezeit und die Weisungen

betreffend das Wohnsetting bzw. die Wohnsituation sowie die Tagesstruktur. Die

Auferlegung von Bewährungshilfe sowie die Weisungen betreffend Weiterführung

der therapeutischen Behandlung, der Abstinenzauflage sowie des umfassenden

Waffenverbots wurden nicht angefochten.

2.1

Das AJUV begründete die Verfügung im

Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer zeige einen guten Massnahmenverlauf.

Es gelte nun, in den kommenden Monaten die erlernten Strategien in einem

weniger eng strukturierten Setting zu festigen. Mit dem Übertritt in die

Stiftung [...] und dem Beginn der Arbeitserprobung bei der [...] AG habe eine

Tagesstruktur mit Arbeit gesichert werden können. In einem nächsten Schritt

gelte es, das Arbeitspensum zu erhöhen und weitere Grundlagen für einen

möglichen Lehrbeginn im August 2026 zu schaffen. Die Abstinenz werde

regelmässig kontrolliert und alle Kontrollen seien bisher negativ auf sämtliche

getesteten Substanzen ausgefallen. Unter diesen Umständen würde die

Lockerungsprognose gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen als günstig

eingeschätzt. Übereinstimmend mit der Beurteilung der konkordatlichen

Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern

(KoFako), aber auch der Einschätzung der psychiatrischen [...], müsse die

Abstinenz des Beschwerdeführers aufrechterhalten und durch geeignete Kontrollen

aufrechterhalten werden. Zudem sei die therapeutische Behandlung fortzuführen.

Daneben gelte es, das Wohnsetting wie auch die Tagesstruktur weiterhin aufrecht

zu erhalten. Betreffend das Wohnsetting sei festzuhalten, dass dieses mit

Zustimmung der Vollzugsbehörde gelockert werden dürfe und nicht vorgesehen sei,

den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Probezeit in einem

betreuten Wohnen zu platzieren. Da im ersten Halbjahr 2026 ein Wechsel in eine

niederstrukturierte Wohnform vorgesehen sei und der Beschwerdeführer im August

2026.

eine Lehre beginnen wolle, würden in absehbarer Zeit weitere Erprobungen

und allenfalls auch neue Belastungen auf ihn zukommen. Eine Probezeit von nur

einem oder zwei Jahren erweise sich daher als zu kurz. Der Beschwerdeführer sei

zu den vorgesehenen Weisungen, der Anordnung von Bewährungshilfe und auch zur

Probezeit und deren Dauer angehört worden. Er habe sich damit einverstanden

erklärt.

2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, der weitere Verbleib im Wohnheim stelle eine nicht mit der

Zielsetzung sowie dem Sinn und Zweck der bedingten Entlassung vereinbare

Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Gleiches gelte mit der durch die

angefochtene Verfügung aufoktroyierten Tagesstruktur. De facto würde unter

Geltung der angefochtenen Verfügung materiell die stationäre therapeutische

Massnahme weitergeführt. Durch die hier verfügte bedingte Entlassung ändere

sich faktisch nichts am bisherigen Setting während laufender Massnahme. Dem

Beschwerdeführer werde keine Gelegenheit gegeben, sich in Freiheit zu bewähren.

Es könne nicht sein, dass er sozusagen auf den Goodwill des AJUV angewiesen

sei, ein neues, eigenständiges Wohnsetting zu wählen. Ebenso wenig sei

ersichtlich, weshalb das AJUV bei der bedingten Entlassung die Tagesstruktur

des Beschwerdeführers bestimmen können sollte. Die beiden Weisungen seien unzumutbar

und unverhältnismässig; insbesondere auch, wenn die zeitliche Dimension

berücksichtigt werde. Mit der langen Dauer der Probezeit werde mit allen

Mitteln versucht, die Massnahme in die Länge zu ziehen, ohne dabei die

rechtsstaatlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Die nicht angefochtenen

Weisungen seien auf maximal zwei Jahre zu beschränken und die angefochtenen

Weisungen aufzuheben.

3.

Nach Art. 62 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 310.0) wird der Täter aus dem stationären Vollzug

der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten

Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis

fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Art. 60

und 61 ein bis drei Jahre (Abs. 2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet

werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die

Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und

Weisungen erteilen (Abs. 3).

Weisungen haben einem spezialpräventiven

Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt

Entlassenen zu verbessern. Er soll vor Rückfällen bewahrt und sozial integriert

werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs,

bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit

herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit

einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu

orientieren. Welche Weisung dem Zweck der Spezial-prävention im Einzelfall am

besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben

werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen

des Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und

somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Gemäss dieser

Bestimmung betreffen Weisungen, die das Gericht dem Verurteilten für die

Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das

Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und

psychologische Betreuung. Nach der Rechtsprechung können im Falle einer

bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum

Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und

Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde

gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden

jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.4

mit Hinweisen).

4.

Das AJUV nimmt in der angefochtenen

Verfügung Bezug auf das Vorleben des Beschwerdeführers, das Tatgeschehen, die

diagnostischen Einschätzungen durch den Gutachter Dr. B.___ vom 27. Oktober

2023, äussert sich zur Delikt-Dynamik, zur Legalprognose und zur

Lockerungsprognose gemäss Gutachten sowie zum Therapie- und Vollzugsverlauf und

der Beurteilung durch die KoFako. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden,

nachdem der Sachverhalt in der Beschwerde grundsätzlich unbestritten geblieben

ist.

4.1

Der Beschwerdeführer hat die

überwiegende Zeit seines bisherigen Lebens in betreuten Wohnsettings verbracht.

Gemäss Gutachter Dr. B.___ werde es zukunftsperspektivisch – nach stabilem

Erreichen der beschriebenen Behandlungs- und Vollzugsschritte – über den

Aufenthalt in Institutionen des Massnahmenvollzugs notwendig sein, dass der

Beschwerdeführer in ein professionelles, unterstützendes Setting eingebunden

bleibe. Als Wohnform erscheine zumindest zu Beginn ein Wohnheim als geeignetes

Wohnsetting. Darin könnte er Wohnkompetenzen erwerben und wäre in einem

geschützten, prosozialen Umfeld. Da er keine Ausbildung absolviert habe, wäre

es zu befürworten, wenn er eine Lehre (oder Anlehre) im Rahmen des

Massnahmenvollzugs zumindest beginnen oder absolvieren könnte. Begleitend

sollte weiterhin eine ambulante, forensisch-psychiatrische Therapie erfolgen

(Gutachten S. 112, Ordner 2). Bei sofortiger Entlassung in einen offenen,

unstrukturierten Rahmen bestehe kein beschützendes/stabilisierendes Umfeld und

daher ein hohes Risiko für einen Suchtmittelrückfall (Gutachten S. 120). Auf S.

124.

wird in Bezug auf die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers mit

Blick auf die Zeit nach einer Entlassung ausgeführt, dieser werde nach der

Entlassung aus den Vollzugsinstitutionen Unterstützung auf verschiedenen Ebenen

benötigen. Da er bisher keine eigenständige Wohnkompetenz überprüfbar habe erarbeiten

können, erscheine eine Entlassung in ein forensisch-psychiatrisches Wohnheim

sinnvoll. Der zusätzliche Vorteil einer professionellen Institution sei die Aufrechterhaltung

eines prosozialen Umfeldes, um ein Abgleiten in ein kriminogenes Milieu zu

verhindern.

Auch aus dem Abschlussbericht des

Massnahmenzentrums […] vom 20. Januar 2026 über die sozio-, arbeits- und

psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers (Ordner 4, Register 5) geht

hervor, dass der Übertritt in eine betreute Wohneinrichtung ein geeignetes

Setting biete, um die bislang erarbeiteten Strategien zur Stressbewältigung,

zum Umgang mit Autonomieeinschränkungen sowie zur Rückfallprävention unter

alltagsnäheren, jedoch weiterhin strukturierten Bedingungen weiter zu erproben

und zu stabilisieren.

Gestützt auf diese Umstände und

Einschätzungen ist es nicht zu beanstanden, dass das AJUV für den

Beschwerdeführer die Weisung erteilt hat, für die Dauer der Probezeit in einem

geeigneten Wohnsetting zu verbleiben und dass die Wohnsituation nur im Einverständnis

mit der Vollzugsbehörde verändert werden darf. Eine bedingte Entlassung

bedeutet nicht, dass ein Betroffener allein deswegen in eine eigene Wohnung

ziehen kann. Es geht darum, mit Weisungen das Rückfallrisiko zu senken und

dafür eignet sich vorliegend die besagte Weisung. Der Beschwerdeführer hat in

seinem bisherigen Leben nicht längere Zeit eigenständig und eigenverantwortlich

gelebt, er hat mehrfach delinquiert, ist suchtgefährdet und hat noch keine

Ausbildung absolviert. Aus diesem Grund bedarf es bezüglich Wohnen noch eines

institutionellen Rahmens, welcher eine gewisse Begleitung, Betreuung und

Kontrolle sicherstellt. Dieser Rahmen braucht nicht so ausgestaltet zu sein,

dass er den Beschwerdeführer erheblich einschränkt und dies tut er vorliegend

auch nicht. Der Beschwerdeführer konnte per 1. April 2026 bereits in eine

Aussenwohngruppe eintreten, wo er weitgehende Freiheiten geniesst (s. Mail vom

14.

Januar 2026 mit Beilage, Ordner 4, Register 7; E-Mail vom 10. März 2026).

Von einer stationären Struktur unter neuem Etikett kann daher nicht gesprochen

werden. Es ist auch nicht vorgesehen, den Beschwerdeführer während der ganzen

Probezeit in einem betreuten Wohnen zu belassen. Sollte er sich weiterhin

bewähren, ist die jetzige Wohnform weiter zu lockern und dies ist gemäss

Ausführungen des AJUV auch so vorgesehen. Insofern ist die Massnahme geeignet

und notwendig, die Legalprognose zu verbessern und den Beschwerdeführer vor

weiteren (schweren) Straftaten abzuhalten. Sie ist verhältnismässig.

4.2

Aus denselben Gründen rechtfertigt

sich auch eine Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer hat einen guten

Massnahmenverlauf gezeigt; dennoch erscheint eine Probezeit von drei Jahren

angemessen, um ihn noch während einer ausreichend langen Zeit durch die

Bewährungshilfe und die therapeutische Behandlung begleiten und unterstützen zu

können. Entscheidend wird auch die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung sein.

Der Zeitrahmen von drei Jahren ermöglicht es, diese Rahmenbedingungen nicht nur

für eine kurze Übergangszeit sicherzustellen. Gleichzeitig wird damit noch über

eine längere Zeit eine Kontrolle gewährleistet, gilt es doch, einen Rückfall in

alte Muster mit Suchtproblematik und erheblicher Delinquenz zu verhindern. Es

ist zu berücksichtigen, dass auf den Beschwerdeführer mit der stetig

gelockerten Wohnsituation und den damit verbundenen erhöhten Freiheiten sowie

einem Lehrstellenantritt neue Belastungen und allenfalls auch kritische

Situationen zukommen können, die er zu bewältigen hat. Dafür sind

professionelle Rahmenbedingungen nötig. Es ist folglich nicht

unverhältnismässig, wenn das AJUV die nach Art. 62 Abs. 2 StGB mögliche

Probezeit von bis zu fünf Jahren auf drei Jahre festgelegt hat.

4.3

Auf die Anordnung der Weisung

betreffend die Tagesstruktur ist hingegen zu verzichten. Selbstverständlich ist

es wichtig, dass der Beschwerdeführer auch bei allenfalls fehlender oder

geringer Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur hat und er auf Unterstützung

zurückgreifen kann, sollte es sich im Hinblick auf die Lehrstellensuche oder

eine Arbeitstätigkeit nicht so entwickeln, wie er sich das vorstellt. In diesem

Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer

die Weisung erteilt worden ist, die therapeutische Behandlung gemäss

Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Fachperson weiterzuführen und es

wurde ihm eine Abstinenzauflage bezüglich Drogen, Alkohol und anderweitiger,

nicht ärztlich verschriebener Substanzen, erteilt, die mittels geeigneter

Kontrollen überprüft wird. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit

Bewährungshilfe angeordnet. Es wurden somit Massnahmen ergriffen, die ihn in

den nächsten Jahren, in denen er weiterreichende Freiheiten geniesst, bei

allfälligen Schwierigkeiten unterstützen werden und auch ein Einschreiten ermöglichen,

sollten sich Anzeichen für eine Verschlechterung ergeben. Es ist davon

auszugehen, dass diese Mass-nahmen genügen und es nicht noch einer zusätzlichen

Weisung betreffend einer Tagesstruktur bedarf. In diesem Zusammenhang ist auch

auf den Bericht der [...] vom 8. Januar 2026 zu verweisen, wo ausgeführt wird

(Ziff. 6, Ordner 4, Register 5), dass bei der Gewährung der bedingten

Entlassung insbesondere folgende potenzielle Risikosituationen berücksichtigt

und entsprechend kontrolliert werden müssten: Substanzkonsum, Verlust der

Tagesstruktur, mangelnde Compliance in der therapeutischen Behandlung, die

Wiederaufnahme engerer Kontakte zum früheren Umfeld sowie eine zunehmende

emotionale Instabilität. Eine engmaschige Begleitung und Überprüfung dieser

Faktoren würden als sinnvoll erachtet, um eine nachhaltige Reintegration zu

gewährleisten. Die Kontrolle dieser Risikofaktoren könnte im Rahmen der

Bewährungshilfe und der ambulanten delikt- und störungsorientierten

Psychotherapie sichergestellt werden.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit insofern gutzuheissen, als die Weisung gemäss Ziff. 4 lit. b der

angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 900.00 dem

Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Staat zu einem Drittel aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer wurde indessen wie erwähnt die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt. Die Kosten des Verfahrens sind daher vom Kanton zu tragen, unter dem

Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 600.00, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit

Kostennoten vom 16. März 2026 und 18. April 2026 einen Aufwand von 11,3 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 geltend. Inklusive Auslagen von CHF 45.80

und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF

2'370.40. Zufolge Obsiegens im Umfang von einem Drittel ist dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 790.15 auszurichten. Für

den restlichen Aufwand ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege

auszurichten, welche auf CHF 1'580.25 festzusetzen ist. Vorbehalten bleibt

diesbezüglich der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird dahingehend

teilweise gutgeheissen, als die Weisung gemäss Ziff. 4 lit. b der angefochtenen

Verfügung vom 13. Januar 2026 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu zwei Dritteln zu tragen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückfor-derungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 600.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 790.15 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Jürg Krumm, […], zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'580.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier