VWBES.2026.31
Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme
6. Mai 2026Deutsch15 min
Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB entlassen (Ziff. 1). Es wurde ihm eine Probezeit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bedingte
Entlassung aus einer stationären Massnahme (Probezeit, Weisungen)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021 wegen
versuchten qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit), geringfügiger
Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Nichtanzeigens eines Fundes
betreffend eines E-Scooters und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse
von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 4 Tagen, verurteilt.
Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
angeordnet.
Der Beschwerdeführer befand sich
zunächst in Untersuchungshaft, dann im vorzeitigen Strafvollzug und
anschliessend im Massnahmenvollzug, diesbezüglich zunächst in der [...], dann
im Massnahmenzentrum [...] und seit dem 27. Oktober 2025 in der Stiftung [...]
in [...]. Die Höchstdauer der Massnahme war am 20. Januar 2026 erreicht.
1.2 Mit Verfügung des Amtes für
Justizvollzug (AJUV), Straf- und Massnahmenvollzug, vom 13. Januar 2026 wurde
der Beschwerdeführer per 20. Januar 2026 bedingt aus dem stationären
Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB entlassen (Ziff. 1). Es wurde ihm eine Probezeit
von drei Jahren auferlegt, d.h. bis zum 19. Januar 2029 (Ziff. 2). Für die
Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet (Ziff. 3). Zudem wurden
für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt (Ziff. 4):
a. Verbleib in einem geeigneten
Wohnsetting, aktuell im betreuten Wohnheim der Stiftung [...]. Die
Wohnsituation darf nur im Einverständnis der Vollzugsbehörde verändert werden;
b. Teilnahme an einer internen oder
externen Tagesstruktur. Die Tagesstruktur bzw. das Pensum darf nur im
Einverständnis der Vollzugsbehörde verändert werden;
c. Weiterführung der therapeutischen
Behandlung gemäss Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Fachperson;
d. Abstinenzauflage bezüglich Drogen,
Alkohol und anderweitiger, nicht ärztlich verschriebener psychotroper
Substanzen, was mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen ist;
e. umfassendes Waffenverbot (Tragen,
Besitz, Erwerb, etc.).
2. Gegen die Ziff. 2 und 4 lit. a und b
dieser Verfügung liess A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen und
von der Anordnung von Weisungen betreffend die Wohnsituation sowie die
Tagesstruktur sei abzusehen.
3. Das AJUV beantragte am 10. Februar
2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026
wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt.
5. Am 16. März 2026 nahm Rechtsanwalt
Jürg Krumm namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des AJUV Stellung
und reichte seine Honorarnote ein.
6. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich
das AJUV mit Eingabe vom 23. März 2026.
7. Am 19. April 2026 liess sich der
Beschwerdeführer erneut vernehmen.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
Wie erwähnt, wurden die Ziff. 2 und 4
lit. a und b der Verfügung vom 13. Januar 2026 angefochten. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bilden daher nur die Dauer der Probezeit und die Weisungen
betreffend das Wohnsetting bzw. die Wohnsituation sowie die Tagesstruktur. Die
Auferlegung von Bewährungshilfe sowie die Weisungen betreffend Weiterführung
der therapeutischen Behandlung, der Abstinenzauflage sowie des umfassenden
Waffenverbots wurden nicht angefochten.
2.1
Das AJUV begründete die Verfügung im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer zeige einen guten Massnahmenverlauf.
Es gelte nun, in den kommenden Monaten die erlernten Strategien in einem
weniger eng strukturierten Setting zu festigen. Mit dem Übertritt in die
Stiftung [...] und dem Beginn der Arbeitserprobung bei der [...] AG habe eine
Tagesstruktur mit Arbeit gesichert werden können. In einem nächsten Schritt
gelte es, das Arbeitspensum zu erhöhen und weitere Grundlagen für einen
möglichen Lehrbeginn im August 2026 zu schaffen. Die Abstinenz werde
regelmässig kontrolliert und alle Kontrollen seien bisher negativ auf sämtliche
getesteten Substanzen ausgefallen. Unter diesen Umständen würde die
Lockerungsprognose gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen als günstig
eingeschätzt. Übereinstimmend mit der Beurteilung der konkordatlichen
Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
(KoFako), aber auch der Einschätzung der psychiatrischen [...], müsse die
Abstinenz des Beschwerdeführers aufrechterhalten und durch geeignete Kontrollen
aufrechterhalten werden. Zudem sei die therapeutische Behandlung fortzuführen.
Daneben gelte es, das Wohnsetting wie auch die Tagesstruktur weiterhin aufrecht
zu erhalten. Betreffend das Wohnsetting sei festzuhalten, dass dieses mit
Zustimmung der Vollzugsbehörde gelockert werden dürfe und nicht vorgesehen sei,
den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Probezeit in einem
betreuten Wohnen zu platzieren. Da im ersten Halbjahr 2026 ein Wechsel in eine
niederstrukturierte Wohnform vorgesehen sei und der Beschwerdeführer im August
2026.
eine Lehre beginnen wolle, würden in absehbarer Zeit weitere Erprobungen
und allenfalls auch neue Belastungen auf ihn zukommen. Eine Probezeit von nur
einem oder zwei Jahren erweise sich daher als zu kurz. Der Beschwerdeführer sei
zu den vorgesehenen Weisungen, der Anordnung von Bewährungshilfe und auch zur
Probezeit und deren Dauer angehört worden. Er habe sich damit einverstanden
erklärt.
2.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, der weitere Verbleib im Wohnheim stelle eine nicht mit der
Zielsetzung sowie dem Sinn und Zweck der bedingten Entlassung vereinbare
Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Gleiches gelte mit der durch die
angefochtene Verfügung aufoktroyierten Tagesstruktur. De facto würde unter
Geltung der angefochtenen Verfügung materiell die stationäre therapeutische
Massnahme weitergeführt. Durch die hier verfügte bedingte Entlassung ändere
sich faktisch nichts am bisherigen Setting während laufender Massnahme. Dem
Beschwerdeführer werde keine Gelegenheit gegeben, sich in Freiheit zu bewähren.
Es könne nicht sein, dass er sozusagen auf den Goodwill des AJUV angewiesen
sei, ein neues, eigenständiges Wohnsetting zu wählen. Ebenso wenig sei
ersichtlich, weshalb das AJUV bei der bedingten Entlassung die Tagesstruktur
des Beschwerdeführers bestimmen können sollte. Die beiden Weisungen seien unzumutbar
und unverhältnismässig; insbesondere auch, wenn die zeitliche Dimension
berücksichtigt werde. Mit der langen Dauer der Probezeit werde mit allen
Mitteln versucht, die Massnahme in die Länge zu ziehen, ohne dabei die
rechtsstaatlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Die nicht angefochtenen
Weisungen seien auf maximal zwei Jahre zu beschränken und die angefochtenen
Weisungen aufzuheben.
3.
Nach Art. 62 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 310.0) wird der Täter aus dem stationären Vollzug
der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten
Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis
fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Art. 60
und 61 ein bis drei Jahre (Abs. 2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet
werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die
Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen (Abs. 3).
Weisungen haben einem spezialpräventiven
Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt
Entlassenen zu verbessern. Er soll vor Rückfällen bewahrt und sozial integriert
werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs,
bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit
herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit
einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu
orientieren. Welche Weisung dem Zweck der Spezial-prävention im Einzelfall am
besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben
werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen
des Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und
somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Gemäss dieser
Bestimmung betreffen Weisungen, die das Gericht dem Verurteilten für die
Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das
Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und
psychologische Betreuung. Nach der Rechtsprechung können im Falle einer
bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum
Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und
Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde
gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden
jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.4
mit Hinweisen).
4.
Das AJUV nimmt in der angefochtenen
Verfügung Bezug auf das Vorleben des Beschwerdeführers, das Tatgeschehen, die
diagnostischen Einschätzungen durch den Gutachter Dr. B.___ vom 27. Oktober
2023, äussert sich zur Delikt-Dynamik, zur Legalprognose und zur
Lockerungsprognose gemäss Gutachten sowie zum Therapie- und Vollzugsverlauf und
der Beurteilung durch die KoFako. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden,
nachdem der Sachverhalt in der Beschwerde grundsätzlich unbestritten geblieben
ist.
4.1
Der Beschwerdeführer hat die
überwiegende Zeit seines bisherigen Lebens in betreuten Wohnsettings verbracht.
Gemäss Gutachter Dr. B.___ werde es zukunftsperspektivisch – nach stabilem
Erreichen der beschriebenen Behandlungs- und Vollzugsschritte – über den
Aufenthalt in Institutionen des Massnahmenvollzugs notwendig sein, dass der
Beschwerdeführer in ein professionelles, unterstützendes Setting eingebunden
bleibe. Als Wohnform erscheine zumindest zu Beginn ein Wohnheim als geeignetes
Wohnsetting. Darin könnte er Wohnkompetenzen erwerben und wäre in einem
geschützten, prosozialen Umfeld. Da er keine Ausbildung absolviert habe, wäre
es zu befürworten, wenn er eine Lehre (oder Anlehre) im Rahmen des
Massnahmenvollzugs zumindest beginnen oder absolvieren könnte. Begleitend
sollte weiterhin eine ambulante, forensisch-psychiatrische Therapie erfolgen
(Gutachten S. 112, Ordner 2). Bei sofortiger Entlassung in einen offenen,
unstrukturierten Rahmen bestehe kein beschützendes/stabilisierendes Umfeld und
daher ein hohes Risiko für einen Suchtmittelrückfall (Gutachten S. 120). Auf S.
124.
wird in Bezug auf die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers mit
Blick auf die Zeit nach einer Entlassung ausgeführt, dieser werde nach der
Entlassung aus den Vollzugsinstitutionen Unterstützung auf verschiedenen Ebenen
benötigen. Da er bisher keine eigenständige Wohnkompetenz überprüfbar habe erarbeiten
können, erscheine eine Entlassung in ein forensisch-psychiatrisches Wohnheim
sinnvoll. Der zusätzliche Vorteil einer professionellen Institution sei die Aufrechterhaltung
eines prosozialen Umfeldes, um ein Abgleiten in ein kriminogenes Milieu zu
verhindern.
Auch aus dem Abschlussbericht des
Massnahmenzentrums […] vom 20. Januar 2026 über die sozio-, arbeits- und
psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers (Ordner 4, Register 5) geht
hervor, dass der Übertritt in eine betreute Wohneinrichtung ein geeignetes
Setting biete, um die bislang erarbeiteten Strategien zur Stressbewältigung,
zum Umgang mit Autonomieeinschränkungen sowie zur Rückfallprävention unter
alltagsnäheren, jedoch weiterhin strukturierten Bedingungen weiter zu erproben
und zu stabilisieren.
Gestützt auf diese Umstände und
Einschätzungen ist es nicht zu beanstanden, dass das AJUV für den
Beschwerdeführer die Weisung erteilt hat, für die Dauer der Probezeit in einem
geeigneten Wohnsetting zu verbleiben und dass die Wohnsituation nur im Einverständnis
mit der Vollzugsbehörde verändert werden darf. Eine bedingte Entlassung
bedeutet nicht, dass ein Betroffener allein deswegen in eine eigene Wohnung
ziehen kann. Es geht darum, mit Weisungen das Rückfallrisiko zu senken und
dafür eignet sich vorliegend die besagte Weisung. Der Beschwerdeführer hat in
seinem bisherigen Leben nicht längere Zeit eigenständig und eigenverantwortlich
gelebt, er hat mehrfach delinquiert, ist suchtgefährdet und hat noch keine
Ausbildung absolviert. Aus diesem Grund bedarf es bezüglich Wohnen noch eines
institutionellen Rahmens, welcher eine gewisse Begleitung, Betreuung und
Kontrolle sicherstellt. Dieser Rahmen braucht nicht so ausgestaltet zu sein,
dass er den Beschwerdeführer erheblich einschränkt und dies tut er vorliegend
auch nicht. Der Beschwerdeführer konnte per 1. April 2026 bereits in eine
Aussenwohngruppe eintreten, wo er weitgehende Freiheiten geniesst (s. Mail vom
14.
Januar 2026 mit Beilage, Ordner 4, Register 7; E-Mail vom 10. März 2026).
Von einer stationären Struktur unter neuem Etikett kann daher nicht gesprochen
werden. Es ist auch nicht vorgesehen, den Beschwerdeführer während der ganzen
Probezeit in einem betreuten Wohnen zu belassen. Sollte er sich weiterhin
bewähren, ist die jetzige Wohnform weiter zu lockern und dies ist gemäss
Ausführungen des AJUV auch so vorgesehen. Insofern ist die Massnahme geeignet
und notwendig, die Legalprognose zu verbessern und den Beschwerdeführer vor
weiteren (schweren) Straftaten abzuhalten. Sie ist verhältnismässig.
4.2
Aus denselben Gründen rechtfertigt
sich auch eine Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer hat einen guten
Massnahmenverlauf gezeigt; dennoch erscheint eine Probezeit von drei Jahren
angemessen, um ihn noch während einer ausreichend langen Zeit durch die
Bewährungshilfe und die therapeutische Behandlung begleiten und unterstützen zu
können. Entscheidend wird auch die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung sein.
Der Zeitrahmen von drei Jahren ermöglicht es, diese Rahmenbedingungen nicht nur
für eine kurze Übergangszeit sicherzustellen. Gleichzeitig wird damit noch über
eine längere Zeit eine Kontrolle gewährleistet, gilt es doch, einen Rückfall in
alte Muster mit Suchtproblematik und erheblicher Delinquenz zu verhindern. Es
ist zu berücksichtigen, dass auf den Beschwerdeführer mit der stetig
gelockerten Wohnsituation und den damit verbundenen erhöhten Freiheiten sowie
einem Lehrstellenantritt neue Belastungen und allenfalls auch kritische
Situationen zukommen können, die er zu bewältigen hat. Dafür sind
professionelle Rahmenbedingungen nötig. Es ist folglich nicht
unverhältnismässig, wenn das AJUV die nach Art. 62 Abs. 2 StGB mögliche
Probezeit von bis zu fünf Jahren auf drei Jahre festgelegt hat.
4.3
Auf die Anordnung der Weisung
betreffend die Tagesstruktur ist hingegen zu verzichten. Selbstverständlich ist
es wichtig, dass der Beschwerdeführer auch bei allenfalls fehlender oder
geringer Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur hat und er auf Unterstützung
zurückgreifen kann, sollte es sich im Hinblick auf die Lehrstellensuche oder
eine Arbeitstätigkeit nicht so entwickeln, wie er sich das vorstellt. In diesem
Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer
die Weisung erteilt worden ist, die therapeutische Behandlung gemäss
Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Fachperson weiterzuführen und es
wurde ihm eine Abstinenzauflage bezüglich Drogen, Alkohol und anderweitiger,
nicht ärztlich verschriebener Substanzen, erteilt, die mittels geeigneter
Kontrollen überprüft wird. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit
Bewährungshilfe angeordnet. Es wurden somit Massnahmen ergriffen, die ihn in
den nächsten Jahren, in denen er weiterreichende Freiheiten geniesst, bei
allfälligen Schwierigkeiten unterstützen werden und auch ein Einschreiten ermöglichen,
sollten sich Anzeichen für eine Verschlechterung ergeben. Es ist davon
auszugehen, dass diese Mass-nahmen genügen und es nicht noch einer zusätzlichen
Weisung betreffend einer Tagesstruktur bedarf. In diesem Zusammenhang ist auch
auf den Bericht der [...] vom 8. Januar 2026 zu verweisen, wo ausgeführt wird
(Ziff. 6, Ordner 4, Register 5), dass bei der Gewährung der bedingten
Entlassung insbesondere folgende potenzielle Risikosituationen berücksichtigt
und entsprechend kontrolliert werden müssten: Substanzkonsum, Verlust der
Tagesstruktur, mangelnde Compliance in der therapeutischen Behandlung, die
Wiederaufnahme engerer Kontakte zum früheren Umfeld sowie eine zunehmende
emotionale Instabilität. Eine engmaschige Begleitung und Überprüfung dieser
Faktoren würden als sinnvoll erachtet, um eine nachhaltige Reintegration zu
gewährleisten. Die Kontrolle dieser Risikofaktoren könnte im Rahmen der
Bewährungshilfe und der ambulanten delikt- und störungsorientierten
Psychotherapie sichergestellt werden.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit insofern gutzuheissen, als die Weisung gemäss Ziff. 4 lit. b der
angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 900.00 dem
Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Staat zu einem Drittel aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer wurde indessen wie erwähnt die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt. Die Kosten des Verfahrens sind daher vom Kanton zu tragen, unter dem
Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 600.00, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit
Kostennoten vom 16. März 2026 und 18. April 2026 einen Aufwand von 11,3 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 geltend. Inklusive Auslagen von CHF 45.80
und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF
2'370.40. Zufolge Obsiegens im Umfang von einem Drittel ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 790.15 auszurichten. Für
den restlichen Aufwand ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege
auszurichten, welche auf CHF 1'580.25 festzusetzen ist. Vorbehalten bleibt
diesbezüglich der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird dahingehend
teilweise gutgeheissen, als die Weisung gemäss Ziff. 4 lit. b der angefochtenen
Verfügung vom 13. Januar 2026 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu zwei Dritteln zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückfor-derungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 600.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 790.15 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Jürg Krumm, […], zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'580.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier