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Entscheid

VWBES.2026.32

Fristwiederherstellung

31. März 2026Deutsch6 min

stationäre Aufenthalt in der Klinik vermögen den genannten Anforderungen indessen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Fristwiederherstellung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ und B.___ sind die nicht

verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2023. Mit Entscheid vom 18. November

2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck

Thierstein (nachfolgend KESB) einen Wechsel der Mandatsperson betreffend C.___

ab. A.___ hatte die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung

des Entscheids bei der KESB zu verlangen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025

erhob er «Einsprache gegen den Entscheid vom 18. November 2025».

Die KESB fällte am 10. Dezember 2025

einen Präsidialentscheid, in welchem sie festhielt, die 10-tägige Frist sei

infolge Zustellung des Entscheids am 22. November 2025 bereits abgelaufen

gewesen. Wegen verspäteter Eingabe werde deshalb nicht auf den Antrag auf

schriftliche Begründung vom 5. Dezember 2025 eingetreten.

Mit an die KESB adressierter Eingabe vom

15. Dezember 2025 machte A.___ u.a. geltend, er habe die Frist zur

Stellungnahme nicht einhalten können, weil er zu diesem Zeitpunkt in der

Psychiatrie [...] in [...] hospitalisiert gewesen und immer noch sei. Aufgrund

einer akuten Krise sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Post zu sichten oder

zu erledigen. Der Eingabe wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...]

beigelegt. Die KESB leitete die Eingabe am 17. Dezember 2025 an das

Verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil vom 24. Dezember 2025 schrieb die

(damalige) Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts die Beschwerde mit der

Begründung ab, die Eingabe von A.___ an die KESB sei als Antrag auf

Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung gemäss

§ 10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu

behandeln. Die Eingabe wurde deshalb zuständigkeitshalber an die KESB

zurückgewiesen.

Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies

die KESB das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer

schriftlichen Begründung ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf

dessen Aufhebung. Der Entscheid basiere auf einer Vermutung, ohne seine

konkrete Situation im relevanten Zeitraum sachgerecht zu würdigen. Er habe sich

in einem stationären Aufenthalt befunden und sei aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation nicht durchgehend in der Lage gewesen, notwendige

administrative sowie prozessuale Schritte zuverlässig und fristgerecht vorzunehmen.

Eine fachliche Unterstützung sei zwar vorhanden gewesen, daraus könne jedoch

nicht geschlossen werden, dass eine Handlungsfähigkeit vollständig

gewährleistet gewesen wäre.

3. Die KESB beantragte am 20. Februar

2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

4. Mit Eingabe vom 27. März 2025 (recte:

2026) reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine

Gefährdungsmeldung betreffend C.__ und ihre Beiständin ein.

5. Gemäss § 10bis VRG kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer

Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren

– d. h. wenn die Partei oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen

nicht rechtzeitig hätten handeln können. Bereits ein leichtes Verschulden steht

einer Wiederherstellung entgegen (Urteil 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E.

1.3.1 bezüglich des Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, mit Verweis auf weitere

Entscheide). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die

Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person

durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine

Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis kommt

einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen

Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht

verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines

Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den

skizzierten Anforderungen nicht (Urteile 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4,

2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.2, 9C_426/2024 vom 11. September 2024

Sachverhalt

E. 4, 2C_378/2024 vom 11. September 2024 E. 2.4 f., je mit Hinweisen).

6. Der Beschwerdeführer macht wie

erwähnt geltend, er habe die Frist zur Stellungnahme nicht einhalten können,

weil er zu diesem Zeitpunkt in der Psychiatrie [...] in [...] hospitalisiert

gewesen und immer noch sei. Aufgrund einer akuten Krise sei es ihm nicht

möglich gewesen, seine Post zu sichten oder zu erledigen. Der Eingabe wurde ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] beigelegt. Dieses bescheinigt, dass er vom

8. November bis 15. Dezember 2025 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen sei und sich in diesem Zeitraum in stationärer Behandlung befunden

habe.

Dieses Zeugnis und auch der bescheinigte

stationäre Aufenthalt in der Klinik vermögen den genannten Anforderungen indessen

nicht zu genügen. Das Zeugnis bescheinigt lediglich eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit

resp. während der fraglichen Zeit, in der er auf den Entscheid der KESB vom 18.

November 2025 hätte reagieren müssen, nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Zu

betonen ist, dass es nur darum gegangen wäre, innert Frist eine Begründung des

Entscheids zu verlangen. Nicht belegt ist durch das Zeugnis weiter, dass es ihm

Erwägungen

nicht möglich gewesen wäre, zumindest hilfsweise eine Drittperson beizuziehen

und sie mit seiner Interessenwahrung zu betrauen. In diesem Zusammenhang

erwähnt er selbst, dass eine fachliche Unterstützung vorhanden gewesen sei. Es

ist daher davon auszugehen, dass er diese Unterstützung auch für ein kurzes

Schreiben, wonach er eine Begründung des Entscheides verlange, hätte in

Anspruch nehmen können. Ferner erwähnt er, er sei aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation nicht durchgehend in der Lage gewesen, notwendige

administrative sowie prozessuale Schritte zuverlässig und fristgerecht

vorzunehmen; dies bedeutet umgekehrt, dass es aber Zeiten gegeben haben muss,

in denen er dazu in der Lage gewesen wäre. Dies belegt auch sein Schreiben vom

5.

Dezember 2025 an die KESB.

7.

Zusammenfassend hat die KESB sein

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen

Begründung folglich zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Antrag ist

stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die

Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

27. März 2026 geht zuständigkeitshalber an die KESB.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier