VWBES.2026.32
Fristwiederherstellung
31. März 2026Deutsch6 min
stationäre Aufenthalt in der Klinik vermögen den genannten Anforderungen indessen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Fristwiederherstellung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ und B.___ sind die nicht
verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2023. Mit Entscheid vom 18. November
2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck
Thierstein (nachfolgend KESB) einen Wechsel der Mandatsperson betreffend C.___
ab. A.___ hatte die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung
des Entscheids bei der KESB zu verlangen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025
erhob er «Einsprache gegen den Entscheid vom 18. November 2025».
Die KESB fällte am 10. Dezember 2025
einen Präsidialentscheid, in welchem sie festhielt, die 10-tägige Frist sei
infolge Zustellung des Entscheids am 22. November 2025 bereits abgelaufen
gewesen. Wegen verspäteter Eingabe werde deshalb nicht auf den Antrag auf
schriftliche Begründung vom 5. Dezember 2025 eingetreten.
Mit an die KESB adressierter Eingabe vom
15. Dezember 2025 machte A.___ u.a. geltend, er habe die Frist zur
Stellungnahme nicht einhalten können, weil er zu diesem Zeitpunkt in der
Psychiatrie [...] in [...] hospitalisiert gewesen und immer noch sei. Aufgrund
einer akuten Krise sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Post zu sichten oder
zu erledigen. Der Eingabe wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...]
beigelegt. Die KESB leitete die Eingabe am 17. Dezember 2025 an das
Verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil vom 24. Dezember 2025 schrieb die
(damalige) Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts die Beschwerde mit der
Begründung ab, die Eingabe von A.___ an die KESB sei als Antrag auf
Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung gemäss
§ 10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu
behandeln. Die Eingabe wurde deshalb zuständigkeitshalber an die KESB
zurückgewiesen.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies
die KESB das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer
schriftlichen Begründung ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
dessen Aufhebung. Der Entscheid basiere auf einer Vermutung, ohne seine
konkrete Situation im relevanten Zeitraum sachgerecht zu würdigen. Er habe sich
in einem stationären Aufenthalt befunden und sei aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation nicht durchgehend in der Lage gewesen, notwendige
administrative sowie prozessuale Schritte zuverlässig und fristgerecht vorzunehmen.
Eine fachliche Unterstützung sei zwar vorhanden gewesen, daraus könne jedoch
nicht geschlossen werden, dass eine Handlungsfähigkeit vollständig
gewährleistet gewesen wäre.
3. Die KESB beantragte am 20. Februar
2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Mit Eingabe vom 27. März 2025 (recte:
2026) reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine
Gefährdungsmeldung betreffend C.__ und ihre Beiständin ein.
5. Gemäss § 10bis VRG kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer
Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren
– d. h. wenn die Partei oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaftem Vorgehen
nicht rechtzeitig hätten handeln können. Bereits ein leichtes Verschulden steht
einer Wiederherstellung entgegen (Urteil 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E.
1.3.1 bezüglich des Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, mit Verweis auf weitere
Entscheide). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die
Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person
durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine
Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis kommt
einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen
Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht
verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines
Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den
skizzierten Anforderungen nicht (Urteile 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4,
2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.2, 9C_426/2024 vom 11. September 2024
Sachverhalt
E. 4, 2C_378/2024 vom 11. September 2024 E. 2.4 f., je mit Hinweisen).
6. Der Beschwerdeführer macht wie
erwähnt geltend, er habe die Frist zur Stellungnahme nicht einhalten können,
weil er zu diesem Zeitpunkt in der Psychiatrie [...] in [...] hospitalisiert
gewesen und immer noch sei. Aufgrund einer akuten Krise sei es ihm nicht
möglich gewesen, seine Post zu sichten oder zu erledigen. Der Eingabe wurde ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] beigelegt. Dieses bescheinigt, dass er vom
8. November bis 15. Dezember 2025 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei und sich in diesem Zeitraum in stationärer Behandlung befunden
habe.
Dieses Zeugnis und auch der bescheinigte
stationäre Aufenthalt in der Klinik vermögen den genannten Anforderungen indessen
nicht zu genügen. Das Zeugnis bescheinigt lediglich eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit
resp. während der fraglichen Zeit, in der er auf den Entscheid der KESB vom 18.
November 2025 hätte reagieren müssen, nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Zu
betonen ist, dass es nur darum gegangen wäre, innert Frist eine Begründung des
Entscheids zu verlangen. Nicht belegt ist durch das Zeugnis weiter, dass es ihm
Erwägungen
nicht möglich gewesen wäre, zumindest hilfsweise eine Drittperson beizuziehen
und sie mit seiner Interessenwahrung zu betrauen. In diesem Zusammenhang
erwähnt er selbst, dass eine fachliche Unterstützung vorhanden gewesen sei. Es
ist daher davon auszugehen, dass er diese Unterstützung auch für ein kurzes
Schreiben, wonach er eine Begründung des Entscheides verlange, hätte in
Anspruch nehmen können. Ferner erwähnt er, er sei aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation nicht durchgehend in der Lage gewesen, notwendige
administrative sowie prozessuale Schritte zuverlässig und fristgerecht
vorzunehmen; dies bedeutet umgekehrt, dass es aber Zeiten gegeben haben muss,
in denen er dazu in der Lage gewesen wäre. Dies belegt auch sein Schreiben vom
5.
Dezember 2025 an die KESB.
7.
Zusammenfassend hat die KESB sein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer schriftlichen
Begründung folglich zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Antrag ist
stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die
Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
27. März 2026 geht zuständigkeitshalber an die KESB.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier