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Entscheid

VWBES.2026.33

Sicherungsentzug des Führerausweises

11. Juni 2026Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 14. April 2025

reichte das Bürgerspital Solothurn der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons

Solothurn (nachfolgend MFK), das Formular «ärztliche Meldung bei Zweifeln an

der Fahreignung» vom 11. April 2025, ausgefüllt von Dr. med. B.___ ein. Aus

dieser Meldung ergaben sich Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms.

2. Infolgedessen verfügte die MFK,

namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD) mit Verfügung vom 15.

April 2025 vorsorglich den Entzug des Führerausweises.

3. Mit Verfügung vom 29. April 2025

erhielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen

Führerausweisentzuges.

5. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

VWBES.2025.153 vom 11. Juli 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde

vom 5. Mai 2025 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die

MFK wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorläufig wieder

auszuhändigen. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit,

dass die ärztliche Meldung vom 11. April 2025 lediglich den knappen

Eintrag «Alkoholabhängigkeitssyndrom» enthielt, ohne den verkehrsmedizinisch

relevanten Zustand näher zu erläutern. Daraus liessen sich weder die behauptete

Diagnose noch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung nachvollziehbar ableiten.

Zudem weist der Beschwerdeführer gemäss Akten einen einwandfreien

automobilistischen Leumund auf; einschlägige Vorstrafen bestehen nicht. Weitere

ärztliche Berichte lagen der Vorinstanz ebenfalls nicht vor. Die MFK wurde

daher angewiesen, den Sachverhalt durch ergänzende Abklärungen bei der

meldenden Ärztin oder dem Hausarzt zu vervollständigen und anschliessend neu zu

verfügen.

6. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hob

die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und sandte dem

Beschwerdeführer den Führerausweis zurück. Gleichzeitig wurde er darüber

informiert, dass das weitere Vorgehen nach Einholen einer ausführlicheren

Schilderung des verkehrsmedizinisch relevanten Zustands/Krankheitsbildes

verfügt werde.

7. Mit Schreiben vom 7. August 2025

teilte die MFK dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs mit, dass sich aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 2. August

2025 Hinweise auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik ergeben hätten.

Dadurch bestünden aus verkehrsmedizini­scher Sicht Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund sei die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich einer Haaranalyse

vorgesehen.

8. Mit Verfügung vom 20. August 2025

ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich,

Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), Verkehrsmedizin, innerhalb

von vier Monaten an. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die MFK am 19. Januar 2026 den Sicherungsentzug des Führerausweises

auf unbestimmte Zeit ab Zustellung der Verfügung. Der Führerausweis könne

wiedererteilt werden, sobald ein Arzt oder eine Ärztin mit Anerkennung der

Stufe 4 die Fahreignung erneut bestätigte.

Begründet wurde die Verfügung im

Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten

verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe und damit seiner

Mitwirkungspflicht in Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung nicht

nachgekommen sei.

10. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026

ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Pascale

Köster und Rechtsanwalt Steven Winter, sowohl die MFK als auch das

Verwaltungsgericht um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die MFK

gewährte daraufhin mit E-Mail gleichen Datums die beantragte Akteneinsicht.

11. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026

reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die

Verfügung vom 19. Januar 2026 ein und beantragte Folgendes:

1. «Der Sicherungsentzug des

Führerausweises vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und es sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter, falls der Sicherungsentzug

als rechtmässig qualifiziert würde, sei die Wiedererteilung des Führerausweises

von der Einreichung eines Berichtes des Hausarztes, welcher die Fahreignung

bestätigt, abhängig zu machen.

3. Subeventualiter sei die

Wiederherstellung des Führerausweises von einer positiven verkehrsmedizinischen

Untersuchung der Stufe 3 abhängig zu machen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Zudem enthielt die Beschwerde folgenden

prozessualen Antrag:

«Die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis unverzüglich

zurückzugeben und es sei ihm zu bestätigen, dass er ab sofort wieder

fahrberechtigt sei.»

Begründet wurde die Beschwerde im

Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass der Sicherungsentzug verfügt

worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Vielmehr

wäre die Fahreignung zunächst definitiv zu klären gewesen. Weiter hätten die

Zweifel an der Fahreignung nicht durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung,

sondern durch die Aufforderung zur Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses

geklärt werden müssen. Im Eventualfall der Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs

dürfe die etwaige Wiedererteilung des Führerausweises nicht von einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 abhängig gemacht werden.

Vielmehr wäre ein Zeugnis des Hausarztes, subeventualiter eine

verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 3 zu verlangen.

12. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026

wies das Verwaltungsgericht den prozessualen Antrag, den Führerausweis sei

unverzüglich zurückzugeben, ab.

13. Mit Schreiben vom 20. Februar 2026

reichte die MFK ihre Vernehmlassung sowie die Akten ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug)

verfügt hat.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt im

Rahmen seiner Beschwerde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Es

habe weder eine verkehrsmedizinische Untersuchung stattgefunden, noch hätte es

im Strassenverkehr Vorfälle gegeben, die auf fehlende Fahreignung schliessen

lassen würden. Aufgrund der Meldung von Dr. med. B.___ würden ggf. gewisse

Zweifel an der Fahreignung bestehen, wobei diese nicht definitiv festgestellt

hätten werden können. Es handle sich bei ihr auch um keine Verkehrsmedizinerin.

Der Sicherungsentzug sei laut MFK erfolgt, weil der Beschwerdeführer sich nicht

der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung gestellt habe. Der

Beschwerdeführer fahre seit der Erteilung seiner Fahrerlaubnis im Jahr 1977

unfallfrei und der automobilistische Leumund sei ungetrübt. Ausserdem trenne

der Beschwerdeführer seit der ersten Meldung durch Dr. med. B.___ am 11. April

2025.

Alkohol und Strassenverkehr strikt. Wenn ein Fahreignungsmangel vorliegen

würde, hätte der Beschwerdeführer nicht neun Monate lang unfallfrei fahren

können. Viertens liege ein weiteres ärztliches Schreiben von Dr. med. C.___ vor,

welches ausführe, dass hinsichtlich der Fahreignung keine Hinweise für eine

Einschränkung bestehen würden. Man müsse von einer intakten Fahreignung

ausgehen. Ein definitiver Sicherungsentzug sei daher nicht möglich und

verstosse gegen Bundesrecht.

Weiter seien die Zweifel an der

Fahreignung durch ein Zeugnis des Hausarztes zu prüfen. Dies gebiete der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss «Leitfaden Fahreignung» wäre die MFK

gehalten gewesen, nach Erhalt des Berichts von Dr. med. B.___ vom 2.

August 2025 die Fahreignung zunächst mittels Einforderung eines Berichts des

Hausarztes abzuklären. Erst bei einer allfälligen Nichteinreichung des

Berichtes, bzw. wenn dieser negativ ausgefallen wäre, hätte die

Beschwerdegegnerin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnen dürfen. Das

Vorgehen der MFK verletze das Verhältnismässigkeitsgebot, das mildere

gleichgeeignete Massnahmen nicht ausgeschöpft worden seien. Darüber hinaus sei

auch die Zuweisung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

rechtswidrig, weil eine Verpflichtung die verkehrsmedizinische Untersuchung bei

einer spezifischen Untersuchungsstelle durchzuführen, rechtlich unhaltbar sei.

Vielmehr bestehe eine Wahlfreiheit.

2.3

Die MFK bringt demgegenüber vor,

dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Abklärung

der Fahreignung nicht nachgekommen. Dadurch habe er die Vermutung, dass er

ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen sei, nicht entkräften können.

Der Sicherungsentzug könne auch dann

erfolgen, wenn die Fahreignung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der

betroffenen Person zum Verfügungszeitpunkt nicht effektiv geklärt hätte werden

können. Die Rechtsprechung lasse zudem ausdrücklich zu, dass aus der

Verweigerung der Mitwirkung an Massnahmen zur Untersuchung negative Schlüsse

auf die Fahreignung gezogen werden könnten. Das Nichtablegen der bzw. das nicht

mal Anmelden zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle eine solche

Verweigerung der Mitwirkung dar. Der Beschwerdeführer sei bereits in der

Verfügung vom 20. August 2025 darauf hingewiesen worden, dass die

Untersuchung der Abklärung seiner Fahreignung diene und eine Nichtbefolgung,

den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu Folge haben könnte.

Dem ärztlichen Bericht vom 2. August

2025.

seien erhebliche Zweifel an der Fahreignung, die auf verkehrsrechtlich

nachvollziehbare Weise begründet worden sei, zu entnehmen. Die langjährige und

aktuelle Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers sei nachgewiesen. Hinzu komme,

dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerde eine Kritik an der Durchführung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH ausgeblieben sei. Auch sei bis

dahin die Alkoholabhängigkeit nie bestritten worden. Es wäre dem

Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte

einen Bericht des Hausarztes einzureichen, selbst wenn die MFK dies nie

verlangt habe. Das Risiko der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die

übrigen Verkehrsteilnehmer sei aus aktueller Sicht nicht hinnehmbar.

Für die MFK habe kein Anlass dafür

bestanden, einen weiteren Bericht des Hausarztes einzuholen, da die der MFK

vorliegenden Akten hinlänglich für die Anordnung eine verkehrsmedizinische

Untersuchung langten. Zudem habe der Beschwerdeführer weder im Rahmen des

rechtlichen Gehörs bezüglich der Anordnung der Untersuchung am IRM-UZH noch innerhalb

des ihm gewährten Frist von vier Monaten diesbezüglich etwas vorgebracht. Weder

habe er den Beizug einer anderen Gutachterstelle beantragt, noch habe er die

verkehrsmedizinische Untersuchung in Frage gestellt. Zudem habe er bereits in

seiner Beschwerde vom 5. Mai 2025, auf die Verfügung des vorsorglichen

Sicherentzugs hin, sich zu einer solchen Untersuchung bereiterklärt. Die

daraufhin verfügte Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der

Verfügung vom 20. August 2025 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.4

Gemäss Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SVG; SR 741.01) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Zweifel können nach Art. 15d Abs. 1

SVG namentlich auch aufgrund einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen

einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder

wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die

Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend.

Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus

anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.

Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen

nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35).

2.5

Da ein Sicherungsentzug stark in den

Persönlichkeitsbereich eingreift, ist eine genaue Abklärung der persönlichen

Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen.

Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die

Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden

(Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7 m.w.H.). Dies

bedeutet allerdings nicht, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug

um eine Massnahme des Verwaltungszwangs in Form einer Säumnisfolge handelt. Die

mangelnde Kooperation des Betroffenen kann im Licht des insoweit klaren

Wortlauts von Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) nur

dann den Entzug des Führerausweises zur Folge haben, wenn sie im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss führt, dass

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Urteil 1C_780/2021, E. 4.7).

2.6

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise

sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).

Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B.

weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr

ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG)

oder weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art.

16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahme soll die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer

zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist

es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob

ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 m.w.H.). Fehlt die Fahreignung,

wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und

erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige

gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person

die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat

(Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

2.7

Trunksucht im Sinn von Art. 16d Abs.

1.

lit. b SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Lenker

regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert

wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn

ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt,

dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt

(Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; m.w.H.). Vor diesem

Hintergrund sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Sinn

von Art. 30 VZV etwa dann angebracht, wenn der Betroffene eine oder mehrere

Trunkenheitsfahrten mit einer auf eine grosse Alkoholtoleranz und damit

Alkoholabhängigkeit hindeutenden Blutalkoholkonzentration unternommen hat (BGE

129.

II 82 E. 4.2 m.w.H.). Bedenken an der Fahreignung können allerdings auch

unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr

aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Urteil

1C_238/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.8

Mit Verfügung vom 20. August 2025

wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung an der IRM-UZH zu unterziehen. Gleichzeitig wurde er auch darauf

hingewiesen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung zu einem Sicherungsentzug

führen kann. Dessen ungeachtet liess der Beschwerdeführer die zehntägige

Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen. Die Verfügung vom 20. August 2025 erwuchs

folglich in Rechtskraft, weshalb die Rechtmässigkeit der Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung vorliegend nicht in Frage steht. Soweit der

Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, die Zuweisung an das IRM-UZH sei

rechtswidrig gewesen bzw. eine Untersuchung der Stufe 4 sei unangebracht bzw.

es hätte zunächst ein Bericht des Hausarztes eingeholt werden müssen, richtet

sich seine Kritik gegen die rechtskräftige verkehrsmedizinische Untersuchungsanordnung.

Auf diese Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen,

soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfügung der MFK vom

19.

Januar 2026 stehen.

2.9

Damit ein Sicherungsentzug

vorliegend gerechtfertigt wäre, müssten bei einer Gesamtwürdigung aller

relevanten Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers

bestehen. In den Akten befinden sich diesbezüglich die ärztliche Meldung von

Dr. med. B.___ vom 11. Mai 2025, in welcher sie die Diagnose eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms stellte, sowie ihr ausführlicher Bericht vom 2.

August 2025. Dem Bericht vom 2. August 2025 ist unter anderem zu

entnehmen, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei

infolge einer erheblichen Alkoholintoxikation gestürzt. Dies, nachdem er

anamnestisch während längerer Zeit abstinent gewesen sei. Zudem habe sich der

Sturz mutmasslich ereignet, nachdem er selbständig mit dem Auto zur Bäckerei

gefahren sei. Nach Einschätzung der Ärztin sei der Alkoholkonsum bereits vor

dieser Fahrt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu seien jedoch

unklar und widersprüchlich gewesen; insbesondere habe er hinsichtlich der

konsumierten Alkoholmenge nicht die Wahrheit gesagt.

Weiter habe der Beschwerdeführer den

erneuten schweren Alkoholmissbrauch sowie die damit verbundene Gefahr des

Führens eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss verharmlost. Dies habe Dr.

med. B.___ veranlasst, die Meldung an die MFK zu erstatten, da sie einen

vorsorglichen Führerausweisentzug für gerechtfertigt erachtet habe. Gemäss den

ihr vorliegenden Patientenakten sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen

alkoholassoziierter Erkrankungen im Bürgerspital behandelt worden. Zudem

bestünden bereits alkoholbedingte Organschäden als Hinweis auf eine langjährige

Alkoholabhängigkeit. Zwar habe der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen

freiwilligen Entzug durchgeführt und weitere Stürze seien nicht dokumentiert

worden. Gleichwohl sei aus ärztlicher Sicht von einem chronischen

Krankheitsbild auszugehen. Es bestehe der erhebliche Verdacht, dass es auch

künftig zu Alkoholkonsum kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer

nicht glaubhaft von einem Fahren unter Alkoholeinfluss distanzieren können.

2.10

Aus diesem Bericht ergeben sich

erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer

möglichen Alkoholabhängigkeit. Die MFK war daher grundsätzlich berechtigt,

gestützt auf diese Erkenntnisse eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, man

habe seine Fahreignung nicht abschliessend untersucht. Dabei verkennt der

Beschwerdeführer, dass gerade die von ihm verweigerte verkehrsmedizinische

Untersuchung an der IRM-UZH dazu gedient hätte, diese Frage abschliessend zu

klären. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung hätte ein

Gespräch zu der Gesundheit des Beschwerdeführers stattgefunden und er wäre zu

seinem Alkoholkonsum und seiner Fahrpraxis befragt worden. Zudem wäre eine

körperliche Untersuchung erfolgt und allenfalls noch Blut-, Urin- und

Haaranalysen durchgeführt worden. Falls erforderlich hätte man mit dem

Einverständnis des Beschwerdeführers zusätzliche Berichte so auch vom Hausarzt eingeholt

(vgl. Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung (Stufe 3 und 4):

(zuletzt besucht am 5. Juni 2026). Die verkehrsmedizinische Untersuchung wäre

somit geeignet gewesen, die Frage zu beantworten, ob beim Beschwerdeführer ein

verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch oder eine andere die Fahreignung

beeinträchtigende Problematik vorliegt. Dass ein entsprechender Bericht bzw.

ein solches Gutachten fehlt, ist ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass

der Beschwerdeführer der rechtskräftig angeordneten Untersuchung nicht

nachgekommen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.5)

darf die Administrativbehörde unter solchen Umständen aus der Verletzung der

Mitwirkungspflicht Schlüsse zu Ungunsten der Fahreignung ziehen, insbesondere

wenn bereits konkrete Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel bestehen. Solche

ergaben sich vorliegend aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___. Der MFK

kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sicherungsentzug ohne

genügende tatsächliche Grundlage angeordnet.

3.2

Im Übrigen wurde dem

Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 20. August 2025 der Entzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit angedroht. Zudem erhielt er im Rahmen des

Schreibens vom 22. Dezember 2025 der MFK das rechtliche Gehör bezüglich des

bevorstehenden Sicherungsentzugs gewährt, wovon er jedoch keinen Gebrauch

machte. Weder vor der MFK noch vor dem Verwaltungsgericht hat der

Beschwerdeführer Belege beigebracht, welche seine Fahreignung bestätigen würden

bzw. die Zweifel an seiner Fahreignung widerlegen könnten. Aus dem Bericht von

Dr. med. C.___ kann der Beschwerdeführer auch Nichts zu seinen Gunsten

ableiten, da dieser Bericht versehentlich zu den Akten gelangte und eine andere

Person betrifft. Zwar wird das Verwaltungsverfahren vom Offizialprinzip (§ 14

Abs. 1 VRG) beherrscht. Die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB bleiben jedoch als

Regeln über die Folgen der Beweislosigkeit anwendbar. Sie kommen zum Tragen,

wenn der rechtserhebliche Sachverhalt trotz gehöriger Sachverhaltsabklärung

nicht festgestellt werden kann (Urteil 8C_794/2016 vom 28. April 2017,

E.4.3.1.). Die selbstverschuldete Beweislosigkeit des Beschwerdeführers ist

daher zu seinen Ungunsten zu werten.

3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die MFK gestützt auf die vorliegenden Umstände berechtigt war, die

Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit zu entziehen. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff

in seine persönliche Freiheit erweist sich angesichts der gewichtigen

öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit als erforderlich und

verhältnismässig. Daran mag auch der Umstand, dass er seit Jahrzehnten

unfallfrei fährt und einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat, nichts

ändern. Beim Sicherungsentzug steht nicht die Würdigung des bisherigen

Fahrverhaltens, sondern die Beurteilung der aktuellen und künftigen Fahreignung

im Vordergrund. Bestehen aufgrund der festgestellten Umstände erhebliche

Zweifel an der Fahreignung, kommt dem Interesse der Allgemeinheit an der

Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein höheres Gewicht zu als dem privaten

Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Besitz des Führerausweises.

4.1

Der Beschwerdeführer ficht weiter

Ziff. 5 der Verfügung vom 19. Januar 2026 an. Ziff. 5 der Verfügung

hält fest, dass der Ausweis wiedererteilt wird, wenn ein Arzt oder eine Ärztin

mit der Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätigt. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, das Mittel zur

Klärung der Fahreignung sei in erster Linie das Einholen eines Berichts des

Hausarztes, welcher sich zur Alkoholproblematik äussere. Sofern der

Sicherungsentzug aufrechterhalten bleiben solle, sei die Wiedererteilung eventualiter

von einem Zeugnis des Hausarztes abhängig zu machen. Subeventualiter sei die

Wiederherstellung von einer positiven verkehrsmedizinischen Untersuchung bei

einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 abhängig zu machen. Indem

die MFK eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 voraussetze, sei sie

ohne Anlass zu streng. Eine Untersuchung auf dieser Stufe sei nur dann

anzuordnen, wenn die betroffene Person, tatsächlich ein Fahrzeug in

fahrunfähigem Zustand gelenkt hätte (Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG). Ein

solcher Fall liege vorliegend aber nicht vor. Auch Art. 5abis Abs. 1

lit. c VZV halte fest, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach

Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG, also nach einer Meldung einer Ärztin

ausserhalb des Strassenverkehrs, von einem Arzt oder Ärztin der

Anerkennungstufe 3 durchzuführen wären. Eine Untersuchung der Stufe 4 sei

vorliegend daher nicht erforderlich und verstosse gegen das

Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

4.2

Die MFK bringt demgegenüber vor,

dass es im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liege, das Mass der

notwendigen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung im Einzelfall

festzulegen. Dies betreffe auch die Frage, ob ein medizinisches Gutachten

eingeholt werden müsse. Im «Leitfaden Fahreignung» werde in Fällen wie dem

vorliegendem eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 empfohlen. Eine solche

Anordnung setze nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person tatsächlich

unter Alkoholeinfluss stehe.

4.3

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers

kann nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus Art. 5abis Abs. 1

lit. c VZV, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d

Abs. 1 lit. d und e SVG grundsätzlich dem Tätigkeitsbereich von Ärztinnen und

Ärzten der Anerkennungsstufe 3 zugeordnet sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass

die Entzugsbehörde in solchen Fällen unter allen Umständen auf eine

Untersuchung dieser Anerkennungsstufe beschränkt wäre oder eine Untersuchung

der Stufe 4 nicht anordnen dürfte. Dies verdeutlicht auch die Regelung in Art.

28a Abs. 2 lit. b VZV. Diese hält fest, dass die untersuchende Ärztin oder der

untersuchende Arzt mindestens über die Anerkennungsstufe 3 verfügen muss. Die

Vorschrift schliesst somit weitergehende Abklärungen durch Fachpersonen der

Anerkennungsstufe 4 nicht aus.

4.4

Die MFK als Entzugsbehörde bleibt

befugt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

weitergehende Fahreignungsabklärungen anzuordnen, sofern hierfür sachliche

Gründe bestehen. Vorliegend ergaben sich aus der ärztlichen Meldung konkrete

Hinweise auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die

dadurch begründeten Zweifel an seiner Fahreignung wurden bislang nicht

ausgeräumt. Insbesondere verweigerte der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der

rechtskräftig angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4. Unter

diesen Umständen durfte die MFK die Wiedererteilung des Führerausweises davon

abhängig machen, dass der Beschwerdeführer seine Fahreignung mittels einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 nachweist.

Angesichts der konkreten Hinweise auf eine mögliche Alkoholproblematik

erscheint eine spezialisierte verkehrsmedizinische Begutachtung auch geeignet

und erforderlich, um die Fahreignung zuverlässig zu beurteilen.

4.5

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers setzt die Anordnung einer vertieften verkehrsmedizinischen Begutachtung

auch nicht voraus, dass bereits nachgewiesen wäre, dass ein Motorfahrzeug in

fahrunfähigem Zustand gelenkt wurde. Die Fahreignungsabklärung dient vielmehr

der vorgängigen Klärung, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen,

welche die sichere Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigen können. Die MFK

hat sich hierbei richtigerweise an die Empfehlung des Leitfadens Fahreignung

der ASTRA vom 27. November 2020 (abrufbar unter

www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, zuletzt besucht am 5.

Juni 2026) orientiert. In Ziffer 8 lit. b des Leitfadens wird ausgeführt, dass

selbst bei einer Drittmeldung ohne Ereignis im Strassenverkehr eine

Fahreignungsabklärung mindestens der Stufe 3, empfohlen Stufe 4, angezeigt sei.

Ziffer 4 des Leitfadens führt zudem auch aus, dass bei hirnorganischen

Erkrankungen mit oder ohne Unfall, wozu auch der langjährige Alkoholmissbrauch

gehöre, in der Regel eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4) mit einem

vorsorglichen Ausweisentzug zur Folge hätten. Auch wenn dem Leitfaden keine

Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind

nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des

Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich

(Urteil 1_A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3). Weiter hat das

Verwaltungsgericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass

das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der

Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt

werden soll, sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet und im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt (vgl. Urteil VWBES.2022.261

des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn vom 12. September 2022). Angesichts

der konkreten Hinweise auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit sowie der

verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers erweist sich die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 als sachlich

gerechtfertigt und verhältnismässig.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00

festzusetzen sind. Entsprechend ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Nadarajah