VWBES.2026.33
Sicherungsentzug des Führerausweises
11. Juni 2026Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___, vertreten durch Pascale Köster,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 14. April 2025
reichte das Bürgerspital Solothurn der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (nachfolgend MFK), das Formular «ärztliche Meldung bei Zweifeln an
der Fahreignung» vom 11. April 2025, ausgefüllt von Dr. med. B.___ ein. Aus
dieser Meldung ergaben sich Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms.
2. Infolgedessen verfügte die MFK,
namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD) mit Verfügung vom 15.
April 2025 vorsorglich den Entzug des Führerausweises.
3. Mit Verfügung vom 29. April 2025
erhielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen
Führerausweisentzuges.
5. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts
VWBES.2025.153 vom 11. Juli 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
vom 5. Mai 2025 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die
MFK wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorläufig wieder
auszuhändigen. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die ärztliche Meldung vom 11. April 2025 lediglich den knappen
Eintrag «Alkoholabhängigkeitssyndrom» enthielt, ohne den verkehrsmedizinisch
relevanten Zustand näher zu erläutern. Daraus liessen sich weder die behauptete
Diagnose noch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung nachvollziehbar ableiten.
Zudem weist der Beschwerdeführer gemäss Akten einen einwandfreien
automobilistischen Leumund auf; einschlägige Vorstrafen bestehen nicht. Weitere
ärztliche Berichte lagen der Vorinstanz ebenfalls nicht vor. Die MFK wurde
daher angewiesen, den Sachverhalt durch ergänzende Abklärungen bei der
meldenden Ärztin oder dem Hausarzt zu vervollständigen und anschliessend neu zu
verfügen.
6. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hob
die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und sandte dem
Beschwerdeführer den Führerausweis zurück. Gleichzeitig wurde er darüber
informiert, dass das weitere Vorgehen nach Einholen einer ausführlicheren
Schilderung des verkehrsmedizinisch relevanten Zustands/Krankheitsbildes
verfügt werde.
7. Mit Schreiben vom 7. August 2025
teilte die MFK dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit, dass sich aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 2. August
2025 Hinweise auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik ergeben hätten.
Dadurch bestünden aus verkehrsmedizinischer Sicht Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund sei die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich einer Haaranalyse
vorgesehen.
8. Mit Verfügung vom 20. August 2025
ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich,
Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), Verkehrsmedizin, innerhalb
von vier Monaten an. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die MFK am 19. Januar 2026 den Sicherungsentzug des Führerausweises
auf unbestimmte Zeit ab Zustellung der Verfügung. Der Führerausweis könne
wiedererteilt werden, sobald ein Arzt oder eine Ärztin mit Anerkennung der
Stufe 4 die Fahreignung erneut bestätigte.
Begründet wurde die Verfügung im
Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten
verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe und damit seiner
Mitwirkungspflicht in Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung nicht
nachgekommen sei.
10. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026
ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Pascale
Köster und Rechtsanwalt Steven Winter, sowohl die MFK als auch das
Verwaltungsgericht um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die MFK
gewährte daraufhin mit E-Mail gleichen Datums die beantragte Akteneinsicht.
11. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026
reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die
Verfügung vom 19. Januar 2026 ein und beantragte Folgendes:
1. «Der Sicherungsentzug des
Führerausweises vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter, falls der Sicherungsentzug
als rechtmässig qualifiziert würde, sei die Wiedererteilung des Führerausweises
von der Einreichung eines Berichtes des Hausarztes, welcher die Fahreignung
bestätigt, abhängig zu machen.
3. Subeventualiter sei die
Wiederherstellung des Führerausweises von einer positiven verkehrsmedizinischen
Untersuchung der Stufe 3 abhängig zu machen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Zudem enthielt die Beschwerde folgenden
prozessualen Antrag:
«Die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis unverzüglich
zurückzugeben und es sei ihm zu bestätigen, dass er ab sofort wieder
fahrberechtigt sei.»
Begründet wurde die Beschwerde im
Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass der Sicherungsentzug verfügt
worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Vielmehr
wäre die Fahreignung zunächst definitiv zu klären gewesen. Weiter hätten die
Zweifel an der Fahreignung nicht durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung,
sondern durch die Aufforderung zur Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses
geklärt werden müssen. Im Eventualfall der Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs
dürfe die etwaige Wiedererteilung des Führerausweises nicht von einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 abhängig gemacht werden.
Vielmehr wäre ein Zeugnis des Hausarztes, subeventualiter eine
verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 3 zu verlangen.
12. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026
wies das Verwaltungsgericht den prozessualen Antrag, den Führerausweis sei
unverzüglich zurückzugeben, ab.
13. Mit Schreiben vom 20. Februar 2026
reichte die MFK ihre Vernehmlassung sowie die Akten ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug)
verfügt hat.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt im
Rahmen seiner Beschwerde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass die
Fahreignung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Es
habe weder eine verkehrsmedizinische Untersuchung stattgefunden, noch hätte es
im Strassenverkehr Vorfälle gegeben, die auf fehlende Fahreignung schliessen
lassen würden. Aufgrund der Meldung von Dr. med. B.___ würden ggf. gewisse
Zweifel an der Fahreignung bestehen, wobei diese nicht definitiv festgestellt
hätten werden können. Es handle sich bei ihr auch um keine Verkehrsmedizinerin.
Der Sicherungsentzug sei laut MFK erfolgt, weil der Beschwerdeführer sich nicht
der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung gestellt habe. Der
Beschwerdeführer fahre seit der Erteilung seiner Fahrerlaubnis im Jahr 1977
unfallfrei und der automobilistische Leumund sei ungetrübt. Ausserdem trenne
der Beschwerdeführer seit der ersten Meldung durch Dr. med. B.___ am 11. April
2025.
Alkohol und Strassenverkehr strikt. Wenn ein Fahreignungsmangel vorliegen
würde, hätte der Beschwerdeführer nicht neun Monate lang unfallfrei fahren
können. Viertens liege ein weiteres ärztliches Schreiben von Dr. med. C.___ vor,
welches ausführe, dass hinsichtlich der Fahreignung keine Hinweise für eine
Einschränkung bestehen würden. Man müsse von einer intakten Fahreignung
ausgehen. Ein definitiver Sicherungsentzug sei daher nicht möglich und
verstosse gegen Bundesrecht.
Weiter seien die Zweifel an der
Fahreignung durch ein Zeugnis des Hausarztes zu prüfen. Dies gebiete der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss «Leitfaden Fahreignung» wäre die MFK
gehalten gewesen, nach Erhalt des Berichts von Dr. med. B.___ vom 2.
August 2025 die Fahreignung zunächst mittels Einforderung eines Berichts des
Hausarztes abzuklären. Erst bei einer allfälligen Nichteinreichung des
Berichtes, bzw. wenn dieser negativ ausgefallen wäre, hätte die
Beschwerdegegnerin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnen dürfen. Das
Vorgehen der MFK verletze das Verhältnismässigkeitsgebot, das mildere
gleichgeeignete Massnahmen nicht ausgeschöpft worden seien. Darüber hinaus sei
auch die Zuweisung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
rechtswidrig, weil eine Verpflichtung die verkehrsmedizinische Untersuchung bei
einer spezifischen Untersuchungsstelle durchzuführen, rechtlich unhaltbar sei.
Vielmehr bestehe eine Wahlfreiheit.
2.3
Die MFK bringt demgegenüber vor,
dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Abklärung
der Fahreignung nicht nachgekommen. Dadurch habe er die Vermutung, dass er
ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen sei, nicht entkräften können.
Der Sicherungsentzug könne auch dann
erfolgen, wenn die Fahreignung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der
betroffenen Person zum Verfügungszeitpunkt nicht effektiv geklärt hätte werden
können. Die Rechtsprechung lasse zudem ausdrücklich zu, dass aus der
Verweigerung der Mitwirkung an Massnahmen zur Untersuchung negative Schlüsse
auf die Fahreignung gezogen werden könnten. Das Nichtablegen der bzw. das nicht
mal Anmelden zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle eine solche
Verweigerung der Mitwirkung dar. Der Beschwerdeführer sei bereits in der
Verfügung vom 20. August 2025 darauf hingewiesen worden, dass die
Untersuchung der Abklärung seiner Fahreignung diene und eine Nichtbefolgung,
den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu Folge haben könnte.
Dem ärztlichen Bericht vom 2. August
2025.
seien erhebliche Zweifel an der Fahreignung, die auf verkehrsrechtlich
nachvollziehbare Weise begründet worden sei, zu entnehmen. Die langjährige und
aktuelle Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers sei nachgewiesen. Hinzu komme,
dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerde eine Kritik an der Durchführung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH ausgeblieben sei. Auch sei bis
dahin die Alkoholabhängigkeit nie bestritten worden. Es wäre dem
Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte
einen Bericht des Hausarztes einzureichen, selbst wenn die MFK dies nie
verlangt habe. Das Risiko der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die
übrigen Verkehrsteilnehmer sei aus aktueller Sicht nicht hinnehmbar.
Für die MFK habe kein Anlass dafür
bestanden, einen weiteren Bericht des Hausarztes einzuholen, da die der MFK
vorliegenden Akten hinlänglich für die Anordnung eine verkehrsmedizinische
Untersuchung langten. Zudem habe der Beschwerdeführer weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs bezüglich der Anordnung der Untersuchung am IRM-UZH noch innerhalb
des ihm gewährten Frist von vier Monaten diesbezüglich etwas vorgebracht. Weder
habe er den Beizug einer anderen Gutachterstelle beantragt, noch habe er die
verkehrsmedizinische Untersuchung in Frage gestellt. Zudem habe er bereits in
seiner Beschwerde vom 5. Mai 2025, auf die Verfügung des vorsorglichen
Sicherentzugs hin, sich zu einer solchen Untersuchung bereiterklärt. Die
daraufhin verfügte Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der
Verfügung vom 20. August 2025 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.4
Gemäss Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG; SR 741.01) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Zweifel können nach Art. 15d Abs. 1
SVG namentlich auch aufgrund einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen
einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder
wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die
Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend.
Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus
anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen
nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35).
2.5
Da ein Sicherungsentzug stark in den
Persönlichkeitsbereich eingreift, ist eine genaue Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen.
Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die
Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden
(Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7 m.w.H.). Dies
bedeutet allerdings nicht, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug
um eine Massnahme des Verwaltungszwangs in Form einer Säumnisfolge handelt. Die
mangelnde Kooperation des Betroffenen kann im Licht des insoweit klaren
Wortlauts von Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) nur
dann den Entzug des Führerausweises zur Folge haben, wenn sie im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss führt, dass
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Urteil 1C_780/2021, E. 4.7).
2.6
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).
Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B.
weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr
ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG)
oder weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art.
16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahme soll die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer
zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist
es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob
ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 m.w.H.). Fehlt die Fahreignung,
wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und
erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat
(Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
2.7
Trunksucht im Sinn von Art. 16d Abs.
1.
lit. b SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Lenker
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert
wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn
ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt,
dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt
(Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; m.w.H.). Vor diesem
Hintergrund sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Sinn
von Art. 30 VZV etwa dann angebracht, wenn der Betroffene eine oder mehrere
Trunkenheitsfahrten mit einer auf eine grosse Alkoholtoleranz und damit
Alkoholabhängigkeit hindeutenden Blutalkoholkonzentration unternommen hat (BGE
129.
II 82 E. 4.2 m.w.H.). Bedenken an der Fahreignung können allerdings auch
unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr
aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Urteil
1C_238/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.8
Mit Verfügung vom 20. August 2025
wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung an der IRM-UZH zu unterziehen. Gleichzeitig wurde er auch darauf
hingewiesen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung zu einem Sicherungsentzug
führen kann. Dessen ungeachtet liess der Beschwerdeführer die zehntägige
Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen. Die Verfügung vom 20. August 2025 erwuchs
folglich in Rechtskraft, weshalb die Rechtmässigkeit der Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung vorliegend nicht in Frage steht. Soweit der
Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, die Zuweisung an das IRM-UZH sei
rechtswidrig gewesen bzw. eine Untersuchung der Stufe 4 sei unangebracht bzw.
es hätte zunächst ein Bericht des Hausarztes eingeholt werden müssen, richtet
sich seine Kritik gegen die rechtskräftige verkehrsmedizinische Untersuchungsanordnung.
Auf diese Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen,
soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfügung der MFK vom
19.
Januar 2026 stehen.
2.9
Damit ein Sicherungsentzug
vorliegend gerechtfertigt wäre, müssten bei einer Gesamtwürdigung aller
relevanten Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers
bestehen. In den Akten befinden sich diesbezüglich die ärztliche Meldung von
Dr. med. B.___ vom 11. Mai 2025, in welcher sie die Diagnose eines
Alkoholabhängigkeitssyndroms stellte, sowie ihr ausführlicher Bericht vom 2.
August 2025. Dem Bericht vom 2. August 2025 ist unter anderem zu
entnehmen, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei
infolge einer erheblichen Alkoholintoxikation gestürzt. Dies, nachdem er
anamnestisch während längerer Zeit abstinent gewesen sei. Zudem habe sich der
Sturz mutmasslich ereignet, nachdem er selbständig mit dem Auto zur Bäckerei
gefahren sei. Nach Einschätzung der Ärztin sei der Alkoholkonsum bereits vor
dieser Fahrt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu seien jedoch
unklar und widersprüchlich gewesen; insbesondere habe er hinsichtlich der
konsumierten Alkoholmenge nicht die Wahrheit gesagt.
Weiter habe der Beschwerdeführer den
erneuten schweren Alkoholmissbrauch sowie die damit verbundene Gefahr des
Führens eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss verharmlost. Dies habe Dr.
med. B.___ veranlasst, die Meldung an die MFK zu erstatten, da sie einen
vorsorglichen Führerausweisentzug für gerechtfertigt erachtet habe. Gemäss den
ihr vorliegenden Patientenakten sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen
alkoholassoziierter Erkrankungen im Bürgerspital behandelt worden. Zudem
bestünden bereits alkoholbedingte Organschäden als Hinweis auf eine langjährige
Alkoholabhängigkeit. Zwar habe der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen
freiwilligen Entzug durchgeführt und weitere Stürze seien nicht dokumentiert
worden. Gleichwohl sei aus ärztlicher Sicht von einem chronischen
Krankheitsbild auszugehen. Es bestehe der erhebliche Verdacht, dass es auch
künftig zu Alkoholkonsum kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft von einem Fahren unter Alkoholeinfluss distanzieren können.
2.10
Aus diesem Bericht ergeben sich
erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer
möglichen Alkoholabhängigkeit. Die MFK war daher grundsätzlich berechtigt,
gestützt auf diese Erkenntnisse eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, man
habe seine Fahreignung nicht abschliessend untersucht. Dabei verkennt der
Beschwerdeführer, dass gerade die von ihm verweigerte verkehrsmedizinische
Untersuchung an der IRM-UZH dazu gedient hätte, diese Frage abschliessend zu
klären. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung hätte ein
Gespräch zu der Gesundheit des Beschwerdeführers stattgefunden und er wäre zu
seinem Alkoholkonsum und seiner Fahrpraxis befragt worden. Zudem wäre eine
körperliche Untersuchung erfolgt und allenfalls noch Blut-, Urin- und
Haaranalysen durchgeführt worden. Falls erforderlich hätte man mit dem
Einverständnis des Beschwerdeführers zusätzliche Berichte so auch vom Hausarzt eingeholt
(vgl. Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung (Stufe 3 und 4):
(zuletzt besucht am 5. Juni 2026). Die verkehrsmedizinische Untersuchung wäre
somit geeignet gewesen, die Frage zu beantworten, ob beim Beschwerdeführer ein
verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch oder eine andere die Fahreignung
beeinträchtigende Problematik vorliegt. Dass ein entsprechender Bericht bzw.
ein solches Gutachten fehlt, ist ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass
der Beschwerdeführer der rechtskräftig angeordneten Untersuchung nicht
nachgekommen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.5)
darf die Administrativbehörde unter solchen Umständen aus der Verletzung der
Mitwirkungspflicht Schlüsse zu Ungunsten der Fahreignung ziehen, insbesondere
wenn bereits konkrete Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel bestehen. Solche
ergaben sich vorliegend aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___. Der MFK
kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sicherungsentzug ohne
genügende tatsächliche Grundlage angeordnet.
3.2
Im Übrigen wurde dem
Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 20. August 2025 der Entzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit angedroht. Zudem erhielt er im Rahmen des
Schreibens vom 22. Dezember 2025 der MFK das rechtliche Gehör bezüglich des
bevorstehenden Sicherungsentzugs gewährt, wovon er jedoch keinen Gebrauch
machte. Weder vor der MFK noch vor dem Verwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführer Belege beigebracht, welche seine Fahreignung bestätigen würden
bzw. die Zweifel an seiner Fahreignung widerlegen könnten. Aus dem Bericht von
Dr. med. C.___ kann der Beschwerdeführer auch Nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da dieser Bericht versehentlich zu den Akten gelangte und eine andere
Person betrifft. Zwar wird das Verwaltungsverfahren vom Offizialprinzip (§ 14
Abs. 1 VRG) beherrscht. Die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB bleiben jedoch als
Regeln über die Folgen der Beweislosigkeit anwendbar. Sie kommen zum Tragen,
wenn der rechtserhebliche Sachverhalt trotz gehöriger Sachverhaltsabklärung
nicht festgestellt werden kann (Urteil 8C_794/2016 vom 28. April 2017,
E.4.3.1.). Die selbstverschuldete Beweislosigkeit des Beschwerdeführers ist
daher zu seinen Ungunsten zu werten.
3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die MFK gestützt auf die vorliegenden Umstände berechtigt war, die
Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit zu entziehen. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff
in seine persönliche Freiheit erweist sich angesichts der gewichtigen
öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit als erforderlich und
verhältnismässig. Daran mag auch der Umstand, dass er seit Jahrzehnten
unfallfrei fährt und einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat, nichts
ändern. Beim Sicherungsentzug steht nicht die Würdigung des bisherigen
Fahrverhaltens, sondern die Beurteilung der aktuellen und künftigen Fahreignung
im Vordergrund. Bestehen aufgrund der festgestellten Umstände erhebliche
Zweifel an der Fahreignung, kommt dem Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein höheres Gewicht zu als dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Besitz des Führerausweises.
4.1
Der Beschwerdeführer ficht weiter
Ziff. 5 der Verfügung vom 19. Januar 2026 an. Ziff. 5 der Verfügung
hält fest, dass der Ausweis wiedererteilt wird, wenn ein Arzt oder eine Ärztin
mit der Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätigt. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, das Mittel zur
Klärung der Fahreignung sei in erster Linie das Einholen eines Berichts des
Hausarztes, welcher sich zur Alkoholproblematik äussere. Sofern der
Sicherungsentzug aufrechterhalten bleiben solle, sei die Wiedererteilung eventualiter
von einem Zeugnis des Hausarztes abhängig zu machen. Subeventualiter sei die
Wiederherstellung von einer positiven verkehrsmedizinischen Untersuchung bei
einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 abhängig zu machen. Indem
die MFK eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 voraussetze, sei sie
ohne Anlass zu streng. Eine Untersuchung auf dieser Stufe sei nur dann
anzuordnen, wenn die betroffene Person, tatsächlich ein Fahrzeug in
fahrunfähigem Zustand gelenkt hätte (Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG). Ein
solcher Fall liege vorliegend aber nicht vor. Auch Art. 5abis Abs. 1
lit. c VZV halte fest, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach
Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG, also nach einer Meldung einer Ärztin
ausserhalb des Strassenverkehrs, von einem Arzt oder Ärztin der
Anerkennungstufe 3 durchzuführen wären. Eine Untersuchung der Stufe 4 sei
vorliegend daher nicht erforderlich und verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
4.2
Die MFK bringt demgegenüber vor,
dass es im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liege, das Mass der
notwendigen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung im Einzelfall
festzulegen. Dies betreffe auch die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt werden müsse. Im «Leitfaden Fahreignung» werde in Fällen wie dem
vorliegendem eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 empfohlen. Eine solche
Anordnung setze nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person tatsächlich
unter Alkoholeinfluss stehe.
4.3
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers
kann nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus Art. 5abis Abs. 1
lit. c VZV, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d
Abs. 1 lit. d und e SVG grundsätzlich dem Tätigkeitsbereich von Ärztinnen und
Ärzten der Anerkennungsstufe 3 zugeordnet sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass
die Entzugsbehörde in solchen Fällen unter allen Umständen auf eine
Untersuchung dieser Anerkennungsstufe beschränkt wäre oder eine Untersuchung
der Stufe 4 nicht anordnen dürfte. Dies verdeutlicht auch die Regelung in Art.
28a Abs. 2 lit. b VZV. Diese hält fest, dass die untersuchende Ärztin oder der
untersuchende Arzt mindestens über die Anerkennungsstufe 3 verfügen muss. Die
Vorschrift schliesst somit weitergehende Abklärungen durch Fachpersonen der
Anerkennungsstufe 4 nicht aus.
4.4
Die MFK als Entzugsbehörde bleibt
befugt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
weitergehende Fahreignungsabklärungen anzuordnen, sofern hierfür sachliche
Gründe bestehen. Vorliegend ergaben sich aus der ärztlichen Meldung konkrete
Hinweise auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die
dadurch begründeten Zweifel an seiner Fahreignung wurden bislang nicht
ausgeräumt. Insbesondere verweigerte der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der
rechtskräftig angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4. Unter
diesen Umständen durfte die MFK die Wiedererteilung des Führerausweises davon
abhängig machen, dass der Beschwerdeführer seine Fahreignung mittels einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 nachweist.
Angesichts der konkreten Hinweise auf eine mögliche Alkoholproblematik
erscheint eine spezialisierte verkehrsmedizinische Begutachtung auch geeignet
und erforderlich, um die Fahreignung zuverlässig zu beurteilen.
4.5
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers setzt die Anordnung einer vertieften verkehrsmedizinischen Begutachtung
auch nicht voraus, dass bereits nachgewiesen wäre, dass ein Motorfahrzeug in
fahrunfähigem Zustand gelenkt wurde. Die Fahreignungsabklärung dient vielmehr
der vorgängigen Klärung, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen,
welche die sichere Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigen können. Die MFK
hat sich hierbei richtigerweise an die Empfehlung des Leitfadens Fahreignung
der ASTRA vom 27. November 2020 (abrufbar unter
www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, zuletzt besucht am 5.
Juni 2026) orientiert. In Ziffer 8 lit. b des Leitfadens wird ausgeführt, dass
selbst bei einer Drittmeldung ohne Ereignis im Strassenverkehr eine
Fahreignungsabklärung mindestens der Stufe 3, empfohlen Stufe 4, angezeigt sei.
Ziffer 4 des Leitfadens führt zudem auch aus, dass bei hirnorganischen
Erkrankungen mit oder ohne Unfall, wozu auch der langjährige Alkoholmissbrauch
gehöre, in der Regel eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4) mit einem
vorsorglichen Ausweisentzug zur Folge hätten. Auch wenn dem Leitfaden keine
Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind
nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des
Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich
(Urteil 1_A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3). Weiter hat das
Verwaltungsgericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass
das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der
Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet und im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt (vgl. Urteil VWBES.2022.261
des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn vom 12. September 2022). Angesichts
der konkreten Hinweise auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit sowie der
verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers erweist sich die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 als sachlich
gerechtfertigt und verhältnismässig.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00
festzusetzen sind. Entsprechend ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah