VWBES.2026.34
prozessualer Aufenthalt
13. April 2026Deutsch17 min
2003, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), einreichen. Es
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Nathalie
Fitzek,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend prozessualer
Aufenthalt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (damals noch [...]), geb. [...]
2003, schweizerische Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin), liess
am 7. Juli 2025 durch ihren damaligen Vertreter, Advokat C.___, ein
Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___, geb. [...]
2003, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), einreichen. Es
sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung zu erteilen und es sei ihm zu bewilligen, den Entscheid
betreffend das Gesuch in der Schweiz abzuwarten (Gewährung eines prozeduralen
Aufenthalts). Im Gesuch wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe zwischen
2019 und 2025 als (abgewiesener) Asylbewerber in Deutschland gelebt. Im März
2025 sei er in die Schweiz eingereist (AS 1 ff.).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 forderte
das Migrationsamt (MISA) weitere Unterlagen ein und ersuchte die
Beschwerdeführerin um die Beantwortung diverser Fragen. Gleichzeitig wurde
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid im Ausland
abzuwarten habe (AS 31 ff.). Nachdem in der Folge nichts eingegangen war, wurde
die Aufforderung am 1. Oktober 2025 wiederholt (AS 34 ff.). Am 22. Oktober 2025
meldete sich der Beschwerdeführer beim MISA, um sich nach dem Verfahrensstand
zu erkundigen. Er habe sämtliche Unterlagen seinem Anwalt übergeben und dieser
habe sie eingereicht. Darauf teilte ihm das MISA mit, dass keine Unterlagen
eingegangen seien. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sie nun
verheiratet seien und seine Frau in der vierten Schwangerschaftswoche sei. Das
MISA machte ihn darauf aufmerksam, dass eine Eheschliessung allein kein
Aufenthaltsrecht begründe, er türkischer Staatsangehöriger sei und daher ein
entsprechendes Visum beantragen müsse. Nach dem Gespräch meldete sich auch die
Beschwerdeführerin und teilte mit, sie würden das Mandat ihrem Anwalt entziehen
und ihre Angelegenheit zukünftig selbständig weiterführen (AS 40).
Am 30. Oktober 2025 reichte Advokat C.___
Unterlagen ein und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer am [...]. Oktober
2025 geheiratet hätten. Daher werde ersucht, das Gesuch vom 7. Juli 2025 als
Familiennachzugsgesuch entgegenzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei zu
bewilligen, den Entscheid betreffend das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz
abzuwarten (AS 42 ff.). Am 5. November 2025 bestätigte Advokat C.___, dass die
Beschwerdeführer das Verfahren ab sofort in eigener Regie führen würden (AS
189). Am 7. November 2025 ersuchte das MISA die Beschwerdeführerin um
Zustellung zusätzlicher Unterlagen und die Beantwortung weiterer Fragen (AS 190
f.). Die Antwort ging am 24. November 2025 beim MISA ein (AS 192 ff.).
1.2 Aus dem Bescheid des deutschen
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Abweisung des
Asylgesuchs, AS 254 ff.) ging hervor, dass der Beschwerdeführer in einer
Anhörung vom 21. Januar 2025 gesagt haben soll, er habe eine türkische
Verlobte. Darauf teilte das MISA der Beschwerdeführerin mit, es bestehe der
dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit ihr einzig zum Zweck
der Umgehung der einwanderungsrechtlichen Bestimmungen eingegangen sei. Die
Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien daher mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren im
Ausland abzuwarten und einen Visumsantrag zu stellen habe. Erst nach
Einreichung einer Stellungnahme, die den Verdacht einer Scheinehe ausräume,
sowie eines Strafregisterauszugs aus Deutschland könne das Gesuch weiter
geprüft werden. Sie werde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass der
Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalen
Aufenthalts angezeigt werde (AS 267). In einem darauf erfolgten Telefon vom 1.
Dezember 2025 an das MISA teilte die Beschwerdeführerin mit, der
Beschwerdeführer werde freiwillig ausreisen und sie sich eine neue Wohnung
suchen, da sie sich ihre mangels weiterer Unterstützung seitens des Onkels des
Beschwerdeführers nicht mehr leisten könne (AS 272). Auch der Beschwerdeführer
meldete sich am 2. Dezember 2025 mit verschiedenen Fragen telefonisch beim MISA
(AS 277 f.). Am 4. Dezember 2025 zeigte Rechtsanwältin Nathalie Fitzek die
Interessenvertretung der Beschwerdeführer an und bestätigte das
Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten des Beschwerdeführers
sowie das Anliegen, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen (AS 280
ff.).
1.3 Mit einer Zwischenverfügung vom 26.
Januar 2026 wies das MISA den Beschwerdeführer namens des Departements des
Innern (DdI) weg. Er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 9. Februar
2026 zu verlassen. Er sei zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen
weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher in aufnehme,
verpflichtet.
2. Gegen diese Verfügung liessen die
Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts
verfügte am 30. Januar 2026, allfällige Vollzugshandlungen hätten vorläufig zu
unterbleiben.
3. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar
2026 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.
4. Darauf liessen sich die
Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs seien offensichtlich
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und
habe durch das Verschweigen des negativen Asylentscheids sowie der gegen ihn
ausgesprochenen Wegweisung dennoch die Ehe schliesslich in der Schweiz
vollzogen. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen den eingereichten
Unterlagen und den gemachten Aussagen des Ehepaares könne nicht mit Sicherheit
festgestellt werden, dass es sich bei der Eheschliessung um eine rechtmässige
Familienzusammenführung und nicht um eine Scheinehe handle. Die Eheschliessung
sei ohne gültigen deutschen Aufenthaltstitel erfolgt, die Einreise und
Wohnsitznahme in der Schweiz ohne rechtmässige Bewilligung und zudem sei eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgenommen
worden, was durch den eingereichten Chatverlauf belegt sei. Eine Bewilligungserteilung
komme unter diesen Umständen zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht. Im
Weiteren sei kein Strafregisterauszug aus Deutschland eingereicht worden. Es
könne somit auch nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass keine
Widerrufsgründe vorlägen. Schliesslich setze der Beschwerdeführer allenfalls
auch einen Widerrufsgrund, weil er verschwiegen habe, dass er während seines Asylverfahrens
in Deutschland mit einer türkischen Frau verlobt und allenfalls bereits
verheiratet gewesen sei oder eine Parallelbeziehung führe. Jedenfalls komme er
seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Die aktuell offensichtlich nicht
erfüllten Familiennachzugsvoraussetzungen gebührten somit das Abwarten des
Verfahrens im Ausland.
2.2
Dazu liessen die Beschwerdeführer
ausführen, der Vorhalt einer Scheinehe sei willkürlich. Auf Anfrage des MISA
vom 1. Oktober 2025 seien bereits alle Angaben gemacht und der Vorwurf der
Scheinehe widerlegt worden. Nur der Strafregisterauszug aus Deutschland habe
aufgrund von behördlichen Verzögerungen noch nicht eingereicht werden können.
Nun liege dieser vor. Tragischer Beleg, dass es sich nicht um eine Scheinehe
handle, sei die erlittene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführer hätten sich über soziale Netzwerke kennengelernt und die
Beziehung sei von Anfang an ernsthaft geführt worden. Sie hätten sich regulär
und ordnungsgemäss zur Heiratsvorbereitung angemeldet und die Trauung sei
ordnungsgemäss vollzogen worden. Ein vermeintlicher und bestrittener
Behördenfehler könne nicht ihnen angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe
als Ehegatte einer Schweizerin einen Anspruch auf Familiennachzug. Dem stünden
keine Ablehnungsgründe entgegen. Die Vorinstanz verzögere das Verfahren
mutwillig. In Deutschland sei er von April 2022 bis anfangs Januar 2024 verlobt
gewesen. Die Beziehung habe jedoch nicht harmoniert, weshalb es auch zur
Trennung gekommen sei. Die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers in der
Schweiz während der Trauung in der Schweiz dürfe den Beschwerdeführern
angesichts der rechtswirksamen Ehe nicht zur Last gelegt werden. Ebenso wenig
vermöge der – ausdrücklich bestrittene – Vorwurf einer illegalen Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers in der Schweiz die Ausstellung einer Negativprognose für
dessen zukünftiges Verhalten zu begründen.
3.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
17.
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz während
des vorinstanzlichen Verfahrens zu gestatten ist.
Ausländische Personen, die erstmals eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beantragen, haben
den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Obwohl
der Gesetzeswortlaut nur von rechtmässig eingereisten Personen spricht, gilt
der Grundsatz gemäss Abs. 1 auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt
durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen (Marc Spescha
in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
6.
Auflage, 2026, Art. 17 N 1). Die Gesuchstellenden sollen sich – so die
Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass sie das
nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es
sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als «mit grosser
Wahrscheinlichkeit» erfüllt. Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige
kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in
verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten,
falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser
Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine
Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 5.2 mit Hinweis).
Darüber ist in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.
«Hauptsachenprognose») zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher
Massnahmen regelmässig der Fall ist (Urteil 2C_281/2022 vom 28. April 2022 E.
2.2
mit Hinweisen). Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch
besteht, bedarf es hinreichender konkreter Indizien für das Vorliegen von
Verweigerungsgründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 AIG verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte
Annahmen genügen hierzu nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2012 vom 2.
Januar 2013 E. 4.1).
4.
Die Beschwerdeführerin ist
Schweizerin und hat unbestrittenermassen grundsätzlich Anspruch auf
Familiennachzug nach Art. 42 AIG.
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 1 AIG indessen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit.
a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
4.1.1
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung
nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen
Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe
führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft
nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten,
aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der
Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich
nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen
Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht
werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen.
Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die
Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund
unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder
einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine
Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie
allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder
der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende
Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über
wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses
solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten
voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss
zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom
19.
Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist es Sache der
Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird
aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl.
Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe
sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert
Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.1.2
Das MISA stellt sich auf den
Standpunkt, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei
der Eheschliessung nicht um eine Scheinehe gehandelt habe.
Aus dem abgewiesenen Asylgesuch des
deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2025
gesagt hatte, in Deutschland lebe seine türkische Verlobte. Im März 2025 ist er
in die Schweiz eingereist, am 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein
Aufenthaltsgesuch zu seinen Gunsten ein und am [...]. Oktober 2025 heirateten
die Beschwerdeführer (kennengelernt hätten sie sich zwischen April und August
2024, AS 42). Diese Umstände, zusammen mit dem abgewiesenen Asylgesuch, könnten
tatsächlich Indizien für eine Scheinehe sein. Dennoch sind diese nicht
ausreichend genug, insbesondere nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung im
jetzigen Zeitpunkt, um von einer solchen auszugehen.
Die Beschwerdeführer sind gleich alt, können
sich in Deutsch unterhalten und wohnen zusammen. Die Beschwerdeführerin war
schwanger, verlor das Kind aber in der Frühschwangerschaft (Arztzeugnis vom 5.
Dezember 2025, AS 289). Im Verfahren bei der Vorinstanz wurde ein Vielzahl an
Chatnachrichten eingereicht, die auf eine enge Verbundenheit der
Beschwerdeführer hindeuten. Ebenso wurden sowohl im Verfahren bei der
Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Fotos zu den Akten
gegeben. Diese Indizien sprechen gegen eine Scheinehe.
Zusammenfassend lässt die Indizienlage
somit keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zu,
auch wenn der abgewiesene Asylantrag mit ein Grund für die Heirat des
Beschwerdeführers gewesen sein kann. Ein offensichtlicher Missbrauch ist nicht
zu erkennen. Dies wäre aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
fordern. Unter dem Aspekt einer Scheinehe kann daher nicht davon ausgegangen,
die Voraussetzungen für einen prozessualen Aufenthalt seien mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
4.2
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG
erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG wie erwähnt auch, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 liegen u.a.
vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a
oder b AIG sind erfüllt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder sie oder er zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB126 angeordnet wurde (lit. b).
Der Beschwerdeführer weist weder im
türkischen noch im deutschen Strafregister einen Eintrag auf (AS 157,
Beschwerdebeilage 3). Die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b resp. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind folglich
nicht erfüllt.
Dem Beschwerdeführer könnte indessen
vorgeworfen werden, falsche Angaben gemacht resp. wesentliche Tatsachen
verschwiegen zu haben; so gegenüber dem Zivilstandsamt, indem er dort offenbar
eine Meldebestätigung aus Deutschland vom 10. Februar 2025 eingereicht hat,
nicht aber angegeben hat, dass sein Asylgesuch am 12. Februar 2025 abgewiesen
wurde (AS 194, 254 ff.). Weiter liegen Indizien vor, die für eine
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sprechen (vgl. Strafanzeige des MISA vom 1.
Dezember 2025; entsprechende Chatnachrichten) und der Beschwerdeführer hätte im
März 2025 nicht in die Schweiz einreisen dürfen. Diesbezüglich ist aber
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem MISA bei der Gesuchseinreichung
im Juli 2025 angegeben hatte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Deutschland sei abgewiesen worden und er befinde sich bereits seit März 2025 in
der Schweiz. Gleichzeitig wurde beantragt, ihm zu ermöglichen, den Entscheid
über die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung
in der Schweiz abwarten zu dürfen. In diesem Zusammenhang haben die
Beschwerdeführer folglich keine falschen Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen. Im Rahmen des Gesuchs um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens waren sie – jedenfalls zunächst – anwaltlich
vertreten und dieser hat dem Zivilstandsamt bereits Unterlagen eingereicht,
u.a. offenbar eine Wohnsitzbescheinigung (AS 24 f.). Im Weiteren ist über die
Strafanzeige noch nicht entschieden.
Ohne allfällige diesbezügliche Vorhalte
bagatellisieren zu wollen, rechtfertigen diese im Gesamtkontext die
Verweigerung eines prozessualen Aufenthaltes folglich ebenfalls nicht.
4.3
Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5) kann den
Beschwerdeführern ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer
hatte sich um den Strafregisterauszug aus Deutschland bemüht (AS 43, 202) und
dafür, dass er bereits verheiratet gewesen sein könnte, gibt es keine
Anhaltspunkte. Eine Parallelbeziehung wurde, wenn überhaupt, wohl nur über eine
kurze Zeit geführt.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist der prozessuale Aufenthalt zu gestatten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
Den Beschwerdeführern ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Fitzek macht einen Aufwand von
14:54 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 360.00 geltend. Bezüglich
Aufwand ist festzuhalten, dass vorliegend nur dieser für das
Beschwerdeverfahren vergütet werden kann, d.h. die Aufwendungen ab Erhalt der
angefochtenen Verfügung (ab 28. Januar 2026). Dies führt zu einer Kürzung von 6:18 Stunden,
womit noch 8:36 Stunden zu entschädigen sind. Zum geltend gemachten
Stundenansatz ist festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro
Stunde entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von
ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von
der Vertretung auch nicht geltend gemacht wurde. Zudem liegt auch keine
Honorarvereinbarung vor. Schliesslich sind die Spesen im Kanton Solothurn nicht
pauschal, sondern gesondert auszuweisen (vgl. § 2 Gebührentarif [GT, BGS
615.11]). Im vorliegenden Fall scheinen CHF 70.00 angemessen. Somit ergibt sich
eine Parteientschädigung von CHF 2'678.70 (8,6 Stunden à CHF 280.00, CHF 70.00
Auslagen, plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Departements des Innern vom 26. Januar 2026 aufgehoben. B.___
wird ermächtigt, sich bis zum entsprechenden Entscheid über den Familiennachzug
in der Schweiz aufzuhalten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Fitzek, eine
Parteientschädigung von CHF 2'678.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier