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Entscheid

VWBES.2026.34

prozessualer Aufenthalt

13. April 2026Deutsch17 min

2003, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), einreichen. Es

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Nathalie

Fitzek,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend prozessualer

Aufenthalt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (damals noch [...]), geb. [...]

2003, schweizerische Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin), liess

am 7. Juli 2025 durch ihren damaligen Vertreter, Advokat C.___, ein

Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___, geb. [...]

2003, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), einreichen. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Eheschliessung zu erteilen und es sei ihm zu bewilligen, den Entscheid

betreffend das Gesuch in der Schweiz abzuwarten (Gewährung eines prozeduralen

Aufenthalts). Im Gesuch wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe zwischen

2019 und 2025 als (abgewiesener) Asylbewerber in Deutschland gelebt. Im März

2025 sei er in die Schweiz eingereist (AS 1 ff.).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 forderte

das Migrationsamt (MISA) weitere Unterlagen ein und ersuchte die

Beschwerdeführerin um die Beantwortung diverser Fragen. Gleichzeitig wurde

darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid im Ausland

abzuwarten habe (AS 31 ff.). Nachdem in der Folge nichts eingegangen war, wurde

die Aufforderung am 1. Oktober 2025 wiederholt (AS 34 ff.). Am 22. Oktober 2025

meldete sich der Beschwerdeführer beim MISA, um sich nach dem Verfahrensstand

zu erkundigen. Er habe sämtliche Unterlagen seinem Anwalt übergeben und dieser

habe sie eingereicht. Darauf teilte ihm das MISA mit, dass keine Unterlagen

eingegangen seien. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sie nun

verheiratet seien und seine Frau in der vierten Schwangerschaftswoche sei. Das

MISA machte ihn darauf aufmerksam, dass eine Eheschliessung allein kein

Aufenthaltsrecht begründe, er türkischer Staatsangehöriger sei und daher ein

entsprechendes Visum beantragen müsse. Nach dem Gespräch meldete sich auch die

Beschwerdeführerin und teilte mit, sie würden das Mandat ihrem Anwalt entziehen

und ihre Angelegenheit zukünftig selbständig weiterführen (AS 40).

Am 30. Oktober 2025 reichte Advokat C.___

Unterlagen ein und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer am [...]. Oktober

2025 geheiratet hätten. Daher werde ersucht, das Gesuch vom 7. Juli 2025 als

Familiennachzugsgesuch entgegenzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei zu

bewilligen, den Entscheid betreffend das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz

abzuwarten (AS 42 ff.). Am 5. November 2025 bestätigte Advokat C.___, dass die

Beschwerdeführer das Verfahren ab sofort in eigener Regie führen würden (AS

189). Am 7. November 2025 ersuchte das MISA die Beschwerdeführerin um

Zustellung zusätzlicher Unterlagen und die Beantwortung weiterer Fragen (AS 190

f.). Die Antwort ging am 24. November 2025 beim MISA ein (AS 192 ff.).

1.2 Aus dem Bescheid des deutschen

Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Abweisung des

Asylgesuchs, AS 254 ff.) ging hervor, dass der Beschwerdeführer in einer

Anhörung vom 21. Januar 2025 gesagt haben soll, er habe eine türkische

Verlobte. Darauf teilte das MISA der Beschwerdeführerin mit, es bestehe der

dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit ihr einzig zum Zweck

der Umgehung der einwanderungsrechtlichen Bestimmungen eingegangen sei. Die

Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien daher mit hoher

Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren im

Ausland abzuwarten und einen Visumsantrag zu stellen habe. Erst nach

Einreichung einer Stellungnahme, die den Verdacht einer Scheinehe ausräume,

sowie eines Strafregisterauszugs aus Deutschland könne das Gesuch weiter

geprüft werden. Sie werde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass der

Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalen

Aufenthalts angezeigt werde (AS 267). In einem darauf erfolgten Telefon vom 1.

Dezember 2025 an das MISA teilte die Beschwerdeführerin mit, der

Beschwerdeführer werde freiwillig ausreisen und sie sich eine neue Wohnung

suchen, da sie sich ihre mangels weiterer Unterstützung seitens des Onkels des

Beschwerdeführers nicht mehr leisten könne (AS 272). Auch der Beschwerdeführer

meldete sich am 2. Dezember 2025 mit verschiedenen Fragen telefonisch beim MISA

(AS 277 f.). Am 4. Dezember 2025 zeigte Rechtsanwältin Nathalie Fitzek die

Interessenvertretung der Beschwerdeführer an und bestätigte das

Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten des Beschwerdeführers

sowie das Anliegen, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen (AS 280

ff.).

1.3 Mit einer Zwischenverfügung vom 26.

Januar 2026 wies das MISA den Beschwerdeführer namens des Departements des

Innern (DdI) weg. Er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 9. Februar

2026 zu verlassen. Er sei zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen

weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher in aufnehme,

verpflichtet.

2. Gegen diese Verfügung liessen die

Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts

verfügte am 30. Januar 2026, allfällige Vollzugshandlungen hätten vorläufig zu

unterbleiben.

3. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar

2026 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

4. Darauf liessen sich die

Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 nochmals vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, die Vor­aussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs seien offensichtlich

nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und

habe durch das Verschweigen des negativen Asylentscheids sowie der gegen ihn

ausgesprochenen Wegweisung dennoch die Ehe schliesslich in der Schweiz

vollzogen. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen den eingereichten

Unterlagen und den gemachten Aussagen des Ehepaares könne nicht mit Sicherheit

festgestellt werden, dass es sich bei der Eheschliessung um eine rechtmässige

Familienzusammenführung und nicht um eine Scheinehe handle. Die Eheschliessung

sei ohne gültigen deutschen Aufenthaltstitel erfolgt, die Einreise und

Wohnsitznahme in der Schweiz ohne rechtmässige Bewilligung und zudem sei eine

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgenommen

worden, was durch den eingereichten Chatverlauf belegt sei. Eine Bewilligungserteilung

komme unter diesen Umständen zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht. Im

Weiteren sei kein Strafregisterauszug aus Deutschland eingereicht worden. Es

könne somit auch nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass keine

Widerrufsgründe vorlägen. Schliesslich setze der Beschwerdeführer allenfalls

auch einen Widerrufsgrund, weil er verschwiegen habe, dass er während seines Asylverfahrens

in Deutschland mit einer türkischen Frau verlobt und allenfalls bereits

verheiratet gewesen sei oder eine Parallelbeziehung führe. Jedenfalls komme er

seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Die aktuell offensichtlich nicht

erfüllten Familiennachzugsvoraussetzungen gebührten somit das Abwarten des

Verfahrens im Ausland.

2.2

Dazu liessen die Beschwerdeführer

ausführen, der Vorhalt einer Scheinehe sei willkürlich. Auf Anfrage des MISA

vom 1. Oktober 2025 seien bereits alle Angaben gemacht und der Vorwurf der

Scheinehe widerlegt worden. Nur der Strafregisterauszug aus Deutschland habe

aufgrund von behördlichen Verzögerungen noch nicht eingereicht werden können.

Nun liege dieser vor. Tragischer Beleg, dass es sich nicht um eine Scheinehe

handle, sei die erlittene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdeführer hätten sich über soziale Netzwerke kennengelernt und die

Beziehung sei von Anfang an ernsthaft geführt worden. Sie hätten sich regulär

und ordnungsgemäss zur Heiratsvorbereitung angemeldet und die Trauung sei

ordnungsgemäss vollzogen worden. Ein vermeintlicher und bestrittener

Behördenfehler könne nicht ihnen angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe

als Ehegatte einer Schweizerin einen Anspruch auf Familiennachzug. Dem stünden

keine Ablehnungsgründe entgegen. Die Vorinstanz verzögere das Verfahren

mutwillig. In Deutschland sei er von April 2022 bis anfangs Januar 2024 verlobt

gewesen. Die Beziehung habe jedoch nicht harmoniert, weshalb es auch zur

Trennung gekommen sei. Die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers in der

Schweiz während der Trauung in der Schweiz dürfe den Beschwerdeführern

angesichts der rechtswirksamen Ehe nicht zur Last gelegt werden. Ebenso wenig

vermöge der – ausdrücklich bestrittene – Vorwurf einer illegalen Erwerbstätigkeit

des Beschwerdeführers in der Schweiz die Ausstellung einer Negativprognose für

dessen zukünftiges Verhalten zu begründen.

3.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.

17.

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz während

des vorinstanzlichen Verfahrens zu gestatten ist.

Ausländische Personen, die erstmals eine

Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beantragen, haben

den entsprechenden Entscheid im Ausland abzu­warten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Obwohl

der Gesetzeswortlaut nur von rechtmässig eingereisten Personen spricht, gilt

der Grundsatz gemäss Abs. 1 auch für illegal Anwe­sende, die ihren Aufenthalt

durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen (Marc Spescha

in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kom­mentar Migrationsrecht,

6.

Auflage, 2026, Art. 17 N 1). Die Gesuchstellenden sollen sich – so die

Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass sie das

nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es

sei denn, die Bewilligungsvor­aussetzungen erschienen als «mit grosser

Wahrschein­lichkeit» erfüllt. Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige

kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in

verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten,

falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder

konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser

Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine

Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 5.2 mit Hinweis).

Darüber ist in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.

«Hauptsachenprognose») zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher

Massnahmen regelmässig der Fall ist (Urteil 2C_281/2022 vom 28. April 2022 E.

2.2

mit Hinweisen). Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch

besteht, bedarf es hinreichender konkreter Indizien für das Vorliegen von

Verweigerungs­gründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne

von Art. 17 Abs. 2 AIG verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte

Annahmen genügen hierzu nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2012 vom 2.

Januar 2013 E. 4.1).

4.

Die Beschwerdeführerin ist

Schweizerin und hat unbestrittenermassen grundsätzlich Anspruch auf

Familiennachzug nach Art. 42 AIG.

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 1 AIG indessen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit.

a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

4.1.1

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine

Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht, konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung

nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen

Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe

führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft

nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten,

aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der

Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich

nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen

Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht

werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen.

Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die

Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund

unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder

einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine

Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie

allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder

der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende

Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über

wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses

solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten

voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss

zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom

19.

Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist es Sache der

Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird

aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl.

Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe

sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert

Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.1.2

Das MISA stellt sich auf den

Standpunkt, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei

der Eheschliessung nicht um eine Scheinehe gehandelt habe.

Aus dem abgewiesenen Asylgesuch des

deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 geht

hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2025

gesagt hatte, in Deutschland lebe seine türkische Verlobte. Im März 2025 ist er

in die Schweiz eingereist, am 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein

Aufenthaltsgesuch zu seinen Gunsten ein und am [...]. Oktober 2025 heirateten

die Beschwerdeführer (kennengelernt hätten sie sich zwischen April und August

2024, AS 42). Diese Umstände, zusammen mit dem abgewiesenen Asylgesuch, könnten

tatsächlich Indizien für eine Scheinehe sein. Dennoch sind diese nicht

ausreichend genug, insbesondere nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung im

jetzigen Zeitpunkt, um von einer solchen auszugehen.

Die Beschwerdeführer sind gleich alt, können

sich in Deutsch unterhalten und wohnen zusammen. Die Beschwerdeführerin war

schwanger, verlor das Kind aber in der Frühschwangerschaft (Arztzeugnis vom 5.

Dezember 2025, AS 289). Im Verfahren bei der Vorinstanz wurde ein Vielzahl an

Chatnachrichten eingereicht, die auf eine enge Verbundenheit der

Beschwerdeführer hindeuten. Ebenso wurden sowohl im Verfahren bei der

Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Fotos zu den Akten

gegeben. Diese Indizien sprechen gegen eine Scheinehe.

Zusammenfassend lässt die Indizienlage

somit keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zu,

auch wenn der abgewiesene Asylantrag mit ein Grund für die Heirat des

Beschwerdeführers gewesen sein kann. Ein offensichtlicher Missbrauch ist nicht

zu erkennen. Dies wäre aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

fordern. Unter dem Aspekt einer Scheinehe kann daher nicht davon ausgegangen,

die Voraussetzungen für einen prozessualen Aufenthalt seien mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.

4.2

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG

erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG wie erwähnt auch, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 63 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 liegen u.a.

vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a

oder b AIG sind erfüllt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder sie oder er zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme

im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB126 angeordnet wurde (lit. b).

Der Beschwerdeführer weist weder im

türkischen noch im deutschen Strafregister einen Eintrag auf (AS 157,

Beschwerdebeilage 3). Die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b resp. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind folglich

nicht erfüllt.

Dem Beschwerdeführer könnte indessen

vorgeworfen werden, falsche Angaben gemacht resp. wesentliche Tatsachen

verschwiegen zu haben; so gegenüber dem Zivilstandsamt, indem er dort offenbar

eine Meldebestätigung aus Deutschland vom 10. Februar 2025 eingereicht hat,

nicht aber angegeben hat, dass sein Asylgesuch am 12. Februar 2025 abgewiesen

wurde (AS 194, 254 ff.). Weiter liegen Indizien vor, die für eine

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sprechen (vgl. Strafanzeige des MISA vom 1.

Dezember 2025; entsprechende Chatnachrichten) und der Beschwerdeführer hätte im

März 2025 nicht in die Schweiz einreisen dürfen. Diesbezüglich ist aber

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem MISA bei der Gesuchseinreichung

im Juli 2025 angegeben hatte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in

Deutschland sei abgewiesen worden und er befinde sich bereits seit März 2025 in

der Schweiz. Gleichzeitig wurde beantragt, ihm zu ermöglichen, den Entscheid

über die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung

in der Schweiz abwarten zu dürfen. In diesem Zusammenhang haben die

Beschwerdeführer folglich keine falschen Angaben gemacht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen. Im Rahmen des Gesuchs um Durchführung des

Ehevorbereitungsverfahrens waren sie – jedenfalls zunächst – anwaltlich

vertreten und dieser hat dem Zivilstandsamt bereits Unterlagen eingereicht,

u.a. offenbar eine Wohnsitzbescheinigung (AS 24 f.). Im Weiteren ist über die

Strafanzeige noch nicht entschieden.

Ohne allfällige diesbezügliche Vorhalte

bagatellisieren zu wollen, rechtfertigen diese im Gesamtkontext die

Verweigerung eines prozessualen Aufenthaltes folglich ebenfalls nicht.

4.3

Eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5) kann den

Beschwerdeführern ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer

hatte sich um den Strafregisterauszug aus Deutschland bemüht (AS 43, 202) und

dafür, dass er bereits verheiratet gewesen sein könnte, gibt es keine

Anhaltspunkte. Eine Parallelbeziehung wurde, wenn überhaupt, wohl nur über eine

kurze Zeit geführt.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ist der prozessuale Aufenthalt zu gestatten.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

Den Beschwerdeführern ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Fitzek macht einen Aufwand von

14:54 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 360.00 geltend. Bezüglich

Aufwand ist festzuhalten, dass vorliegend nur dieser für das

Beschwerdeverfahren vergütet werden kann, d.h. die Aufwendungen ab Erhalt der

angefochtenen Verfügung (ab 28. Januar 2026). Dies führt zu einer Kürzung von 6:18 Stunden,

womit noch 8:36 Stunden zu entschädigen sind. Zum geltend gemachten

Stundenansatz ist festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro

Stunde entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von

ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von

der Vertretung auch nicht geltend gemacht wurde. Zudem liegt auch keine

Honorarvereinbarung vor. Schliesslich sind die Spesen im Kanton Solothurn nicht

pauschal, sondern gesondert auszuweisen (vgl. § 2 Gebührentarif [GT, BGS

615.11]). Im vorliegenden Fall scheinen CHF 70.00 angemessen. Somit ergibt sich

eine Parteientschädigung von CHF 2'678.70 (8,6 Stunden à CHF 280.00, CHF 70.00

Auslagen, plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Departements des Innern vom 26. Januar 2026 aufgehoben. B.___

wird ermächtigt, sich bis zum entsprechenden Entscheid über den Familiennachzug

in der Schweiz aufzuhalten.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Fitzek, eine

Parteientschädigung von CHF 2'678.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier