VWBES.2026.38
Rechtsverweigerung
4. Februar 2026Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Finanzdepartement,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hat am 27. August 2025 ein
Schadenersatzbegehren beim Finanzdepartement eingereicht. Dieses hat mit
Schreiben vom 7. November 2025 ablehnend zu diesem Stellung genommen.
2. Nach Intervention von A.___ verwies
das Finanzdepartement diesen mit Schreiben vom 18. November 2025 auf das
Verfahren gemäss § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21).
3. Am 2. Februar 2025 erhebt A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Regierungsrat des Kantons
Solothurn anzuweisen, über mein Schadenersatzbegehren eine rechtskonforme,
formgültige und materiell begründete Verfügung zu erlassen.
2. Es sei festzustellen, dass die Schreiben
des Finanzdepartements vom 7. und 18. November 2025 mangels Verfügung,
mangels Rechtsmittelbelehrung und mangels materieller Prüfung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellen.
3. Der Rechtsfall sei, soweit nicht
materiell entschieden wird, zur rechtskonformen Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Akten seien von Amtes wegen beim
Regierungsrat beizuziehen.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen
seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
1.1
Zur Beschwerdeführung vor
Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 12
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Begehren wegen
Rechtsverweigerung können grundsätzlich jederzeit gestellt werden.
1.2
Für die Geltendmachung von
Schadenersatzbegehren sieht § 11 VG folgendes Verfahren vor: Das
Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen
Departement, bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und
bei Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden
Organ schriftlich und begründet einzureichen (Abs. 1). Wird zum
Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder
ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht
werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es
die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder
geschäftsleitenden Organ (Abs. 2).
1.3
Entsprechend dieser Bestimmung hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung über sein
Schadenersatzbegehren. Über dieses kann nicht auf dem Beschwerdeweg entschieden
werden. Vielmehr ist es nun nach der ablehnenden Stellungnahme des
Finanzdepartements am Beschwerdeführer, sein Schadenersatzbegehren beim
Verwaltungsgericht klageweise geltendzumachen.
2.
A.___ hat somit kein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. hat er
das falsche Verfahren gewählt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann