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Entscheid

VWBES.2026.38

Rechtsverweigerung

4. Februar 2026Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Finanzdepartement,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ hat am 27. August 2025 ein

Schadenersatzbegehren beim Finanzdepartement eingereicht. Dieses hat mit

Schreiben vom 7. November 2025 ablehnend zu diesem Stellung genommen.

2. Nach Intervention von A.___ verwies

das Finanzdepartement diesen mit Schreiben vom 18. November 2025 auf das

Verfahren gemäss § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21).

3. Am 2. Februar 2025 erhebt A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Regierungsrat des Kantons

Solothurn anzuweisen, über mein Schadenersatzbegehren eine rechtskonforme,

formgültige und materiell begründete Verfügung zu erlassen.

2. Es sei festzustellen, dass die Schreiben

des Finanzdepartements vom 7. und 18. November 2025 mangels Verfügung,

mangels Rechtsmittelbelehrung und mangels materieller Prüfung eine formelle

Rechtsverweigerung darstellen.

3. Der Rechtsfall sei, soweit nicht

materiell entschieden wird, zur rechtskonformen Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Akten seien von Amtes wegen beim

Regierungsrat beizuziehen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen

seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

1.1

Zur Beschwerdeführung vor

Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 12

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Begehren wegen

Rechtsverweigerung können grundsätzlich jederzeit gestellt werden.

1.2

Für die Geltendmachung von

Schadenersatzbegehren sieht § 11 VG folgendes Verfahren vor: Das

Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen

Departement, bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und

bei Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden

Organ schriftlich und begründet einzureichen (Abs. 1). Wird zum

Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder

ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht

werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es

die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder

geschäftsleitenden Organ (Abs. 2).

1.3

Entsprechend dieser Bestimmung hat

der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung über sein

Schadenersatzbegehren. Über dieses kann nicht auf dem Beschwerdeweg entschieden

werden. Vielmehr ist es nun nach der ablehnenden Stellungnahme des

Finanzdepartements am Beschwerdeführer, sein Schadenersatzbegehren beim

Verwaltungsgericht klageweise geltendzumachen.

2.

A.___ hat somit kein schutzwürdiges

Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. hat er

das falsche Verfahren gewählt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann