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Entscheid

VWBES.2026.9

Ausschaffungshaft / Durchsetzungshaft

26. Januar 2026Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Staatssekretariat für Migration,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gmür,

3. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

/ Durchsetzungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Asylgesuch von A.___

(Staatsangehörigkeit Türkei) wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 10. Juni 2025 abgewiesen und dieser aus der Schweiz

weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht

am 21. August 2025 ab und es wurde eine Ausreisefrist per

26. September 2025 angesetzt.

2. Am 4. November 2025 wurde A.___

verhaftet und es wurde Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten

angeordnet.

3. Am 16. Dezember 2025 ging beim

Haftgericht ein Gesuch um Haftentlassung von A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Gmür, ein. Am 19. Dezember 2025 ging zudem ein Antrag

des Migrationsamts auf Umwandlung der angeordneten Ausschaffungshaft in

Durchsetzungshaft ein, da A.___ aufgrund seines unkooperativen Verhaltens

anlässlich des am 17. Dezember 2025 erfolgten Termins bei der türkischen

Botschaft kein Ersatzreisedokument habe ausgestellt werden können.

4. Am 19. Dezember 2025 hiess das

Haftgericht das Haftentlassungsgesuch von A.___ gut und wies den Antrag auf

Umwandlung der Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft ab. A.___ sei nach den

betriebsüblichen Modalitäten im Verlaufe des Tages aus der Haft zu entlassen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung

erscheine nicht mehr als absehbar, weshalb die Ausschaffungshaft aufzuheben

sei. Eine Umwandlung in Durchsetzungshaft sei nicht möglich, da A.___ beim SEM

ein Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachgesuch eingereicht und um Asyl ersucht habe.

5. Gegen diesen Entscheid erhob das SEM

am 5. Januar 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Haftgerichts des Kantons

Solothurn vom 19. Dezember 2025 (AUSH.2025.72) sei aufzuheben und die

Umwandlung zur Durchsetzungshaft gemäss dem Antrag des Migrationsamts Solothurn

vom 19. Dezember 2025 zu bestätigen.

2. Eventualiter sei das Urteil des

Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2025 (AUSH.2025.72)

aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, es sei eine wichtige Praxisfrage, wenn die Administrativhaft

aufgehoben bzw. die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werde, nur weil ein

ausserordentliches Rechtsmittel beim SEM anhängig gemacht worden sei und dies

mit einem neuen Asyl- bzw. Mehrfachgesuch gleichgesetzt werde. Das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers sei am 22. Dezember 2025 vom

SEM formlos abgeschrieben worden. Ein solches Wiedererwägungsgesuch vermöge als

ausserordentliches Rechtsmittel nichts daran zu ändern, dass eine

rechtskräftige Wegweisung bestehe, weshalb die Anordnung von Durchsetzungshaft

sehr wohl zulässig und auch erforderlich sei, um der Ausreisepflicht

Nachachtung zu verschaffen.

6. Das Haftgericht beantragte am

7. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere

Ausführungen.

7. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Gmür, liess am 9. Januar 2026 beantragen, es sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Dem

Beschwerdegegner sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung

durch Rechtsanwalt Daniel Gmür zu bewilligen. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerde genüge den formellen Anforderungen

nicht. Durchsetzungshaft dürfe zudem nur angeordnet werden, wenn die Ausreise

am Verhalten der betroffenen Person scheitere, was vorliegend nicht der Fall

sei. Sie scheitere daran, dass die fragliche Person in einem Camp in Nordirak

geboren worden sei und nicht als türkischer Staatsbürger anerkannt werde. Ihm

seien deshalb keine Reisedokumente ausgestellt worden, womit auch die Ausreise

nicht absehbar sei.

8. Das Migrationsamt verzichtete am

12. Januar 2026 auf eine Stellungnahme und schloss sich vollumfänglich den

Ausführungen des SEM an.

9. Am 12. Januar 2026 teilte der

Rechtsvertreter von A.___ zudem mit, ihn habe ein Schreiben des SEM vom

6. Januar 2026 erreicht, in welchem dieses das Migrationsamt ersuche, den

Vollzug der Wegweisung von A.___ im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

auszusetzen. Dies verdeutliche einmal mehr, dass der Vollzug nicht absehbar und

die Durchsetzungshaft damit nicht zulässig sei.

10. Mit Verfügung vom 13. Januar

2026 wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt

Daniel Gmür als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

11. Am 16. Januar 2026 liess A.___

erneut ausführen, dass seine Ausschaffung nicht absehbar sei. Er habe bei der

Botschaft sehr wohl kooperiert. Da er aber einzig einen irakischen

Flüchtlingsausweis und keine türkischen Papiere besitze, habe ihm die türkische

Botschaft keine türkischen Reisedokumente ausgestellt.

Inzwischen habe das SEM dem

Migrationsamt mitgeteilt, dass das Gesuch um Vollzugsaussetzung annulliert

werden könne. Man werde daher heute ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM stellen,

wobei zu prüfen sein werde, ob nebst Asylgewährung eine Staatenlosigkeit

vorliege, da weder die Türkei noch der Irak den Beschwerdeführer als

Staatsangehörigen anerkenne.

Die Durchsetzungshaft sei vorliegend

nicht zulässig, da kein renitentes Verhalten vorliege und der Vollzug nicht

absehbar sei.

12. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026

führte das SEM detailliert aus, wie die betroffene Person vorliegend zu

Ersatzreisedokumenten kommen könne. Da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nie

auf türkischem Boden gewohnt habe, sei sie nicht im Staatsbürgerregister

eingetragen. Es wäre daher nun an der betroffenen Person, ein Gesuch auf

Eröffnung eines Verfahrens auf Registrierung im türkischen Staatsbürgerregister

zu stellen. Beizulegen hätte er einen detaillierten Lebenslauf und Angaben zu

seinen leiblichen Eltern (türkische Staatsangehörige) sowie deren

Aufenthaltsort und Koordinaten (Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

etc.). Sobald die Registrierung abgeschlossen wäre, könnte zeitnah ein

Ersatzreisedokument bei der türkischen Vertretung beantragt werden. Der Mangel

an Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person sei der einzige Grund,

weshalb der Rückkehrprozess nicht fortschreite. Somit seien der zentrale Grund

für die Haftanordnung, wie auch die weiteren Gründe erfüllt und die Vorinstanz

habe die Anordnung von Durchsetzungshaft zu Unrecht abgewiesen.

13. Auf entsprechende Nachfrage zum

Aufenthaltsort von A.___ teilte das Migrationsamt am 22. Januar 2026 mit,

dieser halte sich ordnungsgemäss im Zentrum für Asylsuchende in […] auf. Dort

melde er sich jeweils einmal wöchentlich für die Auszahlung der ihm zustehenden

finanziellen Mittel. Ansonsten sei er stets an der [...]strasse [...] in [...]

wohnhaft, infolge eines jeweils für eine Woche gewährten Urlaubs.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss Art. 89 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind die Bundeskanzlei, die

Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen

unterstellten Dienststellen, zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht

berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem

Aufgabenbereich verletzen kann. Diese sogenannte Behördenbeschwerde hat die

Funktion eines Aufsichtsmittels, mit welchem der richtige und einheitliche

Vollzug von Bundesrecht sichergestellt wird. Nach Art. 14 Abs. 2 der

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(OV-EJPD, SR 172.213.1) ist das SEM in den Bereichen des Ausländer- und

Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim

Bundesgericht Beschwerde zu führen. Gemäss Art. 111 BGG muss sich am Verfahren

vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur

Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist (Abs. 1). Bundesbehörden, die

zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel

des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am

Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen (Abs. 2). Das SEM ist

entsprechend im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zur Behördenbeschwerde

legitimiert.

1.2.1

Das Beschwerderecht der

Bundesbehörden setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges

(öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss ein mit Blick auf die

einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes

Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen. Dies ist

praxisgemäss (insbesondere) dann der Fall, wenn dem Gericht eine neue

Rechtsfrage unterbreitet oder eine konkret drohende und nicht anders abwendbare

bundesrechtswidrige Rechtsentwicklung verhindert werden soll. Die

Behördenbeschwerde darf nicht der Behandlung einer vom konkreten Fall

losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen. Sie hat sich

vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit

Auswirkungen über diesen hinaus zu beziehen; zudem muss sie für diesen von

einer gewissen Aktualität und (wenigstens potentiellen) Relevanz sein (BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 342).

1.2.2

In einem ähnlich gelagerten Fall,

in welchem ein Ausländer durch die Vorinstanz aus der Ausschaffungshaft

entlassen worden war, trat das Bundesgericht mangels eines aktuellen Interesses

an der Anordnung von Ausschaffungshaft nicht auf die Beschwerde ein, da nicht

klar war, ob sich die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch in

der Schweiz aufhielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_770/2017 vom

11.

September 2018). Vorliegend ist der Aufenthaltsort der betroffenen

Person den Behörden bekannt, womit nach wie vor ein aktuelles Interesse an

deren Ausreise aus der Schweiz besteht.

1.2.3

Der Beschwerdeführer bringt vor,

er habe nebst dem Einzelfallinteresse auch im Hinblick auf zukünftige, ähnlich

gelagerte Fälle, ein grosses Interesse an der Klärung der sich in diesem

Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen. Ob die Administrativhaft aufzuheben sei

bzw. die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden könne, nur weil ein

ausserordentliches Rechtsmittel beim SEM anhängig gemacht worden sei und dies

mit einem neuen Asyl- bzw. Mehrfachgesuch gleichgesetzt werde, sei eine

wichtige Praxisfrage. Eine falsche Interpretation könnte zu einer

rechtswidrigen Entwicklung führen, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein

könne.

1.2.4

Der Beschwerdeführer hat damit ein

schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde und ist zur

Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Haftgericht hielt in

Übereinstimmung mit dem Migrationsamt und dem Vertreter der betroffenen Person

fest, der Vollzug der Wegweisungsverfügung erscheine nicht mehr als absehbar,

weshalb sich die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nicht mehr rechtfertige.

In Bezug auf die Durchsetzungshaft hielt es fest, es liege ein neues Gesuch um

Feststellung der Flüchtlingseigenschaften vor, in welchem offenbar neue

Sachverhalte geltend gemacht würden, sodass dieses Gesuch nach ständiger Rechtsprechung

grundsätzlich wie ein zweites Asylgesuch zu behandeln sei. Gemäss Art. 42 des

Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) dürfe sich eine Person, die in der Schweiz ein

Asylgesuch gestellt habe, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz

aufhalten. Damit könne und dürfe der Zweck der Durchsetzungshaft, bei der

Ausreise mitzuwirken, aber gerade nicht mehr zwangsweise verfolgt werden, da

während des Asylverfahrens eine Kontaktaufnahme mit dem potenziellen

Verfolgerstaat grundsätzlich nicht mehr verlangt werden könne. Eine Umwandlung

der angeordneten Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft erweise sich somit

nicht als zulässig.

2.2

Der Beschwerdeführer geht mit der

Aufhebung der Ausschaffungshaft einig, sieht aber die Voraussetzungen für die

Anordnung von Durchsetzungshaft als erfüllt. Er begründet dies damit, dass die

verfügte Wegweisung trotz Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs weiterhin

Bestand habe und nicht verfügt worden sei, dass die betroffene Person das

Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Das Wiedererwägungsgesuch lasse den

Wegweisungsentscheid nicht entfallen und ändere an der Zulässigkeit der

Festhaltung nichts. Die Vorinstanz sei vorliegend von einem falschen

Sachverhalt ausgegangen. Es sei zu differenzieren zwischen einem erstmals

eingereichten Asylgesuch und einem ausserordentlichen Rechtsmittel wie dem

vorliegenden Wiedererwägungsgesuch. Es könne nicht sein, dass die Ausschaffung

durch immer neue Wiedererwägungsgesuche vereitelt werden könne. Das

Bundesgericht habe zudem im Urteil 2C_260/2018 vom 9.April 2018 in E. 4.2

festgehalten, dass auch ein während der Ausschaffungshaft gestelltes Asylgesuch

die Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht in jedem Fall ausschliesse.

2.3

Was der Beschwerdeführer wortreich

darlegt, geht auch aus Art. 111b Abs. 3 AsylG hervor. Gemäss dieser Bestimmung

hemmt die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht.

Entsprechend hätte die Vorinstanz die Anordnung der Durchsetzungshaft nicht mit

der Begründung eines erneuten Asylgesuchs verweigern dürfen. Die Beschwerde

erweist sich daher als zumindest teilweise begründet: Die Ziffern 1-3 der

Verfügung des Haftgerichts vom 19. Dezember 2025 sind entsprechend

aufzuheben.

2.4

Da das Departement des Innern,

vertreten durch das Migrationsamt die zuständige kantonale Behörde für die

Anordnung der Durchsetzungshaft ist (Art. 78 Abs. 3 AIG i.V.m. § 9 Abs. 1

der Einführungsverordnung zum AIG und zum AsylG (EV AIG und AsylG, BGS 512.153)

und die Haft gemäss Art. 78 Abs. 4 AIG i.V.m. § 10 EV AIG und AsylG durch das

Haftgericht zu überprüfen ist, ist die Angelegenheit an das Migrationsamt

zurückzuweisen, damit dieses neu über die Anordnung von Durchsetzungshaft

entscheidet.

3.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche

auf CHF 1'600.00 festzusetzen sind.

4.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gmür, ist zudem eine Entschädigung auszurichten.

Beantragt wird mit Kostennote vom 15. Januar 2026 die Entschädigung von

9.05

Stunden zu einem Ansatz von CHF 140.00 sowie von 4.24 Stunden zu

CHF 280.00, zuzüglich Auslagen von CHF 40.10 und 8,1 %

Mehrwertsteuer. Der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände im Kanton

Solothurn beträgt jedoch CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission

vom 19. Dezember 2022) und für Rechtspraktikanten entsprechend die Hälfte.

Zu entschädigen sind somit 9.05 Stunden zu CHF 95.00 sowie 4.24 Stunden zu

CHF 190.00, ausmachend CHF 1'665.35, zuzüglich Auslagen von

CHF 40.10 und CHF 138.15 Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1'843.60.

Dieser Betrag ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Daniel Gmür durch den

Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Daniel Gmür von CHF 650.70 (Differenz zum vollen Honorar von

CHF 280.00/h bzw. CHF 140.00/h), sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

Die Ziffern 1-3 der Verfügung vom 19. Dezember 2025 des Haftgerichts werden

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 zu tragen.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Gmür, wird auf CHF 1'843.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 650.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

280.00/Std. bzw. CHF 140.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann