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Entscheid

VWDIV.2002.74

Verlängerung der Ausschaffungshaft

18. November 2002Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Ausländer, aus Georgien stammend, reiste nach eigenen

Angaben am 7. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am selben Tag

ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 1. Mai 2002 das Gesuch ab und

forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis 14. Juni 2002 zu verlassen. Gegen

diese Verfügung reichte der Vertreter des Ausländers bei der Schweizerischen

Asylrekurskommission eine Beschwerde ein. Die Kommission wies mit Urteil vom

11. Juli 2002 diese Beschwerde ab. Das BFF setzte mit einem an den Anwalt gerichteten

Schreiben vom 16. Juli 2002 die Ausreisefrist für den Ausländer neu auf den 10.

September 2002 fest. Auf den 25. Juli 2002 wurde der Ausländer durch

Vermittlung seines Anwaltes zu einem Rückreisegespräch ins Asylbüro Solothurn

vorgeladen. Der Ausländer leistete dieser Vorladung pünktlich Folge. Bei diesem

Gespräch erklärte er, er sei auf keinen Fall bereit in sein Heimatland

zurückzukehren und werde auch bei der Papierbeschaffung nicht mithelfen. Am 24.

Juli 2002 forderte die Einwohnergemeinde D. ihn schriftlich auf, sich über den

Besitz eines auf ihn eingelösten Personenwagens bis am 10. August 2002 zu

rechtfertigen. Am 11. August 2002 wurde der Ausländer in Olten nach einem

Verkehrsunfall mit Nichtgenügen der Meldepflicht von der Polizei festgenommen

und zur weiteren Abklärung ins Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen.

Gestützt auf diesen Vorfall forderte das BFF in einem Schreiben vom 12. August

2002 den Ausländer auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 19. August

2002 wurde der Ausländer aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für

öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen (Amt) zugeführt. Dieses befragte den

Ausländer und ordnete mit Verfügung vom 20. August 2002 die Ausschaffungshaft

bis längstens am 18. November 2002 an. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichtes genehmigte diese Haft am 21. August 2002. Das Amt führte

in der Folge zahlreiche Abklärungen zur Identität des Ausländers durch. Auf

Begehren des Amtes beantragte das BFF am 23. September 2002 in den Nachbarländern

daktyloskopische Vergleiche. Am 2. Oktober 2002 konnte ein Telefongespräch mit

der Konsulin von Georgien stattfinden. Wegen des unkooperativen Verhaltens des

Ausländers verlief dieses Gespräch negativ. Die Konsulin erklärte sich

gleichwohl bereit, den Ausländer persönlich anzuhören. Am 15. Oktober 2002

wurde der Ausländer der Konsulin von Georgien in Genf vorgeführt. Als diese ihn

auf georgisch ansprach, antwortet er auf französisch und erklärte, er verstehe

die Konsulin nicht. Die Konsulin schlug vor, den Ausländer bei der russischen

Botschaft in Bern anzumelden. Falls die Antwort negativ ausfallen solle, könne

der Ausländer bei der nächsten Anhörung der georgischen Delegation beim BFF

vorgeführt werden. Ein solcher Termin steht zur Zeit noch aus. Am 28. Oktober

2002 erfolgte die Vorführung bei der russischen Botschaft in Bern. Der

Ausländer gab an in Novopolovsk in Weissrussland geboren zu sein. Er bestand

jedoch den Länderkundetest Weissrussland nicht. Die Konsularabteilung der

russischen Botschaft war deshalb nicht bereit, ein Laissez-passer auszustellen

und sie ist der Auffassung, der Ausländer gebe höchstwahrscheinlich eine

falsche Identität an. Es sei möglich, dass er aus Tschetschenien stamme. Das

BFF versucht nun bei dieser Vertretung einen Termin zu erhalten. Eine Antwort

ist noch nicht eingetroffen. Am 30. Oktober 2002 leitete das Amt weiter eine

Interpol-Anfrage ein, doch steht das Resultat noch aus. Der Ausländer hat sich

bisher auch geweigert, das georgische Identitätsformular auszufüllen. Aus

diesen Gründen hat das Amt mit Verfügung vom 18. November 2002 die

Ausschaffungshaft bis zum 17. Februar 2003 verlängert. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts bestätigt die Verlängerung.

Erwägungen

5.

Die Ausschaffungshaft

kann insgesamt um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden, wenn dem

Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Die Verlängerung

bedarf der richterlichen Zustimmung (Art. 13b Abs. 2 ANAG, SR 142.20). Die für

den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art.

13b Abs. 3 ANAG).

Es ist deshalb zu

prüfen, ob das Amt das Beschleunigungsgebot befolgt hat und ob dem Vollzug der

Wegweisung massgebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

Aufgrund der Akten ist

erstellt, dass das Amt dem Beschleunigungsgebot nachgekommen ist und es sich

bemüht hat, die Identität des Ausländers abzuklären und Reisepapiere zu

erhalten. Es kann auf die Zusammenstellung in der Verfügung vom 18. November

2002.

(...) verwiesen werden. Wegen des unkooperativen und obstruktiven

Verhaltens des Ausländers konnte seine Identität noch nicht festgestellt

werden. Der Ausländer hat es sich selber zuzuschreiben, dass die

Ausschaffungshaft länger als vorgesehen dauert. Er hat sich bisher immer

geweigert, in sein Heimatland auszureisen und bis heute ist auch nicht sicher,

aus welchem Land er stammt. Auch an der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er

sei nicht bereit, nach Hause zurückzukehren und zu kooperieren. Seine

Behauptung, er sei vor Ablauf der Ausreisefrist in Ausschaffungshaft gesetzt

worden, trifft nicht zu. (...) Zur Sicherung der Ausschaffung ist eine

Verlängerung der Ausschaffungshaft notwendig. Die beantragte Verlängerung bis

zum 17. Februar 2003 ist verhältnismässig und liegt innerhalb der

sechsmonatigen Frist. Sie kann deshalb genehmigt werden. Das Amt hat weiterhin

das Beschleunigungsgebot zu beachten. Für den Entscheid über die

Haftverlängerung kann es nicht massgeblich sein, ob der Ausländer im

Hungerstreik ist oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Gefängnisverwaltung

nach Bedarf in solchen Fällen für die medizinische Betreuung besorgt ist.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 18. November 2002 (VWDIV.2002.74)