VWDIV.2002.74
Verlängerung der Ausschaffungshaft
18. November 2002Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 34
Art. 13b Abs. 2 ANAG. Verlängerung der
Ausschaffungshaft. Unkooperatives Verhalten eines Ausländers bei der
Feststellung seiner Identität.
Sachverhalt
Der Ausländer, aus Georgien stammend, reiste nach eigenen
Angaben am 7. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am selben Tag
ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 1. Mai 2002 das Gesuch ab und
forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis 14. Juni 2002 zu verlassen. Gegen
diese Verfügung reichte der Vertreter des Ausländers bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission eine Beschwerde ein. Die Kommission wies mit Urteil vom
11. Juli 2002 diese Beschwerde ab. Das BFF setzte mit einem an den Anwalt gerichteten
Schreiben vom 16. Juli 2002 die Ausreisefrist für den Ausländer neu auf den 10.
September 2002 fest. Auf den 25. Juli 2002 wurde der Ausländer durch
Vermittlung seines Anwaltes zu einem Rückreisegespräch ins Asylbüro Solothurn
vorgeladen. Der Ausländer leistete dieser Vorladung pünktlich Folge. Bei diesem
Gespräch erklärte er, er sei auf keinen Fall bereit in sein Heimatland
zurückzukehren und werde auch bei der Papierbeschaffung nicht mithelfen. Am 24.
Juli 2002 forderte die Einwohnergemeinde D. ihn schriftlich auf, sich über den
Besitz eines auf ihn eingelösten Personenwagens bis am 10. August 2002 zu
rechtfertigen. Am 11. August 2002 wurde der Ausländer in Olten nach einem
Verkehrsunfall mit Nichtgenügen der Meldepflicht von der Polizei festgenommen
und zur weiteren Abklärung ins Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen.
Gestützt auf diesen Vorfall forderte das BFF in einem Schreiben vom 12. August
2002 den Ausländer auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 19. August
2002 wurde der Ausländer aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für
öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen (Amt) zugeführt. Dieses befragte den
Ausländer und ordnete mit Verfügung vom 20. August 2002 die Ausschaffungshaft
bis längstens am 18. November 2002 an. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichtes genehmigte diese Haft am 21. August 2002. Das Amt führte
in der Folge zahlreiche Abklärungen zur Identität des Ausländers durch. Auf
Begehren des Amtes beantragte das BFF am 23. September 2002 in den Nachbarländern
daktyloskopische Vergleiche. Am 2. Oktober 2002 konnte ein Telefongespräch mit
der Konsulin von Georgien stattfinden. Wegen des unkooperativen Verhaltens des
Ausländers verlief dieses Gespräch negativ. Die Konsulin erklärte sich
gleichwohl bereit, den Ausländer persönlich anzuhören. Am 15. Oktober 2002
wurde der Ausländer der Konsulin von Georgien in Genf vorgeführt. Als diese ihn
auf georgisch ansprach, antwortet er auf französisch und erklärte, er verstehe
die Konsulin nicht. Die Konsulin schlug vor, den Ausländer bei der russischen
Botschaft in Bern anzumelden. Falls die Antwort negativ ausfallen solle, könne
der Ausländer bei der nächsten Anhörung der georgischen Delegation beim BFF
vorgeführt werden. Ein solcher Termin steht zur Zeit noch aus. Am 28. Oktober
2002 erfolgte die Vorführung bei der russischen Botschaft in Bern. Der
Ausländer gab an in Novopolovsk in Weissrussland geboren zu sein. Er bestand
jedoch den Länderkundetest Weissrussland nicht. Die Konsularabteilung der
russischen Botschaft war deshalb nicht bereit, ein Laissez-passer auszustellen
und sie ist der Auffassung, der Ausländer gebe höchstwahrscheinlich eine
falsche Identität an. Es sei möglich, dass er aus Tschetschenien stamme. Das
BFF versucht nun bei dieser Vertretung einen Termin zu erhalten. Eine Antwort
ist noch nicht eingetroffen. Am 30. Oktober 2002 leitete das Amt weiter eine
Interpol-Anfrage ein, doch steht das Resultat noch aus. Der Ausländer hat sich
bisher auch geweigert, das georgische Identitätsformular auszufüllen. Aus
diesen Gründen hat das Amt mit Verfügung vom 18. November 2002 die
Ausschaffungshaft bis zum 17. Februar 2003 verlängert. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts bestätigt die Verlängerung.
Erwägungen
5.
Die Ausschaffungshaft
kann insgesamt um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden, wenn dem
Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Die Verlängerung
bedarf der richterlichen Zustimmung (Art. 13b Abs. 2 ANAG, SR 142.20). Die für
den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art.
13b Abs. 3 ANAG).
Es ist deshalb zu
prüfen, ob das Amt das Beschleunigungsgebot befolgt hat und ob dem Vollzug der
Wegweisung massgebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.
Aufgrund der Akten ist
erstellt, dass das Amt dem Beschleunigungsgebot nachgekommen ist und es sich
bemüht hat, die Identität des Ausländers abzuklären und Reisepapiere zu
erhalten. Es kann auf die Zusammenstellung in der Verfügung vom 18. November
2002.
(...) verwiesen werden. Wegen des unkooperativen und obstruktiven
Verhaltens des Ausländers konnte seine Identität noch nicht festgestellt
werden. Der Ausländer hat es sich selber zuzuschreiben, dass die
Ausschaffungshaft länger als vorgesehen dauert. Er hat sich bisher immer
geweigert, in sein Heimatland auszureisen und bis heute ist auch nicht sicher,
aus welchem Land er stammt. Auch an der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er
sei nicht bereit, nach Hause zurückzukehren und zu kooperieren. Seine
Behauptung, er sei vor Ablauf der Ausreisefrist in Ausschaffungshaft gesetzt
worden, trifft nicht zu. (...) Zur Sicherung der Ausschaffung ist eine
Verlängerung der Ausschaffungshaft notwendig. Die beantragte Verlängerung bis
zum 17. Februar 2003 ist verhältnismässig und liegt innerhalb der
sechsmonatigen Frist. Sie kann deshalb genehmigt werden. Das Amt hat weiterhin
das Beschleunigungsgebot zu beachten. Für den Entscheid über die
Haftverlängerung kann es nicht massgeblich sein, ob der Ausländer im
Hungerstreik ist oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Gefängnisverwaltung
nach Bedarf in solchen Fällen für die medizinische Betreuung besorgt ist.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 18. November 2002 (VWDIV.2002.74)