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Entscheid

VWDIV.2002.79

Ausschaffungshaft

2. Dezember 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Ausländer, von Nigeria stammend, reiste nach eigenen

Angaben am 6. August 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen

Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 das Gesuch ab und

forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis 16. Januar 2003 zu verlassen. Gegen diese Verfügung reichte der Ausländer am 25. November 2002 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Dieses Verfahren ist noch hängig. Am 7. November 2002 wurde der Ausländer wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Das Untersuchungsrichteramt Solothurn führt gegen ihn eine Strafuntersuchung. Am 28. November 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen zugeführt. Dieses befragte den Ausländer und

ordnete mit Verfügung vom 28. November 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens

27. Januar 2003 an. Bereits am 21. November 2002 ersuchte das Amt das BFF, die

Ausreisefrist abzuändern und die sofortige Wegweisung zu verfügen. Der

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bestätigt die Ausschaffungshaft.

Erwägungen

3.

a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner

weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl.

Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen

Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3

ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch

einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

b) Nach Art. 13b Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer zur

Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Haft genommen werden, wenn ein

erstistanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder

Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist (vgl. BGE 128 II 103; 121 II 59 ff.;

122.

II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht

möglich, jedoch absehbar ist (BGE 128 II 103; 125 II 369 ff.). Ebenso kann die

Ausschaffungshaft auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich der Ausländers der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Dies ist regelmässig der

Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist oder sich beharrlich

weigert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BGE 122 II 49). Bei einem

straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 125 II 369; 122 II

49).

c) Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz um Asyl nachgesucht

und das BFF hat dieses Gesuch erstinstanzlich abgewiesen. Dieser Entscheid

wurde bei der ARK angefochten und deren Entscheid liegt noch nicht vor. Als

Grundlage für die Anordnung der Ausschaffungshaft genügt aber ein solcher

Entscheid, wie vorne unter lit. b dargelegt wurde. Die Polizei hat gegen den

Ausländer Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

eingereicht. Bei der polizeilichen Befragung am 8. November 2002 erklärte er,

er habe anfangs September 2000 mit dem Drogenhandel angefangen und verkaufe

seither regelmässig Kokain. Nach ersten Berechnungen der Polizei hat er

offenbar mindestens 67 Gramm Kokain verkauft. Der Ausländer hat bei der

Befragung durch das Amt erklärt, er sei nicht bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. Er bietet unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass er

sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den

Ausschaffungsvollzug tatsächlich zur Verfügung halten wird. Aufgrund seiner

Erklärungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung

versuchen dürfte, eventuell hier unterzutauchen. Es gibt auch keine Hinweise

dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sein sollte. Das Amt

konnte für den Ausländer bereits ein Laissez-passer beschaffen und einen Rückflug

buchen.

Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft sind

erfüllt. Die Haftdauer erscheint aber nur für einen Monat verhältnismässig,

nachdem bereits ein Rückflug gebucht werden konnte. Die Haft kann deshalb nur

bis zum 27. Dezember 2002 genehmigt werden. Im Übrigen hat das Amt weiterhin

das Beschleunigungsgebot zu beachten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 02. Dezember 2002, (VWDIV.2002.79)