VWDIV.2002.79
Ausschaffungshaft
2. Dezember 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 33
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Ausschaffungshaft.
Ausländer, der während der Hängigkeit seiner Beschwerde an die
Asylrekurskommission delinquierte.
Sachverhalt
Der Ausländer, von Nigeria stammend, reiste nach eigenen
Angaben am 6. August 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen
Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 das Gesuch ab und
forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis 16. Januar 2003 zu verlassen. Gegen diese Verfügung reichte der Ausländer am 25. November 2002 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Dieses Verfahren ist noch hängig. Am 7. November 2002 wurde der Ausländer wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Das Untersuchungsrichteramt Solothurn führt gegen ihn eine Strafuntersuchung. Am 28. November 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen zugeführt. Dieses befragte den Ausländer und
ordnete mit Verfügung vom 28. November 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens
27. Januar 2003 an. Bereits am 21. November 2002 ersuchte das Amt das BFF, die
Ausreisefrist abzuändern und die sofortige Wegweisung zu verfügen. Der
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bestätigt die Ausschaffungshaft.
Erwägungen
3.
a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner
weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen
Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3
ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch
einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.
b) Nach Art. 13b Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer zur
Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Haft genommen werden, wenn ein
erstistanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist (vgl. BGE 128 II 103; 121 II 59 ff.;
122.
II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht
möglich, jedoch absehbar ist (BGE 128 II 103; 125 II 369 ff.). Ebenso kann die
Ausschaffungshaft auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich der Ausländers der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist oder sich beharrlich
weigert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BGE 122 II 49). Bei einem
straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 125 II 369; 122 II
49).
c) Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz um Asyl nachgesucht
und das BFF hat dieses Gesuch erstinstanzlich abgewiesen. Dieser Entscheid
wurde bei der ARK angefochten und deren Entscheid liegt noch nicht vor. Als
Grundlage für die Anordnung der Ausschaffungshaft genügt aber ein solcher
Entscheid, wie vorne unter lit. b dargelegt wurde. Die Polizei hat gegen den
Ausländer Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
eingereicht. Bei der polizeilichen Befragung am 8. November 2002 erklärte er,
er habe anfangs September 2000 mit dem Drogenhandel angefangen und verkaufe
seither regelmässig Kokain. Nach ersten Berechnungen der Polizei hat er
offenbar mindestens 67 Gramm Kokain verkauft. Der Ausländer hat bei der
Befragung durch das Amt erklärt, er sei nicht bereit, in seine Heimat
zurückzukehren. Er bietet unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass er
sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den
Ausschaffungsvollzug tatsächlich zur Verfügung halten wird. Aufgrund seiner
Erklärungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung
versuchen dürfte, eventuell hier unterzutauchen. Es gibt auch keine Hinweise
dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sein sollte. Das Amt
konnte für den Ausländer bereits ein Laissez-passer beschaffen und einen Rückflug
buchen.
Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft sind
erfüllt. Die Haftdauer erscheint aber nur für einen Monat verhältnismässig,
nachdem bereits ein Rückflug gebucht werden konnte. Die Haft kann deshalb nur
bis zum 27. Dezember 2002 genehmigt werden. Im Übrigen hat das Amt weiterhin
das Beschleunigungsgebot zu beachten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 02. Dezember 2002, (VWDIV.2002.79)