VWDIV.2002.80
Ausschaffungshaft
3. Dezember 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 32
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Ausschaffungshaft.
Ausländer, der bereits in Drittländern erfolglos Asylgesuche stellte.
Sachverhalt
Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am 22. Oktober
2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. Oktober 2002 ein Asylgesuch.
In Norwegen und Schweden habe er bereits Asylgesuche eingereicht. Norwegen habe
negativ entschieden, und von Schweden habe er noch keinen Entscheid erhalten.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) trat mit Verfügung vom 19. November 2002
auf das Gesuch nicht ein, wies den Ausländer aus der Schweiz weg und fordert
ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Der Kanton Solothurn wurde mit dem
Vollzug beauftragt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Der Ausländer kam der Ausreiseaufforderung nicht nach und
erklärte bei einem Heimreisegespräch am 21. November 2002, er sei nicht bereit
in seine Heimat zurückzukehren. Am 30. November 2002 wurde er in Basel von der
Polizei angehalten, als er an einer Schlägerei beteiligt war. Er wurde dem Amt
für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen zugeführt. Dieses ordnete mit
Verfügung vom 2. Dezember 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens am 1. März
2003 an.
Erwägungen
3.
a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner rechtskräftig weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.
b) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer zur
Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt („Untertauchensgefahr“). Dies ist
regelmässig der Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist oder
sich nach rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens beharrlich weigert, in
seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a).
c) Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz erfolglos um Asyl
nachgesucht. Nach Abweisung dieses Gesuchs unternahm er keinerlei Schritte, um
der Aufforderung nachzukommen, aus der Schweiz auszureisen. Der Gesuchsgegner
hat beim Heimreisegespräch auf dem Asylbüro wie auch heute erklärt, auf keinen
Fall in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er hat bereits in Norwegen und
Schweden jeweils unter anderen Namen ein Asylgesuch eingereicht und ist jeweils
untergetaucht. Am 22. Oktober 2002 ist er aus Schweden über Dänemark und
Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Am 30. November 2002 wurde er in
Basel von der Polizei angehalten, weil er an einer Schlägerei beteiligt war. Er
bietet unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu
gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug
tatsächlich zur Verfügung halten wird. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens
ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung versuchen
dürfte, eventuell hier unterzutauchen. Seiner Absicht, in ein anderes
europäisches Land bzw. nach Schweden auszureisen, können die schweizerischen
Behörden nicht entsprechen, nachdem er dort auch kein Anwesenheitsrecht
besitzt. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich sein sollte.
Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft sind
erfüllt. Die Haftdauer ist verhältnismässig und die bis zum 1. März 2003
angeordnete Ausschaffungshaft kann genehmigt werden. (...)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 2002 (VWDIV.2002.80)