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Entscheid

VWDIV.2002.80

Ausschaffungshaft

3. Dezember 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am 22. Oktober

2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. Oktober 2002 ein Asylgesuch.

In Norwegen und Schweden habe er bereits Asylgesuche eingereicht. Norwegen habe

negativ entschieden, und von Schweden habe er noch keinen Entscheid erhalten.

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) trat mit Verfügung vom 19. November 2002

auf das Gesuch nicht ein, wies den Ausländer aus der Schweiz weg und fordert

ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Der Kanton Solothurn wurde mit dem

Vollzug beauftragt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Der Ausländer kam der Ausreiseaufforderung nicht nach und

erklärte bei einem Heimreisegespräch am 21. November 2002, er sei nicht bereit

in seine Heimat zurückzukehren. Am 30. November 2002 wurde er in Basel von der

Polizei angehalten, als er an einer Schlägerei beteiligt war. Er wurde dem Amt

für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen zugeführt. Dieses ordnete mit

Verfügung vom 2. Dezember 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens am 1. März

2003 an.

Erwägungen

3.

a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner rechtskräftig weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

b) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer zur

Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er

sich behördlichen Anordnungen widersetzt („Untertauchensgefahr“). Dies ist

regelmässig der Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist oder

sich nach rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens beharrlich weigert, in

seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a).

c) Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz erfolglos um Asyl

nachgesucht. Nach Abweisung dieses Gesuchs unternahm er keinerlei Schritte, um

der Aufforderung nachzukommen, aus der Schweiz auszureisen. Der Gesuchsgegner

hat beim Heimreisegespräch auf dem Asylbüro wie auch heute erklärt, auf keinen

Fall in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er hat bereits in Norwegen und

Schweden jeweils unter anderen Namen ein Asylgesuch eingereicht und ist jeweils

untergetaucht. Am 22. Oktober 2002 ist er aus Schweden über Dänemark und

Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Am 30. November 2002 wurde er in

Basel von der Polizei angehalten, weil er an einer Schlägerei beteiligt war. Er

bietet unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu

gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug

tatsächlich zur Verfügung halten wird. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens

ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung versuchen

dürfte, eventuell hier unterzutauchen. Seiner Absicht, in ein anderes

europäisches Land bzw. nach Schweden auszureisen, können die schweizerischen

Behörden nicht entsprechen, nachdem er dort auch kein Anwesenheitsrecht

besitzt. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung

nicht möglich sein sollte.

Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft sind

erfüllt. Die Haftdauer ist verhältnismässig und die bis zum 1. März 2003

angeordnete Ausschaffungshaft kann genehmigt werden. (...)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 2002 (VWDIV.2002.80)