VWKLA.2002.15
Forderung
26. Mai 2003Deutsch18 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 24
§ 48 GO, Art. 336 a OR. Personalrecht. Forderung wegen missbräuchlicher Kündigung.
Abgrenzung des Klageverfahrens vom Beschwerdeweg. Keine analoge Anwendung der
privatrechtlichen Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung in öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnissen. Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten.
Sachverhalt
M. wurde am 28.6.2001 als
Rettungssanitäter und Stadtpolizist gewählt. Er trat am 1.10.2001 ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einer Probezeit von einem Jahr an.
In der Anstellungsverfügung vom 28.6.2001 verpflichtete sich die Einwohnergemeinde,
von der Rückzahlungspflicht für die Ausbildung zum Rettungssanitäter gegenüber
der ehemaligen Arbeitgeberin im Maximum Fr. 9'500.-- zu übernehmen. Bei einem
allfälligen Austritt innert 3 Jahren sollte M. diese Kosten seinerseits
zurückerstatten, wobei bei jedem geleisteten Jahr 1/3 der Kosten verfallen
sollte. Mit Verfügung vom 24.6.2002 wurde M. auf den 31.7.2002
gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass M. seiner Wohnsitzpflicht
nicht nachgekommen sei und dass sich die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten
verschlechtert habe. Ausserdem wurde in der schriftlichen Kündigung
festgehalten, dass M. für übernommene Ausbildungskosten Fr. 4'489.65 zurückzuerstatten
habe, was je zur Hälfte mit dem Juni- bzw. Juli-Lohn verrechnet werde. M.
gelangt klageweise an das Verwaltungsgericht und verlangt die Zusprechung einer
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen.
Ausserdem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie eine
Rückzahlungspflicht in der Höhe von Fr. 4'489.65 vorsehe. Zudem sei der Juni-
und Juli-Lohn vollumfänglich zu überweisen. Das Verwaltungsgericht weist die
Klage ab.
Erwägungen
1.
a) M. war bei der Einwohnergemeinde als Rettungssanitäter
und Stadtpolizist tätig und befand sich als kommunaler Beamter in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Gültigkeit der am 24.6.2002
ausgesprochenen Kündigung und die daraus resultierende Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 31.7.2002 wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
M. verlangt aber von seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Aufhebung der
Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten die Auszahlung von Fr. 4'489.65 sowie
eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen, weil die Kündigung missbräuchlich
erfolgt sei. Es ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
dieses Begehrens zuständig ist, nachdem M. in der Verfügung vom 24.6.2002 als
Rechtsmittel die Beschwerde an die Gemeinderatskommission der Stadt eröffnet
worden war.
b) Die gegenüber der Einwohnergemeinde erhobenen Forderungen
sind an sich vermögensrechtlicher Natur, basieren aber auf einer Verfügung,
welche nach Ansicht des Klägers missbräuchlich erfolgte. In einem ähnlich
gelagerten Fall, in dem ein gekündigter Polizeibeamter ebenfalls eine
Entschädigung nach Art. 336 a OR (Obligationenrecht, SR 220) verlangt hatte,
wandte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Bestimmungen über die
Staatshaftung an und führte aus, dass im Verwaltungsrecht der Grundsatz gelte,
dass eine formell rechtskräftige Verfügung ein Rechtsverhältnis verbindlich
regle. Sie könne im Verantwortlichkeitsprozess nicht auf ihre Rechtmässigkeit
hin überprüft werden und falle deshalb als Anspruchsgrundlage ausser Betracht.
Eine Verfügung, die nicht angefochten worden sei, gelte für den
Staatshaftungsrichter als rechtmässig. Nach dem Prinzip der Einmaligkeit des
Rechtsschutzes könnten die Mängel einer Verfügung nur im Verfahren der
Verwaltungsrechtspflege, nicht auch noch im Verantwortlichkeitsprozess geltend
gemacht werden. Damit solle das „Nachholen“ versäumter und eine Kontrolle
erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitspozess ausgeschlossen werden
(ARV 2001, 124). Das Bundesgericht hob dieses Urteil allerdings auf und führte
aus, dass sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht auf die
Widerrechtlichkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung berufen habe, sondern
vielmehr geltend gemacht habe, diese sei missbräuchlich erfolgt, weshalb ihm
analog zu Art. 336 a OR eine Entschädigung zustehe. Damit habe er
offensichtlich einen vermögensrechtlichen Anspruch aus einem
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis geltend gemacht (1P.169/2000 vom
31.8
).
c) Ein traditionelles Merkmal des öffentlichen
Personalrechts liegt darin, dass in vielen Gemeinwesen zwei verschiedene
Rechtswege bestehen, je nachdem, ob der umstrittene Anspruch
vermögensrechtlicher Natur ist oder nicht. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das
Verwaltungsgericht als einzige Instanz unter anderem vermögensrechtliche
Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten oder öffentlichen
Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden andererseits (§ 48 Abs. 1 lit.
a ). Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten wie Entlassungen oder
Versetzungen sind dagegen auf dem Beschwerdeweg anzufechten (Matthias Michel:
Beamtenstatus im Wandel, Zürich1998, S. 348). Dies führt zu einer Zweiteilung
des Rechtsweges, je nach Natur des in Frage stehenden Anspruchs. Diese
Zweiteilung der Verfahren hat historische Gründe. Unter dem Einfluss der
Fiskustheorie wurden die finanziellen Ansprüche der Beamten - sowohl
Schadenersatzansprüche als auch Besoldungs- und Pensionskassenforderungen - als
zivilrechtlich qualifiziert. Vor der Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
war die zivilrechtliche Klage der einzige Weg, um einen verwaltungsunabhängigen
Rechtsschutz zu gewähren. Erst mit der Entwicklung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde diese Zivilgerichtsbarkeit abgelöst. Die
Spuren dieser Entwicklung sind in den nach wie vor bestehenden Klageverfahren
zu erkennen (Michel, a.a.O., S. 348).
d) Für den Betroffenen ist es - wie der vorliegende Fall
zeigt - gelegentlich nicht einfach, das richtige Rechtsmittel zu kennen. Nach
Lehre und Rechtsprechung haben sich zwei Unterscheidungskriterien
herausgebildet: Das Beschwerdeverfahren ist in jenen Fällen zu beschreiten, in
denen verschiedene Ansprüche vermögensrechtlicher und anderer Natur eng
zusammenhängen (BGE 103 Ib 263; ZBl 1993, S. 309 ff.). Sodann gelten Entscheide
mit bloss indirekt finanziellen Auswirkungen als Verfügungen, die auf dem
Beschwerdeweg anfechtbar sind (ZBl 1995, S. 235; BVR 1977, S. 274 f.; Tobias
Jaag: Das öffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich, ZBl 1994,
S. 467).
e) Während z.B. das Staatspersonalgesetz (BGS 126.1) klar
aufzeigt, dass im Fall einer missbräuchlichen Kündigung der Beschwerdeweg zu
beschreiten ist und das Verwaltungsgericht - sofern die Missbräuchlichkeit
erstellt ist und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich oder seitens des
Gekündigten nicht erwünscht ist - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch die
Entschädigung nach § 33 StPG festzusetzen hat (Botschaft und Entwurf des
Regierungsrates vom 4.7.2000, RRB Nr. 1435, S. 35 und 37), lässt die
Personalordnung der Stadt diese Frage offen. Nachdem M. auf die Möglichkeit
einer Weiterbeschäftigung verzichtet und einzig an der Ausrichtung einer finanziellen
Entschädigung sowie der Aufhebung der Rückzahlungspflicht für die Ausbildungskosten
interessiert ist, ist der geltend gemachte Anspruch rein vermögensrechtlicher
Natur, auch wenn möglicherweise vorfrageweise die Missbräuchlichkeit der Kündigung
zu prüfen sein wird. Mangels anders lautender gesetzlicher Grundlage über den
Rechtsmittelweg in der Personalordnung der Stadt ist daher gestützt auf § 48 GO
das Verwaltungsgericht im Rahmen des Klageverfahrens zur Beurteilung der
vorliegenden Begehren zuständig. Auf die Klage ist einzutreten.
2.
Der Kläger macht geltend, die Arbeitgeberin habe das
Dienstverhältnis missbräuchlich gekündigt. In analoger Anwendung von Art. 336 a
OR habe er daher Anspruch auf eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen.
a) Eine Kündigung ist als rechtswidrig zu qualifizieren,
wenn sie materielle oder formelle Bestimmungen des Kündigungsschutzes verletzt.
Eingeschlossen sind dabei sämtliche Vorschriften des zeitlichen und sachlichen
Kündigungsschutzes sowie die Verfahrensgarantien (Michel, a.a.O., S. 310).
Abgesehen vom Fall der Kündigung zur Unzeit sind fehlerhafte Kündigungen
gültig, aber anfechtbar (Michel, a.a.O., S. 311). Diese Anfechtbarkeit ist die
normale Rechtsfolge fehlerhafter Verwaltungsakte (Imboden/Rhinow:
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 239 ff.;
Rhinow/Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, S. 264 f., 294 f.). Das bedeutet, dass eine rechtswidrige Kündigung
gültig bleibt, wenn sie nicht angefochten wird. Nach einem allgemeinen
Grundsatz des Verwaltungsrechts sind rechtswidrige Verfügungen auf Anfechtung
hin aufzuheben (Michel, a.a.O., S. 311; BGE 111 Ib 77). Wird demnach eine
rechtswidrige Kündigungsverfügung aufgehoben, so hat dies den Fortbestand des
Dienstverhältnisses zur Folge. Einige neuere Personalgesetze haben indes die
obligationenrechtliche Lösung übernommen: Das Dienstverhältnis wird trotz
rechtswidriger Kündigung aufgelöst, wobei ein Anspruch auf eine finanzielle
Abgeltung besteht. Prozessual stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit
der Kündigung fest und bestimmt die dem Betroffenen zukommende Entschädigung,
was entweder sofort geschieht, oder erst, nachdem der Behörde die Möglichkeit
eingeräumt wurde, den Betroffenen wieder einzustellen (Michel, a.a.O., S. 314).
So sieht auch das Staatspersonalgesetz (BGS 126.1) vor, dass der Arbeitgeber -
sofern der gekündigte Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung überhaupt wünscht -
primär alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung zu prüfen hat. Erst wenn alle
Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem betroffenen Arbeitnehmer eine zumutbare
andere Arbeit anzubieten, stellt sich subsidiär die Frage der Entschädigung (§
33.
StPG; Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4.7.2000, RRB Nr. 1435,
S. 35, 37). Dem Gemeinwesen wird dadurch verunmöglicht, eine Kündigung durch
Leistung einer Entschädigung einfach zu erkaufen. Vielmehr kommt auf diese
Weise eine finanzielle Abgeltung nur als ultima ratio in Frage. Ist demnach ein
Konsens mit dem Arbeitnehmer über die Weiterbeschäftigung bzw. über die finanzielle
Abgeltung nicht möglich, entscheidet schliesslich das Gericht über den
Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses oder die Abgeltung (Michel, a.a.O., S.
321).
b) Die Übernahme des obligationenrechtlichen Modells, wonach
das Dienstverhältnis trotz rechtswidriger Kündigung aufgelöst wird und ein
Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung besteht, widerspricht der an sich
systemgerechten Rechtsfolge im öffentlichen Recht, wonach rechtswidrige
Kündigungen aufgehoben werden (Michel, a.a.O., S. 311 u. 314). Wegen dieser
einschneidenden Wirkung, die vom generellen verwaltungsrechtlichen Grundsatz
der Aufhebung rechtswidriger Kündigungen abweicht, muss diese Rechtsfolge
ausdrücklich gesetzlich verankert sein, zumindest durch eine ausdrückliche
Verweisung auf das Obligationenrecht. Es würde somit nicht genügen, über den
Weg der Lückenfüllung die Lösungen des Obligationenrechts analog zu übernehmen
und bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung bloss eine Entschädigung zuzusprechen
(Michel, a.a.O., S. 314; BGE 111 Ib 78). Art. 336 a OR wurde mit der
Gesetzesnovelle vom 18.3.1988 (Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht) neu
eingefügt. Die nach dieser Bestimmung zugesprochene Entschädigung ist weder
Schadenersatz noch Genugtuung, sondern eine Rechtsverletzungsbusse eigener Art,
die der Gesetzgeber als Sanktion für missbräuchliche Kündigungen im Sinn von
Art. 336 OR eingeführt hat; sie setzt demnach weder den Nachweis eines Schadens
noch eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung voraus; es geht vielmehr um
eine Strafe für die rechtswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die
abschreckend wirken soll (Manfred Rehbinder, in: Berner Kommentar, 1992, N1 zu
Art. 336 OR). Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihrer
Rechtsnatur kann nicht angenommen werden, ihr Fehlen im öffentlichen
Personalrecht bedeute eine echte Lücke, die vom Richter auszufüllen sei (Peter
Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 594, in: ZBl
1995, S. 382). Für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung muss
eine Rechtsgrundlage bestehen. Fehlt im öffentlichen Dienstrecht eine dem
privaten Arbeitsrecht entsprechende Regelung, so darf nicht leichthin auf eine
Lücke geschlossen werden (Hänni, a.a.O., S. 596). Die Praxis neigt dazu, bei
gut ausgebauten, eingehenden öffentlich-rechtlichen Personalerlassen das
Vorliegen einer Lücke zu verneinen und von einem qualifizierten Schweigen des
Gesetzgebers auszugehen (Thomas Poledna in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes,
Hrsg. Peter Helbling, Bern 1999, S. 234; BGE 124 II 53 E. 2).
c) Die Personalordnung (PO) der Stadt regelt im Abschnitt
VIII. die Beendigung des Dienstverhältnisses. § 69 PO regelt die Auflösung des
Dienstverhältnisses und die Pensionierung, § 70 die Demission, § 71 die
freiwillige vorzeitige Pensionierung, § 72 die vorläufige Amtseinstellung, § 73
die Kündigung durch die Stadt , § 73 bis die Aufhebung der Stelle
und § 74 die unverschuldete Nichtwiederwahl. Ein genereller Verweis auf das
Obligationenrecht zur allfälligen Lückenfüllung fehlt in der Personalordnung. §
73.
bis PO enthält einen speziellen Verweis auf Art. 336 c OR
bezüglich der Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Entgegen der
Auffassung des Klägers kann angesichts dieser Situation keine Lücke im Gesetz
angenommen werden. Die Personalordnung wurde am 26.6.1990 in einem Zeitpunkt
erlassen, als im Privatrecht der Kündigungsschutz und insbesondere die
Strafzahlung bei missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 a OR längst bestand.
Damit ist auszuschliessen, dass beim Erlass der Personalordnung diese
Problematik übersehen wurde, zumal sich inhaltlich keine Regelungslücke
erkennen lässt. Das Dienstverhältnis kann - anders als ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis - während einer Amtsperiode nur aus disziplinarischen Gründen
oder aus wichtigen Gründen beendet werden, bei deren Vorhandensein in der
Person des Arbeitnehmers der Wahlbehörde die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (§ 73
Abs. 1 und 2 PO). Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
kann zudem nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des
Arbeitnehmers auf 3 Monate hin erfolgen (§ 73 Abs. 3 PO). Der
öffentlich-rechtliche Angestellte ist insofern deutlich besser gegen Kündigung
geschützt als der privatrechtliche, dessen Arbeitsverhältnis ohne Weiteres aufgelöst
werden kann. Demnach erscheint eine analoge Anwendung der privatrechtlichen
Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung, insbesondere über die Strafzahlung
durch den Arbeitgeber, nicht angezeigt.
d) Zusammenfassend ist die Klage in diesem Punkt mangels
gesetzlicher Grundlage abzuweisen.
3.
Der Kläger verlangt, dass die Rückzahlungspflicht für
Ausbildungskosten aufzuheben sei und ihm die Stadt - in Aufhebung der
Verrechnung - noch Lohn in der Höhe von Fr. 4'489.65 auszuzahlen habe.
a) Gemäss Wahlmitteilung und Anstellungsbedingungen waren
die von der Stadt übernommenen Ausbildungskosten bei einem allfälligen
Austritt innert 3 Jahren von M. zurückzuerstatten, wobei für jedes geleistete
Dienstjahr 1/3 dieser Kosten verfallen sollten. Die von der Stadt in Form der
Rückzahlung an die vormalige Arbeitgeberin von M. übernommenen
Ausbildungskosten beliefen sich auf Fr. 6'734.50. Die von der Stadt als
Rückzahlung geltend gemachte Summe betrug Fr. 4'489.65 und wurde je zur Hälfte
mit dem Juni- bzw. Julilohn verrechnet. Der Kläger stellt sich auf den
Standpunkt, dass ihm aus vorgeschobenen und unzulässigen Gründen gekündigt
worden sei, die ihm nicht anzulasten seien. Er habe davon ausgehen dürfen, dass
die Übernahme der Ausbildungskosten durch die Stadt bei einer Kündigung durch
das Gemeinwesen nicht hinfällig würde. Andernfalls hätte er sich das Risiko
zwei Mal überlegt, seine vormalige Arbeitgeberin - die Einwohnergemeinde X. -
zu verlassen und ihr Ausbildungskosten rückerstatten zu müssen. Gestützt auf
den Vertrauensschutz habe er davon ausgehen können, dass bei einer Kündigung
durch die Stadt keine Ausbildungskosten zurückzuerstatten seien.
b) Aus dem Vertrauensgrundsatz kann der Kläger entgegen seinen
Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grundsatz des
Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(Häfelin/Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 627).
Der Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung
der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine
Vertrauensgrundlage schafft. Im Vertrauen auf das behördliche Verhalten handelt
der Private in einer Art und Weise, die sich für ihn schädigend oder nachteilig
auswirkt, weil er z.B. ein Rechtsmittel zu spät einreicht und dadurch eine
Frist verpasst (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S.
489). Nach der Praxis (BGE 121 II 479 E. 2c; 121 V 66 f.), der die Lehre im
Wesentlichen folgt, können unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte
Rechtswirkungen entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit
Bezug auf bestimmte Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der
betreffenden Auskunft bzw. Zusicherung zuständig war oder wenn sie der Bürger
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen
auf die Zusicherung bzw. Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Ausserdem braucht es einen
Kausalzusammenhang zwischen dem behördlichen Verhalten und den Dispositionen
(Christoph Rohner in: Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur schweizerischen
Bundesverfassung, Zürich 2002, N 52 zu Art. 9 BV; Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Stuttgart 1976, S. 462 ff.).
Während Auskünfte Seinsaussagen enthalten, beinhalten Zusicherungen
Sollensaussagen: Eine Auskunft enthält Informationen über Tatsachen oder
Meinungen, mit einer Zusicherung erhält dagegen der Empfänger ein Versprechen
(Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Bern 2000, S. 116).
c) Bevor M. die Stelle bei der Stadt antrat, war er für die
Einwohnergemeinde X. tätig. Diese hatte für ihn die Kosten der Ausbildung an
der Polizeiaspirantenschule Neuenburg übernommen, welche von Jan. bis Mai 2000
dauerte, und ihm für die Ausbildung Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Über
die Rückerstattung dieser Leistungen bestand offenbar eine Weisung, gestützt
auf welche die Einwohnergemeinde X. M. 17.5/36 der effektiven Auslagen (Fr.
10'101.70) als zurückzuerstattenden Betrag in Rechnung stellte, weil dieser das
Arbeitsverhältnis per 30.9.2001 gekündigt hatte.
M. hatte sich am 12.4.2001 um die Stelle bei der Stadt
beworben und nach erfolgreicher Wahl als Rettungssanitäter und Stadtpolizist
in das Arbeitsverhältnis bei der Einwohnergemeinde X. im Hinblick auf die
Stelle bei der Stadt gekündigt. Gemäss Ziff. 6 der Anstellungsverfügung vom
28.6.2001
erklärte sich die Stadt als neue Arbeitgeberin bereit, 2/3 der zur
Rückzahlung anfallenden Kosten (Fr. 6‘734.50) zu übernehmen. Ziff. 6 Abs. 2 der
Anstellungsverfügung enthielt für diese Auslagen ebenfalls eine
Rückzahlungsklausel: bei einem Austritt innert 3 Jahren sollte eine
Rückzahlungspflicht entstehen, wobei für jedes geleistete Dienstjahr 1/3 der
Kosten verfallen sollten. Obwohl M. bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch
kein volles Dienstjahr absolviert hatte, betrachtete die Stadt 1/3 der Kosten
als verfallen und stellte ihm noch 2/3 (Fr. 4'489.65) in Rechnung.
d) Die Rückzahlungsbestimmung bezüglich der übernommenen
Kosten enthält keinerlei Zusicherung an M.. Die Stelle bei der
Einwohnergemeinde X. hatte er aus eigenem Antrieb und auf eigenes Risiko im
Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rückzahlungspflicht gekündigt. Dass sich
die von der Stadt getroffene Rückzahlungsregelung nur realisieren sollte, wenn
er als Arbeitnehmer kündigen sollte, durfte M. nicht annehmen. Es musste ihm
bewusst sein, dass die betreffende Regelung auch zum Tragen käme, wenn er der
Arbeitgeberin einen Grund gäbe, das Dienstverhältnis mit ihm aufzulösen, zumal
die Stadt als neue Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, einen Teil der
Rückzahlung an die Einwohnergemeinde X. zu übernehmen, sondern ihm damit
entgegen kommen wollte. Dass die Anstellungsverfügung diesbezüglich unklar gewesen
sei, kann in guten Treuen nicht gesagt werden, und es wäre eine verfehlte Auslegung
des Rückzahlungspassus, dass dieser nur zum Tragen käme, wenn der Arbeitnehmer
auf eigenes Begehren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte. Im Extremfall
hätte M. vorsätzlich durch mangelnde Leistung oder mangelhaftes Verhalten eine
Kündigung provozieren können, um so der Rückzahlungspflicht zu entgehen.
4.
a) Die Personalordnung der Stadt äussert sich nicht zur
Rückerstattung vom Arbeitgeber übernommener Ausbildungskosten. Im vorliegenden
Fall wurde eine entsprechende Verpflichtung individuell in der
Anstellungsverfügung geregelt, wobei zu bemerken ist, dass es sich nicht
typischerweise um vom Arbeitgeber bewilligte und übernommene Ausbildungskosten
handelte, sondern um bei einer vormaligen Arbeitgeberin zurückzuerstattende
Kosten.
b) Die Anstellungsverfügung enthält eine Resolutivbedingung.
Die Rechtswirksamkeit der Übernahme der zurückzuzahlenden Kosten sollte mit dem
Eintritt der Bedingung enden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 907; Hans Merz,
Schweizerisches Privatrecht, Bd. VI/1, die Obligationen, Basel 1984, S. 162
f.). Die Bedingung sollte erfüllt sein beim „Austritt innert 3 Jahren“, also
vor Ablauf von 3 Jahren seit Stellenantritt. Als Austritt in diesem Sinne hat
sowohl die Demission bzw. Kündigung durch den Arbeitnehmer im Sinn von § 70
Abs. 1 bzw. 2 PO als auch die Kündigung durch die Stadt im Sinne von § 73 bzw.
70.
Abs. 2 PO zu gelten. In beiden Fällen liegt die Ursache für die Beendigung
des Dienstverhältnisses beim Arbeitnehmer: wenn er kündigt bzw. demissioniert
in seinem freien Willen, wenn ihm seitens der Arbeitgeberin gekündigt wird
darin, dass er durch seine Eignung, seine Leistung oder sein Verhalten die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frage gestellt hat, weil die
Arbeitgeberin definitiv gewählte Arbeitnehmer nur disziplinarisch oder aus
wichtigem Grund entlassen (§ 73 Abs. 1 PO) und auch die Kündigung in der
Probezeit nur aus einem triftigen Grund vornehmen kann (Peter Hänni: Das
öffentliche Dienstrecht in der Schweiz, Zürich 2002, S. 570 ff.). Hätte die
Stadt als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Schori ohne wichtigen bzw. triftigen
Grund gekündigt, so hätte sie gegen Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung
herbeigeführt, dass nämlich innerhalb von 3 Jahren ab Stellenantritt M. von
sich aus kündigt oder der Arbeitgeberin Grund gibt, ihm zu kündigen. Art. 156
OR sieht für diesen Fall vor, dass dann die Bedingung als nicht eingetreten
gelten soll. Damit handelt es sich um den Anwendungsfall einer Regel von
allgemeiner Bedeutung: wo unredliches Verhalten einem behaupteten Rechtserwerb
zugrunde liegt, wird die Rechtsausübung unzulässig (Hans Merz, a.a.O., S.
164/165; Guhl/Merz/Koller, a.a.O., S. 56). Im Folgenden ist demnach zu prüfen,
ob die Stadt M. aus triftigem Grund gekündigt hat oder nicht.
c) M. trat seine Stelle bei der Stadt am 1.10.2001 an, so
dass er sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses per 31.7.2002 noch in der
gemäss § 9 PO 1 Jahr dauernden Probezeit befand.
(...)
f) Das Ergebnis der Befragungen und die in den Akten
befindlichen Unterlagen zeigen auf, dass die Vertrauensbasis zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört war. M. übte bereits nach kurzer
Anstellungszeit Kritik an den bestehenden Strukturen und den
Kompetenzzuteilungen, was insbesondere bei seinem Vorgesetzten Schättin auf
wenig Verständnis stiess. Aus der Befragung und den Akten geht hervor, dass zu
Beginn des Jahres 2002 im Team ein personeller Engpass entstand, weil der
Rettungsdienstleiter ausfiel und gleichzeitig überdurchschnittlich viele
Einsätze anfielen. Dass M. in dieser Phase nur beschränkt mit anpackte und die
Anzahl seiner Pikettdienste deutlich unter dem Durchschnitt lag, trug nicht
dazu bei, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu verstärken. Zu einer
Verunsicherung des Arbeitgebers führte sicher auch das relativ bald von M.
geäusserte Interesse an einem länger dauernden Einsatz im Ausland. In diesem
Zusammenhang nicht ganz bedeutungslos ist der Umstand, dass sich der Kläger bei
der Stadt für eine Stelle mit 80 % Polizeiarbeit und 20 % Rettungssanitäter
bewarb, wogegen die Arbeitgeberin eine Stelle mit 80 % Rettungssanität und 20 %
Polizeiarbeit anzubieten hatte, was M. anlässlich der offiziellen
Bewerbungsgespräche am 21. und 28.6.2001 auch mitgeteilt wurde. Trotz dieser
unterschiedlichen Vorstellungen wählte die Stadt M., welcher die Wahl und damit
die Gewichtung der Arbeitsschwerpunkte annahm, sich aber relativ rasch danach
erkundigte, wann mit einem Ausbau seiner polizeilichen Tätigkeit zu rechnen
sei. Die unterschiedlichen Vorstellungen über die Arbeitsschwerpunkte erklären
wohl auch, weshalb es dem Kläger am nötigen Willen zur Einordnung in den
Rettungssanitäterdienst fehlte.
(...)
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende
sachliche Gründe vorlagen, M. in der Probezeit zu kündigen. Unter den gegebenen
Umständen konnte nicht damit gerechnet werden, dass sich das für ein
Dienstverhältnis unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und
Arbeitnehmer noch einstellen werde. M. setzte triftige Gründe für eine
Kündigung durch die Arbeitgeberin. Damit verwirklichte sich durch den
kündigungsbedingten Austritt aus dem Dienstverhältnis die Resolutivbedingung
und die in Ziff. 6 der Anstellungsverfügung vom 28.6.2001 festgehaltene Rückzahlungsverpflichtung
von M. kam zum Tragen. Dies führt dazu, dass die Klage auch in diesem Punkt
abzuweisen ist.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 26. Mai 2003 (VWKLA.2002.15)