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Entscheid

VWKLA.2002.15

Forderung

26. Mai 2003Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

M. wurde am 28.6.2001 als

Rettungssanitäter und Stadtpolizist gewählt. Er trat am 1.10.2001 ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einer Probezeit von einem Jahr an.

In der Anstellungsverfügung vom 28.6.2001 verpflichtete sich die Einwohnergemeinde,

von der Rückzahlungspflicht für die Ausbildung zum Rettungssanitäter gegenüber

der ehemaligen Arbeitgeberin im Maximum Fr. 9'500.-- zu übernehmen. Bei einem

allfälligen Austritt innert 3 Jahren sollte M. diese Kosten seinerseits

zurückerstatten, wobei bei jedem geleisteten Jahr 1/3 der Kosten verfallen

sollte. Mit Verfügung vom 24.6.2002 wurde M. auf den 31.7.2002

gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass M. seiner Wohnsitzpflicht

nicht nachgekommen sei und dass sich die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten

verschlechtert habe. Ausserdem wurde in der schriftlichen Kündigung

festgehalten, dass M. für übernommene Ausbildungskosten Fr. 4'489.65 zurückzuerstatten

habe, was je zur Hälfte mit dem Juni- bzw. Juli-Lohn verrechnet werde. M.

gelangt klageweise an das Verwaltungsgericht und verlangt die Zusprechung einer

Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen.

Ausserdem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie eine

Rückzahlungspflicht in der Höhe von Fr. 4'489.65 vorsehe. Zudem sei der Juni-

und Juli-Lohn vollumfänglich zu überweisen. Das Verwaltungsgericht weist die

Klage ab.

Erwägungen

1.

a) M. war bei der Einwohnergemeinde als Rettungssanitäter

und Stadtpolizist tätig und befand sich als kommunaler Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Gültigkeit der am 24.6.2002

ausgesprochenen Kündigung und die daraus resultierende Beendigung des

Arbeitsverhältnisses per 31.7.2002 wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

M. verlangt aber von seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Aufhebung der

Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten die Auszahlung von Fr. 4'489.65 sowie

eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen, weil die Kündigung missbräuchlich

erfolgt sei. Es ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

dieses Begehrens zuständig ist, nachdem M. in der Verfügung vom 24.6.2002 als

Rechtsmittel die Beschwerde an die Gemeinderatskommission der Stadt eröffnet

worden war.

b) Die gegenüber der Einwohnergemeinde erhobenen Forderungen

sind an sich vermögensrechtlicher Natur, basieren aber auf einer Verfügung,

welche nach Ansicht des Klägers missbräuchlich erfolgte. In einem ähnlich

gelagerten Fall, in dem ein gekündigter Polizeibeamter ebenfalls eine

Entschädigung nach Art. 336 a OR (Obligationenrecht, SR 220) verlangt hatte,

wandte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Bestimmungen über die

Staatshaftung an und führte aus, dass im Verwaltungsrecht der Grundsatz gelte,

dass eine formell rechtskräftige Verfügung ein Rechtsverhältnis verbindlich

regle. Sie könne im Verantwortlichkeitsprozess nicht auf ihre Rechtmässigkeit

hin überprüft werden und falle deshalb als Anspruchsgrundlage ausser Betracht.

Eine Verfügung, die nicht angefochten worden sei, gelte für den

Staatshaftungsrichter als rechtmässig. Nach dem Prinzip der Einmaligkeit des

Rechtsschutzes könnten die Mängel einer Verfügung nur im Verfahren der

Verwaltungsrechtspflege, nicht auch noch im Verantwortlichkeitsprozess geltend

gemacht werden. Damit solle das „Nachholen“ versäumter und eine Kontrolle

erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitspozess ausgeschlossen werden

(ARV 2001, 124). Das Bundesgericht hob dieses Urteil allerdings auf und führte

aus, dass sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht auf die

Widerrechtlichkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung berufen habe, sondern

vielmehr geltend gemacht habe, diese sei missbräuchlich erfolgt, weshalb ihm

analog zu Art. 336 a OR eine Entschädigung zustehe. Damit habe er

offensichtlich einen vermögensrechtlichen Anspruch aus einem

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis geltend gemacht (1P.169/2000 vom

31.8

).

c) Ein traditionelles Merkmal des öffentlichen

Personalrechts liegt darin, dass in vielen Gemeinwesen zwei verschiedene

Rechtswege bestehen, je nachdem, ob der umstrittene Anspruch

vermögensrechtlicher Natur ist oder nicht. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das

Verwaltungsgericht als einzige Instanz unter anderem vermögensrechtliche

Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten oder öffentlichen

Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden andererseits (§ 48 Abs. 1 lit.

a ). Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten wie Entlassungen oder

Versetzungen sind dagegen auf dem Beschwerdeweg anzufechten (Matthias Michel:

Beamtenstatus im Wandel, Zürich1998, S. 348). Dies führt zu einer Zweiteilung

des Rechtsweges, je nach Natur des in Frage stehenden Anspruchs. Diese

Zweiteilung der Verfahren hat historische Gründe. Unter dem Einfluss der

Fiskustheorie wurden die finanziellen Ansprüche der Beamten - sowohl

Schadenersatzansprüche als auch Besoldungs- und Pensionskassenforderungen - als

zivilrechtlich qualifiziert. Vor der Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

war die zivilrechtliche Klage der einzige Weg, um einen verwaltungsunabhängigen

Rechtsschutz zu gewähren. Erst mit der Entwicklung der

Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde diese Zivilgerichtsbarkeit abgelöst. Die

Spuren dieser Entwicklung sind in den nach wie vor bestehenden Klageverfahren

zu erkennen (Michel, a.a.O., S. 348).

d) Für den Betroffenen ist es - wie der vorliegende Fall

zeigt - gelegentlich nicht einfach, das richtige Rechtsmittel zu kennen. Nach

Lehre und Rechtsprechung haben sich zwei Unterscheidungskriterien

herausgebildet: Das Beschwerdeverfahren ist in jenen Fällen zu beschreiten, in

denen verschiedene Ansprüche vermögensrechtlicher und anderer Natur eng

zusammenhängen (BGE 103 Ib 263; ZBl 1993, S. 309 ff.). Sodann gelten Entscheide

mit bloss indirekt finanziellen Auswirkungen als Verfügungen, die auf dem

Beschwerdeweg anfechtbar sind (ZBl 1995, S. 235; BVR 1977, S. 274 f.; Tobias

Jaag: Das öffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich, ZBl 1994,

S. 467).

e) Während z.B. das Staatspersonalgesetz (BGS 126.1) klar

aufzeigt, dass im Fall einer missbräuchlichen Kündigung der Beschwerdeweg zu

beschreiten ist und das Verwaltungsgericht - sofern die Missbräuchlichkeit

erstellt ist und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich oder seitens des

Gekündigten nicht erwünscht ist - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch die

Entschädigung nach § 33 StPG festzusetzen hat (Botschaft und Entwurf des

Regierungsrates vom 4.7.2000, RRB Nr. 1435, S. 35 und 37), lässt die

Personalordnung der Stadt diese Frage offen. Nachdem M. auf die Möglichkeit

einer Weiterbeschäftigung verzichtet und einzig an der Ausrichtung einer finanziellen

Entschädigung sowie der Aufhebung der Rückzahlungspflicht für die Ausbildungskosten

interessiert ist, ist der geltend gemachte Anspruch rein vermögensrechtlicher

Natur, auch wenn möglicherweise vorfrageweise die Missbräuchlichkeit der Kündigung

zu prüfen sein wird. Mangels anders lautender gesetzlicher Grundlage über den

Rechtsmittelweg in der Personalordnung der Stadt ist daher gestützt auf § 48 GO

das Verwaltungsgericht im Rahmen des Klageverfahrens zur Beurteilung der

vorliegenden Begehren zuständig. Auf die Klage ist einzutreten.

2.

Der Kläger macht geltend, die Arbeitgeberin habe das

Dienstverhältnis missbräuchlich gekündigt. In analoger Anwendung von Art. 336 a

OR habe er daher Anspruch auf eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen.

a) Eine Kündigung ist als rechtswidrig zu qualifizieren,

wenn sie materielle oder formelle Bestimmungen des Kündigungsschutzes verletzt.

Eingeschlossen sind dabei sämtliche Vorschriften des zeitlichen und sachlichen

Kündigungsschutzes sowie die Verfahrensgarantien (Michel, a.a.O., S. 310).

Abgesehen vom Fall der Kündigung zur Unzeit sind fehlerhafte Kündigungen

gültig, aber anfechtbar (Michel, a.a.O., S. 311). Diese Anfechtbarkeit ist die

normale Rechtsfolge fehlerhafter Verwaltungsakte (Imboden/Rhinow:

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 239 ff.;

Rhinow/Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel 1990, S. 264 f., 294 f.). Das bedeutet, dass eine rechtswidrige Kündigung

gültig bleibt, wenn sie nicht angefochten wird. Nach einem allgemeinen

Grundsatz des Verwaltungsrechts sind rechtswidrige Verfügungen auf Anfechtung

hin aufzuheben (Michel, a.a.O., S. 311; BGE 111 Ib 77). Wird demnach eine

rechtswidrige Kündigungsverfügung aufgehoben, so hat dies den Fortbestand des

Dienstverhältnisses zur Folge. Einige neuere Personalgesetze haben indes die

obligationenrechtliche Lösung übernommen: Das Dienstverhältnis wird trotz

rechtswidriger Kündigung aufgelöst, wobei ein Anspruch auf eine finanzielle

Abgeltung besteht. Prozessual stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit

der Kündigung fest und bestimmt die dem Betroffenen zukommende Entschädigung,

was entweder sofort geschieht, oder erst, nachdem der Behörde die Möglichkeit

eingeräumt wurde, den Betroffenen wieder einzustellen (Michel, a.a.O., S. 314).

So sieht auch das Staatspersonalgesetz (BGS 126.1) vor, dass der Arbeitgeber -

sofern der gekündigte Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung überhaupt wünscht -

primär alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung zu prüfen hat. Erst wenn alle

Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem betroffenen Arbeitnehmer eine zumutbare

andere Arbeit anzubieten, stellt sich subsidiär die Frage der Entschädigung (§

33.

StPG; Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4.7.2000, RRB Nr. 1435,

S. 35, 37). Dem Gemeinwesen wird dadurch verunmöglicht, eine Kündigung durch

Leistung einer Entschädigung einfach zu erkaufen. Vielmehr kommt auf diese

Weise eine finanzielle Abgeltung nur als ultima ratio in Frage. Ist demnach ein

Konsens mit dem Arbeitnehmer über die Weiterbeschäftigung bzw. über die finanzielle

Abgeltung nicht möglich, entscheidet schliesslich das Gericht über den

Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses oder die Abgeltung (Michel, a.a.O., S.

321).

b) Die Übernahme des obligationenrechtlichen Modells, wonach

das Dienstverhältnis trotz rechtswidriger Kündigung aufgelöst wird und ein

Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung besteht, widerspricht der an sich

systemgerechten Rechtsfolge im öffentlichen Recht, wonach rechtswidrige

Kündigungen aufgehoben werden (Michel, a.a.O., S. 311 u. 314). Wegen dieser

einschneidenden Wirkung, die vom generellen verwaltungsrechtlichen Grundsatz

der Aufhebung rechtswidriger Kündigungen abweicht, muss diese Rechtsfolge

ausdrücklich gesetzlich verankert sein, zumindest durch eine ausdrückliche

Verweisung auf das Obligationenrecht. Es würde somit nicht genügen, über den

Weg der Lückenfüllung die Lösungen des Obligationenrechts analog zu übernehmen

und bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung bloss eine Entschädigung zuzusprechen

(Michel, a.a.O., S. 314; BGE 111 Ib 78). Art. 336 a OR wurde mit der

Gesetzesnovelle vom 18.3.1988 (Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht) neu

eingefügt. Die nach dieser Bestimmung zugesprochene Entschädigung ist weder

Schadenersatz noch Genugtuung, sondern eine Rechtsverletzungsbusse eigener Art,

die der Gesetzgeber als Sanktion für missbräuchliche Kündigungen im Sinn von

Art. 336 OR eingeführt hat; sie setzt demnach weder den Nachweis eines Schadens

noch eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung voraus; es geht vielmehr um

eine Strafe für die rechtswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die

abschreckend wirken soll (Manfred Rehbinder, in: Berner Kommentar, 1992, N1 zu

Art. 336 OR). Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihrer

Rechtsnatur kann nicht angenommen werden, ihr Fehlen im öffentlichen

Personalrecht bedeute eine echte Lücke, die vom Richter auszufüllen sei (Peter

Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 594, in: ZBl

1995, S. 382). Für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung muss

eine Rechtsgrundlage bestehen. Fehlt im öffentlichen Dienstrecht eine dem

privaten Arbeitsrecht entsprechende Regelung, so darf nicht leichthin auf eine

Lücke geschlossen werden (Hänni, a.a.O., S. 596). Die Praxis neigt dazu, bei

gut ausgebauten, eingehenden öffentlich-rechtlichen Personalerlassen das

Vorliegen einer Lücke zu verneinen und von einem qualifizierten Schweigen des

Gesetzgebers auszugehen (Thomas Poledna in: Personalrecht des öffentlichen Dienstes,

Hrsg. Peter Helbling, Bern 1999, S. 234; BGE 124 II 53 E. 2).

c) Die Personalordnung (PO) der Stadt regelt im Abschnitt

VIII. die Beendigung des Dienstverhältnisses. § 69 PO regelt die Auflösung des

Dienstverhältnisses und die Pensionierung, § 70 die Demission, § 71 die

freiwillige vorzeitige Pensionierung, § 72 die vorläufige Amtseinstellung, § 73

die Kündigung durch die Stadt , § 73 bis die Aufhebung der Stelle

und § 74 die unverschuldete Nichtwiederwahl. Ein genereller Verweis auf das

Obligationenrecht zur allfälligen Lückenfüllung fehlt in der Personalordnung. §

73.

bis PO enthält einen speziellen Verweis auf Art. 336 c OR

bezüglich der Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Entgegen der

Auffassung des Klägers kann angesichts dieser Situation keine Lücke im Gesetz

angenommen werden. Die Personalordnung wurde am 26.6.1990 in einem Zeitpunkt

erlassen, als im Privatrecht der Kündigungsschutz und insbesondere die

Strafzahlung bei missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 a OR längst bestand.

Damit ist auszuschliessen, dass beim Erlass der Personalordnung diese

Problematik übersehen wurde, zumal sich inhaltlich keine Regelungslücke

erkennen lässt. Das Dienstverhältnis kann - anders als ein privatrechtliches

Arbeitsverhältnis - während einer Amtsperiode nur aus disziplinarischen Gründen

oder aus wichtigen Gründen beendet werden, bei deren Vorhandensein in der

Person des Arbeitnehmers der Wahlbehörde die Fortsetzung des

Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (§ 73

Abs. 1 und 2 PO). Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

kann zudem nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des

Arbeitnehmers auf 3 Monate hin erfolgen (§ 73 Abs. 3 PO). Der

öffentlich-rechtliche Angestellte ist insofern deutlich besser gegen Kündigung

geschützt als der privatrechtliche, dessen Arbeitsverhältnis ohne Weiteres aufgelöst

werden kann. Demnach erscheint eine analoge Anwendung der privatrechtlichen

Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung, insbesondere über die Strafzahlung

durch den Arbeitgeber, nicht angezeigt.

d) Zusammenfassend ist die Klage in diesem Punkt mangels

gesetzlicher Grundlage abzuweisen.

3.

Der Kläger verlangt, dass die Rückzahlungspflicht für

Ausbildungskosten aufzuheben sei und ihm die Stadt - in Aufhebung der

Verrechnung - noch Lohn in der Höhe von Fr. 4'489.65 auszuzahlen habe.

a) Gemäss Wahlmitteilung und Anstellungsbedingungen waren

die von der Stadt übernommenen Ausbildungskosten bei einem allfälligen

Austritt innert 3 Jahren von M. zurückzuerstatten, wobei für jedes geleistete

Dienstjahr 1/3 dieser Kosten verfallen sollten. Die von der Stadt in Form der

Rückzahlung an die vormalige Arbeitgeberin von M. übernommenen

Ausbildungskosten beliefen sich auf Fr. 6'734.50. Die von der Stadt als

Rückzahlung geltend gemachte Summe betrug Fr. 4'489.65 und wurde je zur Hälfte

mit dem Juni- bzw. Julilohn verrechnet. Der Kläger stellt sich auf den

Standpunkt, dass ihm aus vorgeschobenen und unzulässigen Gründen gekündigt

worden sei, die ihm nicht anzulasten seien. Er habe davon ausgehen dürfen, dass

die Übernahme der Ausbildungskosten durch die Stadt bei einer Kündigung durch

das Gemeinwesen nicht hinfällig würde. Andernfalls hätte er sich das Risiko

zwei Mal überlegt, seine vormalige Arbeitgeberin - die Einwohnergemeinde X. -

zu verlassen und ihr Ausbildungskosten rückerstatten zu müssen. Gestützt auf

den Vertrauensschutz habe er davon ausgehen können, dass bei einer Kündigung

durch die Stadt keine Ausbildungskosten zurückzuerstatten seien.

b) Aus dem Vertrauensgrundsatz kann der Kläger entgegen seinen

Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grundsatz des

Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem

berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden

(Häfelin/Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 627).

Der Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung

der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine

Vertrauensgrundlage schafft. Im Vertrauen auf das behördliche Verhalten handelt

der Private in einer Art und Weise, die sich für ihn schädigend oder nachteilig

auswirkt, weil er z.B. ein Rechtsmittel zu spät einreicht und dadurch eine

Frist verpasst (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S.

489). Nach der Praxis (BGE 121 II 479 E. 2c; 121 V 66 f.), der die Lehre im

Wesentlichen folgt, können unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte

Rechtswirkungen entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit

Bezug auf bestimmte Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der

betreffenden Auskunft bzw. Zusicherung zuständig war oder wenn sie der Bürger

aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die

Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen

auf die Zusicherung bzw. Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne

Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Ausserdem braucht es einen

Kausalzusammenhang zwischen dem behördlichen Verhalten und den Dispositionen

(Christoph Rohner in: Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur schweizerischen

Bundesverfassung, Zürich 2002, N 52 zu Art. 9 BV; Imboden/Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Stuttgart 1976, S. 462 ff.).

Während Auskünfte Seinsaussagen enthalten, beinhalten Zusicherungen

Sollensaussagen: Eine Auskunft enthält Informationen über Tatsachen oder

Meinungen, mit einer Zusicherung erhält dagegen der Empfänger ein Versprechen

(Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht,

Bern 2000, S. 116).

c) Bevor M. die Stelle bei der Stadt antrat, war er für die

Einwohnergemeinde X. tätig. Diese hatte für ihn die Kosten der Ausbildung an

der Polizeiaspirantenschule Neuenburg übernommen, welche von Jan. bis Mai 2000

dauerte, und ihm für die Ausbildung Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Über

die Rückerstattung dieser Leistungen bestand offenbar eine Weisung, gestützt

auf welche die Einwohnergemeinde X. M. 17.5/36 der effektiven Auslagen (Fr.

10'101.70) als zurückzuerstattenden Betrag in Rechnung stellte, weil dieser das

Arbeitsverhältnis per 30.9.2001 gekündigt hatte.

M. hatte sich am 12.4.2001 um die Stelle bei der Stadt

beworben und nach erfolgreicher Wahl als Rettungssanitäter und Stadtpolizist

in das Arbeitsverhältnis bei der Einwohnergemeinde X. im Hinblick auf die

Stelle bei der Stadt gekündigt. Gemäss Ziff. 6 der Anstellungsverfügung vom

28.6.2001

erklärte sich die Stadt als neue Arbeitgeberin bereit, 2/3 der zur

Rückzahlung anfallenden Kosten (Fr. 6‘734.50) zu übernehmen. Ziff. 6 Abs. 2 der

Anstellungsverfügung enthielt für diese Auslagen ebenfalls eine

Rückzahlungsklausel: bei einem Austritt innert 3 Jahren sollte eine

Rückzahlungspflicht entstehen, wobei für jedes geleistete Dienstjahr 1/3 der

Kosten verfallen sollten. Obwohl M. bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch

kein volles Dienstjahr absolviert hatte, betrachtete die Stadt 1/3 der Kosten

als verfallen und stellte ihm noch 2/3 (Fr. 4'489.65) in Rechnung.

d) Die Rückzahlungsbestimmung bezüglich der übernommenen

Kosten enthält keinerlei Zusicherung an M.. Die Stelle bei der

Einwohnergemeinde X. hatte er aus eigenem Antrieb und auf eigenes Risiko im

Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rückzahlungspflicht gekündigt. Dass sich

die von der Stadt getroffene Rückzahlungsregelung nur realisieren sollte, wenn

er als Arbeitnehmer kündigen sollte, durfte M. nicht annehmen. Es musste ihm

bewusst sein, dass die betreffende Regelung auch zum Tragen käme, wenn er der

Arbeitgeberin einen Grund gäbe, das Dienstverhältnis mit ihm aufzulösen, zumal

die Stadt als neue Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, einen Teil der

Rückzahlung an die Einwohnergemeinde X. zu übernehmen, sondern ihm damit

entgegen kommen wollte. Dass die Anstellungsverfügung diesbezüglich unklar gewesen

sei, kann in guten Treuen nicht gesagt werden, und es wäre eine verfehlte Auslegung

des Rückzahlungspassus, dass dieser nur zum Tragen käme, wenn der Arbeitnehmer

auf eigenes Begehren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte. Im Extremfall

hätte M. vorsätzlich durch mangelnde Leistung oder mangelhaftes Verhalten eine

Kündigung provozieren können, um so der Rückzahlungspflicht zu entgehen.

4.

a) Die Personalordnung der Stadt äussert sich nicht zur

Rückerstattung vom Arbeitgeber übernommener Ausbildungskosten. Im vorliegenden

Fall wurde eine entsprechende Verpflichtung individuell in der

Anstellungsverfügung geregelt, wobei zu bemerken ist, dass es sich nicht

typischerweise um vom Arbeitgeber bewilligte und übernommene Ausbildungskosten

handelte, sondern um bei einer vormaligen Arbeitgeberin zurückzuerstattende

Kosten.

b) Die Anstellungsverfügung enthält eine Resolutivbedingung.

Die Rechtswirksamkeit der Übernahme der zurückzuzahlenden Kosten sollte mit dem

Eintritt der Bedingung enden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 907; Hans Merz,

Schweizerisches Privatrecht, Bd. VI/1, die Obligationen, Basel 1984, S. 162

f.). Die Bedingung sollte erfüllt sein beim „Austritt innert 3 Jahren“, also

vor Ablauf von 3 Jahren seit Stellenantritt. Als Austritt in diesem Sinne hat

sowohl die Demission bzw. Kündigung durch den Arbeitnehmer im Sinn von § 70

Abs. 1 bzw. 2 PO als auch die Kündigung durch die Stadt im Sinne von § 73 bzw.

70.

Abs. 2 PO zu gelten. In beiden Fällen liegt die Ursache für die Beendigung

des Dienstverhältnisses beim Arbeitnehmer: wenn er kündigt bzw. demissioniert

in seinem freien Willen, wenn ihm seitens der Arbeitgeberin gekündigt wird

darin, dass er durch seine Eignung, seine Leistung oder sein Verhalten die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frage gestellt hat, weil die

Arbeitgeberin definitiv gewählte Arbeitnehmer nur disziplinarisch oder aus

wichtigem Grund entlassen (§ 73 Abs. 1 PO) und auch die Kündigung in der

Probezeit nur aus einem triftigen Grund vornehmen kann (Peter Hänni: Das

öffentliche Dienstrecht in der Schweiz, Zürich 2002, S. 570 ff.). Hätte die

Stadt als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Schori ohne wichtigen bzw. triftigen

Grund gekündigt, so hätte sie gegen Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung

herbeigeführt, dass nämlich innerhalb von 3 Jahren ab Stellenantritt M. von

sich aus kündigt oder der Arbeitgeberin Grund gibt, ihm zu kündigen. Art. 156

OR sieht für diesen Fall vor, dass dann die Bedingung als nicht eingetreten

gelten soll. Damit handelt es sich um den Anwendungsfall einer Regel von

allgemeiner Bedeutung: wo unredliches Verhalten einem behaupteten Rechtserwerb

zugrunde liegt, wird die Rechtsausübung unzulässig (Hans Merz, a.a.O., S.

164/165; Guhl/Merz/Koller, a.a.O., S. 56). Im Folgenden ist demnach zu prüfen,

ob die Stadt M. aus triftigem Grund gekündigt hat oder nicht.

c) M. trat seine Stelle bei der Stadt am 1.10.2001 an, so

dass er sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses per 31.7.2002 noch in der

gemäss § 9 PO 1 Jahr dauernden Probezeit befand.

(...)

f) Das Ergebnis der Befragungen und die in den Akten

befindlichen Unterlagen zeigen auf, dass die Vertrauensbasis zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört war. M. übte bereits nach kurzer

Anstellungszeit Kritik an den bestehenden Strukturen und den

Kompetenzzuteilungen, was insbesondere bei seinem Vorgesetzten Schättin auf

wenig Verständnis stiess. Aus der Befragung und den Akten geht hervor, dass zu

Beginn des Jahres 2002 im Team ein personeller Engpass entstand, weil der

Rettungsdienstleiter ausfiel und gleichzeitig überdurchschnittlich viele

Einsätze anfielen. Dass M. in dieser Phase nur beschränkt mit anpackte und die

Anzahl seiner Pikettdienste deutlich unter dem Durchschnitt lag, trug nicht

dazu bei, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu verstärken. Zu einer

Verunsicherung des Arbeitgebers führte sicher auch das relativ bald von M.

geäusserte Interesse an einem länger dauernden Einsatz im Ausland. In diesem

Zusammenhang nicht ganz bedeutungslos ist der Umstand, dass sich der Kläger bei

der Stadt für eine Stelle mit 80 % Polizeiarbeit und 20 % Rettungssanitäter

bewarb, wogegen die Arbeitgeberin eine Stelle mit 80 % Rettungssanität und 20 %

Polizeiarbeit anzubieten hatte, was M. anlässlich der offiziellen

Bewerbungsgespräche am 21. und 28.6.2001 auch mitgeteilt wurde. Trotz dieser

unterschiedlichen Vorstellungen wählte die Stadt M., welcher die Wahl und damit

die Gewichtung der Arbeitsschwerpunkte annahm, sich aber relativ rasch danach

erkundigte, wann mit einem Ausbau seiner polizeilichen Tätigkeit zu rechnen

sei. Die unterschiedlichen Vorstellungen über die Arbeitsschwerpunkte erklären

wohl auch, weshalb es dem Kläger am nötigen Willen zur Einordnung in den

Rettungssanitäterdienst fehlte.

(...)

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende

sachliche Gründe vorlagen, M. in der Probezeit zu kündigen. Unter den gegebenen

Umständen konnte nicht damit gerechnet werden, dass sich das für ein

Dienstverhältnis unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und

Arbeitnehmer noch einstellen werde. M. setzte triftige Gründe für eine

Kündigung durch die Arbeitgeberin. Damit verwirklichte sich durch den

kündigungsbedingten Austritt aus dem Dienstverhältnis die Resolutivbedingung

und die in Ziff. 6 der Anstellungsverfügung vom 28.6.2001 festgehaltene Rückzahlungsverpflichtung

von M. kam zum Tragen. Dies führt dazu, dass die Klage auch in diesem Punkt

abzuweisen ist.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 26. Mai 2003 (VWKLA.2002.15)