Lexipedia

Entscheid

VWKLA.2002.3

Forderung

10. April 2002Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Nach dem Verkauf des Grundstücks GB A. Nr. 399 im März 1993,

überwies der Kanton im gleichen Jahr den auf die Einwohnergemeinde entfallenden

Anteil an der Grundstücksgewinnsteuer.

Im April 2001 teilte das Steueramt der Gemeinde A. mit, das

Pfandrecht für die Grundstücksgewinnsteuer sei im Einspracheverfahren reduziert

worden. Dies, da man nach einem Rekurs des Erwerbers der Liegenschaft an das

kantonale Steuergericht das gesetzliche Pfandrecht nochmals neu berechnet habe.

Zudem habe man einem Gesuch des Pfandeigentümers entsprochen, das Pfandrecht

durch eine Barhinterlage abzulösen. Völlig überraschend habe das Steuergericht

nun den Rekurs abgewiesen und die Pfandhaftung im vorbestehenden Umfang

bestätigt. Nach der Löschung des Pfandrechts bestehe keine Möglichkeit mehr,

den die Barhinterlage übersteigenden Betrag gegen den Pfandeigentümer geltend

zu machen. Die Gemeinde liess beim Finanzdepartement ein Schadenersatzbegehren

einreichen. Dieses wies das Begehren ab. Die Einwohnergemeinde A. liess beim

Verwaltungsgericht Klage gegen den Staat Solothurn einreichen. Das Verwaltungsgericht

heisst die Klage gut.

Erwägungen

6.

Es steht nach dem rechtskräftigen Urteil des

Steuergerichts fest, dass die Gemeinde einen Schaden im Umfang von Fr.

16'636.45 erlitten hat. Sodann steht fest, dass die Bezugsabteilung des

Steueramtes namens des Staates Solothurn als Pfandgläubiger die

Löschungsbewilligung erteilte, mit der Konsequenz, dass die vom Steuergericht

mit Fr. 156'837.85 bemessene Forderung nur zu Fr. 120'000.- gedeckt werden

konnte. Damit liegt eine schädigende Handlung eines Beamten in Ausübung seiner

amtlichen Tätigkeit vor.

7.

Bestritten wird jedoch die Pflichtverletzung der

zuständigen Steuerbehörde, also die Widerrechtlichkeit der schädigenden

Handlung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Steuerbehörden Bestimmungen des

Veranlagungsverfahrens verletzt haben. Die Verletzung von Handlungs- oder

Unterlassungspflichten ist haftpflichtrechtlich nur von Bedeutung, wenn die

Pflicht im Interesse des Geschädigten besteht und aus einer Schutzvorschrift zu

dessen Gunsten folgt. Denn bei Schädigungen durch Unterlassung setzt die

Widerrechtlichkeit eine Garantenstellung des Schädigers voraus. Hat die

Unterlassung eine Schädigung des Vermögens zur Folge, so liegt

Widerrechtlichkeit nur vor, wenn eine Norm verletzt wurde, deren Zweck der

Schutz des betroffenen Vermögens ist (Tobias Jaag: Öffentliches Entschädigungsrecht,

in ZBl 1997, S. 162). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können

sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts,

und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BGE 116 Ib 367).

8.

Die Grundstückgewinnsteuer ist in §§ 48 ff des

Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) geregelt. Steuerpflichtig ist der Veräusserer

(§ 52 Abs. 1). Wenn die Gefahr besteht, dass die geschuldete Steuer nicht

bezahlt wird, so kann die Veranlagungs- oder die Bezugsbehörde die Errichtung

eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück mit Eintragung

verlangen (§ 59 Abs. 4). Auch im ordentlichen Bezugsverfahren können die

Steuerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherstellung verfügen (§

184.

Abs. 1). Die Kosten des Veranlagungsverfahrens tragen der Staat und die

Einwohnergemeinden je zur Hälfte (§ 187 Abs. 1). § 61 Abs. 2 der Vollzugsverordnung

zum Steuergesetz (BGS 614.12) listet auf, welche Kosten des Veranlagungsverfahrens

hierfür in Betracht fallen; dazu gehören insbesondere die Personalkosten

mitsamt jenen des Steuergerichts. Die Bestimmungen über die Veranlagung im

ordentlichen Verfahren sind sinngemäss anwendbar (§ 59 Abs. 5). Für den Vollzug

des Steuergesetzes ist in erster Linie die Kantonale Steuerverwaltung (heute

Kantonales Steueramt) zuständig (§ 119 Abs. 1). Für jeden Veranlagungskreis

besteht eine Veranlagungsbehörde (§ 121 Abs. 2). Die Steuerbehörden stellen die

für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse fest (§ 127 Abs. 1). Der Bezug der Steuer erfolgt

gemäss Veranlagung (§ 178 Abs. 1). Zu wenig bezahlte Beträge werden

nachgefordert (Abs. 4). Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so

ist Betreibung einzuleiten (§ 180 Abs. 1).

Weitere Detaillierungen finden sich in den

Steuerverordnungen: So obliegt nach § 2 Abs. 1 StV Nr. 1 (BGS 614.159.01) dem

Steueramt die Aufsicht über die Steuerveranlagung, wobei es für die richtige

und einheitliche Veranlagung zu sorgen hat. § 4 Abs. 1 StV Nr. 2 über die

Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

(BGS 614.159.02) verpflichtet die Amtschreibereien, die Vertragsparteien eines

Grundstücksgeschäfts auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die

Veranlagungsbehörde schon vor der Veranlagung und spätestens innert 3 Monaten

seit Fälligkeit der Steuer die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am

veräusserten Grundstück verlangt. Diese Regelung entspricht § 4 der

Steuerverordnung Nr. 2 in der Fassung vom 23.12.1986 (GS 90, 718). Die

Steuerverordnung Nr. 5 (Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und

Nebensteuern des Staates; BGS 614.159.05) bezeichnet die Bezugsbehörden als für

die Entgegennahme und Verwahrung von Sicherheiten für gefährdete

Steuerforderungen zuständig (§ 3 Abs. 1).

Nach der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Verordnung

über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und

Gemeindesteuern vom 3. September 1996 (BGS 614.14) bezieht der Kanton von den

Einwohnergemeinden eine Bezugsprovision von 1 % der eingegangenen Steueranteile

(§ 3); dieser Satz galt bereits nach dem RRB vom 23. Dezember 1986 betreffend

die Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und

Kirchgemeinden (GS 90 732). Die quartalsweise Abrechnung des Kantons sollte

alle eingegangenen und rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuern erfassen.

9.

Das Steueramt reduzierte zunächst in seinem

Einspracheentscheid die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 222'816.10 auf Fr.

156'837.85. Mit dieser Bemessung war der Erwerber der Liegenschaft nicht

einverstanden; er rekurrierte an das Kantonale Steuergericht. Obwohl demnach

ein Steuerbetrag von Fr. 156'837.85 beim Steuergericht im Streit lag,

bewilligte die Steuerverwaltung die Löschung des Pfandrechts gegen eine

Barhinterlage von Fr. 120'000.-, nachdem es die Grundstücksteuer selbst neu

berechnet hatte und von einer Steuerschuld von Fr. 119'714.35 ausging. Dabei

stützte sich die Steuerverwaltung auf Erwägungen, denen das Steuergericht indes

nicht folgte. Welche Rechtsauffassung letztlich "richtig" erscheint,

ist vorliegend unmassgeblich. Entscheidend ist der Umstand, dass im Zeitpunkt

der Ablösung des gesetzlichen Pfandrechts die Bemessung der

Grundstückgewinnsteuer immer noch beim Steuergericht anhängig war und die

Steuerverwaltung - wenn auch aus ihrer Sicht nur theoretisch - mit einer Abweisung

des Rekurses und damit mit der Bestätigung des höheren Betrages rechnen musste.

Das Erteilen der Löschungsbewilligung vor der Beurteilung des Falles durch das

angerufene Steuergericht bewirkte im Ergebnis, dass Kanton und Gemeinde total

Fr. 36'837.85 verlustig gingen; der Anteil des auf die Einwohnergemeinde A.

entfallenden Anteils beläuft sich auf Fr. 16'636.45. Die vorne geschilderte

kantonale Rechtslage, insbesondere die Zuständigkeitsordnung, lässt nun eine

Garantenstellung des Kantons für die Gemeinde in dem Sinne bejahen, dass zu den

Aufgaben der Veranlagung und des Bezuges der Grundstückgewinnsteuer eben auch

die gesetzlich vorgesehene Pfandsicherung gehört. Auch wenn § 59 Abs. 4 StG

bloss als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, entspricht es doch der konstanten

Praxis der Kantonalen Steuerbehörden, wie im vorliegenden Fall das gesetzliche

Grundpfandrecht eintragen zu lassen. Die kantonalen Steuerorgane handeln auch

dabei im Auftrage (und letztlich auch im Sinne des Steuerrechts auch auf

Rechnung) der betroffenen Gemeinde. Wenn die Steuerverwaltung vor der

rechtskräftigen Erledigung des Veranlagungsverfahrens ohne zwingenden Grund auf

diese Pfandsicherheit für den vollen Betrag verzichtet, handelt sie widerrechtlich

im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Haftung

des Kantons sind deshalb erfüllt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2002 (VWKLA.2002.3)