VWKLA.2002.3
Forderung
10. April 2002Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 28
§ 2 Abs. 1 VG, § 59 Abs. 4 StG. Staatshaftung.
Pfandsicherung der Grundstücksgewinnsteuer. Die Steuerverwaltung handelt
widerrechtlich, wenn sie vor rechtskräftiger Erledigung des
Veranlagungsverfahrens auf einen Teil der Pfandsicherheit verzichtet.
Sachverhalt
Nach dem Verkauf des Grundstücks GB A. Nr. 399 im März 1993,
überwies der Kanton im gleichen Jahr den auf die Einwohnergemeinde entfallenden
Anteil an der Grundstücksgewinnsteuer.
Im April 2001 teilte das Steueramt der Gemeinde A. mit, das
Pfandrecht für die Grundstücksgewinnsteuer sei im Einspracheverfahren reduziert
worden. Dies, da man nach einem Rekurs des Erwerbers der Liegenschaft an das
kantonale Steuergericht das gesetzliche Pfandrecht nochmals neu berechnet habe.
Zudem habe man einem Gesuch des Pfandeigentümers entsprochen, das Pfandrecht
durch eine Barhinterlage abzulösen. Völlig überraschend habe das Steuergericht
nun den Rekurs abgewiesen und die Pfandhaftung im vorbestehenden Umfang
bestätigt. Nach der Löschung des Pfandrechts bestehe keine Möglichkeit mehr,
den die Barhinterlage übersteigenden Betrag gegen den Pfandeigentümer geltend
zu machen. Die Gemeinde liess beim Finanzdepartement ein Schadenersatzbegehren
einreichen. Dieses wies das Begehren ab. Die Einwohnergemeinde A. liess beim
Verwaltungsgericht Klage gegen den Staat Solothurn einreichen. Das Verwaltungsgericht
heisst die Klage gut.
Erwägungen
6.
Es steht nach dem rechtskräftigen Urteil des
Steuergerichts fest, dass die Gemeinde einen Schaden im Umfang von Fr.
16'636.45 erlitten hat. Sodann steht fest, dass die Bezugsabteilung des
Steueramtes namens des Staates Solothurn als Pfandgläubiger die
Löschungsbewilligung erteilte, mit der Konsequenz, dass die vom Steuergericht
mit Fr. 156'837.85 bemessene Forderung nur zu Fr. 120'000.- gedeckt werden
konnte. Damit liegt eine schädigende Handlung eines Beamten in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit vor.
7.
Bestritten wird jedoch die Pflichtverletzung der
zuständigen Steuerbehörde, also die Widerrechtlichkeit der schädigenden
Handlung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Steuerbehörden Bestimmungen des
Veranlagungsverfahrens verletzt haben. Die Verletzung von Handlungs- oder
Unterlassungspflichten ist haftpflichtrechtlich nur von Bedeutung, wenn die
Pflicht im Interesse des Geschädigten besteht und aus einer Schutzvorschrift zu
dessen Gunsten folgt. Denn bei Schädigungen durch Unterlassung setzt die
Widerrechtlichkeit eine Garantenstellung des Schädigers voraus. Hat die
Unterlassung eine Schädigung des Vermögens zur Folge, so liegt
Widerrechtlichkeit nur vor, wenn eine Norm verletzt wurde, deren Zweck der
Schutz des betroffenen Vermögens ist (Tobias Jaag: Öffentliches Entschädigungsrecht,
in ZBl 1997, S. 162). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können
sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts,
und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BGE 116 Ib 367).
8.
Die Grundstückgewinnsteuer ist in §§ 48 ff des
Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) geregelt. Steuerpflichtig ist der Veräusserer
(§ 52 Abs. 1). Wenn die Gefahr besteht, dass die geschuldete Steuer nicht
bezahlt wird, so kann die Veranlagungs- oder die Bezugsbehörde die Errichtung
eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück mit Eintragung
verlangen (§ 59 Abs. 4). Auch im ordentlichen Bezugsverfahren können die
Steuerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherstellung verfügen (§
184.
Abs. 1). Die Kosten des Veranlagungsverfahrens tragen der Staat und die
Einwohnergemeinden je zur Hälfte (§ 187 Abs. 1). § 61 Abs. 2 der Vollzugsverordnung
zum Steuergesetz (BGS 614.12) listet auf, welche Kosten des Veranlagungsverfahrens
hierfür in Betracht fallen; dazu gehören insbesondere die Personalkosten
mitsamt jenen des Steuergerichts. Die Bestimmungen über die Veranlagung im
ordentlichen Verfahren sind sinngemäss anwendbar (§ 59 Abs. 5). Für den Vollzug
des Steuergesetzes ist in erster Linie die Kantonale Steuerverwaltung (heute
Kantonales Steueramt) zuständig (§ 119 Abs. 1). Für jeden Veranlagungskreis
besteht eine Veranlagungsbehörde (§ 121 Abs. 2). Die Steuerbehörden stellen die
für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest (§ 127 Abs. 1). Der Bezug der Steuer erfolgt
gemäss Veranlagung (§ 178 Abs. 1). Zu wenig bezahlte Beträge werden
nachgefordert (Abs. 4). Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so
ist Betreibung einzuleiten (§ 180 Abs. 1).
Weitere Detaillierungen finden sich in den
Steuerverordnungen: So obliegt nach § 2 Abs. 1 StV Nr. 1 (BGS 614.159.01) dem
Steueramt die Aufsicht über die Steuerveranlagung, wobei es für die richtige
und einheitliche Veranlagung zu sorgen hat. § 4 Abs. 1 StV Nr. 2 über die
Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
(BGS 614.159.02) verpflichtet die Amtschreibereien, die Vertragsparteien eines
Grundstücksgeschäfts auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die
Veranlagungsbehörde schon vor der Veranlagung und spätestens innert 3 Monaten
seit Fälligkeit der Steuer die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am
veräusserten Grundstück verlangt. Diese Regelung entspricht § 4 der
Steuerverordnung Nr. 2 in der Fassung vom 23.12.1986 (GS 90, 718). Die
Steuerverordnung Nr. 5 (Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und
Nebensteuern des Staates; BGS 614.159.05) bezeichnet die Bezugsbehörden als für
die Entgegennahme und Verwahrung von Sicherheiten für gefährdete
Steuerforderungen zuständig (§ 3 Abs. 1).
Nach der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Verordnung
über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und
Gemeindesteuern vom 3. September 1996 (BGS 614.14) bezieht der Kanton von den
Einwohnergemeinden eine Bezugsprovision von 1 % der eingegangenen Steueranteile
(§ 3); dieser Satz galt bereits nach dem RRB vom 23. Dezember 1986 betreffend
die Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und
Kirchgemeinden (GS 90 732). Die quartalsweise Abrechnung des Kantons sollte
alle eingegangenen und rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuern erfassen.
9.
Das Steueramt reduzierte zunächst in seinem
Einspracheentscheid die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 222'816.10 auf Fr.
156'837.85. Mit dieser Bemessung war der Erwerber der Liegenschaft nicht
einverstanden; er rekurrierte an das Kantonale Steuergericht. Obwohl demnach
ein Steuerbetrag von Fr. 156'837.85 beim Steuergericht im Streit lag,
bewilligte die Steuerverwaltung die Löschung des Pfandrechts gegen eine
Barhinterlage von Fr. 120'000.-, nachdem es die Grundstücksteuer selbst neu
berechnet hatte und von einer Steuerschuld von Fr. 119'714.35 ausging. Dabei
stützte sich die Steuerverwaltung auf Erwägungen, denen das Steuergericht indes
nicht folgte. Welche Rechtsauffassung letztlich "richtig" erscheint,
ist vorliegend unmassgeblich. Entscheidend ist der Umstand, dass im Zeitpunkt
der Ablösung des gesetzlichen Pfandrechts die Bemessung der
Grundstückgewinnsteuer immer noch beim Steuergericht anhängig war und die
Steuerverwaltung - wenn auch aus ihrer Sicht nur theoretisch - mit einer Abweisung
des Rekurses und damit mit der Bestätigung des höheren Betrages rechnen musste.
Das Erteilen der Löschungsbewilligung vor der Beurteilung des Falles durch das
angerufene Steuergericht bewirkte im Ergebnis, dass Kanton und Gemeinde total
Fr. 36'837.85 verlustig gingen; der Anteil des auf die Einwohnergemeinde A.
entfallenden Anteils beläuft sich auf Fr. 16'636.45. Die vorne geschilderte
kantonale Rechtslage, insbesondere die Zuständigkeitsordnung, lässt nun eine
Garantenstellung des Kantons für die Gemeinde in dem Sinne bejahen, dass zu den
Aufgaben der Veranlagung und des Bezuges der Grundstückgewinnsteuer eben auch
die gesetzlich vorgesehene Pfandsicherung gehört. Auch wenn § 59 Abs. 4 StG
bloss als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, entspricht es doch der konstanten
Praxis der Kantonalen Steuerbehörden, wie im vorliegenden Fall das gesetzliche
Grundpfandrecht eintragen zu lassen. Die kantonalen Steuerorgane handeln auch
dabei im Auftrage (und letztlich auch im Sinne des Steuerrechts auch auf
Rechnung) der betroffenen Gemeinde. Wenn die Steuerverwaltung vor der
rechtskräftigen Erledigung des Veranlagungsverfahrens ohne zwingenden Grund auf
diese Pfandsicherheit für den vollen Betrag verzichtet, handelt sie widerrechtlich
im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Haftung
des Kantons sind deshalb erfüllt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2002 (VWKLA.2002.3)