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Entscheid

VWKLA.2004.9

Forderung

15. Oktober 2004Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. war seit dem 1. Oktober 1993 als Operationsschwester am

Bezirksspital angestellt. Mit Beschluss vom 20. Mai 2003 schloss der

Regierungsrat auf Ende Juni 2003 den Akutbetrieb des Bezirksspitals. Er

ermächtigte und beauftragte die Spitaldirektion, die im Zusammenhang mit dem

Akutbetrieb stehenden Anstellungsverhältnisse im Mai 2003 per 30. November 2003

zu kündigen. Am gleichen Tag erliess der Regierungsrat einen Sozialplan.

Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Mai 2003 kündigte die Direktorin u.a. R. die

Stelle per 30. November 2003. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bat R. um

vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per

31. Juli 2003. R. liess durch ihren Anwalt Klage

gegen die Stiftung des Bezirksspitals und gegen den Kanton Solothurn

einreichen. Zur Begründung dieser Forderung wird im Wesentlichen Folgendes

ausgeführt: Der Kanton Solothurn habe der Klägerin keine zumutbare Stelle

zugewiesen, weshalb gemäss dem Sozialplan ein Rechtsanspruch auf eine

Abgangsentschädigung bestehe. Der Lohn der Klägerin an der neuen Arbeitsstelle

im – auswärtigen – Kantonsspital sei um 19,67 % tiefer als am Bezirksspital.

Erwägungen

2.

a) Gemäss § 27 Abs. 3 und 4

Bst. a des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1) kann die Anstellungsbehörde

das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche

Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Wesentliche Gründe liegen u.a. vor, wenn

die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines andern

Arbeitsbereiches nicht möglich ist. Gemäss § 33 Abs. 2 StPG kann der Regierungsrat

eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen:

wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27

Absatz 4 Buchstabe a nicht möglich ist;

ausnahmsweise und soweit es im

Interesse des Kantons liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen

Einvernehmen beendet wird.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach

der Dauer des Dienstverhältnisses

dem Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers

der Schwere der Missbräuchlichkeit

der sozialen Lage der Angestellten.

Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung

(vgl. § 33 Abs. 3 StPG).

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände

einen Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen

grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss (§ 50ter Abs. 1 StPG).

In § 12 Abs. 1 der Staatspersonalverordnung (StPV, BGS

126.

) ist dargelegt, wie die Abgangsentschädigung in der Regel bestimmt wird.

Gemäss Absatz 3 wird die Abgangsentschädigung im Einzelfall vereinbart, wenn

das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigt wird.

b) Der Regierungsrat hat im Vorfeld der Schliessung des

Bezirksspitals am 20. Mai 2003 einen Sozialplan erlassen. Er gilt für sämtliche

Kündigungen, die durch die Direktion des Bezirksspitals im Zusammenhang mit

dessen Schliessung bis spätestens am 31. Dezember 2003 erfolgen (Aufhebung von

Stellen nach § 27 Abs. 4 Bst. a StPG). Er gilt nicht für Arbeitnehmende, die

das Anstellungsverhältnis selber kündigen. Der Sozialplan setzt die

Kündigungsfrist generell auf sechs Monate fest. Er definiert die Abgangsentschädigung,

ihre Berechnung und bestimmt, wer einen Rechtsanspruch auf eine

Abgangsentschädigung hat. Weiter definiert der Sozialplan, wann eine vom Kanton

zugewiesene Arbeitsstelle zumutbar ist. Weiter regelt er weitere Leistungen in

Zusammenhang mit den Kündigungen, welche im vorliegenden Verfahren nicht von

Belang sind.

c) Da die Klägerin ihre Forderung teilweise auf die

gesetzlichen Bestimmungen und teilweise auf den Sozialplan abstützt und

andrerseits die Rechtmässigkeit von Teilen des Sozialplans in Zweifel zieht,

ist vorab das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und dem

Sozialplan zu klären. Das Staatspersonalgesetz hält vorab fest, dass eine

Kündigung möglich ist, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben und die Zuweisung

eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist (§ 27 Abs. 4 Bst. a StPG). Ein

solcher Kündigungsgrund liegt hier unbestrittenermassen vor. Das Gesetz überlässt

sodann die Regelung der Abgangsentschädigung dem Regierungsrat, wobei es die

oberste Grenze (einen Jahreslohn) sowie die Kriterien für die Berechnung

vorgibt. Weiter bestimmt es, dass ausnahmsweise und soweit es im Interesse des

Kantons liegt, auch eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden kann, wenn

ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird (vgl. §

33.

StPG). Daneben hat die Novelle vom 8. November 2000 den Sozialplan

eingeführt (§ 50ter StPG). Mit dem Sozialplan regelt der

Regierungsrat „im voraus die personalpolitischen Massnahmen, welche das

Personal vor wirtschaftlichen und negativen sozialen Folgen einer Entlassung

schützen“ (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4. Juli 2000 zur

Änderung des StPG, S. 41). Zur Verdeutlichung erwähnt die Botschaft, dass Leistungen

nach dem Sozialplan nur beansprucht werden können, wenn nach § 46 Abs. 3 StPG

keine Rente infolge unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl nach den

PKS-Statuten beansprucht wird (Botschaft S. 41), was ja ebenfalls für die

Abgangsentschädigung zutrifft. Der Sozialplan regelt mit andern Worten in einem

Spezialfall, nämlich bei der Kündigung grösserer Personalbestände, die

wirtschaftlichen (und sozialen) Folgen bei der in Anwendung von § 27 Abs. 4

Bst. a StPG erfolgten Kündigung. Der Sozialplan ersetzt somit – falls er nicht

einfach darauf verweist – die Verordnungsbestimmungen u.a. über die

Abgangsentschädigung, welche bei einer Einzelkündigung zur Anwendung gelangen

würden. Der Sozialplan kann deshalb § 12 StPV nicht widersprechen, da er an

Stelle dieser Bestimmung tritt. Der Sozialplan kann – muss aber nicht – die

Berechnungen von § 12 StPV übernehmen. Im vorliegenden Fall weicht der

Sozialplan teilweise davon ab, bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

jedoch weitere Vorteile wie Umzugskosten, Outplacementberatung, Unterstützung

bei beruflicher Umorientierung sowie Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger

Pensionierung. Selbstverständlich darf der Sozialplan nicht dem

Staatspersonalgesetz, insbesondere nicht § 33 Abs. 2 und 3 widersprechen. Dies

tut er auch nicht. Das Gesetz regelt nicht abschliessend die

Anspruchsberechtigung auf eine Abgangsentschädigung noch deren Berechnung.

d) Vorab sei festgestellt, dass es sich im Fall der Klägerin

nicht um eine Auflösung des Angestelltenverhältnisses im gegenseitigen

Einvernehmen (im Sinne von § 33 Abs. 2 Bst. b StPG und § 12 Abs. 3 StPV) handelt,

obschon die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2003 um vorzeitige

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Juli

2003.

ersucht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des

Angestelltenverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen betreffen nicht Fälle,

in denen der Staat bereits vorab gekündigt hat. Es ist im Gegenteil gerade Ziel

des Sozialplans, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen gekündigt werden

muss, so rasch als möglich neue Stellen vermittelt werden können.

3.

Gemäss Ziffer 3.2.3 des Sozialplans haben die

Arbeitnehmenden einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern ihnen der

Kanton Solothurn keine zumutbare Stelle inner- und ausserhalb des Kantons

zuweisen kann und die unter vorstehender Ziffer umschriebenen Voraussetzungen

erfüllt sind. Kann eine zumutbare Stelle zu einem niedrigeren Lohn zugewiesen

werden, haben die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung

im Umfang der Lohndifferenz für den Zeitraum, für welchen der Rechtsanspruch

auf Abgangsentschädigung besteht.

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Umschreibung des

Rechtsanspruchs auf eine Abgangsentschädigung sei gesetzwidrig. Bereits die

Personalverbände haben sich in der Anhörung zum Sozialplan auf diesen Standpunkt

gestellt (vgl. RRB 2003/936 vom 20. Mai 2003 Ziffer 3.4.3). Begründet wird dies

mit der Formulierung von § 33 Abs. 2 StPG, wonach der Regierungsrat eine

Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen kann, wenn (a)

die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27 Absatz 4 Buchstabe a

nicht möglich ist und (b) ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Kantons

liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet

wird. Nun wird aber aus diesem Wortlaut klar, dass § 33 Abs. 2 StPG nicht die

Höhe der Abgangsentschädigung umschreibt, sondern vielmehr ihre Voraussetzungen

und ihre obere Begrenzung. Demnach darf weder die Verordnung noch ein

Sozialplan eine Abgangsentschädigung in Aussicht stellen, wenn der Staat dem

Gekündigten eine andere (zumutbare) Stelle anbieten kann. Gemeint ist hier eine

öffentlich-rechtliche Anstellung beim Staat selber. Der Sozialplan verstösst

nicht gegen diese gesetzliche Vorschrift.

Der im Sozialplan umschriebene Rechtsanspruch (Ziffer 3.2.3)

meint mit der Zuweisung einer zumutbaren Stelle „inner- oder ausserhalb des

Kantons“ etwas völlig anderes als die Formulierung „Zuweisung eines andern

Arbeitsbereiches“ in den §§ 27 Abs. 4 und 33 Abs. 2 StPG. Ist hier klarerweise

eine Anstellung beim Kanton selber gemeint, muss es sich bei der Formulierung

im Sozialplan zwingendermassen um etwas anderes handeln, hat doch der Staat

ausserhalb des Kantonsgebietes gar keine Stellen zu vergeben. Die Verwendung

des Verbs „zuweisen“ ist angesichts der gesetzlichen Formulierungen des StPG

unzweckmässig und missverständlich. Die Bedeutung von Ziffer 3.2.3 des

Sozialplans wird jedoch klar, wenn der dazugehörige Regierungsratsbeschluss Nr.

2003/936, der wie eine Botschaft zu einem gesetzlichen Erlass aufgebaut ist,

als Auslegungshilfe herbeigezogen wird. So wird in Ziffer 3.4.3 des Beschlusses

Folgendes ausgeführt: „Zudem ist nicht einzusehen, wieso einem Arbeitnehmenden,

dem der Kanton eine Stelle in der Nachfolgeorganisation oder in einem

benachbarten ausserkantonalen Spital oder Heim anbietet, zusätzlich eine Abgangsentschädigung

ausgerichtet werden soll. Eine solche Regelung (Abgrenzung nach Arbeitgeber)

widerspricht dem Sinn und Zweck der Abgangsentschädigung als Entschädigung für

den Verlust einer Arbeitsstelle.“ In Ziffer 4 des Beschlusses, in welchem die

voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dargestellt sind, wird ausgeführt:

„Der vom Kantonsrat zu bewilligende Verpflichtungskredit wird nur beansprucht

werden, wenn keine Spitalangestellten von der Nachfolgeorganisation

weiterbeschäftigt oder keine Stellen in der Region vermittelt werden können. Es

ist jedoch anzustreben, dass möglichst vielen Angestellten eine

Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber vermittelt werden kann.“

Damit steht fest, dass das Verb „zuweisen“ in Ziffer 3.2.3

des Sozialplans die Vermittlung von andern Arbeitsstellen durch den Kanton

meint. Die Klägerin ist nun jedoch der Meinung, dass in ihrem Fall nicht einmal

eine Vermittlung gegeben sei. Ein Personalbüro beispielsweise, das

Arbeitsstellen vermittelt, gehe ganz konkret auf potentielle neue Arbeitgeber

zu, stelle ihnen entsprechende Bewerbungsdossiers zu und führe

Vertragsverhandlungen oder helfe dabei wenigstens mit. Der Vergleich der

Vermittlung anderer Stellen durch den Staat bei Schliessung einer

Organisationseinheit mit der privaten Vermittlung etwa im Sinn des

Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ist jedoch

nicht möglich. Schon eher kann die in dieser Situation dem Staat auferlegte

Pflicht zur Arbeitsvermittlung mit der Arbeitsvermittlung der regionalen

Arbeitsmarktzentren verglichen werden. Es geht darum, die Stellensuchenden zu

unterstützen und sie auf offene Stellen aufmerksam zu machen. Es ist zudem aktenkundig

und nicht bestritten, dass die mit der Vermittlung beauftragte Frau O. sich mit

der Personalleiterin des Kantonsspitals in Verbindung gesetzt hat, um in

Erfahrung zu bringen, welche Stellen es dort zu besetzen gibt. Weiter hat sie

sich im Fall der Klägerin beim Kantonsspital für eine wohlwollende Prüfung der

Bewerbung eingesetzt. Es ist auch erwiesen, dass die Klägerin von der offenen

Stelle im Kantonsspital über Frau O. erfahren hat und dass sie noch vor der

öffentlichen Ausschreibung der betreffenden Stelle einen Schnuppertag

absolvieren und dann die Bewerbung abschicken konnte. Damit steht fest, dass

der Kanton seiner Vermittlungspflicht nachgekommen ist, die Klägerin bei der

Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützt und sich beim möglichen neuen

Arbeitgeber der Klägerin für sie eingesetzt hat. Es liegt ein Fall von „Zuweisung“

einer Stelle ausserhalb des Kantons im Sinne des Sozialplans vor.

Festzuhalten gilt, dass die Klägerin eine

Abgangsentschädigung in Form der Lohndifferenz für sechs Monate erhalten hat.

Eine Verletzung von § 33 Abs. 2 StPG ist nicht gegeben.

4.

Der Sozialplan sieht in Ziffer 3.2.1 vor, dass für den

massgebenden Lohn die Inkonvenienzentschädigungen sowie die Honorare aus

ärztlicher Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin stellt sich auf

den Standpunkt, dass diese Bestimmung der Staatspersonalverordnung,

insbesondere dem § 12 StPV widerspreche. Es wurde bereits dargelegt, dass dies

nicht der Fall ist. § 12 ist auf den Sozialplan gemäss § 13 StPG nur bedingt

anwendbar. Die Lösung, dass Inkonvenienzentschädigungen auf Grund von

Schichtarbeit nicht für die Berechnung des zumutbaren Verdiensts berücksichtigt

werden, entspricht zudem der Regelung in der Sozialversicherung. Sofern

Schichtzulagen überwiegend den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung haben,

gehören sie nicht zum versicherten Verdienst (vgl. §§ 16 und 23 AVIG,

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung, SR 873.0). Haben sie den Charakter eines

Lohnbestandteils, so sind sie als versicherter Verdienst zu behandeln. Als

Unterscheidungskriterium gilt der Umstand, ob die Schichtzulage während den

Ferien bezahlt wird oder nicht (BGE 115 V 326). Die der Klägerin ausbezahlten

Inkonvenienzentschädigungen würden in den Ferien nicht ausbezahlt. Sie sind in

diesem Sinn nicht Lohnbestandteil.

Die Gegenüberstellung des Lohnes im Bezirksspital und im

Kantonsspital (Lohnausweise Klagebeilagen 11 und 12) ergibt Folgendes:

Besoldung Bezirksspital

vom 1.1. bis 31.7.2003 54'172.--

abzüglich Inkonvenienzentschädigung 5'912.--

abzüglich im Juli ausbezahlte

Lohndifferenz 3'049.--

Saldo 45'211.--

berechnet auf einen Monat (: 7) 6'459.--

Besoldung Kantonsspital

vom 1.8. bis 31.12.2003 29'332.--

berechnet auf einen Monat (: 5) 5'866.--

Der Minderlohn beträgt somit monatlich Fr. 593.--, was

weniger als 10 % von Fr. 6'459.-- (= Fr. 645.--) ausmacht. Der Lohn ist deshalb

gemäss Ziffer 3.2.5 des Sozialplans zumutbar.

5.

Gemäss Ziffer 3.2.3 Absatz 2 des Sozialplans haben die

Arbeitnehmenden, denen eine zumutbare Stelle zu einem niedrigeren Lohn

zugewiesen wird, einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Umfang der

Lohndifferenz für den Zeitraum, für welchen der Rechtsanspruch auf

Abgangsentschädigung besteht. Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit zehn

Dienstjahren grundsätzlich Anspruch auf sechs Monatslöhne bzw. auf sechs

Monatsdifferenzen hat. Die Klägerin hat mit dem Lohn vom Juli 2003 eine

Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'049.70 erhalten. Der Betrag berechnete sich

wie folgt: Monatsdifferenz von Fr. 508.28 mal sechs Monate. Zu diesem Zeitpunkt

gingen die Beklagten offenbar davon aus, dass die sechs Monate ab effektivem Abgang,

nämlich ab 1. August 2003 zu zählen sind. In der Klageantwort stellen sie sich

auf den Standpunkt, dass zuerst die Differenz bis zum ursprünglichen

Kündigungstermin und sodann noch sechs Monate auszubezahlen sind. Diese Sicht

kann zwar vom Verwaltungsgericht nicht geteilt werden. Diese Betrachtungsweise

würde nämlich beim theoretischen Fall, dass die Klägerin 16 oder mehr

Dienstjahre hätte, dazu führen, dass die Differenz von sechzehn Monatslöhnen,

oder gar, wenn die neue Stelle als unzumutbar eingestuft werden müsste, eine

Abgangsentschädigung von 16 Monatslöhnen auszuzahlen wäre, was klar dem § 33

Abs. 2 StPG widersprechen würde. Das Verwaltungsgericht ist jedoch im

Klageverfahren an die Anträge der Parteien gebunden. Die von der Beklagten in

der Klageschrift zugestandenen Beträge sind hier nicht mehr umstritten. Aus

diesen Gründen sind die Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage zu

verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 2'033.15 nebst Zins von 5% seit

dem 1. Dezember 2003 zu bezahlen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2004 (VWKLA.

2004.

)