VWKLA.2004.9
Forderung
15. Oktober 2004Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 33
§ 27 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 50ter StPG.
Personalrecht. Abgangsentschädigung bei Kündigung des öffentlichen
Arbeitsverhältnisses wegen Aufhebung der Arbeitsstelle. Verhältnis der
Bestimmungen im Sozialplan zu den Bestimmungen im Staatspersonalgesetz und in
der Staatspersonalverordnung. Zumutbarkeit einer anderen Arbeitsstelle.
Sachverhalt
R. war seit dem 1. Oktober 1993 als Operationsschwester am
Bezirksspital angestellt. Mit Beschluss vom 20. Mai 2003 schloss der
Regierungsrat auf Ende Juni 2003 den Akutbetrieb des Bezirksspitals. Er
ermächtigte und beauftragte die Spitaldirektion, die im Zusammenhang mit dem
Akutbetrieb stehenden Anstellungsverhältnisse im Mai 2003 per 30. November 2003
zu kündigen. Am gleichen Tag erliess der Regierungsrat einen Sozialplan.
Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Mai 2003 kündigte die Direktorin u.a. R. die
Stelle per 30. November 2003. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bat R. um
vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per
31. Juli 2003. R. liess durch ihren Anwalt Klage
gegen die Stiftung des Bezirksspitals und gegen den Kanton Solothurn
einreichen. Zur Begründung dieser Forderung wird im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt: Der Kanton Solothurn habe der Klägerin keine zumutbare Stelle
zugewiesen, weshalb gemäss dem Sozialplan ein Rechtsanspruch auf eine
Abgangsentschädigung bestehe. Der Lohn der Klägerin an der neuen Arbeitsstelle
im – auswärtigen – Kantonsspital sei um 19,67 % tiefer als am Bezirksspital.
Erwägungen
2.
a) Gemäss § 27 Abs. 3 und 4
Bst. a des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1) kann die Anstellungsbehörde
das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche
Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Wesentliche Gründe liegen u.a. vor, wenn
die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines andern
Arbeitsbereiches nicht möglich ist. Gemäss § 33 Abs. 2 StPG kann der Regierungsrat
eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen:
wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27
Absatz 4 Buchstabe a nicht möglich ist;
ausnahmsweise und soweit es im
Interesse des Kantons liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen
Einvernehmen beendet wird.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach
der Dauer des Dienstverhältnisses
dem Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
der Schwere der Missbräuchlichkeit
der sozialen Lage der Angestellten.
Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung
(vgl. § 33 Abs. 3 StPG).
Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände
einen Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen
grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss (§ 50ter Abs. 1 StPG).
In § 12 Abs. 1 der Staatspersonalverordnung (StPV, BGS
126.
) ist dargelegt, wie die Abgangsentschädigung in der Regel bestimmt wird.
Gemäss Absatz 3 wird die Abgangsentschädigung im Einzelfall vereinbart, wenn
das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigt wird.
b) Der Regierungsrat hat im Vorfeld der Schliessung des
Bezirksspitals am 20. Mai 2003 einen Sozialplan erlassen. Er gilt für sämtliche
Kündigungen, die durch die Direktion des Bezirksspitals im Zusammenhang mit
dessen Schliessung bis spätestens am 31. Dezember 2003 erfolgen (Aufhebung von
Stellen nach § 27 Abs. 4 Bst. a StPG). Er gilt nicht für Arbeitnehmende, die
das Anstellungsverhältnis selber kündigen. Der Sozialplan setzt die
Kündigungsfrist generell auf sechs Monate fest. Er definiert die Abgangsentschädigung,
ihre Berechnung und bestimmt, wer einen Rechtsanspruch auf eine
Abgangsentschädigung hat. Weiter definiert der Sozialplan, wann eine vom Kanton
zugewiesene Arbeitsstelle zumutbar ist. Weiter regelt er weitere Leistungen in
Zusammenhang mit den Kündigungen, welche im vorliegenden Verfahren nicht von
Belang sind.
c) Da die Klägerin ihre Forderung teilweise auf die
gesetzlichen Bestimmungen und teilweise auf den Sozialplan abstützt und
andrerseits die Rechtmässigkeit von Teilen des Sozialplans in Zweifel zieht,
ist vorab das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und dem
Sozialplan zu klären. Das Staatspersonalgesetz hält vorab fest, dass eine
Kündigung möglich ist, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben und die Zuweisung
eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist (§ 27 Abs. 4 Bst. a StPG). Ein
solcher Kündigungsgrund liegt hier unbestrittenermassen vor. Das Gesetz überlässt
sodann die Regelung der Abgangsentschädigung dem Regierungsrat, wobei es die
oberste Grenze (einen Jahreslohn) sowie die Kriterien für die Berechnung
vorgibt. Weiter bestimmt es, dass ausnahmsweise und soweit es im Interesse des
Kantons liegt, auch eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden kann, wenn
ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird (vgl. §
33.
StPG). Daneben hat die Novelle vom 8. November 2000 den Sozialplan
eingeführt (§ 50ter StPG). Mit dem Sozialplan regelt der
Regierungsrat „im voraus die personalpolitischen Massnahmen, welche das
Personal vor wirtschaftlichen und negativen sozialen Folgen einer Entlassung
schützen“ (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4. Juli 2000 zur
Änderung des StPG, S. 41). Zur Verdeutlichung erwähnt die Botschaft, dass Leistungen
nach dem Sozialplan nur beansprucht werden können, wenn nach § 46 Abs. 3 StPG
keine Rente infolge unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl nach den
PKS-Statuten beansprucht wird (Botschaft S. 41), was ja ebenfalls für die
Abgangsentschädigung zutrifft. Der Sozialplan regelt mit andern Worten in einem
Spezialfall, nämlich bei der Kündigung grösserer Personalbestände, die
wirtschaftlichen (und sozialen) Folgen bei der in Anwendung von § 27 Abs. 4
Bst. a StPG erfolgten Kündigung. Der Sozialplan ersetzt somit – falls er nicht
einfach darauf verweist – die Verordnungsbestimmungen u.a. über die
Abgangsentschädigung, welche bei einer Einzelkündigung zur Anwendung gelangen
würden. Der Sozialplan kann deshalb § 12 StPV nicht widersprechen, da er an
Stelle dieser Bestimmung tritt. Der Sozialplan kann – muss aber nicht – die
Berechnungen von § 12 StPV übernehmen. Im vorliegenden Fall weicht der
Sozialplan teilweise davon ab, bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
jedoch weitere Vorteile wie Umzugskosten, Outplacementberatung, Unterstützung
bei beruflicher Umorientierung sowie Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger
Pensionierung. Selbstverständlich darf der Sozialplan nicht dem
Staatspersonalgesetz, insbesondere nicht § 33 Abs. 2 und 3 widersprechen. Dies
tut er auch nicht. Das Gesetz regelt nicht abschliessend die
Anspruchsberechtigung auf eine Abgangsentschädigung noch deren Berechnung.
d) Vorab sei festgestellt, dass es sich im Fall der Klägerin
nicht um eine Auflösung des Angestelltenverhältnisses im gegenseitigen
Einvernehmen (im Sinne von § 33 Abs. 2 Bst. b StPG und § 12 Abs. 3 StPV) handelt,
obschon die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2003 um vorzeitige
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Juli
2003.
ersucht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des
Angestelltenverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen betreffen nicht Fälle,
in denen der Staat bereits vorab gekündigt hat. Es ist im Gegenteil gerade Ziel
des Sozialplans, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen gekündigt werden
muss, so rasch als möglich neue Stellen vermittelt werden können.
3.
Gemäss Ziffer 3.2.3 des Sozialplans haben die
Arbeitnehmenden einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern ihnen der
Kanton Solothurn keine zumutbare Stelle inner- und ausserhalb des Kantons
zuweisen kann und die unter vorstehender Ziffer umschriebenen Voraussetzungen
erfüllt sind. Kann eine zumutbare Stelle zu einem niedrigeren Lohn zugewiesen
werden, haben die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung
im Umfang der Lohndifferenz für den Zeitraum, für welchen der Rechtsanspruch
auf Abgangsentschädigung besteht.
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Umschreibung des
Rechtsanspruchs auf eine Abgangsentschädigung sei gesetzwidrig. Bereits die
Personalverbände haben sich in der Anhörung zum Sozialplan auf diesen Standpunkt
gestellt (vgl. RRB 2003/936 vom 20. Mai 2003 Ziffer 3.4.3). Begründet wird dies
mit der Formulierung von § 33 Abs. 2 StPG, wonach der Regierungsrat eine
Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen kann, wenn (a)
die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27 Absatz 4 Buchstabe a
nicht möglich ist und (b) ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Kantons
liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet
wird. Nun wird aber aus diesem Wortlaut klar, dass § 33 Abs. 2 StPG nicht die
Höhe der Abgangsentschädigung umschreibt, sondern vielmehr ihre Voraussetzungen
und ihre obere Begrenzung. Demnach darf weder die Verordnung noch ein
Sozialplan eine Abgangsentschädigung in Aussicht stellen, wenn der Staat dem
Gekündigten eine andere (zumutbare) Stelle anbieten kann. Gemeint ist hier eine
öffentlich-rechtliche Anstellung beim Staat selber. Der Sozialplan verstösst
nicht gegen diese gesetzliche Vorschrift.
Der im Sozialplan umschriebene Rechtsanspruch (Ziffer 3.2.3)
meint mit der Zuweisung einer zumutbaren Stelle „inner- oder ausserhalb des
Kantons“ etwas völlig anderes als die Formulierung „Zuweisung eines andern
Arbeitsbereiches“ in den §§ 27 Abs. 4 und 33 Abs. 2 StPG. Ist hier klarerweise
eine Anstellung beim Kanton selber gemeint, muss es sich bei der Formulierung
im Sozialplan zwingendermassen um etwas anderes handeln, hat doch der Staat
ausserhalb des Kantonsgebietes gar keine Stellen zu vergeben. Die Verwendung
des Verbs „zuweisen“ ist angesichts der gesetzlichen Formulierungen des StPG
unzweckmässig und missverständlich. Die Bedeutung von Ziffer 3.2.3 des
Sozialplans wird jedoch klar, wenn der dazugehörige Regierungsratsbeschluss Nr.
2003/936, der wie eine Botschaft zu einem gesetzlichen Erlass aufgebaut ist,
als Auslegungshilfe herbeigezogen wird. So wird in Ziffer 3.4.3 des Beschlusses
Folgendes ausgeführt: „Zudem ist nicht einzusehen, wieso einem Arbeitnehmenden,
dem der Kanton eine Stelle in der Nachfolgeorganisation oder in einem
benachbarten ausserkantonalen Spital oder Heim anbietet, zusätzlich eine Abgangsentschädigung
ausgerichtet werden soll. Eine solche Regelung (Abgrenzung nach Arbeitgeber)
widerspricht dem Sinn und Zweck der Abgangsentschädigung als Entschädigung für
den Verlust einer Arbeitsstelle.“ In Ziffer 4 des Beschlusses, in welchem die
voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dargestellt sind, wird ausgeführt:
„Der vom Kantonsrat zu bewilligende Verpflichtungskredit wird nur beansprucht
werden, wenn keine Spitalangestellten von der Nachfolgeorganisation
weiterbeschäftigt oder keine Stellen in der Region vermittelt werden können. Es
ist jedoch anzustreben, dass möglichst vielen Angestellten eine
Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber vermittelt werden kann.“
Damit steht fest, dass das Verb „zuweisen“ in Ziffer 3.2.3
des Sozialplans die Vermittlung von andern Arbeitsstellen durch den Kanton
meint. Die Klägerin ist nun jedoch der Meinung, dass in ihrem Fall nicht einmal
eine Vermittlung gegeben sei. Ein Personalbüro beispielsweise, das
Arbeitsstellen vermittelt, gehe ganz konkret auf potentielle neue Arbeitgeber
zu, stelle ihnen entsprechende Bewerbungsdossiers zu und führe
Vertragsverhandlungen oder helfe dabei wenigstens mit. Der Vergleich der
Vermittlung anderer Stellen durch den Staat bei Schliessung einer
Organisationseinheit mit der privaten Vermittlung etwa im Sinn des
Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ist jedoch
nicht möglich. Schon eher kann die in dieser Situation dem Staat auferlegte
Pflicht zur Arbeitsvermittlung mit der Arbeitsvermittlung der regionalen
Arbeitsmarktzentren verglichen werden. Es geht darum, die Stellensuchenden zu
unterstützen und sie auf offene Stellen aufmerksam zu machen. Es ist zudem aktenkundig
und nicht bestritten, dass die mit der Vermittlung beauftragte Frau O. sich mit
der Personalleiterin des Kantonsspitals in Verbindung gesetzt hat, um in
Erfahrung zu bringen, welche Stellen es dort zu besetzen gibt. Weiter hat sie
sich im Fall der Klägerin beim Kantonsspital für eine wohlwollende Prüfung der
Bewerbung eingesetzt. Es ist auch erwiesen, dass die Klägerin von der offenen
Stelle im Kantonsspital über Frau O. erfahren hat und dass sie noch vor der
öffentlichen Ausschreibung der betreffenden Stelle einen Schnuppertag
absolvieren und dann die Bewerbung abschicken konnte. Damit steht fest, dass
der Kanton seiner Vermittlungspflicht nachgekommen ist, die Klägerin bei der
Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützt und sich beim möglichen neuen
Arbeitgeber der Klägerin für sie eingesetzt hat. Es liegt ein Fall von „Zuweisung“
einer Stelle ausserhalb des Kantons im Sinne des Sozialplans vor.
Festzuhalten gilt, dass die Klägerin eine
Abgangsentschädigung in Form der Lohndifferenz für sechs Monate erhalten hat.
Eine Verletzung von § 33 Abs. 2 StPG ist nicht gegeben.
4.
Der Sozialplan sieht in Ziffer 3.2.1 vor, dass für den
massgebenden Lohn die Inkonvenienzentschädigungen sowie die Honorare aus
ärztlicher Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin stellt sich auf
den Standpunkt, dass diese Bestimmung der Staatspersonalverordnung,
insbesondere dem § 12 StPV widerspreche. Es wurde bereits dargelegt, dass dies
nicht der Fall ist. § 12 ist auf den Sozialplan gemäss § 13 StPG nur bedingt
anwendbar. Die Lösung, dass Inkonvenienzentschädigungen auf Grund von
Schichtarbeit nicht für die Berechnung des zumutbaren Verdiensts berücksichtigt
werden, entspricht zudem der Regelung in der Sozialversicherung. Sofern
Schichtzulagen überwiegend den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung haben,
gehören sie nicht zum versicherten Verdienst (vgl. §§ 16 und 23 AVIG,
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung, SR 873.0). Haben sie den Charakter eines
Lohnbestandteils, so sind sie als versicherter Verdienst zu behandeln. Als
Unterscheidungskriterium gilt der Umstand, ob die Schichtzulage während den
Ferien bezahlt wird oder nicht (BGE 115 V 326). Die der Klägerin ausbezahlten
Inkonvenienzentschädigungen würden in den Ferien nicht ausbezahlt. Sie sind in
diesem Sinn nicht Lohnbestandteil.
Die Gegenüberstellung des Lohnes im Bezirksspital und im
Kantonsspital (Lohnausweise Klagebeilagen 11 und 12) ergibt Folgendes:
Besoldung Bezirksspital
vom 1.1. bis 31.7.2003 54'172.--
abzüglich Inkonvenienzentschädigung 5'912.--
abzüglich im Juli ausbezahlte
Lohndifferenz 3'049.--
Saldo 45'211.--
berechnet auf einen Monat (: 7) 6'459.--
Besoldung Kantonsspital
vom 1.8. bis 31.12.2003 29'332.--
berechnet auf einen Monat (: 5) 5'866.--
Der Minderlohn beträgt somit monatlich Fr. 593.--, was
weniger als 10 % von Fr. 6'459.-- (= Fr. 645.--) ausmacht. Der Lohn ist deshalb
gemäss Ziffer 3.2.5 des Sozialplans zumutbar.
5.
Gemäss Ziffer 3.2.3 Absatz 2 des Sozialplans haben die
Arbeitnehmenden, denen eine zumutbare Stelle zu einem niedrigeren Lohn
zugewiesen wird, einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Umfang der
Lohndifferenz für den Zeitraum, für welchen der Rechtsanspruch auf
Abgangsentschädigung besteht. Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit zehn
Dienstjahren grundsätzlich Anspruch auf sechs Monatslöhne bzw. auf sechs
Monatsdifferenzen hat. Die Klägerin hat mit dem Lohn vom Juli 2003 eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'049.70 erhalten. Der Betrag berechnete sich
wie folgt: Monatsdifferenz von Fr. 508.28 mal sechs Monate. Zu diesem Zeitpunkt
gingen die Beklagten offenbar davon aus, dass die sechs Monate ab effektivem Abgang,
nämlich ab 1. August 2003 zu zählen sind. In der Klageantwort stellen sie sich
auf den Standpunkt, dass zuerst die Differenz bis zum ursprünglichen
Kündigungstermin und sodann noch sechs Monate auszubezahlen sind. Diese Sicht
kann zwar vom Verwaltungsgericht nicht geteilt werden. Diese Betrachtungsweise
würde nämlich beim theoretischen Fall, dass die Klägerin 16 oder mehr
Dienstjahre hätte, dazu führen, dass die Differenz von sechzehn Monatslöhnen,
oder gar, wenn die neue Stelle als unzumutbar eingestuft werden müsste, eine
Abgangsentschädigung von 16 Monatslöhnen auszuzahlen wäre, was klar dem § 33
Abs. 2 StPG widersprechen würde. Das Verwaltungsgericht ist jedoch im
Klageverfahren an die Anträge der Parteien gebunden. Die von der Beklagten in
der Klageschrift zugestandenen Beträge sind hier nicht mehr umstritten. Aus
diesen Gründen sind die Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage zu
verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 2'033.15 nebst Zins von 5% seit
dem 1. Dezember 2003 zu bezahlen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2004 (VWKLA.
2004.
)