VWKLA.2007.16
Forderung
21. Juli 2008Deutsch17 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 27
§ 11 VG. Wenn der Beklagte und dessen Versicherer von einer blossen
Verjährungsfrist ausgehen und über Jahre hinweg wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen
abgegeben haben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, die Forderungen
nicht als verwirkt zu erklären, obwohl es sich bei § 11 VG um eine Verwirkungsfrist
handelt (E. 4). Das geschlossene und liquidierte Bezirksspital Thierstein wurde
von der Solothurner Spitäler AG nicht übernommen. Die AG ist somit nicht
passivlegitimiert (E. 5).
Sachverhalt
Die Klägerin K. fand sich im Mai 2001 für eine spontane
Entbindung im Bezirksspital Thierstein ein. Als der Geburtsvorgang ins Stocken
geriet, wurde ein Kaiserschnitt eingeleitet, wobei es zu Komplikationen kam.
Die Operation hat bei K. angeblich mehrere dauerhafte Beschwerden
hervorgerufen. Die zuständige Haftpflichtversicherung, das Bezirksspital
Thierstein und das Departement des Innern gaben für den Zeitraum vom
5. März 2002 bis 30. April 2007 sieben Verjährungsverzichtseinreden ab.
Am 23. Mai 2007 reichte K. gegen die Solothurner Spitäler AG
(SoH) und den Kanton Solothurn Klage ein. Der zuständige Gynäkologe trat dem
Verfahren als Streitberufener bei. Das Verfahren wurde vorerst auf die Frage
der Passivlegitimation und der Verwirkung resp. der Verjährung beschränkt. Das
Verwaltungsgericht weist die Klage ab, stellt aber die Passivlegitimation des
Kantons fest. Gleichzeitig stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die
Forderungen nicht verwirkt sind.
Erwägungen
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Forderung im Zeitpunkt der
Einreichung des Vorladungsbegehrens am 23. Mai 2007 verwirkt war.
a) K. mandatierte zunächst am 1. Juli 2001 ihre
Rechtsschutzversicherung, die sich erstmals am 9. Juli 2001 an das
Bezirksspital wandte. Bei den Akten liegt weiter eine mit 12. März 2001
offensichtlich falsch datierte Schadenanzeige des Spitals an die
Haftpflichtversicherung. Am 29. Januar 2002 gelangte der Anwalt der Klägerin,
Rechtsanwalt R., erstmals an das Spital und bat um einen Verjährungsverzicht
seitens des Spitals oder des Versicherers. Am 26. Februar 2002 erinnerte er die
Haftpflichtversicherung an sein Ersuchen, ansonsten er
verjährungsunterbrechende Handlungen einleiten müsse. Am 5. März 2002 liess die
Haftpflichtversicherung Rechtsanwalt R. eine erste Erklärung zukommen, wonach
bis zum 23. Mai 2003 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, „soweit
diese nicht bereits eingetreten ist. Vorbehalten bleiben alle Einwendungen
bezüglich Haftung und Quantitativ. Das Bestehen des Versicherungsschutzes wird
von dieser Erklärung nicht berührt.“ Am 30. April 2002 unterzeichnete die
Spitaldirektorin ihrerseits eine Verzichtserklärung mit praktisch identischem
Wortlaut. Die Haftpflichtversicherung und das Spital gaben am 22. bzw. 23. Mai
2003.
je eine weitere Verzichtserklärung mit Gültigkeit bis 23. Mai 2005 ab, die
Haftpflichtversicherung am 9. Mai 2005 eine weitere bis 23. Mai 2007. Nach der
Schliessung des Bezirksspitals Thierstein und der Aufhebung der Stiftung als
Trägerschaft erklärte das Departement des Innern am 23. Mai 2005 für weitere
zwei Jahre den Verzicht auf die Verjährungseinrede. Am 30. April 2007 liess die
Haftpflichtversicherung eine weitere bis 23. Mai 2009 gültige
Verzichtserklärung zukommen.
Alle Beteiligten sind – zumindest bis im Juni 2006 – davon
ausgegangen, es handle sich bei der in § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes
(VG, BGS 124.21) genannten Frist um eine Verjährungsfrist. Das
Verwaltungsgericht ist indes nach konstanter Rechtsprechung von einer Verwirkungsfrist
ausgegangen (dazu die Urteile vom 17.9.1993; vom 16.11.1994 i.S. S., VKG.93/3;
vom 24.2.1999 i.S. S., VKG.98/3; vom 23.3.1999 i.S. S., VKG.94/4; vom 28.6.1999
i.S. W., VKG.99/3; vom 11.7.2003 i.S. G., VWKLA.2003.1; vom 16.11.2003 i.S. U.,
VWKLA.2003.18). Zu dieser Praxis ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen:
b) Das
Verantwortlichkeitsgesetz sieht für die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren
folgendes Verfahren vor: Ersatzbegehren gegen den Staat müssen innert eines
Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit dem Tage
der schädigenden Handlung beim zuständigen Departement eingereicht werden, ansonsten
die Haftung des Staates nach den §§ 2 ff. VG erlischt (§ 11 Abs. 1 und 3
VG). Wird zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht
oder ablehnend Stellung genommen, so kann innert sechs Monaten beim
Verwaltungsgericht Klage erhoben werden (§ 11 Abs. 2 VG).
c) Die Klägerin macht
geltend, das Verhalten der beiden Beklagten sei als ausdrücklicher Verzicht auf
die Einrede der Verwirkung zu interpretieren. Sinngemäss bringt sie weiter vor,
zumindest könne eine solche Einrede nicht gehört werden, da sie gegen das vom
Beklagten mit der mehrfachen Abgabe von Erklärungen auf den Verzicht der
Einrede der Verjährung erweckte Vertrauen verstosse.
d) Das
Verantwortlichkeitsgesetz statuiert in § 11 zwei verschiedenartige Fristen:
eine materiellrechtliche relative einjährige und absolute zehnjährige Frist,
innert welcher der Schaden geltend zu machen ist (§ 11 Abs. 3 VG), und eine
verfahrensrechtliche Frist von sechs Monaten, innert welcher Klage erhoben
werden „kann“ (§ 11 Abs. 2 VG). Das Verwaltungsgericht hat schon 1993 in einem
unveröffentlichten Entscheid ausgeführt, der Untergang des Klagerechtes, wie er
in § 11 Abs. 3 VG bei Nichteinhaltung der statuierten Fristen vorgesehen ist,
bedeute nach der allgemein herrschenden Rechtsansicht und namentlich auch
gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht Verjährung, sondern Verwirkung
der Berechtigung zur Anspruchserhebung (Urteil vom 17. September 1993 i.S. M.
AG und F./Staat Solothurn und EG S., S. 9). In einem späteren Entscheid (SOG
1994.
Nr. 44 E. 2) hat es das Verwaltungsgericht als fraglich bezeichnet, ob die
Regelung in § 11 Abs. 3 VG, wonach die Haftung auf alle Fälle nach 10 Jahren
erlischt, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren als von Amtes wegen zu
berücksichtigende Verwirkungsfrist gilt, diese Frage aber offengelassen.
e) Dem solothurnischen
Verantwortlichkeitsgesetz diente das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom
14.
März 1958 als Vorbild (Botschaft des Regierungsrats vom 30. März 1965, S.
8; Walter Kämpfer: Schwerpunkte des solothurnischen Staatshaftungsrechts, in:
Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 290). Das Verfahren und die
Fristen wurden ähnlich geordnet wie in neueren kantonalen Gesetzen (in der
Botschaft, S. 15, wurde insbesondere St. Gallen erwähnt). Der
regierungsrätliche Entwurf sah bereits eine relative einjährige und absolute
zehnjährige Frist für das Erlöschen der Forderung vor (§ 10 Abs. 1 des
Entwurfes) und bestimmte, dass innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens
Klage eingereicht werden kann, wenn zum Anspruch innert drei Monaten seit
seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen wird (§ 10 Abs. 3
des Entwurfes).
f) Im
Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (Art. 20 Abs. 3 VG, SR 170.32) und demjenigen
des Kantons Zürich (§ 24 Haftungsgesetz) ist die Klagefrist klar als Verwirkungsfrist
ausgestaltet („bei Folge der Verwirkung“; zum Bundesrecht: Fritz Gygi: Verwaltungsrecht,
Bern 1986, S. 251; André Grisel: Traité de droit administratif, vol. II,
Neuchâtel 1984, p. 801). Zum insoweit ähnlich wie § 11 Abs. 2 VG lautenden Art.
5.
des st. gallischen Verantwortlichkeitsgesetzes hat das Bundesgericht
ausgeführt, aus Vorschriften, wonach binnen bestimmter Frist ein Anspruch
geltend zu machen oder ein Verfahren einzuleiten sei, sei eher auf eine
Verwirkungs- denn auf eine Verjährungsfrist zu schliessen. Es hat die Frage
aber offengelassen und festgehalten, der unterschiedliche Wortlaut beinhalte
jedenfalls aber keinen Unterschied der Wirkung: Wenn die Klage binnen Frist
beim Richter einzureichen sei, könne das nur heissen, dass dies nach Ablauf der
Frist nicht mehr mit Erfolg getan werden könne, sei es, dass infolge Erlöschens
oder Verwirkung der Anspruch untergegangen ist, sei es, dass infolge Verjährung
mindestens die entsprechende Einrede erhoben werden kann (BGE vom 10.12.1982
in: ZBl 85/1984, 84 f.).
g) Ob eine
öffentlich-rechtliche Fristbestimmung den Charakter einer Verjährungs- oder
Verwirkungsfrist hat, kann nicht allein aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten
Terminologie bestimmt werden. In den Gesetzen ist oft von Verjährung die Rede,
obwohl der Sache nach Verwirkung gemeint ist (Max Imboden/René A. Rhinow:
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 34 B. VII.;
Gygi, a.a.O., S. 302). Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die gesetzliche
Frist ihrem Zwecke nach Verwirkungs- oder Verjährungsfrist ist, wobei vor allem
zu berücksichtigen ist, welche Vorkehren nach dem Gesetz geeignet sind, die
Folgen des Fristablaufs zu vermeiden. Schliesst das Gesetz ausdrücklich oder
stillschweigend Unterbrechungshandlungen aus, ist auf eine Verwirkungsfrist zu
schliessen: Fristen, die nicht unterbrochen werden können, sind
Verwirkungsfristen (Grisel, a.a.O., p. 663; Ulrich Häfelin/Georg Müller:
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 640; Gygi, a.a.O.,
S. 301; Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 1, Basel 1992, Nr.
744). So sind Rechtsmittelfristen grundsätzlich Verwirkungsfristen und folglich
nicht erstreckbar (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 60;
Imboden/Rhinow, a.a.O.). Der Untergang eines Klagerechts deutet auf Verwirkung
hin und nicht auf eine Verjährung, die den Untergang der Forderung zum
Gegenstand hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 34
VII., S. 99; Gygi, a.a.O., S. 302; BGE 112 V 8).
Grundsätzlich hätte die Klägerin spätestens ein Jahr nach
Kenntnis des Schadens beim Verwaltungsgericht Klage erheben müssen und hätte um
deren Sistierung bis zum Abschluss der vorprozessualen Vergleichsverhandlungen
ersuchen können.
h) Die Verwirkung ist –
im Unterschied zur Verjährung – grundsätzlich immer und von Amtes wegen zu
berücksichtigen (Gygi, a.a.O., S. 301; Häfelin/Müller, a.a.O., N 640;
Grisel, a.a.O., p. 663; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 34, S. 100; BGE 101 Ib
350; 113 V 181; 112 V 8). Das Bundesgericht hat zum Verantwortlichkeitsgesetz
des Bundes, dessen Regelung insoweit dem solothurnischen Recht entspricht,
ausgeführt, die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen dürfe nicht von
Amtes wegen zum Schaden des klagenden Bürgers berücksichtigt werden und die
Verwirkung der Klage werde zwar wohl von Amtes wegen geprüft, sei aber nicht zu
beachten, da das Gemeinwesen sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen habe
(BGE 106 Ib 364; skeptisch Fritz Gygi: Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Jahre 1980, ZBJV 118/1982, S. 300; vgl. auch Jost Gross:
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 334, der daraus schliesst,
diese Rechtsprechung müsse analog wohl auch für entsprechende Regelungen der
kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze gelten). In einem späteren Urteil hat das
Bundesgericht ausgeführt, beim Entscheid über die Verwirkungsfolge sei wohl von
allgemeinen Grundsätzen auszugehen, daneben müsse aber berücksichtigt werden,
welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut
verfolgen wollte, und schliesslich müsse den im konkreten Fall gegebenen
Umständen Rechnung getragen werden; die Einrede der Verwirkung dürfe dann nicht
von Amtes wegen beachtet werden, wenn sie als rechtsmissbräuchlich bzw.
unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheine (BGE 116 Ib 393).
Der in Art. 5 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) verankerte und aus Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben
verlangt von staatlichen Organen wie von Privaten, dass sie sich eindeutig und
widerspruchsfrei verhalten: Sie dürfen kein Verhalten an den Tag legen, das
geeignet ist, den Bürger zu täuschen, und sie dürfen aus Unklarheiten, die sie
selber geschaffen haben, keinen Vorteil ziehen (Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 20. Februar 1998 i.S. EG W. und Staat Solothurn, E. II.4c, S. 9 f.; BGE 121
I 183). So wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Enteignungsverfahren
der Beginn der Verwirkungsfrist aufgeschoben, wenn der Enteignete durch das
Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren
abgehalten wird, etwa, wenn der Enteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem
Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein (BGE
113.
Ib 38).
In BGE 126 II 145 räumte
das Bundesgericht bei der Prüfung der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren
seit dem Tag der schädigenden Handlung (nach der jeglicher
Entschädigungsanspruch durch Verwirkung untergeht) ein, dass es in seiner
Praxis terminologisch nicht immer einheitlich zwischen Verwirkung und
Verjährung unterschieden hat (E. 2a). Anknüpfend an BGE 114 V 124 stellte es
sodann fest, dass Verwirkungsfristen in der Regel weder einer Erstreckung noch
einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich sind, doch hätten
Rechtsprechung und Lehre gewisse Lockerungen der mit dem Grundsatz verbundenen
Strenge anerkannt (E. 3b/aa). Unter Hinweis auf die Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts sei davon auszugehen, dass im Fall einer unverschuldeten
Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen
eine Wiederherstellung von gesetzlichen Verwirkungsfristen möglich sei. Im
Übrigen gelte der Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw.
als Untergangsgrund für einen Anspruch nur unter dem allgemeinen Vorbehalt von
Treu und Glauben. Eine Berufung auf Verjährung bzw. Verwirkung kann daher dann
als rechtsmissbräuchlich bzw. deren Beachtung als stossend empfunden werden,
wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes
Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten,
d.h. ihn veranlasst hat, die Frist unbenutzt verstreichen zu lassen (BGE 126 II
153). Dazu kann schon eine Handlung genügen, mit der beim Gläubiger die
berechtigte Hoffnung auf eine gütliche Einigung geweckt wird. Dazu das Bundesgericht
wörtlich: „Voraussetzung für die Nichtbeachtung der Verjährung und allenfalls
der Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten des Schuldners, das kausal dafür
ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht bzw.
durchgesetzt hat“ (a.a.O.). In einem neueren Entscheid vom 7. April 2008
(4A_145/2008) stellte das Bundesgericht fest, dass Verwirkungsfristen anders
als Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden können (E. 3.2). Die
Feststellung bezog sich aber auf eine kantonalrechtliche Norm über die
zehnjährige Verjährungsfrist, nach deren Ablauf die Klagefrist absolut verwirkt
ist.
i) Aktenmässig ist
erstellt, dass die Parteien anfänglich über eine gütliche Regelung verhandelt
haben. Wohl hat die Haftpflichtversicherung alsdann bereits am 25. September 2002 „die Haftung für die von K.
geltend gemachten postnatalen Leiden“ abgelehnt. In der Folge wurden trotzdem
seitens der als potentielle Haftpflichtige ins Auge gefassten Versicherer und
des Spitals bzw. von 2005 an des Departements des Innern mehrfach und nahtlos
über Jahre hinweg Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Ausserdem wurden
nach der Haftungsablehnung noch Gutachten erstellt, mit denen sich die Haftpflichtversicherung eingehend befasste. Zur Klärung der
Verantwortlichkeiten fanden 2003 wiederholt Besprechungen unter Beteiligung der
Haftpflichtversicherung statt. Auch
diese selbst legte in diesem Zeitpunkt Gutachterfragen vor. Ebenfalls im
September 2003 hat sie die Krankengeschichte eingefordert, um den Fall ihrem
gynäkologischen und dem anästhesiologischen Berater zu unterbreiten. Auch noch
im Jahr 2005 hat die Haftpflichtversicherung mit einer weiteren ebenfalls in den Fall involvierten Versicherung zur
Frage der Leistungspflicht korrespondiert (…). In einem an Rechtsanwalt R.
gerichteten Schreiben vom 22. Mai 2003 erklärte sich die Haftpflichtversicherung ausdrücklich als nach wie vor bereit, ein
interdisziplinäres Gutachten in die Wege zu leiten. Tags darauf gab das
Departement des Innern, v.d. den Chef des Spitalamts, „im Namen des ehem.
Bezirksspitals Thierstein“ eine weitere Verjährungsverzichtserklärung mit
Gültigkeit bis 23. Mai 2007 ab. Am 15. November 2005 meldete der Regionale
Regressdienst der Augleichskasse bei der Haftpflichtversicherung für aufgelaufene IV-Leistungen Regressansprüche
an; die Haftpflichtversicherung
machte auch diesmal nicht geltend, sie lehne die Haftung ab, sie verlangte bloss
eine medizinische Begründung. Am 30. April 2007 gab die Haftpflichtversicherung gegenüber Rechtsanwalt R. ein weiteres Mal die
Erklärung ab, für die Dauer bis 23. Mai 2009 auf die Einrede der Verjährung zu
verzichten. Das Departement hingegen kam der Anregung der Haftpflichtversicherung vom 4. Mai 2007, ebenfalls nochmals eine
Verzichtserklärung abzugeben, nicht mehr nach, mit dem Hinweis, sechs Jahre
seien ausreichend gewesen, um den Fall zu bearbeiten.
Rechtsanwalt R. hat die
Klage beim Verwaltungsgericht am 23. Mai 2007 eingereicht. Genau auf diesen Tag
war der Verjährungsverzicht des Departements befristet. Dass er erst an diesem
letzten Tag beim Verwaltungsgericht Klage angehoben hat, ist – wie sich aus den
eben gemachten Ausführungen klar ergibt – einzig auf das Verhalten des
Bezirksspitals Thierstein, der Haftpflichtversicherung als Versicherer dieses Spitals und des Beklagten
2.
(Kanton Solothurn) zurückzuführen. Aus den umfassenden Korrespondenzen wie
aus internen Aktennotizen ist ersichtlich, dass die Klägerin regelmässig
Verjährungsverzichtserklärungen forderte, um vorläufig zu vermeiden, beim Verwaltungsgericht
eine Verantwortlichkeitsklage einreichen zu müssen; die Beklagten bzw. deren
Versicherer verfolgten mit ihren Erklärungen dasselbe Ziel. Nachdem es sich –
entgegen der Annahme aller Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten – bei
der einjährigen Frist nach § 11 Abs. 3 VG nicht um eine Verjährungs-, sondern
um eine Verwirkungsfrist handelt, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und
grundsätzlich nicht unterbrochen werden kann, gebietet es der Grundsatz von
Treu und Glauben, die Klagefrist als eingehalten zu betrachten. Dass die
Beklagten bei der Klägerin Vertrauen geschaffen haben und es unbefriedigend
wäre, anders zu entscheiden, erkannten offensichtlich auch die beteiligten
Verantwortlichen des Spitals: An einer Sitzung vom 28. Juni 2006 befassten
sich u.a. die frühere Direktorin des Bezirksspitals, Mitarbeiter des
Rechtsdienstes der SoH sowie Versicherungsvertreter mit der Frage, wie mit den
Fällen umgegangen werden soll, in denen ein Verjährungsverzicht erklärt worden
ist. Im Protokoll wird es als Risiko bezeichnet, dass diese Fälle bereits
verwirkt sind. Wörtlich weiter: „Das käme irgendwie einem Handeln wider Treu
und Glauben gleich, weil wir einerseits Verjährungsverzichte abgegeben haben,
andererseits aber nun davon ausgehen, dass es sich um eine Verwirkungsfrist
handelt.“
5.
a) Die Beklagten 1
(SoH) und 2 (Kanton Solothurn) wenden ein, sie seien nicht passivlegitimiert.
Das Bezirksspital Thierstein sei aufgehoben und aus der Spitalliste gestrichen
worden. Es sei deshalb nicht von der Solothurner Spitäler AG übernommen worden.
Mit der Aufhebung der Stiftung als Trägerschaft existiere auch keine Trägerin
von Rechten und Pflichten mehr. Die Zweitbeklagte müsse für allfällige
Forderungen gegen untergegangene juristische Personen nicht einstehen. Der
Kanton sei nicht Rechtsnachfolger der Stiftung. Zudem sei das Spital kein
kantonales Spital gewesen, sondern eine eigenständige Institution; schon damals
hätte noch die Stiftung eingeklagt werden müssen.
b) Zur Frage der
Passivlegitimation der Solothurner Spitäler AG ergibt sich Folgendes: Die
Haftung der SoH und ihres Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz
(§ 19 Abs. 1 Spitalgesetz, SpiG, BGS 817.11). Die für den Staat geltenden Bestimmungen
des Verantwortlichkeitsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 3 VG (Fassung nach der
Schlussbestimmung in § 24 lit. d SpiG) auch für das kantonale Spital. Mit der
Führung eines kantonalen Spitals mit mehreren Standorten verfolgt der Kanton
den im Spitalgesetz verankerten Zweck einer qualitativ guten, bedarfsgerechten
und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner (§ 1
SpiG). Die Gründung des kantonalen Spitals regelt § 16 SpiG. Danach wurden das
Kantonsspital Olten, das Bürgerspital Solothurn, das Spital Grenchen, das
Spital Dornach, die solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg sowie die
psychiatrischen Dienste unter der Firma „Solothurner Spitäler“ in eine gemeinnützige
Aktiengesellschaft eingebracht (Absatz 1). Das Gesetz trat am 1. Januar
2006.
in Kraft (§ 25 Abs. 1 SpiG). In diesem Zeitpunkt war das Bezirksspital
Thierstein in Breitenbach längst geschlossen und die Stiftung „Bezirksspital
Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein“ mit Sitz in Breitenbach
liquidiert. Aus diesem Grund fehlt das Spital in der Aufzählung der im Rahmen
einer Sachübernahme in die Solothurner Spitäler AG unentgeltlich eingebrachten
Institutionen mitsamt deren Aktiven und Passiven. Die Solothurner Spitäler AG
kann daher unter keinem Titel für das Verhalten ehemaliger Mitarbeitender des
ehemaligen Spitals in Breitenbach zur Verantwortung gezogen werden.
c) Hingegen ist der
Auffassung des Kantons Solothurn, auch er sei nicht passivlegitimiert, nicht
zuzustimmen: Im Rahmen der förmlichen Feststellung der Liquidation der Stiftung
„Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein“ (RRB Nr. 2005/482
vom 22. Februar 2005) hielt der Regierungsrat unter Ziffer 1.4 ausdrücklich Folgendes
fest: „Auslaufende Transaktionen betreffend die Betriebsrechnung (z.B.
Kreditoren, Debitoren) und anderer Geschäfte des Spitals (z.B.
Haftpflichtfälle, Sozialplan) werden ab Datum der Aufhebung der Stiftung durch
das Spitalamt geführt.“ Damit ist gleichzeitig erklärt, warum das Spitalamt
namens des Departements am 23. Mai 2005 anstelle des zuvor federführenden
Bezirksspitals Thierstein eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben
hat. Hinzu kommt, dass die Liegenschaften des Stiftungsvermögens an den Kanton
gefallen sind. Dies hatte der Regierungsrat bereits in seiner Botschaft zur
Abstimmung vom 30. November 2003 ausgeführt. Mit RRB Nr. 2004/2601 vom 21.
Dezember 2004 stimmte er schliesslich dem Übertragungsakt zu. Gestützt auf
diesen Umstand und auf die erwähnte Regelung der Rahmenbedingungen für die
Liquidation der Stiftung des Bezirksspitals tritt der Kanton Solothurn im vorliegenden
Verantwortlichkeitsprozess an die Stelle des geschlossenen Spitals als Adressat
der von der Klägerin erhobenen Forderungen. Der Kanton Solothurn ist daher
passivlegitimiert.
6.
Zusammenfassend ist
Folgendes festzustellen:
Nach § 11 Abs. 3 VG
erlischt die Haftung des Staates, wenn der Geschädigte sein Begehren auf
Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des
Schadens einreicht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts handelt es sich
dabei um eine Verwirkungsfrist, die nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich
nicht unterbrochen werden kann. Weil die Beklagten und deren Versicherer von
einer blossen Verjährungsfrist ausgegangen sind und über Jahre hinweg
wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben haben, gebietet es der
Grundsatz von Treu und Glauben, vorliegend die Forderungen nicht als verwirkt
zu erklären und damit die am 23. Mai 2007 eingereichte Klage als rechtzeitig zu
betrachten.
Hinsichtlich der
Passivlegitimation ergibt sich, dass das inzwischen geschlossene und
liquidierte Bezirksspital Thierstein von der Erstbeklagten, der Solothurner
Spitäler AG, nicht übernommen worden und die Aktiengesellschaft daher nicht
passivlegitimiert ist. Demgegenüber ist der Kanton Solothurn als Zweitbeklagter
passivlegitimiert, weil er die Führung der hängigen Haftpflichtfälle anstelle
des Spitals ausdrücklich übernommen hat.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 21. Juli 2008 (VWKLA.2007.16)