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Entscheid

VWKLA.2007.16

Forderung

21. Juli 2008Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Klägerin K. fand sich im Mai 2001 für eine spontane

Entbindung im Bezirksspital Thierstein ein. Als der Geburtsvorgang ins Stocken

geriet, wurde ein Kaiserschnitt eingeleitet, wobei es zu Komplikationen kam.

Die Operation hat bei K. angeblich mehrere dauerhafte Beschwerden

hervorgerufen. Die zuständige Haftpflichtversicherung, das Bezirksspital

Thierstein und das Departement des Innern gaben für den Zeitraum vom

5. März 2002 bis 30. April 2007 sieben Verjährungsverzichtseinreden ab.

Am 23. Mai 2007 reichte K. gegen die Solothurner Spitäler AG

(SoH) und den Kanton Solothurn Klage ein. Der zuständige Gynäkologe trat dem

Verfahren als Streitberufener bei. Das Verfahren wurde vorerst auf die Frage

der Passivlegitimation und der Verwirkung resp. der Verjährung beschränkt. Das

Verwaltungsgericht weist die Klage ab, stellt aber die Passivlegitimation des

Kantons fest. Gleichzeitig stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die

Forderungen nicht verwirkt sind.

Erwägungen

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Forderung im Zeitpunkt der

Einreichung des Vorladungsbegehrens am 23. Mai 2007 verwirkt war.

a) K. mandatierte zunächst am 1. Juli 2001 ihre

Rechtsschutzversicherung, die sich erstmals am 9. Juli 2001 an das

Bezirksspital wandte. Bei den Akten liegt weiter eine mit 12. März 2001

offensichtlich falsch datierte Schadenanzeige des Spitals an die

Haftpflichtversicherung. Am 29. Januar 2002 gelangte der Anwalt der Klägerin,

Rechtsanwalt R., erstmals an das Spital und bat um einen Verjährungsverzicht

seitens des Spitals oder des Versicherers. Am 26. Februar 2002 erinnerte er die

Haftpflichtversicherung an sein Ersuchen, ansonsten er

verjährungsunterbrechende Handlungen einleiten müsse. Am 5. März 2002 liess die

Haftpflichtversicherung Rechtsanwalt R. eine erste Erklärung zukommen, wonach

bis zum 23. Mai 2003 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, „soweit

diese nicht bereits eingetreten ist. Vorbehalten bleiben alle Einwendungen

bezüglich Haftung und Quantitativ. Das Bestehen des Versicherungsschutzes wird

von dieser Erklärung nicht berührt.“ Am 30. April 2002 unterzeichnete die

Spitaldirektorin ihrerseits eine Verzichtserklärung mit praktisch identischem

Wortlaut. Die Haftpflichtversicherung und das Spital gaben am 22. bzw. 23. Mai

2003.

je eine weitere Verzichtserklärung mit Gültigkeit bis 23. Mai 2005 ab, die

Haftpflichtversicherung am 9. Mai 2005 eine weitere bis 23. Mai 2007. Nach der

Schliessung des Bezirksspitals Thierstein und der Aufhebung der Stiftung als

Trägerschaft erklärte das Departement des Innern am 23. Mai 2005 für weitere

zwei Jahre den Verzicht auf die Verjährungseinrede. Am 30. April 2007 liess die

Haftpflichtversicherung eine weitere bis 23. Mai 2009 gültige

Verzichtserklärung zukommen.

Alle Beteiligten sind – zumindest bis im Juni 2006 – davon

ausgegangen, es handle sich bei der in § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes

(VG, BGS 124.21) genannten Frist um eine Verjährungsfrist. Das

Verwaltungsgericht ist indes nach konstanter Rechtsprechung von einer Verwirkungsfrist

ausgegangen (dazu die Urteile vom 17.9.1993; vom 16.11.1994 i.S. S., VKG.93/3;

vom 24.2.1999 i.S. S., VKG.98/3; vom 23.3.1999 i.S. S., VKG.94/4; vom 28.6.1999

i.S. W., VKG.99/3; vom 11.7.2003 i.S. G., VWKLA.2003.1; vom 16.11.2003 i.S. U.,

VWKLA.2003.18). Zu dieser Praxis ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen:

b) Das

Verantwortlichkeitsgesetz sieht für die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren

folgendes Verfahren vor: Ersatzbegehren gegen den Staat müssen innert eines

Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit dem Tage

der schädigenden Handlung beim zuständigen Departement eingereicht werden, ansonsten

die Haftung des Staates nach den §§ 2 ff. VG erlischt (§ 11 Abs. 1 und 3

VG). Wird zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht

oder ablehnend Stellung genommen, so kann innert sechs Monaten beim

Verwaltungsgericht Klage erhoben werden (§ 11 Abs. 2 VG).

c) Die Klägerin macht

geltend, das Verhalten der beiden Beklagten sei als ausdrücklicher Verzicht auf

die Einrede der Verwirkung zu interpretieren. Sinngemäss bringt sie weiter vor,

zumindest könne eine solche Einrede nicht gehört werden, da sie gegen das vom

Beklagten mit der mehrfachen Abgabe von Erklärungen auf den Verzicht der

Einrede der Verjährung erweckte Vertrauen verstosse.

d) Das

Verantwortlichkeitsgesetz statuiert in § 11 zwei verschiedenartige Fristen:

eine materiellrechtliche relative einjährige und absolute zehnjährige Frist,

innert welcher der Schaden geltend zu machen ist (§ 11 Abs. 3 VG), und eine

verfahrensrechtliche Frist von sechs Monaten, innert welcher Klage erhoben

werden „kann“ (§ 11 Abs. 2 VG). Das Verwaltungsgericht hat schon 1993 in einem

unveröffentlichten Entscheid ausgeführt, der Untergang des Klagerechtes, wie er

in § 11 Abs. 3 VG bei Nichteinhaltung der statuierten Fristen vorgesehen ist,

bedeute nach der allgemein herrschenden Rechtsansicht und namentlich auch

gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht Verjährung, sondern Verwirkung

der Berechtigung zur Anspruchserhebung (Urteil vom 17. September 1993 i.S. M.

AG und F./Staat Solothurn und EG S., S. 9). In einem späteren Entscheid (SOG

1994.

Nr. 44 E. 2) hat es das Verwaltungsgericht als fraglich bezeichnet, ob die

Regelung in § 11 Abs. 3 VG, wonach die Haftung auf alle Fälle nach 10 Jahren

erlischt, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren als von Amtes wegen zu

berücksichtigende Verwirkungsfrist gilt, diese Frage aber offengelassen.

e) Dem solothurnischen

Verantwortlichkeitsgesetz diente das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom

14.

März 1958 als Vorbild (Botschaft des Regierungsrats vom 30. März 1965, S.

8; Walter Kämpfer: Schwerpunkte des solothurnischen Staatshaftungsrechts, in:

Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 290). Das Verfahren und die

Fristen wurden ähnlich geordnet wie in neueren kantonalen Gesetzen (in der

Botschaft, S. 15, wurde insbesondere St. Gallen erwähnt). Der

regierungsrätliche Entwurf sah bereits eine relative einjährige und absolute

zehnjährige Frist für das Erlöschen der Forderung vor (§ 10 Abs. 1 des

Entwurfes) und bestimmte, dass innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens

Klage eingereicht werden kann, wenn zum Anspruch innert drei Monaten seit

seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen wird (§ 10 Abs. 3

des Entwurfes).

f) Im

Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (Art. 20 Abs. 3 VG, SR 170.32) und demjenigen

des Kantons Zürich (§ 24 Haftungsgesetz) ist die Klagefrist klar als Verwirkungsfrist

ausgestaltet („bei Folge der Verwirkung“; zum Bundesrecht: Fritz Gygi: Verwaltungsrecht,

Bern 1986, S. 251; André Grisel: Traité de droit administratif, vol. II,

Neuchâtel 1984, p. 801). Zum insoweit ähnlich wie § 11 Abs. 2 VG lautenden Art.

5.

des st. gallischen Verantwortlichkeitsgesetzes hat das Bundesgericht

ausgeführt, aus Vorschriften, wonach binnen bestimmter Frist ein Anspruch

geltend zu machen oder ein Verfahren einzuleiten sei, sei eher auf eine

Verwirkungs- denn auf eine Verjährungsfrist zu schliessen. Es hat die Frage

aber offengelassen und festgehalten, der unterschiedliche Wortlaut beinhalte

jedenfalls aber keinen Unterschied der Wirkung: Wenn die Klage binnen Frist

beim Richter einzureichen sei, könne das nur heissen, dass dies nach Ablauf der

Frist nicht mehr mit Erfolg getan werden könne, sei es, dass infolge Erlöschens

oder Verwirkung der Anspruch untergegangen ist, sei es, dass infolge Verjährung

mindestens die entsprechende Einrede erhoben werden kann (BGE vom 10.12.1982

in: ZBl 85/1984, 84 f.).

g) Ob eine

öffentlich-rechtliche Fristbestimmung den Charakter einer Verjährungs- oder

Verwirkungsfrist hat, kann nicht allein aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten

Terminologie bestimmt werden. In den Gesetzen ist oft von Verjährung die Rede,

obwohl der Sache nach Verwirkung gemeint ist (Max Imboden/René A. Rhinow:

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 34 B. VII.;

Gygi, a.a.O., S. 302). Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die gesetzliche

Frist ihrem Zwecke nach Verwirkungs- oder Verjährungsfrist ist, wobei vor allem

zu berücksichtigen ist, welche Vorkehren nach dem Gesetz geeignet sind, die

Folgen des Fristablaufs zu vermeiden. Schliesst das Gesetz ausdrücklich oder

stillschweigend Unterbrechungshandlungen aus, ist auf eine Verwirkungsfrist zu

schliessen: Fristen, die nicht unterbrochen werden können, sind

Verwirkungsfristen (Grisel, a.a.O., p. 663; Ulrich Häfelin/Georg Müller:

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 640; Gygi, a.a.O.,

S. 301; Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 1, Basel 1992, Nr.

744). So sind Rechtsmittelfristen grundsätzlich Verwirkungsfristen und folglich

nicht erstreckbar (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 60;

Imboden/Rhinow, a.a.O.). Der Untergang eines Klagerechts deutet auf Verwirkung

hin und nicht auf eine Verjährung, die den Untergang der Forderung zum

Gegenstand hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 34

VII., S. 99; Gygi, a.a.O., S. 302; BGE 112 V 8).

Grundsätzlich hätte die Klägerin spätestens ein Jahr nach

Kenntnis des Schadens beim Verwaltungsgericht Klage erheben müssen und hätte um

deren Sistierung bis zum Abschluss der vorprozessualen Vergleichsverhandlungen

ersuchen können.

h) Die Verwirkung ist –

im Unterschied zur Verjährung – grundsätzlich immer und von Amtes wegen zu

berücksichtigen (Gygi, a.a.O., S. 301; Häfelin/Müller, a.a.O., N 640;

Grisel, a.a.O., p. 663; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 34, S. 100; BGE 101 Ib

350; 113 V 181; 112 V 8). Das Bundesgericht hat zum Verantwortlichkeitsgesetz

des Bundes, dessen Regelung insoweit dem solothurnischen Recht entspricht,

ausgeführt, die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen dürfe nicht von

Amtes wegen zum Schaden des klagenden Bürgers berücksichtigt werden und die

Verwirkung der Klage werde zwar wohl von Amtes wegen geprüft, sei aber nicht zu

beachten, da das Gemeinwesen sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen habe

(BGE 106 Ib 364; skeptisch Fritz Gygi: Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung

des Bundesgerichts im Jahre 1980, ZBJV 118/1982, S. 300; vgl. auch Jost Gross:

Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 334, der daraus schliesst,

diese Rechtsprechung müsse analog wohl auch für entsprechende Regelungen der

kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze gelten). In einem späteren Urteil hat das

Bundesgericht ausgeführt, beim Entscheid über die Verwirkungsfolge sei wohl von

allgemeinen Grundsätzen auszugehen, daneben müsse aber berücksichtigt werden,

welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut

verfolgen wollte, und schliesslich müsse den im konkreten Fall gegebenen

Umständen Rechnung getragen werden; die Einrede der Verwirkung dürfe dann nicht

von Amtes wegen beachtet werden, wenn sie als rechtsmissbräuchlich bzw.

unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheine (BGE 116 Ib 393).

Der in Art. 5 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) verankerte und aus Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben

verlangt von staatlichen Organen wie von Privaten, dass sie sich eindeutig und

widerspruchsfrei verhalten: Sie dürfen kein Verhalten an den Tag legen, das

geeignet ist, den Bürger zu täuschen, und sie dürfen aus Unklarheiten, die sie

selber geschaffen haben, keinen Vorteil ziehen (Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 20. Februar 1998 i.S. EG W. und Staat Solothurn, E. II.4c, S. 9 f.; BGE 121

I 183). So wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Enteignungsverfahren

der Beginn der Verwirkungsfrist aufgeschoben, wenn der Enteignete durch das

Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren

abgehalten wird, etwa, wenn der Enteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem

Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein (BGE

113.

Ib 38).

In BGE 126 II 145 räumte

das Bundesgericht bei der Prüfung der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren

seit dem Tag der schädigenden Handlung (nach der jeglicher

Entschädigungsanspruch durch Verwirkung untergeht) ein, dass es in seiner

Praxis terminologisch nicht immer einheitlich zwischen Verwirkung und

Verjährung unterschieden hat (E. 2a). Anknüpfend an BGE 114 V 124 stellte es

sodann fest, dass Verwirkungsfristen in der Regel weder einer Erstreckung noch

einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich sind, doch hätten

Rechtsprechung und Lehre gewisse Lockerungen der mit dem Grundsatz verbundenen

Strenge anerkannt (E. 3b/aa). Unter Hinweis auf die Praxis des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts sei davon auszugehen, dass im Fall einer unverschuldeten

Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen

eine Wiederherstellung von gesetzlichen Verwirkungsfristen möglich sei. Im

Übrigen gelte der Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw.

als Untergangsgrund für einen Anspruch nur unter dem allgemeinen Vorbehalt von

Treu und Glauben. Eine Berufung auf Verjährung bzw. Verwirkung kann daher dann

als rechtsmissbräuchlich bzw. deren Beachtung als stossend empfunden werden,

wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes

Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten,

d.h. ihn veranlasst hat, die Frist unbenutzt verstreichen zu lassen (BGE 126 II

153). Dazu kann schon eine Handlung genügen, mit der beim Gläubiger die

berechtigte Hoffnung auf eine gütliche Einigung geweckt wird. Dazu das Bundesgericht

wörtlich: „Voraussetzung für die Nichtbeachtung der Verjährung und allenfalls

der Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten des Schuldners, das kausal dafür

ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht bzw.

durchgesetzt hat“ (a.a.O.). In einem neueren Entscheid vom 7. April 2008

(4A_145/2008) stellte das Bundesgericht fest, dass Verwirkungsfristen anders

als Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden können (E. 3.2). Die

Feststellung bezog sich aber auf eine kantonalrechtliche Norm über die

zehnjährige Verjährungsfrist, nach deren Ablauf die Klagefrist absolut verwirkt

ist.

i) Aktenmässig ist

erstellt, dass die Parteien anfänglich über eine gütliche Regelung verhandelt

haben. Wohl hat die Haftpflichtversicherung alsdann bereits am 25. September 2002 „die Haftung für die von K.

geltend gemachten postnatalen Leiden“ abgelehnt. In der Folge wurden trotzdem

seitens der als potentielle Haftpflichtige ins Auge gefassten Versicherer und

des Spitals bzw. von 2005 an des Departements des Innern mehrfach und nahtlos

über Jahre hinweg Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Ausserdem wurden

nach der Haftungsablehnung noch Gutachten erstellt, mit denen sich die Haftpflichtversicherung eingehend befasste. Zur Klärung der

Verantwortlichkeiten fanden 2003 wiederholt Besprechungen unter Beteiligung der

Haftpflichtversicherung statt. Auch

diese selbst legte in diesem Zeitpunkt Gutachterfragen vor. Ebenfalls im

September 2003 hat sie die Krankengeschichte eingefordert, um den Fall ihrem

gynäkologischen und dem anästhesiologischen Berater zu unterbreiten. Auch noch

im Jahr 2005 hat die Haftpflichtversicherung mit einer weiteren ebenfalls in den Fall involvierten Versicherung zur

Frage der Leistungspflicht korrespondiert (…). In einem an Rechtsanwalt R.

gerichteten Schreiben vom 22. Mai 2003 erklärte sich die Haftpflichtversicherung ausdrücklich als nach wie vor bereit, ein

interdisziplinäres Gutachten in die Wege zu leiten. Tags darauf gab das

Departement des Innern, v.d. den Chef des Spitalamts, „im Namen des ehem.

Bezirksspitals Thierstein“ eine weitere Verjährungsverzichtserklärung mit

Gültigkeit bis 23. Mai 2007 ab. Am 15. November 2005 meldete der Regionale

Regressdienst der Augleichskasse bei der Haftpflichtversicherung für aufgelaufene IV-Leistungen Regressansprüche

an; die Haftpflichtversicherung

machte auch diesmal nicht geltend, sie lehne die Haftung ab, sie verlangte bloss

eine medizinische Begründung. Am 30. April 2007 gab die Haftpflichtversicherung gegenüber Rechtsanwalt R. ein weiteres Mal die

Erklärung ab, für die Dauer bis 23. Mai 2009 auf die Einrede der Verjährung zu

verzichten. Das Departement hingegen kam der Anregung der Haftpflichtversicherung vom 4. Mai 2007, ebenfalls nochmals eine

Verzichtserklärung abzugeben, nicht mehr nach, mit dem Hinweis, sechs Jahre

seien ausreichend gewesen, um den Fall zu bearbeiten.

Rechtsanwalt R. hat die

Klage beim Verwaltungsgericht am 23. Mai 2007 eingereicht. Genau auf diesen Tag

war der Verjährungsverzicht des Departements befristet. Dass er erst an diesem

letzten Tag beim Verwaltungsgericht Klage angehoben hat, ist – wie sich aus den

eben gemachten Ausführungen klar ergibt – einzig auf das Verhalten des

Bezirksspitals Thierstein, der Haftpflichtversicherung als Versicherer dieses Spitals und des Beklagten

2.

(Kanton Solothurn) zurückzuführen. Aus den umfassenden Korrespondenzen wie

aus internen Aktennotizen ist ersichtlich, dass die Klägerin regelmäs­sig

Verjährungsverzichtserklärungen forderte, um vorläufig zu vermeiden, beim Verwaltungsgericht

eine Verantwortlichkeitsklage einreichen zu müssen; die Beklagten bzw. deren

Versicherer verfolgten mit ihren Erklärungen dasselbe Ziel. Nachdem es sich –

entgegen der Annahme aller Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten – bei

der einjährigen Frist nach § 11 Abs. 3 VG nicht um eine Verjährungs-, sondern

um eine Verwirkungsfrist handelt, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und

grundsätzlich nicht unterbrochen werden kann, gebietet es der Grundsatz von

Treu und Glauben, die Klagefrist als eingehalten zu betrachten. Dass die

Beklagten bei der Klägerin Vertrauen geschaffen haben und es unbefriedigend

wäre, anders zu entscheiden, erkannten offensichtlich auch die beteiligten

Verantwortlichen des Spitals: An einer Sitzung vom 28. Juni 2006 befassten

sich u.a. die frühere Direktorin des Bezirksspitals, Mitarbeiter des

Rechtsdienstes der SoH sowie Versicherungsvertreter mit der Frage, wie mit den

Fällen umgegangen werden soll, in denen ein Verjährungsverzicht erklärt worden

ist. Im Protokoll wird es als Risiko bezeichnet, dass diese Fälle bereits

verwirkt sind. Wörtlich weiter: „Das käme irgendwie einem Handeln wider Treu

und Glauben gleich, weil wir einerseits Verjährungsverzichte abgegeben haben,

andererseits aber nun davon ausgehen, dass es sich um eine Verwirkungsfrist

handelt.“

5.

a) Die Beklagten 1

(SoH) und 2 (Kanton Solothurn) wenden ein, sie seien nicht passivlegitimiert.

Das Bezirksspital Thierstein sei aufgehoben und aus der Spitalliste gestrichen

worden. Es sei deshalb nicht von der Solothurner Spitäler AG übernommen worden.

Mit der Aufhebung der Stiftung als Trägerschaft existiere auch keine Trägerin

von Rechten und Pflichten mehr. Die Zweitbeklagte müsse für allfällige

Forderungen gegen untergegangene juristische Personen nicht einstehen. Der

Kanton sei nicht Rechtsnachfolger der Stiftung. Zudem sei das Spital kein

kantonales Spital gewesen, sondern eine eigenständige Institution; schon damals

hätte noch die Stiftung eingeklagt werden müssen.

b) Zur Frage der

Passivlegitimation der Solothurner Spitäler AG ergibt sich Folgendes: Die

Haftung der SoH und ihres Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz

(§ 19 Abs. 1 Spitalgesetz, SpiG, BGS 817.11). Die für den Staat geltenden Bestimmungen

des Verantwortlichkeitsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 3 VG (Fassung nach der

Schlussbestimmung in § 24 lit. d SpiG) auch für das kantonale Spital. Mit der

Führung eines kantonalen Spitals mit mehreren Standorten verfolgt der Kanton

den im Spitalgesetz verankerten Zweck einer qualitativ guten, bedarfsgerechten

und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner (§ 1

SpiG). Die Gründung des kantonalen Spitals regelt § 16 SpiG. Danach wurden das

Kantonsspital Olten, das Bürgerspital Solothurn, das Spital Grenchen, das

Spital Dornach, die solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg sowie die

psychiatrischen Dienste unter der Firma „Solothurner Spitäler“ in eine gemeinnützige

Aktiengesellschaft eingebracht (Absatz 1). Das Gesetz trat am 1. Januar

2006.

in Kraft (§ 25 Abs. 1 SpiG). In diesem Zeitpunkt war das Bezirksspital

Thierstein in Breitenbach längst geschlossen und die Stiftung „Bezirksspital

Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein“ mit Sitz in Breitenbach

liquidiert. Aus diesem Grund fehlt das Spital in der Aufzählung der im Rahmen

einer Sachübernahme in die Solothurner Spitäler AG unentgeltlich eingebrachten

Institutionen mitsamt deren Aktiven und Passiven. Die Solothurner Spitäler AG

kann daher unter keinem Titel für das Verhalten ehemaliger Mitarbeitender des

ehemaligen Spitals in Breitenbach zur Verantwortung gezogen werden.

c) Hingegen ist der

Auffassung des Kantons Solothurn, auch er sei nicht passivlegitimiert, nicht

zuzustimmen: Im Rahmen der förmlichen Feststellung der Liquidation der Stiftung

„Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein“ (RRB Nr. 2005/482

vom 22. Februar 2005) hielt der Regierungsrat unter Ziffer 1.4 ausdrücklich Folgendes

fest: „Auslaufende Transaktionen betreffend die Betriebsrechnung (z.B.

Kreditoren, Debitoren) und anderer Geschäfte des Spitals (z.B.

Haftpflichtfälle, Sozialplan) werden ab Datum der Aufhebung der Stiftung durch

das Spitalamt geführt.“ Damit ist gleichzeitig erklärt, warum das Spitalamt

namens des Departements am 23. Mai 2005 anstelle des zuvor federführenden

Bezirksspitals Thierstein eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben

hat. Hinzu kommt, dass die Liegenschaften des Stiftungsvermögens an den Kanton

gefallen sind. Dies hatte der Regierungsrat bereits in seiner Botschaft zur

Abstimmung vom 30. November 2003 ausgeführt. Mit RRB Nr. 2004/2601 vom 21.

Dezember 2004 stimmte er schliesslich dem Übertragungsakt zu. Gestützt auf

diesen Umstand und auf die erwähnte Regelung der Rahmenbedingungen für die

Liquidation der Stiftung des Bezirksspitals tritt der Kanton Solothurn im vorliegenden

Verantwortlichkeitsprozess an die Stelle des geschlossenen Spitals als Adressat

der von der Klägerin erhobenen Forderungen. Der Kanton Solothurn ist daher

passivlegitimiert.

6.

Zusammenfassend ist

Folgendes festzustellen:

Nach § 11 Abs. 3 VG

erlischt die Haftung des Staates, wenn der Geschädigte sein Begehren auf

Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des

Schadens einreicht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts handelt es sich

dabei um eine Verwirkungsfrist, die nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich

nicht unterbrochen werden kann. Weil die Beklagten und deren Versicherer von

einer blossen Verjährungsfrist ausgegangen sind und über Jahre hinweg

wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben haben, gebietet es der

Grundsatz von Treu und Glauben, vorliegend die Forderungen nicht als verwirkt

zu erklären und damit die am 23. Mai 2007 eingereichte Klage als rechtzeitig zu

betrachten.

Hinsichtlich der

Passivlegitimation ergibt sich, dass das inzwischen geschlossene und

liquidierte Bezirksspital Thierstein von der Erstbeklagten, der Solothurner

Spitäler AG, nicht übernommen worden und die Aktiengesellschaft daher nicht

passivlegitimiert ist. Demgegenüber ist der Kanton Solothurn als Zweitbeklagter

passivlegitimiert, weil er die Führung der hängigen Haftpflichtfälle anstelle

des Spitals ausdrücklich übernommen hat.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 21. Juli 2008 (VWKLA.2007.16)