VWKLA.2008.10
Umzonung
25. Juni 2008Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 35
§ 34 PBG. Eine Umzonung von der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone kann nicht auf dem Klageweg
geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Mit Inkrafttreten des neuen Zonenplanes wurden die
Grundstücke der Beschwerdeführer durch die Einwohnergemeinde B. eingezont und
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt. Am 8. September 1998
setzten die Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde B. eine Frist von fünf
Jahren, um die Grundstücke zu erwerben oder gegebenenfalls umzuzonen. Eine
gütliche Einigung wurde nicht erreicht und die Schätzungskommission wollte
keine Enteignungsentschädigung festlegen. Am 21. März 2008 reichten die
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage ein, die Grundstücke seien aus
der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone umzuzonen. Das Verwaltungsgericht
tritt auf die Klage nicht ein.
Erwägungen
3.
b) Das Verhältnis der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur verwaltungsgerichtlichen Klage wird im VRG
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) nur rudimentär geregelt, eine
materielle Ausscheidung wird im Gesetz nicht getroffen. § 10 Ziff. 1 VRG
beschränkt sich auf den Satz, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
zwischen Staat, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten sowie diesen unter sich dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren
unterbreitet werden können, ohne den Inhalt dieser Streitigkeiten näher zu
umschreiben.
Das Verwaltungsgericht
hat in seiner Rechtsprechung insofern eine Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zur verwaltungsgerichtlichen Klage vorgenommen, als es die
verwaltungsgerichtliche Klage als subsidiär bezeichnet hat. Diese sei
beschränkt auf Bereiche, in denen der Verwaltung kein Verfügungsrecht zustehe
(VGE vom 8. Mai 1968 i.S. Gemeinde R.), also auf Streitigkeiten, die nicht
durch Beschwerde gerichtlich angefochten werden können. Hierzu seien aber nicht
die Gegenstände zu zählen, die § 7 Abs. 2 VRG von der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausnehme. Dieser Ausschluss sei absolut und dürfe
nicht durch die verwaltungsgerichtliche Klage umgangen werden (VGE vom 2.
September 1964 i.S. Gemeinde R. und vom 11. April 1973 i.S. K.Z.).
Die
verwaltungsgerichtliche Klage kann somit dann ergriffen werden, wenn eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht möglich ist, weil die Verwaltung nicht verfügt hat oder nicht verfügen
musste, wenn also ein anfechtbarer Entscheid fehlt. Ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
jedoch möglich, so entfällt die verwaltungsgerichtliche Klage. Diese ist
deshalb als ein in hohem Masse subsidiäres Rechtsmittel zu betrachten (VGE vom
11.
April 1973 i.S. K.Z.). Anknüpfungskriterium für die Prüfung der Frage, ob
verwaltungsgerichtliche Klage oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden
muss, ist somit das Vorliegen einer beschwerdefähigen Verfügung.
4.
a) Gemäss § 10 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS
711.
) hat die Einwohnergemeinde die Ortsplanung beförderlich durchzuführen.
Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so sind die Nutzungspläne zu
überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der
Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament
erteilt werden (Abs. 1). Sie hat die Ortsplanung
in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern (Abs. 2). Der
Regierungsrat kann gemäss § 11 PBG nach Anhören der Einwohnergemeinde a) ihr
für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen
ansetzen; b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne wenn
nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die
Bauzone vorläufig abgrenzen. Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung
nach § 11 lit. a PBG trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der
Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern (§ 12 PBG).
Wegen
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die
Zuständigkeit, den Ausstand und das rechtliche Gehör kann gegen letztinstanzlich
zuständige Verwaltungsbehörden, ausgenommen den Regierungsrat, beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden, auch wenn dieses in der Sache selbst nicht zuständig
ist (§ 51 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).
b) Die Einwohnergemeinde B. ist verpflichtet, aufgrund der
veränderten Verhältnisse die Nutzungspläne zumindest zu überprüfen, nachdem die
in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschiedenen Grundstücke der
Kläger nicht innert fünf Jahren ihrem Zweck zugeführt wurden und offensichtlich
auch nicht in nächster Zeit benötigt werden. Den Klägern steht dazu das
ordentliche Nutzungsplanverfahren offen, bei dem sie von der Gemeinde eine
Änderung der Nutzungspläne und damit den Erlass einer Verfügung verlangen
können. Diese Verfügung der Gemeinde kann in der Folge entsprechend den Regeln
des PBG angefochten werden. Sollte die Gemeinde ihren Pflichten nicht
nachkommen, steht den Klägern immer noch die Aufsichtsbeschwerde nach § 51 GO
oder nach § 211 Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) an den Regierungsrat offen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2008
(VWKLA.2008.10)