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Entscheid

VWKLA.2008.10

Umzonung

25. Juni 2008Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Inkrafttreten des neuen Zonenplanes wurden die

Grundstücke der Beschwerdeführer durch die Einwohnergemeinde B. eingezont und

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt. Am 8. September 1998

setzten die Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde B. eine Frist von fünf

Jahren, um die Grundstücke zu erwerben oder gegebenenfalls umzuzonen. Eine

gütliche Einigung wurde nicht erreicht und die Schätzungskommission wollte

keine Enteignungsentschädigung festlegen. Am 21. März 2008 reichten die

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage ein, die Grundstücke seien aus

der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone umzuzonen. Das Verwaltungsgericht

tritt auf die Klage nicht ein.

Erwägungen

3.

b) Das Verhältnis der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur verwaltungsgerichtlichen Klage wird im VRG

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) nur rudimentär geregelt, eine

materielle Ausscheidung wird im Gesetz nicht getroffen. § 10 Ziff. 1 VRG

beschränkt sich auf den Satz, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

zwischen Staat, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

Anstalten sowie diesen unter sich dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren

unterbreitet werden können, ohne den Inhalt dieser Streitigkeiten näher zu

umschreiben.

Das Verwaltungsgericht

hat in seiner Rechtsprechung insofern eine Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zur verwaltungsgerichtlichen Klage vorgenommen, als es die

verwaltungsgerichtliche Klage als subsidiär bezeichnet hat. Diese sei

beschränkt auf Bereiche, in denen der Verwaltung kein Verfügungsrecht zustehe

(VGE vom 8. Mai 1968 i.S. Gemeinde R.), also auf Streitigkeiten, die nicht

durch Beschwerde gerichtlich angefochten werden können. Hierzu seien aber nicht

die Gegenstände zu zählen, die § 7 Abs. 2 VRG von der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausnehme. Dieser Ausschluss sei absolut und dürfe

nicht durch die verwaltungsgerichtliche Klage umgangen werden (VGE vom 2.

September 1964 i.S. Gemeinde R. und vom 11. April 1973 i.S. K.Z.).

Die

verwaltungsgerichtliche Klage kann somit dann ergriffen werden, wenn eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht möglich ist, weil die Verwaltung nicht verfügt hat oder nicht verfügen

musste, wenn also ein anfechtbarer Entscheid fehlt. Ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde

jedoch möglich, so entfällt die verwaltungsgerichtliche Klage. Diese ist

deshalb als ein in hohem Masse subsidiäres Rechtsmittel zu betrachten (VGE vom

11.

April 1973 i.S. K.Z.). Anknüpfungskriterium für die Prüfung der Frage, ob

verwaltungsgerichtliche Klage oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden

muss, ist somit das Vorliegen einer beschwerdefähigen Verfügung.

4.

a) Gemäss § 10 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS

711.

) hat die Einwohnergemeinde die Ortsplanung beförderlich durchzuführen.

Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so sind die Nutzungspläne zu

überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der

Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament

erteilt werden (Abs. 1). Sie hat die Ortsplanung

in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern (Abs. 2). Der

Regierungsrat kann gemäss § 11 PBG nach Anhören der Einwohnergemeinde a) ihr

für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen

ansetzen; b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne wenn

nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die

Bauzone vorläufig abgrenzen. Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung

nach § 11 lit. a PBG trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der

Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern (§ 12 PBG).

Wegen

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die

Zuständigkeit, den Ausstand und das rechtliche Gehör kann gegen letztinstanzlich

zuständige Verwaltungsbehörden, ausgenommen den Regierungsrat, beim Verwaltungsgericht

Beschwerde geführt werden, auch wenn dieses in der Sache selbst nicht zuständig

ist (§ 51 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

b) Die Einwohnergemeinde B. ist verpflichtet, aufgrund der

veränderten Verhältnisse die Nutzungspläne zumindest zu überprüfen, nachdem die

in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschiedenen Grundstücke der

Kläger nicht innert fünf Jahren ihrem Zweck zugeführt wurden und offensichtlich

auch nicht in nächster Zeit benötigt werden. Den Klägern steht dazu das

ordentliche Nutzungsplanverfahren offen, bei dem sie von der Gemeinde eine

Änderung der Nutzungspläne und damit den Erlass einer Verfügung verlangen

können. Diese Verfügung der Gemeinde kann in der Folge entsprechend den Regeln

des PBG angefochten werden. Sollte die Gemeinde ihren Pflichten nicht

nachkommen, steht den Klägern immer noch die Aufsichtsbeschwerde nach § 51 GO

oder nach § 211 Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) an den Regierungsrat offen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2008

(VWKLA.2008.10)