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Entscheid

VWKLA.2015.2

verkehrsmässige Erschliessung

30. März 2015Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die A. GmbH und die M. AG sind Miteigentümerinnen

der Parzellen GB E. Nrn. 2363, 2147, 1424 und 2777, welche allesamt in der

Bauzone liegen. Während das Grundstück GB E. Nr. 1424 vollständig erschlossen

ist, gilt dies nicht für die übrigen drei Parzellen. Die A. GmbH und die M. AG

reichten 2014 ein Baugesuch für die Überbauung ihrer vier Grundstücke ein,

welches von der Bau- und Werkkommission bewilligt wurde. Demnach erfolgt die

Erschliessung der Grundstücke GB E. Nrn. 2147 und 2777 parzellenintern über

eine Tiefgarage, deren Einfahrt auf GB E. Nrn. 2363 liegt. In dem 1998

beschlossenen Strassen- und Baulinienplan ist die Erschliessung der Parzelle GB

E. Nr. 2363 vorgesehen, indem die bestehende private Strasse «X.» ausgebaut und

von der Einwohnergemeinde E. übernommen wird. Zur Realisierung dieses Projektes

beantragte die Einwohnergemeinde E. anlässlich der Gemeindeversammlung einen

Kredit. Auf den Antrag wurde indes nicht eingetreten. Daraufhin reichten die A.

GmbH und die M. AG beim Verwaltungsgericht eine Klage ein mit der Begründung,

ihre Grundstücke lägen seit 1982 in der Bauzone und die Einwohnergemeinde E.

sei gemäss § 101 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)

verpflichtet, die Bauzone innert 15 Jahren zu erschliessen. Das

Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.

Erwägungen

2.1

Das Bundesgesetz über die

Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) bestimmt, dass Bauzonen innerhalb

der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen sind (Art. 19

Abs. 2 RPG). Erschliesst das Gemeinwesen die Bauzone nicht fristgerecht, so ist

den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen

genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das

Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen (Art.

19.

Abs. 3 RPG). Der Erschliessungsanspruch ist auf jene Gebiete beschränkt, die

in den Nutzungsplänen als Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG erscheinen

(Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 RPG N

31). Gemäss § 26 PBG umfasst die Bauzone Land, das sich für die Überbauung

eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren für

eine geordnete Besiedlung benötigt und erschlossen wird. Die Parzellen der

Klägerinnen liegen allesamt in der Bauzone. Die Erschliessungspflicht der

Gemeinde ist somit gegeben.

2.2

Die Erschliessung der Grundstücke

kann von den Privaten selbst oder von Gemeinwesen erstellt werden (§§ 103 ff.

PBG). Demnach können private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege,

Abstellplätze und Hausanschlüsse, die einem oder mehreren Grundstücken dienen,

nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer oder Interessenten

erstellt werden (§ 103 PBG). § 104 Abs. 2 PBG regelt die öffentlich-rechtliche

Pflicht der Grundeigentümer zur Kooperation bei der privaten Erschliessung von

Bauparzellen. In der Regel sind die Erschliessungsanlagen, insbesondere

diejenigen der Basiserschliessung, durch das Gemeinwesen zu erstellen. Die

Gemeinde hat in der Bauzone private Erschliessungsanlagen, die in den

Nutzungsplänen zu öffentlichen Erschliessungsanlagen bestimmt sind, innert 15

Jahren zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen (§ 105 Abs. 1 PBG).

2.3

Das Bundesgericht hat anerkannt,

dass in § 104 Abs. 2 PBG das öffentliche Notwegrecht verankert ist. Demnach sind

Grundeigentümer verpflichtet, die einem Dritten dienende und von diesem zu

erstellende private Erschliessungsanlage auf ihren Grundstücken zu dulden (BGE

121.

I 65 E. 4b). Die für die Erschliessung notwendigen Anlagen sind aber wenn

möglich im Nutzungsplanverfahren zu planen und auszuscheiden (Art. 7 ff.

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [WEG, SR 843]; §§ 83 ff. und § 97

PBG; BGE 121 I 69 f.). Nach solothurnischem Recht sind Erschliessungsanlagen,

die in den Nutzungsplänen als öffentliche vorgesehen sind, durch die Gemeinden

zu erstellen.

2.4

Der Gemeinderat erstellt ein

5-jähriges Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie und mit welchen

Gesamtkosten die Erschliessung erfolgt. Dazu gehören auch die Kosten für den

Ausbau und Ersatz von Erschliessungsanlagen. Die Gemeindeversammlung kann

hierfür Rahmenkredite beschliessen, die als gebundene Ausgaben gelten (§ 101

Abs. 3 PBG). Die Gemeinde hat eine Erschliessungsanlage auf eigene Kosten zum

im Erschliessungsprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen. Vor dem im

Programm festgesetzten Zeitpunkt hat sie die Anlage nur zu erstellen, wenn der

erste Bauinteressent neben seinem Beitrag vorschussweise auch die restlichen

Kosten bezahlt. Der Vorschuss ist für Anlagen innerhalb des

Erschliessungsbereichs spätestens nach fünf Jahren zurückzuerstatten (§ 101

Abs. 6 PBG).

3.

Die Einwohnergemeinde E. verfügt

über kein Erschliessungsprogramm. Allerdings besteht seit 1998 ein

Erschliessungsplan (Strassen- und Baulinienplan, RRB Nr. 1029/1998), welcher

den Ausbau der Strasse «X.» vorsieht, um damit die Parzellen GB E. Nrn. 2363

und 2362 öffentlich zu erschliessen. Der betroffene Erschliessungsplan wurde

zuletzt durch RRB Nr. 912/2008 vom Regierungsrat genehmigt. Im Zeitraum von

1995.

bis 2008 lagen die Erschliessungspläne mehrfach öffentlich auf, ohne dass

eine Einsprache eingereicht wurde. Der über 20 Jahre alte Erschliessungsplan

gilt somit nach wie vor weiter. Im Übrigen hat auch das von der

Einwohnergemeinde E. in Auftrag gegebene Gutachten zur Grobüberprüfung der Erschliessungsplanung

aufgezeigt, dass alternative Erschliessungsmöglichkeiten nicht in Frage kommen

und der rechtsgültige Erschliessungsplan daher auch heute noch zweckmässig ist.

Da die Parzellen der Klägerinnen seit 1987 in

der Bauzone sind, befindet sich die Einwohnergemeinde E. mit der Erschliessung

in Verzug. Die Gemeinde hat die bestehende private Erschliessungsanlage

(Strasse), die noch zu GB E. Nr. 2362 gehört, im Sinne von § 105 Abs. 1

PBG zu übernehmen und die Strasse «X.» gemäss dem Strassen- und Baulinienplan

(RRB-Nr. 1029/1998) zu bauen, um damit die Parzellen der Klägerinnen insbesondere

GB E. Nr. 2363, zu erschliessen, über welche dann die weiteren Parzellen Nr.

2147.

und 2777 gemäss dem Baugesuch vom 23. Oktober 2014 parzellenintern

über eine Tiefgarage, deren Einfahrt auf GB E. Nr. 2363 liegt, verkehrsmässig

erschlossen werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30.

März 2015 (VWKLA.2015.2)