VWKLA.2015.9
Dienstaltersgeschenk
1. September 2016Deutsch19 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 21
§§ 171, 378 GAV, Dienstaltersgeschenk.
Die Lehrkräfte der Volksschule sind Gemeindeangestellte. Die Regeln des GAV
über das Dienstaltersgeschenk gehen abweichendem Gemeinderecht nicht vor (Erw.
2 und 3).
§§ 111 ff., 190, 378 GAV. Schwangerschafts-
bzw. Mutterschaftsurlaube zählen bei der Berechnung des Dienstalters als
Dienstzeit, auch bei Lehrkräften der Volksschule (Erw. 4).
Sachverhalt
A.
arbeitete als Lehrperson für die Volksschule vom April 1987 bis Ende 2013 für
die Gemeinde B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte ihr das Departement
für Bildung und Kultur mit, sie erhalte per April 2012 eine Treueprämie für 25
Dienstjahre, nämlich einen bezahlten Urlaub von 4 Schulwochen oder den
entsprechenden Gegenwert in Geld. Im November 2013 erhielt sie die
entsprechende Treueprämie von der Gemeinde ausbezahlt. A. forderte Anfang 2015
von der Gemeinde das ihr zusätzlich zustehende Dienstaltersgeschenk, und zwar
anstelle einer Wappenscheibe ein Geschenk von bleibendem Wert. Die Gemeinde lehnte
ab, weil die Klägerin wegen der ihr gewährten Urlaube weniger als 25 Jahre bei
der Stadt gearbeitet habe. Zudem hätte sie bloss Anspruch auf das Geschenk der
Gemeinde, nicht auf dasjenige gemäss Gesamtarbeitsvertrag bzw. kantonalem
Recht. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut.
Aus
den Erwägungen:
2.4.2
Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist in den Normativen Bestimmungen des
Allgemeinen Teils (NB AT) im Kapitel D (Inhalt des Anstellungsverhältnisses)
zunächst die Arbeitszeit geregelt (§§ 68 ff.). In § 90 steht, dass Absenzen
wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst,
Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis
zu zehn Arbeitstagen pro Jahr sowie Absenzen nach § 111 ff. GAV für die
Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt würden. In §§ 111 ff. ist der Urlaub
geregelt, sowohl der bezahlte (§ 114 ff.) wie der unbezahlte (§ 122 ff.). Das
Anstellungsverhältnis wird durch einen Urlaub nicht unterbrochen (§ 112 Abs.
1). Die maximale jährliche Urlaubsdauer beträgt für bezahlten Urlaub 20 Tage,
wobei Urlaube aus persönlichen und familiären Gründen sowie der
Mutterschaftsurlaub unberücksichtigt bleiben (§ 121). Unbezahlter Urlaub führt
zu anteilsmässiger Kürzung des 13. Monatslohnes und der Ferien (§ 125). Der
Mutterschaftsurlaub ist nicht im gleichen Unterabschnitt («b. Arbeitszeit,
Ferien und Urlaub») geregelt, sondern in §§ 190 ff. (im Unterabschnitt «d.
Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und Mutterschaft»), wobei in §
192 Abs. 3 für unbezahlten Mutterschaftsurlaub die allgemeinen Bestimmungen
über unbezahlten Urlaub für anwendbar erklärt werden.
In
den §§ 168 ff. (im Unterabschnitt «c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung
und Treueprämie) ist in Ziff. 3 («Treueprämie») der Anspruch auf bezahlten
Urlaub nach 15, 20, 25 Dienstjahren etc. geregelt. Zur Berechnung des
Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre
massgebend (§ 168 Abs. 2). Der Urlaub muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsanspruchs
bezogen werden (§ 169) und kann ganz oder teilweise in Geld umgewandelt werden
(§ 172). Als «Geschenk» haben daneben Arbeitnehmende mit einem Vollpensum
Anspruch auf eine Wappenscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem
Wert nach Vollendung des 25. Dienstjahres. Bei einem Teilpensum wird der
Anspruch anteilsmässig gekürzt, wobei das durchschnittliche Pensum der letzten
fünf Jahre massgebend ist (§ 171). Eine Regelung zur Berechnung von
Dienstjahren ist weder in den NB AT des GAV, noch in den Normativen
Bestimmungen des Besondern Teils (NB BT) Verwaltung enthalten.
2.4.3
In den NB BT Volksschule sind in §§ 340 ff. im Kapitel E umfangreiche
ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses
der Lehrkräfte enthalten. Hinsichtlich der Urlaube ist in § 345 nur die Frist,
innert welcher ein Gesuch einzureichen ist und bei wem dies zu geschehen hat,
geregelt.
Im
Unterabschnitt 2.b («Lohn, Lohnnebenleistungen, Treueprämie») ist in § 368
(unter Hinweis auf § 18 LBG) die Anrechnung von Schuldienst für die Bestimmung
des Lohnes geregelt, in § 369 (mit Hinweis auf § 19 LBG) die Berechnung der
Dienstjahre, wobei Schuldienst von weniger als einem halben Jahr bei der
Berechnung der Dienstjahre nicht berücksichtigt wird. Für die
Lohnnebenleistungen wird in § 377 auf den Anhang 2 (§ 396 ff.) verwiesen.
Die
Treueprämie ist in § 378 wie folgt geregelt: «Durch Urlaub unterbrochene
Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro
Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder
längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der
Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt (Abs. 1). Der Bezug des
Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen (Abs. 1bis, eingefügt am 8. Mai 2012, in Kraft seit 1.
August 2012). Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen
haben keine Geltung (Abs. 2)».
2.4.4
Bis auf die Ergänzung von § 378 Abs. 1bis gelten diese Bestimmungen
seit Beginn der Geltung des GAV unverändert.
2.5.1
Im Gemeinderecht der Beschwerdegegnerin stand zur massgebenden Zeit in § 1,
dass das Reglement das Dienstverhältnis der Lehrpersonen an den Gemeindeschulen
sowie der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner regle. Soweit das Reglement
nichts anderes bestimme, fänden für das Dienstverhältnis der Lehrpersonen die
Vorschriften der einschlägigen kantonalen Volksschulgesetzgebung Anwendung (§ 4
Abs. 1), insbesondere das VSG, das LBG, die darauf gestützten Verordnungen des
Kantons- und des Regierungsrates, das StPG, die StPV und die Verordnung über
die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte
an den Volksschulen vom 30. Oktober 1996. § 4 Abs. 2 hielt fest, dass das
Reglement ergänzend zur kantonalen Gesetzgebung gälte, § 4 Abs. 3, dass zudem
die §§ 31ter, 34 und 51 der Dienst- und Gehaltsordnung für das
Personal der Gemeinde (DGO) Anwendung fänden. Das Reglement enthielt im Weitern
Vorschriften über die Aufgaben der Lehrkräfte, die Anstellungsbehörden, das
Pensum, Versicherung, Ferien und Urlaub. In der Gehaltsordnung wurde in § 15
für die Gehälter der Volksschullehrpersonen auf das LBG und die zugehörige
kantonsrätliche Verordnung vom 17. Mai 1995 verwiesen. § 17 hielt fest, dass einmalige
Prämien zur Anerkennung ausserordentlicher Leistungen im Rahmen von § 31ter
der DGO auch Lehrpersonen zugesprochen werden könnten. § 19 bestimmte, dass das
Dienstaltersgeschenk der Lehrpersonen sich nach § 51 der DGO richte.
2.5.2
In der DGO steht und stand in § 51, dass das Gemeindepersonal nach Vollendung
des 25. und 40. Dienstjahres bei der Gemeinde bzw. ihren Werken ein
Dienstaltersgeschenk und eine Anerkennungsurkunde erhalte. Die
Dienstaltersgeschenke würden in der Regel als Naturalgabe ausgerichtet, die
Verwaltung bestimme den Wert und entscheide über seine Art nach Anhören der
Jubilarin. Der Gemeindepräsident übergebe der Jubilarin anlässlich der
Dienstaltersehrung das Dienstaltersgeschenk und die Anerkennungsurkunde; der
Tag der Dienstaltersehrung sei arbeitsfrei. Regeln über die Berechnung der
Dienstjahre und über die allfällige Berücksichtigung von (unbezahlten) Urlauben
enthält das Gemeinderecht keine. (…)
2.7.2
Das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Gemeinde
dauerte bis zum 31. Dezember 2013. Sie macht einen Anspruch aus diesem
Anstellungsverhältnis geltend, der sich im Jahr 2012, allenfalls erst 2013
verwirklicht haben soll. Anwendbar ist deshalb das in diesem Zeitraum geltende
Recht.
Die
Beklagte macht geltend, der Anspruch (auf das Dienstaltersgeschenk) habe sich
erst im April 2014 verwirklicht, nicht schon 2012. Für die Streitfragen
interessierende Rechtsänderungen traten zwischen 2012 und Ende 2014 keine ein.
Es ist deshalb auf die Rechtslage in den Jahren 2012/2013 abzustellen.
Ob
insbesondere die Ausserkraftsetzung des LBG und die seit 1. Januar 2016
geltende neue Regelung von § 51bis VSG, welche die direkte
Anwendbarkeit des Staatspersonalgesetzes und des GAV für die
Volksschullehrkräfte vorsieht, am Ergebnis etwas ändern würden, muss offen
bleiben. (…)
3.
Unklar und umstritten ist zunächst, welche Rangfolge unter diesen Regelungen
gilt, insbesondere zwischen dem GAV und dem StPG einerseits und dem
Gemeinderecht anderseits.
3.1
Die Klägerin macht geltend, das Anstellungsverhältnis richte sich gemäss § 5
Abs. 1 GAV nach dem Gesamtarbeitsvertrag. Damit hätten Volksschullehrpersonen
wie die übrigen GAV-Unterstellten bei entsprechender Anzahl Dienstjahre
Anspruch auf Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub und ein
Dienstaltersgeschenk. § 171 Abs. 1 lit. a GAV gelte auch für
Volksschullehrpersonen, § 378 Abs. 3 GAV schliesse kommunale Regelungen über
Treueprämien und Dienstalterszulagen aus. (…)
3.2
Die Beklagte macht zunächst geltend, das Anstellungsverhältnis richte sich
nicht ausschliesslich nach dem GAV, sondern nur soweit, wie die einschlägige
Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelung träfe. Da die Gemeinde von
der entsprechenden Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht habe, gälten diese
Vorschriften, insbesondere § 51 DGO zum Dienstaltersgeschenk. § 378 Abs. 2 GAV
sei rechtswidrig; kommunales Recht könne damit nicht aufgehoben werden. Zudem
sei die Berechnung der Dienstjahre falsch erfolgt, da die anwendbaren
Bestimmungen nicht zwischen besoldetem und unbesoldetem Urlaub unterschieden,
also auch die Mutterschaftsurlaube als fehlende Zeit zu berücksichtigen seien.
(…)
3.3.1
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften
beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 137 I 236 E. 2.2 S.
237, mit Hinweisen).
3.3.2
Nach der kantonalen Verfassung ist die Gemeinde für das Errichten und Betreiben
der Volksschule zuständig (Art. 105 KV, vgl. oben Erw. 2.1). Ihr steht im
Bereich der Volksschule daher grundsätzlich Autonomie zu, wobei sie allerdings
an kantonale gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Im Bereich der Anstellungsbedingungen
und insbesondere der Entlöhnung der Lehrkräfte war nach der dargelegten
Entwicklung des kantonalen Rechts (oben Erw. 2.2.1 bis 2.3.3) der
Entscheidungsspielraum der Gemeinde immer beschränkt; er ist zudem im Verlauf
der letzten Jahrzehnte stetig kleiner geworden. Heute besteht diesbezüglich
keinerlei Autonomie mehr. Die Gemeinde kann auf den Lohn keinen Einfluss mehr
nehmen. Die Gemeinde ist jedoch immer noch Arbeitgeberin der
Volksschullehrkräfte, und die Lehrkräfte machen wohl bei den meisten Gemeinden
den Grossteil ihrer Angestellten aus.
3.3.3
Nicht beigepflichtet werden kann der Auffassung der Beklagten, der GAV stelle
für die Volksschullehrkräfte generell nur subsidiär geltendes Recht dar. Soweit
die Anstellungsbedingungen, insbesondere auch die Löhne und Lohnnebenleistungen
(Zulagen), die vorher im LBG geregelt waren, nun im GAV geregelt sind, beruht
dies auf der entsprechenden expliziten kantonalen Kompetenz, welche für diese
Bereiche schon lange bestand und schliesslich auf den Regierungsrat übertragen
wurde (vgl. oben 2.2.2). Der GAV ist in diesen Bereichen für die
Volksschullehrkräfte direkt anwendbar; die Gemeinden verfügen diesbezüglich
über keine Autonomie mehr.
Erwägungen
3.3.4
Was das Dienstaltersgeschenk im engeren und heutigen Sinn – also ein
Sachgeschenk der Arbeitgeberin, das den Angestellten nach 25 Dienstjahren
zusätzlich zur Treueprämie oder dem Urlaub geschenkt wird – angeht, machte der
kantonale Gesetzgeber jedoch stets eine Ausnahme und beliess die Kompetenz zur
Regelung dieses Geschenks für die Volksschullehrkräfte den Gemeinden als
Arbeitgeberinnen, auch wenn die Anstellungsbedingungen der Volksschullehrkräfte
geändert und vom Gesetzgeber zunächst auf den Kantonsrat und danach auf den
Regierungsrat übertragen wurden. Der kantonale Gesetzgeber achtete in diesem
Punkt die Zuständigkeit der Gemeinde und beschnitt diese nicht. Dementsprechend
blieb in den gesetzlichen Grundlagen (§ 3 StPG) auch der Vorbehalt des
Gemeinderechts bestehen.
So
enthielten die kantonalen Bestimmungen zu den «Dienstaltersehrungen», welche
von Anfang an als Besoldungsteil verstanden wurden, nie Bestimmungen zum
eigentlichen Dienstaltersgeschenk für die Lehrkräfte der Volksschule (vgl. oben
Erw. 2.3.1). Gegenteils war dieses, seit es kantonale Bestimmungen dazu
ausdrücklich gibt, der Regelung durch die Arbeitgeberin vorbehalten (KRB vom
27.
März 1974, Ziff. 5). Diese Kompetenzausscheidung wurde in der Verordnung
des Kantonsrates vom 30. Oktober 1996 über Dienstalterszulagen und –geschenke,
die ausdrücklich auch für die Lehrkräfte der Volksschule erlassen wurde,
bestätigt, indem in § 4 zum Dienstaltersgeschenk festgehalten wurde, dass
dieses nicht für die Lehrkräfte der Volksschule gelte; die Verordnung blieb bis
zum Inkrafttreten des GAV bestehen und wurde formell erst 2007 aufgehoben.
Dementsprechend
war auch bei der Übertragung der Kompetenzen zur Regelung der Löhne und der
Lohnnebenleistungen inklusive der Treueprämie oder Dienstalterszulagen nie
ausdrücklich vom Dienstaltersgeschenk die Rede, sondern immer nur von
«Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen», also den Lohnbestandteilen (VV
LBG, § 7 LBG, § 45 Abs. 2 StPO). Im Lichte der dargestellten Entwicklung muss
diese Wortwahl des kantonalen Gesetzgebers als bewusste und gewollte
Formulierung verstanden werden: Übertragen werden sollte die Kompetenz zur
Festsetzung des Lohnes und der Lohnnebenleistungen (Dienstalters-, Sozial- und
Teuerungszulagen), nicht aber diejenige zur Ausrichtung eines allfälligen
Dienstaltersgeschenkes. Für die Regelung eines Dienstaltersgeschenkes (im
engeren Sinn) erachtete sich der kantonale Gesetzgeber zu Recht nicht als
zuständig; dies oblag der Arbeitgeberin.
3.3.5
Der Kantonsrat als kantonaler Gesetzgeber achtete also Zeit seiner
Zuständigkeit die Kompetenz der Gemeinden als Arbeitgeberinnen der
Volksschullehrkräfte hinsichtlich der Ausrichtung eines eigentlichen
Dienstaltersgeschenkes ohne Lohncharakter als Ausdruck der Anerkennung für
langjährige Dienste. Dass der Gesetzgeber diese Zuständigkeit der Gemeinde
anlässlich der Schaffung von Grundlagen für einen Gesamtarbeitsvertrag hätte
beschneiden wollen, geht weder aus einer entsprechenden gesetzlichen Änderung
noch aus den Materialien zu den entsprechenden Gesetzesänderungen hervor.
3.3.6
In der Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über das Staatspersonal und der
Schulgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Gesamtarbeitsvertrag vom 4. Mai 2004
(RRB Nr. 2004/971) wird festgehalten, dass der GAV alles regeln dürfe, soweit
der Regierungsrat nach geltendem Recht personalrechtliche Vollzugsbestimmungen
zur Personalgesetzgebung erlassen könne (S. 10). Der vorliegende GAV fasse das
bisherige Verordnungsrecht im Personalbereich in einem Erlass zusammen (Ziff.
5.
, S. 11). Die in diesem Zeitpunkt geltende Regelung war eine des
Kantonsrates, welche die Kompetenz der Gemeinde als Arbeitgeberin zur Regelung
des Dienstaltersgeschenks für die Volksschullehrkräfte vorbehielt.
Gesetzesänderung war für den Bereich des Dienstaltersgeschenks in dieser
Vorlage keine vorgesehen.
Zur
Dienstalterszulage im GAV steht explizit, dass diese neu «Treueprämie» heisse
und bereits nach 15 Jahren (teilweise) zur Anwendung gelange; zudem erhielten
die Staatsangestellten die Wahl zwischen einem Bezug in Form von Urlaub oder
Geld. Zum eigentlichen Dienstaltersgeschenk steht in den Erläuterungen gar
nichts, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diesbezüglich auch keine Änderung
gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfolgen sollte.
3.3.7
Für das Belassen dieser Regelungskompetenz bei den Gemeinden als Arbeitgeberinnen
spricht nicht zuletzt auch, dass diesen damit erhebliche
Gleichbehandlungsprobleme erspart werden, da sie sonst ihre Angestellten
hinsichtlich des Dienstaltersgeschenkes unterschiedlich zu behandeln hätten, je
nachdem ob es sich um Volksschullehrkräfte oder andere Angestellte, z. B.
Musikschullehrkräfte, handelte.
3.3.8
Das vom LSO in Auftrag gegebene Rechtsgutachten widerspricht diesen Schlüssen
nicht, wenn es festhält, kommunales Dienstrecht falle jedenfalls in dem Umfang
dahin, soweit es dem GAV widerspreche, wenn dieser eine personalrechtliche
Materie abschliessend regle. In Ziffer 4 der Beantwortung der Gutachterfragen
wird zudem festgestellt, es müsse gegebenenfalls im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens geklärt werden, inwieweit ergänzendes kommunales
Dienstrecht noch zulässig sei.
3.3.9
Dass die Vertragsparteien selber, also der Regierungsrat, vertreten durch das
Personalamt einerseits, und der Staatspersonalverband bzw. der LSO
andererseits, bzw. deren gemeinsames Organ, die GAVKO, bei Abschluss des GAV
bzw. bei der ersten Sitzung nach Inkrafttreten offenbar die Auffassung
vertraten, die neue GAV-Bestimmung von § 171 GAV sei auch auf die Lehrkräfte
der Volksschule anwendbar (so muss wohl das Protokoll 01 vom 11. Januar 2005,
Pendenzenliste A17, S. 4, verstanden werden), vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern. Dies umso weniger, als die GAVKO es in den Folgejahren unterliess,
einen Beschluss zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des GAV zu
treffen, und den entsprechenden Antrag einfach als erledigt von ihrer
Pendenzenliste strich.
3.4
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entstehung und
des Inkrafttretens des GAV der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung des
Dienstaltersgeschenks (im eigentlichen bzw. engeren Sinn) der
Volksschullehrkräfte nicht dem Regierungsrat übertragen hatte, diese also nach
wie vor bei den Gemeinden blieb, jedenfalls soweit diese die entsprechende
Regelungsbefugnis in Anspruch nehmen wollten. Die Beklagte war demnach im strittigen
Zeitraum von 2012 und 2013 befugt, das Dienstaltersgeschenk in ihrer DGO zu
regeln. Dem GAV fehlt also die gesetzliche Grundlage, soweit darin für die
Gemeinden verbindlich das Dienstaltersgeschenk für die Lehrkräfte der
Volksschule als Gemeindeangestellte geregelt wird (§ 171 GAV). Die darin
vorgenommene Subsumierung des Dienstaltersgeschenks unter den neu geschaffenen
Oberbegriff der Treueprämie vermischte – was die Lehrkräfte der Volksschule
angeht – unzulässigerweise die Lohnnebenleistungen (Dienstalters-, Sozial- und
Teuerungszulagen) mit dem Dienstaltersgeschenk im engeren Sinn als Anerkennung
für ein langjähriges Angestelltenverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Soweit
in § 378 Abs. 2 GAV kommunalen Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen
die Geltung versagt wird, kann das nur wörtlich verstanden werden und sich auf
die zum Lohn gehörenden Dienstalterszulagen oder eben Treueprämien im engeren
Sinn, nicht aber auf die Dienstaltersgeschenke im eigentlichen Sinn beziehen.
4.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Anspruch auf ein
Dienstaltersgeschenk im Sinne ihrer DGO hat, wenn sie 25 Dienstjahre bei ihr
absolviert hat. Sie bestreitet aber, dass die Klägerin bis Ende 2013 diese
Dienstjahre erreicht habe.
4.1
Die Beklagte verhält sich in dieser Hinsicht mehrfach widersprüchlich.
Einerseits stellt sie nicht in Abrede, dass die Klägerin die notwendigen 25
Dienstjahre für die Dienstalterszulage erreicht habe. Die vom Kanton am 21.
Dezember 2011 erfolgte Mitteilung, dass die Klägerin per 15. April 2012 eine
Treueprämie für 25 Dienstjahre, nämlich einen bezahlten Urlaub von 4
Schulwochen oder den entsprechenden Gegenwert in Geld, zu gut habe, bestritt
sie nicht. Sie zahlte den zusätzlichen Monatslohn im November 2013 anstandslos
aus, obwohl die Berechnung der 25 Dienstjahre durch den Kanton nicht klar
nachvollziehbar ist. Gleichzeitig macht sie aber geltend, die 25 Dienstjahre
wären erst im Frühling 2014 erreicht gewesen, also zwei Jahre später als nach
der nicht bestrittenen Berechnung des Kantons, obwohl der Kanton nur 1 Jahr
Anstellungsdauer in Olten zusätzlich zu der Anstellung bei der Beklagten in
seine Berechnung aufgenommen hatte.
Zudem
macht die Beklagte geltend, dass die Berechnung der Dienstjahre für das
Dienstaltersgeschenk eigenen Regeln (der Beklagten) folge, also nicht mit
derjenigen für die Dienstalterszulage übereinstimmen müsse. Eigene Regeln zur
Berechnung des Dienstalters für das Dienstaltersgeschenk hat die Beklagte
jedoch keine aufgestellt; in ihrer Berechnung stützt sie sich auf die Regeln
des Kantons bzw. des GAV, und damit auf Regeln, die zur Berechnung der
Einstufung oder der Dienstalterszulage, also des Lohnes, der
unbestrittenermassen kantonal geregelt ist, aufgestellt wurden.
4.2
Die (seit 1. Januar 2015 ausser Kraft gesetzte) DGO für die Lehrkräfte (DGOL)
verwies in § 4 auf § 51 DGO, wo das Dienstaltergeschenk geregelt ist. Als
ergänzendes Recht wurde auf die Schul- und Personalgesetzgebung des Kantons
verwiesen (vgl. oben Erw. 2.5.1 f.). Ob auf die entsprechenden Bestimmungen der
kantonalen Gesetzgebung für die Lehrkräfte zur Berechnung der Dienstjahre
abgestellt werden kann, ist fraglich. Weshalb dann aber, wenn dennoch darauf
Bezug genommen wird, die Berechnungsweise des Kantons nicht anerkannt werden soll,
ist unerfindlich, jedenfalls soweit diese richtig geschieht. In ihrem eigenen
Recht hat die Gemeinde in § 52 DGO die Dienstjahre nur rudimentär geregelt,
indem dort in Abs. 4 steht, die Lehrjahre gälten nicht als Dienstjahre. Daraus
ist zu schliessen, dass die Dienstjahre grundsätzlich ab Beginn der
Anstellungsdauer gerechnet werden und allfällige Urlaube nicht als
Unterbrechung der Dienstjahre gelten, sondern mitgezählt werden, da die DGO
eine vollständige Reglung der Anstellungsverhältnisse der Beklagten enthält und
im Unterschied zu der DGOL nicht bloss ergänzendes Recht ist.
4.3.1
Im kantonalen Recht gelten heute die entsprechenden Regeln des GAV. Für den
Bereich der allgemeinen Verwaltung gilt, dass das Anstellungsverhältnis durch
Urlaub nicht unterbrochen wird (§ 172 Abs. 1 GAV, vgl. oben Erw. 2.4.2). Eine
spezielle Regelung zur Anrechnung von Dienstjahren, in welchen (unbezahlter)
Urlaub bezogen wurde, existiert nicht. Nach der Praxis des Personalamtes werden
Dienstjahre, in welchen mehr als drei Monate unbezahlter Urlaub bezogen wurden,
offenbar nicht berücksichtigt, wobei eine gesetzliche Grundlage für diese
Praxis nicht ersichtlich ist.
Für
den Bereich der Volksschule gelten die Vorschriften von § 378, wo steht, dass
durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre angerechnet würden, wenn die Dauer des
Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreite, und dass bei längerem
Urlaub die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme
der Arbeit voll berücksichtigt werde.
4.3.2
Die Klägerin arbeitete unbestrittenermassen ab 16. April 1987 bis 31. Dezember
2013.
für die Beklagte. Das ergibt bis Ende 2013 eine Dienstdauer von 26 Jahren
und 8,5 Monaten. 25 Jahre sind nach dem Recht der Beklagten (DGO) am 15. April
2012.
erreicht worden.
4.3.3
Unbestritten ist auch, dass die Beklagte in dieser Zeit drei Schwangerschafts-
bzw. Mutterschaftsurlaube bezog und an jeden dieser Urlaube einen unbezahlten
Urlaub von unterschiedlicher Dauer anschliessen liess. Die Urlaube bezog sie
vom 24. Dezember 1988 bis 3. März 1989 (Schwangerschaftsurlaub, besoldet),
anschliessend bis 31. Juli 1989 unbesoldet, vom 18. Oktober 1990 bis 13.
Dezember 1990 (besoldet) und anschliessend bis 31. Juli 1991 unbesoldet sowie
vom 22. April 1993 bis 17. Juni 1993 (besoldet) und anschliessend bis 31.
Januar 1994 unbesoldet.
4.3.4
Dass die eigentlichen bezahlten Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaube von
(damals) jeweils acht Wochen Dauer als Urlaube im Sinne der kantonalen
Gesetzgebung bzw. des GAV anzusehen wären, welche nicht zu den Dienstjahren
zählten, wie die Beklagte behauptet, geht fehl. Die Klägerin macht zu Recht
geltend, der Mutterschaftsurlaub gelte nicht als Urlaub im Sinne von § 111 GAV.
Er ist im GAV andernorts geregelt, nämlich im Kapitel «Leistungen bei
Krankheit, Unfall, Militärdienst und Mutterschaft». Wie bei Krankheit, Unfall,
Militärdienst wird auch bei Mutterschaft die deswegen versäumte Zeit als
Arbeitszeit betrachtet und entlöhnt. Der Mutterschaftsurlaub wird nach § 121
GAV auch nicht an die jährliche Höchstzahl von bezahlten Urlaubstagen
angerechnet. Zur Berechnung der Dienstjahre bei Lehrkräften der Volksschule
nach § 378 Abs. 1 GAV können also höchstens die unbezahlten Urlaube
dienstdauermindernd berücksichtigt werden.
4.3.5
Im Jahr 1987 war die Klägerin 8.5 Monate im bezahlten Dienst. Im Jahr 1988 war
die Klägerin das ganze Jahr bis zum Weihnachtsurlaub aktiv. Im Jahr 1989 bezog
die Klägerin unbezahlten Urlaub vom 4. März bis 31. Juli, sodass sie während
mehr als 6 Monaten aktiv bzw. im bezahlten Schwangerschaftsurlaub war. In den
Jahren 1991 und 1993 bezog die Klägerin unbestrittenermassen unbezahlten Urlaub
von jeweils mehr als 6 Monaten Dauer. Wenn man also die Kalenderjahre
zusammenzählt, wären die Jahre 1987 bis 1990 als Dienstjahre zu zählen, dann
das Jahr 1992 und schliesslich die Jahre ab 1994 bis 2013. Das gibt jedenfalls
spätestens nach der Jahresmitte 2013 25 Dienstjahre.
Zählte
man effektiv nach den Vorgaben des GAV, käme wohl noch ein Jahr dazu, da die
Zeit vor und nach längeren Unterbrüchen ja voll zu berücksichtigen ist (§ 378
Abs. 1 GAV). Das würde wohl bedeuten, dass die Zeit ab 1. August bis Ende 1991
und vom 1. Januar bis 17. Juni 1993, also insgesamt 10.5 Monate noch
dazuzuzählen wären, sodass die 25 Dienstjahre schon im August 2012 erreicht
gewesen wären.
4.4
Zusammenfassend steht somit jedenfalls fest, dass die Klägerin spätestens nach
Mitte des Jahres 2013 25 Dienstjahre bei der Beklagten absolviert und damit
Anspruch auf das entsprechende Geschenk nach § 51 DGO der Beklagten hatte.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 1. September 2016 (VWKLA.2015.9)