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Entscheid

VWKLA.2015.9

Dienstaltersgeschenk

1. September 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

A.

arbeitete als Lehrperson für die Volksschule vom April 1987 bis Ende 2013 für

die Gemeinde B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte ihr das Departement

für Bildung und Kultur mit, sie erhalte per April 2012 eine Treueprämie für 25

Dienstjahre, nämlich einen bezahlten Urlaub von 4 Schulwochen oder den

entsprechenden Gegenwert in Geld. Im November 2013 erhielt sie die

entsprechende Treueprämie von der Gemeinde ausbezahlt. A. forderte Anfang 2015

von der Gemeinde das ihr zusätzlich zustehende Dienstaltersgeschenk, und zwar

anstelle einer Wappenscheibe ein Geschenk von bleibendem Wert. Die Gemeinde lehnte

ab, weil die Klägerin wegen der ihr gewährten Urlaube weniger als 25 Jahre bei

der Stadt gearbeitet habe. Zudem hätte sie bloss Anspruch auf das Geschenk der

Gemeinde, nicht auf dasjenige gemäss Gesamtarbeitsvertrag bzw. kantonalem

Recht. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut.

Aus

den Erwägungen:

2.4.2

Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist in den Normativen Bestimmungen des

Allgemeinen Teils (NB AT) im Kapitel D (Inhalt des Anstellungsverhältnisses)

zunächst die Arbeitszeit geregelt (§§ 68 ff.). In § 90 steht, dass Absenzen

wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst,

Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis

zu zehn Arbeitstagen pro Jahr sowie Absenzen nach § 111 ff. GAV für die

Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt würden. In §§ 111 ff. ist der Urlaub

geregelt, sowohl der bezahlte (§ 114 ff.) wie der unbezahlte (§ 122 ff.). Das

Anstellungsverhältnis wird durch einen Urlaub nicht unterbrochen (§ 112 Abs.

1). Die maximale jährliche Urlaubsdauer beträgt für bezahlten Urlaub 20 Tage,

wobei Urlaube aus persönlichen und familiären Gründen sowie der

Mutterschaftsurlaub unberücksichtigt bleiben (§ 121). Unbezahlter Urlaub führt

zu anteilsmässiger Kürzung des 13. Monatslohnes und der Ferien (§ 125). Der

Mutterschaftsurlaub ist nicht im gleichen Unterabschnitt («b. Arbeitszeit,

Ferien und Urlaub») geregelt, sondern in §§ 190 ff. (im Unterabschnitt «d.

Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und Mutterschaft»), wobei in §

192 Abs. 3 für unbezahlten Mutterschaftsurlaub die allgemeinen Bestimmungen

über unbezahlten Urlaub für anwendbar erklärt werden.

In

den §§ 168 ff. (im Unterabschnitt «c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung

und Treueprämie) ist in Ziff. 3 («Treueprämie») der Anspruch auf bezahlten

Urlaub nach 15, 20, 25 Dienstjahren etc. geregelt. Zur Berechnung des

Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre

massgebend (§ 168 Abs. 2). Der Urlaub muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsanspruchs

bezogen werden (§ 169) und kann ganz oder teilweise in Geld umgewandelt werden

(§ 172). Als «Geschenk» haben daneben Arbeitnehmende mit einem Vollpensum

Anspruch auf eine Wappenscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem

Wert nach Vollendung des 25. Dienstjahres. Bei einem Teilpensum wird der

Anspruch anteilsmässig gekürzt, wobei das durchschnittliche Pensum der letzten

fünf Jahre massgebend ist (§ 171). Eine Regelung zur Berechnung von

Dienstjahren ist weder in den NB AT des GAV, noch in den Normativen

Bestimmungen des Besondern Teils (NB BT) Verwaltung enthalten.

2.4.3

In den NB BT Volksschule sind in §§ 340 ff. im Kapitel E umfangreiche

ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses

der Lehrkräfte enthalten. Hinsichtlich der Urlaube ist in § 345 nur die Frist,

innert welcher ein Gesuch einzureichen ist und bei wem dies zu geschehen hat,

geregelt.

Im

Unterabschnitt 2.b («Lohn, Lohnnebenleistungen, Treueprämie») ist in § 368

(unter Hinweis auf § 18 LBG) die Anrechnung von Schuldienst für die Bestimmung

des Lohnes geregelt, in § 369 (mit Hinweis auf § 19 LBG) die Berechnung der

Dienstjahre, wobei Schuldienst von weniger als einem halben Jahr bei der

Berechnung der Dienstjahre nicht berücksichtigt wird. Für die

Lohnnebenleistungen wird in § 377 auf den Anhang 2 (§ 396 ff.) verwiesen.

Die

Treueprämie ist in § 378 wie folgt geregelt: «Durch Urlaub unterbrochene

Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro

Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder

längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der

Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt (Abs. 1). Der Bezug des

Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden

Arbeitstagen (Abs. 1bis, eingefügt am 8. Mai 2012, in Kraft seit 1.

August 2012). Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen

haben keine Geltung (Abs. 2)».

2.4.4

Bis auf die Ergänzung von § 378 Abs. 1bis gelten diese Bestimmungen

seit Beginn der Geltung des GAV unverändert.

2.5.1

Im Gemeinderecht der Beschwerdegegnerin stand zur massgebenden Zeit in § 1,

dass das Reglement das Dienstverhältnis der Lehrpersonen an den Gemeindeschulen

sowie der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner regle. Soweit das Reglement

nichts anderes bestimme, fänden für das Dienstverhältnis der Lehrpersonen die

Vorschriften der einschlägigen kantonalen Volksschulgesetzgebung Anwendung (§ 4

Abs. 1), insbesondere das VSG, das LBG, die darauf gestützten Verordnungen des

Kantons- und des Regierungsrates, das StPG, die StPV und die Verordnung über

die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte

an den Volksschulen vom 30. Oktober 1996. § 4 Abs. 2 hielt fest, dass das

Reglement ergänzend zur kantonalen Gesetzgebung gälte, § 4 Abs. 3, dass zudem

die §§ 31ter, 34 und 51 der Dienst- und Gehaltsordnung für das

Personal der Gemeinde (DGO) Anwendung fänden. Das Reglement enthielt im Weitern

Vorschriften über die Aufgaben der Lehrkräfte, die Anstellungsbehörden, das

Pensum, Versicherung, Ferien und Urlaub. In der Gehaltsordnung wurde in § 15

für die Gehälter der Volksschullehrpersonen auf das LBG und die zugehörige

kantonsrätliche Verordnung vom 17. Mai 1995 verwiesen. § 17 hielt fest, dass einmalige

Prämien zur Anerkennung ausserordentlicher Leistungen im Rahmen von § 31ter

der DGO auch Lehrpersonen zugesprochen werden könnten. § 19 bestimmte, dass das

Dienstaltersgeschenk der Lehrpersonen sich nach § 51 der DGO richte.

2.5.2

In der DGO steht und stand in § 51, dass das Gemeindepersonal nach Vollendung

des 25. und 40. Dienstjahres bei der Gemeinde bzw. ihren Werken ein

Dienstaltersgeschenk und eine Anerkennungsurkunde erhalte. Die

Dienstaltersgeschenke würden in der Regel als Naturalgabe ausgerichtet, die

Verwaltung bestimme den Wert und entscheide über seine Art nach Anhören der

Jubilarin. Der Gemeindepräsident übergebe der Jubilarin anlässlich der

Dienstaltersehrung das Dienstaltersgeschenk und die Anerkennungsurkunde; der

Tag der Dienstaltersehrung sei arbeitsfrei. Regeln über die Berechnung der

Dienstjahre und über die allfällige Berücksichtigung von (unbezahlten) Urlauben

enthält das Gemeinderecht keine. (…)

2.7.2

Das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Gemeinde

dauerte bis zum 31. Dezember 2013. Sie macht einen Anspruch aus diesem

Anstellungsverhältnis geltend, der sich im Jahr 2012, allenfalls erst 2013

verwirklicht haben soll. Anwendbar ist deshalb das in diesem Zeitraum geltende

Recht.

Die

Beklagte macht geltend, der Anspruch (auf das Dienstaltersgeschenk) habe sich

erst im April 2014 verwirklicht, nicht schon 2012. Für die Streitfragen

interessierende Rechtsänderungen traten zwischen 2012 und Ende 2014 keine ein.

Es ist deshalb auf die Rechtslage in den Jahren 2012/2013 abzustellen.

Ob

insbesondere die Ausserkraftsetzung des LBG und die seit 1. Januar 2016

geltende neue Regelung von § 51bis VSG, welche die direkte

Anwendbarkeit des Staatspersonalgesetzes und des GAV für die

Volksschullehrkräfte vorsieht, am Ergebnis etwas ändern würden, muss offen

bleiben. (…)

3.

Unklar und umstritten ist zunächst, welche Rangfolge unter diesen Regelungen

gilt, insbesondere zwischen dem GAV und dem StPG einerseits und dem

Gemeinderecht anderseits.

3.1

Die Klägerin macht geltend, das Anstellungsverhältnis richte sich gemäss § 5

Abs. 1 GAV nach dem Gesamtarbeitsvertrag. Damit hätten Volksschullehrpersonen

wie die übrigen GAV-Unterstellten bei entsprechender Anzahl Dienstjahre

Anspruch auf Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub und ein

Dienstaltersgeschenk. § 171 Abs. 1 lit. a GAV gelte auch für

Volksschullehrpersonen, § 378 Abs. 3 GAV schliesse kommunale Regelungen über

Treueprämien und Dienstalterszulagen aus. (…)

3.2

Die Beklagte macht zunächst geltend, das Anstellungsverhältnis richte sich

nicht ausschliesslich nach dem GAV, sondern nur soweit, wie die einschlägige

Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelung träfe. Da die Gemeinde von

der entsprechenden Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht habe, gälten diese

Vorschriften, insbesondere § 51 DGO zum Dienstaltersgeschenk. § 378 Abs. 2 GAV

sei rechtswidrig; kommunales Recht könne damit nicht aufgehoben werden. Zudem

sei die Berechnung der Dienstjahre falsch erfolgt, da die anwendbaren

Bestimmungen nicht zwischen besoldetem und unbesoldetem Urlaub unterschieden,

also auch die Mutterschaftsurlaube als fehlende Zeit zu berücksichtigen seien.

(…)

3.3.1

Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das

kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann

sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften

beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder

eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der

Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,

sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der

Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich

anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 137 I 236 E. 2.2 S.

237, mit Hinweisen).

3.3.2

Nach der kantonalen Verfassung ist die Gemeinde für das Errichten und Betreiben

der Volksschule zuständig (Art. 105 KV, vgl. oben Erw. 2.1). Ihr steht im

Bereich der Volksschule daher grundsätzlich Autonomie zu, wobei sie allerdings

an kantonale gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Im Bereich der Anstellungsbedingungen

und insbesondere der Entlöhnung der Lehrkräfte war nach der dargelegten

Entwicklung des kantonalen Rechts (oben Erw. 2.2.1 bis 2.3.3) der

Entscheidungsspielraum der Gemeinde immer beschränkt; er ist zudem im Verlauf

der letzten Jahrzehnte stetig kleiner geworden. Heute besteht diesbezüglich

keinerlei Autonomie mehr. Die Gemeinde kann auf den Lohn keinen Einfluss mehr

nehmen. Die Gemeinde ist jedoch immer noch Arbeitgeberin der

Volksschullehrkräfte, und die Lehrkräfte machen wohl bei den meisten Gemeinden

den Grossteil ihrer Angestellten aus.

3.3.3

Nicht beigepflichtet werden kann der Auffassung der Beklagten, der GAV stelle

für die Volksschullehrkräfte generell nur subsidiär geltendes Recht dar. Soweit

die Anstellungsbedingungen, insbesondere auch die Löhne und Lohnnebenleistungen

(Zulagen), die vorher im LBG geregelt waren, nun im GAV geregelt sind, beruht

dies auf der entsprechenden expliziten kantonalen Kompetenz, welche für diese

Bereiche schon lange bestand und schliesslich auf den Regierungsrat übertragen

wurde (vgl. oben 2.2.2). Der GAV ist in diesen Bereichen für die

Volksschullehrkräfte direkt anwendbar; die Gemeinden verfügen diesbezüglich

über keine Autonomie mehr.

Erwägungen

3.3.4

Was das Dienstaltersgeschenk im engeren und heutigen Sinn – also ein

Sachgeschenk der Arbeitgeberin, das den Angestellten nach 25 Dienstjahren

zusätzlich zur Treueprämie oder dem Urlaub geschenkt wird – angeht, machte der

kantonale Gesetzgeber jedoch stets eine Ausnahme und beliess die Kompetenz zur

Regelung dieses Geschenks für die Volksschullehrkräfte den Gemeinden als

Arbeitgeberinnen, auch wenn die Anstellungsbedingungen der Volksschul­lehrkräfte

geändert und vom Gesetzgeber zunächst auf den Kantonsrat und danach auf den

Regierungsrat übertragen wurden. Der kantonale Gesetzgeber achtete in diesem

Punkt die Zuständigkeit der Gemeinde und beschnitt diese nicht. Dementsprechend

blieb in den gesetzlichen Grundlagen (§ 3 StPG) auch der Vorbehalt des

Gemeinderechts bestehen.

So

enthielten die kantonalen Bestimmungen zu den «Dienstaltersehrungen», welche

von Anfang an als Besoldungsteil verstanden wurden, nie Bestimmungen zum

eigentlichen Dienstaltersgeschenk für die Lehrkräfte der Volksschule (vgl. oben

Erw. 2.3.1). Gegenteils war dieses, seit es kantonale Bestimmungen dazu

ausdrücklich gibt, der Regelung durch die Arbeitgeberin vorbehalten (KRB vom

27.

März 1974, Ziff. 5). Diese Kompetenzausscheidung wurde in der Verordnung

des Kantonsrates vom 30. Oktober 1996 über Dienstalterszulagen und –geschenke,

die ausdrücklich auch für die Lehrkräfte der Volksschule erlassen wurde,

bestätigt, indem in § 4 zum Dienstaltersgeschenk festgehalten wurde, dass

dieses nicht für die Lehrkräfte der Volksschule gelte; die Verordnung blieb bis

zum Inkrafttreten des GAV bestehen und wurde formell erst 2007 aufgehoben.

Dementsprechend

war auch bei der Übertragung der Kompetenzen zur Regelung der Löhne und der

Lohnnebenleistungen inklusive der Treueprämie oder Dienstalterszulagen nie

ausdrücklich vom Dienstaltersgeschenk die Rede, sondern immer nur von

«Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen», also den Lohnbestandteilen (VV

LBG, § 7 LBG, § 45 Abs. 2 StPO). Im Lichte der dargestellten Entwicklung muss

diese Wortwahl des kantonalen Gesetzgebers als bewusste und gewollte

Formulierung verstanden werden: Übertragen werden sollte die Kompetenz zur

Festsetzung des Lohnes und der Lohnnebenleistungen (Dienstalters-, Sozial- und

Teuerungszulagen), nicht aber diejenige zur Ausrichtung eines allfälligen

Dienstaltersgeschenkes. Für die Regelung eines Dienstaltersgeschenkes (im

engeren Sinn) erachtete sich der kantonale Gesetzgeber zu Recht nicht als

zuständig; dies oblag der Arbeitgeberin.

3.3.5

Der Kantonsrat als kantonaler Gesetzgeber achtete also Zeit seiner

Zuständigkeit die Kompetenz der Gemeinden als Arbeitgeberinnen der

Volksschullehrkräfte hinsichtlich der Ausrichtung eines eigentlichen

Dienstaltersgeschenkes ohne Lohncharakter als Ausdruck der Anerkennung für

langjährige Dienste. Dass der Gesetzgeber diese Zuständigkeit der Gemeinde

anlässlich der Schaffung von Grundlagen für einen Gesamtarbeitsvertrag hätte

beschneiden wollen, geht weder aus einer entsprechenden gesetzlichen Änderung

noch aus den Materialien zu den entsprechenden Gesetzesänderungen hervor.

3.3.6

In der Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über das Staatspersonal und der

Schulgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Gesamtarbeitsvertrag vom 4. Mai 2004

(RRB Nr. 2004/971) wird festgehalten, dass der GAV alles regeln dürfe, soweit

der Regierungsrat nach geltendem Recht personalrechtliche Vollzugsbestimmungen

zur Personalgesetzgebung erlassen könne (S. 10). Der vorliegende GAV fasse das

bisherige Verordnungsrecht im Personalbereich in einem Erlass zusammen (Ziff.

5.

, S. 11). Die in diesem Zeitpunkt geltende Regelung war eine des

Kantonsrates, welche die Kompetenz der Gemeinde als Arbeitgeberin zur Regelung

des Dienstaltersgeschenks für die Volksschullehrkräfte vorbehielt.

Gesetzesänderung war für den Bereich des Dienstaltersgeschenks in dieser

Vorlage keine vorgesehen.

Zur

Dienstalterszulage im GAV steht explizit, dass diese neu «Treueprämie» heisse

und bereits nach 15 Jahren (teilweise) zur Anwendung gelange; zudem erhielten

die Staatsangestellten die Wahl zwischen einem Bezug in Form von Urlaub oder

Geld. Zum eigentlichen Dienstaltersgeschenk steht in den Erläuterungen gar

nichts, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diesbezüglich auch keine Änderung

gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfolgen sollte.

3.3.7

Für das Belassen dieser Regelungskompetenz bei den Gemeinden als Arbeitgeberinnen

spricht nicht zuletzt auch, dass diesen damit erhebliche

Gleichbehandlungsprobleme erspart werden, da sie sonst ihre Angestellten

hinsichtlich des Dienstaltersgeschenkes unterschiedlich zu behandeln hätten, je

nachdem ob es sich um Volksschullehrkräfte oder andere Angestellte, z. B.

Musikschullehrkräfte, handelte.

3.3.8

Das vom LSO in Auftrag gegebene Rechtsgutachten widerspricht diesen Schlüssen

nicht, wenn es festhält, kommunales Dienstrecht falle jedenfalls in dem Umfang

dahin, soweit es dem GAV widerspreche, wenn dieser eine personalrechtliche

Materie abschliessend regle. In Ziffer 4 der Beantwortung der Gutachterfragen

wird zudem festgestellt, es müsse gegebenenfalls im Rahmen eines

Beschwerdeverfahrens geklärt werden, inwieweit ergänzendes kommunales

Dienstrecht noch zulässig sei.

3.3.9

Dass die Vertragsparteien selber, also der Regierungsrat, vertreten durch das

Personalamt einerseits, und der Staatspersonalverband bzw. der LSO

andererseits, bzw. deren gemeinsames Organ, die GAV­KO, bei Abschluss des GAV

bzw. bei der ersten Sitzung nach Inkrafttreten offenbar die Auffassung

vertraten, die neue GAV-Bestimmung von § 171 GAV sei auch auf die Lehrkräfte

der Volksschule anwendbar (so muss wohl das Protokoll 01 vom 11. Januar 2005,

Pendenzenliste A17, S. 4, verstanden werden), vermag an diesem Ergebnis nichts

zu ändern. Dies umso weniger, als die GAVKO es in den Folgejahren unterliess,

einen Beschluss zur Auslegung der entsprechenden Be­stimmungen des GAV zu

treffen, und den entsprechenden Antrag einfach als erledigt von ihrer

Pendenzenliste strich.

3.4

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entstehung und

des Inkrafttretens des GAV der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung des

Dienstaltersgeschenks (im eigentlichen bzw. engeren Sinn) der

Volksschullehrkräfte nicht dem Regierungsrat übertragen hatte, diese also nach

wie vor bei den Gemeinden blieb, jedenfalls soweit diese die entsprechende

Regelungsbefugnis in Anspruch nehmen wollten. Die Beklagte war demnach im strittigen

Zeitraum von 2012 und 2013 befugt, das Dienstaltersgeschenk in ihrer DGO zu

regeln. Dem GAV fehlt also die gesetzliche Grundlage, soweit darin für die

Gemeinden verbindlich das Dienstaltersgeschenk für die Lehrkräfte der

Volksschule als Gemeindeangestellte geregelt wird (§ 171 GAV). Die darin

vorgenommene Subsumierung des Dienstaltersgeschenks unter den neu geschaffenen

Oberbegriff der Treueprämie vermischte – was die Lehrkräfte der Volksschule

angeht – unzulässigerweise die Lohnnebenleistungen (Dienstalters-, Sozial- und

Teuerungszulagen) mit dem Dienstaltersgeschenk im engeren Sinn als Anerkennung

für ein langjähriges Angestelltenverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Soweit

in § 378 Abs. 2 GAV kommunalen Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen

die Geltung versagt wird, kann das nur wörtlich verstanden werden und sich auf

die zum Lohn gehörenden Dienstalterszulagen oder eben Treueprämien im engeren

Sinn, nicht aber auf die Dienstaltersgeschenke im eigentlichen Sinn beziehen.

4.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Anspruch auf ein

Dienstaltersgeschenk im Sinne ihrer DGO hat, wenn sie 25 Dienstjahre bei ihr

absolviert hat. Sie bestreitet aber, dass die Klägerin bis Ende 2013 diese

Dienstjahre erreicht habe.

4.1

Die Beklagte verhält sich in dieser Hinsicht mehrfach widersprüchlich.

Einerseits stellt sie nicht in Abrede, dass die Klägerin die notwendigen 25

Dienstjahre für die Dienstalterszulage erreicht habe. Die vom Kanton am 21.

Dezember 2011 erfolgte Mitteilung, dass die Klägerin per 15. April 2012 eine

Treueprämie für 25 Dienstjahre, nämlich einen bezahlten Urlaub von 4

Schulwochen oder den entsprechenden Gegenwert in Geld, zu gut habe, bestritt

sie nicht. Sie zahlte den zusätzlichen Monatslohn im November 2013 anstandslos

aus, obwohl die Berechnung der 25 Dienstjahre durch den Kanton nicht klar

nachvollziehbar ist. Gleichzeitig macht sie aber geltend, die 25 Dienstjahre

wären erst im Frühling 2014 erreicht gewesen, also zwei Jahre später als nach

der nicht bestrittenen Berechnung des Kantons, obwohl der Kanton nur 1 Jahr

Anstellungsdauer in Olten zusätzlich zu der Anstellung bei der Beklagten in

seine Berechnung aufgenommen hatte.

Zudem

macht die Beklagte geltend, dass die Berechnung der Dienstjahre für das

Dienstaltersgeschenk eigenen Regeln (der Beklagten) folge, also nicht mit

derjenigen für die Dienstalterszulage übereinstimmen müsse. Eigene Regeln zur

Berechnung des Dienstalters für das Dienstaltersgeschenk hat die Beklagte

jedoch keine aufgestellt; in ihrer Berechnung stützt sie sich auf die Regeln

des Kantons bzw. des GAV, und damit auf Regeln, die zur Berechnung der

Einstufung oder der Dienstalterszulage, also des Lohnes, der

unbestrittenermassen kantonal geregelt ist, aufgestellt wurden.

4.2

Die (seit 1. Januar 2015 ausser Kraft gesetzte) DGO für die Lehrkräfte (DGOL)

verwies in § 4 auf § 51 DGO, wo das Dienstaltergeschenk geregelt ist. Als

ergänzendes Recht wurde auf die Schul- und Personalgesetzgebung des Kantons

verwiesen (vgl. oben Erw. 2.5.1 f.). Ob auf die entsprechenden Bestimmungen der

kantonalen Gesetzgebung für die Lehrkräfte zur Berechnung der Dienstjahre

abgestellt werden kann, ist fraglich. Weshalb dann aber, wenn dennoch darauf

Bezug genommen wird, die Berechnungsweise des Kantons nicht anerkannt werden soll,

ist unerfindlich, jedenfalls soweit diese richtig geschieht. In ihrem eigenen

Recht hat die Gemeinde in § 52 DGO die Dienstjahre nur rudimentär geregelt,

indem dort in Abs. 4 steht, die Lehrjahre gälten nicht als Dienstjahre. Daraus

ist zu schliessen, dass die Dienstjahre grundsätzlich ab Beginn der

Anstellungsdauer gerechnet werden und allfällige Urlaube nicht als

Unterbrechung der Dienstjahre gelten, sondern mitgezählt werden, da die DGO

eine vollständige Reglung der Anstellungsverhältnisse der Beklagten enthält und

im Unterschied zu der DGOL nicht bloss ergänzendes Recht ist.

4.3.1

Im kantonalen Recht gelten heute die entsprechenden Regeln des GAV. Für den

Bereich der allgemeinen Verwaltung gilt, dass das Anstellungsverhältnis durch

Urlaub nicht unterbrochen wird (§ 172 Abs. 1 GAV, vgl. oben Erw. 2.4.2). Eine

spezielle Regelung zur Anrechnung von Dienstjahren, in welchen (unbezahlter)

Urlaub bezogen wurde, existiert nicht. Nach der Praxis des Personalamtes werden

Dienstjahre, in welchen mehr als drei Monate unbezahlter Urlaub bezogen wurden,

offenbar nicht berücksichtigt, wobei eine gesetzliche Grundlage für diese

Praxis nicht ersichtlich ist.

Für

den Bereich der Volksschule gelten die Vorschriften von § 378, wo steht, dass

durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre angerechnet würden, wenn die Dauer des

Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreite, und dass bei längerem

Urlaub die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme

der Arbeit voll berücksichtigt werde.

4.3.2

Die Klägerin arbeitete unbestrittenermassen ab 16. April 1987 bis 31. Dezember

2013.

für die Beklagte. Das ergibt bis Ende 2013 eine Dienstdauer von 26 Jahren

und 8,5 Monaten. 25 Jahre sind nach dem Recht der Beklagten (DGO) am 15. April

2012.

erreicht worden.

4.3.3

Unbestritten ist auch, dass die Beklagte in dieser Zeit drei Schwangerschafts-

bzw. Mutterschaftsurlaube bezog und an jeden dieser Urlaube einen unbezahlten

Urlaub von unterschiedlicher Dauer anschliessen liess. Die Urlaube bezog sie

vom 24. Dezember 1988 bis 3. März 1989 (Schwangerschaftsurlaub, besoldet),

anschliessend bis 31. Juli 1989 unbesoldet, vom 18. Oktober 1990 bis 13.

Dezember 1990 (besoldet) und anschliessend bis 31. Juli 1991 unbesoldet sowie

vom 22. April 1993 bis 17. Juni 1993 (besoldet) und anschliessend bis 31.

Januar 1994 unbesoldet.

4.3.4

Dass die eigentlichen bezahlten Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaube von

(damals) jeweils acht Wochen Dauer als Urlaube im Sinne der kantonalen

Gesetzgebung bzw. des GAV anzusehen wären, welche nicht zu den Dienstjahren

zählten, wie die Beklagte behauptet, geht fehl. Die Klägerin macht zu Recht

geltend, der Mutterschaftsurlaub gelte nicht als Urlaub im Sinne von § 111 GAV.

Er ist im GAV andernorts geregelt, nämlich im Kapitel «Leistungen bei

Krankheit, Unfall, Militärdienst und Mutterschaft». Wie bei Krankheit, Unfall,

Militärdienst wird auch bei Mutterschaft die deswegen versäumte Zeit als

Arbeitszeit betrachtet und entlöhnt. Der Mutterschaftsurlaub wird nach § 121

GAV auch nicht an die jährliche Höchstzahl von bezahlten Urlaubstagen

angerechnet. Zur Berechnung der Dienstjahre bei Lehrkräften der Volksschule

nach § 378 Abs. 1 GAV können also höchstens die unbezahlten Urlaube

dienstdauermindernd berücksichtigt werden.

4.3.5

Im Jahr 1987 war die Klägerin 8.5 Monate im bezahlten Dienst. Im Jahr 1988 war

die Klägerin das ganze Jahr bis zum Weihnachtsurlaub aktiv. Im Jahr 1989 bezog

die Klägerin unbezahlten Urlaub vom 4. März bis 31. Juli, sodass sie während

mehr als 6 Monaten aktiv bzw. im bezahlten Schwangerschaftsurlaub war. In den

Jahren 1991 und 1993 bezog die Klägerin unbestrittenermassen unbezahlten Urlaub

von jeweils mehr als 6 Monaten Dauer. Wenn man also die Kalenderjahre

zusammenzählt, wären die Jahre 1987 bis 1990 als Dienstjahre zu zählen, dann

das Jahr 1992 und schliesslich die Jahre ab 1994 bis 2013. Das gibt jedenfalls

spätestens nach der Jahresmitte 2013 25 Dienstjahre.

Zählte

man effektiv nach den Vorgaben des GAV, käme wohl noch ein Jahr dazu, da die

Zeit vor und nach längeren Unterbrüchen ja voll zu berücksichtigen ist (§ 378

Abs. 1 GAV). Das würde wohl bedeuten, dass die Zeit ab 1. August bis Ende 1991

und vom 1. Januar bis 17. Juni 1993, also insgesamt 10.5 Monate noch

dazuzuzählen wären, sodass die 25 Dienstjahre schon im August 2012 erreicht

gewesen wären.

4.4

Zusammenfassend steht somit jedenfalls fest, dass die Klägerin spätestens nach

Mitte des Jahres 2013 25 Dienstjahre bei der Beklagten absolviert und damit

Anspruch auf das entsprechende Geschenk nach § 51 DGO der Beklagten hatte.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 1. September 2016 (VWKLA.2015.9)

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