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Entscheid

VWKLA.2016.11

Lohnnachzahlung

16. Juni 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ arbeitet seit langem für den

Kanton Solothurn als Mittelschullehrer an der Kantonsschule. Der aktuelle

Anstellungsvertrag datiert vom 11. Juli / 11. August 2005. Das

Anstellungsverhältnis untersteht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

den entsprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungen und dem Gesamtarbeitsvertrag

(GAV). A.___ unterrichtet die Fächer Französisch und Englisch, und zwar sowohl

am (eigentlichen) Gymnasium als auch an der Vorstufe (Sekundarschule P, früher Untergymnasium).

1.2 Am 1. August 2011 trat im Kanton

Solothurn die Reform der Sekundarstufe I (Sek-Reform) in Kraft. Das dreijährige

Untergymnasium (achtes bis zehntes Schuljahr nach Harmos-Zählung) wurde ersetzt

durch die zweijährige Sekundarschule P (Sek-P; progymnasialer Leistungszug; nun

neuntes und zehntes Schuljahr).

1.3 Rund die Hälfte aller

Sek-P-Klassen im Kanton Solothurn wird an den beiden Kantonsschulen in Olten

und Solothurn geführt. Die progymnasialen Lehrgänge wurden damit Teil der

Sekundar- und damit der Volksschule. Zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb des

Departementes für Bildung und Kultur blieb aber das Amt für Berufsbildung,

Mittel- und Hochschulen (ABMH, vgl. RRB Nr. 2011/568 vom 15. März 2011,

Klagebeilage [KB] 8).

1.4 Im Schuljahr 2011/2012 erfolgte

die Entlöhnung der Lehrkräfte für die ersten Sek-P-Lehrgänge an den Kantonsschulen

zum selben Ansatz wie vorher beim Untergymnasium (LK 23, Basis 26.5

Wochenlektionen). In den folgenden drei Schuljahren 2012/2013, 2013/2014 und

2014/2015 erfolgte die Besoldung gestützt auf den Regierungsratsbeschluss (RRB)

Nr. 2011/759 vom 5. April 2011 zu einem tieferen Ansatz (LK 23, Basis 29

Lektionen).

1.5 Der Regierungsrat hatte mit RRB

Nr. 2009/568 vom 31. März 2009 das Personalamt beauftragt, die Einreihung veränderter

Lehrfunktionen aufgrund neuer Aufgaben und/oder Ausbildungslehrgängen zu prüfen

und die Zuweisung in die bestehende Einreihungssystematik vorzuschlagen. Ein

Problem, das damit auch angegangen werden sollte, war die unterschiedliche

Einreihung der Lehrpersonen an den Sek-P-Lehrgängen der Sekundarschulen und der

Kantonsschulen. Das umfangreiche Projekt ZULESYS (Zuweisung der

Lehrerfunktionen in die bestehende Einreihungs-Systematik) führte in den

allermeisten Punkten zu einer Einigung zwischen den Parteien des Gesamtarbeitsvertrages

(GAV) und zu einer entsprechenden Anpassung desselben. Bei der Einreihung und

dem Pflichtpensum der Lehrpersonen der Sek-P-Schulen konnte keine Einigung

gefunden werden. Der Regierungsrat beschloss darauf am 5. April 2011 (RRB

Nr.2011/753 [KB 4]) dies vorläufig im Einverständnis mit der GAVKO (Gesamtarbeitsvertragskommission)

mit separatem Beschluss festzulegen.

1.6 Mit RRB Nr. 2011/759 vom 5. April

2011 beschloss der Regierungsrat unter anderem, Mittelschullehrpersonen der

wissenschaftlichen Fächer, welche nebst dem Unterricht an den

Maturitätslehrgängen auch an der Sek P oder am Untergymnasium eingesetzt würden,

bei einem Pflichtpensum von 26 ½ Lektionen zu 45 Minuten in die Lohnklasse 23

einzureihen. Dies galt vorerst für das Schuljahr 2011/2012 (Ziffer 3.2). Im

selben Beschluss wurde das wöchentliche Pflichtpensum an den Sek-P-Schulen,

welche einem Gymnasium angegliedert sind, auf das Schuljahr 2012/2013 auf 29

Lektionen zu 45 Minuten erhöht und damit dem Pensum der Lehrkräfte an den

übrigen Sek-P-Schulen angepasst (Ziffer 3.7). Die Einreihung der Lehrpersonen

an Sek-P-Schulen der Sekundarschulzentren erfolgte in die Lohnklasse 21 und das

wöchentliche Pflichtpensum wurde auf 29 Lektionen zu 45 Minuten festgesetzt.

Begründet wurde die unterschiedliche Einreihung der Lehrpersonen an Sek-P-Schulen

vor allem damit, dass die beiden Schulen an den Gymnasien Referenzfunktionen

übernehmen müssten und unterschiedliche ausbildungsmässige Anforderungen

bestünden. Weil aber der Unterricht derselbe sei, sowohl was die

Unterrichtsinhalte, die Unterrichtserteilung und die Vor- und Nachbereitung

betreffe, rechtfertige sich ein über längere Zeit tieferes Unterrichtspensum

für alle Mittelschullehrpersonen an der Sekundarschule nicht.

1.7 Nach weiteren Verhandlungen

einigten sich die Vertragsparteien über Einreihung und Pensen der Lehrpersonen

der Sek-P schliesslich doch noch. Der Regierungsrat beschloss mit RRB Nr.

2014/1793 vom 20. Oktober 2014 die entsprechende Änderung und beauftragte das

Personalamt, das Zustimmungsverfahren einzuleiten. Auf den 1. August 2015 trat

der neue Absatz 5 von § 413 GAV in Kraft, welcher festlegt, dass das

wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen der progymnasialen

Lehrgänge (Sekundarschule P) 29 Pflichtlektionen zu 45 Minuten beträgt.

Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt trat der neue Absatz 3 von § 442 GAV in Kraft,

der festlegt, dass Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P)

an den Mittelschulen in Lohnklasse 21 eingereiht werden. Somit sind seit 1.

August 2015 alle Lehrpersonen der Sek-P, unabhängig davon, ob sie an einer der

beiden Kantonsschulen oder an einem der sechs Sekundarschulzentren angestellt

sind, in Lohnklasse 21 eingereiht und sind verpflichtet, für ein Vollpensum 29

Lektionen zu 45 Minuten zu erteilen. Zur Begründung führte der Regierungsrat im

erwähnten RRB aus, es sei davon auszugehen, dass die Funktion der

Sek-P-Lehrpersonen an den Kantonsschulen allgemein die gleiche sei, wie

diejenige der Sek-P-Lehrpersonen an den Sekundarschulzentren und dass die so

genannte Referenzfunktion, auf die er sich noch im Beschluss vom 5. April 2011

berufen hatte, nicht mehr eine generell massgebende Funktion der

Mittelschullehrpersonen sei, sondern in Form spezieller Aufgaben durch einzelne

Lehrpersonen ausgeübt und gegebenenfalls speziell entschädigt werden könne.

Entsprechend müsse auch die gleiche Einreihung erfolgen, der Unterschied von

zwei Lohnklassen sei nicht mehr gerechtfertigt. Eine Gleichstellung im Sinne

einer Höhereinreihung der Lehrpersonen an den Sekundarschulzentren komme aus

verschiedenen Gründen nicht in Frage.

2.1 A.___ (in der Folge:

Kläger) erhob am 24. November 2016 beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Solothurn

(in der Folge Beklagter) Klage und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger Lohnnachzahlungen zu leisten:

vom 1.8.2012 bis 31.7.2013 brutto Fr. 7‘687.20

vom 1.8.2013 bis 31.7.2014 brutto Fr. 4‘527.60

vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 brutto Fr. 3‘018.60

total Fr. 15‘233.20 brutto, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens. Der Beklagte

habe auf den Bruttobeiträgen die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

2. U.K.u.E.F.

2.2 Zur Begründung führt der Kläger

zusammengefasst aus, der Regierungsrat sei bei vorerst ausbleibender Einigung

der Sozialpartner gar nicht berechtigt gewesen, an deren Stelle über Besoldung

und Arbeitszeit der Mittelschullehrpersonen für den Unterricht an der Sek-P und

am Untergymnasium zu legiferieren. Es habe nämlich im GAV eine Regelung

gegeben, für eine Neuregelung habe keine Not bestanden. Die bestehende Regelung

habe nicht durch einen RRB ausser Kraft gesetzt werden können. Offensichtlich

sei auch die GAVKO nicht berechtigt gewesen, bei nicht sofortiger Einigung

bezüglich Lohnklasse und Pensum dem Regierungsrat einen Auftrag zum Erlass

entsprechender Normen zu erteilen. Indem dieser dann ohne Not eine Regelung

getroffen habe, habe er rechtswidrig in eine durch übergeordnetes GAV-Recht

bereits geregelte Materie eingegriffen. Dies gelte insbesondere für den

Unterricht am „Auslaufmodell“ Untergymnasium, wo keinerlei Neuregelungsbedarf

bestanden habe, da alles bereits im alten GAV normiert gewesen sei.

Rechtswidrig erlassene Regelungen dürften nicht zur Anwendung kommen. Dies

bedeute für den Kläger, dass seine Besoldung für die an Klassen des

Untergymnasiums erteilten Lektionen bis zum Inkrafttreten der GAV-Änderung per

1. August 2015 auf der Basis von Lohnklasse (LK) 23 / 26 ½ Lektionen zu

erfolgen habe. Für den Unterricht an der Sek-P sei § 55 Abs. 2 GAV zu beachten,

welcher festlege, dass die Arbeitnehmenden verpflichtet werden könnten,

vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des

Staatsdienstes zu erfüllen. Hingegen dürfe in diesem Fall nach Absatz 4, resp.

5 von § 55 GAV der Lohn nicht vermindert sein. Für die gesamte Zeit vom 1.

August 2011 bis zum 31. Juli 2015 sei er deshalb auf der Basis LK 23 / 26 ½

Lektionen zu entschädigen. Die eingeklagten Bruttobeträge ergäben sich aus der

Anzahl der in den massgebenden Schuljahren erteilten Lektionen und der

entsprechenden Lohndifferenz.

3. Das Finanzdepartement stellte mit

Klageantwort vom 18. Januar 2017 für den Kanton Solothurn (in der Folge:

Beklagter) das Begehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge

abzuweisen. Zur Begründung führte es aus, der GAV sei zwar öffentlich-rechtlicher

Natur, bestimme aber selber, dass Verfassung und Gesetze ihm vorgehen würden.

Es sei nicht so, dass er generell über kantonalem Verordnungsrecht stehe. Er

enthalte lediglich eine Hierarchiebestimmung für den Fall, dass im GAV und auf

Verordnungsebene sich widersprechende Bestimmungen vorliegen würden. Nur in

diesem Fall hätte der GAV Vorrang. Es sei richtig, dass in der Sek-I-Reform für

die neue Kategorie der Sek-P-Lehrpersonen an den Mittelschulen für die drei

Schuljahre 2012-2015 keine Einreihung in das Lohnklassensystem bestanden und

eine GAV-Regelung gänzlich gefehlt habe. Mit der regierungsrätlichen

Übergangsbestimmung sei daher keine dem GAV widersprechende Bestimmung

geschaffen worden. Auch sei die Einreihung von Mittelschullehrpersonen, die an

einer kantonalen Mittelschule auch Sek-P-Unterricht erteilen, nicht in den

normativen Bestimmungen (NB) des GAV enthalten, so dass auch von daher keine

zwingend zu beachtende Bestimmung vorgelegen habe. Hingegen enthalte das

Staatspersonalgesetz verschiedene Delegationsbestimmungen, welche den

Regierungsrat zur Regelung bzw. Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen ermächtigten.

So sei die Regelung der Arbeitszeit und der Besoldung explizit dem

Regierungsrat zugewiesen worden. Dazu gehöre auch das Festlegen der

Lektionenzahl und der Lohnklassen. Als oberste Exekutivbehörde sei der

Regierungsrat mit dem Vollzug des Staatspersonalgesetzes beauftragt, soweit

nicht andere Behörden als zuständig erklärt würden. Von Gesetzes wegen obliege

die Konkretisierung der staatspersonalgesetzlichen Vorschriften dem

Regierungsrat. Diese würden sowohl in Form von Verordnungsbestimmungen

(beispielsweise in der Verordnung über das Personalrecht), als auch in Form von

kollektiv-vertraglichen Bestimmungen (GAV) oder sogar in Beschlussform (wie in

RRB Nr. 2011/759) erfolgen. Gestützt auf § 54 StPG müsse die Regierung die

Möglichkeit haben, eine Übergangsregelung zu erlassen, wenn in der GAVKO in

einer Frage keine Einigung erzielt werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn

die GAVKO selber ausdrücklich darum ersuche. Zudem sehe der GAV selbst in § 17

Abs. 3 vor, dass der Regierungsrat entscheide, wenn sich die Vertragsparteien

trotz Beizug eines Mediators nicht über die Lohnverhandlungen einigen könnten.

4. Am 24. Januar 2017 stellte der

Kläger den Antrag, es sei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung

zu verzichten und gestützt auf die Akten zu entscheiden. Der Beklagte opponierte

nicht.

5. Mit Instruktionsverfügung vom 16.

Mai 2017 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, in welchem Umfang

er im Schuljahr 2012/2013 Klassen des auslaufenden Untergymnasiums

unterrichtete. Der Kläger reichte am 6. Juni 2017 die entsprechenden Belege

ein, was dem Beklagten am 7. Juni zur Kenntnis gebracht wurde. (…)

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht urteilt nach

§ 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als

einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher

Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten

oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits

(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,

ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach

§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um

vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

Der Kläger, der in einem

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten steht, macht

diesem gegenüber eine Geldforderung (Lohnnachzahlung) geltend, die sich auf das

Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klage

ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung

zuständig. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Er wie der

Kanton Solothurn sind partei- und prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig

rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der verlangte

Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die Klage ist

einzutreten.

2.

Nach § 62 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) erlässt der Präsident oder

der Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren mit oder

ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung. Anschliessend findet die

Hauptverhandlung statt, an der zur Begründung ihrer Anträge jede Partei einmal,

ausnahmsweise zweimal, das Wort erhält (§ 63 VRG). Wenn keine Beweiserhebungen

mehr erforderlich sind, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer

Verhandlung verzichten, wenn nicht eine Partei sie verlangt (§ 63bis

VRG). Nachdem die ursprünglich beantragte Parteibefragung bei unbestrittenem

Sachverhalt keinen Sinn macht, die Beweismittel vielmehr alle als Urkunden

vorliegen und der Kläger ausdrücklich den Antrag gestellt hat, auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, ist diesem Antrag stattzugeben,

auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten und aufgrund der

Akten zu entscheiden.

3.1

Der

Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) des Kantons Solothurn ist ein

öffentlich-rechtlicher Gesamtarbeitsvertrag, der zwischen dem Kanton Solothurn

und fünf Personalverbänden geschlossen wurde. Unter diesen Personalverbänden

befindet sich der Staatspersonalverband, in dem die Mittelschullehrer

organisiert sind. Der GAV regelt das Dienstverhältnis aller voll- oder

teilzeitbeschäftigten Staatsangestellten. Seine gesetzliche Grundlage findet er

in § 45bis des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1). Dieser

lautet:

1.

Der Regierungsrat kann mit den

Personalverbänden für das Staatspersonal einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

abschliessen. Die Personalverbände können die Aufnahme von Verhandlungen

beantragen. Die beim Abschluss des GAV geltenden minimalen Grundbesoldungen

nach den kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen dürfen im GAV nicht

unterschritten werden.

2.

Der GAV gilt grundsätzlich für

sämtliches Personal. Der Regierungsrat kann Funktionen oder Personen vom

Gesamtarbeitsvertrag ausnehmen. (…)

3.2

Nach § 3 Abs. 3 GAV gehen

Verfassung und Gesetz dem GAV vor. Können ihm und dem Gesetz keine Vorschriften

entnommen werden, gelten die anerkannten Grundsätze des öffentlichen

Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

Das Verhältnis zu anderem Recht ist im

GAV in § 4 wie folgt geregelt:

§ 4. Verhältnis zu

anderem Recht

1.

Der Gegenstand derjenigen kantonalen

Verordnungen, Verordnungsteile und weiteren Regelungen, die in den Normativen

Bestimmungen des GAV aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GAV

noch nicht verhandelt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnungsteile

und Regelungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien werden über diese

Gegenstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, diese innert 5 Jahren ab

Inkrafttreten des GAV abzuschliessen, so dass der Regierungsrat die

Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den 1. Januar 2010 formell

aufheben kann.

2.

Stehen andere Verordnungen im

Widerspruch zum GAV, so gilt der GAV.

3.

Andere personalrechtliche Normen

(Weisungen, Dienstbefehle, Reglemente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV

aufgehoben, mit folgenden Ausnahmen: ….

4.

Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Absatz

3.

gelten Regelungen über: ….

3.3

Damit ist die Stellung und

Hierarchie des (auf kantonaler Stufe bisher einzigen) öffentlich-rechtlichen

Gesamtarbeitsvertrages klar. Verfassung und Gesetze stehen über ihm und haben

Vorrang. Als subsidiäres Recht kommen die anerkannten Grundsätze des

öffentlichen Dienstrechts und dann das Obligationenrecht zur Anwendung. Im

Verhältnis zum anderen Recht war die Idee bei Vertragsunterzeichnung ebenfalls

klar. Da die grosse Menge von dienstrechtlichen Regelungen, die auf

Verordnungsstufe bestanden, nicht alle bis zur Unterzeichnung des GAV

verhandelt werden konnten, nahm man sie in die Normativen Bestimmungen (NB) des

GAV auf und gab sich fünf Jahre Zeit, sich unter den Parteien des GAV auch

darüber noch zu einigen. Was nicht in den NB aufgenommen wurde, wurde mit

Inkrafttreten des GAV aufgehoben (Art. 4 Abs. 3 GAV), wobei Ausnahmen definiert

wurden (lit. a und b). Auf den 1. Januar 2010 konnten dann die in den GAV

überführten Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen formell aufgehoben

werden. Zudem wurde definiert, was nicht als personalrechtliche Regelung gilt

(Art. 4 Abs. 4 GAV).

3.4

Für die Überwachung

der Anwendung, Behandlung von Streitigkeiten und die Weiterentwicklung sieht

der GAV die Einsetzung einer Kommission vor. Die entsprechenden Bestimmungen

lauten:

§ 9. GAV-Kommission

(GAVKO)

1.

Es wird eine GAV-Kommission (GAVKO)

eingesetzt. Sie besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der

Arbeitnehmerseite. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben

das Recht, für spezifische Fragen weitere Personen beizuziehen.

2.

Die GAVKO wird auf Antrag der

Vertragsparteien tätig. Sie überwacht die Anwendung des GAV und behandelt

Streitigkeiten (Auslegung und Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung

des GAV.

3.

Die GAVKO kann für Vorabklärungen und

Vorarbeiten Ad-hoc-Ausschüsse bilden.

4.

Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung

festgehalten.

§ 10. Aufgaben der GAVKO

Die GAVKO nimmt insbesondere die

folgenden Aufgaben wahr:

a) Überwachung des Vollzuges und der

Anwendung der Bestimmungen des GAV;

b) Auslegung strittiger Bestimmungen des

GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben;

c) Vorbereitung von Änderungen und

Weiterentwicklungen des GAV;

d) Durchführung von Lohnvergleichen;

e) Generelle Überprüfung des Lohnsystems

und der Lohnentwicklung;

f) Verhandlungen über die Neueinreihung

von Berufsgruppen;

g) Controlling der Anwendung des

Lohnsystems;

h) Jährliche Verhandlungen über die

Lohnentwicklung und die Geldzulagen (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung);

i) Verhandlung und Antragsstellung zu

allfälligen Sozialplänen;

j) Bezeichnung von Vertrauenspersonen

sowie Festlegung von Ausbil-dungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum

Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing.

4.1

Im vorliegenden Fall ist zentral die

Frage strittig, ob der Regierungsrat berechtigt war, bei fehlender Einigung

zwischen den Parteien des GAV über Arbeitszeit und Besoldung der Lehrkräfte der

Sek-P an Mittelschulen zu legiferieren. Dies ist zu bejahen. Die massgebende

klare gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Staatspersonalgesetz, das wie

erwähnt in der Normenhierarchie über dem GAV steht. Nach § 36 StPG bestimmt der

Regierungsrat die Arbeitszeit und kann bei ausserordentlicher Geschäftslast

vorübergehend Überzeit anordnen. Und nach § 45 Abs. 1 lit. a StPG regelt der

Regierungsrat die Besoldungen der Staatsbediensteten. In beiden Fällen, konkret

in der Frage der Lektionenzahl und der Lohnklasse, besteht also grundsätzlich eine

ausdrückliche Kompetenzzuteilung an den Regierungsrat. Gestützt auf diese

Kompetenzverschiebung konnte ja der Regierungsrat überhaupt erst mit den

Personalverbänden den GAV abschliessen.

Selbstverständlich kann der

Regierungsrat über Arbeitszeit und Besoldung nicht mehr (alleine) bestimmen,

wenn und soweit diese im GAV vertraglich vereinbart sind. Der GAV geht in

diesem Fall vor, eine entsprechende Verordnung oder auch eine in Form eines

Regierungsratsbeschlusses geschaffene Regelung hätte gegenüber dem GAV keinen

Bestand. Da für die neu geschaffenen Sek-Lehrkräfte (an den Mittelschulen) aber

keine vertragliche Einigung bestand und nachdem in der GAVKO keine Einigung zur

Frage der Einreihung der Lehrpersonen der Sek-P-Schulen und zur zeitlichen

Staffelung der Umsetzung der Sek-Reform gefunden werden konnte, musste der Regierungsrat

handeln, da sonst eine Rechtsunsicherheit und allenfalls Rechtsungleichheit bei

der Anstellung von neuen Lehrpersonen entstanden wären. Die GAVKO selbst schlug

deshalb vor, die Einreihung der Lehrpersonen an den Sek-P-Schulen solle

vorläufig durch den Regierungsrat als Übergangslösung geregelt werden, bis nach

der Behandlung der beiden politischen Vorstösse in dieser Sache (Interpellation

Schibli und Auftrag der FDP-Fraktion) über die Einreihungsfrage und die

Lektionenzahl in der GAVKO weiter verhandelt werden könne (RRB Nr. 2011/753 vom

5.

April 2011, S. 3). Auch für die GAVKO bestand somit kein Zweifel, dass der

Regierungsrat zum Erlass eines derartigen Beschlusses kompetent war.

Nachdem der Regierungsrat mit RRB Nr.

2011/568 (Auftrag Fraktion FDP.Die Liberalen: Konsequente Umsetzung der Reform

auf der Sekundarstufe 1, KB 8) und RRB Nr. 2011/433 (Interpellation Andreas

Schibli: Einreihung Lehrpersonen Sek-P) die beiden Vorstösse behandelt und

beantwortet hatte, erliess er also am 5. April 2011 mit RRB Nr. 2011/759 die

bewusste Übergangslösung, die ab Einführung der Sek-P im August 2011 gelten

sollte. Niemand, auch die Personalvertreter in der GAVKO nicht, ging zu diesem

Zeitpunkt davon aus, der Regierungsrat sei dafür nicht zuständig.

4.2

Der Regierungsrat hat, entgegen

der Meinung des Klägers, mit seinem Beschluss vom 5. April 2011 keine dem GAV

widersprechende Bestimmung geschaffen, denn die Kategorie Lehrperson Sek-P an

einer Mittelschule bestand vor der Sek-Reform noch gar nicht und eine

Einreihung in das Lohnklassensystem fehlte zufolge Einigung in der GAVKO. Der bestehende

GAV, welcher einzig die Lehrperson an der Mittelschule für den Gymnasial und

den (früheren) Progymnasialunterricht regelte, wurde deshalb auch gar nicht

ausser Kraft gesetzt, weil er in diesem Punkt keine Bestimmung enthielt. Eine Bestandesgarantie

für Arbeitnehmer konnte nicht zur Anwendung gelangen, soweit es um die neue

Funktion als Lehrperson Sek-P ging.

4.3

Wenn der Kläger nach dem 1. August

2012.

für alle seine Lektionen an der Vorstufe zum Gymnasium als untergymnasiale

Lehrperson (Basis LK 23 / 26.5 Lektionen) besoldet werden möchte, verkennt er,

dass ab 1. August 2013 das Untergymnasium nur noch übergangsweise als

Auslaufmodell existierte. Im Schuljahr 2011/2012 waren die ersten Lehrgänge der

Sek-P gestartet, im bisherigen Untergymnasium gab es noch zweite und dritte

Klassen, welche als Untergymnasialklassen weitergeführt wurden. Im Schuljahr

2012/2013 gab es schliesslich einzig noch die dritten Klassen des alten

Untergymnasiums, welche als solche zu Ende geführt wurden. Alle andern

Lehrgänge waren bereits Sek-P-Lehrgänge.

4.4

Recht zu geben ist dem Kläger

allerdings insoweit, als er die Auffassung vertritt, für den Unterricht an den

auslaufenden Progymnasialklassen hätte keine Kompetenz des Regierungsrats zur

(einseitigen) Änderung bestanden, weil dafür ja eine vertragliche Einigung im

GAV bestand. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat der Beklagte diesem Umstand

aber durchaus Rechnung getragen.

4.5

Für die Lektionen am auslaufenden

Untergymnasium wurde der Kläger, wie sich aus den von ihm eingereichten

Urkunden (Urk. 22, Lektionenspiegel, Urk. 14 und 15, Lohnabrechnungen Schuljahr

2012/2013) ergibt, bereits auf der von ihm verlangten Basis (LK 23 / 26 ½

Lektionen) entschädigt. Die am Untergymnasium im Schuljahr 2012/2013 (Klasse

3aG gemäss Lektionenspiegel) erteilten 3 Wochenstunden wurden zum höheren Wert

von 2.66 (3 : 26.5 x 23.5) berechnet, als die 12 an der Sek-P erteilten Wochenstunden

(mit einem Wert von je 2.43, entsprechend 3 : 29 x 23.5), und führten gemäss

Lohnabrechnung deshalb in der Kolonne «02 Kantonsschule Olten, Sekun», welche

vom Lohnansatz für die Sekundarstufe (also 29 Lektionen) ausgeht, zu einem

erhöhten Ansatz von 3.28 (entsprechend 2.66 : 23.5 x 29) statt 3, was insgesamt

zu lohnrelevanten 15,28 Wochenstunden führte statt zu 15.

4.6

Nach dem Dargelegten ist klar,

dass für die Folgejahre ab dem Schuljahr 2013/2014 eine Besoldung aufgrund

einer nicht mehr vorhandenen Basis, sprich als Lehrperson im Untergymnasium,

das wegen der Schulform aufgehoben worden war, nicht in Frage kommen konnte.

4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass Grundlage für die Besoldung des Klägers für den Unterricht an den

Sek-P-Lehrgängen ab 1. August 2011 nicht mehr der GAV war, weil keine Einigung

über die Frage der Besoldung von Lehrpersonen der Sek-P an Mittelschulen zustande

gekommen war, sondern der vom sachlich und funktional zuständigen Regierungsrat

erlassene Beschluss vom 5. April 2011. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger

unbestrittenermassen entlöhnt. Für den Unterricht an den auslaufenden Klassen

des Untergymnasiums erhielt er entgegen seinen Ausführungen auch im Schuljahr

2012/2013 den entsprechenden (früheren) höheren Lohn. Ab dem Schuljahr

2013/2014 gab es keine Untergymnasiallehrgänge mehr, sodass die Entlöhnung als

Sek-P-Lehrperson an der Mittelschule korrekt war.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

die Klage abgewiesen werden muss. Demnach wird der Kläger gemäss § 77 VRG in

Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenpflichtig. Das

heisst, er hat seine Parteikosten selbst zu tragen und die Gerichtskosten von

total CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen.

Der Beklagte hat eine Entschädigung

verlangt. Das Behördenprivileg von § 77 gilt nach der Praxis im Klageverfahren

nicht. Wenn der Kanton Partei ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine

Parteientschädigung wie ein Privater (SOG 2010 Nr. 20 Erw. 9d). Da der Kanton

durch seine Organe handelte, sind ihm allerdings keine externen Kosten

entstanden, welche zu entschädigen wären (SOG 2010 Nr. 20 Erw. 13 g). Der Antrag

des Beklagten ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag des Beklagten auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Der Streitwert beträgt CHF 15‘233.20 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad