VWKLA.2016.11
Lohnnachzahlung
16. Juni 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Corinne
Saner, Rechtsanwältin, Römerstrasse 14, 4603 Olten
Kläger
gegen
Kanton Solothurn vertreten durch das Finanzdepartement
Beklagter
betreffend Lohn
/ Nachzahlung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ arbeitet seit langem für den
Kanton Solothurn als Mittelschullehrer an der Kantonsschule. Der aktuelle
Anstellungsvertrag datiert vom 11. Juli / 11. August 2005. Das
Anstellungsverhältnis untersteht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
den entsprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungen und dem Gesamtarbeitsvertrag
(GAV). A.___ unterrichtet die Fächer Französisch und Englisch, und zwar sowohl
am (eigentlichen) Gymnasium als auch an der Vorstufe (Sekundarschule P, früher Untergymnasium).
1.2 Am 1. August 2011 trat im Kanton
Solothurn die Reform der Sekundarstufe I (Sek-Reform) in Kraft. Das dreijährige
Untergymnasium (achtes bis zehntes Schuljahr nach Harmos-Zählung) wurde ersetzt
durch die zweijährige Sekundarschule P (Sek-P; progymnasialer Leistungszug; nun
neuntes und zehntes Schuljahr).
1.3 Rund die Hälfte aller
Sek-P-Klassen im Kanton Solothurn wird an den beiden Kantonsschulen in Olten
und Solothurn geführt. Die progymnasialen Lehrgänge wurden damit Teil der
Sekundar- und damit der Volksschule. Zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb des
Departementes für Bildung und Kultur blieb aber das Amt für Berufsbildung,
Mittel- und Hochschulen (ABMH, vgl. RRB Nr. 2011/568 vom 15. März 2011,
Klagebeilage [KB] 8).
1.4 Im Schuljahr 2011/2012 erfolgte
die Entlöhnung der Lehrkräfte für die ersten Sek-P-Lehrgänge an den Kantonsschulen
zum selben Ansatz wie vorher beim Untergymnasium (LK 23, Basis 26.5
Wochenlektionen). In den folgenden drei Schuljahren 2012/2013, 2013/2014 und
2014/2015 erfolgte die Besoldung gestützt auf den Regierungsratsbeschluss (RRB)
Nr. 2011/759 vom 5. April 2011 zu einem tieferen Ansatz (LK 23, Basis 29
Lektionen).
1.5 Der Regierungsrat hatte mit RRB
Nr. 2009/568 vom 31. März 2009 das Personalamt beauftragt, die Einreihung veränderter
Lehrfunktionen aufgrund neuer Aufgaben und/oder Ausbildungslehrgängen zu prüfen
und die Zuweisung in die bestehende Einreihungssystematik vorzuschlagen. Ein
Problem, das damit auch angegangen werden sollte, war die unterschiedliche
Einreihung der Lehrpersonen an den Sek-P-Lehrgängen der Sekundarschulen und der
Kantonsschulen. Das umfangreiche Projekt ZULESYS (Zuweisung der
Lehrerfunktionen in die bestehende Einreihungs-Systematik) führte in den
allermeisten Punkten zu einer Einigung zwischen den Parteien des Gesamtarbeitsvertrages
(GAV) und zu einer entsprechenden Anpassung desselben. Bei der Einreihung und
dem Pflichtpensum der Lehrpersonen der Sek-P-Schulen konnte keine Einigung
gefunden werden. Der Regierungsrat beschloss darauf am 5. April 2011 (RRB
Nr.2011/753 [KB 4]) dies vorläufig im Einverständnis mit der GAVKO (Gesamtarbeitsvertragskommission)
mit separatem Beschluss festzulegen.
1.6 Mit RRB Nr. 2011/759 vom 5. April
2011 beschloss der Regierungsrat unter anderem, Mittelschullehrpersonen der
wissenschaftlichen Fächer, welche nebst dem Unterricht an den
Maturitätslehrgängen auch an der Sek P oder am Untergymnasium eingesetzt würden,
bei einem Pflichtpensum von 26 ½ Lektionen zu 45 Minuten in die Lohnklasse 23
einzureihen. Dies galt vorerst für das Schuljahr 2011/2012 (Ziffer 3.2). Im
selben Beschluss wurde das wöchentliche Pflichtpensum an den Sek-P-Schulen,
welche einem Gymnasium angegliedert sind, auf das Schuljahr 2012/2013 auf 29
Lektionen zu 45 Minuten erhöht und damit dem Pensum der Lehrkräfte an den
übrigen Sek-P-Schulen angepasst (Ziffer 3.7). Die Einreihung der Lehrpersonen
an Sek-P-Schulen der Sekundarschulzentren erfolgte in die Lohnklasse 21 und das
wöchentliche Pflichtpensum wurde auf 29 Lektionen zu 45 Minuten festgesetzt.
Begründet wurde die unterschiedliche Einreihung der Lehrpersonen an Sek-P-Schulen
vor allem damit, dass die beiden Schulen an den Gymnasien Referenzfunktionen
übernehmen müssten und unterschiedliche ausbildungsmässige Anforderungen
bestünden. Weil aber der Unterricht derselbe sei, sowohl was die
Unterrichtsinhalte, die Unterrichtserteilung und die Vor- und Nachbereitung
betreffe, rechtfertige sich ein über längere Zeit tieferes Unterrichtspensum
für alle Mittelschullehrpersonen an der Sekundarschule nicht.
1.7 Nach weiteren Verhandlungen
einigten sich die Vertragsparteien über Einreihung und Pensen der Lehrpersonen
der Sek-P schliesslich doch noch. Der Regierungsrat beschloss mit RRB Nr.
2014/1793 vom 20. Oktober 2014 die entsprechende Änderung und beauftragte das
Personalamt, das Zustimmungsverfahren einzuleiten. Auf den 1. August 2015 trat
der neue Absatz 5 von § 413 GAV in Kraft, welcher festlegt, dass das
wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen der progymnasialen
Lehrgänge (Sekundarschule P) 29 Pflichtlektionen zu 45 Minuten beträgt.
Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt trat der neue Absatz 3 von § 442 GAV in Kraft,
der festlegt, dass Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P)
an den Mittelschulen in Lohnklasse 21 eingereiht werden. Somit sind seit 1.
August 2015 alle Lehrpersonen der Sek-P, unabhängig davon, ob sie an einer der
beiden Kantonsschulen oder an einem der sechs Sekundarschulzentren angestellt
sind, in Lohnklasse 21 eingereiht und sind verpflichtet, für ein Vollpensum 29
Lektionen zu 45 Minuten zu erteilen. Zur Begründung führte der Regierungsrat im
erwähnten RRB aus, es sei davon auszugehen, dass die Funktion der
Sek-P-Lehrpersonen an den Kantonsschulen allgemein die gleiche sei, wie
diejenige der Sek-P-Lehrpersonen an den Sekundarschulzentren und dass die so
genannte Referenzfunktion, auf die er sich noch im Beschluss vom 5. April 2011
berufen hatte, nicht mehr eine generell massgebende Funktion der
Mittelschullehrpersonen sei, sondern in Form spezieller Aufgaben durch einzelne
Lehrpersonen ausgeübt und gegebenenfalls speziell entschädigt werden könne.
Entsprechend müsse auch die gleiche Einreihung erfolgen, der Unterschied von
zwei Lohnklassen sei nicht mehr gerechtfertigt. Eine Gleichstellung im Sinne
einer Höhereinreihung der Lehrpersonen an den Sekundarschulzentren komme aus
verschiedenen Gründen nicht in Frage.
2.1 A.___ (in der Folge:
Kläger) erhob am 24. November 2016 beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Solothurn
(in der Folge Beklagter) Klage und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger Lohnnachzahlungen zu leisten:
vom 1.8.2012 bis 31.7.2013 brutto Fr. 7‘687.20
vom 1.8.2013 bis 31.7.2014 brutto Fr. 4‘527.60
vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 brutto Fr. 3‘018.60
total Fr. 15‘233.20 brutto, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens. Der Beklagte
habe auf den Bruttobeiträgen die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
2. U.K.u.E.F.
2.2 Zur Begründung führt der Kläger
zusammengefasst aus, der Regierungsrat sei bei vorerst ausbleibender Einigung
der Sozialpartner gar nicht berechtigt gewesen, an deren Stelle über Besoldung
und Arbeitszeit der Mittelschullehrpersonen für den Unterricht an der Sek-P und
am Untergymnasium zu legiferieren. Es habe nämlich im GAV eine Regelung
gegeben, für eine Neuregelung habe keine Not bestanden. Die bestehende Regelung
habe nicht durch einen RRB ausser Kraft gesetzt werden können. Offensichtlich
sei auch die GAVKO nicht berechtigt gewesen, bei nicht sofortiger Einigung
bezüglich Lohnklasse und Pensum dem Regierungsrat einen Auftrag zum Erlass
entsprechender Normen zu erteilen. Indem dieser dann ohne Not eine Regelung
getroffen habe, habe er rechtswidrig in eine durch übergeordnetes GAV-Recht
bereits geregelte Materie eingegriffen. Dies gelte insbesondere für den
Unterricht am „Auslaufmodell“ Untergymnasium, wo keinerlei Neuregelungsbedarf
bestanden habe, da alles bereits im alten GAV normiert gewesen sei.
Rechtswidrig erlassene Regelungen dürften nicht zur Anwendung kommen. Dies
bedeute für den Kläger, dass seine Besoldung für die an Klassen des
Untergymnasiums erteilten Lektionen bis zum Inkrafttreten der GAV-Änderung per
1. August 2015 auf der Basis von Lohnklasse (LK) 23 / 26 ½ Lektionen zu
erfolgen habe. Für den Unterricht an der Sek-P sei § 55 Abs. 2 GAV zu beachten,
welcher festlege, dass die Arbeitnehmenden verpflichtet werden könnten,
vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des
Staatsdienstes zu erfüllen. Hingegen dürfe in diesem Fall nach Absatz 4, resp.
5 von § 55 GAV der Lohn nicht vermindert sein. Für die gesamte Zeit vom 1.
August 2011 bis zum 31. Juli 2015 sei er deshalb auf der Basis LK 23 / 26 ½
Lektionen zu entschädigen. Die eingeklagten Bruttobeträge ergäben sich aus der
Anzahl der in den massgebenden Schuljahren erteilten Lektionen und der
entsprechenden Lohndifferenz.
3. Das Finanzdepartement stellte mit
Klageantwort vom 18. Januar 2017 für den Kanton Solothurn (in der Folge:
Beklagter) das Begehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen. Zur Begründung führte es aus, der GAV sei zwar öffentlich-rechtlicher
Natur, bestimme aber selber, dass Verfassung und Gesetze ihm vorgehen würden.
Es sei nicht so, dass er generell über kantonalem Verordnungsrecht stehe. Er
enthalte lediglich eine Hierarchiebestimmung für den Fall, dass im GAV und auf
Verordnungsebene sich widersprechende Bestimmungen vorliegen würden. Nur in
diesem Fall hätte der GAV Vorrang. Es sei richtig, dass in der Sek-I-Reform für
die neue Kategorie der Sek-P-Lehrpersonen an den Mittelschulen für die drei
Schuljahre 2012-2015 keine Einreihung in das Lohnklassensystem bestanden und
eine GAV-Regelung gänzlich gefehlt habe. Mit der regierungsrätlichen
Übergangsbestimmung sei daher keine dem GAV widersprechende Bestimmung
geschaffen worden. Auch sei die Einreihung von Mittelschullehrpersonen, die an
einer kantonalen Mittelschule auch Sek-P-Unterricht erteilen, nicht in den
normativen Bestimmungen (NB) des GAV enthalten, so dass auch von daher keine
zwingend zu beachtende Bestimmung vorgelegen habe. Hingegen enthalte das
Staatspersonalgesetz verschiedene Delegationsbestimmungen, welche den
Regierungsrat zur Regelung bzw. Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen ermächtigten.
So sei die Regelung der Arbeitszeit und der Besoldung explizit dem
Regierungsrat zugewiesen worden. Dazu gehöre auch das Festlegen der
Lektionenzahl und der Lohnklassen. Als oberste Exekutivbehörde sei der
Regierungsrat mit dem Vollzug des Staatspersonalgesetzes beauftragt, soweit
nicht andere Behörden als zuständig erklärt würden. Von Gesetzes wegen obliege
die Konkretisierung der staatspersonalgesetzlichen Vorschriften dem
Regierungsrat. Diese würden sowohl in Form von Verordnungsbestimmungen
(beispielsweise in der Verordnung über das Personalrecht), als auch in Form von
kollektiv-vertraglichen Bestimmungen (GAV) oder sogar in Beschlussform (wie in
RRB Nr. 2011/759) erfolgen. Gestützt auf § 54 StPG müsse die Regierung die
Möglichkeit haben, eine Übergangsregelung zu erlassen, wenn in der GAVKO in
einer Frage keine Einigung erzielt werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn
die GAVKO selber ausdrücklich darum ersuche. Zudem sehe der GAV selbst in § 17
Abs. 3 vor, dass der Regierungsrat entscheide, wenn sich die Vertragsparteien
trotz Beizug eines Mediators nicht über die Lohnverhandlungen einigen könnten.
4. Am 24. Januar 2017 stellte der
Kläger den Antrag, es sei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung
zu verzichten und gestützt auf die Akten zu entscheiden. Der Beklagte opponierte
nicht.
5. Mit Instruktionsverfügung vom 16.
Mai 2017 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, in welchem Umfang
er im Schuljahr 2012/2013 Klassen des auslaufenden Untergymnasiums
unterrichtete. Der Kläger reichte am 6. Juni 2017 die entsprechenden Belege
ein, was dem Beklagten am 7. Juni zur Kenntnis gebracht wurde. (…)
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht urteilt nach
§ 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als
einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher
Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten
oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits
(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,
ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach
§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
Der Kläger, der in einem
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten steht, macht
diesem gegenüber eine Geldforderung (Lohnnachzahlung) geltend, die sich auf das
Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klage
ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung
zuständig. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Er wie der
Kanton Solothurn sind partei- und prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig
rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der verlangte
Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die Klage ist
einzutreten.
2.
Nach § 62 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) erlässt der Präsident oder
der Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren mit oder
ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung. Anschliessend findet die
Hauptverhandlung statt, an der zur Begründung ihrer Anträge jede Partei einmal,
ausnahmsweise zweimal, das Wort erhält (§ 63 VRG). Wenn keine Beweiserhebungen
mehr erforderlich sind, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer
Verhandlung verzichten, wenn nicht eine Partei sie verlangt (§ 63bis
VRG). Nachdem die ursprünglich beantragte Parteibefragung bei unbestrittenem
Sachverhalt keinen Sinn macht, die Beweismittel vielmehr alle als Urkunden
vorliegen und der Kläger ausdrücklich den Antrag gestellt hat, auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, ist diesem Antrag stattzugeben,
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten und aufgrund der
Akten zu entscheiden.
3.1
Der
Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) des Kantons Solothurn ist ein
öffentlich-rechtlicher Gesamtarbeitsvertrag, der zwischen dem Kanton Solothurn
und fünf Personalverbänden geschlossen wurde. Unter diesen Personalverbänden
befindet sich der Staatspersonalverband, in dem die Mittelschullehrer
organisiert sind. Der GAV regelt das Dienstverhältnis aller voll- oder
teilzeitbeschäftigten Staatsangestellten. Seine gesetzliche Grundlage findet er
in § 45bis des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1). Dieser
lautet:
1.
Der Regierungsrat kann mit den
Personalverbänden für das Staatspersonal einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
abschliessen. Die Personalverbände können die Aufnahme von Verhandlungen
beantragen. Die beim Abschluss des GAV geltenden minimalen Grundbesoldungen
nach den kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen dürfen im GAV nicht
unterschritten werden.
2.
Der GAV gilt grundsätzlich für
sämtliches Personal. Der Regierungsrat kann Funktionen oder Personen vom
Gesamtarbeitsvertrag ausnehmen. (…)
3.2
Nach § 3 Abs. 3 GAV gehen
Verfassung und Gesetz dem GAV vor. Können ihm und dem Gesetz keine Vorschriften
entnommen werden, gelten die anerkannten Grundsätze des öffentlichen
Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Das Verhältnis zu anderem Recht ist im
GAV in § 4 wie folgt geregelt:
§ 4. Verhältnis zu
anderem Recht
1.
Der Gegenstand derjenigen kantonalen
Verordnungen, Verordnungsteile und weiteren Regelungen, die in den Normativen
Bestimmungen des GAV aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GAV
noch nicht verhandelt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnungsteile
und Regelungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien werden über diese
Gegenstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, diese innert 5 Jahren ab
Inkrafttreten des GAV abzuschliessen, so dass der Regierungsrat die
Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den 1. Januar 2010 formell
aufheben kann.
2.
Stehen andere Verordnungen im
Widerspruch zum GAV, so gilt der GAV.
3.
Andere personalrechtliche Normen
(Weisungen, Dienstbefehle, Reglemente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV
aufgehoben, mit folgenden Ausnahmen: ….
4.
Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Absatz
3.
gelten Regelungen über: ….
3.3
Damit ist die Stellung und
Hierarchie des (auf kantonaler Stufe bisher einzigen) öffentlich-rechtlichen
Gesamtarbeitsvertrages klar. Verfassung und Gesetze stehen über ihm und haben
Vorrang. Als subsidiäres Recht kommen die anerkannten Grundsätze des
öffentlichen Dienstrechts und dann das Obligationenrecht zur Anwendung. Im
Verhältnis zum anderen Recht war die Idee bei Vertragsunterzeichnung ebenfalls
klar. Da die grosse Menge von dienstrechtlichen Regelungen, die auf
Verordnungsstufe bestanden, nicht alle bis zur Unterzeichnung des GAV
verhandelt werden konnten, nahm man sie in die Normativen Bestimmungen (NB) des
GAV auf und gab sich fünf Jahre Zeit, sich unter den Parteien des GAV auch
darüber noch zu einigen. Was nicht in den NB aufgenommen wurde, wurde mit
Inkrafttreten des GAV aufgehoben (Art. 4 Abs. 3 GAV), wobei Ausnahmen definiert
wurden (lit. a und b). Auf den 1. Januar 2010 konnten dann die in den GAV
überführten Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen formell aufgehoben
werden. Zudem wurde definiert, was nicht als personalrechtliche Regelung gilt
(Art. 4 Abs. 4 GAV).
3.4
Für die Überwachung
der Anwendung, Behandlung von Streitigkeiten und die Weiterentwicklung sieht
der GAV die Einsetzung einer Kommission vor. Die entsprechenden Bestimmungen
lauten:
§ 9. GAV-Kommission
(GAVKO)
1.
Es wird eine GAV-Kommission (GAVKO)
eingesetzt. Sie besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmerseite. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben
das Recht, für spezifische Fragen weitere Personen beizuziehen.
2.
Die GAVKO wird auf Antrag der
Vertragsparteien tätig. Sie überwacht die Anwendung des GAV und behandelt
Streitigkeiten (Auslegung und Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung
des GAV.
3.
Die GAVKO kann für Vorabklärungen und
Vorarbeiten Ad-hoc-Ausschüsse bilden.
4.
Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung
festgehalten.
§ 10. Aufgaben der GAVKO
Die GAVKO nimmt insbesondere die
folgenden Aufgaben wahr:
a) Überwachung des Vollzuges und der
Anwendung der Bestimmungen des GAV;
b) Auslegung strittiger Bestimmungen des
GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben;
c) Vorbereitung von Änderungen und
Weiterentwicklungen des GAV;
d) Durchführung von Lohnvergleichen;
e) Generelle Überprüfung des Lohnsystems
und der Lohnentwicklung;
f) Verhandlungen über die Neueinreihung
von Berufsgruppen;
g) Controlling der Anwendung des
Lohnsystems;
h) Jährliche Verhandlungen über die
Lohnentwicklung und die Geldzulagen (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung);
i) Verhandlung und Antragsstellung zu
allfälligen Sozialplänen;
j) Bezeichnung von Vertrauenspersonen
sowie Festlegung von Ausbil-dungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum
Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing.
4.1
Im vorliegenden Fall ist zentral die
Frage strittig, ob der Regierungsrat berechtigt war, bei fehlender Einigung
zwischen den Parteien des GAV über Arbeitszeit und Besoldung der Lehrkräfte der
Sek-P an Mittelschulen zu legiferieren. Dies ist zu bejahen. Die massgebende
klare gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Staatspersonalgesetz, das wie
erwähnt in der Normenhierarchie über dem GAV steht. Nach § 36 StPG bestimmt der
Regierungsrat die Arbeitszeit und kann bei ausserordentlicher Geschäftslast
vorübergehend Überzeit anordnen. Und nach § 45 Abs. 1 lit. a StPG regelt der
Regierungsrat die Besoldungen der Staatsbediensteten. In beiden Fällen, konkret
in der Frage der Lektionenzahl und der Lohnklasse, besteht also grundsätzlich eine
ausdrückliche Kompetenzzuteilung an den Regierungsrat. Gestützt auf diese
Kompetenzverschiebung konnte ja der Regierungsrat überhaupt erst mit den
Personalverbänden den GAV abschliessen.
Selbstverständlich kann der
Regierungsrat über Arbeitszeit und Besoldung nicht mehr (alleine) bestimmen,
wenn und soweit diese im GAV vertraglich vereinbart sind. Der GAV geht in
diesem Fall vor, eine entsprechende Verordnung oder auch eine in Form eines
Regierungsratsbeschlusses geschaffene Regelung hätte gegenüber dem GAV keinen
Bestand. Da für die neu geschaffenen Sek-Lehrkräfte (an den Mittelschulen) aber
keine vertragliche Einigung bestand und nachdem in der GAVKO keine Einigung zur
Frage der Einreihung der Lehrpersonen der Sek-P-Schulen und zur zeitlichen
Staffelung der Umsetzung der Sek-Reform gefunden werden konnte, musste der Regierungsrat
handeln, da sonst eine Rechtsunsicherheit und allenfalls Rechtsungleichheit bei
der Anstellung von neuen Lehrpersonen entstanden wären. Die GAVKO selbst schlug
deshalb vor, die Einreihung der Lehrpersonen an den Sek-P-Schulen solle
vorläufig durch den Regierungsrat als Übergangslösung geregelt werden, bis nach
der Behandlung der beiden politischen Vorstösse in dieser Sache (Interpellation
Schibli und Auftrag der FDP-Fraktion) über die Einreihungsfrage und die
Lektionenzahl in der GAVKO weiter verhandelt werden könne (RRB Nr. 2011/753 vom
5.
April 2011, S. 3). Auch für die GAVKO bestand somit kein Zweifel, dass der
Regierungsrat zum Erlass eines derartigen Beschlusses kompetent war.
Nachdem der Regierungsrat mit RRB Nr.
2011/568 (Auftrag Fraktion FDP.Die Liberalen: Konsequente Umsetzung der Reform
auf der Sekundarstufe 1, KB 8) und RRB Nr. 2011/433 (Interpellation Andreas
Schibli: Einreihung Lehrpersonen Sek-P) die beiden Vorstösse behandelt und
beantwortet hatte, erliess er also am 5. April 2011 mit RRB Nr. 2011/759 die
bewusste Übergangslösung, die ab Einführung der Sek-P im August 2011 gelten
sollte. Niemand, auch die Personalvertreter in der GAVKO nicht, ging zu diesem
Zeitpunkt davon aus, der Regierungsrat sei dafür nicht zuständig.
4.2
Der Regierungsrat hat, entgegen
der Meinung des Klägers, mit seinem Beschluss vom 5. April 2011 keine dem GAV
widersprechende Bestimmung geschaffen, denn die Kategorie Lehrperson Sek-P an
einer Mittelschule bestand vor der Sek-Reform noch gar nicht und eine
Einreihung in das Lohnklassensystem fehlte zufolge Einigung in der GAVKO. Der bestehende
GAV, welcher einzig die Lehrperson an der Mittelschule für den Gymnasial und
den (früheren) Progymnasialunterricht regelte, wurde deshalb auch gar nicht
ausser Kraft gesetzt, weil er in diesem Punkt keine Bestimmung enthielt. Eine Bestandesgarantie
für Arbeitnehmer konnte nicht zur Anwendung gelangen, soweit es um die neue
Funktion als Lehrperson Sek-P ging.
4.3
Wenn der Kläger nach dem 1. August
2012.
für alle seine Lektionen an der Vorstufe zum Gymnasium als untergymnasiale
Lehrperson (Basis LK 23 / 26.5 Lektionen) besoldet werden möchte, verkennt er,
dass ab 1. August 2013 das Untergymnasium nur noch übergangsweise als
Auslaufmodell existierte. Im Schuljahr 2011/2012 waren die ersten Lehrgänge der
Sek-P gestartet, im bisherigen Untergymnasium gab es noch zweite und dritte
Klassen, welche als Untergymnasialklassen weitergeführt wurden. Im Schuljahr
2012/2013 gab es schliesslich einzig noch die dritten Klassen des alten
Untergymnasiums, welche als solche zu Ende geführt wurden. Alle andern
Lehrgänge waren bereits Sek-P-Lehrgänge.
4.4
Recht zu geben ist dem Kläger
allerdings insoweit, als er die Auffassung vertritt, für den Unterricht an den
auslaufenden Progymnasialklassen hätte keine Kompetenz des Regierungsrats zur
(einseitigen) Änderung bestanden, weil dafür ja eine vertragliche Einigung im
GAV bestand. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat der Beklagte diesem Umstand
aber durchaus Rechnung getragen.
4.5
Für die Lektionen am auslaufenden
Untergymnasium wurde der Kläger, wie sich aus den von ihm eingereichten
Urkunden (Urk. 22, Lektionenspiegel, Urk. 14 und 15, Lohnabrechnungen Schuljahr
2012/2013) ergibt, bereits auf der von ihm verlangten Basis (LK 23 / 26 ½
Lektionen) entschädigt. Die am Untergymnasium im Schuljahr 2012/2013 (Klasse
3aG gemäss Lektionenspiegel) erteilten 3 Wochenstunden wurden zum höheren Wert
von 2.66 (3 : 26.5 x 23.5) berechnet, als die 12 an der Sek-P erteilten Wochenstunden
(mit einem Wert von je 2.43, entsprechend 3 : 29 x 23.5), und führten gemäss
Lohnabrechnung deshalb in der Kolonne «02 Kantonsschule Olten, Sekun», welche
vom Lohnansatz für die Sekundarstufe (also 29 Lektionen) ausgeht, zu einem
erhöhten Ansatz von 3.28 (entsprechend 2.66 : 23.5 x 29) statt 3, was insgesamt
zu lohnrelevanten 15,28 Wochenstunden führte statt zu 15.
4.6
Nach dem Dargelegten ist klar,
dass für die Folgejahre ab dem Schuljahr 2013/2014 eine Besoldung aufgrund
einer nicht mehr vorhandenen Basis, sprich als Lehrperson im Untergymnasium,
das wegen der Schulform aufgehoben worden war, nicht in Frage kommen konnte.
4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass Grundlage für die Besoldung des Klägers für den Unterricht an den
Sek-P-Lehrgängen ab 1. August 2011 nicht mehr der GAV war, weil keine Einigung
über die Frage der Besoldung von Lehrpersonen der Sek-P an Mittelschulen zustande
gekommen war, sondern der vom sachlich und funktional zuständigen Regierungsrat
erlassene Beschluss vom 5. April 2011. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger
unbestrittenermassen entlöhnt. Für den Unterricht an den auslaufenden Klassen
des Untergymnasiums erhielt er entgegen seinen Ausführungen auch im Schuljahr
2012/2013 den entsprechenden (früheren) höheren Lohn. Ab dem Schuljahr
2013/2014 gab es keine Untergymnasiallehrgänge mehr, sodass die Entlöhnung als
Sek-P-Lehrperson an der Mittelschule korrekt war.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
die Klage abgewiesen werden muss. Demnach wird der Kläger gemäss § 77 VRG in
Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenpflichtig. Das
heisst, er hat seine Parteikosten selbst zu tragen und die Gerichtskosten von
total CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Der Beklagte hat eine Entschädigung
verlangt. Das Behördenprivileg von § 77 gilt nach der Praxis im Klageverfahren
nicht. Wenn der Kanton Partei ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine
Parteientschädigung wie ein Privater (SOG 2010 Nr. 20 Erw. 9d). Da der Kanton
durch seine Organe handelte, sind ihm allerdings keine externen Kosten
entstanden, welche zu entschädigen wären (SOG 2010 Nr. 20 Erw. 13 g). Der Antrag
des Beklagten ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag des Beklagten auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Der Streitwert beträgt CHF 15‘233.20 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad