VWKLA.2016.7
Forderung
14. Juni 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juni 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
Einwohnergemeinde Härkingen, vertreten durch lic.iur. Daniel von
Arx, Rechtsanwalt
Klägerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch
Volkswirtschaftsdepartement
Beklagter
betreffend Forderung
Sachverhalt
I.
1. Im Zusammenhang mit der
Erstellung eines neuen Briefpostzentrums «Mitte» der Schweizerischen Post kam
es, noch vor dem definitiven Standortentscheid der Post, am 08./14./20.
Dezember 2004 zu einer Vereinbarung zwischen dem Staat Solothurn, der
Einwohnergemeinde Härkingen (als möglicher Standortgemeinde) und der Schweizerischen
Post. Diese hat in den massgebenden Punkten folgenden Wortlaut:
«2.1 Entrichtung von Infrastrukturbeiträgen durch die Post
Die Schweizerische Post schuldet ab Betriebsaufnahme im
Briefzentrum jährliche Infrastrukturbeiträge an den Staat und an die Gemeinde.
Die
jährlichen Infrastrukturbeiträge (Festbeträge vorbehältlich Indexierung)
betragen für
- den
Staat Fr.
200‘000.--
- die
Gemeinde Fr.
380‘000.--
ausmachend total Fr. 580‘000.--
Die
Beiträge basieren auf dem Index der Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrages. […] Ein Absinken der Beiträge unter Fr. 200‘000.-- bzw. Fr.
380‘000.-- ist ausgeschlossen.
2.2 Reduktion der Infrastrukturbeiträge aufgrund der Steuern
Die Post ist gemäss Bundesgesetz über die Organisation der
Postunternehmung des Bundes (POG) vom 30. April 1997 steuerpflichtig für Gewinne
aus Wettbewerbsdiensten. Soweit aufgrund dieser und künftiger
steuergesetzlicher Bestimmungen Steuerzahlungen der Post zugunsten des Staates
und der Gemeinde anfallen, sind die jährlichen Steuereinnahmen mit den
Infrastrukturbeiträgen gemäss Ziffer 2.1 hiervor zu verrechnen.
Die
Infrastrukturbeiträge werden im Umfang der Steuerforderungen des Staates und
der Gemeinde reduziert. Der Infrastrukturbeitrag ist nicht mehr geschuldet,
wenn die Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinde gleich hoch oder höher
sind als der Infrastrukturbeitrag nach Ziffer 2.1.
2.3 Zahlungsmodalitäten
Der Gesamtbetrag nach Ziffer 2.1 abzüglich der durch die Post zu
entrichtenden Steuern ist durch die Post jährlich auf Rechnungsstellung durch
den Staat hin zu bezahlen. Die Aufteilung des Betrages und die Überweisung des
Anteils an die Gemeinde erfolgen ohne Mitwirkung der Post durch den Staat.
[…]».
2. Im Rahmen ihrer Umstrukturierung
wurde die Schweizerische Post in den Jahren 2012/2013 in mehrere selbständige,
ordentlich steuerpflichtige Aktiengesellschaften umgewandelt. Am 5. Dezember
2012, resp. 17./22. Januar 2013 unterzeichneten der Staat Solothurn, die
Einwohnergemeinde Härkingen und die Post CH AG eine neue, praktisch gleich lautende
Vereinbarung mit folgendem Kerninhalt:
«4.
Vereinbarung ab 1. Januar 2013
Basierend auf der
Vereinbarung vom 20. Dezember 2004 ist die Post nach wie vor bereit, einen
jährlichen Infrastrukturbeitrag an den Staat und die Gemeinde zu leisten. Die
revidierte Postgesetzgebung erfordert jedoch eine Überarbeitung der Vereinbarung
vom 20. Dezember 2004. Unter der Bedingung, dass die Umstrukturierung wie vorbeschrieben
per 1. Januar 2013 erfolgt, vereinbaren die Parteien neu per 1. Januar 2013
folgendes:
4.1
Entrichtung von Infrastrukturbeiträgen
Seit Errichtung des
Briefzentrums Härkingen erklärt sich die Post bereit, dem Staat und der
Gemeinde einen jährlichen Infrastrukturbeitrag zu leisten. Basierend auf der Vereinbarung
vom 20. Dezember 2004 beträgt der jährliche Infrastrukturbeitrag (Festbetrag
vorbehältlich Indexierung) für
- den
Staat CHF
200‘000.-
- die Gemeinde
CHF
380‘000.-
Gesamtbetrag total
CHF
580‘000.-
Die Beiträge basieren
auf dem Landesindex der Konsumentenpreise […]. Ein Absinken der Beiträge unter
CHF 200‘000.-- bzw. CHF 380‘000.-- ist ausgeschlossen.
4.2
Reduktion der Infrastrukturbeiträge aufgrund der Steuern
Mit der
revidierten Postgesetzgebung und der Ausgliederung des operativen Postbetriebs
der Anstalt Post (PostMail, PostLogistics, Swiss Post Solutions, Poststellen
und Verkauf, PostFinance, PostAuto, Immobilien) in die neu gegründeten Aktiengesellschaften
tritt die Post per 1. Januar 2013 umfassend in die Steuerpflicht ein. Soweit
die Steuerzahlungen der
- Post
CH AG,
- PostFinance
AG,
- PostAuto
Schweiz AG und
- Post Immobilien AG
zugunsten
des Staates und der Gemeinde anfallen, sind die jährlichen Steuereinnahmen
dieser Gesellschaften an den jährlichen Gesamtbetrag gemäss Ziffer 4.1 hiervor
anzurechnen.
Der jährliche
Gesamtbetrag wird im Umfang der Steuerforderungen des Staates und der Gemeinde
reduziert. Der Infrastrukturbeitrag ist nicht mehr geschuldet, wenn die
Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinde gleich hoch oder höher sind als
der Gesamtbetrag nach Ziffer 4.1.
4.3
Zahlungsmodalitäten
Der Gesamtbetrag nach
Ziffer 4.1 abzüglich der durch die Gesellschaften zu entrichtenden Steuern ist
durch die Post CH AG jährlich auf Rechnungsstellung durch den Staat hin zu bezahlen.
Die Zahlung wird erst fällig, nachdem die jährlichen Veranlagungen der genannten
Gesellschaften in Rechtskraft erwachsen sind. Die Aufteilung des Gesamtbetrages
und die Überweisung des Anteils an die Gemeinde erfolgen ohne Mitwirkung der
Post durch den Staat».
3. Die Postbetriebe wurden im Jahr
2012 erstmals steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2014 überschritten die bezahlten Steuern
den in der Vereinbarung vereinbarten Infrastrukturbeitrag, so dass diese nicht mehr
zur Anwendung kam.
4. Die Einwohnergemeinde Härkingen
(nachfolgend Klägerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
liess mit Schreiben vom 26. September 2016 Klage beim Verwaltungsgericht
einreichen mit den Begehren, der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 176‘068.00 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zu bezahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie insbesondere aus,
die Vereinbarung regle zwar das Verhältnis zur Post im Detail, enthalte aber
keine Regelung betreffend dem Innenverhältnis zwischen Einwohnergemeinde und
Kanton. Es sei dabei vom Grundgedanken auszugehen, dass mit den Beiträgen der
Post die dem Gemeinwesen aus dem Briefpostzentrum anfallenden
Infrastrukturkosten abgegolten werden sollten und zwar betraglich getrennt für
die von Kanton und Gemeinde erwarteten unterschiedlichen Kosten. Nach dem Vertrauensprinzip
heisse dies: ein nach Anrechnung der Steuern beider Parteien von der Post
reduzierter bzw. nur teilweise ausbezahlter Infrastrukturkostenbeitrag dürfe
nicht einfach proportional nach den vollen Infrastrukturbeiträgen beider
Parteien aufgeteilt werden. Die Aufteilung habe vielmehr im Verhältnis zu den
nach den Steueranrechnungen verbleibenden ungedeckten Infrastrukturkosten zu
erfolgen. Sollte der Infrastrukturbeitrag einer der Parteien durch die ihr
zustehenden Steuern bereits vollständig gedeckt werden, sei der ganze restliche
von der Post noch bezahlte Beitrag der ungedeckten Partei zuzuwenden. Ihr
Anspruch für das Jahr 2012 betrage total CHF 284‘638.00, nämlich CHF 143‘439.00
direktes Steuerguthaben plus CHF 141‘199.00 Infrastrukturrestbeitrag. Da
der Kanton ihr bereits CHF 380‘735.00 überwiesen habe, verbleibe eine
Herausschuldigkeit ihrerseits von CHF 96‘097.00. Im Jahr 2013 habe sie von der
Post CHF 89‘781.00 direkt als Gemeindesteuer erhalten. Die Restanz des
Infrastrukturbeitrages betrage CHF 272‘165.00. Diese Restanz stehe allein ihr
zu, da der Kanton mit CHF 218‘054.00 schon mehr Staatssteuer erhalten habe, als
ihm zustehe (nämlich CHF 200‘000.00 als Infrastrukturbeitrag). Insgesamt
resultiere also für das Jahr 2012 eine Herausschuldigkeit von CHF 96‘097.00
und für 2013 eine Forderung von CHF 272‘165.00, so dass die geforderte Summe
von CHF 176‘068.00 übrig bleibe. Daran habe der Beklagte im August 2015 CHF
26‘038.00 bezahlt, so dass schlussendlich eine Forderung von CHF 150‘030.00
verbleibe.
5. Der Kanton Solothurn (nachfolgend Beklagter
genannt) stellte mit Klageantwort vom 2. Dezember 2016 folgende Rechtsbegehren:
Die Klage sei im Umfang von CHF 9‘485.00 teilweise gutzuheissen. Darüber hinaus
sei die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Zur
Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, die mit der Projektleitung
beauftragte Wirtschaftsförderung habe sich im Jahr 2003 offiziell für einen
Standort des neuen Briefzentrums «Mitte» beworben. Die betreffende Vereinbarung
von Dezember 2004 sei noch vor dem Standortentscheid der Post unterzeichnet
worden. Gemeinsam habe man die Vereinbarung erarbeitet und ausgehandelt, auch
wenn die Idee des Infrastrukturbeitrages von der Klägerin stammte. Bei der
Anpassung der Vereinbarung Ende 2012/Anfang 2013 habe sich die Klägerin nicht
beteiligt, die Vereinbarung dann aber ohne weiteres und ohne Vorbehalt unterzeichnet.
Beim Vollzug der Vereinbarung hätten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte
festgestellt, dass diese nicht ihren Interessen entspräche, weil die Anrechnung
sämtlicher im Kanton anfallender Steuern der Post an den Infrastrukturbeitrag
die Post einseitig begünstige. Der Kanton sei deshalb bei der Post vorstellig
geworden. Diese habe aber keinen Anlass gesehen, die Vereinbarung neu
auszuhandeln und anzupassen. Die Klägerin habe sich daran nicht beteiligt,
sondern sich ausdrücklich zurückgezogen. Für das Jahr 2012 habe die Post total
CHF 439‘198.00 Steuern bezahlt, so dass eine Differenz zum geschuldeten
Infrastrukturbeitrag von (indexiert) CHF 581‘122.00 von CHF 141‘198.00
bestehe. Dieser Betrag sei im Verhältnis der beiden Infrastrukturbeiträge (CHF
200‘000.00 und CHF 380‘000.00), also 34 % und 66 %, aufzuteilen. Der
Anspruch der Klägerin betrage demnach CHF 93‘191.00. Das ordentliche
Steuerguthaben der Klägerin für das Jahr 2012 betrage CHF 143‘439.00. Bereits
überwiesen worden sei ihr der Gesamtbetrag von CHF 380‘735.00, so dass ein
Anspruch zu Gunsten des Beklagten von CHF 144‘105.00 resultiere. Für das
Jahr 2013 würden mit derselben Berechnung und proportionalen Aufteilung ein
Saldo zu Gunsten der Klägerin von CHF 153‘590.00 resultieren, so dass
schliesslich eine Herausschuldigkeit des Beklagten von CHF 9‘485.00 bestehe. In
diesem Umfang werde die Klage anerkannt.
Beide Parteien hätten die klare
Regelung von Ziffer 4.2 der Vereinbarung 2013 mit ihrer Unterschrift
vorbehaltlos akzeptiert und damit in Kauf genommen, dass der Infrastrukturbeitrag
gekürzt oder sogar gestrichen werde. Die Vereinbarung regle das Verhältnis
zwischen der Post einerseits und dem Kanton und der Gemeinde andererseits klar.
Dort bestehe kein Auslegungsbedarf. Hingegen hätten weder das für die Ansiedlung
zuständige Volkswirtschaftsdepartement noch das für den Vollzug der Infrastrukturvereinbarung
zuständige Finanzdepartement mit der Klägerin eine zusätzliche Vereinbarung
über die Verteilung des Infrastrukturbeitrages getroffen. Eine solche existiere
denn auch nicht. Aus der Vereinbarung 2013 ergebe sich hingegen klar, dass alle
Steuern aller Aktiengesellschaften der Post an den gesamten Infrastrukturbeitrag
angerechnet würden und dass die Post mit dem Kanton abrechne und auch diesem
bezahle. Weder werde eine generelle Mindestzusage für die einzelnen Beiträge
statuiert, noch eine Garantenstellung des Kantons gegenüber der Klägerin
vereinbart. Demzufolge hätte für die Klägerin klar erkennbar sein müssen, dass
ihr nicht ein Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00 garantiert werde und
sie habe diese Sachlage akzeptiert. Wenn man den Vertrag bezüglich des
Innenverhältnisses nach Art der Klägerin auslegen würde, würde dies faktisch
bedeuten, dass der Kanton – nämlich immer, wenn der Steuerbetrag über dem vereinbarten
Infrastrukturbeitrag des Kantons von CHF 200‘000.00 läge - der Gemeinde
Steuereinnahmen garantieren müsste, unbesehen davon, ob diese Steuern von der
Post AG geschuldet seien, welche sie an Standorten in verschiedenen Gemeinden
des Kantons bezahle oder ob diese Steuern von der PostFinance AG, PostAuto AG oder
Post Immobilien AG geschuldet seien. Dies widerspreche Treu und Glauben. Die
von der Post in den beiden Jahren bezahlten Steuern bezögen sich schliesslich
nicht einzig auf das Briefzentrum Härkingen, sondern auf alle Poststandorte im
Kanton.
6. Am 24. Januar 2017 fand eine
Instruktionsverhandlung statt. Es gelang den Parteien nicht, sich zu einigen
(vgl. entsprechendes Protokoll).
7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
21. März 2017 erneuerten die Parteien ihre Rechtsbegehren, wobei die Klägerin ihr
Begehren dahin gehend korrigierte, als der Beklagte zur Bezahlung von CHF
150‘030.00 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zu verpflichten sei, da im
Klagebegehren – anders als in der Begründung – die geleistete Zahlung des
Beklagten in der Höhe von CHF 26‘038.00 nicht berücksichtigt worden sei.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht urteilt nach
§ 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als
einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher
Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten
oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits
(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,
ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach
§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
Die Klage der Gemeinde gegen den
Kanton, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag stützt und eine Geldforderung
zum Inhalt hat, also vermögensrechtlicher Natur ist, ist somit zulässig und das
Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung zuständig. Die
Einwohnergemeinde Härkingen hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Sie und
der Kanton Solothurn sind partei- und prozessfähig. Die Sache ist nicht
anderweitig rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der
verlangte Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen
(vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die
Klage ist einzutreten.
2.1
Für das Steuerjahr 2012 wurde die
Schweizerische Post vom Kanton gemäss Eröffnung vom 8. November 2013 mit einer
Staatssteuer von total CHF 296‘484.00 (gerundet, einfache Staatssteuer CHF
260‘073.60) veranlagt (Urk. 6 und 8 der Klägerin). Davon entfielen gemäss
Steuerausscheidung vom gleichen Tag (Urk. 6) auf Härkingen CHF 161‘167.50, was
für die Gemeinde Härkingen bei einem Steuerfuss von 89 % am 6. März 2014 zu
einer Veranlagung von CHF 143‘439.10 Gemeindesteuern für das Jahr 2012 führte
(Urk. 7 der Klägerin).
2.2
Für das Steuerjahr 2013 wurde die
Post CH AG am 15. Dezember 2014 vom Kanton mit einer Kapitalsteuer von CHF
101‘398.80 (einfache Staatssteuer) veranlagt. Davon entfielen gemäss
Steuerausscheidung vom gleichen Tag auf die Gemeinde Härkingen CHF 100‘878.25.
Die Post Immobilien AG wurde gleichzeitig mit einer einfachen Staatssteuer von
CHF 5‘213.15 (einfache Staatssteuer Kanton) veranlagt; davon entfiel nichts auf
die Gemeinde Härkingen (Urk. 13 der Klägerin). Die Gemeinde Härkingen
veranlagte gestützt darauf am 19. Dezember 2014 Gemeindesteuern von CHF
89‘781.65 für das Jahr 2013 (89 % von CHF 100‘878.25).
3.1
Der Beklagte schickte der Klägerin
im Oktober 2014 eine (undatierte) «Abrechnung des Infrastrukturbeitrags
Härkingen für die Steuerperiode 2012» zu, nach welcher er «gemäss Ziffer 4.2
der Vertrages vom Januar 2013» der Schweizerischen Post bezahlte Kantonssteuern
von CHF 296‘484.00 und Gemeindesteuern Härkingen von CHF 143‘439.00, total CHF
439‘923.00, an den total geschuldeten Infrastrukturbeitrag von CHF 581‘122.00
anrechnete und eine entsprechende proportional auf Kanton (34%) und Gemeinde
(66%) aufgeteilte Rückzahlung des (offenbar bereits bezahlten) Infrastrukturbeitrages
an die Post vorsah (Urk. 8 der Klägerin). Entsprechend dieser Abrechnung
stellte er der Gemeinde Härkingen am 17. Oktober 2014 CHF 288‘225.00 in
Rechnung (Urk. 11 der Klägerin).
Die Klägerin, welche sich bereits im
Vorfeld gegen diese Abrechnungart gewehrt und geltend gemacht hatte, sie habe
für das Jahr 2012 den Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘735.00 abzüglich der
Gemeindesteuern von CHF 143‘439.10, also einen effektiven Infrastrukturbeitrag
von CHF 237‘295.90 zu gut (Mailverkehr gemäss Urk. 9 und 10 der Klägerin),
wandte sich am 11. November 2014 schriftlich an den Beklagten und verwahrte
sich gegen die vom Kanton vorgenommene Abrechnungsart. Der Kanton habe als
Inkassostelle die der Post zu Unrecht zurückerstatteten oder nicht geleisteten
Beträge nachzufordern. Die Gemeinde habe für das Jahr 2012 lediglich erhalten,
was ihr zustehe.
3.2
Für das Jahr 2013 erstellte der
Kanton am 24. August 2015 eine Abrechnung für den Infrastrukturbeitrag Post für
das Jahr 2013 und schickte diese der Gemeinde. Darin ging er von einem
Infrastrukturbeitrag gemäss Vereinbarungen 2004/ 2013 von CHF 196‘437.00 (34%)
für den Staat und CHF 381‘319.00 (66%) für die Gemeinde, also einem Total von
CHF 577‘756.00 aus und zog von diesem Total die Summe der definitiven
Steuerveranlagungen von CHF 218‘054.00 (Kanton) und CHF 100‘878.00 (Gemeinde),
nämlich CHF 318‘932.00 ab, was zu einem von der Post zu bezahlenden
Infrastrukturbeitrag 2013 von CHF 258‘824.00 führe. Dieser sei mit CHF 88‘000.00
(34%) auf den Kanton und CHF 170‘824.00 (66%) auf die Gemeinde zu verteilen.
Die Gemeinde habe also für das Jahr
2013.
gegenüber dem Kanton ein Guthaben von CHF 170‘824.00. Aus dem Jahr 2012
bestünde eine Schuld der Gemeinde gegenüber dem Kanton von CHF 288‘225.00
gemäss Abrechnung vom Oktober 2014, zudem ein Guthaben der Gemeinde gegenüber
dem Kanton für die Gemeindesteuer 2012 von CHF 143‘439.10, da die Post diese an
den Kanton nachbezahlt habe, nachdem die Gemeinde sie an die Post zurückbezahlt
habe. Das ergäbe für die beiden Jahr 2012 und 2013 insgesamt ein Guthaben der
Gemeinde von
CHF 26‘038.10. Dieses Guthaben überwies der Kanton nach Angaben der
Parteien der Gemeinde (Klage BS 13, Klageantwort BS 19).
3.3
Die Gemeinde verwahrte sich mit
Schreiben vom 14. Oktober 2015 gegen die Abrechnung für das Jahr 2013 bzw. die
Saldoabrechnung.
4.1
Klägerin und Beklagter sind sich,
nachdem der Kanton in der Klageantwort einen Berechnungsfehler hinsichtlich des
Steuerjahres 2013 eingestanden hat – der Infrastrukturbeitrag bleibt trotz
negativer Teuerung bei den vereinbarten Minimalbeträgen von CHF 200‘000.00
(Kanton) und CHF 380‘000.00 (Gemeinde), und die Gemeindesteuer beträgt auf
Grund des Gemeindesteuerfusses nur CHF 89‘781.65 statt CHF 100‘878.25 – grundsätzlich
einig über die für die Abrechnung untereinander massgebenden Zahlen, was die
Steuerbeträge und die untereinander geleisteten Beträge betrifft.
4.2
Streitig ist die Aufteilung der
gemäss Vereinbarungen von 2004 respektive 2013 durch die Post an den Kanton zu
bezahlenden bzw. bezahlten Infrastrukturbeiträge für die Jahre 2012 und 2013.
Während die Klägerin dafür hält, der den Anteil des Kantons überschiessende
Betrag stehe vollumfänglich bzw. prioritär ihr zu, will der Kanton diesen
Anteil proportional zum gesamten Betrag aufgeteilt wissen.
5.1
Die Parteien haben ihr
Innenverhältnis in den Vereinbarungen von 2004 und 2013 nicht näher geregelt. Es
besteht einzig die Bestimmung über die Zahlungsmodalitäten in Ziff. 2.2 bzw.
4.3
der Vereinbarungen, welche primär die Abrechnung zwischen Post und Kanton
regelt. Darin sind sich die Parteien einig. Die Schlussfolgerung der Beklagten
in BS 22 ihrer Klageantwort, dass demnach zwischen der Klägerin und der Beklagten
gar kein Vertragsverhältnis bestehe und es demnach nichts auszulegen gäbe, ist
allerdings nicht nachvollziehbar und wird von der Beklagten auch selber nicht
ernst genommen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an diese Behauptung ausführt,
wie denn das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der
Bestimmungen, welche den Kanton verpflichten und ermächtigen, auch für die
Gemeinde mit der Post abzurechnen, zu verstehen sei.
5.2
Verwaltungsrechtliche Verträge wie
die Dreiparteien-Vereinbarungen von 2004 und 2013 sind als Verträge zwischen
öffentlich-rechtlichen Organisationen, wie sie die Gemeinde, der Kanton und die
Post bzw. seit 2013 die Post CH AG (spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im
Eigentum des Bundes, vgl. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010 [POG,
SR 783.1]) darstellen, als sogenannte koordinationsrechtliche Verträge ohne
weiteres zulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verewaltungsrecht, 7.
Aufl. Zürich 2016, § 18 Rz 1304 ff.). Solche Verträge entstehen durch übereinstimmende
Willenserklärung der Parteien, wobei die Vorschriften des OR als subsidiäres
öffentliches Recht analog Anwendung finden. Sie bedürfen grundsätzlich der
Schriftform (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz 1342; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 35 Rz 6).
Verwaltungsrechtliche Verträge sind
wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wenn
der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt. Einer
Willensäusserung ist dann derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger
aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (BGE
141.
V 127, E. 3.1). In der Auslegung ist besonders zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde
beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat.
In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen
wollte, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht, und dass sich
der Vertragspartner darüber Rechenschaft gab (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O.,
Rz 1343; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, Rz 1). Auszugehen ist bei der
Auslegung vom Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern
aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom
Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten
Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666
f. mit Hinweisen).
5.3
Da die beiden Vereinbarungen nicht
wörtlich gleichlautend abgefasst sind, sind sie separat zu betrachten, wobei
zunächst von der ursprünglichen Vereinbarung von 2004 auszugehen ist.
5.4.1
Grundgedanke der Vereinbarung
von 2004 war, dass die ursprünglich nicht bzw. nur sehr beschränkt steuerpflichtige
Post in Form eines festen jährlichen Betrags etwas an die durch das neu zu
erstellende Briefpostzentrum verursachten Infrastrukturkosten (Basiserschliessung
und deren Unterhalt etc.) bezahlen sollte. Die Klägerin hatte nämlich damals
mit dem vorher erstellten Paketzentrum der Post keine Vereinbarungen getroffen
und musste respektive muss die Infrastrukturkosten selber tragen. Deshalb liess
sie mit Hilfe eines Finanzfachmannes die Ausgaben der Gemeinde für die Infrastruktur
des Briefzentrums ermitteln, welche damals auf ca. CHF 400‘000.00 jährlich
geschätzt wurden. Da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in einem Konkurrenzkampf
befand und der Post entgegenkommen wollte, wurde der Betrag von CHF 380‘000.00
ausgehandelt. Die Idee für den Infrastrukturbeitrag ging unbestrittenermassen
von der Klägerin aus. Der Beklagte schloss sich dieser Idee mit einem Betrag
von CHF 200‘000.00 an, wobei unklar blieb, welche Überlegungen er damals zur
konkreten Höhe angestellt hat. Der Grundgedanke war somit zusammenfassend, dass
wegen den fehlenden bzw. ungenügenden Steuereingängen der Klägerin ein
minimaler Betrag von jährlich CHF 380‘000.00 und dem Beklagten ein solcher von
CHF 200‘000.00 zufliessen sollte. Dieser Grundgedanke wurde von der Post akzeptiert.
Der in Ziff. 2.1 der Vereinbarung von
2004.
enthaltene Gesamtbetrag der Infrastrukturbeiträge von CHF 580‘000.00 stand
also nicht am Ursprung der Vereinbarung, sondern stellt lediglich die Addition
der zwei Teilbeträge dar («ausmachend total»), von welchen ausgegangen wurde,
nämlich dem von der Gemeinde abgeschätzten fehlenden Betrag von jährlich rund
CHF 400‘000.00, welcher auf CHF 380‘000.00 abgerundet wurde, und dem vom
Kanton geforderten Betrag von CHF 200‘000.00. Dementsprechend ist in der
Vereinbarung jeweils von «Infrastrukturbeiträgen» in der Mehrzahl die Rede, und
nicht von einem Beitrag.
5.4.2
Die Beiträge wurden indexiert,
wobei die festgelegten Minimalbeträge nicht unterschritten werden durften.
Dieser Teil der Vereinbarung ist nicht (mehr) umstritten oder unklar und keiner
Auslegung bedürftig. Basisindex ist nach der Vereinbarung der Indexstand im
Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Briefzentrums, der nach Angaben der Parteien
auf den Dezember 2008 fiel.
5.4.3
An die jährlich geschuldeten
Infrastrukturbeiträge für Gemeinde und Kanton sollten Steuern, die dort
anfielen oder künftig – wegen eines Ausbaus der Wettbewerbsdienste oder
künftiger steuergesetzlichen Bestimmungen – anfallen würden, angerechnet bzw.
damit verrechnet werden. Auch für diese Bestimmung in der Vereinbarung von 2004
ist der Sinn klar, jedenfalls was die Gemeinde betrifft. Er ergibt sich direkt
aus dem Wortlaut. Der Infrastrukturbeitrag, den die Post der Gemeinde schuldete,
würde jährlich um den von der Post an die Gemeinde bezahlten Steuerbetrag reduziert
bzw. mit diesem verrechnet. Die Gemeinde sollte also von der Post insgesamt
mindestens den Betrag von CHF 380‘000.00 (nach oben indexiert) jährlich
erhalten, wobei die Post die von ihr der Gemeinde geschuldeten Steuern – für
ihre steuerpflichtigen Wettbewerbsdienste – von diesem Betrag in Abzug bringen
durfte bzw. die Gemeinde diese Steuerbeträge anrechnen musste und der
Infrastrukturbeitrag um diesen Betrag reduziert wurde. Die Bestimmung kann von
Wortlaut und Sinn her nicht anders verstanden werden, als dass die der Gemeinde
von der Post aufgrund der Steuergesetzgebung effektiv geschuldeten und
zufliessenden Steuereinnahmen an den Infrastrukturbeitrag anzurechnen bzw. von
diesem abzuziehen waren.
Dasselbe gilt grundsätzlich für den Infrastrukturbeitrag
des Kantons. Dort kann sich allerdings die Frage stellen, was genau mit den
Steuereinnahmen des Kantons gemeint ist, ob beispielsweise auch die Kantonssteuer
für die in andern Gemeinden erzielten steuerbaren Gewinne darunter fallen, ob auch
die Finanzausgleichssteuer darunter fällt oder Weiteres. Es liegt zwar nahe,
dass es nur um den auf die Gemeinde Härkingen enfallenden Steuerbetrag geht, da
die Vereinbarung die aus dem Briefpostzentrum entstehenden Belastungen der
Gemeinde und des Kantons regeln wollte; die genaue Bedeutung kann und muss hier
aber offen bleiben und wäre allenfalls in einem Verfahren zwischen dem Kanton
und der Post bzw. deren Nachfolgebetrieben zu klären.
5.4.4
Der «Gesamtbetrag» für die
Infrastrukturkosten sollte von der Post an den Kanton bezahlt werden, die Aufteilung
des Betrages und die Überweisung des Anteils der Gemeinde ohne Mitwirkung der
Post durch den Kanton erfolgen. Ziffer 2.3 unter der Überschrift
«Zahlungsmodalitäten» enthält minimale Regeln zum Inkasso der (in Ziff. 2.1 und
2.2
geregelten) Infrastrukturbeiträge. Das Inkasso sollte einzig durch den
Kanton erfolgen, auch für den Infrastrukturbeitrag der Gemeinde, und zwar in
einer einzigen Abrechnung. Wenn vom «Gesamtbetrag nach Ziffer 2.1 abzüglich der
durch die Post zu entrichtenden Steuer» die Rede ist, welcher vom Staat der
Post vorgängig in Rechnung zu stellen war, kann damit nicht gemeint sein, dass
an den in den Ziffern 2.1 und 2.2 geregelten geschuldeten Beiträgen etwas
verändert oder präzisiert werden sollte. Das konnte auch keine der
Vertragsparteien so verstehen. Sinn der Vorschrift war offensichtlich, das
Abrechnungsverfahren insbesondere für den Vertragspartner Post zu vereinfachen.
Er sollte nur mit einem Ansprechpartner auf Kantonsebene zu tun haben. Das lag
umso näher, als der Kanton ohnehin die Steuereinschätzung und die Steuerausscheidung
(auf die Gemeinden) vorzunehmen hat, und die Gemeinde ihre Gemeindesteuern in
einem Prozentsatz (Gemeindesteuerfuss) von der geschuldeten Kantonssteuer festsetzt.
Die beiden an die Gemeinde und den Kanton geschuldeten Infrastrukturbeitäge
sollten als vom Kanton jährlich in einer einzigen Abrechnung unter Abzug der
Gemeinde- und der Kantonssteuer der Post in Rechnung gestellt werden. Nur so
kann Ziffer 2.3 der Vereinbarung von 2004 verstanden werden.
5.4.5
Alle drei Parteien gingen auch
von diesem Verständnis der Vereinbarung von 2004 aus, rechneten sie doch
während Jahren unbeanstandet so ab.
5.4.6
Für das Jahr 2012 überwies der
Kanton der Gemeinde den Betrag von CHF 380‘735.00, was dem indexierten
vereinbarten Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00 entsprechen sollte.
Wie und wann der Kanton das Jahr 2012 mit der Post abrechnete, insbesondere, ob
und in welcher Höhe er von dieser vor der Zahlung an die Gemeinde
Infrastrukturbeiträge bereits erhalten hatte, ergibt sich aus den Akten nicht. Es
ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kanton die Indexierung vornahm, lag
doch der Konsumentenpreisindex für das Jahr 2012 mit 103.4 Punkten
(Jahresmittel) genau gleich hoch wie der massgebende Ausgangsindex vom Dezember
2008.
(vgl. Ziffer 3.1 der Vereinbarung 2004).
Die Gemeinde veranlagte nach Erhalt
der Staatssteuerveranlagung am 6. März 2014 die Gemeindesteuer (in der Höhe von
CHF 143.439.10, Urk. 7 der Klägerin, vgl. oben Erw. 2.1) und «verrechnete»
diesen Betrag mit dem (vom Kanton bereits erhaltenen) Infrastrukturbeitrag 2012
der Post. Diese «Verrechnung» nahm sie so vor, dass sie der Post den von dieser
bereits geleisteten Steuerbetrag in dieser Höhe zurückerstattete. Das ist zwar
nachvollziehbar, da die Gemeinde sich sonst bereichert gefühlt hätte, hatte sie
doch vom Kanton – aus welchen Gründen auch immer – bereits den ganzen ihr
geschuldeten Infrastrukturbeitrag für das Jahr 2012 ohne Abzug der Steuern erhalten,
und musste oder durfte davon ausgehen, dass dieser seinerseits von der Post den
gesamten Infrastrukturbeitrag für die Gemeinde bereits erhalten hatte, war aber
insofern nicht konsequent und richtig, als dass sie unter diesen Umständen den
Betrag dem Kanton hätte erstatten oder gutschreiben müssen, da sie das Geld von
diesem erhalten hatte und dieser ja Abrechnungsstelle mit der Post war, stand
das Geld nun ihm oder der Post zu. Letztlich spielt das aber keine
entscheidende Rolle, wurde der Betrag doch nach Angaben des Kantons diesem von
der Post wiederum erstattet (Abrechnung Infrastrukturbeitrag 2013, Urk. 15 der
Klägerin) und hatte die Gemeinde den ihr für das Jahr zustehenden
Infrastrukturbeitrag in voller geschuldeter Höhe von CHF 380‘000.00 erhalten.
5.4.7
Als Zwischenergebnis ist somit
festzuhalten, dass die Zahlungen für das Jahr 2012 zwischen Kanton und Gemeinde
mindestens im Ergebnis zunächst (fast) richtig erfolgt waren, indem die
Gemeinde den ihr zustehenden Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00 abzüglich
den ihr von der Post geschuldeten Steuerbetrag von CHF 143‘439.10 über den
Kanton erhalten hatte. Unberechtigt erhalten hat sie vom Kanton einzig die von
diesem errechnete Teuerungszulage von CHF 735.00. Diese für das Jahr 2012 erfolgten
Zahlungen zeigen auch, dass alle drei Parteien sich bis zu diesem Zeitpunkt
mindestens einig waren, was das Jahr 2012 betraf.
Offensichtlich völlig falsch war dann
die (nachgeschobene) Abrechnung des Kantons vom Oktober 2014, in welcher die
Infrastrukturbeiträge von Gemeinde und Kanton addiert wurden und von diesem
Gesamtbetrag die gesamten Steuerforderungen 2012 von Kanton und Gemeinde
subtrahiert wurden; und ebenso falsch war natürlich die gestützt darauf
erstellte Rechnung an die Gemeinde über den Betrag von CHF 288‘225.00. Als
richtig erweist sich die Abrechnung der Gemeindeverwalterin von Härkingen vom
14.
Oktober 2014 (Mail an den Beklagten, Urk. 9 der Klägerin). Die Auslegung
des Beklagten in seiner Abrechnung vom 16. Oktober 2014 (Urk. 10 der Klägerin),
welche in die Rechnung vom 17. Oktober 2014 (Urk. 17) mündete, beruht nicht auf
der Vereinbarung von 2004, sondern auf derjenigen von 2013, wenn sie sich auf
einen von der Post geschuldeten «Gesamtbetrag nach Ziffer 4.1» stützt (Urk. 10
der Klägerin), obwohl es um das Steuerjahr 2012 geht, in welchem die Vereinbarung
von 2013 mit der Post CH AG noch nicht galt, wurde doch diese erst für die
Steuerjahre ab der Umstrukturierung, welche per 1. Januar 2013 erfolgte,
getroffen. Für das Jahr 2012 betrug der von der Post der Gemeinde geschuldete
Infrastrukturbeitrag CHF 236‘560.90, nämlich CHF 380‘000.00 abzüglich
CHF 143‘439.10. Und für die Vereinbarung 2004 gilt jedenfalls, dass die
Infrastrukturbeiträge für die Gemeinde und den Kanton je separat festzulegen und
dann in einer einzigen Abrechnung vom Kanton der Post in Rechnung zu stellen
waren (vgl. ober Erw. 5.3.3 und 5.3.4). Für das Jahr 2012 bestand somit
zwischen Gemeinde und Kanton ein Guthaben des Kantons von CHF 735.00.
5.4.8
Der Beklagte beansprucht nach
seinem Abrechnungsmodus für sich selber für das Jahr 2012 – ausgehend von einem
Infrastrukturbeitrag von CHF 200‘000.00 – insgesamt CHF 345‘173.00
(Steuern CHF 296‘484.00 und Beitragsanteil CHF 48‘689.00). Während
der Klägerin – ausgehend von einem Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00
– insgesamt noch CHF 235‘589.00 (Steuern CHF 143‘439.00 und
Beitragsanteil von CHF 92‘510.00) verblieben. Der Beklagte erhielte im
Ergebnis statt des minimalen Betrages von CHF 200'000.00 insgesamt
CHF 145‘173.00 oder 72.5 % mehr, obwohl seine Steuereingänge bereits
den abgesicherten Minimalbetrag um 48 % überstiegen. Die Klägerin erhielte –
ausgehend vom Basisbeitrag von CHF 380‘000.00 – insgesamt CHF 144‘411.00
oder 38 % zu wenig. Nach diesem Abrechnungsmodus des Beklagten würde er selber
regelmässig viel mehr, die Klägerin ebenso regelmässig viel zu wenig erhalten.
Dieses Ergebnis zeigt ganz offensichtlich und krass, dass die Abrechnung des
Kantons, offenbar durch nicht an der Entstehung der Vereinbarung beteiligte Vertreter
des Beklagten, der Vereinbarung und dem Grundgedanken dahinter, nämlich beiden
Parteien einen minimalen Beitrag an die Infrastrukturkosten von CHF 200‘000.00
respektive CHF 380‘000.00 zu garantieren, völlig widerspricht.
5.5.1
Grundgedanke der Vereinbarung von
2013.
war, dass die bestehende Vereinbarung von 2004 den neuen Tatsachen,
nämlich der Umstrukturierung der Schweizerischen Post als Anstalt in die Post
CH AG und die weiteren Konzerngesellschaften angepasst werden sollte, wie sich
ganz klar und eindeutig aus dem Schreiben der Post vom 5. Dezember 2012 an die
Gemeinde ergibt. Wörtlich steht dort, die Post sei basierend auf der aktuellen
Vereinbarung nach wie vor bereit, einen jährlichen Infrastrukturbeitrag an den
Kanton Solothurn und die Gemeinde Härkingen zu leisten. In der neuen
Vereinbarung seien «lediglich die aus der Reorganisation der Post
hervorgehenden neuen Konzerngesellschaften hinzugefügt» worden.
5.5.2
Tatsächlich lautete die schriftliche
Abfassung der Vereinbarung 2013 in mehreren Punkten nicht ganz genau gleich wie
diejenige von 2004. Während bei den Zahlungsmodalitäten (neu Ziffer 4.3) die
Formulierung im Wesentlichen gleich blieb und einzig «die Post» durch «die
Gesellschaften» ersetzt und ergänzt wurde, dass die Fälligkeit erst nach
Rechtskraft der Steuerveranlagungen eintrete, wurden andernorts minime
Änderungen in der Formulierung vorgenommen, welche dann möglicherweise zu Interpretationsänderungen
bei Sachbearbeitern des Beklagten führten. So wurde im ersten Absatz von (neu)
Ziffer 4.2 formuliert, die jährlichen Steuereinnahmen dieser Gesellschaften seien
«an den Gesamtbetrag gemäss Ziffer 4.1 hievor anzurechnen», während 2004 die
Formulierung gelautet hatte, die Steuereinnahmen seien «mit den Infrastrukturbeiträgen
gemäss Ziffer 2.1 hiervor zu verrechnen». Im folgenden Absatz steht dann
dementsprechend geschrieben, der «jährliche Gesamtbetrag» werde im Umfang der
Steuerforderungen des Staates und der Gemeinde reduziert, während in der Vereinbarung
2004.
geschrieben stand, «die Infrastrukturbeiträge» würden im Umfang der
Steuerforderungen reduziert.
5.5.3
Wie aus der geschilderten
Entstehungsgeschichte hervorgeht und sich auch klar aus dem Sinn der Vereinbarung(en)
ergibt, war mit der Neuformulierung jedoch keine inhaltliche Veränderung des
Infrastrukturbeitrages beabsichtigt, sondern einzig die Anpassung an die neue
Organisationsform der Schweizerischen Post. Es sollten neu die Steuern aller
Nachfolgegesellschaften der Schweizerischen Post an die zu leistenden
Infrastrukturbeiträge angerechnet werden, wie auch direkt aus den neuen Ziffern
1.
bis 4 der Vereinbarung 2013 hervorgeht. Dass mit den minimalen
Neuformulierungen, wie sie soeben (Erw. 5.5.2) dargelegt wurden, eine
inhaltliche Änderung der Vereinbarung in dem Sinn erfolgen sollte, dass von
einem Gesamtinfrastrukturbeitrag von CHF 580‘000.00 (indexiert) auszugehen
wäre, kann dem geänderten Wortlaut nicht (unzweideutig) entnommen werden.
Gegenteils ist in der entscheidenden Ziffer 4.1, im zweiten Absatz, nach wie
vor von «Beiträgen» in der Mehrzahl die Rede und davon, dass diese nicht unter
CHF 200‘000 bzw. CHF 380‘000 absinken dürften. Wenn in der neuen
Ziffer 4.2 neu vom «Gesamtbetrag» die Rede ist, kann dies nur in dem Sinn
verstanden werden, dass ja der Kanton mit der Post CH AG für die Gemeinde und
den Kanton zusammen abzurechnen hat, welcher unter dem Strich zu einem einzigen
geschuldeten «Gesamtbetrag» führt. Dieser setzt sich jedoch nach wie vor aus
den zwei Teilbeträgen für die Gemeinde und den Kanton zusammen, die zunächst je
separat auszurechnen sind. Die Gemeinde hatte jedenfalls nie Anlass, von etwas
Anderem auszugehen, und sie durfte sich gestützt auf das geltende
Vertrauensprinzip darauf verlassen, dass auch ihre Vertragspartner, nämlich die
Post CH AG und der Kanton, sich darüber im Klaren waren, dass mit der minimen
sprachlichen Anpassung keine inhaltliche Veränderung der Vereinbarung über den geschuldeten
Infrastrukturbeitrag geplant war und vereinbart wurde.
5.5.4
Für das Steuerjahr 2013 hat die
Gemeinde demnach von der Post CH AG gemäss Vereinbarung 2013 den
Infrastrukturbeitrag von total CHF 380‘000.00 (keine positive Teuerung gegenüber
dem Indexstand bei Betriebsaufnahme im Dezember 2008, vgl. Urk. 17 Klägerin und
BS 7 der Klage) zu gut, abzüglich die von der Post CH AG geschuldeten (und
schon im Voraus akonto bezahlten) Gemeindesteuern von CHF 89‘781.65. Den Differenzbetrag
von CHF 290‘218.35 hätte der Kanton der Post CH AG für die Gemeinde in Rechnung
stellen und der Gemeinde überweisen müssen.
5.5.5
Der Kanton hat nach den Akten
(Urk. 15 der Klägerin) der Post CH AG am 26. Juni 2015 bloss total CHF
258.824.00
in Rechnung gestellt. Ob diese Rechnung der Post CH AG tatsächlich zugestellt
und einkassiert wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Beklagte ist bei
dieser Abrechnung zu Unrecht von einer Negativteuerung ausgegangen und hat
fälschlicherweise vom leicht zu niedrigen Total der beiden Infrastrukturbeiträge
zu Unrecht totalisierte Steuerveranlagungen und bezüglich der Gemeinde zu hohe
Steuern abgezogen, nämlich Staatssteuern von CHF 218‘054.00 und
Gemeindesteuern von CHF 100‘878.00. Mit der Klageantwort hat der Kanton
die falsche Teuerungsberechnung sowie den Gemeindesteuerabzug korrigiert und
den von der Post CH AG geschuldeten Infrastrukturbeitrag auf CHF 272‘164.00
berechnet, wovon die Gemeinde CHF 179‘628.00 und er selber CHF 92‘536.00
zu gut hätten (Urk. 9 des Beklagten).
6.
Insgesamt anerkennt der Kanton nach
der Klageantwort, der Gemeinde für das Jahr 2013 als von der Post CH AG zu
leistenden oder geleisteten Infrastrukturbeitrag(santeil) von CHF 153‘590.00
zu schulden, nämlich CHF 179‘628.00 abzüglich der geleisteten CHF 26‘038.00
(BS 25 Klageantwort). Wegen des für das Jahr 2012 behaupteten Ausstandes der
Gemeinde von CHF 144‘105.00 verbleibe eine anerkannte Restanz von bloss
CHF 9‘485.00 für beide Jahre zusammen.
Die Klägerin ihrerseits geht für das
Jahr 2012 von einem Saldo zugunsten des Beklagten von CHF 96‘097.00 aus
(BS 11 der Klage), für das Jahr 2013 von einem Guthaben zu ihren Gunsten von
CHF 272‘165.00, was abzüglich des geleisteten Teilbetrages von CHF 26‘038.00
zu einer Restanz von CHF 150‘030.00 führe.
Wie oben dargelegt, beträgt das
effektive Guthaben der Gemeinde gegenüber der Post unter der von beiden Parteien
bestätigten Annahme, dass die Gemeinde vom Kanton für das Jahr 2012 als
Infrastrukturbeitrag der Post CHF 380‘735.00 erhalten hat und die
Gemeindesteuern 2012 in diesem Betrag enthalten sind, für beide Jahre zusammen
also noch CHF 290‘218.35 (oben Erw. 5.5.4) abzüglich des geleisteten Teilbetrages
von CHF 26‘038.00 und abzüglich des zuviel erhaltenen Teuerungsausgleichs von
CHF 735.00 für das Jahr 2012, was zu einem Betrag von total CHF 263‘445.35
führt. In dieser Höhe besteht ein Minussaldo des Kantons gegenüber der Gemeinde.
Der in der Klage (noch) geltend
gemachte Betrag von CHF 150‘030.00, welcher unter diesem Saldo liegt und
auch unter der vom Kanton anerkannten Restschuld des Kantons für das Jahr 2013,
ist somit jedenfalls geschuldet und die Klage dementsprechend gutzuheissen.
7.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten,
dass die Klägerin nie eine Garantenstellung des Beklagten betreffend
Steuereinnahmen der verschiedenen Konzerngesellschaften der Post, die im ganzen
Kanton anfallen, geltend gemacht hat. Der Beklagte hat zudem nur den Betrag,
welchen er neben den Steuern im Rahmen seines Inkassoauftrags von den
Postbetrieben unter dem Titel Infrastrukturbeitrag erhalten hat, der Klägerin
weiterzuleiten, und dies auch nur teilweise. Für das Jahr 2013 hat der Kanton
nach seiner eigenen Abrechnung Steuern von CHF 218‘054.00 von den
Postkonzerngesellschaften erhalten und gegenüber der Post CH AG ein Guthaben
aus Infrastrukturbeiträgen von CHF 258‘824.00 (Urk. 15 der Klägerin) bzw.
in der später korrigierten Fassung von CHF 272‘164.00 (Urk. 9 des
Beklagten). Da seine Steuereinnahmen über dem garantierten Infrastrukturbeitrag
von CHF 200‘000.00 lagen, hat er gar keinen Anspruch mehr auf einen Anteil
an den von der Post CH AG erhaltenen Infrastrukturbeiträgen. Wenn er von diesen
nun CHF 150‘030.00 an die Klägerin bezahlen muss, kann von einer
«Verschiebung» von Steuergeldern des Beklagten an die Klägerin oder von einem «krass
der steuerrechtlichen Ordnung» entgegen stehendem Abrechnungsmodus der Klägerin
nicht die Rede sein.
8.
Zins ist im öffentlichen Recht ab
Klageeinreichung geschuldet, also ab 27. September 2016. Der Zinssatz beträgt
mangels anderer Vereinbarung 5 %.
9.
Die Klage ist deshalb gutzuheissen
und der Kanton Solothurn zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Härkingen
CHF 150‘030.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2016
(Klageeinreichung) zu bezahlen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Kanton Solothurn kostenpflichtig. Nach § 77 VRG werden die
Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der ZPO auferlegt. Das sogenannte
Behördenprivileg von § 77 VRG gilt im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren
nicht (vgl. SOG 2010 Nr. 20, E. 9.d, S. 164). Der Kanton Solothurn hat demnach
die Kosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 5‘000.00 festzusetzen sind.
Rechtsanwalt Daniel von Arx macht eine
Parteientschädigung von CHF 5‘571.00, basierend auf einem Stundenaufwand
von 19.5 Stunden à CHF 260.00 (inkl. Auslagen von CHF 88.50 und MWST von
CHF 412.70) geltend. Darin noch nicht enthalten ist der Aufwand für die
Hauptverhandlung inkl. Fahrt (1.5 Stunden). Insgesamt ergibt sich deshalb eine
Parteientschädigung von CHF 5‘992.40 (21 Stunden à CHF 260.00 plus
CHF 88.50 Auslagen plus Mehrwertsteuer), welche von Kanton Solothurn zu
bezahlen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Kanton Solothurn hat der Einwohnergemeinde
Härkingen CHF 150‘030.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2016 zu
bezahlen.
2. Der Kanton Solothurn hat die
Gerichtskosten von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Einwohnergemeinde Härkingen eine Parteientschädigung von CHF 5‘992.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser