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Entscheid

VWKLA.2016.7

Forderung

14. Juni 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Zusammenhang mit der

Erstellung eines neuen Briefpostzentrums «Mitte» der Schweizerischen Post kam

es, noch vor dem definitiven Standortentscheid der Post, am 08./14./20.

Dezember 2004 zu einer Vereinbarung zwischen dem Staat Solothurn, der

Einwohnergemeinde Härkingen (als möglicher Standortgemeinde) und der Schweizerischen

Post. Diese hat in den massgebenden Punkten folgenden Wortlaut:

«2.1 Entrichtung von Infrastrukturbeiträgen durch die Post

Die Schweizerische Post schuldet ab Betriebsaufnahme im

Briefzentrum jährliche Infrastrukturbeiträge an den Staat und an die Gemeinde.

Die

jährlichen Infrastrukturbeiträge (Festbeträge vorbehältlich Indexierung)

betragen für

- den

Staat Fr.

200‘000.--

- die

Gemeinde Fr.

380‘000.--

ausmachend total Fr. 580‘000.--

Die

Beiträge basieren auf dem Index der Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Vertrages. […] Ein Absinken der Beiträge unter Fr. 200‘000.-- bzw. Fr.

380‘000.-- ist ausgeschlossen.

2.2 Reduktion der Infrastrukturbeiträge aufgrund der Steuern

Die Post ist gemäss Bundesgesetz über die Organisation der

Postunternehmung des Bundes (POG) vom 30. April 1997 steuerpflichtig für Gewinne

aus Wettbewerbsdiensten. Soweit aufgrund dieser und künftiger

steuergesetzlicher Bestimmungen Steuerzahlungen der Post zugunsten des Staates

und der Gemeinde anfallen, sind die jährlichen Steuereinnahmen mit den

Infrastrukturbeiträgen gemäss Ziffer 2.1 hiervor zu verrechnen.

Die

Infrastrukturbeiträge werden im Umfang der Steuerforderungen des Staates und

der Gemeinde reduziert. Der Infrastrukturbeitrag ist nicht mehr geschuldet,

wenn die Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinde gleich hoch oder höher

sind als der Infrastrukturbeitrag nach Ziffer 2.1.

2.3 Zahlungsmodalitäten

Der Gesamtbetrag nach Ziffer 2.1 abzüglich der durch die Post zu

entrichtenden Steuern ist durch die Post jährlich auf Rechnungsstellung durch

den Staat hin zu bezahlen. Die Aufteilung des Betrages und die Überweisung des

Anteils an die Gemeinde erfolgen ohne Mitwirkung der Post durch den Staat.

[…]».

2. Im Rahmen ihrer Umstrukturierung

wurde die Schweizerische Post in den Jahren 2012/2013 in mehrere selbständige,

ordentlich steuerpflichtige Aktiengesellschaften umgewandelt. Am 5. Dezember

2012, resp. 17./22. Januar 2013 unterzeichneten der Staat Solothurn, die

Einwohnergemeinde Härkingen und die Post CH AG eine neue, praktisch gleich lautende

Vereinbarung mit folgendem Kerninhalt:

«4.

Vereinbarung ab 1. Januar 2013

Basierend auf der

Vereinbarung vom 20. Dezember 2004 ist die Post nach wie vor bereit, einen

jährlichen Infrastrukturbeitrag an den Staat und die Gemeinde zu leisten. Die

revidierte Postgesetzgebung erfordert jedoch eine Überarbeitung der Vereinbarung

vom 20. Dezember 2004. Unter der Bedingung, dass die Umstrukturierung wie vorbeschrieben

per 1. Januar 2013 erfolgt, vereinbaren die Parteien neu per 1. Januar 2013

folgendes:

4.1

Entrichtung von Infrastrukturbeiträgen

Seit Errichtung des

Briefzentrums Härkingen erklärt sich die Post bereit, dem Staat und der

Gemeinde einen jährlichen Infrastrukturbeitrag zu leisten. Basierend auf der Vereinbarung

vom 20. Dezember 2004 beträgt der jährliche Infrastrukturbeitrag (Festbetrag

vorbehältlich Indexierung) für

- den

Staat CHF

200‘000.-

- die Gemeinde

CHF

380‘000.-

Gesamtbetrag total

CHF

580‘000.-

Die Beiträge basieren

auf dem Landesindex der Konsumentenpreise […]. Ein Absinken der Beiträge unter

CHF 200‘000.-- bzw. CHF 380‘000.-- ist ausgeschlossen.

4.2

Reduktion der Infrastrukturbeiträge aufgrund der Steuern

Mit der

revidierten Postgesetzgebung und der Ausgliederung des operativen Postbetriebs

der Anstalt Post (PostMail, PostLogistics, Swiss Post Solutions, Poststellen

und Verkauf, PostFinance, PostAuto, Immobilien) in die neu gegründeten Aktiengesellschaften

tritt die Post per 1. Januar 2013 umfassend in die Steuerpflicht ein. Soweit

die Steuerzahlungen der

- Post

CH AG,

- PostFinance

AG,

- PostAuto

Schweiz AG und

- Post Immobilien AG

zugunsten

des Staates und der Gemeinde anfallen, sind die jährlichen Steuereinnahmen

dieser Gesellschaften an den jährlichen Gesamtbetrag gemäss Ziffer 4.1 hiervor

anzurechnen.

Der jährliche

Gesamtbetrag wird im Umfang der Steuerforderungen des Staates und der Gemeinde

reduziert. Der Infrastrukturbeitrag ist nicht mehr geschuldet, wenn die

Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinde gleich hoch oder höher sind als

der Gesamtbetrag nach Ziffer 4.1.

4.3

Zahlungsmodalitäten

Der Gesamtbetrag nach

Ziffer 4.1 abzüglich der durch die Gesellschaften zu entrichtenden Steuern ist

durch die Post CH AG jährlich auf Rechnungsstellung durch den Staat hin zu bezahlen.

Die Zahlung wird erst fällig, nachdem die jährlichen Veranlagungen der genannten

Gesellschaften in Rechtskraft erwachsen sind. Die Aufteilung des Gesamtbetrages

und die Überweisung des Anteils an die Gemeinde erfolgen ohne Mitwirkung der

Post durch den Staat».

3. Die Postbetriebe wurden im Jahr

2012 erstmals steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2014 überschritten die bezahlten Steuern

den in der Vereinbarung vereinbarten Infrastrukturbeitrag, so dass diese nicht mehr

zur Anwendung kam.

4. Die Einwohnergemeinde Härkingen

(nachfolgend Klägerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

liess mit Schreiben vom 26. September 2016 Klage beim Verwaltungsgericht

einreichen mit den Begehren, der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 176‘068.00 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zu bezahlen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie insbesondere aus,

die Vereinbarung regle zwar das Verhältnis zur Post im Detail, enthalte aber

keine Regelung betreffend dem Innenverhältnis zwischen Einwohnergemeinde und

Kanton. Es sei dabei vom Grundgedanken auszugehen, dass mit den Beiträgen der

Post die dem Gemeinwesen aus dem Briefpostzentrum anfallenden

Infrastrukturkosten abgegolten werden sollten und zwar betraglich getrennt für

die von Kanton und Gemeinde erwarteten unterschiedlichen Kosten. Nach dem Vertrauensprinzip

heisse dies: ein nach Anrechnung der Steuern beider Parteien von der Post

reduzierter bzw. nur teilweise ausbezahlter Infrastrukturkostenbeitrag dürfe

nicht einfach proportional nach den vollen Infrastrukturbeiträgen beider

Parteien aufgeteilt werden. Die Aufteilung habe vielmehr im Verhältnis zu den

nach den Steueranrechnungen verbleibenden ungedeckten Infrastrukturkosten zu

erfolgen. Sollte der Infrastrukturbeitrag einer der Parteien durch die ihr

zustehenden Steuern bereits vollständig gedeckt werden, sei der ganze restliche

von der Post noch bezahlte Beitrag der ungedeckten Partei zuzuwenden. Ihr

Anspruch für das Jahr 2012 betrage total CHF 284‘638.00, nämlich CHF 143‘439.00

direktes Steuerguthaben plus CHF 141‘199.00 Infrastrukturrestbeitrag. Da

der Kanton ihr bereits CHF 380‘735.00 überwiesen habe, verbleibe eine

Herausschuldigkeit ihrerseits von CHF 96‘097.00. Im Jahr 2013 habe sie von der

Post CHF 89‘781.00 direkt als Gemeindesteuer erhalten. Die Restanz des

Infrastrukturbeitrages betrage CHF 272‘165.00. Diese Restanz stehe allein ihr

zu, da der Kanton mit CHF 218‘054.00 schon mehr Staatssteuer erhalten habe, als

ihm zustehe (nämlich CHF 200‘000.00 als Infrastrukturbeitrag). Insgesamt

resultiere also für das Jahr 2012 eine Herausschuldigkeit von CHF 96‘097.00

und für 2013 eine Forderung von CHF 272‘165.00, so dass die geforderte Summe

von CHF 176‘068.00 übrig bleibe. Daran habe der Beklagte im August 2015 CHF

26‘038.00 bezahlt, so dass schlussendlich eine Forderung von CHF 150‘030.00

verbleibe.

5. Der Kanton Solothurn (nachfolgend Beklagter

genannt) stellte mit Klageantwort vom 2. Dezember 2016 folgende Rechtsbegehren:

Die Klage sei im Umfang von CHF 9‘485.00 teilweise gutzuheissen. Darüber hinaus

sei die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Zur

Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, die mit der Projektleitung

beauftragte Wirtschaftsförderung habe sich im Jahr 2003 offiziell für einen

Standort des neuen Briefzentrums «Mitte» beworben. Die betreffende Vereinbarung

von Dezember 2004 sei noch vor dem Standortentscheid der Post unterzeichnet

worden. Gemeinsam habe man die Vereinbarung erarbeitet und ausgehandelt, auch

wenn die Idee des Infrastrukturbeitrages von der Klägerin stammte. Bei der

Anpassung der Vereinbarung Ende 2012/Anfang 2013 habe sich die Klägerin nicht

beteiligt, die Vereinbarung dann aber ohne weiteres und ohne Vorbehalt unterzeichnet.

Beim Vollzug der Vereinbarung hätten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte

festgestellt, dass diese nicht ihren Interessen entspräche, weil die Anrechnung

sämtlicher im Kanton anfallender Steuern der Post an den Infrastrukturbeitrag

die Post einseitig begünstige. Der Kanton sei deshalb bei der Post vorstellig

geworden. Diese habe aber keinen Anlass gesehen, die Vereinbarung neu

auszuhandeln und anzupassen. Die Klägerin habe sich daran nicht beteiligt,

sondern sich ausdrücklich zurückgezogen. Für das Jahr 2012 habe die Post total

CHF 439‘198.00 Steuern bezahlt, so dass eine Differenz zum geschuldeten

Infrastrukturbeitrag von (indexiert) CHF 581‘122.00 von CHF 141‘198.00

bestehe. Dieser Betrag sei im Verhältnis der beiden Infrastrukturbeiträge (CHF

200‘000.00 und CHF 380‘000.00), also 34 % und 66 %, aufzuteilen. Der

Anspruch der Klägerin betrage demnach CHF 93‘191.00. Das ordentliche

Steuerguthaben der Klägerin für das Jahr 2012 betrage CHF 143‘439.00. Bereits

überwiesen worden sei ihr der Gesamtbetrag von CHF 380‘735.00, so dass ein

Anspruch zu Gunsten des Beklagten von CHF 144‘105.00 resultiere. Für das

Jahr 2013 würden mit derselben Berechnung und proportionalen Aufteilung ein

Saldo zu Gunsten der Klägerin von CHF 153‘590.00 resultieren, so dass

schliesslich eine Herausschuldigkeit des Beklagten von CHF 9‘485.00 bestehe. In

diesem Umfang werde die Klage anerkannt.

Beide Parteien hätten die klare

Regelung von Ziffer 4.2 der Vereinbarung 2013 mit ihrer Unterschrift

vorbehaltlos akzeptiert und damit in Kauf genommen, dass der Infrastrukturbeitrag

gekürzt oder sogar gestrichen werde. Die Vereinbarung regle das Verhältnis

zwischen der Post einerseits und dem Kanton und der Gemeinde andererseits klar.

Dort bestehe kein Auslegungsbedarf. Hingegen hätten weder das für die Ansiedlung

zuständige Volkswirtschaftsdepartement noch das für den Vollzug der Infrastrukturvereinbarung

zuständige Finanzdepartement mit der Klägerin eine zusätzliche Vereinbarung

über die Verteilung des Infrastrukturbeitrages getroffen. Eine solche existiere

denn auch nicht. Aus der Vereinbarung 2013 ergebe sich hingegen klar, dass alle

Steuern aller Aktiengesellschaften der Post an den gesamten Infrastrukturbeitrag

angerechnet würden und dass die Post mit dem Kanton abrechne und auch diesem

bezahle. Weder werde eine generelle Mindestzusage für die einzelnen Beiträge

statuiert, noch eine Garantenstellung des Kantons gegenüber der Klägerin

vereinbart. Demzufolge hätte für die Klägerin klar erkennbar sein müssen, dass

ihr nicht ein Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00 garantiert werde und

sie habe diese Sachlage akzeptiert. Wenn man den Vertrag bezüglich des

Innenverhältnisses nach Art der Klägerin auslegen würde, würde dies faktisch

bedeuten, dass der Kanton – nämlich immer, wenn der Steuerbetrag über dem vereinbarten

Infrastrukturbeitrag des Kantons von CHF 200‘000.00 läge - der Gemeinde

Steuereinnahmen garantieren müsste, unbesehen davon, ob diese Steuern von der

Post AG geschuldet seien, welche sie an Standorten in verschiedenen Gemeinden

des Kantons bezahle oder ob diese Steuern von der PostFinance AG, PostAuto AG oder

Post Immobilien AG geschuldet seien. Dies widerspreche Treu und Glauben. Die

von der Post in den beiden Jahren bezahlten Steuern bezögen sich schliesslich

nicht einzig auf das Briefzentrum Härkingen, sondern auf alle Poststandorte im

Kanton.

6. Am 24. Januar 2017 fand eine

Instruktionsverhandlung statt. Es gelang den Parteien nicht, sich zu einigen

(vgl. entsprechendes Protokoll).

7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

21. März 2017 erneuerten die Parteien ihre Rechtsbegehren, wobei die Klägerin ihr

Begehren dahin gehend korrigierte, als der Beklagte zur Bezahlung von CHF

150‘030.00 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zu verpflichten sei, da im

Klagebegehren – anders als in der Begründung – die geleistete Zahlung des

Beklagten in der Höhe von CHF 26‘038.00 nicht berücksichtigt worden sei.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht urteilt nach

§ 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als

einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher

Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten

oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits

(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,

ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach

§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um

vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

Die Klage der Gemeinde gegen den

Kanton, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag stützt und eine Geldforderung

zum Inhalt hat, also vermögensrechtlicher Natur ist, ist somit zulässig und das

Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung zuständig. Die

Einwohnergemeinde Härkingen hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Sie und

der Kanton Solothurn sind partei- und prozessfähig. Die Sache ist nicht

anderweitig rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der

verlangte Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen

(vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die

Klage ist einzutreten.

2.1

Für das Steuerjahr 2012 wurde die

Schweizerische Post vom Kanton gemäss Eröffnung vom 8. November 2013 mit einer

Staatssteuer von total CHF 296‘484.00 (gerundet, einfache Staatssteuer CHF

260‘073.60) veranlagt (Urk. 6 und 8 der Klägerin). Davon entfielen gemäss

Steuerausscheidung vom gleichen Tag (Urk. 6) auf Härkingen CHF 161‘167.50, was

für die Gemeinde Härkingen bei einem Steuerfuss von 89 % am 6. März 2014 zu

einer Veranlagung von CHF 143‘439.10 Gemeindesteuern für das Jahr 2012 führte

(Urk. 7 der Klägerin).

2.2

Für das Steuerjahr 2013 wurde die

Post CH AG am 15. Dezember 2014 vom Kanton mit einer Kapitalsteuer von CHF

101‘398.80 (einfache Staatssteuer) veranlagt. Davon entfielen gemäss

Steuerausscheidung vom gleichen Tag auf die Gemeinde Härkingen CHF 100‘878.25.

Die Post Immobilien AG wurde gleichzeitig mit einer einfachen Staatssteuer von

CHF 5‘213.15 (einfache Staatssteuer Kanton) veranlagt; davon entfiel nichts auf

die Gemeinde Härkingen (Urk. 13 der Klägerin). Die Gemeinde Härkingen

veranlagte gestützt darauf am 19. Dezember 2014 Gemeindesteuern von CHF

89‘781.65 für das Jahr 2013 (89 % von CHF 100‘878.25).

3.1

Der Beklagte schickte der Klägerin

im Oktober 2014 eine (undatierte) «Abrechnung des Infrastrukturbeitrags

Härkingen für die Steuerperiode 2012» zu, nach welcher er «gemäss Ziffer 4.2

der Vertrages vom Januar 2013» der Schweizerischen Post bezahlte Kantonssteuern

von CHF 296‘484.00 und Gemeindesteuern Härkingen von CHF 143‘439.00, total CHF

439‘923.00, an den total geschuldeten Infrastrukturbeitrag von CHF 581‘122.00

anrechnete und eine entsprechende proportional auf Kanton (34%) und Gemeinde

(66%) aufgeteilte Rückzahlung des (offenbar bereits bezahlten) Infrastrukturbeitrages

an die Post vorsah (Urk. 8 der Klägerin). Entsprechend dieser Abrechnung

stellte er der Gemeinde Härkingen am 17. Oktober 2014 CHF 288‘225.00 in

Rechnung (Urk. 11 der Klägerin).

Die Klägerin, welche sich bereits im

Vorfeld gegen diese Abrechnungart gewehrt und geltend gemacht hatte, sie habe

für das Jahr 2012 den Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘735.00 abzüglich der

Gemeindesteuern von CHF 143‘439.10, also einen effektiven Infrastrukturbeitrag

von CHF 237‘295.90 zu gut (Mailverkehr gemäss Urk. 9 und 10 der Klägerin),

wandte sich am 11. November 2014 schriftlich an den Beklagten und verwahrte

sich gegen die vom Kanton vorgenommene Abrechnungsart. Der Kanton habe als

Inkassostelle die der Post zu Unrecht zurückerstatteten oder nicht geleisteten

Beträge nachzufordern. Die Gemeinde habe für das Jahr 2012 lediglich erhalten,

was ihr zustehe.

3.2

Für das Jahr 2013 erstellte der

Kanton am 24. August 2015 eine Abrechnung für den Infrastrukturbeitrag Post für

das Jahr 2013 und schickte diese der Gemeinde. Darin ging er von einem

Infrastrukturbeitrag gemäss Vereinbarungen 2004/ 2013 von CHF 196‘437.00 (34%)

für den Staat und CHF 381‘319.00 (66%) für die Gemeinde, also einem Total von

CHF 577‘756.00 aus und zog von diesem Total die Summe der definitiven

Steuerveranlagungen von CHF 218‘054.00 (Kanton) und CHF 100‘878.00 (Gemeinde),

nämlich CHF 318‘932.00 ab, was zu einem von der Post zu bezahlenden

Infrastrukturbeitrag 2013 von CHF 258‘824.00 führe. Dieser sei mit CHF 88‘000.00

(34%) auf den Kanton und CHF 170‘824.00 (66%) auf die Gemeinde zu verteilen.

Die Gemeinde habe also für das Jahr

2013.

gegenüber dem Kanton ein Guthaben von CHF 170‘824.00. Aus dem Jahr 2012

bestünde eine Schuld der Gemeinde gegenüber dem Kanton von CHF 288‘225.00

gemäss Abrechnung vom Oktober 2014, zudem ein Guthaben der Gemeinde gegenüber

dem Kanton für die Gemeindesteuer 2012 von CHF 143‘439.10, da die Post diese an

den Kanton nachbezahlt habe, nachdem die Gemeinde sie an die Post zurückbezahlt

habe. Das ergäbe für die beiden Jahr 2012 und 2013 insgesamt ein Guthaben der

Gemeinde von

CHF 26‘038.10. Dieses Guthaben überwies der Kanton nach Angaben der

Parteien der Gemeinde (Klage BS 13, Klageantwort BS 19).

3.3

Die Gemeinde verwahrte sich mit

Schreiben vom 14. Oktober 2015 gegen die Abrechnung für das Jahr 2013 bzw. die

Saldoabrechnung.

4.1

Klägerin und Beklagter sind sich,

nachdem der Kanton in der Klageantwort einen Berechnungsfehler hinsichtlich des

Steuerjahres 2013 eingestanden hat – der Infrastrukturbeitrag bleibt trotz

negativer Teuerung bei den vereinbarten Minimalbeträgen von CHF 200‘000.00

(Kanton) und CHF 380‘000.00 (Gemeinde), und die Gemeindesteuer beträgt auf

Grund des Gemeindesteuerfusses nur CHF 89‘781.65 statt CHF 100‘878.25 – grundsätzlich

einig über die für die Abrechnung untereinander massgebenden Zahlen, was die

Steuerbeträge und die untereinander geleisteten Beträge betrifft.

4.2

Streitig ist die Aufteilung der

gemäss Vereinbarungen von 2004 respektive 2013 durch die Post an den Kanton zu

bezahlenden bzw. bezahlten Infrastrukturbeiträge für die Jahre 2012 und 2013.

Während die Klägerin dafür hält, der den Anteil des Kantons überschiessende

Betrag stehe vollumfänglich bzw. prioritär ihr zu, will der Kanton diesen

Anteil proportional zum gesamten Betrag aufgeteilt wissen.

5.1

Die Parteien haben ihr

Innenverhältnis in den Vereinbarungen von 2004 und 2013 nicht näher geregelt. Es

besteht einzig die Bestimmung über die Zahlungsmodalitäten in Ziff. 2.2 bzw.

4.3

der Vereinbarungen, welche primär die Abrechnung zwischen Post und Kanton

regelt. Darin sind sich die Parteien einig. Die Schlussfolgerung der Beklagten

in BS 22 ihrer Klageantwort, dass demnach zwischen der Klägerin und der Beklagten

gar kein Vertragsverhältnis bestehe und es demnach nichts auszulegen gäbe, ist

allerdings nicht nachvollziehbar und wird von der Beklagten auch selber nicht

ernst genommen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an diese Behauptung ausführt,

wie denn das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der

Bestimmungen, welche den Kanton verpflichten und ermächtigen, auch für die

Gemeinde mit der Post abzurechnen, zu verstehen sei.

5.2

Verwaltungsrechtliche Verträge wie

die Dreiparteien-Vereinbarungen von 2004 und 2013 sind als Verträge zwischen

öffentlich-rechtlichen Organisationen, wie sie die Gemeinde, der Kanton und die

Post bzw. seit 2013 die Post CH AG (spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im

Eigentum des Bundes, vgl. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010 [POG,

SR 783.1]) darstellen, als sogenannte koordinationsrechtliche Verträge ohne

weiteres zulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verewaltungsrecht, 7.

Aufl. Zürich 2016, § 18 Rz 1304 ff.). Solche Verträge entstehen durch übereinstimmende

Willenserklärung der Parteien, wobei die Vorschriften des OR als subsidiäres

öffentliches Recht analog Anwendung finden. Sie bedürfen grundsätzlich der

Schriftform (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz 1342; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 35 Rz 6).

Verwaltungsrechtliche Verträge sind

wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wenn

der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt. Einer

Willensäusserung ist dann derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger

aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder

hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (BGE

141.

V 127, E. 3.1). In der Auslegung ist besonders zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde

beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat.

In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen

wollte, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht, und dass sich

der Vertragspartner darüber Rechenschaft gab (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O.,

Rz 1343; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, Rz 1). Auszugehen ist bei der

Auslegung vom Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern

aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom

Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten

Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666

f. mit Hinweisen).

5.3

Da die beiden Vereinbarungen nicht

wörtlich gleichlautend abgefasst sind, sind sie separat zu betrachten, wobei

zunächst von der ursprünglichen Vereinbarung von 2004 auszugehen ist.

5.4.1

Grundgedanke der Vereinbarung

von 2004 war, dass die ursprünglich nicht bzw. nur sehr beschränkt steuerpflichtige

Post in Form eines festen jährlichen Betrags etwas an die durch das neu zu

erstellende Briefpostzentrum verursachten Infrastrukturkosten (Basiserschliessung

und deren Unterhalt etc.) bezahlen sollte. Die Klägerin hatte nämlich damals

mit dem vorher erstellten Paketzentrum der Post keine Vereinbarungen getroffen

und musste respektive muss die Infrastrukturkosten selber tragen. Deshalb liess

sie mit Hilfe eines Finanzfachmannes die Ausgaben der Gemeinde für die Infrastruktur

des Briefzentrums ermitteln, welche damals auf ca. CHF 400‘000.00 jährlich

geschätzt wurden. Da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in einem Konkurrenzkampf

befand und der Post entgegenkommen wollte, wurde der Betrag von CHF 380‘000.00

ausgehandelt. Die Idee für den Infrastrukturbeitrag ging unbestrittenermassen

von der Klägerin aus. Der Beklagte schloss sich dieser Idee mit einem Betrag

von CHF 200‘000.00 an, wobei unklar blieb, welche Überlegungen er damals zur

konkreten Höhe angestellt hat. Der Grundgedanke war somit zusammenfassend, dass

wegen den fehlenden bzw. ungenügenden Steuereingängen der Klägerin ein

minimaler Betrag von jährlich CHF 380‘000.00 und dem Beklagten ein solcher von

CHF 200‘000.00 zufliessen sollte. Dieser Grundgedanke wurde von der Post akzeptiert.

Der in Ziff. 2.1 der Vereinbarung von

2004.

enthaltene Gesamtbetrag der Infrastrukturbeiträge von CHF 580‘000.00 stand

also nicht am Ursprung der Vereinbarung, sondern stellt lediglich die Addition

der zwei Teilbeträge dar («ausmachend total»), von welchen ausgegangen wurde,

nämlich dem von der Gemeinde abgeschätzten fehlenden Betrag von jährlich rund

CHF 400‘000.00, welcher auf CHF 380‘000.00 abgerundet wurde, und dem vom

Kanton geforderten Betrag von CHF 200‘000.00. Dementsprechend ist in der

Vereinbarung jeweils von «Infrastrukturbeiträgen» in der Mehrzahl die Rede, und

nicht von einem Beitrag.

5.4.2

Die Beiträge wurden indexiert,

wobei die festgelegten Minimalbeträge nicht unterschritten werden durften.

Dieser Teil der Vereinbarung ist nicht (mehr) umstritten oder unklar und keiner

Auslegung bedürftig. Basisindex ist nach der Vereinbarung der Indexstand im

Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Briefzentrums, der nach Angaben der Parteien

auf den Dezember 2008 fiel.

5.4.3

An die jährlich geschuldeten

Infrastrukturbeiträge für Gemeinde und Kanton sollten Steuern, die dort

anfielen oder künftig – wegen eines Ausbaus der Wettbewerbsdienste oder

künftiger steuergesetzlichen Bestimmungen – anfallen würden, angerechnet bzw.

damit verrechnet werden. Auch für diese Bestimmung in der Vereinbarung von 2004

ist der Sinn klar, jedenfalls was die Gemeinde betrifft. Er ergibt sich direkt

aus dem Wortlaut. Der Infrastrukturbeitrag, den die Post der Gemeinde schuldete,

würde jährlich um den von der Post an die Gemeinde bezahlten Steuerbetrag reduziert

bzw. mit diesem verrechnet. Die Gemeinde sollte also von der Post insgesamt

mindestens den Betrag von CHF 380‘000.00 (nach oben indexiert) jährlich

erhalten, wobei die Post die von ihr der Gemeinde geschuldeten Steuern – für

ihre steuerpflichtigen Wettbewerbsdienste – von diesem Betrag in Abzug bringen

durfte bzw. die Gemeinde diese Steuerbeträge anrechnen musste und der

Infrastrukturbeitrag um diesen Betrag reduziert wurde. Die Bestimmung kann von

Wortlaut und Sinn her nicht anders verstanden werden, als dass die der Gemeinde

von der Post aufgrund der Steuergesetzgebung effektiv geschuldeten und

zufliessenden Steuereinnahmen an den Infrastrukturbeitrag anzurechnen bzw. von

diesem abzuziehen waren.

Dasselbe gilt grundsätzlich für den Infrastrukturbeitrag

des Kantons. Dort kann sich allerdings die Frage stellen, was genau mit den

Steuereinnahmen des Kantons gemeint ist, ob beispielsweise auch die Kantonssteuer

für die in andern Gemeinden erzielten steuerbaren Gewinne darunter fallen, ob auch

die Finanzausgleichssteuer darunter fällt oder Weiteres. Es liegt zwar nahe,

dass es nur um den auf die Gemeinde Härkingen enfallenden Steuerbetrag geht, da

die Vereinbarung die aus dem Briefpostzentrum entstehenden Belastungen der

Gemeinde und des Kantons regeln wollte; die genaue Bedeutung kann und muss hier

aber offen bleiben und wäre allenfalls in einem Verfahren zwischen dem Kanton

und der Post bzw. deren Nachfolgebetrieben zu klären.

5.4.4

Der «Gesamtbetrag» für die

Infrastrukturkosten sollte von der Post an den Kanton bezahlt werden, die Aufteilung

des Betrages und die Überweisung des Anteils der Gemeinde ohne Mitwirkung der

Post durch den Kanton erfolgen. Ziffer 2.3 unter der Überschrift

«Zahlungsmodalitäten» enthält minimale Regeln zum Inkasso der (in Ziff. 2.1 und

2.2

geregelten) Infrastrukturbeiträge. Das Inkasso sollte einzig durch den

Kanton erfolgen, auch für den Infrastrukturbeitrag der Gemeinde, und zwar in

einer einzigen Abrechnung. Wenn vom «Gesamtbetrag nach Ziffer 2.1 abzüglich der

durch die Post zu entrichtenden Steuer» die Rede ist, welcher vom Staat der

Post vorgängig in Rechnung zu stellen war, kann damit nicht gemeint sein, dass

an den in den Ziffern 2.1 und 2.2 geregelten geschuldeten Beiträgen etwas

verändert oder präzisiert werden sollte. Das konnte auch keine der

Vertragsparteien so verstehen. Sinn der Vorschrift war offensichtlich, das

Abrechnungsverfahren insbesondere für den Vertragspartner Post zu vereinfachen.

Er sollte nur mit einem Ansprechpartner auf Kantonsebene zu tun haben. Das lag

umso näher, als der Kanton ohnehin die Steuereinschätzung und die Steuerausscheidung

(auf die Gemeinden) vorzunehmen hat, und die Gemeinde ihre Gemeindesteuern in

einem Prozentsatz (Gemeindesteuerfuss) von der geschuldeten Kantonssteuer festsetzt.

Die beiden an die Gemeinde und den Kanton geschuldeten Infrastrukturbeitäge

sollten als vom Kanton jährlich in einer einzigen Abrechnung unter Abzug der

Gemeinde- und der Kantonssteuer der Post in Rechnung gestellt werden. Nur so

kann Ziffer 2.3 der Vereinbarung von 2004 verstanden werden.

5.4.5

Alle drei Parteien gingen auch

von diesem Verständnis der Vereinbarung von 2004 aus, rechneten sie doch

während Jahren unbeanstandet so ab.

5.4.6

Für das Jahr 2012 überwies der

Kanton der Gemeinde den Betrag von CHF 380‘735.00, was dem indexierten

vereinbarten Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00 entsprechen sollte.

Wie und wann der Kanton das Jahr 2012 mit der Post abrechnete, insbesondere, ob

und in welcher Höhe er von dieser vor der Zahlung an die Gemeinde

Infrastrukturbeiträge bereits erhalten hatte, ergibt sich aus den Akten nicht. Es

ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kanton die Indexierung vornahm, lag

doch der Konsumentenpreisindex für das Jahr 2012 mit 103.4 Punkten

(Jahresmittel) genau gleich hoch wie der massgebende Ausgangsindex vom Dezember

2008.

(vgl. Ziffer 3.1 der Vereinbarung 2004).

Die Gemeinde veranlagte nach Erhalt

der Staatssteuerveranlagung am 6. März 2014 die Gemeindesteuer (in der Höhe von

CHF 143.439.10, Urk. 7 der Klägerin, vgl. oben Erw. 2.1) und «verrechnete»

diesen Betrag mit dem (vom Kanton bereits erhaltenen) Infrastrukturbeitrag 2012

der Post. Diese «Verrechnung» nahm sie so vor, dass sie der Post den von dieser

bereits geleisteten Steuerbetrag in dieser Höhe zurückerstattete. Das ist zwar

nachvollziehbar, da die Gemeinde sich sonst bereichert gefühlt hätte, hatte sie

doch vom Kanton – aus welchen Gründen auch immer – bereits den ganzen ihr

geschuldeten Infrastrukturbeitrag für das Jahr 2012 ohne Abzug der Steuern erhalten,

und musste oder durfte davon ausgehen, dass dieser seinerseits von der Post den

gesamten Infrastrukturbeitrag für die Gemeinde bereits erhalten hatte, war aber

insofern nicht konsequent und richtig, als dass sie unter diesen Umständen den

Betrag dem Kanton hätte erstatten oder gutschreiben müssen, da sie das Geld von

diesem erhalten hatte und dieser ja Abrechnungsstelle mit der Post war, stand

das Geld nun ihm oder der Post zu. Letztlich spielt das aber keine

entscheidende Rolle, wurde der Betrag doch nach Angaben des Kantons diesem von

der Post wiederum erstattet (Abrechnung Infrastrukturbeitrag 2013, Urk. 15 der

Klägerin) und hatte die Gemeinde den ihr für das Jahr zustehenden

Infrastrukturbeitrag in voller geschuldeter Höhe von CHF 380‘000.00 erhalten.

5.4.7

Als Zwischenergebnis ist somit

festzuhalten, dass die Zahlungen für das Jahr 2012 zwischen Kanton und Gemeinde

mindestens im Ergebnis zunächst (fast) richtig erfolgt waren, indem die

Gemeinde den ihr zustehenden Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00 abzüglich

den ihr von der Post geschuldeten Steuerbetrag von CHF 143‘439.10 über den

Kanton erhalten hatte. Unberechtigt erhalten hat sie vom Kanton einzig die von

diesem errechnete Teuerungszulage von CHF 735.00. Diese für das Jahr 2012 erfolgten

Zahlungen zeigen auch, dass alle drei Parteien sich bis zu diesem Zeitpunkt

mindestens einig waren, was das Jahr 2012 betraf.

Offensichtlich völlig falsch war dann

die (nachgeschobene) Abrechnung des Kantons vom Oktober 2014, in welcher die

Infrastrukturbeiträge von Gemeinde und Kanton addiert wurden und von diesem

Gesamtbetrag die gesamten Steuerforderungen 2012 von Kanton und Gemeinde

subtrahiert wurden; und ebenso falsch war natürlich die gestützt darauf

erstellte Rechnung an die Gemeinde über den Betrag von CHF 288‘225.00. Als

richtig erweist sich die Abrechnung der Gemeindeverwalterin von Härkingen vom

14.

Oktober 2014 (Mail an den Beklagten, Urk. 9 der Klägerin). Die Auslegung

des Beklagten in seiner Abrechnung vom 16. Oktober 2014 (Urk. 10 der Klägerin),

welche in die Rechnung vom 17. Oktober 2014 (Urk. 17) mündete, beruht nicht auf

der Vereinbarung von 2004, sondern auf derjenigen von 2013, wenn sie sich auf

einen von der Post geschuldeten «Gesamtbetrag nach Ziffer 4.1» stützt (Urk. 10

der Klägerin), obwohl es um das Steuerjahr 2012 geht, in welchem die Vereinbarung

von 2013 mit der Post CH AG noch nicht galt, wurde doch diese erst für die

Steuerjahre ab der Umstrukturierung, welche per 1. Januar 2013 erfolgte,

getroffen. Für das Jahr 2012 betrug der von der Post der Gemeinde geschuldete

Infrastrukturbeitrag CHF 236‘560.90, nämlich CHF 380‘000.00 abzüglich

CHF 143‘439.10. Und für die Vereinbarung 2004 gilt jedenfalls, dass die

Infrastrukturbeiträge für die Gemeinde und den Kanton je separat festzulegen und

dann in einer einzigen Abrechnung vom Kanton der Post in Rechnung zu stellen

waren (vgl. ober Erw. 5.3.3 und 5.3.4). Für das Jahr 2012 bestand somit

zwischen Gemeinde und Kanton ein Guthaben des Kantons von CHF 735.00.

5.4.8

Der Beklagte beansprucht nach

seinem Abrechnungsmodus für sich selber für das Jahr 2012 – ausgehend von einem

Infrastrukturbeitrag von CHF 200‘000.00 – insgesamt CHF 345‘173.00

(Steuern CHF 296‘484.00 und Beitragsanteil CHF 48‘689.00). Während

der Klägerin – ausgehend von einem Infrastrukturbeitrag von CHF 380‘000.00

– insgesamt noch CHF 235‘589.00 (Steuern CHF 143‘439.00 und

Beitragsanteil von CHF 92‘510.00) verblieben. Der Beklagte erhielte im

Ergebnis statt des minimalen Betrages von CHF 200'000.00 insgesamt

CHF 145‘173.00 oder 72.5 % mehr, obwohl seine Steuereingänge bereits

den abgesicherten Minimalbetrag um 48 % überstiegen. Die Klägerin erhielte –

ausgehend vom Basisbeitrag von CHF 380‘000.00 – insgesamt CHF 144‘411.00

oder 38 % zu wenig. Nach diesem Abrechnungsmodus des Beklagten würde er selber

regelmässig viel mehr, die Klägerin ebenso regelmässig viel zu wenig erhalten.

Dieses Ergebnis zeigt ganz offensichtlich und krass, dass die Abrechnung des

Kantons, offenbar durch nicht an der Entstehung der Vereinbarung beteiligte Vertreter

des Beklagten, der Vereinbarung und dem Grundgedanken dahinter, nämlich beiden

Parteien einen minimalen Beitrag an die Infrastrukturkosten von CHF 200‘000.00

respektive CHF 380‘000.00 zu garantieren, völlig widerspricht.

5.5.1

Grundgedanke der Vereinbarung von

2013.

war, dass die bestehende Vereinbarung von 2004 den neuen Tatsachen,

nämlich der Umstrukturierung der Schweizerischen Post als Anstalt in die Post

CH AG und die weiteren Konzerngesellschaften angepasst werden sollte, wie sich

ganz klar und eindeutig aus dem Schreiben der Post vom 5. Dezember 2012 an die

Gemeinde ergibt. Wörtlich steht dort, die Post sei basierend auf der aktuellen

Vereinbarung nach wie vor bereit, einen jährlichen Infrastrukturbeitrag an den

Kanton Solothurn und die Gemeinde Härkingen zu leisten. In der neuen

Vereinbarung seien «lediglich die aus der Reorganisation der Post

hervorgehenden neuen Konzerngesellschaften hinzugefügt» worden.

5.5.2

Tatsächlich lautete die schriftliche

Abfassung der Vereinbarung 2013 in mehreren Punkten nicht ganz genau gleich wie

diejenige von 2004. Während bei den Zahlungsmodalitäten (neu Ziffer 4.3) die

Formulierung im Wesentlichen gleich blieb und einzig «die Post» durch «die

Gesellschaften» ersetzt und ergänzt wurde, dass die Fälligkeit erst nach

Rechtskraft der Steuerveranlagungen eintrete, wurden andernorts minime

Änderungen in der Formulierung vorgenommen, welche dann möglicherweise zu Interpretationsänderungen

bei Sachbearbeitern des Beklagten führten. So wurde im ersten Absatz von (neu)

Ziffer 4.2 formuliert, die jährlichen Steuereinnahmen dieser Gesellschaften seien

«an den Gesamtbetrag gemäss Ziffer 4.1 hievor anzurechnen», während 2004 die

Formulierung gelautet hatte, die Steuereinnahmen seien «mit den Infrastrukturbeiträgen

gemäss Ziffer 2.1 hiervor zu verrechnen». Im folgenden Absatz steht dann

dementsprechend geschrieben, der «jährliche Gesamtbetrag» werde im Umfang der

Steuerforderungen des Staates und der Gemeinde reduziert, während in der Vereinbarung

2004.

geschrieben stand, «die Infrastrukturbeiträge» würden im Umfang der

Steuerforderungen reduziert.

5.5.3

Wie aus der geschilderten

Entstehungsgeschichte hervorgeht und sich auch klar aus dem Sinn der Vereinbarung(en)

ergibt, war mit der Neuformulierung jedoch keine inhaltliche Veränderung des

Infrastrukturbeitrages beabsichtigt, sondern einzig die Anpassung an die neue

Organisationsform der Schweizerischen Post. Es sollten neu die Steuern aller

Nachfolgegesellschaften der Schweizerischen Post an die zu leistenden

Infrastrukturbeiträge angerechnet werden, wie auch direkt aus den neuen Ziffern

1.

bis 4 der Vereinbarung 2013 hervorgeht. Dass mit den minimalen

Neuformulierungen, wie sie soeben (Erw. 5.5.2) dargelegt wurden, eine

inhaltliche Änderung der Vereinbarung in dem Sinn erfolgen sollte, dass von

einem Gesamtinfrastrukturbeitrag von CHF 580‘000.00 (indexiert) auszugehen

wäre, kann dem geänderten Wortlaut nicht (unzweideutig) entnommen werden.

Gegenteils ist in der entscheidenden Ziffer 4.1, im zweiten Absatz, nach wie

vor von «Beiträgen» in der Mehrzahl die Rede und davon, dass diese nicht unter

CHF 200‘000 bzw. CHF 380‘000 absinken dürften. Wenn in der neuen

Ziffer 4.2 neu vom «Gesamtbetrag» die Rede ist, kann dies nur in dem Sinn

verstanden werden, dass ja der Kanton mit der Post CH AG für die Gemeinde und

den Kanton zusammen abzurechnen hat, welcher unter dem Strich zu einem einzigen

geschuldeten «Gesamtbetrag» führt. Dieser setzt sich jedoch nach wie vor aus

den zwei Teilbeträgen für die Gemeinde und den Kanton zusammen, die zunächst je

separat auszurechnen sind. Die Gemeinde hatte jedenfalls nie Anlass, von etwas

Anderem auszugehen, und sie durfte sich gestützt auf das geltende

Vertrauensprinzip darauf verlassen, dass auch ihre Vertragspartner, nämlich die

Post CH AG und der Kanton, sich darüber im Klaren waren, dass mit der minimen

sprachlichen Anpassung keine inhaltliche Veränderung der Vereinbarung über den geschuldeten

Infrastrukturbeitrag geplant war und vereinbart wurde.

5.5.4

Für das Steuerjahr 2013 hat die

Gemeinde demnach von der Post CH AG gemäss Vereinbarung 2013 den

Infrastrukturbeitrag von total CHF 380‘000.00 (keine positive Teuerung gegenüber

dem Indexstand bei Betriebsaufnahme im Dezember 2008, vgl. Urk. 17 Klägerin und

BS 7 der Klage) zu gut, abzüglich die von der Post CH AG geschuldeten (und

schon im Voraus akonto bezahlten) Gemeindesteuern von CHF 89‘781.65. Den Differenzbetrag

von CHF 290‘218.35 hätte der Kanton der Post CH AG für die Gemeinde in Rechnung

stellen und der Gemeinde überweisen müssen.

5.5.5

Der Kanton hat nach den Akten

(Urk. 15 der Klägerin) der Post CH AG am 26. Juni 2015 bloss total CHF

258.824.00

in Rechnung gestellt. Ob diese Rechnung der Post CH AG tatsächlich zugestellt

und einkassiert wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Beklagte ist bei

dieser Abrechnung zu Unrecht von einer Negativteuerung ausgegangen und hat

fälschlicherweise vom leicht zu niedrigen Total der beiden Infrastrukturbeiträge

zu Unrecht totalisierte Steuerveranlagungen und bezüglich der Gemeinde zu hohe

Steuern abgezogen, nämlich Staatssteuern von CHF 218‘054.00 und

Gemeindesteuern von CHF 100‘878.00. Mit der Klageantwort hat der Kanton

die falsche Teuerungsberechnung sowie den Gemeindesteuerabzug korrigiert und

den von der Post CH AG geschuldeten Infrastrukturbeitrag auf CHF 272‘164.00

berechnet, wovon die Gemeinde CHF 179‘628.00 und er selber CHF 92‘536.00

zu gut hätten (Urk. 9 des Beklagten).

6.

Insgesamt anerkennt der Kanton nach

der Klageantwort, der Gemeinde für das Jahr 2013 als von der Post CH AG zu

leistenden oder geleisteten Infrastrukturbeitrag(santeil) von CHF 153‘590.00

zu schulden, nämlich CHF 179‘628.00 abzüglich der geleisteten CHF 26‘038.00

(BS 25 Klageantwort). Wegen des für das Jahr 2012 behaupteten Ausstandes der

Gemeinde von CHF 144‘105.00 verbleibe eine anerkannte Restanz von bloss

CHF 9‘485.00 für beide Jahre zusammen.

Die Klägerin ihrerseits geht für das

Jahr 2012 von einem Saldo zugunsten des Beklagten von CHF 96‘097.00 aus

(BS 11 der Klage), für das Jahr 2013 von einem Guthaben zu ihren Gunsten von

CHF 272‘165.00, was abzüglich des geleisteten Teilbetrages von CHF 26‘038.00

zu einer Restanz von CHF 150‘030.00 führe.

Wie oben dargelegt, beträgt das

effektive Guthaben der Gemeinde gegenüber der Post unter der von beiden Parteien

bestätigten Annahme, dass die Gemeinde vom Kanton für das Jahr 2012 als

Infrastrukturbeitrag der Post CHF 380‘735.00 erhalten hat und die

Gemeindesteuern 2012 in diesem Betrag enthalten sind, für beide Jahre zusammen

also noch CHF 290‘218.35 (oben Erw. 5.5.4) abzüglich des geleisteten Teilbetrages

von CHF 26‘038.00 und abzüglich des zuviel erhaltenen Teuerungsausgleichs von

CHF 735.00 für das Jahr 2012, was zu einem Betrag von total CHF 263‘445.35

führt. In dieser Höhe besteht ein Minussaldo des Kantons gegenüber der Gemeinde.

Der in der Klage (noch) geltend

gemachte Betrag von CHF 150‘030.00, welcher unter diesem Saldo liegt und

auch unter der vom Kanton anerkannten Restschuld des Kantons für das Jahr 2013,

ist somit jedenfalls geschuldet und die Klage dementsprechend gutzuheissen.

7.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten,

dass die Klägerin nie eine Garantenstellung des Beklagten betreffend

Steuereinnahmen der verschiedenen Konzerngesellschaften der Post, die im ganzen

Kanton anfallen, geltend gemacht hat. Der Beklagte hat zudem nur den Betrag,

welchen er neben den Steuern im Rahmen seines Inkassoauftrags von den

Postbetrieben unter dem Titel Infrastrukturbeitrag erhalten hat, der Klägerin

weiterzuleiten, und dies auch nur teilweise. Für das Jahr 2013 hat der Kanton

nach seiner eigenen Abrechnung Steuern von CHF 218‘054.00 von den

Postkonzerngesellschaften erhalten und gegenüber der Post CH AG ein Guthaben

aus Infrastrukturbeiträgen von CHF 258‘824.00 (Urk. 15 der Klägerin) bzw.

in der später korrigierten Fassung von CHF 272‘164.00 (Urk. 9 des

Beklagten). Da seine Steuereinnahmen über dem garantierten Infrastrukturbeitrag

von CHF 200‘000.00 lagen, hat er gar keinen Anspruch mehr auf einen Anteil

an den von der Post CH AG erhaltenen Infrastrukturbeiträgen. Wenn er von diesen

nun CHF 150‘030.00 an die Klägerin bezahlen muss, kann von einer

«Verschiebung» von Steuergeldern des Beklagten an die Klägerin oder von einem «krass

der steuerrechtlichen Ordnung» entgegen stehendem Abrechnungsmodus der Klägerin

nicht die Rede sein.

8.

Zins ist im öffentlichen Recht ab

Klageeinreichung geschuldet, also ab 27. September 2016. Der Zinssatz beträgt

mangels anderer Vereinbarung 5 %.

9.

Die Klage ist deshalb gutzuheissen

und der Kanton Solothurn zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Härkingen

CHF 150‘030.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2016

(Klageeinreichung) zu bezahlen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird der Kanton Solothurn kostenpflichtig. Nach § 77 VRG werden die

Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der ZPO auferlegt. Das sogenannte

Behördenprivileg von § 77 VRG gilt im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren

nicht (vgl. SOG 2010 Nr. 20, E. 9.d, S. 164). Der Kanton Solothurn hat demnach

die Kosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 5‘000.00 festzusetzen sind.

Rechtsanwalt Daniel von Arx macht eine

Parteientschädigung von CHF 5‘571.00, basierend auf einem Stundenaufwand

von 19.5 Stunden à CHF 260.00 (inkl. Auslagen von CHF 88.50 und MWST von

CHF 412.70) geltend. Darin noch nicht enthalten ist der Aufwand für die

Hauptverhandlung inkl. Fahrt (1.5 Stunden). Insgesamt ergibt sich deshalb eine

Parteientschädigung von CHF 5‘992.40 (21 Stunden à CHF 260.00 plus

CHF 88.50 Auslagen plus Mehrwertsteuer), welche von Kanton Solothurn zu

bezahlen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Kanton Solothurn hat der Einwohnergemeinde

Härkingen CHF 150‘030.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27. September 2016 zu

bezahlen.

2. Der Kanton Solothurn hat die

Gerichtskosten von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Einwohnergemeinde Härkingen eine Parteientschädigung von CHF 5‘992.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser