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Entscheid

VWKLA.2018.3

Schadenersatz

27. März 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Juni 2017 erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen den regionalen Sozialdienst Zuchwil-Luterbach

sowie die Einwohnergemeinde B.___. Er machte geltend, er sei durch

Unterlassungen der ihm ehemals beigeordneten vormundschaftlichen Organe

(Vormund oder Beistand) an seinem Vermögen geschädigt worden. Es sei in den

Jahren zwischen 1. Januar 2005 und 31. August 2008 unterlassen worden, für ihn

Ergänzungsleistungen zu beantragen. Dadurch sei ihm ein Schaden im Umfang von

CHF 124'501.00 entstanden. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt beschränkte

das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2017 auf die Frage

der sachlichen Zuständigkeit.

2. Mit Eingabe vom 21.

Dezember 2017 erhob A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Patrick

Walker, beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn. Diese Klage wurde am 1. März

2018 zurückgezogen. Mit Urteil vom 7. März 2018 wurde die Klage infolge

Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

3. Mit Eingabe vom 5. März

2018 erhob A.___ (nachfolgend: Kläger), nach wie vor vertreten durch

Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton

Solothurn. Streitgegenstand ist – wie im Verfahren vor dem Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt – eine angebliche Vermögensschädigung durch

Unterlassungen von dem Kläger ehemals zugeordneten vormundschaftlichen Organen.

Am 28. März 2018 reichte das Departement des Innern für den Kanton

Solothurn die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der

Klage.

4. Mit Zwischenentscheid

vom 4. April 2018 trat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auf die Klage

gegen den regionalen Sozialdienst Zuchwil-Luterbach mangels Partei- und

Prozessfähigkeit nicht ein. Es bezeichnete sich jedoch für die Beurteilung der

Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Einwohnergemeinde B.___ für sachlich

zuständig.

5. Nach Anhörung der

Parteien sistierte das Verwaltungsgericht das bei ihm hängige Verfahren mit

Verfügung vom 26. Juni 2018 mit Blick auf das laufende Verfahren vor dem

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt bis am 7. Januar 2019.

6. Mit Urteil vom 19.

Dezember 2018 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage mit Verweis

auf die zur Zeit fehlende Passivlegitimation der Einwohnergemeinde B.___ ab. Es

hielt fest, dass gemäss dem in casu anwendbaren Art. 426 aZGB in erster Linie

die Vormünder/Beistände und allenfalls die damaligen Mitglieder der

Vormundschaftsbehörde haftbar seien. Erst in zweiter Linie hafte die

Einwohnergemeinde B.___ für den Fall, dass ein allfälliger Schaden weder durch

die damaligen Vormünder/Beistände noch durch die damaligen Mitglieder der

Vormundschaftsbehörde gedeckt werde. Das Urteil erwuchs am 2. Februar 2019 in

Rechtskraft.

7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 14. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Sistierung des Verfahrens vor

dem Verwaltungsgericht abgelaufen ist. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2018 wurde

beigezogen. Auf Anfrage des Gerichts verzichteten die Parteien auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung.

Erwägungen

II.

1.

Die Verwaltungs- und

die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie

prüfen sie nach § 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) von

Amtes wegen. Die sachliche Zuständigkeit stellt eine Eintretensvoraussetzung

dar (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden

verwaltungsrechtlichen Klage sind Ansprüche aus Staatshaftung. Zu prüfen ist,

ob das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung sachlich zuständig ist.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach Massgabe von § 47 VRG i.V.m. § 11 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz

(VG, BGS 124.21) zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Klagen Privater

gegen den Kanton in Fragen der Staatshaftung grundsätzlich sachlich zuständig. Die

Staatshaftung bezieht sich ihrem Anwendungsbereich nach auf Schaden, den ein

Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder

ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Ausgenommen sind nach § 5 VG

allerdings Tatbestände, welche unter das Bundesgesetz über die

Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten oder

unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse des Bundes fallen. Soweit das

Gesetz eine zivilrechtliche Haftung des Staates vorschreibt, sind entsprechende

Ansprüche nicht im Rahmen der Verwaltungs-, sondern der ordentlichen

Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (vgl. Felix Uhlmann, Schweizerisches

Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 35 ff.). Zu prüfen ist

demnach nachfolgend, ob die Haftung im vorliegend zu beurteilenden Fall zivil-

oder öffentlich-rechtlicher Natur bzw. vor dem Verwaltungsgericht oder den Zivilgerichten

geltend zu machen ist.

1.2

Die Bestimmungen des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) über die Haftung vormundschaftlicher Organe sind

durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in

Kraft getreten ist (AS 2011 725), geändert worden. Der vorliegend zu

beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31.

August 2008 abschliessend verwirklicht, indem in dieser Zeit von den damaligen

Beiständen unterlassen worden sein soll, Ergänzungsleistungen geltend zu machen.

Das hat nach Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB, wonach für den Erwachsenenschutz das

neue Recht gilt, sobald die Änderungen in Kraft getreten sind, zur Folge, dass

die Rechtsstreitigkeit nach altem Recht zu beurteilen ist. Das neue Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht entfaltet keine Rückwirkung (Ruth E. Reusser in: Honsell

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 14 SchlT

ZGB N 4). Die Haftung der vormundschaftlichen Organe ist demzufolge nach Art. 426

ZGB zu beurteilen. Dass die Beistandschaft andauert, hat allenfalls Folgen für

den Beginn der Verjährungsfrist (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/

Alexandra Rumo-Jungo: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf

2009, S. 606 f.; Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich

1948, aArt. 454 N 1 ff.).

1.3

Gemäss aArt. 426 ZGB

haben der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden bei der

Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und

haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden. Wird

der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen

Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton (aArt. 427 Abs. 1

ZGB). Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vormund und der

Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden oder Kreise haften zu

lassen (aArt. 427 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch ist in allen Fällen, unabhängig

davon, ob er sich gegen den Vormund, Beistand, Mitglieder der Behörden oder

gegen Gemeinwesen richtet, im ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen (Tuor/

Schnyder, a.a.O, S. 603 f.). Das ZGB schliesst ein Vorgehen auf dem

Verwaltungsweg aus (aArt. 430 Abs. 1 ZGB) und verbietet darüber hinaus den

Kantonen, die zivile Klage von einer Prüfung oder einem Vorentscheid einer

Administrativbehörde abhängig zu machen (aArt. 430 Abs. 2 ZGB; so auch schon

Egger, Zürcher Kommentar, Zürich 1948, Art. 430 N 1, mit dem Hinweis, dass es

sich zwar um Beamtenverantwortlichkeit und öffentliches Recht handle, mangels

entsprechenden Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die

Zivilgerichtsbarkeit in Frage käme).

1.4

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass infolge der Anwendbarkeit der alten Bestimmungen des ZGB

vorliegend zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verantwortlichkeit

vormundschaftlicher Organe, die vor Inkrafttreten des neuen Kindes- und

Erwachsenenschutzrechts entstanden sind, der Zivilweg zu beschreiten ist. So

hat sich denn auch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Zwischenentscheid

vom 4. April 2018 zur Beurteilung der Klage gegen die Gemeinde B.___

grundsätzlich für sachlich zuständig erklärt. Das Verwaltungsgericht ist damit zur

Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig.

1.5

Der Vollständigkeit

halber ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zu bejahen wäre, wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt

nach dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am

1.

Januar 2013 verwirklicht hätte. Der geltende Art. 454 ZGB regelt die

direkte kausale Staatshaftung des Kantons in einem umfassenden Sinn, indem er

nunmehr Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner

Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige

Behörde erfasst (BGE 140 III 92 E. 2.3). Da die Erwachsenenschutzbehörde in

Personalunion auch Kindesschutzbehörde ist (Art. 440 Abs. 3 ZGB), sind die

Bestimmungen über die Verantwortlichkeit auch auf Massnahmen im Kindesschutz

anwendbar (a.a.O.). Ist der Rechtsuchende der Meinung, dass ihm durch

widerrechtliches Handeln der KESB ein Schaden entstanden ist, so hat er dafür

den Weg der Staatshaftung zu beschreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2015

vom 19. November 2015 E. 4.3).

1.6

Die fehlende sachliche

Zuständigkeit hat zur Folge, dass in Anwendung von § 5 und § 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs.

1.

ZPO). Dem Kläger wird mit Blick auf die komplexe Zuständigkeitsordnung und

die intertemporalrechtliche Problematik die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.00 festgelegt und sind

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu tragen. Da der

Prozessstoff bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt

aufgearbeitet und der Rechtsvertreter des Klägers hierfür bereits entschädigt

wurde, wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

ermessensweise auf CHF 500.00 festgelegt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Parteientschädigung

ist keine geschuldet, da die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§

58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF 500.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Das Begehren des Kantons Solothurn um

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Der Streitwert beträgt mindestens CHF 125'000.00.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser