VWKLA.2018.3
Schadenersatz
27. März 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Patrick Walker
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Departement des Innern
Beklagter
betreffend Schadenersatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Juni 2017 erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen den regionalen Sozialdienst Zuchwil-Luterbach
sowie die Einwohnergemeinde B.___. Er machte geltend, er sei durch
Unterlassungen der ihm ehemals beigeordneten vormundschaftlichen Organe
(Vormund oder Beistand) an seinem Vermögen geschädigt worden. Es sei in den
Jahren zwischen 1. Januar 2005 und 31. August 2008 unterlassen worden, für ihn
Ergänzungsleistungen zu beantragen. Dadurch sei ihm ein Schaden im Umfang von
CHF 124'501.00 entstanden. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt beschränkte
das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2017 auf die Frage
der sachlichen Zuständigkeit.
2. Mit Eingabe vom 21.
Dezember 2017 erhob A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Walker, beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn. Diese Klage wurde am 1. März
2018 zurückgezogen. Mit Urteil vom 7. März 2018 wurde die Klage infolge
Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
3. Mit Eingabe vom 5. März
2018 erhob A.___ (nachfolgend: Kläger), nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton
Solothurn. Streitgegenstand ist – wie im Verfahren vor dem Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt – eine angebliche Vermögensschädigung durch
Unterlassungen von dem Kläger ehemals zugeordneten vormundschaftlichen Organen.
Am 28. März 2018 reichte das Departement des Innern für den Kanton
Solothurn die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Klage.
4. Mit Zwischenentscheid
vom 4. April 2018 trat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auf die Klage
gegen den regionalen Sozialdienst Zuchwil-Luterbach mangels Partei- und
Prozessfähigkeit nicht ein. Es bezeichnete sich jedoch für die Beurteilung der
Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Einwohnergemeinde B.___ für sachlich
zuständig.
5. Nach Anhörung der
Parteien sistierte das Verwaltungsgericht das bei ihm hängige Verfahren mit
Verfügung vom 26. Juni 2018 mit Blick auf das laufende Verfahren vor dem
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt bis am 7. Januar 2019.
6. Mit Urteil vom 19.
Dezember 2018 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage mit Verweis
auf die zur Zeit fehlende Passivlegitimation der Einwohnergemeinde B.___ ab. Es
hielt fest, dass gemäss dem in casu anwendbaren Art. 426 aZGB in erster Linie
die Vormünder/Beistände und allenfalls die damaligen Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde haftbar seien. Erst in zweiter Linie hafte die
Einwohnergemeinde B.___ für den Fall, dass ein allfälliger Schaden weder durch
die damaligen Vormünder/Beistände noch durch die damaligen Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde gedeckt werde. Das Urteil erwuchs am 2. Februar 2019 in
Rechtskraft.
7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 14. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Sistierung des Verfahrens vor
dem Verwaltungsgericht abgelaufen ist. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2018 wurde
beigezogen. Auf Anfrage des Gerichts verzichteten die Parteien auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung.
Erwägungen
II.
1.
Die Verwaltungs- und
die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie
prüfen sie nach § 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) von
Amtes wegen. Die sachliche Zuständigkeit stellt eine Eintretensvoraussetzung
dar (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden
verwaltungsrechtlichen Klage sind Ansprüche aus Staatshaftung. Zu prüfen ist,
ob das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung sachlich zuständig ist.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist nach Massgabe von § 47 VRG i.V.m. § 11 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz
(VG, BGS 124.21) zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Klagen Privater
gegen den Kanton in Fragen der Staatshaftung grundsätzlich sachlich zuständig. Die
Staatshaftung bezieht sich ihrem Anwendungsbereich nach auf Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder
ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Ausgenommen sind nach § 5 VG
allerdings Tatbestände, welche unter das Bundesgesetz über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten oder
unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse des Bundes fallen. Soweit das
Gesetz eine zivilrechtliche Haftung des Staates vorschreibt, sind entsprechende
Ansprüche nicht im Rahmen der Verwaltungs-, sondern der ordentlichen
Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (vgl. Felix Uhlmann, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 35 ff.). Zu prüfen ist
demnach nachfolgend, ob die Haftung im vorliegend zu beurteilenden Fall zivil-
oder öffentlich-rechtlicher Natur bzw. vor dem Verwaltungsgericht oder den Zivilgerichten
geltend zu machen ist.
1.2
Die Bestimmungen des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) über die Haftung vormundschaftlicher Organe sind
durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in
Kraft getreten ist (AS 2011 725), geändert worden. Der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31.
August 2008 abschliessend verwirklicht, indem in dieser Zeit von den damaligen
Beiständen unterlassen worden sein soll, Ergänzungsleistungen geltend zu machen.
Das hat nach Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB, wonach für den Erwachsenenschutz das
neue Recht gilt, sobald die Änderungen in Kraft getreten sind, zur Folge, dass
die Rechtsstreitigkeit nach altem Recht zu beurteilen ist. Das neue Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht entfaltet keine Rückwirkung (Ruth E. Reusser in: Honsell
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 14 SchlT
ZGB N 4). Die Haftung der vormundschaftlichen Organe ist demzufolge nach Art. 426
ZGB zu beurteilen. Dass die Beistandschaft andauert, hat allenfalls Folgen für
den Beginn der Verjährungsfrist (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/
Alexandra Rumo-Jungo: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf
2009, S. 606 f.; Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich
1948, aArt. 454 N 1 ff.).
1.3
Gemäss aArt. 426 ZGB
haben der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden bei der
Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und
haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden. Wird
der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen
Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton (aArt. 427 Abs. 1
ZGB). Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vormund und der
Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden oder Kreise haften zu
lassen (aArt. 427 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch ist in allen Fällen, unabhängig
davon, ob er sich gegen den Vormund, Beistand, Mitglieder der Behörden oder
gegen Gemeinwesen richtet, im ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen (Tuor/
Schnyder, a.a.O, S. 603 f.). Das ZGB schliesst ein Vorgehen auf dem
Verwaltungsweg aus (aArt. 430 Abs. 1 ZGB) und verbietet darüber hinaus den
Kantonen, die zivile Klage von einer Prüfung oder einem Vorentscheid einer
Administrativbehörde abhängig zu machen (aArt. 430 Abs. 2 ZGB; so auch schon
Egger, Zürcher Kommentar, Zürich 1948, Art. 430 N 1, mit dem Hinweis, dass es
sich zwar um Beamtenverantwortlichkeit und öffentliches Recht handle, mangels
entsprechenden Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die
Zivilgerichtsbarkeit in Frage käme).
1.4
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass infolge der Anwendbarkeit der alten Bestimmungen des ZGB
vorliegend zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verantwortlichkeit
vormundschaftlicher Organe, die vor Inkrafttreten des neuen Kindes- und
Erwachsenenschutzrechts entstanden sind, der Zivilweg zu beschreiten ist. So
hat sich denn auch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Zwischenentscheid
vom 4. April 2018 zur Beurteilung der Klage gegen die Gemeinde B.___
grundsätzlich für sachlich zuständig erklärt. Das Verwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig.
1.5
Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zu bejahen wäre, wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt
nach dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am
1.
Januar 2013 verwirklicht hätte. Der geltende Art. 454 ZGB regelt die
direkte kausale Staatshaftung des Kantons in einem umfassenden Sinn, indem er
nunmehr Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner
Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige
Behörde erfasst (BGE 140 III 92 E. 2.3). Da die Erwachsenenschutzbehörde in
Personalunion auch Kindesschutzbehörde ist (Art. 440 Abs. 3 ZGB), sind die
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit auch auf Massnahmen im Kindesschutz
anwendbar (a.a.O.). Ist der Rechtsuchende der Meinung, dass ihm durch
widerrechtliches Handeln der KESB ein Schaden entstanden ist, so hat er dafür
den Weg der Staatshaftung zu beschreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2015
vom 19. November 2015 E. 4.3).
1.6
Die fehlende sachliche
Zuständigkeit hat zur Folge, dass in Anwendung von § 5 und § 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs.
1.
ZPO). Dem Kläger wird mit Blick auf die komplexe Zuständigkeitsordnung und
die intertemporalrechtliche Problematik die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.00 festgelegt und sind
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu tragen. Da der
Prozessstoff bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
aufgearbeitet und der Rechtsvertreter des Klägers hierfür bereits entschädigt
wurde, wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ermessensweise auf CHF 500.00 festgelegt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Parteientschädigung
ist keine geschuldet, da die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§
58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF 500.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Begehren des Kantons Solothurn um
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Der Streitwert beträgt mindestens CHF 125'000.00.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser