VWKLA.2018.7
Staatshaftung
15. Mai 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik
und Justiz
Beklagter
betreffend Staatshaftung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Rumänien stammende A.___ (geb. 1993, nachfolgend Kläger genannt) hat sich gemäss
Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 13. April 2017 der
versuchten schweren Körperverletzung sowie des qualifizierten Raubes schuldig
gemacht und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt (abzüglich
125 Tage Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug
ab 10. Juli 2015).
2. Mit Verfügung vom 19.
September 2017 verweigerte das Departement des Innern (DdI) die vorzeitige
Entlassung nach 2/3 der Vollzugsdauer per 27. September 2017 und verfügte, vor
Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung
gewährt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
3. Dagegen wandte sich der Kläger
am 2. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an das
Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil VWBES.2017.388 vom
6. Dezember 2017 guthiess: Die Verfügung des DdI vom 19. September 2017 wurde aufgehoben und die
Sache zur umgehenden bedingten Entlassung des Klägers an das DdI
zurückgewiesen.
4. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte der Kläger beim DdI, ihm sei
eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Genugtuung von CHF 16'400.00
auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründet wurde das
Begehren mit einer Überhaft von 82 Tagen und einem Tagesansatz von
CHF 200.00 als Entschädigung für die erlittene seelische Unbill.
5. Am 15. Dezember 2017 verfügte das DdI
Folgendes:
1. A.___ wird gestützt auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2017
am Dienstag 19. Dezember 2017, zuhanden des Migrationsamts des Kantons
Solothurn – zur kontrollierten Ausreise nach Rumänien – aus dem Strafvollzug
bedingt entlassen. Der Strafrest beträgt 384 Tage.
2. A.___ wird eine Probezeit
entsprechend dem Strafrest auferlegt. Die Probezeit endet somit am
7. Januar 2019.
3. Hat sich der bedingt
Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies das DdI den Antrag des
Klägers auf Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung ab, soweit darauf
einzutreten sei. Zur Prüfung eines allfälligen Haftungsanspruchs überwies das
DdI die Eingabe von Rechtsanwalt Alexander Kunz vom 14. Dezember 2017
zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei wies das
Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2018 ab.
7. Daraufhin reichte der Kläger,
v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 23. Juli 2018 Klage gegen den Kanton
Solothurn beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger CHF 16'400.00 zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege.
8. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde dem Kläger die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
9. Mit Klageantwort vom
25. September 2018 schloss der Kanton Solothurn, v.d. Staatskanzlei,
Legistik und Justiz, auf Abweisung der Klage unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
10. Am 21. Februar 2019
bat der Vizepräsident die Parteien, falls gewünscht beim Gericht die
Durchführung einer Hauptverhandlung bis zum 13. März 2019 zu beantragen.
Andernfalls werde Verzicht angenommen. Der Kläger teilte daraufhin dem Gericht
mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.
11. Auf die weiteren
Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Kläger macht
gegenüber dem Kanton Solothurn im Klageverfahren einen Entschädigungsanspruch
aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) geltend. Das
Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen
Departement, schriftlich und begründet einzureichen (vgl. § 11 Abs. 1 VG). Wird
zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder
ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht
werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG). Das Verwaltungsgericht entscheidet als
einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten
öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit.
a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Das DdI lehnte mit
Verfügung vom 19. Januar 2018 den mit Eingabe vom 14. Dezember 2017
geltend gemachten Entschädigungsanspruch ab, soweit es darauf eintrat. Weshalb
es dies in Verfügungsform und mit (falscher) Rechtsmittelbelehrung tat, und aus
welchem Grund gleichzeitig eine Überweisung der Angelegenheit an die Staatskanzlei
erfolgte, ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 11 VG nicht
nachvollziehbar. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen: Der Forderung des
Klägers ging ein Schadenersatzbegehren beim zuständigen DdI voraus, weshalb das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Begehrens zuständig ist. Da auch die
weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.
2.
Die Parteien verzichteten
auf die Durchführung einer (mündlichen) Hauptverhandlung, weshalb davon
abgesehen und das Urteil aufgrund der Akten gefällt wird. Entsprechend sind
auch die vorgängig gestellten Beweisabnahmeanträge des Beklagten, nämlich die
Befragung von drei Mitarbeiterinnen des Amtes für Justizvollzug, Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug, ohne Weiteres abzuweisen.
3.
Nach § 2 Abs. 1 VG haftet
der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 1 Abs. 3
VG). Diese sogenannte Kausalhaftung ist dann gegeben, wenn der Geschädigte
beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des
Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung
adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung
widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44).
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger
Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren
überprüft werden (§ 3 VG). Die Formulierung von § 3 VG entspricht jener von
Art. 12 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten (VG/CH, SR 170.32; Urteil des Bundesgerichts
2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 3.3.1).
4.1
Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine
Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens
eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen
besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine
Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist;
für die Korrektur rechtsfehlerhafter Verfügungen und Urteile stehen
grundsätzlich die Möglichkeiten der Verwaltungsrechtspflege (primärer
Rechtsschutz) zur Verfügung. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn
der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche
Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung
bzw. einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten nicht
unterlaufen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-112/2017 vom 31.
August 2017, E. 3.4. mit Hinweisen, BGE 120 Ib 248, E. 2. b). Dies gilt auch
für Fälle, bei denen – wie hier – geltend gemacht wird, dass aufgrund der
Dauer, die zwischen dem fehlerhaften Entscheid und der oberinstanzlichen
Korrektur dieses Entscheids vergangen ist, ein Schaden entstanden ist (Kaspar
Plüss: Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: Aktuelle Fragen des
Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, S. 1-22, S. 12).
4.2
In einem Rechtsstaat mit
mehrstufigen Anfechtungswegen besteht stets das Risiko von Fehlentscheiden und
damit verbundenen Verzögerungsschäden. Solche Schäden kommen – man denke etwa
an das Baurecht – relativ oft vor: Wenn eine obere Instanz die Beschwerde eines
Bauherrn gutheisst und den (fehlerhaften) Entscheid einer unteren Instanz aufhebt,
steht die obsiegende Partei finanziell nicht selten schlechter da, als wenn
bereits die untere Instanz richtig entschieden hätte und das
Rechtsmittelverfahren hätte vermieden werden können. Müsste der Staat jeden
Verzögerungsschaden ausgleichen, den fehlerhafte unterinstanzliche Entscheide
verursachen, so wäre zu befürchten, dass bereits im Rahmen des primären
Verwaltungsrechtsschutzes fiskalische Kriterien einfliessen würden, obwohl
diese hier sachfremd sind: Untere Instanzen würden im Zweifel so entscheiden,
dass keine Verzögerungsschäden entstehen, für die der Staat haftbar ist, und
obere Instanzen hätten einen Anreiz, fehlerhafte unterinstanzliche Entscheide
nicht aufzuheben, um Staatshaftungsansprüche zu vermeiden (vgl. Kaspar Plüss,
a.a.O., S. 14).
5.1
Der Kläger wirft dem DdI
Ermessensmissbrauch vor. Die Verfügung betreffend die Verweigerung der
bedingten Entlassung habe das DdI in Anwendung willkürlicher und unsachlicher
Kriterien erlassen.
5.2
Die bedingte Entlassung stellt die
vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der
nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Entscheid
darüber, welche Seite überwiegt, bleibt jedoch spekulativ. Wenn dieser aus
naheliegenden Gründen (Prognose) schliesslich immer auch auf unsicheren
Annahmen beruhen wird, muss er doch im Beurteilungsvorgang von sachlichen
Anhaltspunkten getragen sein (BGE 124 IV 193, E. 4d).
5.3
Der Kläger vermag nicht im Ansatz darzutun,
worin die haftungsbegründende Widerrechtlichkeit vorliegend besteht. Die Kritik
des Klägers erschöpft sich in Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Entscheides
des DdI, wie es im Rahmen des primären Rechtsschutzes üblich ist. Er beschränkt
sich darauf, seine Standpunkte, die er in dem diesem Prozess zugrunde liegende
Verfahren eingenommen hat, zu bekräftigen und erblickt darin die
Widerrechtlichkeit. Zum Kriterium der wesentlichen Amtspflichtverletzung
äussert sich der Kläger mit keinem Wort. Selbst wenn das DdI sein Ermessen
missbraucht haben sollte, so der Kläger, was nachträglich nicht wieder aufzurollen
ist, würde dies für sich alleine keine wesentliche Amtspflichtverletzung bedeuten.
Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es eben gerade nicht
aus, wenn sich ein Entscheid später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich
erweist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ermessensentscheid wie der Entscheid
über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zur Diskussion steht. Haltlos
erweist sich auch der Vorwurf des Klägers, das DdI habe zu spät über sein
Gesuch um bedingte Entlassung entschieden und damit einer Überhaft nicht
vorgebeugt. Zwischen dem Gesuch um bedingte Entlassung vom 6. Juni 2017
und dem Entscheid des DdI vom 19. September 2017 vergingen bloss etwas
mehr als drei Monate. Die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Berichte
mussten noch eingeholt werden und eine bedingte Entlassung war frühestens am
27.
September 2017 möglich. Jedenfalls fehlt es eindeutig an einer
haftungsbegründenden Widerrechtlichkeit, weshalb eine Haftung des Beklagten
bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Es erübrigt sich bei diesem
Ergebnis, auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen näher einzugehen.
5.4
Nicht abzustreiten ist, dass die
bedingte Entlassung vorliegend um 82 Tage später stattgefunden hat, als wenn
bereits das DdI so entschieden hätte. Dieser Umstand mag für den Kläger
stossend sein, reicht indes für sich alleine nicht aus, um eine Haftung des
Beklagten und damit einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Der Kläger
übersieht schliesslich, dass auch nach Verbüssung der Dauer von zwei Dritteln
der Freiheitsstrafe gemäss Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) für den Freiheitsentzug ein gültiger Rechtstitel in Form eines
rechtskräftigen Strafurteils bestand, worauf auch der Beklagte in seiner Klageantwort
zu Recht hinweist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass eine wesentliche Amtspflichtverletzung weder dargetan noch ersichtlich ist
und damit eine Haftung des Beklagten entfällt. Die Voraussetzungen für einen
Entschädigungsanspruch seitens des Klägers sind somit nicht erfüllt, weshalb
die Klage ohne Weiteres abzuweisen ist.
7.1
Zufolge Unterliegens des Klägers
sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.
] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Rechtsanwalt Alexander Kunz macht
für die Vertretung des Klägers eine Entschädigung von total CHF 2'741.60 (13.92
Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Aufwendungen vor der
Klageeinreichung, so namentlich die Instruktion durch die Klientschaft, das
Studium der Akten und der Rechtsfragen gehören als vorprozessuale Kosten
grundsätzlich zu den Anwaltskosten. Allerdings wurde der Prozessstoff bereits in
dem diesem Staatshaftungsverfahren zugrundeliegende Verfahren aufgearbeitet,
wofür der Rechtsvertreter des Klägers bereits entschädigt worden ist. Mit Blick
darauf erscheint der Zeitaufwand von 4 Stunden bei der Position vom
16.
Mai 2018 («Recherchen, Aktenstudium») überhöht. Es rechtfertigt sich
eine Kürzung um 2 Stunden. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene
Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 2’395.10 (CHF 2'186.20
Honorar, CHF 40.60 Auslagen, CHF 168.30 MWST) und ist zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
7.3
Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz,
dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung
der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hier war indes der
Beklagte nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm in dieser Hinsicht keine
zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Entsprechend
ist das Begehren des Beklagten um Ausrichtung einer Parteientschädigung
abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF1’000.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§
58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2’395.10 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Begehren des Kantons Solothurn um
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman