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Entscheid

VWKLA.2018.7

Staatshaftung

15. Mai 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Rumänien stammende A.___ (geb. 1993, nachfolgend Kläger genannt) hat sich gemäss

Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 13. April 2017 der

versuchten schweren Körperverletzung sowie des qualifizierten Raubes schuldig

gemacht und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt (abzüglich

125 Tage Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug

ab 10. Juli 2015).

2. Mit Verfügung vom 19.

September 2017 verweigerte das Departement des Innern (DdI) die vorzeitige

Entlassung nach 2/3 der Vollzugsdauer per 27. September 2017 und verfügte, vor

Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung

gewährt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

3. Dagegen wandte sich der Kläger

am 2. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an das

Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil VWBES.2017.388 vom

6. Dezember 2017 guthiess: Die Verfügung des DdI vom 19. September 2017 wurde aufgehoben und die

Sache zur umgehenden bedingten Entlassung des Klägers an das DdI

zurückgewiesen.

4. Mit

Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte der Kläger beim DdI, ihm sei

eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Genugtuung von CHF 16'400.00

auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründet wurde das

Begehren mit einer Überhaft von 82 Tagen und einem Tagesansatz von

CHF 200.00 als Entschädigung für die erlittene seelische Unbill.

5. Am 15. Dezember 2017 verfügte das DdI

Folgendes:

1. A.___ wird gestützt auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2017

am Dienstag 19. Dezember 2017, zuhanden des Migrationsamts des Kantons

Solothurn – zur kontrollierten Ausreise nach Rumänien – aus dem Strafvollzug

bedingt entlassen. Der Strafrest beträgt 384 Tage.

2. A.___ wird eine Probezeit

entsprechend dem Strafrest auferlegt. Die Probezeit endet somit am

7. Januar 2019.

3. Hat sich der bedingt

Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies das DdI den Antrag des

Klägers auf Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung ab, soweit darauf

einzutreten sei. Zur Prüfung eines allfälligen Haftungsanspruchs überwies das

DdI die Eingabe von Rechtsanwalt Alexander Kunz vom 14. Dezember 2017

zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei wies das

Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2018 ab.

7. Daraufhin reichte der Kläger,

v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 23. Juli 2018 Klage gegen den Kanton

Solothurn beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger CHF 16'400.00 zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde dem Kläger die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

9. Mit Klageantwort vom

25. September 2018 schloss der Kanton Solothurn, v.d. Staatskanzlei,

Legistik und Justiz, auf Abweisung der Klage unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

10. Am 21. Februar 2019

bat der Vizepräsident die Parteien, falls gewünscht beim Gericht die

Durchführung einer Hauptverhandlung bis zum 13. März 2019 zu beantragen.

Andernfalls werde Verzicht angenommen. Der Kläger teilte daraufhin dem Gericht

mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.

11. Auf die weiteren

Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Kläger macht

gegenüber dem Kanton Solothurn im Klageverfahren einen Entschädigungsanspruch

aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) geltend. Das

Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen

Departement, schriftlich und begründet einzureichen (vgl. § 11 Abs. 1 VG). Wird

zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder

ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht

werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG). Das Verwaltungsgericht entscheidet als

einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten

öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit.

a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Das DdI lehnte mit

Verfügung vom 19. Januar 2018 den mit Eingabe vom 14. Dezember 2017

geltend gemachten Entschädigungsanspruch ab, soweit es darauf eintrat. Weshalb

es dies in Verfügungsform und mit (falscher) Rechtsmittelbelehrung tat, und aus

welchem Grund gleichzeitig eine Überweisung der Angelegenheit an die Staatskanzlei

erfolgte, ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 11 VG nicht

nachvollziehbar. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen: Der Forderung des

Klägers ging ein Schadenersatzbegehren beim zuständigen DdI voraus, weshalb das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Begehrens zuständig ist. Da auch die

weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.

2.

Die Parteien verzichteten

auf die Durchführung einer (mündlichen) Hauptverhandlung, weshalb davon

abgesehen und das Urteil aufgrund der Akten gefällt wird. Entsprechend sind

auch die vorgängig gestellten Beweisabnahmeanträge des Beklagten, nämlich die

Befragung von drei Mitarbeiterinnen des Amtes für Justizvollzug, Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug, ohne Weiteres abzuweisen.

3.

Nach § 2 Abs. 1 VG haftet

der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen

Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 1 Abs. 3

VG). Diese sogenannte Kausalhaftung ist dann gegeben, wenn der Geschädigte

beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des

Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung

adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung

widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44).

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger

Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren

überprüft werden (§ 3 VG). Die Formulierung von § 3 VG entspricht jener von

Art. 12 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner

Behördemitglieder und Beamten (VG/CH, SR 170.32; Urteil des Bundesgerichts

2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 3.3.1).

4.1

Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine

Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens

eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen

besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine

Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist;

für die Korrektur rechtsfehlerhafter Verfügungen und Urteile stehen

grundsätzlich die Möglichkeiten der Verwaltungsrechtspflege (primärer

Rechtsschutz) zur Verfügung. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn

der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche

Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung

bzw. einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten nicht

unterlaufen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-112/2017 vom 31.

August 2017, E. 3.4. mit Hinweisen, BGE 120 Ib 248, E. 2. b). Dies gilt auch

für Fälle, bei denen – wie hier – geltend gemacht wird, dass aufgrund der

Dauer, die zwischen dem fehlerhaften Entscheid und der oberinstanzlichen

Korrektur dieses Entscheids vergangen ist, ein Schaden entstanden ist (Kaspar

Plüss: Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: Aktuelle Fragen des

Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, S. 1-22, S. 12).

4.2

In einem Rechtsstaat mit

mehrstufigen Anfechtungswegen besteht stets das Risiko von Fehlentscheiden und

damit verbundenen Verzögerungsschäden. Solche Schäden kommen – man denke etwa

an das Baurecht – relativ oft vor: Wenn eine obere Instanz die Beschwerde eines

Bauherrn gutheisst und den (fehlerhaften) Entscheid einer unteren Instanz aufhebt,

steht die obsiegende Partei finanziell nicht selten schlechter da, als wenn

bereits die untere Instanz richtig entschieden hätte und das

Rechtsmittelverfahren hätte vermieden werden können. Müsste der Staat jeden

Verzögerungsschaden ausgleichen, den fehlerhafte unterinstanzliche Entscheide

verursachen, so wäre zu befürchten, dass bereits im Rahmen des primären

Verwaltungsrechtsschutzes fiskalische Kriterien einfliessen würden, obwohl

diese hier sachfremd sind: Untere Instanzen würden im Zweifel so entscheiden,

dass keine Verzögerungsschäden entstehen, für die der Staat haftbar ist, und

obere Instanzen hätten einen Anreiz, fehlerhafte unterinstanzliche Entscheide

nicht aufzuheben, um Staatshaftungsansprüche zu vermeiden (vgl. Kaspar Plüss,

a.a.O., S. 14).

5.1

Der Kläger wirft dem DdI

Ermessensmissbrauch vor. Die Verfügung betreffend die Verweigerung der

bedingten Entlassung habe das DdI in Anwendung willkürlicher und unsachlicher

Kriterien erlassen.

5.2

Die bedingte Entlassung stellt die

vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der

nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Entscheid

darüber, welche Seite überwiegt, bleibt jedoch spekulativ. Wenn dieser aus

naheliegenden Gründen (Prognose) schliesslich immer auch auf unsicheren

Annahmen beruhen wird, muss er doch im Beurteilungsvorgang von sachlichen

Anhaltspunkten getragen sein (BGE 124 IV 193, E. 4d).

5.3

Der Kläger vermag nicht im Ansatz darzutun,

worin die haftungsbegründende Widerrechtlichkeit vorliegend besteht. Die Kritik

des Klägers erschöpft sich in Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Entscheides

des DdI, wie es im Rahmen des primären Rechtsschutzes üblich ist. Er beschränkt

sich darauf, seine Standpunkte, die er in dem diesem Prozess zugrunde liegende

Verfahren eingenommen hat, zu bekräftigen und erblickt darin die

Widerrechtlichkeit. Zum Kriterium der wesentlichen Amtspflichtverletzung

äussert sich der Kläger mit keinem Wort. Selbst wenn das DdI sein Ermessen

missbraucht haben sollte, so der Kläger, was nachträglich nicht wieder aufzurollen

ist, würde dies für sich alleine keine wesentliche Amtspflichtverletzung bedeuten.

Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es eben gerade nicht

aus, wenn sich ein Entscheid später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich

erweist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ermessensentscheid wie der Entscheid

über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zur Diskussion steht. Haltlos

erweist sich auch der Vorwurf des Klägers, das DdI habe zu spät über sein

Gesuch um bedingte Entlassung entschieden und damit einer Überhaft nicht

vorgebeugt. Zwischen dem Gesuch um bedingte Entlassung vom 6. Juni 2017

und dem Entscheid des DdI vom 19. September 2017 vergingen bloss etwas

mehr als drei Monate. Die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Berichte

mussten noch eingeholt werden und eine bedingte Entlassung war frühestens am

27.

September 2017 möglich. Jedenfalls fehlt es eindeutig an einer

haftungsbegründenden Widerrechtlichkeit, weshalb eine Haftung des Beklagten

bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Es erübrigt sich bei diesem

Ergebnis, auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen näher einzugehen.

5.4

Nicht abzustreiten ist, dass die

bedingte Entlassung vorliegend um 82 Tage später stattgefunden hat, als wenn

bereits das DdI so entschieden hätte. Dieser Umstand mag für den Kläger

stossend sein, reicht indes für sich alleine nicht aus, um eine Haftung des

Beklagten und damit einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Der Kläger

übersieht schliesslich, dass auch nach Verbüssung der Dauer von zwei Dritteln

der Freiheitsstrafe gemäss Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) für den Freiheitsentzug ein gültiger Rechtstitel in Form eines

rechtskräftigen Strafurteils bestand, worauf auch der Beklagte in seiner Klageantwort

zu Recht hinweist.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass eine wesentliche Amtspflichtverletzung weder dargetan noch ersichtlich ist

und damit eine Haftung des Beklagten entfällt. Die Voraussetzungen für einen

Entschädigungsanspruch seitens des Klägers sind somit nicht erfüllt, weshalb

die Klage ohne Weiteres abzuweisen ist.

7.1

Zufolge Unterliegens des Klägers

sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.

] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Rechtsanwalt Alexander Kunz macht

für die Vertretung des Klägers eine Entschädigung von total CHF 2'741.60 (13.92

Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Aufwendungen vor der

Klageeinreichung, so namentlich die Instruktion durch die Klientschaft, das

Studium der Akten und der Rechtsfragen gehören als vorprozessuale Kosten

grundsätzlich zu den Anwaltskosten. Allerdings wurde der Prozessstoff bereits in

dem diesem Staatshaftungsverfahren zugrundeliegende Verfahren aufgearbeitet,

wofür der Rechtsvertreter des Klägers bereits entschädigt worden ist. Mit Blick

darauf erscheint der Zeitaufwand von 4 Stunden bei der Position vom

16.

Mai 2018 («Recherchen, Aktenstudium») überhöht. Es rechtfertigt sich

eine Kürzung um 2 Stunden. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene

Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 2’395.10 (CHF 2'186.20

Honorar, CHF 40.60 Auslagen, CHF 168.30 MWST) und ist zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

7.3

Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz,

dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen

Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung

der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hier war indes der

Beklagte nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm in dieser Hinsicht keine

zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Entsprechend

ist das Begehren des Beklagten um Ausrichtung einer Parteientschädigung

abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF1’000.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§

58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2’395.10 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Das Begehren des Kantons Solothurn um

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman