VWKLA.2019.3
Forderung aus Arbeitsvertrag
3. Dezember 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Eveline Roos, Rechtsanwältin
Kläger
gegen
Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Peter Platzer, Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Klage vom
26. Juli 2019 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
gegenüber der Einwohnergemeinde B.___ folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger CHF 1'228.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar
2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger ein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 330a OR
entsprechendes Arbeitszeugnis gemäss beiliegendem Entwurf (Urkunde 10) auszustellen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2. Die Einwohnergemeinde B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer, beantragte mit Klageantwort vom
26. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
3. Am 26. November 2019 fand eine
Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
statt. Dabei schlossen die Parteien einen Vergleich über das beantragte
Arbeitszeugnis (Klage Ziffer 2). Bezüglich der gestellten Forderung fanden die
Parteien keine Einigung.
Erwägungen
II.
1.
Der Kläger stand als Bauverwalter mit
einem Arbeitspensum von 80 % vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2018 in
einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zur Gemeinde. Er macht
gegenüber der Beklagten eine Forderung geltend, die sich auf dieses
Anstellungsverhältnis stützt.
Nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt das Verwaltungsgericht als
einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher
Natur zwischen Privaten und Gemeinden (lit. a), wie auch über Streitigkeiten aus
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen, soweit diese vermögensrechtlicher
Natur sind (lit. b). Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der
Klage zuständig. Kläger und Beklagte sind unstrittig partei- und prozessfähig
und der Kläger hat ein schützenswertes Interesse am Entscheid über die
Forderung. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig und darüber ist noch
nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Prozessvoraussetzungen der
Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden sind,
sind somit erfüllt; der verlangte Kostenvorschuss (§ 76ter Abs. 2
VRG) ist geleistet. Auf die Klage ist deshalb einzutreten.
2.1
Der Kläger macht geltend, in seiner
letzten Gehaltsabrechnung vom Dezember 2018 sei ihm zu Unrecht ein Betrag von
CHF 1'228.05 abgezogen worden. Die Beklagte habe zu Unrecht Sitzungen,
welche in die ordentliche Arbeitszeit des Klägers gefallen seien, in
Sitzungsgelder umgewandelt und daraus einen Lohnabzug von CHF 1'228.05
hergeleitet. Geleistete Dienste während der Arbeitszeit seien auch als solche
zu vergüten und nicht mit einer Sitzungspauschale abzugelten.
2.2
Die Beklagte machte dagegen
sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich nicht an die durch
die Gemeinde praktizierte Zeitabrechnung gehalten. Wenn in § 59 Abs. 2 der
Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) mit «normale Arbeitszeit» die «anrechenbare
Arbeitszeit» bzw. «anrechenbare Präsenzzeit» nach § 20 DGO gemeint wäre, hätte
man dies auch so geschrieben, und nicht zwei verschiedene Begriffe verwendet.
Es handle sich somit um unterschiedliche Sachen. Die Gemeinde B.___ kenne seit
mindestens 1997 die Regelung, dass Sitzungen nicht zur Arbeitszeit für die normale
Entlöhnung zählten, sondern separat mit einem Sitzungsgeld ausbezahlt würden.
Der Begriff «normale Arbeitszeit» sei im Gesamtgefüge nicht auf den ersten
Blick klar. Was darunter zu verstehen sei, zeige aber die gehandhabte Praxis
klar. Alle Gemeindebediensteten seien nach dem System des Sitzungsgeldes
abgerechnet worden und das System sei ihnen auch bekannt. Der Grund, dass
Sitzungen anders entlohnt würden, bestehe darin, eine Ungleichbehandlung von
Teilzeitangestellten mit (Fast-)Vollzeitangestellten zu vermeiden. Gleichzeitig
habe man Abgrenzungen, wann ende die Arbeitszeitvergütung und wann beginne die
spezielle Sitzungsvergütung, vermeiden wollen. Die Auslegung der Gegenpartei
entspreche nicht dem Sinn des Gesetzgebers, welcher keine Ausgabensteigerung
gewollt habe. Es käme zu einer Ungleichbehandlung der Gemeindebediensteten,
wenn früh angesetzte Sitzungen auf Arbeitszeit gingen, für späte hingegen ein
Sitzungsgeld ausbezahlt würde. Der Kläger habe die Auslegung der fraglichen
Regelung durch die Gemeinde gekannt und habe in den Jahren 2014 und 2015 auch
nach dieser abgerechnet. Diese sei somit Bestanteil des Vertrags zum
Dienstverhältnis.
3.
Bei den Abzügen handelt es sich um solche
für Sitzungen der Jahre 2015 bis 2018.
Die DGO der Einwohnergemeinde B.___ vom
1.
Juli 2017 hält in § 59 Abs. 2 folgendes fest:
«Anspruch auf ein
Sitzungsgeld hat, wer als Behörde- oder Kommissionsmitglied an einer Sitzung
der Gesamtbehörde oder Gesamtkommission oder an speziell bezeichneten
Ausschüssen teilnimmt. Für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit
bezieht das festangestellte Personal ein Sitzungsgeld gemäss Anhang 4.»
Eine entsprechende Regelung enthält auch
die DGO vom 1. Januar 2012, wobei statt von «festangestelltem» von
«vollamtlich angestelltem» Personal die Rede ist, und für das Sitzungsgeld nicht
auf Anhang 4 verwiesen wird, sondern vom «üblichen» Sitzungsgeld gesprochen
wird.
In Bezug auf die vorliegend zu
behandelnde Frage stimmen die Bestimmungen überein. Fest steht, dass der Kläger
als festangestelltes bzw. vollamtlich angestelltes Personal gilt. Zu klären
ist, was mit dieser Bestimmung in Bezug auf das festangestellte Personal genau
gemeint ist.
4.
Nach Art. 3 der Verfassung des
Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der
Gemeinden (Abs. 1). Die Gesetzgebung räumt ihnen einen
weiten Gestaltungsspielraum ein (Abs. 2).
Ist eine
Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtssetzung befugt, so soll sie
grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom sein; d.h., es muss
der Gemeinde das Recht zukommen, die von ihr erlassenen Reglemente selbst
auszulegen. Die kantonalen Behörden dürfen in einem Rekursverfahren nicht von
einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden
abweichen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1917).
Somit ist zu
prüfen, ob die durch die Gemeinde vollzogene Handhabung der Bestimmung der DGO
eine vertretbare Auslegung darstellt oder mit anderen Worten, ob die geübte
Praxis mit der DGO vereinbar ist.
5.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das
heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.
Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene
und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente
einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort
geben (BGE 144 IV 168 E. 1.2; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGE 137 IV 290 E. 3.3,
BGE 137 IV 249 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6.
Aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz
2.
DGO ergibt sich klar, dass das festangestellte Personal für Sitzungen
ausserhalb der normalen Arbeitszeit ein Sitzungsgeld bezieht, was im
Umkehrschluss bedeutet, dass es für Sitzungen innerhalb der normalen
Arbeitszeit kein Sitzungsgeld bezieht, und diese folglich mit dem normalen Lohn
abgegolten sind. Dass aber Sitzungen nie unter die normale Arbeitszeit fallen
können, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Entsprechendes
ergibt sich auch aus § 22 Abs. 4 DGO (2012 und 2017), worin festgehalten wird:
«Sitzungen ausserhalb der
normalen Arbeitszeit können nicht kompensiert werden.»
Sitzungen innerhalb der normalen
Arbeitszeit können also im Umkehrschluss kompensiert werden und fallen damit
unter die normale Zeiterfassung, welche durch den Monatslohn abgegolten wird.
Zu klären ist nun im Folgenden, was als
«normale Arbeitszeit» zu gelten hat.
7.1
Der Begriff «normale Arbeitszeit»
ist in der DGO nirgendwo definiert, der Begriff «Arbeitszeit» aber sehr wohl.
Unter diesem Marginal hält § 20 DGO (2012 und 2017) Folgendes fest:
«Die wöchentliche
Arbeitszeit beträgt 42 Stunden mit einer täglich anrechenbaren Präsenzzeit von
06:30 h bis 19:30 h. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die gleitende
Arbeitszeit.»
Anhang 4, auf welchen § 59 Abs. 2 Satz 2
DGO 2017 verweist, regelt die Höhe der Sitzungsgelder. Dort heisst es
«Festangestelltes Personal für Sitzungen ausserhalb der Arbeitszeit». Dort wird
also nicht von «normaler Arbeitszeit», sondern nur von «Arbeitszeit»
gesprochen, womit nach dem Wortlaut des Gesetzes mit «normale Arbeitszeit»
nichts anderes gemeint sein kann, als die «Arbeitszeit», wie sie durch
§ 20 DGO definiert ist, also die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 19:30 Uhr.
Diese gilt als «anrechenbar».
7.2
Betrachtet man die Systematik der
Regelung von § 59 Abs. 2 DGO, so wird deutlich, dass sich der Anspruch auf ein
Sitzungsgeld nach Satz 1 nur auf Behörden- und Kommissionsmitglieder bezieht. Behörden
sind laut § 6 lit. b der Gemeindeordnung der Gemeinderat und die Kommissionen.
Der Bauverwalter ist kein ordentliches Kommissionsmitglied, sondern hat bloss
beratende Stimme. Für ihn gilt Satz 2, welcher klar festhält, dass
festangestelltes Personal nur für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit
ein Sitzungsgeld erhält, da es für Sitzungen während der normalen Arbeitszeit
ja Lohn bezieht.
Dass für Sitzungen während der normalen
Arbeitszeit ein Lohnanspruch besteht, erscheint auch deshalb richtig, weil nach
dem Stellenbeschrieb des Bauverwalters vom 6. Februar 2014 die Mitarbeit
in der Bau- und Werkkommission zu dessen Pflichtenheft zählt.
7.3
Dass sich bei einer Abrechnung nach
Arbeitszeit eine Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitenden gegenüber
(Fast-)Vollzeitmitarbeitenden ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar begründet,
haben doch auch Teilzeitmitarbeitende eine anrechenbare Präsenzzeit bis 19:30
Uhr, und lassen sich Sitzungen, die innerhalb der normalen Arbeitszeit
stattfinden, kompensieren. Wie die Beklagte angegeben hat, gilt das System der
Jahresarbeitszeit.
7.4
Dass politisch gewählte Behörden-
und Kommissionsmitglieder bezüglich der Abgeltung von Sitzungen anders
behandelt werden sollen als das festangestellte Personal, ist durch den
Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 DGO explizit so gewollt.
7.5
Aus einer historischen Auslegung
lassen sich keine abweichenden Schlüsse ziehen. Die Regelung, dass das
vollamtlich angestellte Personal für Sitzungen ausserhalb der normalen
Arbeitszeit das übliche Sitzungsgeld bezieht, war bereits in § 6 Abs. 5
der Gehaltsordnung von 1997 enthalten. Jedoch wurde erst in der Dienst- und
Gehaltsordnung von 2012 die anrechenbare Präsenzzeit definiert. Vorher war als
Arbeitszeit lediglich die «wöchentliche Arbeitszeit» von 42 Stunden definiert.
7.6
Nicht als historische oder geltungszeitliche
Auslegung kann die durch die Beklagte geltend gemachte «gehandhabte Praxis»
gelten. Auch wenn bisher für alle Gemeindebediensteten nach dem System des Sitzungsgeldes
abgerechnet wurde und ihnen diese Praxis auch bekannt war, widerspricht diese
Praxis dennoch dem Wortlaut der Bestimmung und lässt sich auch durch Auslegung
nicht unter diese subsumieren.
7.7
Nicht zutreffend ist das Vorbringen
der Beklagten, wonach ein Angestellter durch geschicktes «Schieben» eine
Sitzung in den Arbeitsbereich ziehen könnte. Kommissionssitzungen werden grundsätzlich
durch deren Vorsitzende einberufen und können nicht vom Personal willkürlich
festgesetzt werden.
7.8
Letztlich kann auch nicht gesagt
werden, die gelebte Praxis der Gemeinde sei zum Vertragsinhalt des
Dienstverhältnisses geworden, indem der Kläger diese in den ersten Jahren
seiner Anstellung akzeptiert und nicht reklamiert habe. Gemäss Ziffer 8 des
Arbeitsvertrags bildet die DGO integrierenden Bestandteil dieses Vertrags. Der
Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 2 DGO belässt keinen Spielraum für eine
Auslegung, wie sie die Beklagte geltend machen will.
8.
Der Kläger hat somit die jeweiligen
Sitzungen zu Recht als normale Arbeitszeit und nicht speziell als Sitzungen verbucht,
weshalb ihm zu Unrecht mit der Lohnabrechnung vom 11. Dezember 2018 ein
Betrag von CHF 1'228.05 abgezogen worden ist. Entsprechend ist die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag, zuzüglich 5 % Verzugszins
seit 1. Januar 2019 nachzubezahlen.
9.
Die Klage erweist sich somit als
begründet, soweit sie nicht durch Vergleich gegenstandslos geworden ist. Die
Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 1'228.05, zuzüglich 5 %
Verzugszins seit 1. Januar 2019, nachzubezahlen.
10.1
Aufgrund des Obsiegens des Klägers
in Bezug auf die Forderung, und des Vergleichs in Bezug auf das Arbeitszeugnis,
haben A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, ¼ (ausmachend
CHF 250.00) und die Einwohnergemeinde B.___ ¾ (ausmachend CHF 750.00)
zu bezahlen.
10.2
Mit Kostennote vom
27.
November 2019 macht Rechtsanwältin Eveline Roos eine Entschädigung von
CHF 4'228.25 (Honorar: 15,5 h zu CHF 250.00/h, Auslagen:
CHF 51.05 und 7,7 % MwSt.: CHF 302.30) geltend. Rechtsanwalt Peter
Platzer verlangt mit Kostennote vom 27. November 2019 eine Entschädigung
von CHF 4'578.65 (Honorar: 13.84 h zu CHF 300.00/h und 7,7 % MwSt.:
CHF 327.35).
Für den Teil des Vergleichs haben die Parteien
ihre Parteikosten je selbst zu tragen. Für den Teil der Forderung hat der
Kläger obsiegt, weshalb ihm durch die Beklagte eine hälftige
Parteientschädigung zu bezahlen ist, ausmachend CHF 2'114.15 (inkl.
Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit sie
nicht als durch Vergleich erledigt gegenstandslos geworden ist.
2. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___
den Betrag von CHF 1'228.05, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019
zu bezahlen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 250.00,
die Einwohnergemeinde B.___ einen Anteil von CHF 750.00 zu bezahlen.
4. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'114.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert beträgt maximal CHF 5‘000.00. Eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 85 BGG ausgeschlossen,
ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht wird. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann