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Entscheid

VWKLA.2019.3

Forderung aus Arbeitsvertrag

3. Dezember 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Klage vom

26. Juli 2019 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegenüber der Einwohnergemeinde B.___ folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger CHF 1'228.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar

2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger ein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 330a OR

entsprechendes Arbeitszeugnis gemäss beiliegendem Entwurf (Urkunde 10) auszustellen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2. Die Einwohnergemeinde B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer, beantragte mit Klageantwort vom

26. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

3. Am 26. November 2019 fand eine

Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

statt. Dabei schlossen die Parteien einen Vergleich über das beantragte

Arbeitszeugnis (Klage Ziffer 2). Bezüglich der gestellten Forderung fanden die

Parteien keine Einigung.

Erwägungen

II.

1.

Der Kläger stand als Bauverwalter mit

einem Arbeitspensum von 80 % vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2018 in

einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zur Gemeinde. Er macht

gegenüber der Beklagten eine Forderung geltend, die sich auf dieses

Anstellungsverhältnis stützt.

Nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt das Verwaltungsgericht als

einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher

Natur zwischen Privaten und Gemeinden (lit. a), wie auch über Streitigkeiten aus

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen, soweit diese vermögensrechtlicher

Natur sind (lit. b). Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der

Klage zuständig. Kläger und Beklagte sind unstrittig partei- und prozessfähig

und der Kläger hat ein schützenswertes Interesse am Entscheid über die

Forderung. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig und darüber ist noch

nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Prozessvoraussetzungen der

Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden sind,

sind somit erfüllt; der verlangte Kostenvorschuss (§ 76ter Abs. 2

VRG) ist geleistet. Auf die Klage ist deshalb einzutreten.

2.1

Der Kläger macht geltend, in seiner

letzten Gehaltsabrechnung vom Dezember 2018 sei ihm zu Unrecht ein Betrag von

CHF 1'228.05 abgezogen worden. Die Beklagte habe zu Unrecht Sitzungen,

welche in die ordentliche Arbeitszeit des Klägers gefallen seien, in

Sitzungsgelder umgewandelt und daraus einen Lohnabzug von CHF 1'228.05

hergeleitet. Geleistete Dienste während der Arbeitszeit seien auch als solche

zu vergüten und nicht mit einer Sitzungspauschale abzugelten.

2.2

Die Beklagte machte dagegen

sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich nicht an die durch

die Gemeinde praktizierte Zeitabrechnung gehalten. Wenn in § 59 Abs. 2 der

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) mit «normale Arbeitszeit» die «anrechenbare

Arbeitszeit» bzw. «anrechenbare Präsenzzeit» nach § 20 DGO gemeint wäre, hätte

man dies auch so geschrieben, und nicht zwei verschiedene Begriffe verwendet.

Es handle sich somit um unterschiedliche Sachen. Die Gemeinde B.___ kenne seit

mindestens 1997 die Regelung, dass Sitzungen nicht zur Arbeitszeit für die normale

Entlöhnung zählten, sondern separat mit einem Sitzungsgeld ausbezahlt würden.

Der Begriff «normale Arbeitszeit» sei im Gesamtgefüge nicht auf den ersten

Blick klar. Was darunter zu verstehen sei, zeige aber die gehandhabte Praxis

klar. Alle Gemeindebediensteten seien nach dem System des Sitzungsgeldes

abgerechnet worden und das System sei ihnen auch bekannt. Der Grund, dass

Sitzungen anders entlohnt würden, bestehe darin, eine Ungleichbehandlung von

Teilzeitangestellten mit (Fast-)Vollzeitangestellten zu vermeiden. Gleichzeitig

habe man Abgrenzungen, wann ende die Arbeitszeitvergütung und wann beginne die

spezielle Sitzungsvergütung, vermeiden wollen. Die Auslegung der Gegenpartei

entspreche nicht dem Sinn des Gesetzgebers, welcher keine Ausgabensteigerung

gewollt habe. Es käme zu einer Ungleichbehandlung der Gemeindebediensteten,

wenn früh angesetzte Sitzungen auf Arbeitszeit gingen, für späte hingegen ein

Sitzungsgeld ausbezahlt würde. Der Kläger habe die Auslegung der fraglichen

Regelung durch die Gemeinde gekannt und habe in den Jahren 2014 und 2015 auch

nach dieser abgerechnet. Diese sei somit Bestanteil des Vertrags zum

Dienstverhältnis.

3.

Bei den Abzügen handelt es sich um solche

für Sitzungen der Jahre 2015 bis 2018.

Die DGO der Einwohnergemeinde B.___ vom

1.

Juli 2017 hält in § 59 Abs. 2 folgendes fest:

«Anspruch auf ein

Sitzungsgeld hat, wer als Behörde- oder Kommissionsmitglied an einer Sitzung

der Gesamtbehörde oder Gesamtkommission oder an speziell bezeichneten

Ausschüssen teilnimmt. Für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit

bezieht das festangestellte Personal ein Sitzungsgeld gemäss Anhang 4.»

Eine entsprechende Regelung enthält auch

die DGO vom 1. Januar 2012, wobei statt von «festangestelltem» von

«vollamtlich angestelltem» Personal die Rede ist, und für das Sitzungsgeld nicht

auf Anhang 4 verwiesen wird, sondern vom «üblichen» Sitzungsgeld gesprochen

wird.

In Bezug auf die vorliegend zu

behandelnde Frage stimmen die Bestimmungen überein. Fest steht, dass der Kläger

als festangestelltes bzw. vollamtlich angestelltes Personal gilt. Zu klären

ist, was mit dieser Bestimmung in Bezug auf das festangestellte Personal genau

gemeint ist.

4.

Nach Art. 3 der Verfassung des

Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der

Gemeinden (Abs. 1). Die Gesetzgebung räumt ihnen einen

weiten Gestaltungsspielraum ein (Abs. 2).

Ist eine

Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtssetzung befugt, so soll sie

grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom sein; d.h., es muss

der Gemeinde das Recht zukommen, die von ihr erlassenen Reglemente selbst

auszulegen. Die kantonalen Behörden dürfen in einem Rekursverfahren nicht von

einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden

abweichen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1917).

Somit ist zu

prüfen, ob die durch die Gemeinde vollzogene Handhabung der Bestimmung der DGO

eine vertretbare Auslegung darstellt oder mit anderen Worten, ob die geübte

Praxis mit der DGO vereinbar ist.

5.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das

heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden

Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.

Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon

der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene

und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im

normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio

legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus

und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente

einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien

können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort

geben (BGE 144 IV 168 E. 1.2; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGE 137 IV 290 E. 3.3,

BGE 137 IV 249 E. 3.2; je mit Hinweisen).

6.

Aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz

2.

DGO ergibt sich klar, dass das festangestellte Personal für Sitzungen

ausserhalb der normalen Arbeitszeit ein Sitzungsgeld bezieht, was im

Umkehrschluss bedeutet, dass es für Sitzungen innerhalb der normalen

Arbeitszeit kein Sitzungsgeld bezieht, und diese folglich mit dem normalen Lohn

abgegolten sind. Dass aber Sitzungen nie unter die normale Arbeitszeit fallen

können, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Entsprechendes

ergibt sich auch aus § 22 Abs. 4 DGO (2012 und 2017), worin festgehalten wird:

«Sitzungen ausserhalb der

normalen Arbeitszeit können nicht kompensiert werden.»

Sitzungen innerhalb der normalen

Arbeitszeit können also im Umkehrschluss kompensiert werden und fallen damit

unter die normale Zeiterfassung, welche durch den Monatslohn abgegolten wird.

Zu klären ist nun im Folgenden, was als

«normale Arbeitszeit» zu gelten hat.

7.1

Der Begriff «normale Arbeitszeit»

ist in der DGO nirgendwo definiert, der Begriff «Arbeitszeit» aber sehr wohl.

Unter diesem Marginal hält § 20 DGO (2012 und 2017) Folgendes fest:

«Die wöchentliche

Arbeitszeit beträgt 42 Stunden mit einer täglich anrechenbaren Präsenzzeit von

06:30 h bis 19:30 h. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die gleitende

Arbeitszeit.»

Anhang 4, auf welchen § 59 Abs. 2 Satz 2

DGO 2017 verweist, regelt die Höhe der Sitzungsgelder. Dort heisst es

«Festangestelltes Personal für Sitzungen ausserhalb der Arbeitszeit». Dort wird

also nicht von «normaler Arbeitszeit», sondern nur von «Arbeitszeit»

gesprochen, womit nach dem Wortlaut des Gesetzes mit «normale Arbeitszeit»

nichts anderes gemeint sein kann, als die «Arbeitszeit», wie sie durch

§ 20 DGO definiert ist, also die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 19:30 Uhr.

Diese gilt als «anrechenbar».

7.2

Betrachtet man die Systematik der

Regelung von § 59 Abs. 2 DGO, so wird deutlich, dass sich der Anspruch auf ein

Sitzungsgeld nach Satz 1 nur auf Behörden- und Kommissionsmitglieder bezieht. Behörden

sind laut § 6 lit. b der Gemeindeordnung der Gemeinderat und die Kommissionen.

Der Bauverwalter ist kein ordentliches Kommissionsmitglied, sondern hat bloss

beratende Stimme. Für ihn gilt Satz 2, welcher klar festhält, dass

festangestelltes Personal nur für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit

ein Sitzungsgeld erhält, da es für Sitzungen während der normalen Arbeitszeit

ja Lohn bezieht.

Dass für Sitzungen während der normalen

Arbeitszeit ein Lohnanspruch besteht, erscheint auch deshalb richtig, weil nach

dem Stellenbeschrieb des Bauverwalters vom 6. Februar 2014 die Mitarbeit

in der Bau- und Werkkommission zu dessen Pflichtenheft zählt.

7.3

Dass sich bei einer Abrechnung nach

Arbeitszeit eine Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitenden gegenüber

(Fast-)Vollzeitmitarbeitenden ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar begründet,

haben doch auch Teilzeitmitarbeitende eine anrechenbare Präsenzzeit bis 19:30

Uhr, und lassen sich Sitzungen, die innerhalb der normalen Arbeitszeit

stattfinden, kompensieren. Wie die Beklagte angegeben hat, gilt das System der

Jahresarbeitszeit.

7.4

Dass politisch gewählte Behörden-

und Kommissionsmitglieder bezüglich der Abgeltung von Sitzungen anders

behandelt werden sollen als das festangestellte Personal, ist durch den

Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 DGO explizit so gewollt.

7.5

Aus einer historischen Auslegung

lassen sich keine abweichenden Schlüsse ziehen. Die Regelung, dass das

vollamtlich angestellte Personal für Sitzungen ausserhalb der normalen

Arbeitszeit das übliche Sitzungsgeld bezieht, war bereits in § 6 Abs. 5

der Gehaltsordnung von 1997 enthalten. Jedoch wurde erst in der Dienst- und

Gehaltsordnung von 2012 die anrechenbare Präsenzzeit definiert. Vorher war als

Arbeitszeit lediglich die «wöchentliche Arbeitszeit» von 42 Stunden definiert.

7.6

Nicht als historische oder geltungszeitliche

Auslegung kann die durch die Beklagte geltend gemachte «gehandhabte Praxis»

gelten. Auch wenn bisher für alle Gemeindebediensteten nach dem System des Sitzungsgeldes

abgerechnet wurde und ihnen diese Praxis auch bekannt war, widerspricht diese

Praxis dennoch dem Wortlaut der Bestimmung und lässt sich auch durch Auslegung

nicht unter diese subsumieren.

7.7

Nicht zutreffend ist das Vorbringen

der Beklagten, wonach ein Angestellter durch geschicktes «Schieben» eine

Sitzung in den Arbeitsbereich ziehen könnte. Kommissionssitzungen werden grundsätzlich

durch deren Vorsitzende einberufen und können nicht vom Personal willkürlich

festgesetzt werden.

7.8

Letztlich kann auch nicht gesagt

werden, die gelebte Praxis der Gemeinde sei zum Vertragsinhalt des

Dienstverhältnisses geworden, indem der Kläger diese in den ersten Jahren

seiner Anstellung akzeptiert und nicht reklamiert habe. Gemäss Ziffer 8 des

Arbeitsvertrags bildet die DGO integrierenden Bestandteil dieses Vertrags. Der

Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 2 DGO belässt keinen Spielraum für eine

Auslegung, wie sie die Beklagte geltend machen will.

8.

Der Kläger hat somit die jeweiligen

Sitzungen zu Recht als normale Arbeitszeit und nicht speziell als Sitzungen verbucht,

weshalb ihm zu Unrecht mit der Lohnabrechnung vom 11. Dezember 2018 ein

Betrag von CHF 1'228.05 abgezogen worden ist. Entsprechend ist die

Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag, zuzüglich 5 % Verzugszins

seit 1. Januar 2019 nachzubezahlen.

9.

Die Klage erweist sich somit als

begründet, soweit sie nicht durch Vergleich gegenstandslos geworden ist. Die

Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 1'228.05, zuzüglich 5 %

Verzugszins seit 1. Januar 2019, nachzubezahlen.

10.1

Aufgrund des Obsiegens des Klägers

in Bezug auf die Forderung, und des Vergleichs in Bezug auf das Arbeitszeugnis,

haben A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, ¼ (ausmachend

CHF 250.00) und die Einwohnergemeinde B.___ ¾ (ausmachend CHF 750.00)

zu bezahlen.

10.2

Mit Kostennote vom

27.

November 2019 macht Rechtsanwältin Eveline Roos eine Entschädigung von

CHF 4'228.25 (Honorar: 15,5 h zu CHF 250.00/h, Auslagen:

CHF 51.05 und 7,7 % MwSt.: CHF 302.30) geltend. Rechtsanwalt Peter

Platzer verlangt mit Kostennote vom 27. November 2019 eine Entschädigung

von CHF 4'578.65 (Honorar: 13.84 h zu CHF 300.00/h und 7,7 % MwSt.:

CHF 327.35).

Für den Teil des Vergleichs haben die Parteien

ihre Parteikosten je selbst zu tragen. Für den Teil der Forderung hat der

Kläger obsiegt, weshalb ihm durch die Beklagte eine hälftige

Parteientschädigung zu bezahlen ist, ausmachend CHF 2'114.15 (inkl.

Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit sie

nicht als durch Vergleich erledigt gegenstandslos geworden ist.

2. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___

den Betrag von CHF 1'228.05, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019

zu bezahlen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 250.00,

die Einwohnergemeinde B.___ einen Anteil von CHF 750.00 zu bezahlen.

4. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'114.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert beträgt maximal CHF 5‘000.00. Eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 85 BGG ausgeschlossen,

ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit die Verletzung von verfassungsmässigen

Rechten geltend gemacht wird. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann