VWKLA.2019.4
Forderung aus Arbeitsvertrag / Lohnfortzahlung bei Krankheit
5. Dezember 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___ vertreten durch
Corinne Saner, Rechtsanwältin
Klägerin
2. D.___ Arbeitslosenkasse,
Nebenintervenientin
gegen
Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch lic.iur. Matthias Frey,
Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag / Lohnfortzahlung bei Krankheit
Zur Hauptverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht erscheinen am 28. November 2019 A.___ als Klägerin mit
ihrer Vertreterin Corinne Saner und für die Einwohnergemeinde B.___ Gemeindepräsident
[...], deren Vertreter Matthias Frey, sowie für die D.___ Arbeitslosenkasse als
Nebenintervenientin E.___.
Die Präsidentin eröffnet die Verhandlung
und erläutert den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Im Anschluss an die Befragung
der Klägerin stellen und begründen ihre Anträge:
Rechtsanwältin Corinne Saner für die
Klägerin:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ab 1.10.2018 gemäss § 174 Abs. 1 lit. b GAV Lohnfortzahlung zu
leisten.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.7.2019 die aufgelaufene
Lohnfortzahlung von Fr. 64'191.50 brutto bzw. Fr. 55'685.50 netto, zuzüglich
Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Matthias Frey für die
Beklagte:
1. Die Klage sei abzuweisen, auch die Klage
der D.___
Arbeitslosenversicherung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.___ für die Nebenintervenientin:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der D.___
Arbeitslosenkasse unter dem Titel
der Legalzession aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Frau A.___ und der
Einwohnergemeinde B.___ für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis
31. Juli 2019 netto CHF 21'288.60 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
Die Parteivertreter erklären sich mit
der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden.
Das Verwaltungsgericht zieht daraufhin
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1987, nachfolgend
Klägerin genannt) war ab 1. August 2014 bei der Einwohnergemeinde B.___
(nachfolgend Beklagte) als Primarlehrerin angestellt.
2. Am 31. Januar 2017 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2017. Mit Schreiben vom
24. Februar 2017 widerrief die Beklagte die Kündigung, worauf das von der
Klägerin angestrengte Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat mit Verfügung des
Finanzdepartements vom 30. Mai 2017 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
3. Am 25. April 2018
sprach die Beklagte unter Hinweis auf die «Vorkommnisse der letzten Jahre» erneut
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 aus. Am
15. Mai 2018 reichte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne
Saner, beim hiesigen Verwaltungsgericht eine Klage betreffend «missbräuchliche
Kündigung / Forderung aus Arbeitsvertrag» ein. Am 27. August 2018 schlossen die
Parteien anlässlich einer Verhandlung «auf Empfehlung des Gerichts und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Beendigung des Streits» folgenden
Vergleich:
1. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt A.___
gestützt auf § 52 Abs. 1 GAV einen Betrag von CHF 45'000.00
netto.
2. Es wird festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 endet. Die
Einwohnergemeinde B.___ bezahlt A.___ somit noch den Lohn für den Monat
September 2018.
3. Die Einwohnergemeinde B.___ stellt A.___
ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage aus.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 bezahlt die Einwohnergemeinde B.___.
5. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt der
Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. MWST
und Auslagen).
6. Die Einwohnergemeinde B.___ hat das
Recht, diesen Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Verwaltungsgericht
bis Mittwoch, 29. August 2018 zu widerrufen (Poststempel massgebend).
4. In der Folge wurde die Klage mit
Urteil vom 4. September 2018 (VWKLA.2018.5) abgeschrieben, der Beklagten
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 auferlegt und
diese zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 4'500.00
(inkl. MWST und Auslagen) an die Klägerin verpflichtet.
5. Am 23. August 2019 reichte die
Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, beim Verwaltungsgericht
eine Klage ein betreffend «Forderung aus Arbeitsvertrag: Lohnfortzahlung bei Krankheit»
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ab 1.10.2018 gemäss § 174 Abs. 1 lit. b GAV Lohnfortzahlung zu
leisten.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.7.2019 die aufgelaufene
Lohnfortzahlung von Fr. 64'191.50 brutto bzw. Fr. 55'685.50 netto,
zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.
3. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
4. U.K.u.E.F.
6. Mit Klageantwort vom 16. September
2019 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, die
Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019
liess die Klägerin mitteilen, dass sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünsche
und sich die D.___Arbeitslosenkasse,
bei welcher sie angemeldet sei, voraussichtlich am Verfahren beteiligen werde.
8. Die D.___ Arbeitslosenkasse stellte mit Eingabe
vom 24. Oktober 2019 den Verfahrensantrag, nachfolgende Rechtsbegehren
seien im Verfahren (VWKLA.2019.4) ihrer Versicherten A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corinne Saner, gegen die Einwohnergemeinde B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Matthias Frey, im Sinne einer Verfahrensvereinigung zu
beurteilen und beantragte in der Sache folgendes:
3. Die Einwohnergemeinde B.___ (Beklagte)
sei zu verpflichten, der D.___ Arbeitslosenkasse
unter dem Titel der Legalzession aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Frau A.___
und der Einwohnergemeinde B.___ für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis
31. Juli 2019 CHF 21'288.60 zu bezahlen.
4. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
9. Die Beklagte beantragte mit Eingabe
vom 5. November 2019, auf die Klage der Arbeitslosenkasse sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
10. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 6. November 2019 wurden die Akten der D.___ Arbeitslosenkasse und der Invalidenversicherung
über die Klägerin beigezogen.
11. Die Klägerin liess sich
mit Eingabe vom 22. November 2019 nochmals in der Sache vernehmen.
12. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 25. November 2019 wurde die D.___ Arbeitslosenkasse als Nebenintervenientin
zu Gunsten der Klägerin zugelassen.
13. Die Beklagte reichte mit
Eingabe vom 25. November 2019 weitere Bemerkungen ein. Sie verlangte darin
namentlich, die Eingabe der Klägerin vom 22. November 2019 aus den Akten
zu weisen.
14. Anlässlich der Hauptverhandlung
stellen die Parteien die eingangs erwähnten Begehren. Der Antrag der Beklagten,
die Eingabe der Klägerin vom 22. November 2019 aus den Akten zu weisen,
wird abgewiesen. Für die weiteren Ausführungen an der Hauptverhandlung und in
den Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht urteilt nach §
48.
Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als
einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher
Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten
oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits
(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,
ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach
§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
Die Klägerin, welche in einem
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten gestanden ist,
macht dieser gegenüber eine Geldforderung (Lohnfortzahlung) geltend, die sich
auf das Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klage
ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur
Beurteilung zuständig. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse am
Entscheid. Sie ist partei- und prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig
rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der verlangte
Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die Klage ist einzutreten.
2.
Die Klägerin verlangt unter dem Titel
der Lohnfortzahlung bei Krankheit CHF 64'685.50 brutto inkl. Anteil
13.
Monatslohn bzw. CHF 55'685.50 netto (inkl. Anteil
13.
Monatslohn), zuzüglich Zins seit wann rechtens. Sie beruft sich
namentlich auf § 174 und § 44 Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) und bringt
zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe sich am
3.
September 2018 zu ihrer Hausärztin begeben. Diese habe eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % diagnostiziert mit Beginn ab 1. August 2018.
Seit dem 3. September 2018 sei sie ununterbrochen in ärztlicher Behandlung
und habe ihre Arbeitsfähigkeit bis zum heutigen Tag nicht wiedererlangt. Es sei
ein Burn-out diagnostiziert worden. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
27.
August 2018 sei noch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin zu
100.
% arbeitsunfähig gewesen sei; dies sei erst anlässlich des
Arztbesuches vom 3. September 2018 diagnostiziert worden und sei damit
auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der Instruktionsverhandlung
gewesen. Im Vergleich vom 27. August 2018 sei nicht festgehalten worden,
dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September
2018.
definitiv ende, sondern es sei festgestellt worden, dass das
Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 ende, weil sich die viermonatige
Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Verlängerung bis
dahin erstreckt habe. Im vorliegenden Fall habe die im GAV vorgesehene
viermonatige Kündigungsfrist bis Ende September 2018 gedauert. Das Schuljahr beginne
am 1. August und ende am 31. Juli. Die Kündigung vom 25. April
2018.
hätte ihre Wirkung damit erst auf 31. Juli 2019 entfalten, worauf die
Klägerin mit Abschluss des Vergleichs vom 27. August 2018 verzichtet habe.
Nicht verzichtet habe sie hingegen auf eine allfällige Lohnfortzahlung im Fall
einer Erkrankung.
3.
Die Beklagte wendet dagegen im
Wesentlichen ein, die von der Klägerin genannten Bestimmungen von § 174 und §
44.
GAV kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um den
Fall einer Kündigung gehe, sondern um ein Anstellungsverhältnis, das durch den
gerichtlichen Vergleich vom 27. August 2018 endgültig und unabhängig per
30.
September 2018 beendet worden sei. Eine Erstreckung dieses Termins sei
ausgeschlossen, da § 44 GAV nur bei Kündigungen zur Anwendung gelange. Gemäss §
172.
(recte: 174) Abs. 2 GAV erlösche die Lohnfortzahlungspflicht in jedem Fall
am Ende des Anstellungsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis definitiv und
endgültig per 30. September 2018 geendet habe, sei eine Lohnfortzahlung
über diesen Termin hinaus ausgeschlossen. Den Lohn bis Ende September 2018 habe
die Klägerin bereits erhalten. Es spiele keine Rolle, ob an der
Instruktionsverhandlung vom 27. August 2018 bekannt gewesen sei, dass die
Klägerin ab dem 3. September 2018 (angeblich) arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Arbeitsverhältnis habe, wie bereits erläutert, nicht aufgrund einer
Kündigung per 30. September 2018 geendet, sondern aufgrund eines
gerichtlichen Vergleichs, in welchem sich die Parteien einvernehmlich auf
dieses Datum geeinigt hätten. Aus dem Vergleich gehe klar hervor, dass die
Angelegenheit mit Erfüllung des Vergleichs für beide Parteien abgeschlossen sei
und weitere Forderungen beiderseits ausgeschlossen seien. Die Klägerin übersehe
sodann, dass nicht nur sie «verzichtet» habe, sondern auch die Beklagte. Es
handle sich um einen klassischen Kompromiss, der wie dem Vergleich zu entnehmen
sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen worden sei. Zu
berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin gestützt auf § 52 GAV eine
Entschädigung von CHF 45'000.00 erhalten habe, was 9 Netto-Monatsgehältern
entspreche. Der potenzielle Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. weitere
Lohnausrichtung (den die Beklagte bestritten habe und bestreite) sei damit
bereits abgegolten. Die Klägerin habe, selbst wenn ihre Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen wäre, was bestritten werde, nichts zugut.
4.
Gemäss § 51bis Abs. 1
Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) finden auf die Anstellungsverhältnisse der
Lehrer und der Schulhilfen die Gesetzgebung über das Staatspersonal
(Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom
25.
Oktober 2004 Anwendung, soweit das Volksschulgesetz nichts anderes
bestimmt. In der kantonalen Schulgesetzgebung ist die Lohnfortzahlung nicht
geregelt. In § 3 StPG wird sodann festgehalten, dass für die Lehrkräfte der
Volksschule das Gesetz über das Staatspersonal als subsidiäres Recht gilt,
soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen
enthalten.
5.
Unter der Marginale «Lohnfortzahlung
im unbefristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 StPG)» wird in § 174 Abs. 1
lit. b GAV festgehalten, dass die Arbeitnehmenden bei Krankheit und Unfall nach
Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
den vollen Lohn für die Dauer von 12 Monaten haben; dauert die
Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort, wird
das Anstellungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst. Der Regierungsrat kann
bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch
längstens um die in Absatz 1 genannte Dauer erstrecken (§ 174 Abs. 1bis
GAV). Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des
Anstellungsverhältnisses (§ 174 Abs. 2 GAV).
§ 47 StPG sieht unter der Marginale
«Anspruch auf Lohnfortzahlung» unter anderem vor, dass Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis bei Krankheit und
Unfall nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich Anspruch auf den vollen Lohn für
die Dauer von 12 Monaten haben.
Die Klägerin weist weiter auf § 44 GAV
hin, wonach nach Ablauf der Probezeit bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist während zwölf Monaten besteht (Abs.
1.
lit. a). Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten
Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2). Erfolgt die Kündigung vor Beginn
einer solchen Frist und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht
abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der
Sperrfrist fortgesetzt. Gemäss § 47 Abs. 1 GAV und § 29 StPG kann das
Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
6.
Die am 25. April 2018 seitens
der Beklagten ausgesprochene Kündigung erfolgte nicht fristgerecht und in
Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Weiterbeschäftigung war auch für
die Klägerin nicht mehr vorstellbar (vgl. Klage vom 15. Mai 2018, S. 8).
Vor diesem Hintergrund wurde am 27. August 2018 ein gerichtlicher
Vergleich geschlossen, in welchem namentlich festgestellt worden ist, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 endet und die
Beklagte der Klägerin somit noch den Lohn für den Monat September 2018 bezahlt.
Zu bedenken ist, dass die ordentliche Kündigung bei Lehrkräften grundsätzlich
nur auf Ende eines Schuljahres, d.h. per 31. Juli möglich ist (vgl. § 339
Abs. 1 GAV i.V.m. § 3 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz
[BGS 413.121.1]) und die Kündigungsfrist vier Monate beträgt (vgl. § 339 Abs. 3
lit. b GAV). Mit Blick darauf wird deutlich, dass im vorliegenden Fall mittels
Vergleich eine einvernehmliche, individuelle Lösung ausserhalb des Gesetzes
zustande gekommen ist. Im Vergleich haben sich die Parteien auch über die
anderen strittigen Punkte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne eines
Gesamtpaketes geeinigt. Damit steht fest, dass das Anstellungsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen per 30. September 2018 definitiv aufgelöst
worden ist und sich die – damals schon – anwaltlich vertretene Klägerin bei der
Unterzeichnung des Vergleichs dessen bewusst war. Wenn also keine Kündigung
vorliegt, kann sich die Klägerin auch nicht auf den Kündigungsschutz bzw. die
Sperrfrist in § 44 GAV berufen. Da die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Wortlaut von
§ 174 Abs. 2 GAV am Ende des Anstellungsverhältnisses erlischt, besteht
für die von der Klägerin geforderte Lohnfortzahlung für 12 Monate ab Oktober
2018.
keine gesetzliche Grundlage.
7.
Mit dem Abschluss des Vergleichs vom
27.
August 2018 und der darin einvernehmlich festgelegten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 30. September 2018 verzichtete die Klägerin auf
den Teil ihres Lohnanspruches, welcher ihr bis zur Vertragsauflösung auf den
nächsten gesetzlich möglichen Termin am 31. Juli 2019 zugestanden wäre. Zu
bedenken ist indes, dass die Klägerin infolge missbräuchlicher Kündigung von
der Beklagten eine Entschädigung von CHF 45'000.00 netto erhielt, was etwas
mehr als 8 Netto-Monatslöhnen der Klägerin entspricht. Gesetzlich vorgesehen
ist eine Entschädigung von mindestens 6 Monatslöhnen und höchstens ein
Jahreslohn (vgl. § 52 Abs. 1 GAV). Damit bewegt sich die Entschädigung der
Klägerin im mittleren Rahmen. Mit dem gerichtlichen Vergleich wurde jedenfalls
eine angemessene Lösung für beide Parteien gefunden. Es geht nicht an, die
einvernehmlich geregelte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Jahr nach Vergleichsabschluss
nicht mehr gelten lassen und mit einem um mehrere Wochen rückwirkenden
Arztzeugnis (Urkunde 12) eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten begründen
zu wollen. Der Vergleich wurde ausdrücklich geschlossen «zwecks Beendigung des
Streits». Darauf ist die Klägerin zu behaften.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass
vorliegend weder eine Kündigung zur Unzeit gemäss § 44 GAV noch eine
Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten gemäss § 174 GAV besteht. Die von der
Klägerin gestellte Lohnforderung erweist sich demnach als unbegründet, weshalb
die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
9.
Zufolge Unterliegens der Klägerin
sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.
10.
Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz,
dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der
Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen.
11.
Der Aufwand für die Vertretung der
Beklagten ist nach § 76bis VRG und nach § 161 i.Vm. § 160
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Rechtsanwalt Matthias Frey
macht eine Entschädigung von total CHF 6'456.45 geltend. Er beantragt einen
Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann
jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein
Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der
geltend gemachte Zeitaufwand – auch angesichts des von der Gegenpartei geltend
gemachten Aufwands - von 20 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine
Parteientschädigung von CHF 6’026.30 (Honorar: 20 h à CHF 260.00; Auslagen: CH 395.45;
MWST: CHF 430.85), welche von A.___ zu bezahlen ist.
12.
Die Nebenintervenientin, welche von
der Beklagten unter dem Titel der Legalzession die Bezahlung von
CHF 21'288.60 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beklagten beantragt hat, unterliegt mit der Klägerin. Der Nebenintervention wie
auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten
Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht
beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen
wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis
zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind (BGE 130 III 51). Die
Auffassung des Bundesgerichts überzeugt auch unter der Geltung der
eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. SOG 2015, Nr. 8, E. 3.1). Demnach wird
die unterliegende Nebenintervenientin weder kosten- noch
entschädigungspflichtig.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der Einwohnergemeinde B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 6'026.30 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_79/2020 vom 17. Juni 2020 bestätigt.