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Entscheid

VWKLA.2019.4

Forderung aus Arbeitsvertrag / Lohnfortzahlung bei Krankheit

5. Dezember 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1987, nachfolgend

Klägerin genannt) war ab 1. August 2014 bei der Einwohnergemeinde B.___

(nachfolgend Beklagte) als Primarlehrerin angestellt.

2. Am 31. Januar 2017 kündigte

die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2017. Mit Schreiben vom

24. Februar 2017 widerrief die Beklagte die Kündigung, worauf das von der

Klägerin angestrengte Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat mit Verfügung des

Finanzdepartements vom 30. Mai 2017 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

3. Am 25. April 2018

sprach die Beklagte unter Hinweis auf die «Vorkommnisse der letzten Jahre» erneut

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 aus. Am

15. Mai 2018 reichte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne

Saner, beim hiesigen Verwaltungsgericht eine Klage betreffend «missbräuchliche

Kündigung / Forderung aus Arbeitsvertrag» ein. Am 27. August 2018 schlossen die

Parteien anlässlich einer Verhandlung «auf Empfehlung des Gerichts und ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Beendigung des Streits» folgenden

Vergleich:

1. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt A.___

gestützt auf § 52 Abs. 1 GAV einen Betrag von CHF 45'000.00

netto.

2. Es wird festgestellt, dass das

Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 endet. Die

Einwohnergemeinde B.___ bezahlt A.___ somit noch den Lohn für den Monat

September 2018.

3. Die Einwohnergemeinde B.___ stellt A.___

ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage aus.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 600.00 bezahlt die Einwohnergemeinde B.___.

5. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt der

Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. MWST

und Auslagen).

6. Die Einwohnergemeinde B.___ hat das

Recht, diesen Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Verwaltungsgericht

bis Mittwoch, 29. August 2018 zu widerrufen (Poststempel massgebend).

4. In der Folge wurde die Klage mit

Urteil vom 4. September 2018 (VWKLA.2018.5) abgeschrieben, der Beklagten

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 auferlegt und

diese zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 4'500.00

(inkl. MWST und Auslagen) an die Klägerin verpflichtet.

5. Am 23. August 2019 reichte die

Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, beim Verwaltungsgericht

eine Klage ein betreffend «Forderung aus Arbeitsvertrag: Lohnfortzahlung bei Krankheit»

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ab 1.10.2018 gemäss § 174 Abs. 1 lit. b GAV Lohnfortzahlung zu

leisten.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.7.2019 die aufgelaufene

Lohnfortzahlung von Fr. 64'191.50 brutto bzw. Fr. 55'685.50 netto,

zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.

3. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich

vorbehalten.

4. U.K.u.E.F.

6. Mit Klageantwort vom 16. September

2019 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, die

Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019

liess die Klägerin mitteilen, dass sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünsche

und sich die D.___Arbeitslosenkasse,

bei welcher sie angemeldet sei, voraussichtlich am Verfahren beteiligen werde.

8. Die D.___ Arbeitslosenkasse stellte mit Eingabe

vom 24. Oktober 2019 den Verfahrensantrag, nachfolgende Rechtsbegehren

seien im Verfahren (VWKLA.2019.4) ihrer Versicherten A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corinne Saner, gegen die Einwohnergemeinde B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Matthias Frey, im Sinne einer Verfahrensvereinigung zu

beurteilen und beantragte in der Sache folgendes:

3. Die Einwohnergemeinde B.___ (Beklagte)

sei zu verpflichten, der D.___ Arbeitslosenkasse

unter dem Titel der Legalzession aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Frau A.___

und der Einwohnergemeinde B.___ für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis

31. Juli 2019 CHF 21'288.60 zu bezahlen.

4. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich

vorbehalten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

9. Die Beklagte beantragte mit Eingabe

vom 5. November 2019, auf die Klage der Arbeitslosenkasse sei nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

10. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 6. November 2019 wurden die Akten der D.___ Arbeitslosenkasse und der Invalidenversicherung

über die Klägerin beigezogen.

11. Die Klägerin liess sich

mit Eingabe vom 22. November 2019 nochmals in der Sache vernehmen.

12. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 25. November 2019 wurde die D.___ Arbeitslosenkasse als Nebenintervenientin

zu Gunsten der Klägerin zugelassen.

13. Die Beklagte reichte mit

Eingabe vom 25. November 2019 weitere Bemerkungen ein. Sie verlangte darin

namentlich, die Eingabe der Klägerin vom 22. November 2019 aus den Akten

zu weisen.

14. Anlässlich der Hauptverhandlung

stellen die Parteien die eingangs erwähnten Begehren. Der Antrag der Beklagten,

die Eingabe der Klägerin vom 22. November 2019 aus den Akten zu weisen,

wird abgewiesen. Für die weiteren Ausführungen an der Hauptverhandlung und in

den Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht urteilt nach §

48.

Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als

einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher

Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten

oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits

(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,

ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach

§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um

vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

Die Klägerin, welche in einem

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten gestanden ist,

macht dieser gegenüber eine Geldforderung (Lohnfortzahlung) geltend, die sich

auf das Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klage

ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur

Beurteilung zuständig. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse am

Entscheid. Sie ist partei- und prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig

rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der verlangte

Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die Klage ist einzutreten.

2.

Die Klägerin verlangt unter dem Titel

der Lohnfortzahlung bei Krankheit CHF 64'685.50 brutto inkl. Anteil

13.

Monatslohn bzw. CHF 55'685.50 netto (inkl. Anteil

13.

Monatslohn), zuzüglich Zins seit wann rechtens. Sie beruft sich

namentlich auf § 174 und § 44 Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) und bringt

zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe sich am

3.

September 2018 zu ihrer Hausärztin begeben. Diese habe eine

Arbeitsunfähigkeit zu 100 % diagnostiziert mit Beginn ab 1. August 2018.

Seit dem 3. September 2018 sei sie ununterbrochen in ärztlicher Behandlung

und habe ihre Arbeitsfähigkeit bis zum heutigen Tag nicht wiedererlangt. Es sei

ein Burn-out diagnostiziert worden. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

27.

August 2018 sei noch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin zu

100.

% arbeitsunfähig gewesen sei; dies sei erst anlässlich des

Arztbesuches vom 3. September 2018 diagnostiziert worden und sei damit

auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der Instruktionsverhandlung

gewesen. Im Vergleich vom 27. August 2018 sei nicht festgehalten worden,

dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September

2018.

definitiv ende, sondern es sei festgestellt worden, dass das

Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 ende, weil sich die viermonatige

Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Verlängerung bis

dahin erstreckt habe. Im vorliegenden Fall habe die im GAV vorgesehene

viermonatige Kündigungsfrist bis Ende September 2018 gedauert. Das Schuljahr beginne

am 1. August und ende am 31. Juli. Die Kündigung vom 25. April

2018.

hätte ihre Wirkung damit erst auf 31. Juli 2019 entfalten, worauf die

Klägerin mit Abschluss des Vergleichs vom 27. August 2018 verzichtet habe.

Nicht verzichtet habe sie hingegen auf eine allfällige Lohnfortzahlung im Fall

einer Erkrankung.

3.

Die Beklagte wendet dagegen im

Wesentlichen ein, die von der Klägerin genannten Bestimmungen von § 174 und §

44.

GAV kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um den

Fall einer Kündigung gehe, sondern um ein Anstellungsverhältnis, das durch den

gerichtlichen Vergleich vom 27. August 2018 endgültig und unabhängig per

30.

September 2018 beendet worden sei. Eine Erstreckung dieses Termins sei

ausgeschlossen, da § 44 GAV nur bei Kündigungen zur Anwendung gelange. Gemäss §

172.

(recte: 174) Abs. 2 GAV erlösche die Lohnfortzahlungspflicht in jedem Fall

am Ende des Anstellungsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis definitiv und

endgültig per 30. September 2018 geendet habe, sei eine Lohnfortzahlung

über diesen Termin hinaus ausgeschlossen. Den Lohn bis Ende September 2018 habe

die Klägerin bereits erhalten. Es spiele keine Rolle, ob an der

Instruktionsverhandlung vom 27. August 2018 bekannt gewesen sei, dass die

Klägerin ab dem 3. September 2018 (angeblich) arbeitsunfähig gewesen sei.

Das Arbeitsverhältnis habe, wie bereits erläutert, nicht aufgrund einer

Kündigung per 30. September 2018 geendet, sondern aufgrund eines

gerichtlichen Vergleichs, in welchem sich die Parteien einvernehmlich auf

dieses Datum geeinigt hätten. Aus dem Vergleich gehe klar hervor, dass die

Angelegenheit mit Erfüllung des Vergleichs für beide Parteien abgeschlossen sei

und weitere Forderungen beiderseits ausgeschlossen seien. Die Klägerin übersehe

sodann, dass nicht nur sie «verzichtet» habe, sondern auch die Beklagte. Es

handle sich um einen klassischen Kompromiss, der wie dem Vergleich zu entnehmen

sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen worden sei. Zu

berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin gestützt auf § 52 GAV eine

Entschädigung von CHF 45'000.00 erhalten habe, was 9 Netto-Monatsgehältern

entspreche. Der potenzielle Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. weitere

Lohnausrichtung (den die Beklagte bestritten habe und bestreite) sei damit

bereits abgegolten. Die Klägerin habe, selbst wenn ihre Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen wäre, was bestritten werde, nichts zugut.

4.

Gemäss § 51bis Abs. 1

Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) finden auf die Anstellungsverhältnisse der

Lehrer und der Schulhilfen die Gesetzgebung über das Staatspersonal

(Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom

25.

Oktober 2004 Anwendung, soweit das Volksschulgesetz nichts anderes

bestimmt. In der kantonalen Schulgesetzgebung ist die Lohnfortzahlung nicht

geregelt. In § 3 StPG wird sodann festgehalten, dass für die Lehrkräfte der

Volksschule das Gesetz über das Staatspersonal als subsidiäres Recht gilt,

soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen

enthalten.

5.

Unter der Marginale «Lohnfortzahlung

im unbefristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 StPG)» wird in § 174 Abs. 1

lit. b GAV festgehalten, dass die Arbeitnehmenden bei Krankheit und Unfall nach

Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf

den vollen Lohn für die Dauer von 12 Monaten haben; dauert die

Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort, wird

das Anstellungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst. Der Regierungsrat kann

bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch

längstens um die in Absatz 1 genannte Dauer erstrecken (§ 174 Abs. 1bis

GAV). Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des

Anstellungsverhältnisses (§ 174 Abs. 2 GAV).

§ 47 StPG sieht unter der Marginale

«Anspruch auf Lohnfortzahlung» unter anderem vor, dass Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis bei Krankheit und

Unfall nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich Anspruch auf den vollen Lohn für

die Dauer von 12 Monaten haben.

Die Klägerin weist weiter auf § 44 GAV

hin, wonach nach Ablauf der Probezeit bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist während zwölf Monaten besteht (Abs.

1.

lit. a). Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten

Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2). Erfolgt die Kündigung vor Beginn

einer solchen Frist und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht

abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der

Sperrfrist fortgesetzt. Gemäss § 47 Abs. 1 GAV und § 29 StPG kann das

Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

6.

Die am 25. April 2018 seitens

der Beklagten ausgesprochene Kündigung erfolgte nicht fristgerecht und in

Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Weiterbeschäftigung war auch für

die Klägerin nicht mehr vorstellbar (vgl. Klage vom 15. Mai 2018, S. 8).

Vor diesem Hintergrund wurde am 27. August 2018 ein gerichtlicher

Vergleich geschlossen, in welchem namentlich festgestellt worden ist, dass das

Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 endet und die

Beklagte der Klägerin somit noch den Lohn für den Monat September 2018 bezahlt.

Zu bedenken ist, dass die ordentliche Kündigung bei Lehrkräften grundsätzlich

nur auf Ende eines Schuljahres, d.h. per 31. Juli möglich ist (vgl. § 339

Abs. 1 GAV i.V.m. § 3 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz

[BGS 413.121.1]) und die Kündigungsfrist vier Monate beträgt (vgl. § 339 Abs. 3

lit. b GAV). Mit Blick darauf wird deutlich, dass im vorliegenden Fall mittels

Vergleich eine einvernehmliche, individuelle Lösung ausserhalb des Gesetzes

zustande gekommen ist. Im Vergleich haben sich die Parteien auch über die

anderen strittigen Punkte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne eines

Gesamtpaketes geeinigt. Damit steht fest, dass das Anstellungsverhältnis im

gegenseitigen Einvernehmen per 30. September 2018 definitiv aufgelöst

worden ist und sich die – damals schon – anwaltlich vertretene Klägerin bei der

Unterzeichnung des Vergleichs dessen bewusst war. Wenn also keine Kündigung

vorliegt, kann sich die Klägerin auch nicht auf den Kündigungsschutz bzw. die

Sperrfrist in § 44 GAV berufen. Da die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Wortlaut von

§ 174 Abs. 2 GAV am Ende des Anstellungsverhältnisses erlischt, besteht

für die von der Klägerin geforderte Lohnfortzahlung für 12 Monate ab Oktober

2018.

keine gesetzliche Grundlage.

7.

Mit dem Abschluss des Vergleichs vom

27.

August 2018 und der darin einvernehmlich festgelegten Auflösung des

Arbeitsverhältnisses per 30. September 2018 verzichtete die Klägerin auf

den Teil ihres Lohnanspruches, welcher ihr bis zur Vertragsauflösung auf den

nächsten gesetzlich möglichen Termin am 31. Juli 2019 zugestanden wäre. Zu

bedenken ist indes, dass die Klägerin infolge missbräuchlicher Kündigung von

der Beklagten eine Entschädigung von CHF 45'000.00 netto erhielt, was etwas

mehr als 8 Netto-Monatslöhnen der Klägerin entspricht. Gesetzlich vorgesehen

ist eine Entschädigung von mindestens 6 Monatslöhnen und höchstens ein

Jahreslohn (vgl. § 52 Abs. 1 GAV). Damit bewegt sich die Entschädigung der

Klägerin im mittleren Rahmen. Mit dem gerichtlichen Vergleich wurde jedenfalls

eine angemessene Lösung für beide Parteien gefunden. Es geht nicht an, die

einvernehmlich geregelte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Jahr nach Vergleichsabschluss

nicht mehr gelten lassen und mit einem um mehrere Wochen rückwirkenden

Arztzeugnis (Urkunde 12) eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten begründen

zu wollen. Der Vergleich wurde ausdrücklich geschlossen «zwecks Beendigung des

Streits». Darauf ist die Klägerin zu behaften.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass

vorliegend weder eine Kündigung zur Unzeit gemäss § 44 GAV noch eine

Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten gemäss § 174 GAV besteht. Die von der

Klägerin gestellte Lohnforderung erweist sich demnach als unbegründet, weshalb

die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

9.

Zufolge Unterliegens der Klägerin

sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

10.

Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz,

dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen

Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der

Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen.

11.

Der Aufwand für die Vertretung der

Beklagten ist nach § 76bis VRG und nach § 161 i.Vm. § 160

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Rechtsanwalt Matthias Frey

macht eine Entschädigung von total CHF 6'456.45 geltend. Er beantragt einen

Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann

jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein

Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der

geltend gemachte Zeitaufwand – auch angesichts des von der Gegenpartei geltend

gemachten Aufwands - von 20 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine

Parteientschädigung von CHF 6’026.30 (Honorar: 20 h à CHF 260.00; Auslagen: CH 395.45;

MWST: CHF 430.85), welche von A.___ zu bezahlen ist.

12.

Die Nebenintervenientin, welche von

der Beklagten unter dem Titel der Legalzession die Bezahlung von

CHF 21'288.60 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beklagten beantragt hat, unterliegt mit der Klägerin. Der Nebenintervention wie

auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten

Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht

beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen

wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis

zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind (BGE 130 III 51). Die

Auffassung des Bundesgerichts überzeugt auch unter der Geltung der

eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. SOG 2015, Nr. 8, E. 3.1). Demnach wird

die unterliegende Nebenintervenientin weder kosten- noch

entschädigungspflichtig.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der Einwohnergemeinde B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 6'026.30 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_79/2020 vom 17. Juni 2020 bestätigt.