VWKLA.2019.7
Lohnrückforderung
11. Mai 2020Deutsch7 min
schliesslich aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen auf den 14. Dezember
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Kanton Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement
Kläger
gegen
A.___
Beklagter
betreffend Lohnrückforderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (in der Folge Beklagter) war
seit dem 1. April 2002 beim Kanton Solothurn als Sachbearbeiter beschäftigt.
Weil er ab dem 9. Oktober 2018 wiederholt nicht zur Arbeit erschien und nicht
fristgerecht oder gar keine Arztzeugnisse einreichte, wurde er vom Arbeitgeber
mehrmals verwarnt, und es wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem der Beklagte nie auf entsprechende
Aufforderungen des Arbeitgebers reagiert hatte, wurde das Anstellungsverhältnis
schliesslich aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen auf den 14. Dezember
2018 aufgelöst. Die fristlose Kündigung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben
vom 20. Dezember 2018 wurde dem Beklagten mitgeteilt, seine Schlussabrechnung
weise einen Gleitzeitsaldo von -336.45 Stunden auf und diese Minusstunden
würden ihm in Rechnung gestellt. Dies erfolgte am 22. Januar 2019, und der
Beklagte wurde aufgefordert, dem Kanton Solothurn (in der Folge Kläger),
respektive dem Personalamt, den Endbetrag von CHF 13’547.80 (innert 30 Tagen
netto) zu bezahlen. Nach erfolgloser zweifacher Mahnung wurde der Beklagte
betrieben, worauf er am 11. Juli 2019 Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger
verlangte daraufhin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
beim Richteramt Olten-Gösgen die definitive Rechtsöffnung, was ihm jedoch mit Urteil
vom 9. September 2019 verwehrt wurde, weil die Rechnung vom 22. Januar 2019
nicht als Rechtsöffnungstitel galt.
Erwägungen
2.
Der Kanton Solothurn, vertreten durch
das Finanzdepartement, erhob daraufhin am 10. Dezember 2019 beim
Verwaltungsgericht Klage und verlangte, der Beklagte sei zu verurteilen, dem
Kläger CHF 13’547.80 zzgl. 5 % Zins seit wann rechtens zu bezahlen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die wöchentliche
Sollarbeitszeit für vollamtlich tätige Mitarbeitende betrage 42 Stunden
(exklusive Vorarbeitszeit) und die tägliche Sollarbeitszeit bei einem 100 %
Pensum demzufolge 8 Stunden 24 Minuten. Hinzu käme die tägliche Vorarbeitszeit
für die Büroschliessung während Weihnachten und Neujahr von 8 Minuten, sodass
die tägliche Arbeitszeit bei einem 100 % Pensum 8 Stunden 32 Minuten betrage.
Nach erfolgtem Austritt eines Mitarbeitenden werde jeweils im Folgemonat die
Schlussabrechnung vollzogen, bei der insbesondere Ferien- / Gleitzeit- /
Treueprämienguthaben miteinander verrechnet und gegebenenfalls ausbezahlt bzw.
in Rechnung gestellt würden. Aus den monatlichen Zeitreports des
Zeiterfassungssystems RT-TIME der Monate Januar bis Dezember 2018 (Beilage 4)
ergebe sich der Minussaldo von 336.45 Stunden. Dieser sei ordentlich in
Rechnung gestellt und nie bestritten worden.
3.
Eine Kopie der Klage wurde dem
Beklagten – wie üblich – mit A-Post am 11. Dezember 2019 zugestellt und er
wurde aufgefordert, die Klageantwort bis 22. Januar 2020 einzureichen, was
nicht erfolgte. Eine telefonische Nachfrage am 27. Januar 2020 bei der
Einwohnerkontrolle ergab, dass der Beklagte nach wie vor an der bekannten
Adresse in [...] wohnhaft ist. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde dem
Beklagten daraufhin eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort bis 17.
Februar 2020 angesetzt. Diese Verfügung wurde mit GU-Online verschickt und vom
Beklagten am 31. Januar 2020 am Schalter in Empfang genommen. Wiederum ging
innert Frist keine Klageantwort ein. Am 20. Februar 2020 wurde dem Beklagten
erneut eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort bis 12. März 2020
gesetzt, und es wurde ihm angedroht, das Urteil gestützt auf Art. 223 Abs.
2.
ZPO zu fällen. Die entsprechende Gerichtsurkunde wurde vom Beklagten nicht
abgeholt, am 4. März retourniert und umgehend mit A-Post Plus nachgeschickt
(zugestellt am 5. März 2020). Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde der
Beklagte schliesslich aufgefordert, sich doch beim Verwaltungsgericht zu
melden, damit allenfalls anlässlich einer Instruktionsverhandlung nach einer
Lösung gesucht werden könne. Er wurde ausdrücklich und erneut darauf
hingewiesen, dass ein Urteil ohne seine Mitwirkung gefällt werden müsse, wenn
er sich nicht bis zum 3. April 2020 melde. Der Beklagte hat sich bis heute
nicht vernehmen lassen.
4.
Das Verwaltungsgericht urteilt nach §
48.
Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als
einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher
Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten
oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits
(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,
ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach
§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
Der Staat macht als Kläger seinem
ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber eine Geldforderung (Lohnrückzahlung) geltend,
die sich auf das Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur
ist. Die Klage ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und
sachlich zur Beurteilung zuständig. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, i.V.m. § 58
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind offensichtlich erfüllt,
auf die Klage ist einzutreten.
Nach § 63bis VRG kann das
Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn
keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind und / oder eine Partei sie nicht verlangt.
Beides ist hier nicht der Fall und die Durchführung einer Hauptverhandlung
macht bei vorliegender Sachlage keinen Sinn.
5.
Nach § 58 Abs. 1 VRG finden auf das
Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Anderes
bestimmt ist. Art. 223 ZPO sieht vor, dass das Gericht der beklagten Partei bei
versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist ansetzt. Nach ungenutzter Frist
trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist
(Abs. 2). Ein solcher Fall liegt hier vor. Weil sich die beklagte Partei nicht
geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei
als unbestritten betrachten und diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde
legen. Das Gericht heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs
aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind
(Leuenberger: in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.] ZPO Kommentar,
3.
Aufl. Art. 223 N 5).
Die Minusstunden des Beklagten ergeben
sich aus den monatlichen Zeitreports (klägerische Beilage 4) und sind
unbestritten geblieben. Weil die fristlose Entlassung nach Auszahlung des Lohnes
für den Dezember 2018 erfolgte, konnte vorher keine definitive Ab-, resp.
Verrechnung erfolgen. Die Lohnabrechnung Januar 2019 mit der ausgewiesenen
Forderung von CHF 13’547.80 (Beilage 7) und die Rechnung vom 22. Januar 2019
(Beilage 8) sind ebenfalls unbestritten geblieben. Auch unter Berücksichtigung
des im Verwaltungsrecht geltenden Offizialprinzips (vgl. § 52 Abs. 1 VRG) gibt
es keine Veranlassung, an der Begründetheit der Forderung zu zweifeln.
Der Kläger verlangt einen Verzugszins
von 5 % seit wann rechtens. Mit der Rechnung vom 22. Januar 2019 wurde dem
Beklagten jedoch eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt und ein Verzugszins
von 3 % in Aussicht gestellt. Darauf ist der Kläger zu behaften. Auf die
Forderung ist deshalb zusätzlich ein Verzugszins von 3 % seit 23. Februar 2019
geschuldet.
6.
Die Klage wird demzufolge
gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF
13’547.80 zuzüglich 3 % Zins seit 23. Februar 2019 zu bezahlen.
7.
Zufolge Unterliegens des Beklagten sind
ihm gemäss § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO die Kosten des Verfahrens,
welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind,
aufzuerlegen. Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz, dass den beteiligten Behörden
in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die
unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung der
Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hingegen gilt bei der
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens ebenso die langjährige Praxis, dass
dem Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn es durch
seine Angestellten und Organe handelt (vgl. SOG 2010 Nr. 20, Ziff. 13 g)). Der
entsprechende Antrag des Klägers ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. A.___ hat dem Kanton Solothurn CHF 13'547.80
zuzüglich 3 % Zins seit 23. Februar 2019 zu bezahlen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann