Lexipedia

Entscheid

VWKLA.2019.7

Lohnrückforderung

11. Mai 2020Deutsch7 min

schliesslich aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen auf den 14. Dezember

Source so.ch

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Kanton Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement

Kläger

gegen

A.___

Beklagter

betreffend Lohnrückforderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (in der Folge Beklagter) war

seit dem 1. April 2002 beim Kanton Solothurn als Sachbearbeiter beschäftigt.

Weil er ab dem 9. Oktober 2018 wiederholt nicht zur Arbeit erschien und nicht

fristgerecht oder gar keine Arztzeugnisse einreichte, wurde er vom Arbeitgeber

mehrmals verwarnt, und es wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem der Beklagte nie auf entsprechende

Aufforderungen des Arbeitgebers reagiert hatte, wurde das Anstellungsverhältnis

schliesslich aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen auf den 14. Dezember

2018 aufgelöst. Die fristlose Kündigung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben

vom 20. Dezember 2018 wurde dem Beklagten mitgeteilt, seine Schlussabrechnung

weise einen Gleitzeitsaldo von -336.45 Stunden auf und diese Minusstunden

würden ihm in Rechnung gestellt. Dies erfolgte am 22. Januar 2019, und der

Beklagte wurde aufgefordert, dem Kanton Solothurn (in der Folge Kläger),

respektive dem Personalamt, den Endbetrag von CHF 13’547.80 (innert 30 Tagen

netto) zu bezahlen. Nach erfolgloser zweifacher Mahnung wurde der Beklagte

betrieben, worauf er am 11. Juli 2019 Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger

verlangte daraufhin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

beim Richteramt Olten-Gösgen die definitive Rechtsöffnung, was ihm jedoch mit Urteil

vom 9. September 2019 verwehrt wurde, weil die Rechnung vom 22. Januar 2019

nicht als Rechtsöffnungstitel galt.

Erwägungen

2.

Der Kanton Solothurn, vertreten durch

das Finanzdepartement, erhob daraufhin am 10. Dezember 2019 beim

Verwaltungsgericht Klage und verlangte, der Beklagte sei zu verurteilen, dem

Kläger CHF 13’547.80 zzgl. 5 % Zins seit wann rechtens zu bezahlen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die wöchentliche

Sollarbeitszeit für vollamtlich tätige Mitarbeitende betrage 42 Stunden

(exklusive Vorarbeitszeit) und die tägliche Sollarbeitszeit bei einem 100 %

Pensum demzufolge 8 Stunden 24 Minuten. Hinzu käme die tägliche Vorarbeitszeit

für die Büroschliessung während Weihnachten und Neujahr von 8 Minuten, sodass

die tägliche Arbeitszeit bei einem 100 % Pensum 8 Stunden 32 Minuten betrage.

Nach erfolgtem Austritt eines Mitarbeitenden werde jeweils im Folgemonat die

Schlussabrechnung vollzogen, bei der insbesondere Ferien- / Gleitzeit- /

Treueprämienguthaben miteinander verrechnet und gegebenenfalls ausbezahlt bzw.

in Rechnung gestellt würden. Aus den monatlichen Zeitreports des

Zeiterfassungssystems RT-TIME der Monate Januar bis Dezember 2018 (Beilage 4)

ergebe sich der Minussaldo von 336.45 Stunden. Dieser sei ordentlich in

Rechnung gestellt und nie bestritten worden.

3.

Eine Kopie der Klage wurde dem

Beklagten – wie üblich – mit A-Post am 11. Dezember 2019 zugestellt und er

wurde aufgefordert, die Klageantwort bis 22. Januar 2020 einzureichen, was

nicht erfolgte. Eine telefonische Nachfrage am 27. Januar 2020 bei der

Einwohnerkontrolle ergab, dass der Beklagte nach wie vor an der bekannten

Adresse in [...] wohnhaft ist. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde dem

Beklagten daraufhin eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort bis 17.

Februar 2020 angesetzt. Diese Verfügung wurde mit GU-Online verschickt und vom

Beklagten am 31. Januar 2020 am Schalter in Empfang genommen. Wiederum ging

innert Frist keine Klageantwort ein. Am 20. Februar 2020 wurde dem Beklagten

erneut eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort bis 12. März 2020

gesetzt, und es wurde ihm angedroht, das Urteil gestützt auf Art. 223 Abs.

2.

ZPO zu fällen. Die entsprechende Gerichtsurkunde wurde vom Beklagten nicht

abgeholt, am 4. März retourniert und umgehend mit A-Post Plus nachgeschickt

(zugestellt am 5. März 2020). Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde der

Beklagte schliesslich aufgefordert, sich doch beim Verwaltungsgericht zu

melden, damit allenfalls anlässlich einer Instruktionsverhandlung nach einer

Lösung gesucht werden könne. Er wurde ausdrücklich und erneut darauf

hingewiesen, dass ein Urteil ohne seine Mitwirkung gefällt werden müsse, wenn

er sich nicht bis zum 3. April 2020 melde. Der Beklagte hat sich bis heute

nicht vernehmen lassen.

4.

Das Verwaltungsgericht urteilt nach §

48.

Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als

einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher

Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten

oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits

(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,

ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach

§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um

vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

Der Staat macht als Kläger seinem

ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber eine Geldforderung (Lohnrückzahlung) geltend,

die sich auf das Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur

ist. Die Klage ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und

sachlich zur Beurteilung zuständig. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, i.V.m. § 58

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind offensichtlich erfüllt,

auf die Klage ist einzutreten.

Nach § 63bis VRG kann das

Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn

keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind und / oder eine Partei sie nicht verlangt.

Beides ist hier nicht der Fall und die Durchführung einer Hauptverhandlung

macht bei vorliegender Sachlage keinen Sinn.

5.

Nach § 58 Abs. 1 VRG finden auf das

Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Anderes

bestimmt ist. Art. 223 ZPO sieht vor, dass das Gericht der beklagten Partei bei

versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist ansetzt. Nach ungenutzter Frist

trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist

(Abs. 2). Ein solcher Fall liegt hier vor. Weil sich die beklagte Partei nicht

geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei

als unbestritten betrachten und diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde

legen. Das Gericht heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs

aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind

(Leuenberger: in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.] ZPO Kommentar,

3.

Aufl. Art. 223 N 5).

Die Minusstunden des Beklagten ergeben

sich aus den monatlichen Zeitreports (klägerische Beilage 4) und sind

unbestritten geblieben. Weil die fristlose Entlassung nach Auszahlung des Lohnes

für den Dezember 2018 erfolgte, konnte vorher keine definitive Ab-, resp.

Verrechnung erfolgen. Die Lohnabrechnung Januar 2019 mit der ausgewiesenen

Forderung von CHF 13’547.80 (Beilage 7) und die Rechnung vom 22. Januar 2019

(Beilage 8) sind ebenfalls unbestritten geblieben. Auch unter Berücksichtigung

des im Verwaltungsrecht geltenden Offizialprinzips (vgl. § 52 Abs. 1 VRG) gibt

es keine Veranlassung, an der Begründetheit der Forderung zu zweifeln.

Der Kläger verlangt einen Verzugszins

von 5 % seit wann rechtens. Mit der Rechnung vom 22. Januar 2019 wurde dem

Beklagten jedoch eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt und ein Verzugszins

von 3 % in Aussicht gestellt. Darauf ist der Kläger zu behaften. Auf die

Forderung ist deshalb zusätzlich ein Verzugszins von 3 % seit 23. Februar 2019

geschuldet.

6.

Die Klage wird demzufolge

gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF

13’547.80 zuzüglich 3 % Zins seit 23. Februar 2019 zu bezahlen.

7.

Zufolge Unterliegens des Beklagten sind

ihm gemäss § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO die Kosten des Verfahrens,

welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind,

aufzuerlegen. Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz, dass den beteiligten Behörden

in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die

unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung der

Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hingegen gilt bei der

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens ebenso die langjährige Praxis, dass

dem Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn es durch

seine Angestellten und Organe handelt (vgl. SOG 2010 Nr. 20, Ziff. 13 g)). Der

entsprechende Antrag des Klägers ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. A.___ hat dem Kanton Solothurn CHF 13'547.80

zuzüglich 3 % Zins seit 23. Februar 2019 zu bezahlen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann