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Entscheid

VWKLA.2020.2

Schadenersatz

11. August 2020Deutsch10 min

die Behandlung ihrer Rechte willkürfrei vorzunehmen. Sie sei nicht im Stand, den

Source so.ch

Urteil vom 11. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik

und Justiz,

Beklagter

betreffend Schadenersatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend

Klägerin genannt) hat am 21. Februar 2020 eine Schadenersatzklage «wegen

Verweigerung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens» gegen den Kanton Solothurn

eingereicht und eine vorläufige Schadenersatzforderung über € 250'000.00

gestellt. Sie habe den Schaden aus einer Amtspflichtverletzung der Solothurner

Behörden erlitten. Da am Verwaltungsgericht dieselben Amtspersonen amtieren

würden wie jene, die ihr den Schaden zugefügt hätten, werde beantragt,

unabhängige Richter zu bestellen.

Sie habe im Jahr 2014 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Unterhaltsklage gegen ihren im Kanton

Solothurn wohnhaften Ehemann erhoben. Richter B.___ habe den Zugang zur Justiz

durch die Unzuständigkeitseinrede gesperrt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel

habe das Obergericht nicht zugelassen und ihr noch horrende Kosten aufgebürdet.

Wegen der rechtswidrigen Versagung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens habe

sie seit 2014 einen erheblichen Schaden erlitten. Weil die Unterhaltsklage in

Deutschland nicht durchsetzbar gewesen sei, habe sie 2016 erneut beim

Richteramt Unterhaltsklage erhoben. Auch dabei hätte ihr Richter B.___ und

dasselbe Obergericht den Zugang zur Justiz verwehrt. Bei einer weiteren

Unterhaltsklage im Jahr 2018 habe sich Richter B.___ hinter ihrem Rücken an das

Gericht in Deutschland gewandt und Berichte über ihr Scheidungsverfahren

einverlangt. Durch das Schweizerische Gericht sei sie nicht gehört worden.

Dutzende ihrer Schriftsätze seien unberücksichtigt geblieben. Nach 16 Monaten

habe Richter B.___ dann angekündigt, dass auf ihre Unterhaltsklage, das

Begehren über Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres

Ehemannes und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten werde.

Durch die rechtswidrige

Verweigerung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens habe sie aufgrund des

Verlusts des Unterhalts seit 2014 erhebliche Schäden erlitten. Die Gerichte

hätten sich in schwerer Weise über das Recht hinweggesetzt. Die Schädigung sei

auch vorsätzlich gewesen. Es stehe ihr zu, Auskunft über die finanziellen

Verhältnisse ihres Ehemannes zu erhalten. Sie sei 37 Jahre lang verheiratet

gewesen. Aus der Ehe entstammten vier Kinder. Man könne ihr nicht die Auskunft

mit dem Grund verweigern, dass sie rechtskräftig geschieden sei.

Die Forderung setze sich wie

folgt zusammen:

·

Unterhaltsverlust

von 2014 bis 2020: € 2'999.00 pro Monat während 6 Jahren = € 218'000.00

(recte: € 215'928.00)

·

Gerichtskosten

von 2014 bis 2020: mind. € 10'000.00

·

eigene

Kosten, Papier, Porto, Kopien u.a. Anwaltskosten: ca. € 7'000.00

· Schmerzensgeld: ca. €

10'000.00

Total: mind. € 250'000.00 (recte: € 245'000.00 bzw. € 242'928.00)

Da

der Unterhaltsanspruch und Versorgung aus der Ehe ihr gesetzlich zustehe und

nicht ausgehebelt werden könne so lange sie lebe, erweitere sich der Streitwert

ab dem heutigen Zeitpunkt. Sie sei nach 37 Jahren Ehe im Alter nicht versorgt

und auf Sozialhilfe angewiesen. Sie beantrage deshalb, den Kanton Solothurn auf

Schadenersatz zu verklagen über € 250'000.00 zuzüglich 7 % Zins seit 2014. Da

sie nicht in der Lage sei, den Prozess zu finanzieren, beantrage sie

Prozesskostenhilfe.

2.

Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb

von drei Wochen einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die

Gerichtskasse zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die

Klägerin wurde zudem dazu aufgefordert, innert drei Wochen ein Zustelldomizil

in der Schweiz anzugeben, andernfalls erfolge die Zustellung durch amtliche

Publikation im Amtsblatt.

3.

Mit Eingabe vom 8. März 2020 bekräftigte die Klägerin ihre Begehren und

führte weiter aus, inzwischen habe dasselbe Obergericht die Beschwerderechte

gegen die gesetzeswidrige Verweigerung des Strafverfahrens mit ungesetzlichen

Mitteln ausgehebelt, sodass die liechtensteinischen Verbrecher, die ihre

Familie seit 1999 um 35 Millionen Franken plus Zinsen geprellt hätten, nicht

zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Die Schadenersatzklage werde

entsprechend erweitert.

4.

Mit Eingabe vom 27. März 2020 führte die Klägerin aus, sie erhebe

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2020.

Ziffer 4, mit welcher sie aufgefordert werde, ein Zustelldomizil in der Schweiz

anzugeben, sei aufzuheben. Die Schriftstücke seien ihr an ihre Adresse in

Berlin zustellen. Weiter sei auch die Aufforderung zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses aufzuheben. Es werde beantragt, die Prozesskostenhilfe zu

bewilligen und den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen. Zur Begründung gab

sie an, die gesetzlichen Voraussetzungen zur zwingenden Benennung eines

Zustelldomizils in der Schweiz seien nicht gegeben. Es handle sich um eine

Kann-Vorschrift und dem Verwaltungsgericht sei ihre Adresse bekannt, an welche

die Zustellung erfolgen könne. Sie habe keine Personen in der Schweiz, an

welche die Zustellung erfolgen könnte. Das Obergericht habe in anderen

Verfahren die Zustellung über den Rechtshilfeweg an ihre Adresse in Berlin

vorgenommen. Bereits im Verfahren BWZPR.2018.1174 sei die Aufforderung zur

Benennung eines Zustelldomizils aufgehoben worden. Das Gericht sei gehalten,

die Behandlung ihrer Rechte willkürfrei vorzunehmen. Sie sei nicht im Stand, den

Prozess zu finanzieren. Die Richter Frey und Müller würden abgelehnt.

Im

beigelegten Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege gab die Klägerin an,

weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Sie beziehe seit 2009

Sozialhilfe. Das Gericht verfüge über Unterlagen, welche ihre finanzielle

Notlage nachweisen würden. Es seien die Akten BWZPR.2018.1174 und

BWZPR.2015.1187 beizuziehen.

5.

Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sistiert und die Eingaben der Klägerin an die Staatskanzlei überwiesen.

6.

Mit Schreiben vom 9. April 2020 reichte die Klägerin eine «Beschwerde»

gegen die Verfügung vom 3. April 2020 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht werde

angewiesen, das Verfahren zu öffnen und fortzusetzen. Zudem seien das

rechtliche Gehör und der gesetzliche Zugang zur Justiz zu öffnen. Die Verfügung

sei rechtwidrig und verstosse gegen das Missbrauchsverbot.

7.

Am 28. Mai 2020 lehnte der Staatsschreiber das Staatshaftungsbegehren der

Klägerin ab.

8.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Klägerin Gelegenheit zur

allfälligen Ergänzung ihrer Klage und zur Bezeichnung von Beweismitteln gegeben,

dies innerhalb von drei Wochen.

9.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2020, welches an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt gerichtet war, forderte die Klägerin das Obergericht auf,

die rechtshängige Klage zur Behandlung zu nehmen, den staatlichen

Justizgewährungsanspruch sicherzustellen, den Prozesskostenhilfeantrag zur

Behandlung zu nehmen und zu ermöglichen, dass das zustehende Recht auf

Schadenersatz gerichtlich verfolgt werden kann.

10.

In einer erneuten Eingabe vom 14. Juli (Postaufgabe 16. Juli) 2020 bekräftigte

die Klägerin ihre Anliegen, insbesondere auch auf Beurteilung durch eine

unabhängige «Kammer».

Erwägungen

II.

1.1

Die Klägerin macht gegenüber dem Kanton Solothurn im Klageverfahren einen

Entschädigungsanspruch aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21)

geltend. Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim

zuständigen Departement, schriftlich und begründet einzureichen (vgl. § 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung

nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage

eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so

überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement (§ 11 Abs. 2 VG). Das

Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über

vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen

Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12).

Nachdem die

Staatskanzlei am 28. Mai 2020 ablehnend Stellung genommen hat, ist das

Verwaltungsgericht somit grundsätzlich zuständig zur Behandlung der Klage und

die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse. Sie und der Beklagte sind

unstrittig partei- und prozessfähig, die Sache ist nicht anderweitig

rechtshängig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2020 vom 12. Mai 2020)

und darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Hängig ist einzig

noch ein Verfahren betreffend Vorsorgeausgleich der Freizügigkeitsleistungen,

welches auf das vorliegende Verfahren keinen weiteren Einfluss hat. Auf die

Klage ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2

Mangels

Begründung ist hingegen auf das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen Oberrichter

Müller und Frey nicht einzutreten. Diese bilden vorliegend ohnehin nicht Teil

des Spruchkörpers.

Auch nicht

einzutreten ist auf ihre Beschwerde gegen die Aufforderung zur Angabe eines

Zustelldomizils. Gegen diese Aufforderung steht kein Rechtsmittel offen. Als

Konsequenz des Nichtangebens eines Zustelldomizils in der Schweiz ist das

vorliegende Urteil androhungsgemäss durch Publikation im Amtsblatt zu eröffnen.

Mangels

Substantiierung kann auch auf die am 8. März 2020 eingereichte Erweiterung

des Schadenersatzbegehrens auf das Strafverfahren nicht eingetreten werden.

2.

Der Staat

haftet nach § 2 Abs. 1 VG für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner

amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Nach

§ 3 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger

Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren

überprüft werden.

Eine

identische Bestimmung findet sich auch auf Bundesebene in § 12 des

Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (VG, SR 170.32). Dazu hat das

Bundesgericht festgehalten, wenn als

Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig

eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. eines Urteils in Betracht falle, sei

die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des

staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG

abzuweisen. Zweck der Regelung sei es, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm

unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem

Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen könne. Wer eine

Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde)

angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offenstehenden

Rechtsmittel gar nicht genutzt habe, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung

nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen

lassen können (BGE 126 I 144 E. 2a S. 147 mit Hinweis).

3.

Die Klägerin blieb bisher mit ihren Eingaben an die solothurnischen Gerichte

erfolglos, weil das Scheidungsverfahren bereits beim Amtsgericht

Tempelhof-Kreuzberg in Berlin anhängig war und die Ehe dann dort mit Beschluss

vom 19. Juli 2018 auch geschieden wurde. Zum Verfahrensablauf kann auf die

Schilderungen im Entscheid des Staatsschreibers vom 28. Mai 2020 verwiesen

werden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt war somit zur Behandlung dieser

Begehren der Klägerin nicht zuständig.

Es

ist offensichtlich, dass die Klägerin keine Amtspflichtverletzung von Amtsgerichtspräsident

B.___ oder eines Mitglieds des Obergerichts nachzuweisen vermag, weshalb es

bereits an der Widerrechtlichkeit als erste Voraussetzung zur Durchsetzung

ihrer Schadenersatzklage mangelt.

Wie

vorliegend unter Erwägung 2 dargelegt, ist aber die Haftungsvoraussetzung der

Widerrechtlichkeit gar nicht erst zu prüfen, weil die Widerrechtlichkeit aus

rechtskräftigen Urteilen von solothurnischen Gerichten hergeleitet wird, was

nach § 3 VG gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Klage ist deshalb ohne Einholung

einer Klageantwort der Gegenpartei abzuweisen.

4.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu

erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – welches ohnehin mangels

Angaben und Belegen sowie wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre – wird

damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel:

Der Streitwert

beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5°_673/2020 vom

25. August 2020 nicht ein.