VWKLA.2020.2
Schadenersatz
11. August 2020Deutsch10 min
die Behandlung ihrer Rechte willkürfrei vorzunehmen. Sie sei nicht im Stand, den
Source so.ch
Urteil vom 11. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik
und Justiz,
Beklagter
betreffend Schadenersatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend
Klägerin genannt) hat am 21. Februar 2020 eine Schadenersatzklage «wegen
Verweigerung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens» gegen den Kanton Solothurn
eingereicht und eine vorläufige Schadenersatzforderung über € 250'000.00
gestellt. Sie habe den Schaden aus einer Amtspflichtverletzung der Solothurner
Behörden erlitten. Da am Verwaltungsgericht dieselben Amtspersonen amtieren
würden wie jene, die ihr den Schaden zugefügt hätten, werde beantragt,
unabhängige Richter zu bestellen.
Sie habe im Jahr 2014 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Unterhaltsklage gegen ihren im Kanton
Solothurn wohnhaften Ehemann erhoben. Richter B.___ habe den Zugang zur Justiz
durch die Unzuständigkeitseinrede gesperrt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel
habe das Obergericht nicht zugelassen und ihr noch horrende Kosten aufgebürdet.
Wegen der rechtswidrigen Versagung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens habe
sie seit 2014 einen erheblichen Schaden erlitten. Weil die Unterhaltsklage in
Deutschland nicht durchsetzbar gewesen sei, habe sie 2016 erneut beim
Richteramt Unterhaltsklage erhoben. Auch dabei hätte ihr Richter B.___ und
dasselbe Obergericht den Zugang zur Justiz verwehrt. Bei einer weiteren
Unterhaltsklage im Jahr 2018 habe sich Richter B.___ hinter ihrem Rücken an das
Gericht in Deutschland gewandt und Berichte über ihr Scheidungsverfahren
einverlangt. Durch das Schweizerische Gericht sei sie nicht gehört worden.
Dutzende ihrer Schriftsätze seien unberücksichtigt geblieben. Nach 16 Monaten
habe Richter B.___ dann angekündigt, dass auf ihre Unterhaltsklage, das
Begehren über Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres
Ehemannes und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten werde.
Durch die rechtswidrige
Verweigerung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens habe sie aufgrund des
Verlusts des Unterhalts seit 2014 erhebliche Schäden erlitten. Die Gerichte
hätten sich in schwerer Weise über das Recht hinweggesetzt. Die Schädigung sei
auch vorsätzlich gewesen. Es stehe ihr zu, Auskunft über die finanziellen
Verhältnisse ihres Ehemannes zu erhalten. Sie sei 37 Jahre lang verheiratet
gewesen. Aus der Ehe entstammten vier Kinder. Man könne ihr nicht die Auskunft
mit dem Grund verweigern, dass sie rechtskräftig geschieden sei.
Die Forderung setze sich wie
folgt zusammen:
·
Unterhaltsverlust
von 2014 bis 2020: € 2'999.00 pro Monat während 6 Jahren = € 218'000.00
(recte: € 215'928.00)
·
Gerichtskosten
von 2014 bis 2020: mind. € 10'000.00
·
eigene
Kosten, Papier, Porto, Kopien u.a. Anwaltskosten: ca. € 7'000.00
· Schmerzensgeld: ca. €
10'000.00
Total: mind. € 250'000.00 (recte: € 245'000.00 bzw. € 242'928.00)
Da
der Unterhaltsanspruch und Versorgung aus der Ehe ihr gesetzlich zustehe und
nicht ausgehebelt werden könne so lange sie lebe, erweitere sich der Streitwert
ab dem heutigen Zeitpunkt. Sie sei nach 37 Jahren Ehe im Alter nicht versorgt
und auf Sozialhilfe angewiesen. Sie beantrage deshalb, den Kanton Solothurn auf
Schadenersatz zu verklagen über € 250'000.00 zuzüglich 7 % Zins seit 2014. Da
sie nicht in der Lage sei, den Prozess zu finanzieren, beantrage sie
Prozesskostenhilfe.
2.
Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb
von drei Wochen einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die
Gerichtskasse zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die
Klägerin wurde zudem dazu aufgefordert, innert drei Wochen ein Zustelldomizil
in der Schweiz anzugeben, andernfalls erfolge die Zustellung durch amtliche
Publikation im Amtsblatt.
3.
Mit Eingabe vom 8. März 2020 bekräftigte die Klägerin ihre Begehren und
führte weiter aus, inzwischen habe dasselbe Obergericht die Beschwerderechte
gegen die gesetzeswidrige Verweigerung des Strafverfahrens mit ungesetzlichen
Mitteln ausgehebelt, sodass die liechtensteinischen Verbrecher, die ihre
Familie seit 1999 um 35 Millionen Franken plus Zinsen geprellt hätten, nicht
zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Die Schadenersatzklage werde
entsprechend erweitert.
4.
Mit Eingabe vom 27. März 2020 führte die Klägerin aus, sie erhebe
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2020.
Ziffer 4, mit welcher sie aufgefordert werde, ein Zustelldomizil in der Schweiz
anzugeben, sei aufzuheben. Die Schriftstücke seien ihr an ihre Adresse in
Berlin zustellen. Weiter sei auch die Aufforderung zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses aufzuheben. Es werde beantragt, die Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen. Zur Begründung gab
sie an, die gesetzlichen Voraussetzungen zur zwingenden Benennung eines
Zustelldomizils in der Schweiz seien nicht gegeben. Es handle sich um eine
Kann-Vorschrift und dem Verwaltungsgericht sei ihre Adresse bekannt, an welche
die Zustellung erfolgen könne. Sie habe keine Personen in der Schweiz, an
welche die Zustellung erfolgen könnte. Das Obergericht habe in anderen
Verfahren die Zustellung über den Rechtshilfeweg an ihre Adresse in Berlin
vorgenommen. Bereits im Verfahren BWZPR.2018.1174 sei die Aufforderung zur
Benennung eines Zustelldomizils aufgehoben worden. Das Gericht sei gehalten,
die Behandlung ihrer Rechte willkürfrei vorzunehmen. Sie sei nicht im Stand, den
Prozess zu finanzieren. Die Richter Frey und Müller würden abgelehnt.
Im
beigelegten Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege gab die Klägerin an,
weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Sie beziehe seit 2009
Sozialhilfe. Das Gericht verfüge über Unterlagen, welche ihre finanzielle
Notlage nachweisen würden. Es seien die Akten BWZPR.2018.1174 und
BWZPR.2015.1187 beizuziehen.
5.
Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sistiert und die Eingaben der Klägerin an die Staatskanzlei überwiesen.
6.
Mit Schreiben vom 9. April 2020 reichte die Klägerin eine «Beschwerde»
gegen die Verfügung vom 3. April 2020 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht werde
angewiesen, das Verfahren zu öffnen und fortzusetzen. Zudem seien das
rechtliche Gehör und der gesetzliche Zugang zur Justiz zu öffnen. Die Verfügung
sei rechtwidrig und verstosse gegen das Missbrauchsverbot.
7.
Am 28. Mai 2020 lehnte der Staatsschreiber das Staatshaftungsbegehren der
Klägerin ab.
8.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Klägerin Gelegenheit zur
allfälligen Ergänzung ihrer Klage und zur Bezeichnung von Beweismitteln gegeben,
dies innerhalb von drei Wochen.
9.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2020, welches an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt gerichtet war, forderte die Klägerin das Obergericht auf,
die rechtshängige Klage zur Behandlung zu nehmen, den staatlichen
Justizgewährungsanspruch sicherzustellen, den Prozesskostenhilfeantrag zur
Behandlung zu nehmen und zu ermöglichen, dass das zustehende Recht auf
Schadenersatz gerichtlich verfolgt werden kann.
10.
In einer erneuten Eingabe vom 14. Juli (Postaufgabe 16. Juli) 2020 bekräftigte
die Klägerin ihre Anliegen, insbesondere auch auf Beurteilung durch eine
unabhängige «Kammer».
Erwägungen
II.
1.1
Die Klägerin macht gegenüber dem Kanton Solothurn im Klageverfahren einen
Entschädigungsanspruch aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21)
geltend. Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim
zuständigen Departement, schriftlich und begründet einzureichen (vgl. § 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung
nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage
eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so
überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement (§ 11 Abs. 2 VG). Das
Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über
vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen
Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12).
Nachdem die
Staatskanzlei am 28. Mai 2020 ablehnend Stellung genommen hat, ist das
Verwaltungsgericht somit grundsätzlich zuständig zur Behandlung der Klage und
die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse. Sie und der Beklagte sind
unstrittig partei- und prozessfähig, die Sache ist nicht anderweitig
rechtshängig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2020 vom 12. Mai 2020)
und darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Hängig ist einzig
noch ein Verfahren betreffend Vorsorgeausgleich der Freizügigkeitsleistungen,
welches auf das vorliegende Verfahren keinen weiteren Einfluss hat. Auf die
Klage ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2
Mangels
Begründung ist hingegen auf das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen Oberrichter
Müller und Frey nicht einzutreten. Diese bilden vorliegend ohnehin nicht Teil
des Spruchkörpers.
Auch nicht
einzutreten ist auf ihre Beschwerde gegen die Aufforderung zur Angabe eines
Zustelldomizils. Gegen diese Aufforderung steht kein Rechtsmittel offen. Als
Konsequenz des Nichtangebens eines Zustelldomizils in der Schweiz ist das
vorliegende Urteil androhungsgemäss durch Publikation im Amtsblatt zu eröffnen.
Mangels
Substantiierung kann auch auf die am 8. März 2020 eingereichte Erweiterung
des Schadenersatzbegehrens auf das Strafverfahren nicht eingetreten werden.
2.
Der Staat
haftet nach § 2 Abs. 1 VG für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Nach
§ 3 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger
Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren
überprüft werden.
Eine
identische Bestimmung findet sich auch auf Bundesebene in § 12 des
Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (VG, SR 170.32). Dazu hat das
Bundesgericht festgehalten, wenn als
Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig
eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. eines Urteils in Betracht falle, sei
die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des
staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG
abzuweisen. Zweck der Regelung sei es, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm
unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem
Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen könne. Wer eine
Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde)
angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offenstehenden
Rechtsmittel gar nicht genutzt habe, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung
nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen
lassen können (BGE 126 I 144 E. 2a S. 147 mit Hinweis).
3.
Die Klägerin blieb bisher mit ihren Eingaben an die solothurnischen Gerichte
erfolglos, weil das Scheidungsverfahren bereits beim Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg in Berlin anhängig war und die Ehe dann dort mit Beschluss
vom 19. Juli 2018 auch geschieden wurde. Zum Verfahrensablauf kann auf die
Schilderungen im Entscheid des Staatsschreibers vom 28. Mai 2020 verwiesen
werden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt war somit zur Behandlung dieser
Begehren der Klägerin nicht zuständig.
Es
ist offensichtlich, dass die Klägerin keine Amtspflichtverletzung von Amtsgerichtspräsident
B.___ oder eines Mitglieds des Obergerichts nachzuweisen vermag, weshalb es
bereits an der Widerrechtlichkeit als erste Voraussetzung zur Durchsetzung
ihrer Schadenersatzklage mangelt.
Wie
vorliegend unter Erwägung 2 dargelegt, ist aber die Haftungsvoraussetzung der
Widerrechtlichkeit gar nicht erst zu prüfen, weil die Widerrechtlichkeit aus
rechtskräftigen Urteilen von solothurnischen Gerichten hergeleitet wird, was
nach § 3 VG gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Klage ist deshalb ohne Einholung
einer Klageantwort der Gegenpartei abzuweisen.
4.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu
erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – welches ohnehin mangels
Angaben und Belegen sowie wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre – wird
damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel:
Der Streitwert
beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5°_673/2020 vom
25. August 2020 nicht ein.