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Entscheid

VWKLA.2021.3

Schadenersatz

4. Juli 2022Deutsch17 min

Ferner verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren

Source so.ch

Urteil vom 4. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Klägerin

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Departement des Innern,

hier vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,

Beklagter

betreffend Schadenersatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte A.___

(nachfolgend Klägerin genannt) beim Verwaltungsgericht eine Klage betreffend

Verantwortlichkeit nach Art. 454 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

und § 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG

ZGB, BGS 211.1) gegen den Kanton Solothurn ein und verlangte, es sei der Kanton

Solothurn zu verpflichten, den gesetzlichen Erben von B.___ Schadenersatz in

der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

Ferner verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren

vor Verwaltungsgericht.

2. Am 8. Juni 2021 beantragte das Amt

für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn im Namen des Departements des

Innern (Ddl) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage,

soweit darauf eingetreten werden könne.

3. Mit prozessleitender Verfügung vom

11. Juni 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.

4. Am 30. Juni 2021 sowie am 25. Februar

2022 überbrachte die Klägerin dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen.

5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022

wurde in Aussicht genommen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu

verzichten.

6. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 zeigte

die Klägerin an, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen Rechtsanwalt Patrick

Hasler mandatiert habe.

7. Innert erstreckter Frist liess die

Klägerin am 25. März 2022 ausrichten, dass sie auf die Durchführung einer

Hauptverhandlung nicht verzichte.

8. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 liess

die Klägerin beantragen, es seien die Belege betreffend die Auszahlung von

Solidaritätsbeiträgen für die Geschwister von B.___, namentlich von C.___, beim

Bundesamt für Justiz (BJ) gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen.

9.1 Am 4. Juli 2022 führte das

Verwaltungsgericht eine Hauptverhandlung durch. Erschienen sind die Klägerin, mit

ihrem Vertreter Rechtsanwalt Patrick Hasler, sowie H. ___ und I. ___vom

DdI. Nachdem der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Verhandlung

eröffnete und die Besetzung des Gerichts bekannt gab, stellte er die Anwesenden

fest und erörterte den Ablauf der Hauptverhandlung.

9.2 Zu Beginn der Hauptverhandlung erweiterte

die Klägerin ihr Editionsbegehren vom 29. Juni 2022 und verlangte, es seien

auch die Belege betreffend die Solidaritätsbeiträge der Geschwister D.___ und E.___

gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Der Beklagte beantragte, das

Begehren sei abzuweisen.

9.3 Im Anschluss daran beschloss das Verwaltungsgericht

über die Editionsbegehren vom 29. Juni und 4. Juli 2022 und wies sie ab. Die

Begründung (die beantragten Beweismittel sind für den Entscheid nicht

erheblich) wurde den Parteien sogleich mündlich eröffnet.

9.4 Im Rahmen der darauffolgenden Parteibefragung

durch den Referenten sagte die Klägerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, gemäss

Erbenschein sei sie die einzige Erbin von B.___ sel. Ihre Eltern hätten früher Land

gepachtet und als Bauern gearbeitet. Insgesamt seien sie neun Geschwister

gewesen. Nachdem der Vater nicht mehr habe bauern können, sei kein Geld mehr da

gewesen. Ihre Geschwister seien deshalb (teilweise) weggebracht worden. Sie sei

das jüngste Kind gewesen. B.___ sel. sei 18 Jahre älter. Mit 13 Jahren sei B.___

sel. zur Tante beziehungsweise zur Familie[...] nach [...] (Gemeinde [...])

gebracht worden. Ihre Eltern hätten dies veranlasst. Ein Amt habe nicht

mitgewirkt. B.___ sel. habe es gut bei der Familie [...] gehabt. Dort habe sie

zwar (ebenfalls) arbeiten müssen. Zur Schule habe sie aber auch gehen können. Wie

lange B.___ sel. bei der Familie [...] gelebt habe und wo die anderen

Geschwister hingebracht worden seien, wisse sie nicht. B.___ sel. habe danach

in einer Fabrik gearbeitet. Die Klägerin habe stets Kontakt mit B.___ sel.

gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, wo ihre verstorbene Schwester überall

gearbeitet habe. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die Klägerin an, B.___ sel.

hätte Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag gehabt. Ihre Beiständin hätte ein

entsprechendes Gesuch stellen sollen. B.___ sel. sei damals im Altersheim in

Grenchen gewesen. Sie habe den Solidaritätsbeitrag gewollt. Ihren Willen habe

sie auch anlässlich von Besuchen im Altersheim gegenüber der Klägerin

geäussert. Ob ihre Schwester wirklich dement gewesen sei – wie es die

Beiständin gesagt habe – wisse sie nicht. Mit der Beiständin ihrer verstorbenen

Schwester habe die Klägerin nie gesprochen. Sie habe für B.___ sel. ein Gesuch

in Bern eingereicht. Diese Unterlagen habe sie noch. Dann habe sie noch eine

E-Mail erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass das Gesuch zur

Vervollständigung nach Grenchen geschickt werde. Sie habe aber alles

ausgefüllt. Es könne nicht sein, dass das Gesuch nicht vollständig ausgefüllt

worden sei.

Auf entsprechende Ergänzungsfragen von

Vizepräsident Müller gab die Klägerin an, aktuell lebten noch drei Geschwister

(C.___, D.___ und E.___). Auf dem Erbenschein sei aber nur die Klägerin

aufgeführt. B.___ sel. sei wegen einer Gehbehinderung ins Altersheim gekommen.

Bevor sie ins Altersheim gekommen sei, habe sie eine Weile bei der Klägerin

gewohnt und danach unter anderem in Solothurn und Derendingen. Die Klägerin

habe engen Kontakt zur Schwester gehabt und sie oft im Altersheim besucht. B.___

sel. habe aber nie viel geredet. Wie ihre Schwester zum Aufenthalt bei der

Familie [...] gestanden habe, wisse sie nicht.

Auf entsprechende Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt

Patrick Hasler gab die Klägerin an, sie habe im Jahr 2013 mit ihren Brüdern F.___

und G.___ an einer Veranstaltung über Verdingkinder im Casino in Bern

teilgenommen. Dort habe Bundesrätin Simonetta Sommaruga einen Vortrag gehalten.

Danach habe sie mit B.___ sel. darüber gesprochen und sie gefragt, ob sie auch

einen Solidaritätsbeitrag wolle. Ihre Schwester habe dies bejaht. 2016 habe sie

für ihre Schwester das Gesuchsformular selber ausgefüllt und eingereicht, weil

sie nicht gewusst habe, ob die Beiständin von B.___ sel. das Formular ausfüllen

werde.

Auf entsprechende Ergänzungsfragen von

H. ___ gab die Klägerin an, sie habe mit der Beiständin ihrer Schwester

nie Kontakt gehabt. Sie wisse von ihren Eltern, dass ihre Schwester zur Familie

[...] gekommen sei. Sie sei damals noch nicht auf der Welt gewesen.

9.5 Nachfolgend stellten und begründeten

die Parteien ihre Begehren:

Die Klägerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Patrick Hasler:

Es sei der Kanton Solothurn zu

verpflichten, den gesetzlichen Erben von B.___ sel. CHF 25'000.00 zuzüglich

Zins zu 5% seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Der Staat Solothurn, vertreten durch

H. ___:

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen

II.

1.

Nachdem das DdI am 8. Dezember 2020

zum Schadenersatzbegehren der Klägerin ablehnend Stellung genommen hatte (vgl.

§ 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG, BGS 124.21]), erhob die Klägerin am

5.

Mai 2021 Klage aus Verantwortlichkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme

beim Verwaltungsgericht (vgl. Art. 454 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 11 Abs. 2 VG). Haftungssubjekt ist diesfalls der Kanton

(vgl. Art. 454 Abs. 3 ZGB). Über vermögensrechtliche Streitigkeiten

öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat entscheidet das Verwaltungsgericht

als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden

Klage zuständig (§ 11 Abs. 1 und 2 VG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung

(Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.11) sinngemäss anzuwenden sind, sind erfüllt. Auf die Klage ist somit einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat, wer

im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch

widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf

Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf

Genugtuung. Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die

Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des

Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat (Abs. 2). Haftbar ist der

Kanton (Abs. 3).

2.2

Bei der von der Klägerin geltend

gemachten Haftung nach Art. 454 ZGB handelt es sich um eine Kausalhaftung auf

der Grundlage von Sorgfaltspflichten. Angeknüpft wird bei der behördlich

angeordneten Schutzmassnahme, wie zum Beispiel bei einer Beistandschaft (Art.

390.

– 425 ff. ZGB). Stirbt der oder die Anspruchsberechtigte, so

gehen die Haftungsansprüche grundsätzlich auf die Erben über (vgl. Art. 560

Abs. 1 ZGB). Auf die Frage der Vererblichkeit der Schadenersatz- und

Haftpflichtansprüche finden die Grundsätze des allgemeinen Haftpflichtrechts

Anwendung. Während Schadenersatzansprüche grundsätzlich vererblich sind, muss

die Geschädigte allfällige Genugtuungsansprüche aufgrund ihrer

höchstpersönlichen Natur noch vor ihrem Tod selbst geltend gemacht haben, um

sie vererben zu können (vgl. BGE 118 II 404 E. 3a).

2.3

Erste Voraussetzung für die

Entstehung eines Ersatzanspruchs im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB ist

das Vorhandensein eines Schadens. Hinsichtlich des Schadensbegriffs finden vorliegend

die allgemeinen Grundsätze nach Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR 220)

Anwendung (vgl. Rainer Wey in: Christiana Fountoulakis et al. (Hrsg.],

Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich / Basel / Genf 2016,

Kapitel 20 N 20 ff.). Der (Vermögens-)Schaden wird grundsätzlich als ungewollte

Verminderung des Reinvermögens definiert; er besteht in der Differenz zwischen

dem gegenwärtigen Vermögensstand des Geschädigten und dem Stand, den das

Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; vgl. statt

vieler BGE 132 III 321; und auch Martin A. Kessler in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020,

Art. 41 N 3). Wird der Ersatzanspruch – wie von der Klägerin geltend gemacht – durch

eine Unterlassung begründet, beziehungsweise weil wie vorliegend ein Gesuch um

Erhalt des Solidaritätsbeitrages gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der

fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13)

zu Lebzeiten von B.___ sel. nicht gestellt wurde, ist zu prüfen, wie sich der

hypothetische Verfahrensverlauf entwickelt hätte. Entscheidend ist, ob B.___ sel.

das Gesuch hätte einreichen wollen und einem solchen Gesuch Erfolg beschieden

worden wäre (vgl. im Zusammenhang mit der Haftpflicht von Rechtsanwälten Walter

Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, § 4 Rz. 1461).

2.4

Auch im öffentlichen Recht gilt der

allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8

ZGB). Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten

jener Partei aus, die daraus Rechte für sich abzuleiten versucht. Der im

Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsgrundsatz

ändert nichts an der Verteilung der Beweislast und der Regelung der Folgen der

Beweislosigkeit. (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 12 Rz. 207 ff. mit Hinweisen).

2.5

Die Klägerin begründet ihren

Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 25'000.00 mit einer

pflichtwidrigen Unterlassung der ehemaligen Beistandsperson ihrer verstorbenen

Schwester. Über ihre Schwester habe bis zu deren Tod eine kombinierte

Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bestanden. Im Rahmen der

Beistandschaft habe es der Beiständin oblegen, das Vermögen ihrer Schwester

sorgfältig zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der

Verwaltung des Einkommens und Vermögens zusammenhängen würden. Die Beiständin

habe schon im Jahr 2015 Kenntnis davon gehabt, dass ihre verstorbene Schwester

ein Verdingkind gewesen sei. Gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der

fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung vor 1981 hätte ihrer

verstorbenen Schwester ein Solidaritätsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00

zugestanden. Dieser Beitrag werde aber nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Die

Beiständin ihrer Schwester habe es unterlassen, den Solidaritätsbeitrag gemäss

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und

Fremdplatzierungen vor 1981 im Namen ihrer Schwester geltend zu machen. Dieser

Beitrag wäre in die Erbmasse gefallen. Indem es die Beiständin pflichtwidrig

unterlassen habe, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, sei ihrer Schwester

ein Schaden in der Höhe von CHF 25'000.00 entstanden. Da die Klägerin

Alleinerbin der Erblasserin sei, fehle dieser Betrag nun in der Erbmasse.

2.6

Gemäss Art. 4 Abs.

1.

AFZFG haben Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmass­nahmen und

Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981, deren körperliche, psychische oder

sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung dadurch unmittelbar und

schwer beeinträchtigt worden sind, Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn

glaubhaft gemacht wird, dass die gesuchstellende Person Opfer im Sinne des

Gesetzes ist (vgl. zum Opferbegriff Art. 2 lit. d AFZFG). Der

Solidaritätsbeitrag beträgt CHF 25'000.00 pro Opfer (Art. 7 Abs. 1 AFZFG). Der Beitrag

wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 AFZFG). Die betroffene

Person hat dem Gesuch die Akten sowie weitere Unterlagen beizulegen, die ge­eignet

sind, ihre Opfereigenschaft zu belegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AFZFG). Der Anspruch

ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer

nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse (Art. 4

Abs. 5 AFZFG). Zur Rechtsnatur des Solidaritätsanspruches lässt sich der

Botschaft zur Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer

fürsorge­rischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» und zum

indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Aufarbeitung der

fürsorgerischen Zwangs­massnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981) Folgendes

entnehmen (vgl. BBI 2016 S. 118 ff.): Mit einem Solidaritätsbeitrag könne den

Betroffenen das wider­fahrene Unrecht nicht wiedergutgemacht werden. Beim

Solidaritätsbeitrag handle es sich deshalb auch nicht um eine Entschädigung

oder Genugtuung im eigentlichen Sinne.

2.7

Ratio legis hinter

dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und

Fremdplatzierungen vor 1981 ist die Anerkennung und Wiedergutmachung des

Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangs­massnahmen und

Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. BBI 2016 S. 121). Der

entsprechenden Botschaft zufolge solle der Solidaritätsbeitrag Aus­druck dessen

sein, dass sich die Gesellschaft solidarisch mit den Opfern zeige und das Unrecht

ausdrücklich anerkenne, das diese seinerzeit erlitten hätten. Ein Solida­ritätsbeitrag

erhalte nur, wer hierfür ein entsprechendes Gesuch stelle. Der Beitrag werde

damit nicht von Amtes wegen ausbezahlt, allenfalls noch an Opfer, die ihn nicht

haben wollten. Auf der anderen Seite müsse geprüft werden, dass diejenigen

Personen, die einen Solidaritätsbeitrag erhalten möchten, tatsächlich Opfer ent­sprechender

fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung gewesen seien. Ein

entsprechend ausgestaltetes Gesuchsverfahren solle erlauben, die

Opfereigenschaft jeder gesuchstellenden Person abzuklären (vgl. BBI 2016 S. 125

f).

2.8

Gemäss Art. 2 lit.

c und d AFZFG haben Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder

Fremdplatzierung vor 1981 eine Opferstellung inne, und damit grundsätzlich Anspruch

auf Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrages, wenn ihre körperliche, psychische

oder sexuelle Unversehrtheit oder geistige Entwicklung unmittelbar und schwer durch

die Massnahme beeinträchtigt worden ist. Anlässlich der Parteibefragung gab die

Klägerin diesbezüglich zu Protokoll, B.___

sel. sei

im Alter von 13 Jahren zur Familie ihrer Tante nach [...] gebracht worden. Dort

habe es ihre Schwester gut gehabt. Sie habe dort zwar arbeiten müssen, habe

aber auch die Schule besuchen können. Wie lange sie bei der Familie der Tante

gelebt habe, wisse die Klägerin nicht. Ihre Schwester habe danach in

verschiedenen Fabriken gearbeitet. Wie die Verstorbene zur Platzierung bei der

Tante gestanden habe, wisse die Klägerin ebenfalls nicht. Ihre Schwester habe

nie darüber gesprochen. Die Klägerin habe von ihren Eltern von der Platzierung der

Schwester erfahren. Die Klägerin sei das jüngste von neun Kindern gewesen. B.___ sel. sei 18 Jahre älter als sie. Als die

Klägerin 2013 Kenntnis von der Volksinitiative «Wiedergutmachung für

Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen» erfahren habe, habe

sie dies B.___ sel. mitgeteilt

und gefragt, ob sie einen Solidaritätsbeitrag wolle. Die Schwester habe dies

bejaht. Eine entsprechende Willensäusserung geht aus den Akten indes nicht

hervor und auch Hinweise, wonach B.___ sel. eine

Opferstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch

wenn nachvollzogen werden kann, dass die Platzierung der älteren Schwester bei

der Familie der Tante für die Klägerin schmerzhaft gewesen sein mochte, deuten

ihre Aussagen im Rahmen der Parteibefragung darauf hin, dass es B.___ sel. im Rahmen der Platzierung bei ihrer

Tante – den Umständen der damaligen Zeit entsprechend – gut erging. Damit ein

ersatzfähiger Schaden im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB hätte bejaht werden

können, hätte die Klägerin indes zumindest glaubhaft machen müssen, dass B.___ sel. eine Opferstellung im Sinne des

Gesetzes innegehabt hätte und sie ein entsprechendes Gesuch hätte einreichen

wollen. Dies gelingt ihr mit den eingereichten Belegen und Aussagen anlässlich

der Parteibefragung nicht. Ob die Unterbringung von B.___ sel. bei der Familie ihrer Tante überhaupt

vom Begriff der Fremdplatzierung gemäss AFZFG umfasst ist (vgl. Art. 2 lit. b

AFZFG, in welchem der Gesetzgeber nur Unterbringungen ausserhalb der Familie

erwähnt), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

3.1

Und selbst wenn der

geltend gemachte Schaden hätte bejaht werden können, wäre dem Verlangten kein

Erfolg beschieden. Art. 454 Abs. 1 ZGB setzt neben einem ersatzfähigen

Schaden auch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung voraus. Im Bereich

der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung dann als widerrechtlich, wenn die

amtliche Tätigkeit gegen Gebote oder Verbote verstösst, die dem Schutz des

verletzten Rechtsguts dienen (BGE 132 II 449 E. 3.2). Die Haftung für eine

Unterlassung setzt voraus, dass eine staatliche Pflicht zum Handeln bestanden

hat. Die Handlungspflicht ist nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn

sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer

Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung

setzt damit eine Garantenpflicht für die Geschädigte voraus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3). Sowohl in ihrer

Klagebegründung als auch in ihren Äusserungen im Rahmen der Hauptverhandlung

vertritt die Klägerin durchwegs die Auffassung, die (Einkommens- und

Vermögens-)Beistandschaft, welche über B.___ sel. bestanden habe,

habe die Beiständin verpflichtet, den Solidaritätsbeitrag für die

Verbeiständete geltend zu machen. Gemäss Art. 4 Abs. 5 AFZFG ist der Anspruch

Dispositiv

auf den Solidaritätsbeitrag (höchst) persönlicher Natur. Demnach wäre es in

erster Linie an B.___ sel. gelegen, ein

entsprechendes Gesuch zu stellen. Vorliegend lässt sich den einschlägigen

Bestimmungen des Erwachsenenschutzes keine Pflicht zur stellvertretenden

Geltendmachung eines Solidaritätsbeitrags entnehmen – zumal es sich dabei unbestrittenermassen

nicht um einen (sozial-)versicherungsrechtlichen Anspruch handelt – und eine

Ernennungsurkunde mit dem konkreten Aufgabenbereich der Beistandschaft liegt

nicht im Recht. Eine Handlungspflicht der Beiständin ist folglich nicht

auszumachen. Im Übrigen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen zur Widerrechtlichkeit in der Stellungnahme des DdI

vom 8. Dezember 2020 verwiesen werden (E. 3.3 [S. 4 f.] der Stellungnahme).

4. Zusammenfassend

erweist sich die Klage somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1 Damit bleibt über

die Kosten zu befinden.

5.2 Mit Klage vom 5.

Mai 2021 ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2021 infolge Aussichtslosigkeit der

Klage abgewiesen. Im Rahmen des Parteivortrages ersuchte der Rechtsvertreter

der Klägerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen

entsprechenden Antrag stellte er indes nicht. Bereits am 11. Juni 2021 wurde

das Gesuch abschlägig beurteilt. Die Beweislage hat sich in der Zwischenzeit

nicht geändert. Das Verlangte erweist sich damit nach wie vor als aussichtslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin somit kostenpflichtig (vgl.

§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Verfahrenskosten werden

auf CHF 2'000.00 festgelegt, sind zufolge Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege von A.___ zu tragen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem

Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Und zwar auch nicht für den

Staat Solothurn (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Der entsprechende Antrag ist somit

ebenfalls abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.[...]

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_167/2022 vom

17. November 2022 nicht ein.