VWKLA.2021.3
Schadenersatz
4. Juli 2022Deutsch17 min
Ferner verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren
Source so.ch
Urteil vom 4. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Klägerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Departement des Innern,
hier vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,
Beklagter
betreffend Schadenersatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte A.___
(nachfolgend Klägerin genannt) beim Verwaltungsgericht eine Klage betreffend
Verantwortlichkeit nach Art. 454 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
und § 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG
ZGB, BGS 211.1) gegen den Kanton Solothurn ein und verlangte, es sei der Kanton
Solothurn zu verpflichten, den gesetzlichen Erben von B.___ Schadenersatz in
der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen.
Ferner verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren
vor Verwaltungsgericht.
2. Am 8. Juni 2021 beantragte das Amt
für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn im Namen des Departements des
Innern (Ddl) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage,
soweit darauf eingetreten werden könne.
3. Mit prozessleitender Verfügung vom
11. Juni 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.
4. Am 30. Juni 2021 sowie am 25. Februar
2022 überbrachte die Klägerin dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen.
5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022
wurde in Aussicht genommen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu
verzichten.
6. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 zeigte
die Klägerin an, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen Rechtsanwalt Patrick
Hasler mandatiert habe.
7. Innert erstreckter Frist liess die
Klägerin am 25. März 2022 ausrichten, dass sie auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung nicht verzichte.
8. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 liess
die Klägerin beantragen, es seien die Belege betreffend die Auszahlung von
Solidaritätsbeiträgen für die Geschwister von B.___, namentlich von C.___, beim
Bundesamt für Justiz (BJ) gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen.
9.1 Am 4. Juli 2022 führte das
Verwaltungsgericht eine Hauptverhandlung durch. Erschienen sind die Klägerin, mit
ihrem Vertreter Rechtsanwalt Patrick Hasler, sowie H. ___ und I. ___vom
DdI. Nachdem der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Verhandlung
eröffnete und die Besetzung des Gerichts bekannt gab, stellte er die Anwesenden
fest und erörterte den Ablauf der Hauptverhandlung.
9.2 Zu Beginn der Hauptverhandlung erweiterte
die Klägerin ihr Editionsbegehren vom 29. Juni 2022 und verlangte, es seien
auch die Belege betreffend die Solidaritätsbeiträge der Geschwister D.___ und E.___
gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Der Beklagte beantragte, das
Begehren sei abzuweisen.
9.3 Im Anschluss daran beschloss das Verwaltungsgericht
über die Editionsbegehren vom 29. Juni und 4. Juli 2022 und wies sie ab. Die
Begründung (die beantragten Beweismittel sind für den Entscheid nicht
erheblich) wurde den Parteien sogleich mündlich eröffnet.
9.4 Im Rahmen der darauffolgenden Parteibefragung
durch den Referenten sagte die Klägerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, gemäss
Erbenschein sei sie die einzige Erbin von B.___ sel. Ihre Eltern hätten früher Land
gepachtet und als Bauern gearbeitet. Insgesamt seien sie neun Geschwister
gewesen. Nachdem der Vater nicht mehr habe bauern können, sei kein Geld mehr da
gewesen. Ihre Geschwister seien deshalb (teilweise) weggebracht worden. Sie sei
das jüngste Kind gewesen. B.___ sel. sei 18 Jahre älter. Mit 13 Jahren sei B.___
sel. zur Tante beziehungsweise zur Familie[...] nach [...] (Gemeinde [...])
gebracht worden. Ihre Eltern hätten dies veranlasst. Ein Amt habe nicht
mitgewirkt. B.___ sel. habe es gut bei der Familie [...] gehabt. Dort habe sie
zwar (ebenfalls) arbeiten müssen. Zur Schule habe sie aber auch gehen können. Wie
lange B.___ sel. bei der Familie [...] gelebt habe und wo die anderen
Geschwister hingebracht worden seien, wisse sie nicht. B.___ sel. habe danach
in einer Fabrik gearbeitet. Die Klägerin habe stets Kontakt mit B.___ sel.
gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, wo ihre verstorbene Schwester überall
gearbeitet habe. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die Klägerin an, B.___ sel.
hätte Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag gehabt. Ihre Beiständin hätte ein
entsprechendes Gesuch stellen sollen. B.___ sel. sei damals im Altersheim in
Grenchen gewesen. Sie habe den Solidaritätsbeitrag gewollt. Ihren Willen habe
sie auch anlässlich von Besuchen im Altersheim gegenüber der Klägerin
geäussert. Ob ihre Schwester wirklich dement gewesen sei – wie es die
Beiständin gesagt habe – wisse sie nicht. Mit der Beiständin ihrer verstorbenen
Schwester habe die Klägerin nie gesprochen. Sie habe für B.___ sel. ein Gesuch
in Bern eingereicht. Diese Unterlagen habe sie noch. Dann habe sie noch eine
E-Mail erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass das Gesuch zur
Vervollständigung nach Grenchen geschickt werde. Sie habe aber alles
ausgefüllt. Es könne nicht sein, dass das Gesuch nicht vollständig ausgefüllt
worden sei.
Auf entsprechende Ergänzungsfragen von
Vizepräsident Müller gab die Klägerin an, aktuell lebten noch drei Geschwister
(C.___, D.___ und E.___). Auf dem Erbenschein sei aber nur die Klägerin
aufgeführt. B.___ sel. sei wegen einer Gehbehinderung ins Altersheim gekommen.
Bevor sie ins Altersheim gekommen sei, habe sie eine Weile bei der Klägerin
gewohnt und danach unter anderem in Solothurn und Derendingen. Die Klägerin
habe engen Kontakt zur Schwester gehabt und sie oft im Altersheim besucht. B.___
sel. habe aber nie viel geredet. Wie ihre Schwester zum Aufenthalt bei der
Familie [...] gestanden habe, wisse sie nicht.
Auf entsprechende Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt
Patrick Hasler gab die Klägerin an, sie habe im Jahr 2013 mit ihren Brüdern F.___
und G.___ an einer Veranstaltung über Verdingkinder im Casino in Bern
teilgenommen. Dort habe Bundesrätin Simonetta Sommaruga einen Vortrag gehalten.
Danach habe sie mit B.___ sel. darüber gesprochen und sie gefragt, ob sie auch
einen Solidaritätsbeitrag wolle. Ihre Schwester habe dies bejaht. 2016 habe sie
für ihre Schwester das Gesuchsformular selber ausgefüllt und eingereicht, weil
sie nicht gewusst habe, ob die Beiständin von B.___ sel. das Formular ausfüllen
werde.
Auf entsprechende Ergänzungsfragen von
H. ___ gab die Klägerin an, sie habe mit der Beiständin ihrer Schwester
nie Kontakt gehabt. Sie wisse von ihren Eltern, dass ihre Schwester zur Familie
[...] gekommen sei. Sie sei damals noch nicht auf der Welt gewesen.
9.5 Nachfolgend stellten und begründeten
die Parteien ihre Begehren:
Die Klägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick Hasler:
Es sei der Kanton Solothurn zu
verpflichten, den gesetzlichen Erben von B.___ sel. CHF 25'000.00 zuzüglich
Zins zu 5% seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Staat Solothurn, vertreten durch
H. ___:
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
II.
1.
Nachdem das DdI am 8. Dezember 2020
zum Schadenersatzbegehren der Klägerin ablehnend Stellung genommen hatte (vgl.
§ 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG, BGS 124.21]), erhob die Klägerin am
5.
Mai 2021 Klage aus Verantwortlichkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
beim Verwaltungsgericht (vgl. Art. 454 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 11 Abs. 2 VG). Haftungssubjekt ist diesfalls der Kanton
(vgl. Art. 454 Abs. 3 ZGB). Über vermögensrechtliche Streitigkeiten
öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat entscheidet das Verwaltungsgericht
als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Klage zuständig (§ 11 Abs. 1 und 2 VG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung
(Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.11) sinngemäss anzuwenden sind, sind erfüllt. Auf die Klage ist somit einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat, wer
im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch
widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf
Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf
Genugtuung. Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die
Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des
Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat (Abs. 2). Haftbar ist der
Kanton (Abs. 3).
2.2
Bei der von der Klägerin geltend
gemachten Haftung nach Art. 454 ZGB handelt es sich um eine Kausalhaftung auf
der Grundlage von Sorgfaltspflichten. Angeknüpft wird bei der behördlich
angeordneten Schutzmassnahme, wie zum Beispiel bei einer Beistandschaft (Art.
390.
– 425 ff. ZGB). Stirbt der oder die Anspruchsberechtigte, so
gehen die Haftungsansprüche grundsätzlich auf die Erben über (vgl. Art. 560
Abs. 1 ZGB). Auf die Frage der Vererblichkeit der Schadenersatz- und
Haftpflichtansprüche finden die Grundsätze des allgemeinen Haftpflichtrechts
Anwendung. Während Schadenersatzansprüche grundsätzlich vererblich sind, muss
die Geschädigte allfällige Genugtuungsansprüche aufgrund ihrer
höchstpersönlichen Natur noch vor ihrem Tod selbst geltend gemacht haben, um
sie vererben zu können (vgl. BGE 118 II 404 E. 3a).
2.3
Erste Voraussetzung für die
Entstehung eines Ersatzanspruchs im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB ist
das Vorhandensein eines Schadens. Hinsichtlich des Schadensbegriffs finden vorliegend
die allgemeinen Grundsätze nach Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR 220)
Anwendung (vgl. Rainer Wey in: Christiana Fountoulakis et al. (Hrsg.],
Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich / Basel / Genf 2016,
Kapitel 20 N 20 ff.). Der (Vermögens-)Schaden wird grundsätzlich als ungewollte
Verminderung des Reinvermögens definiert; er besteht in der Differenz zwischen
dem gegenwärtigen Vermögensstand des Geschädigten und dem Stand, den das
Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; vgl. statt
vieler BGE 132 III 321; und auch Martin A. Kessler in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020,
Art. 41 N 3). Wird der Ersatzanspruch – wie von der Klägerin geltend gemacht – durch
eine Unterlassung begründet, beziehungsweise weil wie vorliegend ein Gesuch um
Erhalt des Solidaritätsbeitrages gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13)
zu Lebzeiten von B.___ sel. nicht gestellt wurde, ist zu prüfen, wie sich der
hypothetische Verfahrensverlauf entwickelt hätte. Entscheidend ist, ob B.___ sel.
das Gesuch hätte einreichen wollen und einem solchen Gesuch Erfolg beschieden
worden wäre (vgl. im Zusammenhang mit der Haftpflicht von Rechtsanwälten Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, § 4 Rz. 1461).
2.4
Auch im öffentlichen Recht gilt der
allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8
ZGB). Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte für sich abzuleiten versucht. Der im
Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsgrundsatz
ändert nichts an der Verteilung der Beweislast und der Regelung der Folgen der
Beweislosigkeit. (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 12 Rz. 207 ff. mit Hinweisen).
2.5
Die Klägerin begründet ihren
Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 25'000.00 mit einer
pflichtwidrigen Unterlassung der ehemaligen Beistandsperson ihrer verstorbenen
Schwester. Über ihre Schwester habe bis zu deren Tod eine kombinierte
Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bestanden. Im Rahmen der
Beistandschaft habe es der Beiständin oblegen, das Vermögen ihrer Schwester
sorgfältig zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der
Verwaltung des Einkommens und Vermögens zusammenhängen würden. Die Beiständin
habe schon im Jahr 2015 Kenntnis davon gehabt, dass ihre verstorbene Schwester
ein Verdingkind gewesen sei. Gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung vor 1981 hätte ihrer
verstorbenen Schwester ein Solidaritätsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00
zugestanden. Dieser Beitrag werde aber nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Die
Beiständin ihrer Schwester habe es unterlassen, den Solidaritätsbeitrag gemäss
Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen vor 1981 im Namen ihrer Schwester geltend zu machen. Dieser
Beitrag wäre in die Erbmasse gefallen. Indem es die Beiständin pflichtwidrig
unterlassen habe, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, sei ihrer Schwester
ein Schaden in der Höhe von CHF 25'000.00 entstanden. Da die Klägerin
Alleinerbin der Erblasserin sei, fehle dieser Betrag nun in der Erbmasse.
2.6
Gemäss Art. 4 Abs.
1.
AFZFG haben Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981, deren körperliche, psychische oder
sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung dadurch unmittelbar und
schwer beeinträchtigt worden sind, Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die gesuchstellende Person Opfer im Sinne des
Gesetzes ist (vgl. zum Opferbegriff Art. 2 lit. d AFZFG). Der
Solidaritätsbeitrag beträgt CHF 25'000.00 pro Opfer (Art. 7 Abs. 1 AFZFG). Der Beitrag
wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 AFZFG). Die betroffene
Person hat dem Gesuch die Akten sowie weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet
sind, ihre Opfereigenschaft zu belegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AFZFG). Der Anspruch
ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer
nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse (Art. 4
Abs. 5 AFZFG). Zur Rechtsnatur des Solidaritätsanspruches lässt sich der
Botschaft zur Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer
fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» und zum
indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Aufarbeitung der
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981) Folgendes
entnehmen (vgl. BBI 2016 S. 118 ff.): Mit einem Solidaritätsbeitrag könne den
Betroffenen das widerfahrene Unrecht nicht wiedergutgemacht werden. Beim
Solidaritätsbeitrag handle es sich deshalb auch nicht um eine Entschädigung
oder Genugtuung im eigentlichen Sinne.
2.7
Ratio legis hinter
dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen vor 1981 ist die Anerkennung und Wiedergutmachung des
Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. BBI 2016 S. 121). Der
entsprechenden Botschaft zufolge solle der Solidaritätsbeitrag Ausdruck dessen
sein, dass sich die Gesellschaft solidarisch mit den Opfern zeige und das Unrecht
ausdrücklich anerkenne, das diese seinerzeit erlitten hätten. Ein Solidaritätsbeitrag
erhalte nur, wer hierfür ein entsprechendes Gesuch stelle. Der Beitrag werde
damit nicht von Amtes wegen ausbezahlt, allenfalls noch an Opfer, die ihn nicht
haben wollten. Auf der anderen Seite müsse geprüft werden, dass diejenigen
Personen, die einen Solidaritätsbeitrag erhalten möchten, tatsächlich Opfer entsprechender
fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung gewesen seien. Ein
entsprechend ausgestaltetes Gesuchsverfahren solle erlauben, die
Opfereigenschaft jeder gesuchstellenden Person abzuklären (vgl. BBI 2016 S. 125
f).
2.8
Gemäss Art. 2 lit.
c und d AFZFG haben Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder
Fremdplatzierung vor 1981 eine Opferstellung inne, und damit grundsätzlich Anspruch
auf Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrages, wenn ihre körperliche, psychische
oder sexuelle Unversehrtheit oder geistige Entwicklung unmittelbar und schwer durch
die Massnahme beeinträchtigt worden ist. Anlässlich der Parteibefragung gab die
Klägerin diesbezüglich zu Protokoll, B.___
sel. sei
im Alter von 13 Jahren zur Familie ihrer Tante nach [...] gebracht worden. Dort
habe es ihre Schwester gut gehabt. Sie habe dort zwar arbeiten müssen, habe
aber auch die Schule besuchen können. Wie lange sie bei der Familie der Tante
gelebt habe, wisse die Klägerin nicht. Ihre Schwester habe danach in
verschiedenen Fabriken gearbeitet. Wie die Verstorbene zur Platzierung bei der
Tante gestanden habe, wisse die Klägerin ebenfalls nicht. Ihre Schwester habe
nie darüber gesprochen. Die Klägerin habe von ihren Eltern von der Platzierung der
Schwester erfahren. Die Klägerin sei das jüngste von neun Kindern gewesen. B.___ sel. sei 18 Jahre älter als sie. Als die
Klägerin 2013 Kenntnis von der Volksinitiative «Wiedergutmachung für
Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen» erfahren habe, habe
sie dies B.___ sel. mitgeteilt
und gefragt, ob sie einen Solidaritätsbeitrag wolle. Die Schwester habe dies
bejaht. Eine entsprechende Willensäusserung geht aus den Akten indes nicht
hervor und auch Hinweise, wonach B.___ sel. eine
Opferstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch
wenn nachvollzogen werden kann, dass die Platzierung der älteren Schwester bei
der Familie der Tante für die Klägerin schmerzhaft gewesen sein mochte, deuten
ihre Aussagen im Rahmen der Parteibefragung darauf hin, dass es B.___ sel. im Rahmen der Platzierung bei ihrer
Tante – den Umständen der damaligen Zeit entsprechend – gut erging. Damit ein
ersatzfähiger Schaden im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB hätte bejaht werden
können, hätte die Klägerin indes zumindest glaubhaft machen müssen, dass B.___ sel. eine Opferstellung im Sinne des
Gesetzes innegehabt hätte und sie ein entsprechendes Gesuch hätte einreichen
wollen. Dies gelingt ihr mit den eingereichten Belegen und Aussagen anlässlich
der Parteibefragung nicht. Ob die Unterbringung von B.___ sel. bei der Familie ihrer Tante überhaupt
vom Begriff der Fremdplatzierung gemäss AFZFG umfasst ist (vgl. Art. 2 lit. b
AFZFG, in welchem der Gesetzgeber nur Unterbringungen ausserhalb der Familie
erwähnt), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
3.1
Und selbst wenn der
geltend gemachte Schaden hätte bejaht werden können, wäre dem Verlangten kein
Erfolg beschieden. Art. 454 Abs. 1 ZGB setzt neben einem ersatzfähigen
Schaden auch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung voraus. Im Bereich
der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung dann als widerrechtlich, wenn die
amtliche Tätigkeit gegen Gebote oder Verbote verstösst, die dem Schutz des
verletzten Rechtsguts dienen (BGE 132 II 449 E. 3.2). Die Haftung für eine
Unterlassung setzt voraus, dass eine staatliche Pflicht zum Handeln bestanden
hat. Die Handlungspflicht ist nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn
sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer
Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung
setzt damit eine Garantenpflicht für die Geschädigte voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3). Sowohl in ihrer
Klagebegründung als auch in ihren Äusserungen im Rahmen der Hauptverhandlung
vertritt die Klägerin durchwegs die Auffassung, die (Einkommens- und
Vermögens-)Beistandschaft, welche über B.___ sel. bestanden habe,
habe die Beiständin verpflichtet, den Solidaritätsbeitrag für die
Verbeiständete geltend zu machen. Gemäss Art. 4 Abs. 5 AFZFG ist der Anspruch
Dispositiv
auf den Solidaritätsbeitrag (höchst) persönlicher Natur. Demnach wäre es in
erster Linie an B.___ sel. gelegen, ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Vorliegend lässt sich den einschlägigen
Bestimmungen des Erwachsenenschutzes keine Pflicht zur stellvertretenden
Geltendmachung eines Solidaritätsbeitrags entnehmen – zumal es sich dabei unbestrittenermassen
nicht um einen (sozial-)versicherungsrechtlichen Anspruch handelt – und eine
Ernennungsurkunde mit dem konkreten Aufgabenbereich der Beistandschaft liegt
nicht im Recht. Eine Handlungspflicht der Beiständin ist folglich nicht
auszumachen. Im Übrigen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen zur Widerrechtlichkeit in der Stellungnahme des DdI
vom 8. Dezember 2020 verwiesen werden (E. 3.3 [S. 4 f.] der Stellungnahme).
4. Zusammenfassend
erweist sich die Klage somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Damit bleibt über
die Kosten zu befinden.
5.2 Mit Klage vom 5.
Mai 2021 ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2021 infolge Aussichtslosigkeit der
Klage abgewiesen. Im Rahmen des Parteivortrages ersuchte der Rechtsvertreter
der Klägerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen
entsprechenden Antrag stellte er indes nicht. Bereits am 11. Juni 2021 wurde
das Gesuch abschlägig beurteilt. Die Beweislage hat sich in der Zwischenzeit
nicht geändert. Das Verlangte erweist sich damit nach wie vor als aussichtslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin somit kostenpflichtig (vgl.
§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Verfahrenskosten werden
auf CHF 2'000.00 festgelegt, sind zufolge Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege von A.___ zu tragen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem
Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Und zwar auch nicht für den
Staat Solothurn (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Der entsprechende Antrag ist somit
ebenfalls abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.[...]
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_167/2022 vom
17. November 2022 nicht ein.