VWKLA.2021.4
Staatshaftung
22. März 2022Deutsch21 min
untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___ rechtskräftig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt,
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik
und Justiz,
Beklagter
betreffend Staatshaftung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ stammt aus Äthiopien. Im Jahr
2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am
3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.___ vorübergehend
untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___ rechtskräftig
abgewiesen. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) lehnte es in der Folge ab, A.___
eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
zu erteilen.
1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA
(namens des Departementes des Innern) die Ausschaffungshaft für drei Monate an.
A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat anzutreten.
Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie
nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020
verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4.
November 2020. Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen jeweils mit
Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020.
1.3 A.___ focht den Entscheid des
Haftgerichts vom 4. August 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an.
Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Verfahren VWBES.2020.304).
Das Bundesgericht hiess am 21. Oktober 2020 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde
gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___ sei
unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020).
Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___
innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können. Das Urteil verletze
deshalb Bundesrecht und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.
2. Am 17. November 2020 liess A.___ beim
Regierungsrat ein Schadenersatzbegehren einreichen. Er forderte eine Genugtuung
von CHF 32'000.00, weil er ab Mitte Mai bis und mit 21. Oktober 2020 während
160 Tagen widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar
2021 teilte ihm die Staatskanzlei mit, die Voraussetzungen für einen
Genugtuungsanspruch seien nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch bestehe
folglich nicht, weshalb eine Staatshaftung entfalle.
3. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte
am 4. Mai 2021 gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) beim
Verwaltungsgericht Klage ein. Er stellt den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung
im Betrag von CHF 32'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. August
2020 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte
beantragt in seiner Klageantwort, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Die Präsidentin des
Verwaltungsgerichts bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2021
die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Am 5. Juli
2021 wurde den Parteien sodann mitgeteilt, es werde in Aussicht genommen, auf
die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.
5. Innert der für eine allfällige
Rückäusserung zur Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzten Frist verlangte keine
Partei die Durchführung einer Hauptverhandlung. Es kann deshalb darauf
verzichtet und im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 63bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Kläger macht gegenüber dem
Beklagten eine Genugtuung gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend. Das
Verfahren bei einem Begehren, das sich direkt auf die EMRK stützt, richtet sich
nach den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 867).
1.2
Nach der Bestimmung von § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) ist bei Verantwortlichkeit des
Staates beim zuständigen Departement schriftlich und begründet ein
Schadenersatzbegehren einzureichen. Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3
Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann
beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG).
Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über
vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen
Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12).
1.3
Die Staatskanzlei lehnte mit
Schreiben vom 1. Februar 2021 den mit Eingabe vom 17. November 2020 vom Kläger
geltend gemachten Entschädigungsanspruch ab. Der vorliegend eingeklagten
Forderung ging somit ein Schadenersatzbegehren voraus, weshalb das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Begehrens angerufen werden kann. Da auch
die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende
Klage einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat
jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft
betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch besteht
unabhängig von der Ausgestaltung des nationalen beziehungsweise kantonalen
Staatshaftungsrechts. Die Haftbestimmungen der EMRK sind verletzt, wenn bei
einem Freiheitsentzug entweder die minimalen konventionsrechtlichen Garantien
oder die darüber hinausgehenden nationalen Haftbestimmungen nicht eingehalten
werden. Dagegen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die zuständigen
Behörden ein Verschulden trifft. Eine Verletzung liegt namentlich vor, wenn die
Haft a) keine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, b) eine
gesetzliche Grundlage besitzt, die im Einzelfall aber nicht richtig angewendet
worden ist, c) sich auf keinen Eingriffsvorbehalt zu stützen vermag oder d) in
Verletzung der konventionsrechtlichen beziehungsweise innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften angeordnet oder aufrechterhalten worden ist. Eine
Inhaftierung ist aber nicht bereits deshalb konventionswidrig, weil sie von
einer Rechtsmittelinstanz wegen einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen
Würdigung aufgehoben worden ist. Entscheidend ist, ob die Haft von den
Vorinstanzen in vertretbarer Weise bejaht werden konnte oder unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war. Dem ist bei der
ausländerrechtlichen Haft besonders Rechnung zu tragen, weil der
haftanordnenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Wird die Haft
von einem Gericht lediglich wegen Unangemessenheit aufgehoben, entsteht
folglich kein Entschädigungsanspruch. Weiter muss eine Inhaftierung nicht
zwingend von Anfang an widerrechtlich gewesen sein, weshalb der genaue
Zeitpunkt festzustellen ist, ab dem die Haft nicht mehr gerechtfertigt war. Die
Haftung setzt voraus, dass durch die Inhaftierung ein Schaden entstanden ist;
dieser kann sowohl materieller wie auch immaterieller Art sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es als Genugtuung je nach Schwere des Falls genügen kann,
die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung festzustellen (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Zürich/Basel/Genf
2015, S. 89 f., mit Hinweisen).
2.2
Dem kantonalen Staatshaftungsrecht
zufolge haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Der Geschädigte hat zu beweisen, dass a) ein Schaden entstanden
ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen
ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet
(Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist. Soweit
Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die
Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung
seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon
vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder
sogar willkürlich erweist. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn der
Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche
Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung
beziehungsweise einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten
nicht unterlaufen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts VWKLA.2018.7 vom 15. Mai
2019, E. 3 f., mit Hinweisen). Wer in seinen persönlichen Verhältnissen
verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der
Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf
Genugtuung (§ 9 Abs. 2 VG).
3.
Der Kläger führt zur Begründung
seiner Klage aus, er habe sich vom 6. Februar 2020 bis zum 21. Oktober 2020 in
Ausschaffungshaft befunden. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 21. Oktober
2020.
die sofortige Entlassung aus der Haft angeordnet. Den Feststellungen des
Bundesgerichts zufolge sei ab Mitte Mai 2020 offensichtlich gewesen, dass der
Wegweisungsvollzug aufgrund des abgelaufenen Laissez-passer nicht mehr absehbar
gewesen sei, da die äthiopische Botschaft die Ausstellung eines Laissez-passer
Dispositiv
verweigert habe. Die Ausschaffungshaft hätte demnach zu diesem Zeitpunkt
umgehend von Amtes wegen aufgehoben werden müssen. Die fehlende Absehbarkeit
des Wegweisungsvollzuges müsse zur sofortigen Haftentlassung führen, da die
Zulässigkeit der Administrativhaft ein «schwebendes Ausweisungsverfahren»
voraussetze. Die kantonalen Behörden hätten im vorliegenden Fall eine andere
Praxis verfolgt und sich während dieser gesamten Zeitperiode geweigert, ihn aus
der Haft zu entlassen. Dies, obwohl er im Rahmen seines Verfahrens immer wieder
auf die fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung hingewiesen habe. Das MISA
hätte ihn Mitte Mai 2020, als offensichtlich gewesen sei, dass Äthiopien kein
Laissez-passer ausstellen würde, bereits von Amtes wegen aus der Haft entlassen
müssen. Er habe sich daher vom 15. Mai 2020 bis zur Haftentlassung
(beziehungsweise dem Wechsel der Haftart, welche momentan Bestandteil eines
separaten Verfahrens bilde) am 21. Oktober 2020 zu Unrecht in Ausschaffungshaft
befunden. Das Bundesgericht habe die Rechtswidrigkeit der Haft explizit
festgestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Durch die
widerrechtliche Inhaftierung sei sein grundrechtlich geschützter Anspruch auf
persönliche Freiheit in eklatanter Art und Weise und über einen langen Zeitraum
hin verletzt worden. Es habe sich dabei nicht lediglich um widerrechtlichen
Freiheitsentzug gehandelt, vielmehr sei er auch Haftbedingungen wie fehlende
Tagesstruktur, faktische Isolationshaft und fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit
der Aussenwelt ausgesetzt gewesen, welche nicht mit den Vorgaben für die
Administrativhaft zu vereinbaren seien. Dies stelle damit selbstverständlich
auch eine schwere Amtspflichtverletzung der dafür verantwortlichen Beamten dar.
Den anderslautenden Ausführungen im Schreiben der Staatskanzlei des Kantons
Solothurn vom 1. Februar 2021 könne nicht gefolgt werden. Nach Art. 5 Ziff. 5
EMRK habe jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder
Freiheitsentzug betroffen sei, Anspruch auf Schadenersatz. Gemäss dieser
Bestimmung sei der Freiheitsentzug konventionswidrig, wenn er in Verletzung von
materiellen und/oder verfahrensrechtlichen Vorschriften des Landesrechts
angeordnet worden sei. Dass vorliegend eine derartige Verletzung der
materiellen Vorschriften vorliege, dürfte angesichts des höchstrichterlichen
Haftentlassungsurteils unbestritten sein. Sowohl das Haftgericht, das
Verwaltungsgericht als auch das MISA hätten die grundsätzlich zwingende Prüfung
der Haftvoraussetzungen nicht vorgenommen beziehungsweise schlicht
widerrechtlich unterlassen. Entscheidend für einen hieraus resultierenden
Genugtuungsanspruch sei, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise
habe bejaht werden können oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
gerechtfertigt gewesen sei. Ein Verschulden der haftanordnenden Behörde sei
nicht erforderlich. Bei der ausländerrechtlichen Haft müsse die Angemessenheit
der Inhaftierung vom erstinstanzlichen Gericht geprüft werden. Ein Entscheid
sei unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und
Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibe, jedoch nicht richtig,
das heisst unzweckmässig erscheine. Ein eigentlicher Ermessens- und damit ein
Rechtsfehler liege dagegen bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder
-unterschreitung vor. In diesen Fällen sei von einer widerrechtlichen
Inhaftierung und damit staatshaftungsrelevanten Verletzung von Art. 5 EMRK die
Rede. Dass vorliegend eine derartige Verletzung der materiellen Vorschriften
vorliege, dürfte angesichts des Haftentlassungsurteils, in welchem das
Bundesgericht die Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht rüge, unbestritten
sein. Demnach bestehe, anders als die Staatskanzlei in ihrer Stellungnahme vom
1. Februar 2021 festhalte, ein Entschädigungsanspruch bereits basierend auf
Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Eingriffe in das Grundrecht der persönlichen Freiheit,
welche nicht durch die Ausübung hoheitlicher Gewalt gerechtfertigt seien, seien
per se als widerrechtlich einzustufen, weshalb der Staat hierfür zu haften
habe. Im Sinne des kantonalen Haftungsgesetzes liege somit eine widerrechtliche
Verletzung der Persönlichkeit vor, was einen Anspruch auf Genugtuung begründe.
Zum gleichen Ergebnis führe die analoge Heranziehung der strafprozessualen
Regelung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe in Fällen der
unrechtmässigen Haft im Bereich des Strafrechts einen Ansatz von CHF 200.00
pro Tag vor. Auch hier dränge sich eine Orientierung am Strafrecht auf
beziehungsweise es sei kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von diesen
Grundsätzen als zulässig erscheinen liesse. Er sei folglich für die
widerrechtliche Inhaftierung von 160 Tagen mit insgesamt CHF 32'000.00 zu
entschädigen. Die Verzinsung zu 5 % werde ab der Hälfte der erlittenen Haft
geschuldet, das heisst ab dem 3. August 2020.
4. Der Beklagte befasst sich in seiner
Klageantwort zunächst mit den Gründen, die zur Anordnung sowie Verlängerung der
Ausschaffungshaft führten. Der Kläger habe während seines Aufenthaltes in der
Schweiz in den Jahren 2012 und 2015 sowie während der Administrativhaft am 11.
September 2020 jeweils Asylgesuche beziehungsweise Mehrfachgesuche gestellt,
die allesamt negativ beurteilt worden seien. Er hätte die Schweiz daher schon
längstens verlassen müssen. Sämtliche diesbezüglichen Aufforderungen habe er
konsequent missachtet und er sei seiner Mitwirkungspflicht nie nachgekommen.
Überdies sei er vom 21. November 2019 bis zum 5. Februar 2020 untergetaucht.
Ein Reisedokument habe er während des ganzen asylrechtlichen Verfahrens nie
beigebracht. Vielmehr habe das MISA mit Hilfe des Staatssekretariats für
Migration (SEM) ein Ersatzreisedokument, ein Laissez-passer, beschaffen müssen,
wobei der Kläger selbst diese Vornahme bei der äthiopischen Botschaft zu
verhindern versucht habe. Ein solches Ersatzreisedokument sei letztmals, wie
vom MISA stets in Aussicht gestellt, am 28. September 2020 und somit während
der Ausschaffungshaft ausgestellt worden. Das MISA habe am 6. Februar 2020 die
Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Für den Kläger
sei ein gültiges Ersatzreisedokument vorhanden gewesen. Am 28. Februar 2020
habe sich der Kläger erneut geweigert, einen unbegleiteten Flug in sein
Heimatland anzutreten. Mit Verfügung vom 30. April 2020 sei die
Ausschaffungshaft gegen den Kläger ab dem 5. Mai 2020 um weitere drei Monate
bis am 04. August 2020 verlängert worden, zumal trotz der ungewöhnlichen
Lage betreffend die Covid19-Pandemie eine polizeilich begleitete Ausschaffung
abseh- und auch durchführbar gewesen sei. Am 31. Juli 2020 sei die
Ausschaffungshaft gegen den Kläger erneut um drei Monate bis am 4. November
2020 verlängert worden. Dabei sei insbesondere festgehalten worden, dass die
äthiopische Diaspora die Ausstellung eines neuen Ersatzreisedokumentes für den
Kläger hinauszuzögern versuche, eine aktive Kooperation seinerseits jedoch
innert kürzester Frist dazu führen würde, dass ein solches Dokument ausgestellt
und sodann ein Linienflug für ihn gebucht werden könne. Das Haftgericht habe am
4. August 2020 auch diese Verlängerung der Ausschaffungshaft genehmigt und das
Verwaltungsgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3.
September 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht habe mit Entscheid vom 22. September
2020 den superprovisorischen Antrag des Klägers auf Entlassung aus der
Ausschaffungshaft abgewiesen, mit Urteil vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde
alsdann jedoch gutgeheissen und die unverzügliche Entlassung aus der
Ausschaffungshaft angeordnet. Das MISA habe sowohl die Ausschaffungshaft als
auch die jeweiligen Verlängerungen nach umfassender Prüfung der gesetzlichen
Voraussetzungen angeordnet. In den jeweiligen Verfügungen betreffend
Haftanordnung habe es klar aufgezeigt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 76
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration seitens des Klägers gegeben seien. Es sei demnach klar erstellt,
dass die Haftvoraussetzungen jeweils eingehend geprüft worden seien und der
Vorwurf des Klägers ins Leere ziele. Der Kläger verkenne, dass für die
Geltendmachung eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung die
Haftungsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 VG kumulativ vorliegen müssten.
Indem der Kläger einzig auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK verweise, versäume er es,
die Haftungsvoraussetzungen nach § 2 VG zu substantiieren. Die
Haftungsvoraussetzungen seien denn auch nicht erfüllt. Namentlich sei eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit erst dann gegeben, wenn der Richter oder
Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt
und damit eine unentschuldbare Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler
begangen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liege nicht schon vor, wenn sich seine Entscheidung
später als unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweise. Auch nach
Art. 5 Ziff. 5 EMRK könne aus einer Abänderung einer Verfügung durch die
Rechtsmittelinstanz nicht automatisch auf deren Widerrechtlichkeit geschlossen
werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz einfach eine andere
Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgenommen habe und kein
eigentlicher Ermessensfehler vorliege.
Der Genugtuungsanspruch nach § 9 Abs. 2 VG setze neben der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus, dass
eine besondere Schwere der Verletzung und ein besonders schweres Verschulden
des Beamten vorlägen. Durch die eingehende Prüfung der Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft seitens der kantonalen Behörden habe diese in vertretbarer
Weise angeordnet werden können, wodurch ein Verschulden ausgeschlossen sei. Der
Kläger habe ferner nicht substantiieren können, worin die besondere Schwere des
Verschuldens der kantonalen Behörden beziehungsweise seine seelische Unbill
bestehen soll. Seine Ausführungen erschöpften sich darin, dass durch die
Haftentlassung seitens des Bundesgerichts eine Verletzung der materiellen
Vorschriften der Haft immanent sei, wodurch ein Entschädigungsanspruch gestützt
auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK bestehe. Selbst wenn ein Verschulden nicht erforderlich
wäre, werde trotzdem der Nachweis eines tatsächlich relevanten materiellen
beziehungsweise hinreichend schweren immateriellen Schadens vorausgesetzt. Eine
Verletzung von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK ergebe sich nicht bereits daraus,
dass der Entscheid, auf dem ein Freiheitsentzug beruhe, wegen einer anderen
Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von einer
Rechtsmittelinstanz aufgehoben werde. Dementsprechend entbehre die geltend
gemachte Genugtuung jeglicher Grundlage. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 21.
Oktober 2020 vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal nicht schon
von einer Widerrechtlichkeit beziehungsweise einem Verschulden auszugehen sei,
wenn sich ein Entscheid später als unrichtig herausstelle. Es werde bestritten,
dass die Haftbedingungen, welchen der Kläger ausgesetzt gewesen sei,
widerrechtlich gewesen seien und eine schwere Amtspflichtverletzung
darstellten. Seine Behauptungen liefen gänzlich ins Leere, zumal er auch diese
nicht substantiiert darlege. Ein Entschädigungsanspruch gestützt auf das
Strafprozessrecht falle ausser Betracht, handle es sich doch bei der gegenüber
dem Kläger angeordneten Ausschaffungshaft um eine ausländerrechtliche
Administrativ- und nicht um strafprozessuale Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft. Für den Fall, dass auf eine Entschädigungspflicht erkannt
würde, sei zu beachten, dass eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag deutlich zu
hoch wäre. Beim Kläger, der sich nunmehr seit mehreren Jahren rechtswidrig in
der Schweiz aufhalte und sich konsequent weigere, pflichtgemäss in sein
Heimatland auszureisen, wäre das erheblich tiefere Lohn- und Preisniveau in
Äthiopien beziehungsweise der höhere Geldwert einer zugesprochenen Genugtuung
in seinem Heimatland zu berücksichtigen. Aufgrund all dieser Umstände erschiene
ein Tagesansatz von höchstens CHF 10.00 als angemessen.
5.1 Der Kläger stützt sich zur
Begründung seiner Klage auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020.
Das Bundesgericht habe explizit die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt,
weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten. Es liege eine widerrechtliche
Inhaftierung und staatshaftungsrelevante Verletzung von Art. 5 EMRK vor.
5.2 Das Bundesgericht hielt im vom
Kläger angerufenen Urteil vom 21. Oktober 2020 fest, eine Haft sei, weil
unverhältnismässig, unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit
des Vollzugs sprächen oder praktisch feststehe, dass dieser sich innert
vernünftiger Frist kaum werde realisieren lassen. Weil im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts (3. September 2020) nur eine
höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass
der Vollzug der Wegweisung von A.___ innert absehbarer Frist werde durchgeführt
werden können, bejahte es sodann eine Verletzung von Bundesrecht und von Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK (E. 5). Aus prozessualen Gründen (Novenverbot) verkonnte
das Bundesgericht das ihm vom SEM am 28. September 2020 eingereichte
Laisser-passer für den Kläger nicht berücksichtigen. Bei der Beurteilung der
vorliegenden Klage kann die Einreichung dieses Laisser-passer indessen nicht
ausser Betracht gelassen werden.
5.3 Das Bundesgericht erachtete – ohne
Berücksichtigung des vom SEM eingereichten Laisser-passer - die Feststellung
des Verwaltungsgerichts, wonach anzunehmen sei, dass vor Oktober 2020 ein neues
Laisser-passer für den Beschwerdeführer A.___ vorliegen werde, als
offensichtlich unrichtig beziehungsweise als willkürlich (E. 3.4 i. f.). Das
SEM hat mit der Einreichung eines Laisser-passer am 28. September 2020 indessen
den Beweis des Gegenteils erbracht. Bei dieser Ausgangslage können die
Verfügungen beziehungsweise Entscheide der Vorinstanzen des Bundesgerichts
(MISA, Haftgericht, Verwaltungsgericht), mit denen die Ausschaffungshaft
verlängert wurde, nicht als widerrechtlich im Sinne des Staatshaftungsrechts
bezeichnet werden. Eine Inhaftierung ist nicht bereits deshalb
konventionswidrig, weil sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden
ist. Entscheidend ist, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise
bejaht werden konnte. Nachdem sich die Prognose, es werde vor Oktober 2020 ein
neues Laisser-passer vorliegen, bewahrheitete, kann nicht gesagt werden, die
Haft sei in nicht vertretbarer Weise bejaht worden. Erst recht kann nicht von
einer unentschuldbaren Fehlleistung, welche für eine Haftung gestützt auf das
Verantwortlichkeitsgesetz bejaht werden müsste, die Rede sein. Im Übrigen
zeigte das MISA – wie der Beklagte zutreffend bemerkt – in den jeweiligen
Verfügungen klar auf, weshalb die Voraussetzungen von Art. 76 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine
Haftung des Staates gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK und § 2 Abs. 1 VG sind schon
aus diesem Grund nicht erfüllt.
6. Der Kläger verlangt die Zusprechung
einer Genugtuung. Eine entsprechende Entschädigungspflicht gestützt auf Art. 5
Ziff. 5 EMRK setzt den Nachweis eines hinreichend schweren immateriellen
Schadens voraus (BGE 129 I 139 E. 2). Gemäss § 9 Abs. 2 VG besteht Anspruch auf
eine Genugtuung, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens
des Beamten es rechtfertigt. Einen derartigen hinreichend schweren
immateriellen Schaden belegt der Kläger nicht. In seiner Klage äussert er sich
dazu nur insoweit, als er auf den Bereich des Strafrechts verweist. Da der
Kläger aber nicht einer strafprozessualen Zwangsmassnahme – welche sich von der
Ausschaffungshaft in mehrfacher Hinsicht unterscheidet - unterworfen war, kann
die entsprechende Bestimmung von Art. 431 Schweizerische Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) vorliegend keine Anwendung finden. Im Gegensatz zur
rechtswidrigen oder ungerechtfertigten strafprozessualen Haft hat eine
widerrechtliche Ausschaffungshaft unter anderem nicht zwingend eine finanzielle
Entschädigung zur Folge. Wie erwähnt kann es je nach Schwere des Falles beispielsweise
auch genügen, als Genugtuung die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung bloss festzustellen
(Businger, a.a.O., S. 90). Es obliegt dem Kläger deshalb sehr wohl, die Schwere
eines immateriellen Schadens nachzuweisen. Das hat er nicht getan. In der Klage
ebenfalls nur behauptet, aber nicht weiter untermauert, wird auch der Vorwurf,
zusätzlich zum widerrechtlichen Freiheitsentzug sei der Kläger Haftbedingungen
ausgesetzt gewesen, welche nicht mit den Vorgaben für die Administrativhaft zu
vereinbaren wären. Es erübrigt sich deshalb, auch darauf weiter einzugehen, ist
doch auch in diesem Zusammenhang die Schwere eines immateriellen Schadens nicht
dargetan. Unabhängig von den Grundvoraussetzungen für eine Haftung des
Beklagten sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung
selber nicht erstellt.
7. Die Voraussetzungen für eine Haftung
des Beklagten und die vom Kläger geforderte Genugtuung sind nicht erfüllt. Die
Klage muss deshalb abgewiesen werden.
8.1 Der Kläger unterliegt. Er hat damit
die Prozesskosten des Verfahrens zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff.
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde ihm die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
8.2 Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz,
dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der
Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hier
war indes der Beklagte nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm in dieser
Hinsicht keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.
Entsprechend ist das Begehren des Beklagten um Ausrichtung einer
Parteientschädigung abzuweisen.
8.3 Die Gerichtskosten werden auf CHF
1'000.00 festgelegt (§ 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dieser
Betrag ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, wenn der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
8.4 Die Kostenforderung des Anwalts ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter
des Klägers hat zusammen mit der Klage eine Kostennote eingereicht. Der geltend
gemachte Aufwand von 6.25 Stunden ist angemessen. Für die anschliessenden
Bemühungen (Verfügungen vom 18. Juni 2021 und 5. Juli 2021) ist zusätzlich eine
halbe Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden ist zum
Ansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 GT) zu vergüten. Einschliesslich
der Auslagen von CHF 16.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 94.80 ist die
Kostenforderung damit auf CHF 1'326.10 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die
Nachzahlungspflicht gegenüber dem Staat und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
während 10 Jahren, wenn der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Da der Kläger keine Honorarvereinbarung eingereicht
hat, ist für den Nachzahlungsanspruch seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
vom Mindestansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 3 GT).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, wird auf CHF 1'326.10 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, im Umfang von CHF 363.50
(Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Begehren des Kantons Solothurn um
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 32'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_361/2022 vom 6. Februar 2024 teilweise aufgehoben.