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Entscheid

VWKLA.2021.4

Staatshaftung

22. März 2022Deutsch21 min

untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___ rechtskräftig

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt,

Kläger

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik

und Justiz,

Beklagter

betreffend Staatshaftung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ stammt aus Äthiopien. Im Jahr

2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am

3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.___ vorübergehend

untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___ rechtskräftig

abgewiesen. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) lehnte es in der Folge ab, A.___

eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

zu erteilen.

1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA

(namens des Departementes des Innern) die Ausschaffungshaft für drei Monate an.

A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat anzutreten.

Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie

nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020

verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4.

November 2020. Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen jeweils mit

Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020.

1.3 A.___ focht den Entscheid des

Haftgerichts vom 4. August 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an.

Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Verfahren VWBES.2020.304).

Das Bundesgericht hiess am 21. Oktober 2020 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde

gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___ sei

unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020).

Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im

Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___

innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können. Das Urteil verletze

deshalb Bundesrecht und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.

2. Am 17. November 2020 liess A.___ beim

Regierungsrat ein Schadenersatzbegehren einreichen. Er forderte eine Genugtuung

von CHF 32'000.00, weil er ab Mitte Mai bis und mit 21. Oktober 2020 während

160 Tagen widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar

2021 teilte ihm die Staatskanzlei mit, die Voraussetzungen für einen

Genugtuungsanspruch seien nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch bestehe

folglich nicht, weshalb eine Staatshaftung entfalle.

3. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte

am 4. Mai 2021 gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) beim

Verwaltungsgericht Klage ein. Er stellt den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung

im Betrag von CHF 32'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. August

2020 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte

beantragt in seiner Klageantwort, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Die Präsidentin des

Verwaltungsgerichts bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2021

die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Am 5. Juli

2021 wurde den Parteien sodann mitgeteilt, es werde in Aussicht genommen, auf

die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.

5. Innert der für eine allfällige

Rückäusserung zur Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzten Frist verlangte keine

Partei die Durchführung einer Hauptverhandlung. Es kann deshalb darauf

verzichtet und im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 63bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Kläger macht gegenüber dem

Beklagten eine Genugtuung gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend. Das

Verfahren bei einem Begehren, das sich direkt auf die EMRK stützt, richtet sich

nach den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 867).

1.2

Nach der Bestimmung von § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) ist bei Verantwortlichkeit des

Staates beim zuständigen Departement schriftlich und begründet ein

Schadenersatzbegehren einzureichen. Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3

Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann

beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG).

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über

vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen

Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12).

1.3

Die Staatskanzlei lehnte mit

Schreiben vom 1. Februar 2021 den mit Eingabe vom 17. November 2020 vom Kläger

geltend gemachten Entschädigungsanspruch ab. Der vorliegend eingeklagten

Forderung ging somit ein Schadenersatzbegehren voraus, weshalb das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Begehrens angerufen werden kann. Da auch

die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende

Klage einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat

jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft

betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch besteht

unabhängig von der Ausgestaltung des nationalen beziehungs­weise kantonalen

Staatshaftungsrechts. Die Haftbestimmungen der EMRK sind verletzt, wenn bei

einem Freiheitsentzug entweder die minimalen konventionsrechtlichen Garan­tien

oder die darüber hinausgehenden nationalen Haftbestimmungen nicht eingehalten

werden. Dagegen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die zuständigen

Behörden ein Verschulden trifft. Eine Verletzung liegt namentlich vor, wenn die

Haft a) keine gesetz­liche Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, b) eine

gesetzliche Grundlage besitzt, die im Einzelfall aber nicht richtig angewendet

worden ist, c) sich auf keinen Eingriffs­vorbehalt zu stützen vermag oder d) in

Verletzung der konventionsrechtlichen be­ziehungsweise innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften angeordnet oder aufrecht­erhalten worden ist. Eine

Inhaftierung ist aber nicht bereits deshalb konventionswidrig, weil sie von

einer Rechtsmittelinstanz wegen einer anderen rechtlichen oder tat­sächlichen

Würdigung aufgehoben worden ist. Entscheidend ist, ob die Haft von den

Vorinstanzen in vertretbarer Weise bejaht werden konnte oder unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war. Dem ist bei der

ausländerrechtlichen Haft besonders Rechnung zu tragen, weil der

haftanordnenden Behörde ein grosser Ermessens­spielraum zusteht. Wird die Haft

von einem Gericht lediglich wegen Unangemessenheit aufgehoben, entsteht

folglich kein Entschädigungsanspruch. Weiter muss eine Inhaf­tierung nicht

zwingend von Anfang an widerrechtlich gewesen sein, weshalb der genaue

Zeitpunkt festzustellen ist, ab dem die Haft nicht mehr gerechtfertigt war. Die

Haftung setzt voraus, dass durch die Inhaftierung ein Schaden entstanden ist;

dieser kann sowohl materieller wie auch immaterieller Art sein. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass es als Genugtuung je nach Schwere des Falls genügen kann,

die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung festzustellen (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Zürich/Basel/Genf

2015, S. 89 f., mit Hinweisen).

2.2

Dem kantonalen Staatshaftungsrecht

zufolge haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner

amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Der Geschädigte hat zu beweisen, dass a) ein Schaden entstanden

ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen

ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet

(Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist. Soweit

Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die

Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung

seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon

vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder

sogar willkürlich erweist. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn der

Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche

Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung

beziehungsweise einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten

nicht unterlaufen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts VWKLA.2018.7 vom 15. Mai

2019, E. 3 f., mit Hinweisen). Wer in seinen persönlichen Verhältnissen

verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der

Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf

Genugtuung (§ 9 Abs. 2 VG).

3.

Der Kläger führt zur Begründung

seiner Klage aus, er habe sich vom 6. Februar 2020 bis zum 21. Oktober 2020 in

Ausschaffungshaft befunden. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 21. Oktober

2020.

die sofortige Entlassung aus der Haft angeordnet. Den Feststellungen des

Bundesgerichts zufolge sei ab Mitte Mai 2020 offensichtlich gewesen, dass der

Wegweisungsvollzug aufgrund des abgelaufenen Laissez-passer nicht mehr absehbar

gewesen sei, da die äthiopische Botschaft die Ausstellung eines Laissez-passer

Dispositiv

verweigert habe. Die Ausschaffungshaft hätte demnach zu diesem Zeitpunkt

umgehend von Amtes wegen aufgehoben werden müssen. Die fehlende Absehbarkeit

des Wegweisungsvollzuges müsse zur sofortigen Haftentlassung führen, da die

Zulässigkeit der Administrativhaft ein «schwebendes Ausweisungsverfahren»

voraussetze. Die kantonalen Behörden hätten im vorliegenden Fall eine andere

Praxis verfolgt und sich während dieser gesamten Zeitperiode geweigert, ihn aus

der Haft zu entlassen. Dies, obwohl er im Rahmen seines Verfahrens immer wieder

auf die fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung hingewiesen habe. Das MISA

hätte ihn Mitte Mai 2020, als offensichtlich gewesen sei, dass Äthiopien kein

Laissez-passer ausstellen würde, bereits von Amtes wegen aus der Haft entlassen

müssen. Er habe sich daher vom 15. Mai 2020 bis zur Haftentlassung

(beziehungsweise dem Wechsel der Haftart, welche momentan Bestandteil eines

separaten Verfahrens bilde) am 21. Oktober 2020 zu Unrecht in Ausschaffungshaft

befunden. Das Bundesgericht habe die Rechtswidrigkeit der Haft explizit

festgestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Durch die

widerrechtliche Inhaftierung sei sein grundrechtlich geschützter Anspruch auf

persönliche Freiheit in eklatanter Art und Weise und über einen langen Zeitraum

hin verletzt worden. Es habe sich dabei nicht lediglich um widerrechtlichen

Freiheitsentzug gehandelt, vielmehr sei er auch Haftbedingungen wie fehlende

Tagesstruktur, faktische Isolationshaft und fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit

der Aussenwelt ausgesetzt gewesen, welche nicht mit den Vorgaben für die

Administrativhaft zu vereinbaren seien. Dies stelle damit selbstverständlich

auch eine schwere Amtspflichtverletzung der dafür verantwortlichen Beamten dar.

Den anderslautenden Ausführungen im Schreiben der Staatskanzlei des Kantons

Solothurn vom 1. Februar 2021 könne nicht gefolgt werden. Nach Art. 5 Ziff. 5

EMRK habe jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder

Freiheitsentzug betroffen sei, Anspruch auf Schadenersatz. Gemäss dieser

Bestimmung sei der Freiheitsentzug konventionswidrig, wenn er in Verletzung von

materiellen und/oder verfahrensrechtlichen Vorschriften des Landesrechts

angeordnet worden sei. Dass vorliegend eine derartige Verletzung der

materiellen Vorschriften vorliege, dürfte angesichts des höchstrichterlichen

Haftentlassungsurteils unbestritten sein. Sowohl das Haftgericht, das

Verwaltungsgericht als auch das MISA hätten die grundsätzlich zwingende Prüfung

der Haftvoraussetzungen nicht vorgenommen beziehungsweise schlicht

widerrechtlich unterlassen. Entscheidend für einen hieraus resultierenden

Genugtuungsanspruch sei, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise

habe bejaht werden können oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt

gerechtfertigt gewesen sei. Ein Verschulden der haftanordnenden Behörde sei

nicht erforderlich. Bei der ausländerrechtlichen Haft müsse die Angemessenheit

der Inhaftierung vom erstinstanzlichen Gericht geprüft werden. Ein Entscheid

sei unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und

Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibe, jedoch nicht richtig,

das heisst unzweckmässig erscheine. Ein eigentlicher Ermessens- und damit ein

Rechtsfehler liege dagegen bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder

-unterschreitung vor. In diesen Fällen sei von einer widerrechtlichen

Inhaftierung und damit staatshaftungsrelevanten Verletzung von Art. 5 EMRK die

Rede. Dass vorliegend eine derartige Verletzung der materiellen Vorschriften

vorliege, dürfte angesichts des Haftentlassungsurteils, in welchem das

Bundesgericht die Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht rüge, unbestritten

sein. Demnach bestehe, anders als die Staatskanzlei in ihrer Stellungnahme vom

1. Februar 2021 festhalte, ein Entschädigungsanspruch bereits basierend auf

Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Eingriffe in das Grundrecht der persönlichen Freiheit,

welche nicht durch die Ausübung hoheitlicher Gewalt gerechtfertigt seien, seien

per se als widerrechtlich einzustufen, weshalb der Staat hierfür zu haften

habe. Im Sinne des kantonalen Haftungsgesetzes liege somit eine widerrechtliche

Verletzung der Persönlichkeit vor, was einen Anspruch auf Genugtuung begründe.

Zum gleichen Ergebnis führe die analoge Heranziehung der strafprozessualen

Regelung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe in Fällen der

unrechtmässigen Haft im Bereich des Strafrechts einen Ansatz von CHF 200.00

pro Tag vor. Auch hier dränge sich eine Orientierung am Strafrecht auf

beziehungsweise es sei kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von diesen

Grundsätzen als zulässig erscheinen liesse. Er sei folglich für die

widerrechtliche Inhaftierung von 160 Tagen mit insgesamt CHF 32'000.00 zu

entschädigen. Die Verzinsung zu 5 % werde ab der Hälfte der erlittenen Haft

geschuldet, das heisst ab dem 3. August 2020.

4. Der Beklagte befasst sich in seiner

Klageantwort zunächst mit den Gründen, die zur Anordnung sowie Verlängerung der

Ausschaffungshaft führten. Der Kläger habe während seines Aufenthaltes in der

Schweiz in den Jahren 2012 und 2015 sowie während der Administrativhaft am 11.

September 2020 jeweils Asylgesuche beziehungsweise Mehrfachgesuche gestellt,

die allesamt negativ beurteilt worden seien. Er hätte die Schweiz daher schon

längstens verlassen müssen. Sämtliche diesbezüglichen Aufforderungen habe er

konsequent missachtet und er sei seiner Mitwirkungspflicht nie nachgekommen.

Überdies sei er vom 21. November 2019 bis zum 5. Februar 2020 untergetaucht.

Ein Reisedokument habe er während des ganzen asylrechtlichen Verfahrens nie

beigebracht. Vielmehr habe das MISA mit Hilfe des Staatssekretariats für

Migration (SEM) ein Ersatzreisedokument, ein Laissez-passer, beschaffen müssen,

wobei der Kläger selbst diese Vornahme bei der äthiopischen Botschaft zu

verhindern versucht habe. Ein solches Ersatzreisedokument sei letztmals, wie

vom MISA stets in Aussicht gestellt, am 28. September 2020 und somit während

der Ausschaffungshaft ausgestellt worden. Das MISA habe am 6. Februar 2020 die

Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Für den Kläger

sei ein gültiges Ersatzreisedokument vorhanden gewesen. Am 28. Februar 2020

habe sich der Kläger erneut geweigert, einen unbegleiteten Flug in sein

Heimatland anzutreten. Mit Verfügung vom 30. April 2020 sei die

Ausschaffungshaft gegen den Kläger ab dem 5. Mai 2020 um weitere drei Monate

bis am 04. August 2020 verlängert worden, zumal trotz der ungewöhnlichen

Lage betreffend die Covid19-Pandemie eine polizeilich begleitete Ausschaffung

abseh- und auch durchführbar gewesen sei. Am 31. Juli 2020 sei die

Ausschaffungshaft gegen den Kläger erneut um drei Monate bis am 4. November

2020 verlängert worden. Dabei sei insbesondere festgehalten worden, dass die

äthiopische Diaspora die Ausstellung eines neuen Ersatzreisedokumentes für den

Kläger hinauszuzögern versuche, eine aktive Kooperation seinerseits jedoch

innert kürzester Frist dazu führen würde, dass ein solches Dokument ausgestellt

und sodann ein Linienflug für ihn gebucht werden könne. Das Haftgericht habe am

4. August 2020 auch diese Verlängerung der Ausschaffungshaft genehmigt und das

Verwaltungsgericht habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3.

September 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht habe mit Entscheid vom 22. September

2020 den superprovisorischen Antrag des Klägers auf Entlassung aus der

Ausschaffungshaft abgewiesen, mit Urteil vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde

alsdann jedoch gutgeheissen und die unverzügliche Entlassung aus der

Ausschaffungshaft angeordnet. Das MISA habe sowohl die Ausschaffungshaft als

auch die jeweiligen Verlängerungen nach umfassender Prüfung der gesetzlichen

Voraussetzungen angeordnet. In den jeweiligen Verfügungen betreffend

Haftanordnung habe es klar aufgezeigt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 76

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration seitens des Klägers gegeben seien. Es sei demnach klar erstellt,

dass die Haftvoraussetzungen jeweils eingehend geprüft worden seien und der

Vorwurf des Klägers ins Leere ziele. Der Kläger verkenne, dass für die

Geltendmachung eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung die

Haftungsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 VG kumulativ vorliegen müssten.

Indem der Kläger einzig auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK verweise, versäume er es,

die Haftungsvoraussetzungen nach § 2 VG zu substantiieren. Die

Haftungsvoraussetzungen seien denn auch nicht erfüllt. Namentlich sei eine

haftungsbegründende Widerrechtlichkeit erst dann gegeben, wenn der Richter oder

Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt

und damit eine unentschuldbare Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler

begangen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Eine

haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liege nicht schon vor, wenn sich seine Entscheidung

später als unrichtig, gesetzeswidrig oder sogar willkürlich erweise. Auch nach

Art. 5 Ziff. 5 EMRK könne aus einer Abänderung einer Verfügung durch die

Rechtsmittelinstanz nicht automatisch auf deren Widerrechtlichkeit geschlossen

werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz einfach eine andere

Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgenommen habe und kein

eigentlicher Ermessensfehler vorliege.

Der Genugtuungsanspruch nach § 9 Abs. 2 VG setze neben der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus, dass

eine besondere Schwere der Verletzung und ein besonders schweres Verschulden

des Beamten vorlägen. Durch die eingehende Prüfung der Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft seitens der kantonalen Behörden habe diese in vertretbarer

Weise angeordnet werden können, wodurch ein Verschulden ausgeschlossen sei. Der

Kläger habe ferner nicht substantiieren können, worin die besondere Schwere des

Verschuldens der kantonalen Behörden beziehungsweise seine seelische Unbill

bestehen soll. Seine Ausführungen erschöpften sich darin, dass durch die

Haftentlassung seitens des Bundesgerichts eine Verletzung der materiellen

Vorschriften der Haft immanent sei, wodurch ein Entschädigungsanspruch gestützt

auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK bestehe. Selbst wenn ein Verschulden nicht erforderlich

wäre, werde trotzdem der Nachweis eines tatsächlich relevanten materiellen

beziehungsweise hinreichend schweren immateriellen Schadens vorausgesetzt. Eine

Verletzung von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK ergebe sich nicht bereits daraus,

dass der Entscheid, auf dem ein Freiheitsentzug beruhe, wegen einer anderen

Würdigung in tatsächlicher oder recht­licher Hinsicht von einer

Rechtsmittelinstanz aufgehoben werde. Dementsprechend entbehre die geltend

gemachte Genugtuung jeglicher Grundlage. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 21.

Oktober 2020 vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal nicht schon

von einer Widerrechtlichkeit beziehungsweise einem Verschulden auszu­gehen sei,

wenn sich ein Entscheid später als unrichtig herausstelle. Es werde bestritten,

dass die Haftbedingungen, welchen der Kläger ausgesetzt gewesen sei,

widerrechtlich gewesen seien und eine schwere Amtspflichtverletzung

darstellten. Seine Behauptungen liefen gänzlich ins Leere, zumal er auch diese

nicht sub­stantiiert darlege. Ein Entschädigungsanspruch gestützt auf das

Strafprozess­recht falle ausser Betracht, handle es sich doch bei der gegenüber

dem Kläger ange­ordneten Ausschaffungshaft um eine ausländerrechtliche

Administrativ- und nicht um strafprozessuale Unter­suchungs- oder

Sicherheitshaft. Für den Fall, dass auf eine Entschädigungspflicht erkannt

würde, sei zu beachten, dass eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag deutlich zu

hoch wäre. Beim Kläger, der sich nunmehr seit mehreren Jahren rechtswidrig in

der Schweiz aufhalte und sich konsequent weigere, pflichtgemäss in sein

Heimatland auszureisen, wäre das erheblich tiefere Lohn- und Preisniveau in

Äthiopien beziehungsweise der höhere Geldwert einer zugesprochenen Genugtuung

in seinem Heimatland zu berücksichtigen. Aufgrund all dieser Umstände erschiene

ein Tagesansatz von höchstens CHF 10.00 als angemessen.

5.1 Der Kläger stützt sich zur

Begründung seiner Klage auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020.

Das Bundesgericht habe explizit die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt,

weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten. Es liege eine widerrechtliche

Inhaftierung und staatshaftungsrelevante Verletzung von Art. 5 EMRK vor.

5.2 Das Bundesgericht hielt im vom

Kläger angerufenen Urteil vom 21. Oktober 2020 fest, eine Haft sei, weil

unverhältnismässig, unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit

des Vollzugs sprächen oder praktisch feststehe, dass dieser sich innert

vernünftiger Frist kaum werde realisieren lassen. Weil im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts (3. September 2020) nur eine

höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass

der Vollzug der Wegweisung von A.___ innert absehbarer Frist werde durchgeführt

werden können, bejahte es sodann eine Verletzung von Bundesrecht und von Art. 5

Ziff. 1 lit. f EMRK (E. 5). Aus prozessualen Gründen (Novenverbot) verkonnte

das Bundesgericht das ihm vom SEM am 28. September 2020 eingereichte

Laisser-passer für den Kläger nicht berücksichtigen. Bei der Beurteilung der

vorliegenden Klage kann die Einreichung dieses Laisser-passer indessen nicht

ausser Betracht gelassen werden.

5.3 Das Bundesgericht erachtete – ohne

Berücksichtigung des vom SEM eingereichten Laisser-passer - die Feststellung

des Verwaltungsgerichts, wonach anzunehmen sei, dass vor Oktober 2020 ein neues

Laisser-passer für den Beschwerdeführer A.___ vorliegen werde, als

offensichtlich unrichtig beziehungsweise als willkürlich (E. 3.4 i. f.). Das

SEM hat mit der Einreichung eines Laisser-passer am 28. September 2020 indessen

den Beweis des Gegenteils erbracht. Bei dieser Ausgangslage können die

Verfügungen beziehungsweise Entscheide der Vorinstanzen des Bundesgerichts

(MISA, Haftgericht, Verwaltungsgericht), mit denen die Ausschaffungshaft

verlängert wurde, nicht als widerrechtlich im Sinne des Staatshaftungsrechts

bezeichnet werden. Eine Inhaftierung ist nicht bereits deshalb

konventionswidrig, weil sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden

ist. Entscheidend ist, ob die Haft von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise

bejaht werden konnte. Nachdem sich die Prognose, es werde vor Oktober 2020 ein

neues Laisser-passer vorliegen, bewahrheitete, kann nicht gesagt werden, die

Haft sei in nicht vertretbarer Weise bejaht worden. Erst recht kann nicht von

einer unentschuldbaren Fehlleistung, welche für eine Haftung gestützt auf das

Verantwortlichkeitsgesetz bejaht werden müsste, die Rede sein. Im Übrigen

zeigte das MISA – wie der Beklagte zutreffend bemerkt – in den jeweiligen

Verfügungen klar auf, weshalb die Voraussetzungen von Art. 76 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine

Haftung des Staates gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK und § 2 Abs. 1 VG sind schon

aus diesem Grund nicht erfüllt.

6. Der Kläger verlangt die Zusprechung

einer Genugtuung. Eine entsprechende Entschädigungspflicht gestützt auf Art. 5

Ziff. 5 EMRK setzt den Nachweis eines hinreichend schweren immateriellen

Schadens voraus (BGE 129 I 139 E. 2). Gemäss § 9 Abs. 2 VG besteht Anspruch auf

eine Genugtuung, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens

des Beamten es rechtfertigt. Einen derartigen hinreichend schweren

immateriellen Schaden belegt der Kläger nicht. In seiner Klage äussert er sich

dazu nur insoweit, als er auf den Bereich des Strafrechts verweist. Da der

Kläger aber nicht einer strafprozessualen Zwangsmassnahme – welche sich von der

Ausschaffungshaft in mehrfacher Hinsicht unterscheidet - unterworfen war, kann

die entsprechende Bestimmung von Art. 431 Schweizerische Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) vorliegend keine Anwendung finden. Im Gegensatz zur

rechtswidrigen oder ungerechtfertigten strafprozessualen Haft hat eine

widerrechtliche Ausschaffungshaft unter anderem nicht zwingend eine finanzielle

Entschädigung zur Folge. Wie erwähnt kann es je nach Schwere des Falles beispielsweise

auch genügen, als Genugtuung die Widerrechtlichkeit der Inhaftierung bloss festzustellen

(Businger, a.a.O., S. 90). Es obliegt dem Kläger deshalb sehr wohl, die Schwere

eines immateriellen Schadens nachzuweisen. Das hat er nicht getan. In der Klage

ebenfalls nur behauptet, aber nicht weiter untermauert, wird auch der Vorwurf,

zusätzlich zum widerrechtlichen Freiheitsentzug sei der Kläger Haftbedingungen

ausgesetzt gewesen, welche nicht mit den Vorgaben für die Administrativhaft zu

vereinbaren wären. Es erübrigt sich deshalb, auch darauf weiter einzugehen, ist

doch auch in diesem Zusammenhang die Schwere eines immateriellen Schadens nicht

dargetan. Unabhängig von den Grundvoraussetzungen für eine Haftung des

Beklagten sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung

selber nicht erstellt.

7. Die Voraussetzungen für eine Haftung

des Beklagten und die vom Kläger geforderte Genugtuung sind nicht erfüllt. Die

Klage muss deshalb abgewiesen werden.

8.1 Der Kläger unterliegt. Er hat damit

die Prozesskosten des Verfahrens zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff.

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde ihm die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

8.2 Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz,

dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen

Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der

Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hier

war indes der Beklagte nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm in dieser

Hinsicht keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.

Entsprechend ist das Begehren des Beklagten um Ausrichtung einer

Parteientschädigung abzuweisen.

8.3 Die Gerichtskosten werden auf CHF

1'000.00 festgelegt (§ 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dieser

Betrag ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, wenn der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

8.4 Die Kostenforderung des Anwalts ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter

des Klägers hat zusammen mit der Klage eine Kostennote eingereicht. Der geltend

gemachte Aufwand von 6.25 Stunden ist angemessen. Für die anschliessenden

Bemühungen (Verfügungen vom 18. Juni 2021 und 5. Juli 2021) ist zusätzlich eine

halbe Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand von insgesamt 6.75 Stunden ist zum

Ansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 GT) zu vergüten. Einschliesslich

der Auslagen von CHF 16.30 und der Mehrwertsteuer von CHF 94.80 ist die

Kostenforderung damit auf CHF 1'326.10 festzusetzen. Vorbehalten bleibt die

Nachzahlungspflicht gegenüber dem Staat und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

während 10 Jahren, wenn der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Da der Kläger keine Honorarvereinbarung eingereicht

hat, ist für den Nachzahlungsanspruch seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

vom Mindestansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 3 GT).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, wird auf CHF 1'326.10 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, im Umfang von CHF 363.50

(Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Das Begehren des Kantons Solothurn um

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 32'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_361/2022 vom 6. Februar 2024 teilweise aufgehoben.