Lexipedia

Entscheid

VWKLA.2022.1

Schadenersatz / Genugtuung

7. Juli 2022Deutsch13 min

Kläger vorliegen solle. Die Staatshaftung sei gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz

Source so.ch

Urteil vom 7. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Kläger

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei, Legistik

und Justiz,

Beklagter

betreffend Schadenersatz

/ Genugtuung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung

für die Steuerperiode 2017 und einer von A.___ und B.___ (in der Folge Kläger)

eingereichten Strafanzeige gegen eine Steuerrevisorin machten die Kläger am 9.

Oktober 2021 bei der Staatskanzlei, Legistik und Justiz (in der Folge

Beklagter), Staatshaftung betreffend Handlungen der Veranlagungsbehörden [...]

und der Beschwerdekammer des Obergerichts geltend. Der Staatsschreiber teilte

daraufhin den Klägern am 11. November 2021 und (bestätigend) am 6. Januar 2022

mit, zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer

Staatshaftung nicht erfüllt seien. Es lägen weder Widerrechtlichkeit noch ein

Schaden vor. Insbesondere sei keine Amtspflicht verletzt worden, und es liege

keine unentschuldbare Fehlleistung vor. Die Voraussetzungen einer Genugtuung

seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Staatshaftungsbegehren werde deshalb

abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 1. März 2022

(eingelangt am 2. März 2022) gelangten die Kläger daraufhin an die

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Generalsekretariat EFD,

und den Kanton Solothurn, handelnd durch die Staatskanzlei des

Finanzdepartements und stellten in einer Eingabe von 385(!) Seiten mit 25

Beilagen fünfzehn Rechtsbegehren unterschiedlichster Art. Mit Verfügung vom 3.

März 2022 wurde die Klage wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung

zurückgewiesen, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht verbesserter

Einreichung bis 24. März 2022.

3. In einer «Ergänzung zur

Staatshaftungsklage» vom 3. März 2022 (eingelangt am 4. März 2022) stellten die

Kläger folgende Begehren:

VI. Den Klägern sei gemeinsam wegen eine

Genugtuung von CHF 25’000.- zzgl. 5 % Zins seit Anhebung der vorliegenden

Klage zuzusprechen, die der Kanton Solothurn zu leisten hat.

VII. Eventualiter sei die

Genugtuungssumme in Rechtsbegehren Ziff. VI. dem Beklagten Kanton Solothurn

anteilsmässig aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, den Klägern CHF

12’500.- zzgl. 5 % Zins seit Anhebung der vorliegenden Klage zu

entrichten.

VIII. Subeventualiter lege das

Verwaltungsgericht die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung zulasten des Kantons

Solothurn auf der Basis der Gesamtforderung in Rechtsbegehren Ziff. VI. oder

Ziff. VII. ermessensweise selber fest.

Beide Eingaben wurden dem Beklagten zur

Kenntnis zugestellt.

4. Am 7. März 2022 (eingelangt am 8.

März 2022) stellten die Kläger in einer 18-seitigen Eingabe acht Anträge

formeller Natur. Diese wurden mit Verfügung vom 8. März 2022 abgewiesen und die

Kläger darauf hingewiesen, es bleibe bei der Verfügung vom 3. März 2022.

4. Bereits am 14. März 2022 (eingelangt

am 15. März 2022) wurde die «stark gekürzte Staatshaftungsklageschrift» im

Umfang von 176 Seiten mit 18 Beilagen und (neu) sechzehn Rechtsbegehren

wiederum eingereicht und anschliessend dem Beklagten zur Kenntnis zugestellt.

5. Mit Klageantwort vom 25. April 2022

beantragte der Beklagte, die Klage und alle Rechtsbegehren seien unter

Kostenfolge abzuweisen. Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde

hätten die Kläger Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons

Solothurn eingereicht. Dieses habe die Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und

die Sache zur Durchführung der Abmachung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten

Veranlagung an die Veranlagungsbehörden zurückgewiesen. Der Einspracheentscheid

sei vom Steuergericht aufgrund eines formellen Mangels aufgehoben und für

unrichtig befunden worden. Aufgrund der genannten Abmachung hätten die Kläger

damit rechnen dürfen, im Sinne einer kooperativen Klärung des Sachverhaltes im

Rahmen des Einspracheverfahrens einen Termin für die Abgabe der umstrittenen

Unterlagen vereinbaren zu können. Indem die Veranlagungsbehörde ohne weiteren

Termin entschieden habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Eine

haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sei aber erst dann gegeben, wenn der

Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche

Amtspflicht verletze und damit eine unentschuldbare Fehlleistung bzw. einen

Fehler begangen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen

wäre. Dem Einspracheentscheid vom 19. August 2019 liege keine Verletzung einer

wesentlichen Amtspflicht zugrunde. Die Anhörung sei am 25. Februar 2021

nachgeholt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Schaden der

Kläger vorliegen solle. Die Staatshaftung sei gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz

subsidiär. Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile könnten

gemäss § 3 Verantwortlichkeitsgesetz nicht in einem

Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die Steuerangelegenheit sei im

Moment vor Bundesgericht hängig. Aber auch wenn ein formell rechtskräftiger

Entscheid vorliegen würde, könnte dieser nicht in einem

Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.

6. Am 29. April 2022 ging eine

Stellungnahme der Kläger mit verschiedenen Anträgen ein, worauf der Beklagte

mit Bemerkungen vom 13. Mai 2022 reagierte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022

wurde die Prozesseinleitung durch den instruierenden Vizepräsidenten

geschlossen und den Parteien mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die

Kläger vom Staat Solothurn CHF 25’000.00 Genugtuung forderten und der Beklagte

diese Forderung vollumfänglich bestreite. Die Beweisführung wurde mit den

Rechtsschriften und den Akten bewilligt und das Urteil werde schriftlich

erlassen.

7. Am 28. Juni 2022 (eingelangt am 29.

Juni 2022) erfolgte eine neue 11-seitige Eingabe mit «alten und neuen Anträgen

zum Verfahren» (unter anderem dem Antrag, eine öffentliche Verhandlung

durchzuführen) und am 4. Juli 2022 (eingelangt am 5. Juli 2022) wurden in

sieben Rechtsbegehren zum Teil neue Schadenersatzforderungen (Ersatz von

bezahlten Gerichtsgebühren, Ersatz von zu viel bezahlten Steuern, Ersatz von zu

viel bezahlten AHV-Beiträgen, etc.) verlangt.

Erwägungen

II.

1.1

Nach § 58

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes

bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Art.

132.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bestimmt, dass Mängel wie fehlende

Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu

verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1).

Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder

weitschweifige Eingaben (Abs. 2). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche

Eingaben werden ohne weiteres zurückgeschickt (Abs. 3).

1.2

Eine Rechtsschrift ist dann

übermässig weitschweifig, wenn sie den Gang der Rechtspflege behindert. Die

Rechtsprechung hat zur Weitschweifigkeit verschiedene Kriterien entwickelt.

Diese wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen

bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines

Rechtsanspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das

Prozessthema beziehen (vgl. Urteile 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2.2;

9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Zwar erfordert die

Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse unter

Umständen ausführliche Erörterungen; auch in derartigen Fällen darf aber eine

Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Nach Art. 42

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), der Form und Inhalt von Rechtschriften

auf Bundesstufe regelt, haben Rechtschriften die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung

ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht

verletzt (Abs. 2, 1. Satz). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer

Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die

Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des

Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet

bleibt (Abs. 5). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig

weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können

in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden (Abs. 6). Das diesem

Absatz zugrundeliegende Kriterium der Verständlichkeit verlangt nach einer

nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob die Eingabe diesen Anforderungen

genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli

2017.

E. 5; 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die

allfällige übermässige Weitschweifigkeit beurteilt sich auch nach der Vorgabe

von Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach Rechtsverletzungen «in gedrängter Form»

darzulegen sind, und an der Natur der Rügen die vorgebracht werden können

(Urteil 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2).

1.3

Die erste Klageschrift umfasste 385

Seiten und wurde unter Hinweis auf die übermässige Weitschweifigkeit und unter

Androhung des Nichteintretens zurückgewiesen. In der Folge übermittelten die

Kläger dem Verwaltungsgericht in kurzer Zeit eine neue 176 Seiten umfassende

Eingabe. Zudem wurde am 8. März 2022 eine 18-seitige Eingabe eingereicht. Da

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts an Laieneingaben in der Regel nicht

allzu hohe Anforderungen gestellt werden, wurde – nach weiteren Eingaben der

Parteien – mit Verfügung vom 18. Mai 2022 die Prozesseinleitung geschlossen und

diesen mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass die Kläger vom Staat

Solothurn CHF 25’000.00 Genugtuung fordern und der Beklagte diese Forderung

vollumfänglich bestreite. Damit wurde der Prozessstoff umschrieben und beschränkt.

Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die

zahlreichen Eingaben der Kläger weitschweifig im Sinn von Art. 132 ZPO und Art.

42.

BGG sind und dass auf alles, was ausserhalb des oben umschriebenen

Prozessstoffes liegt (Steuerverfahren, Strafverfahren, nachträgliche Begehren,

etc.), nicht eingetreten werden kann.

1.4

Zur Frage des Eintretens kann im

Übrigen vollumfänglich auf das die Kläger betreffende Urteil des Bundesgerichts

2E_1/2022 vom 21. April 2022 verwiesen werden, in dem das Bundesgericht auf die

Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (siehe oben I. 2.) gestützt

auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 BGG und Art. 1 Abs. 2 BG über

den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) nicht eingetreten ist (insbes. E. 3.5 f.).

Das Bundesgericht führt dazu ergänzend aus, die Kläger seien nicht nur in

diesem Verfahren, sondern auch im Verfahren 6B_448/2020 und 6B_449/2020 auf die

übermässige Weitschweifigkeit ihrer Rechtsschriften hingewiesen und – unter

gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens – zu deren Änderung bzw.

Verbesserung aufgefordert worden. Somit hätten ihnen die Anforderungen an die

Begründung von Rechtsschriften sowie die möglichen Rechtsfolgen übermässig

weitschweifiger Eingaben bekannt sein müssen. Folglich könnten sie aus dem

Umstand, dass sie nicht anwaltlich vertreten worden seien und die Klage als

juristische Laien eingereicht hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3.7).

1.5

Zum Antrag, es sei gestützt auf Art.

6.

Ziffer 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine

öffentliche Verhandlung durchzuführen, äussert sich das Bundesgericht im

zitierten Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 in E. 4 wie folgt:

«In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu

bemerken: Zwar fallen Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im

Staatshaftungsverfahren unter die zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134

I 331 E. 2.1; Urteil 2E_ 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine öffentliche Verhandlung ist im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich.

Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

{EGMR) und der bundesgerichtlichen Praxis kann unter Umständen darauf

verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache

beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen

bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil

2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen namentlich

auf die Rechtsprechung des EGMR) oder wenn sich auch ohne solche prozessualen

Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine

Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos

ist (vgl. BGE 136 l 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteil 2E_3/2021

vom 14. März 2022 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend

erfüllt, da das Verfahren auf die Frage des Eintretens und somit auf eine reine

Rechtsfrage beschränkt werden kann und sich die Klage ohne prozessuale

Handlungen als aussichtslos erweist. »

Gleiches gilt für das vorliegende

Verfahren, da sich bereits heute mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen

lässt, dass eine öffentliche Verhandlung am Ergebnis nichts ändern würde, da –

wie soeben gezeigt wird – das Begehren der Kläger als aussichtslos betrachtet

werden muss. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.

2.1

Dem kantonalen Staatshaftungsrecht

zufolge haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner

amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG, BGS 124.21]). Der Geschädigte hat zu

beweisen, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des

Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung

adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung

widerrechtlich ist. Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in

Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder

Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus,

der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig,

gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Eine haftungsbegründende

Widerrechtlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr

erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner

Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare

Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler begangen hat, der einem

pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts

VWKLA.2018.7 vom 15. Mai 2019, E. 3 f., mit Hinweisen). Wer in seinen

persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und,

wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es

rechtfertigt, auch auf Genugtuung (§ 9 Abs. 2 VG). § 3 VG besagt, dass die

Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile

nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Zweck der

Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber

rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das

Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung

erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden

Verfügung offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die

Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem

Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (siehe

hierzu Urteil des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4).

2.2

Die Kläger verlangen eine Genugtuung

von CHF 25’000.00. Einen angeblichen Schaden, den sie vorgängig zu beweisen

hätten, haben sie erst mit Eingabe vom 4. Juli 2022, also sehr spät, geltend

gemacht. Zudem kann von einem Schaden im Sinne der obigen Ausführungen keine

Rede sein, verlangen sie doch die Rückzahlung von Verfahrenskosten, die

rechtskräftig und zumeist vom Bundesgericht bestätigt, verfügt worden sind.

Dasselbe gilt für die Steuerrückforderung, hat doch das kantonale Steuergericht

mit Urteil vom 22. November 2021 Rekurs und Beschwerde der Kläger abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der

Kläger mit Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 nicht eingetreten. Es fehlt also

schon am Nachweis eines Schadens, der Basis einer Genugtuung wäre. Die übrigen

Haftungsvoraussetzungen (Amtstätigkeit, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit)

sind nicht näher zu prüfen, wobei auch ohne nähere Prüfung völlig klar ist,

dass die Voraussetzungen für eine Staatshaftung nicht annähernd erfüllt sind. Es

kann vollumfänglich auf das Schreiben der Staatskanzlei an die Kläger vom 11.

Dispositiv

November 2021 verwiesen werden. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ergebnis werden die Kläger

nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit

kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) in Verbindung mit § 145 Abs. 1 lit. a GT

auf CHF 3’000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen. Parteientschädigung ist aussagegemäss keine zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

2. A.___ und B.___ haben unter

solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_365/2022 vom

30. September 2022 nicht ein.