VWKLA.2022.1
Schadenersatz / Genugtuung
7. Juli 2022Deutsch13 min
Kläger vorliegen solle. Die Staatshaftung sei gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz
Source so.ch
Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei, Legistik
und Justiz,
Beklagter
betreffend Schadenersatz
/ Genugtuung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung
für die Steuerperiode 2017 und einer von A.___ und B.___ (in der Folge Kläger)
eingereichten Strafanzeige gegen eine Steuerrevisorin machten die Kläger am 9.
Oktober 2021 bei der Staatskanzlei, Legistik und Justiz (in der Folge
Beklagter), Staatshaftung betreffend Handlungen der Veranlagungsbehörden [...]
und der Beschwerdekammer des Obergerichts geltend. Der Staatsschreiber teilte
daraufhin den Klägern am 11. November 2021 und (bestätigend) am 6. Januar 2022
mit, zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer
Staatshaftung nicht erfüllt seien. Es lägen weder Widerrechtlichkeit noch ein
Schaden vor. Insbesondere sei keine Amtspflicht verletzt worden, und es liege
keine unentschuldbare Fehlleistung vor. Die Voraussetzungen einer Genugtuung
seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Staatshaftungsbegehren werde deshalb
abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 1. März 2022
(eingelangt am 2. März 2022) gelangten die Kläger daraufhin an die
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Generalsekretariat EFD,
und den Kanton Solothurn, handelnd durch die Staatskanzlei des
Finanzdepartements und stellten in einer Eingabe von 385(!) Seiten mit 25
Beilagen fünfzehn Rechtsbegehren unterschiedlichster Art. Mit Verfügung vom 3.
März 2022 wurde die Klage wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung
zurückgewiesen, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht verbesserter
Einreichung bis 24. März 2022.
3. In einer «Ergänzung zur
Staatshaftungsklage» vom 3. März 2022 (eingelangt am 4. März 2022) stellten die
Kläger folgende Begehren:
VI. Den Klägern sei gemeinsam wegen eine
Genugtuung von CHF 25’000.- zzgl. 5 % Zins seit Anhebung der vorliegenden
Klage zuzusprechen, die der Kanton Solothurn zu leisten hat.
VII. Eventualiter sei die
Genugtuungssumme in Rechtsbegehren Ziff. VI. dem Beklagten Kanton Solothurn
anteilsmässig aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, den Klägern CHF
12’500.- zzgl. 5 % Zins seit Anhebung der vorliegenden Klage zu
entrichten.
VIII. Subeventualiter lege das
Verwaltungsgericht die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung zulasten des Kantons
Solothurn auf der Basis der Gesamtforderung in Rechtsbegehren Ziff. VI. oder
Ziff. VII. ermessensweise selber fest.
Beide Eingaben wurden dem Beklagten zur
Kenntnis zugestellt.
4. Am 7. März 2022 (eingelangt am 8.
März 2022) stellten die Kläger in einer 18-seitigen Eingabe acht Anträge
formeller Natur. Diese wurden mit Verfügung vom 8. März 2022 abgewiesen und die
Kläger darauf hingewiesen, es bleibe bei der Verfügung vom 3. März 2022.
4. Bereits am 14. März 2022 (eingelangt
am 15. März 2022) wurde die «stark gekürzte Staatshaftungsklageschrift» im
Umfang von 176 Seiten mit 18 Beilagen und (neu) sechzehn Rechtsbegehren
wiederum eingereicht und anschliessend dem Beklagten zur Kenntnis zugestellt.
5. Mit Klageantwort vom 25. April 2022
beantragte der Beklagte, die Klage und alle Rechtsbegehren seien unter
Kostenfolge abzuweisen. Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde
hätten die Kläger Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons
Solothurn eingereicht. Dieses habe die Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und
die Sache zur Durchführung der Abmachung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten
Veranlagung an die Veranlagungsbehörden zurückgewiesen. Der Einspracheentscheid
sei vom Steuergericht aufgrund eines formellen Mangels aufgehoben und für
unrichtig befunden worden. Aufgrund der genannten Abmachung hätten die Kläger
damit rechnen dürfen, im Sinne einer kooperativen Klärung des Sachverhaltes im
Rahmen des Einspracheverfahrens einen Termin für die Abgabe der umstrittenen
Unterlagen vereinbaren zu können. Indem die Veranlagungsbehörde ohne weiteren
Termin entschieden habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sei aber erst dann gegeben, wenn der
Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche
Amtspflicht verletze und damit eine unentschuldbare Fehlleistung bzw. einen
Fehler begangen habe, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen
wäre. Dem Einspracheentscheid vom 19. August 2019 liege keine Verletzung einer
wesentlichen Amtspflicht zugrunde. Die Anhörung sei am 25. Februar 2021
nachgeholt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Schaden der
Kläger vorliegen solle. Die Staatshaftung sei gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz
subsidiär. Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile könnten
gemäss § 3 Verantwortlichkeitsgesetz nicht in einem
Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die Steuerangelegenheit sei im
Moment vor Bundesgericht hängig. Aber auch wenn ein formell rechtskräftiger
Entscheid vorliegen würde, könnte dieser nicht in einem
Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
6. Am 29. April 2022 ging eine
Stellungnahme der Kläger mit verschiedenen Anträgen ein, worauf der Beklagte
mit Bemerkungen vom 13. Mai 2022 reagierte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022
wurde die Prozesseinleitung durch den instruierenden Vizepräsidenten
geschlossen und den Parteien mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die
Kläger vom Staat Solothurn CHF 25’000.00 Genugtuung forderten und der Beklagte
diese Forderung vollumfänglich bestreite. Die Beweisführung wurde mit den
Rechtsschriften und den Akten bewilligt und das Urteil werde schriftlich
erlassen.
7. Am 28. Juni 2022 (eingelangt am 29.
Juni 2022) erfolgte eine neue 11-seitige Eingabe mit «alten und neuen Anträgen
zum Verfahren» (unter anderem dem Antrag, eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen) und am 4. Juli 2022 (eingelangt am 5. Juli 2022) wurden in
sieben Rechtsbegehren zum Teil neue Schadenersatzforderungen (Ersatz von
bezahlten Gerichtsgebühren, Ersatz von zu viel bezahlten Steuern, Ersatz von zu
viel bezahlten AHV-Beiträgen, etc.) verlangt.
Erwägungen
II.
1.1
Nach § 58
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Art.
132.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bestimmt, dass Mängel wie fehlende
Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu
verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1).
Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder
weitschweifige Eingaben (Abs. 2). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche
Eingaben werden ohne weiteres zurückgeschickt (Abs. 3).
1.2
Eine Rechtsschrift ist dann
übermässig weitschweifig, wenn sie den Gang der Rechtspflege behindert. Die
Rechtsprechung hat zur Weitschweifigkeit verschiedene Kriterien entwickelt.
Diese wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen
bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines
Rechtsanspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das
Prozessthema beziehen (vgl. Urteile 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2.2;
9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Zwar erfordert die
Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse unter
Umständen ausführliche Erörterungen; auch in derartigen Fällen darf aber eine
Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Nach Art. 42
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), der Form und Inhalt von Rechtschriften
auf Bundesstufe regelt, haben Rechtschriften die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Abs. 2, 1. Satz). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer
Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die
Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt (Abs. 5). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig
weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können
in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden (Abs. 6). Das diesem
Absatz zugrundeliegende Kriterium der Verständlichkeit verlangt nach einer
nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob die Eingabe diesen Anforderungen
genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2; 9C_440/2017 vom 19. Juli
2017.
E. 5; 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die
allfällige übermässige Weitschweifigkeit beurteilt sich auch nach der Vorgabe
von Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach Rechtsverletzungen «in gedrängter Form»
darzulegen sind, und an der Natur der Rügen die vorgebracht werden können
(Urteil 2C_244/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2).
1.3
Die erste Klageschrift umfasste 385
Seiten und wurde unter Hinweis auf die übermässige Weitschweifigkeit und unter
Androhung des Nichteintretens zurückgewiesen. In der Folge übermittelten die
Kläger dem Verwaltungsgericht in kurzer Zeit eine neue 176 Seiten umfassende
Eingabe. Zudem wurde am 8. März 2022 eine 18-seitige Eingabe eingereicht. Da
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts an Laieneingaben in der Regel nicht
allzu hohe Anforderungen gestellt werden, wurde – nach weiteren Eingaben der
Parteien – mit Verfügung vom 18. Mai 2022 die Prozesseinleitung geschlossen und
diesen mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass die Kläger vom Staat
Solothurn CHF 25’000.00 Genugtuung fordern und der Beklagte diese Forderung
vollumfänglich bestreite. Damit wurde der Prozessstoff umschrieben und beschränkt.
Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die
zahlreichen Eingaben der Kläger weitschweifig im Sinn von Art. 132 ZPO und Art.
42.
BGG sind und dass auf alles, was ausserhalb des oben umschriebenen
Prozessstoffes liegt (Steuerverfahren, Strafverfahren, nachträgliche Begehren,
etc.), nicht eingetreten werden kann.
1.4
Zur Frage des Eintretens kann im
Übrigen vollumfänglich auf das die Kläger betreffende Urteil des Bundesgerichts
2E_1/2022 vom 21. April 2022 verwiesen werden, in dem das Bundesgericht auf die
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (siehe oben I. 2.) gestützt
auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 BGG und Art. 1 Abs. 2 BG über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) nicht eingetreten ist (insbes. E. 3.5 f.).
Das Bundesgericht führt dazu ergänzend aus, die Kläger seien nicht nur in
diesem Verfahren, sondern auch im Verfahren 6B_448/2020 und 6B_449/2020 auf die
übermässige Weitschweifigkeit ihrer Rechtsschriften hingewiesen und – unter
gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens – zu deren Änderung bzw.
Verbesserung aufgefordert worden. Somit hätten ihnen die Anforderungen an die
Begründung von Rechtsschriften sowie die möglichen Rechtsfolgen übermässig
weitschweifiger Eingaben bekannt sein müssen. Folglich könnten sie aus dem
Umstand, dass sie nicht anwaltlich vertreten worden seien und die Klage als
juristische Laien eingereicht hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3.7).
1.5
Zum Antrag, es sei gestützt auf Art.
6.
Ziffer 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen, äussert sich das Bundesgericht im
zitierten Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 in E. 4 wie folgt:
«In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu
bemerken: Zwar fallen Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im
Staatshaftungsverfahren unter die zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134
I 331 E. 2.1; Urteil 2E_ 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine öffentliche Verhandlung ist im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich.
Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
{EGMR) und der bundesgerichtlichen Praxis kann unter Umständen darauf
verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache
beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen
bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil
2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen namentlich
auf die Rechtsprechung des EGMR) oder wenn sich auch ohne solche prozessualen
Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine
Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos
ist (vgl. BGE 136 l 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteil 2E_3/2021
vom 14. März 2022 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt, da das Verfahren auf die Frage des Eintretens und somit auf eine reine
Rechtsfrage beschränkt werden kann und sich die Klage ohne prozessuale
Handlungen als aussichtslos erweist. »
Gleiches gilt für das vorliegende
Verfahren, da sich bereits heute mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen
lässt, dass eine öffentliche Verhandlung am Ergebnis nichts ändern würde, da –
wie soeben gezeigt wird – das Begehren der Kläger als aussichtslos betrachtet
werden muss. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
2.1
Dem kantonalen Staatshaftungsrecht
zufolge haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG, BGS 124.21]). Der Geschädigte hat zu
beweisen, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des
Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung
adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung
widerrechtlich ist. Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in
Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder
Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus,
der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig,
gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Eine haftungsbegründende
Widerrechtlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr
erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner
Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare
Fehlleistung beziehungsweise einen Fehler begangen hat, der einem
pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts
VWKLA.2018.7 vom 15. Mai 2019, E. 3 f., mit Hinweisen). Wer in seinen
persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und,
wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es
rechtfertigt, auch auf Genugtuung (§ 9 Abs. 2 VG). § 3 VG besagt, dass die
Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile
nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Zweck der
Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber
rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das
Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung
erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden
Verfügung offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die
Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem
Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (siehe
hierzu Urteil des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4).
2.2
Die Kläger verlangen eine Genugtuung
von CHF 25’000.00. Einen angeblichen Schaden, den sie vorgängig zu beweisen
hätten, haben sie erst mit Eingabe vom 4. Juli 2022, also sehr spät, geltend
gemacht. Zudem kann von einem Schaden im Sinne der obigen Ausführungen keine
Rede sein, verlangen sie doch die Rückzahlung von Verfahrenskosten, die
rechtskräftig und zumeist vom Bundesgericht bestätigt, verfügt worden sind.
Dasselbe gilt für die Steuerrückforderung, hat doch das kantonale Steuergericht
mit Urteil vom 22. November 2021 Rekurs und Beschwerde der Kläger abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der
Kläger mit Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 nicht eingetreten. Es fehlt also
schon am Nachweis eines Schadens, der Basis einer Genugtuung wäre. Die übrigen
Haftungsvoraussetzungen (Amtstätigkeit, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit)
sind nicht näher zu prüfen, wobei auch ohne nähere Prüfung völlig klar ist,
dass die Voraussetzungen für eine Staatshaftung nicht annähernd erfüllt sind. Es
kann vollumfänglich auf das Schreiben der Staatskanzlei an die Kläger vom 11.
Dispositiv
November 2021 verwiesen werden. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Ergebnis werden die Kläger
nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit
kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) in Verbindung mit § 145 Abs. 1 lit. a GT
auf CHF 3’000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Parteientschädigung ist aussagegemäss keine zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
2. A.___ und B.___ haben unter
solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_365/2022 vom
30. September 2022 nicht ein.