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Entscheid

VWKLA.2022.2

Forderung

5. Juli 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 5. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Ekici

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Klägerin

gegen

Bau-

und Justizdepartement

Beklagter

betreffend Forderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Februar 2022 reichte A.___

(nachfolgend Klägerin) eine Eingabe mit der Bezeichnung Klage und Beschwerde

ein. Mit Antwortschreiben vom 24. Januar 2022 (recte 18. Februar 2022) teilte

ihr das Verwaltungsgericht mit, dass entweder eine Klage erhoben oder eine

Beschwerde eingereicht werden könne. Da ein anfechtbarer Departementalentscheid

fehle, könne keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Da sie weder

rechts- noch parteifähig seien, könnten das Bau- und Justizdepartement sowie

das Verwaltungsgericht nicht eingeklagt werden. Zudem sei keine Forderung

gestellt worden. Die Klägerin wurde gebeten, sollte sie einen kostenpflichtigen

Nichteintretensentscheid wünschen, dies dem Verwaltungsgericht bis am 15. März

2022 mitzuteilen, ansonsten die Sache als erledigt betrachtet werde.

2. Ihre Eingabe vom 12. April 2022

bezeichnet die Klägerin als Klage und Schadenersatzforderung und stellt darin

folgende Anträge:

1. Die Verfügung des BJD AfR vom 03. Juni

2020 1.2 (8.2.2.) sei umgehend und ersatzlos aufzuheben.

2. Der Klägerin und Eigentümerin von […] GB

Nr. xxxx sei eine Schadenersatzleistung um die Verfahrenskosten in angemessenem

Betrag zurück zu erstatten, die sich wie nachstehend errechnen und belegen

lassen;

Beleg Nr. 6 Kostenrechnung BJD AfR CHF

700.00

Beleg Nr. 7 Kostenvorschuss VG reduziert CHF

1.500.00

Beleg Nr. 8 Kostenvorschuss Revision CHF

1.000.00

Beleg Nr. 9 Kostenabrechnung BG CHF

500.00

Total Verfahrenskosten

CHF

3.700.00

Erwägungen

II.

1.1

Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist in den §§ 60 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) nur sehr rudimentär geregelt. Nach § 58 VRG, welcher für alle

Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden gilt, finden die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit

nichts anderes bestimmt ist.

1.2

Das Verwaltungsgericht tritt auf

eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 ZPO). Es prüft von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist

unter anderem die Parteifähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Ist die

Parteifähigkeit zu verneinen, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es

erfolgt ein Nichteintretensentscheid seitens des Gerichts (BGE 140 III 159

E. 4.2.4; Myriam A. Gehri: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

2017, Art. 59 ZPO N 1).

2.1

Die Klägerin richtet ihre Klage

gegen das Bau- und Justizdepartement. Das Rechtssubjekt ist aber der Kanton,

einzig er ist allenfalls verpflichtet, und nur gegen ihn könnte und müsste sich

nach einer Gutheissung der Klage in letzter Konsequenz die Betreibung richten.

Das Bau- und Justizdepartement hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gegen das

Departement kann daher ein Prozess gar nicht geführt werden. Es ist, wie der

Klägerin bereits im Februar 2022 mitgeteilt wurde, weder rechts- noch

parteifähig.

2.2

Aufgrund des Gesagten fehlt es

vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3

Selbst wenn auf die Klage

einzutreten wäre, diese gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS

124.21) in materieller Hinsicht abzuweisen wäre. § 3 VG besagt, dass die Rechtmässigkeit formell

rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem

Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine

ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem

Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine

Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die

Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt

hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem

Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (siehe

hierzu Urteil des Bundesgericht 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4). Die

Klägerin bezeichnet ihre Eingabe zwar als Klage und Schadenersatzforderung,

beantragt mit Bezug auf einen Artikel im Oltner Tagblatt vom 5. April 2022

jedoch die Aufhebung der Verfügung des Bau- und Justizdepartements (BJD) vom

3.

Juni 2020. Diese Verfügung konnte sie zunächst vor dem

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und anschliessend vor Bundesgericht

anfechten, wobei die Beschwerde mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 14. Juni 2021

(VWBES.2020.271) in einem Punkt (Dispositiv-Ziffer 1.4) gutgeheissen, im

Übrigen abgewiesen wurde. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_403/2021 vom

5.

Juli 2021 wegen fehlender Formerfordernisse auf die Beschwerde nicht

ein. Dieses Urteil wurde noch gleichentags rechtskräftig. Eine inhaltliche

Überprüfung des Entscheids im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens ist

damit ausgeschlossen.

2.4

Nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO

trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Gerichtskosten. Die Urteilsgebühr

wird in Anwendung von § 147 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 500.00

festgesetzt. Sie wird mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Ekici