VWKLA.2022.2
Forderung
5. Juli 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 5. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Ekici
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Klägerin
gegen
Bau-
und Justizdepartement
Beklagter
betreffend Forderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Februar 2022 reichte A.___
(nachfolgend Klägerin) eine Eingabe mit der Bezeichnung Klage und Beschwerde
ein. Mit Antwortschreiben vom 24. Januar 2022 (recte 18. Februar 2022) teilte
ihr das Verwaltungsgericht mit, dass entweder eine Klage erhoben oder eine
Beschwerde eingereicht werden könne. Da ein anfechtbarer Departementalentscheid
fehle, könne keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Da sie weder
rechts- noch parteifähig seien, könnten das Bau- und Justizdepartement sowie
das Verwaltungsgericht nicht eingeklagt werden. Zudem sei keine Forderung
gestellt worden. Die Klägerin wurde gebeten, sollte sie einen kostenpflichtigen
Nichteintretensentscheid wünschen, dies dem Verwaltungsgericht bis am 15. März
2022 mitzuteilen, ansonsten die Sache als erledigt betrachtet werde.
2. Ihre Eingabe vom 12. April 2022
bezeichnet die Klägerin als Klage und Schadenersatzforderung und stellt darin
folgende Anträge:
1. Die Verfügung des BJD AfR vom 03. Juni
2020 1.2 (8.2.2.) sei umgehend und ersatzlos aufzuheben.
2. Der Klägerin und Eigentümerin von […] GB
Nr. xxxx sei eine Schadenersatzleistung um die Verfahrenskosten in angemessenem
Betrag zurück zu erstatten, die sich wie nachstehend errechnen und belegen
lassen;
Beleg Nr. 6 Kostenrechnung BJD AfR CHF
700.00
Beleg Nr. 7 Kostenvorschuss VG reduziert CHF
1.500.00
Beleg Nr. 8 Kostenvorschuss Revision CHF
1.000.00
Beleg Nr. 9 Kostenabrechnung BG CHF
500.00
Total Verfahrenskosten
CHF
3.700.00
Erwägungen
II.
1.1
Das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ist in den §§ 60 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) nur sehr rudimentär geregelt. Nach § 58 VRG, welcher für alle
Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden gilt, finden die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
1.2
Das Verwaltungsgericht tritt auf
eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 ZPO). Es prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist
unter anderem die Parteifähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Ist die
Parteifähigkeit zu verneinen, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es
erfolgt ein Nichteintretensentscheid seitens des Gerichts (BGE 140 III 159
E. 4.2.4; Myriam A. Gehri: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2017, Art. 59 ZPO N 1).
2.1
Die Klägerin richtet ihre Klage
gegen das Bau- und Justizdepartement. Das Rechtssubjekt ist aber der Kanton,
einzig er ist allenfalls verpflichtet, und nur gegen ihn könnte und müsste sich
nach einer Gutheissung der Klage in letzter Konsequenz die Betreibung richten.
Das Bau- und Justizdepartement hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gegen das
Departement kann daher ein Prozess gar nicht geführt werden. Es ist, wie der
Klägerin bereits im Februar 2022 mitgeteilt wurde, weder rechts- noch
parteifähig.
2.2
Aufgrund des Gesagten fehlt es
vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.3
Selbst wenn auf die Klage
einzutreten wäre, diese gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS
124.21) in materieller Hinsicht abzuweisen wäre. § 3 VG besagt, dass die Rechtmässigkeit formell
rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem
Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass der Bürger eine
ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem
Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine
Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten oder die für die
Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt
hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem
Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (siehe
hierzu Urteil des Bundesgericht 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4). Die
Klägerin bezeichnet ihre Eingabe zwar als Klage und Schadenersatzforderung,
beantragt mit Bezug auf einen Artikel im Oltner Tagblatt vom 5. April 2022
jedoch die Aufhebung der Verfügung des Bau- und Justizdepartements (BJD) vom
3.
Juni 2020. Diese Verfügung konnte sie zunächst vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und anschliessend vor Bundesgericht
anfechten, wobei die Beschwerde mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 14. Juni 2021
(VWBES.2020.271) in einem Punkt (Dispositiv-Ziffer 1.4) gutgeheissen, im
Übrigen abgewiesen wurde. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_403/2021 vom
5.
Juli 2021 wegen fehlender Formerfordernisse auf die Beschwerde nicht
ein. Dieses Urteil wurde noch gleichentags rechtskräftig. Eine inhaltliche
Überprüfung des Entscheids im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens ist
damit ausgeschlossen.
2.4
Nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO
trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Gerichtskosten. Die Urteilsgebühr
wird in Anwendung von § 147 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 500.00
festgesetzt. Sie wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Ekici