VWKLA.2022.3
Feststellungsklage
28. Juni 2022Deutsch2 min
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___
Klägerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beklagte
betreffend Feststellungsklage
zieht der Vizepräsident in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 16. Februar 2022
wurde für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
errichtet. Zudem wurde seine Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und
Verfügungsfähigkeit) für sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen
Handlungen im Zusammenhang mit der A.___ GmbH, […], eingeschränkt. Weiter wurde
der bereits mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2022
gegenüber B.___ entzogene Zugriff auf das Privatkonto (IBAN [...]) bei der
Berner Kantonalbank BEKB definitiv bestätigt. Der Entscheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Erwägungen
2.
Mit «Feststellungsklage» vom
26.
Juni 2022 beantragt B.___ als Vertreter der A.___ GmbH, es sei
festzustellen, dass er eine provisorische Verfügung über das Konto CH [...]
wieder bekommen könne.
3.
Da B.___ die Handlungsfähigkeit für
sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang
mit der A.___ GmbH eingeschränkt wurde, ist er zur Prozessführung im
vorliegenden Verfahren nicht legitimiert, weshalb schon aus diesem Grund auf
die Feststellungsklage nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m.
Art. 67 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ohnehin könnte der Zugriff
auf das Konto nicht per Feststellungsklage an das Verwaltungsgericht wiederhergestellt
werden.
4.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Eine Kopie der Feststellungsklage vom
26. Juni 2022 geht zur Kenntnis an die KESB Region Solothurn.
2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
5A_587/2022 vom 10. August 2022 nicht ein.