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Entscheid

VWKLA.2022.3

Feststellungsklage

28. Juni 2022Deutsch2 min

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___

Klägerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beklagte

betreffend Feststellungsklage

zieht der Vizepräsident in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 16. Februar 2022

wurde für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

errichtet. Zudem wurde seine Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und

Verfügungsfähigkeit) für sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen

Handlungen im Zusammenhang mit der A.___ GmbH, […], eingeschränkt. Weiter wurde

der bereits mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2022

gegenüber B.___ entzogene Zugriff auf das Privatkonto (IBAN [...]) bei der

Berner Kantonalbank BEKB definitiv bestätigt. Der Entscheid ist in Rechtskraft

erwachsen.

Erwägungen

2.

Mit «Feststellungsklage» vom

26.

Juni 2022 beantragt B.___ als Vertreter der A.___ GmbH, es sei

festzustellen, dass er eine provisorische Verfügung über das Konto CH [...]

wieder bekommen könne.

3.

Da B.___ die Handlungsfähigkeit für

sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang

mit der A.___ GmbH eingeschränkt wurde, ist er zur Prozessführung im

vorliegenden Verfahren nicht legitimiert, weshalb schon aus diesem Grund auf

die Feststellungsklage nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m.

Art. 67 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ohnehin könnte der Zugriff

auf das Konto nicht per Feststellungsklage an das Verwaltungsgericht wiederhergestellt

werden.

4.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Eine Kopie der Feststellungsklage vom

26. Juni 2022 geht zur Kenntnis an die KESB Region Solothurn.

2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

5A_587/2022 vom 10. August 2022 nicht ein.