VWKLA.2023.1
Forderung aus Schadenersatz
3. Juli 2023Deutsch19 min
wies die übrigen Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies er auch die
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Boris Banga, Rechtsanwalt,
Klägerin
gegen
Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,
vertreten durch lic.iur. Jean-Claude Cattin,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Schadenersatz
Zur Hauptverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht erscheinen:
Für die Klägerin:
B.___
Rechtsanwalt Boris Banga, Vertreter
[…], juristische Mitarbeiterin
Für die Beklagte:
[…], Stadtschreiberin der Stadt Grenchen
Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,
Vertreter
[…], Rechtspraktikant
Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge:
Die Klägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga:
Die Beklagte sei zu verpflichten,
der Klägerin unter Vorbehalt der Nachklage CHF 162'274.00 zzgl. Zins
zu 5% seit 25. Januar 2022 zu bezahlen.
Eventualiter sei die Beklagte zu
verpflichten, einen angemessenen, nach richterlichem Ermessen
festzusetzender Betrag zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin:
Er bestätigt die Rechtsbegehren gemäss
Klageantwort:
Die Klage sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten der Klägerin.
Die Parteientschädigung sei gemäss
eingereichter Honorarnote festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Baudirektion/Friedhof der Stadt
Grenchen publizierte im Grenchner Stadt-Anzeiger vom 2. Dezember 2021 – unter
Hinweis auf einen beigefügten Plan – Folgendes: «Ab 16. Mai 2022 werden
auf den rot markierten Abteilen Gräber abgeräumt, welche bis zum 30. Juni
2001 belegt wurden. Die zu beachtende Grabesruhe ist in diesen Fällen
abgelaufen und die Abteile/Flächen werden als Gräberreserve hergerichtet. …».
2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022
gelangte die A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, mit einem
Schadenersatzbegehren gemäss § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG,
BGS 124.21) an die Stadt Grenchen. Sie pflege auf dem Friedhof 242 Gräber.
Durch die Räumung der Gräber werde offensichtlich die Grabesruhe verletzt.
Damit werde ihr verunmöglicht, die von ihr mit den Hinterbliebenen
geschlossenen Verträge zu erfüllen. Im Jahr 2022 entstehe ihr dadurch ein
Verlust von CHF 70'000.00 und im Jahr 2023 ein solcher von CHF 71'000.00.
Bezüglich der Schäden in den Folgejahren müssten noch vertiefte Abklärungen
getroffen werden.
3. Der Stadtbaumeister der Baudirektion
der Stadt Grenchen bestritt mit Schreiben vom 22. Februar 2022 eine Verletzung
der Grabesruhe. Die Aufhebung der Grabstätten erfolge in jeder Hinsicht
korrekt, weshalb keine Anspruchsgrundlage für die gestellten Forderungen
bestehe. Die A.___ GmbH liess am 4. März 2022 erwidern, der Stadtbaumeister sei
nicht zuständig, im Namen der Stadt Grenchen diese Haltung zu vertreten. Die
Stadt Grenchen werde immer noch durch den Präsidenten und die Schreiberin
vertreten. Ohne korrekte Antwort der Stadt Grenchen innert drei Wochen werde er
nicht nur seine Eingaben jedem Gemeinderat und jeder Gemeinderätin zustellen,
sondern auch umgehend die in solchen Fällen vorgesehene Klage nach
Verantwortlichkeitsgesetz einreichen. Die Stadt Grenchen, nun anwaltlich
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, bestritt mit Schreiben vom 24.
März 2022 und 7. April 2022 die Rechtsmässigkeit respektive den Bestand der
geltend gemachten Forderungen und der in diesem Zusammenhang erhobenen
Vorwürfe. Sie lehne jede Haftung ab.
4. Am 23. Dezember 2022 reichte die A.___
GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Stadt
Grenchen ein. Sie beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr unter
Vorbehalt der Nachklage CHF 162'274.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar
2022, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, zu
bezahlen. Die Beklagte schliesst in ihrer Klageantwort vom 24. Februar 2023 auf
vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin reichte am 13. März 2023 eine
Replik und die Beklagte am 17. April 2023 eine Duplik ein.
5. Der Instruktionsrichter bewilligte
mit Verfügung vom 6. März 2023 die von den Parteien eingereichten Urkunden und
wies die übrigen Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies er auch die
nach dem 6. März 2023 gestellten Beweisanträge – mit Ausnahme der eingereichten
Urkunden - ab. Weiter stellte er fest, dass die Klägerin die Durchführung einer
Hauptverhandlung verlangt. Die Vertreter der Parteien wurden zur Verhandlung
vorgeladen und den Parteien selber das persönliche Erscheinen freigestellt.
6. Die Hauptverhandlung fand am 3. Juli
2023 statt. Die Parteien stellten dabei die eingangs erwähnten Rechtsbegehren.
7. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Ein Schadenersatzbegehren ist bei
Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium schriftlich und
begründet einzureichen (§ 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert
3.
Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so
kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz
VG).
1.2
Die Beklagte lehnte das von der
Klägerin am 25. Januar 2022 erhobene Schadenersatzbegehren mit Schreiben vom
24.
März 2022 und 7. April 2022 ab. Die Klägerin ist daher befugt, gegen die Beklagte
Klage zu erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz über
vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach
§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden ist,
sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.
2.
Der Staat haftet für den Schaden, den
ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit
oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Die Klägerin muss somit beweisen,
dass a) ihr ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung eines
Beamten dessen Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung
adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung
widerrechtlich ist.
3.
Die Klägerin führt zur Begründung der
Klage im Wesentlichen aus, eine Berechnung ergebe, dass über 1000 Gräber auf
einen Schlag aufgehoben würden. Dies sei für die Angehörigen ein Schlag ins
Gesicht. Besonders für die auswärts wohnenden und nicht informierten
Angehörigen könne der Besuch bei einem unverhofft geräumten Grab zu schweren
Traumatisierungen führen. Im Grababteil U 6 befänden sich 110 Gräber mit
Bestattungen in den Jahren 1978 bis 1982. Die Grabesruhe laufe Ende 2022 ab. Im
Grababteil U 7 seien 201 Gräber mit Bestattungen in den Jahren 1982 bis 1986.
Die Grabesruhe laufe demzufolge Ende 2026 ab. Bei den 200 Gräbern im Grababteil
U 8 L laufe die Grabesruhe bis Ende 2035, bei den 260 Gräbern im Grababteil U 9
bis Ende 2035, bei den 160 Gräbern im Grababteil U 10 bis 2040 oder zu einem
kleineren Teil bis 2031 und bei den 165 Gräbern im Grababteil U 11 L bis 2040
oder zu einem kleineren Teil bis 2031. Beim Grababteil U 1 gehe es um 45
Nischengräber, bei denen die Zeit der Bestattungen nicht bekannt sei. Auch
sollen Grabstätten mit Erdbestattungen aufgehoben werden. Für das weitere
Beweisverfahren würden weitere Eingaben mit vertieften Abklärungen vorbehalten.
Sie pflege auf dem Friedhof insgesamt
560.
Gräber, wovon 242 mit der Räumung wegfielen. Üblicherweise gebe es drei
Bepflanzungen für den Frühling (Ostern), den Sommer (Pfingsten) und
Allerheiligen. Dazu kämen Abonnemente für das Giessen. Die Pflanzen für den
Frühling 2022 seien vorhanden und der Sommerflor sei bereits seit langem
bestellt. Dazu komme, dass neben den eigenen Grabunterhaltsverträgen auch
solche der damaligen Firma C.___ übernommen worden seien. Solche Verträge seien
meist für die ganze Zeit der Grabesruhe abgeschlossen und im Voraus voll
bezahlt worden. Damit stelle sich zwingend die Frage, ob wegen des Verhaltens
der Beklagten beziehungsweise deren Arbeitnehmenden das Geld zurückerstattet
werden müsse. Ein weiterer grosser Posten seien die erteilten Aufträge der
Hinterbliebenen, welche mit der Räumung von Grababteilen dahinfielen. Es gehe
um Aufträge für den Grabunterhalt, die mündlich auf Zusehen oder auf den Ablauf
der Grabesruhe hin erteilt und für welche jährlich die Rechnung gestellt worden
sei. Es sei ihr bekannt, dass in mehr als drei Fällen die Beklagte anscheinend
eingesehen habe, dass widerrechtlich gehandelt worden sei. Sowohl die
offensichtliche Verletzung der Grabesruhe als auch der damit verbundene
Eingriff in geltende privatrechtliche Verträge als auch die Verunmöglichung der
Vertragserfüllung seien widerrechtlich. Ebenso unbestreitbar bestehe zwischen
den Handlungen der Baudirektion/Friedhof und dem entstandenen Schaden ein
Kausalzusammenhang. Ohne die widerrechtliche Aufhebung von Grababteilungen
würden keine Eingriffe in die Vertragsfreiheit erfolgen beziehungsweise würden
sich keine nachträgliche Nichterfüllungen von rechtsgültigen Verträgen ergeben.
Abgesehen davon sei die Nichteinhaltung der Grabesruhe nicht nur eine
Verletzung einer klaren Rechtsgrundlage, sondern sie widerspreche auch dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz des Prinzips des Vertrauensschutzes.
Für die Berechnung des Schadens im Jahr
2022.
sei davon auszugehen, dass die Frühjahresbepflanzung, die seit Oktober
2021.
produziert worden sei, vielleicht noch teilweise gepflanzt werden könne.
Die bereits eingekaufte Sommerbepflanzung im Wert von CHF 19'305.00 und die
Allerheiligenbepflanzung im Wert von CHF 12'300.00 fielen weg. Es entstehe somit
ein Schaden von total CHF 31'605.00. Vor der Aufhebung der Gräber habe sie
einen Gewinn von CHF 62'645.00 erzielt. CHF 16'050.00 dieses Gewinnes
resultierten aufgrund der Frühlingsbepflanzung. Nach der Aufhebung der Gräber
erziele sie einen Gewinn von CHF 34'285.00. Davon entfalle ein Gewinn von CHF
4'919.00 auf den Frühling. Dies ergebe eine Differenz von CHF 11'131.00. Im
Jahr 2022 werde sie also einen Gewinn von CHF 45'416.00 erzielen. Es entgehe
ihr somit ein Gewinn von CHF 17'229.00 für das Jahr 2022. Für das Jahr 2022
entstehe ihr also ein Schaden von total CHF 48'834.00. Im Jahr 2023 schlage die
geplante Abräumung der zahlreichen Grabfelder voll durch, das heisst ihr Gewinn
reduziere sich von CHF 62'645.00 auf CHF 34'285.00. Der entgangene Gewinn
beziehungsweise Schaden beziffere sich somit auf CHF 28'360.00. Dieser Schaden
werde bis in das Jahr 2026, in welchem die reguläre Aufhebung gewesen wäre,
konstant bleiben. Es entstehe somit ein Schaden von total CHF 113'440.00.
Danach werde sich der Schaden verkleinern. Da zum jetzigen Zeitpunkt jedoch
noch nicht abgeschätzt werden könne, ob die Beklagte auch längerfristig an
ihren widerrechtlichen Grabaufhebungen festhalte, werde für diesen Schaden
ausdrücklich die Nachklage vorbehalten.
4.
Die Beklagte entgegnet
zusammengefasst, die Klägerin mache einen Schaden geltend mit der blossen
Behauptung, es seien 242 aufgehobene Gräber von ihr gepflegt worden. Sie
präzisiere allerdings nicht, welche Gräber ihrer Ansicht nach konkret nicht
hätten geräumt werden dürfen und wie lange diese angeblich noch hätten
weiterbestehen müssen. Erst recht führe die Klägerin für kein einziges dieser
Gräber aus, welchen «Pflegeanspruch» sie daran habe. Entsprechend werde auch
kein einziger Beweis für die behaupteten Pflegeverträge ins Recht gelegt. So
habe sie keine Möglichkeit, konkret Stellung zu beziehen. Es sei für jedes
einzelne Grab zu eruieren, welche Fristen gelten. Denn diese hingen nicht nur
von der Erstbelegung ab, sondern auch davon, ob und wann allenfalls später noch
eine zweite Urne beigesetzt worden sei und welche Fristen für diese gälten.
Wiederum eine andere Frage sei, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei.
Sie (die Beklagte) habe allenfalls ein Verhältnis mit Hinterbliebenen, nicht
jedoch mit Gärtnereien. Eine Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten.
Die Publikation des Inserates betreffend
die Aufhebung der Grabstätten habe vollumfänglich den geltenden Vorschriften
entsprochen. Die beabsichtigte Aufhebung der Grabstätten sei in jeder Hinsicht
korrekt. Die Berechnung von 1'000 aufzuhebenden Gräbern werde nicht belegt und
könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Eine Aufhebung von Grabstätten
aufgrund des Ablaufs der Grabesruhe von 20 Jahren sei ohne weiteres rechtlich
zulässig. Die Grabesruhe sei hierbei strikt von der Belegungsdauer zu trennen.
Sämtliche nach dem 1. Juli 2001 belegten Grabstätten würden nicht aufgehoben
beziehungsweise blieben bestehen. Relevant für die Dauer der Grabesruhe seien
die von den Behörden erlassenen Reglemente und nicht wie sie Gärtner oder
andere Personen interpretieren wollten.
Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass
alle früheren Gräber 40 Jahre bestehen blieben. Dieser Fehlschluss bilde die
Basis für die ganze Klage. Es gelte längst nicht für jedes Grab eine Dauer von
40.
Jahren und zudem könnten Gräber entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl
einzeln, reihenweise oder felderweise geräumt werden. Wenn für ein einzelnes
Grab die reglementarischen Fristen noch nicht abgelaufen seien, werde es nicht
geräumt. Das bedeute aber nicht, dass andere Gräber auf demselben Feld nicht
geräumt werden dürften. Die Annahme der Klägerin wonach wohl kaum einzelne
Gräber, sondern lediglich ganze Grabfelder aufgehoben würden, sei schlicht
falsch. Es sei zutreffend, dass zwar ganze Grabfelder zur Aufhebung publiziert,
diese aber nicht pauschal und komplett aufgehoben würden. Sollten für einige
wenige Gräber die Fristen noch nicht abgelaufen sein, blieben sie bestehen.
Diesem Vorgehen sei auch bei den Aufhebungen im Jahr 2022 gefolgt und
dementsprechend seien auf den Grabfeldern noch einzelne Gräber, bei denen die
Grabesruhe eben noch nicht abgelaufen sei, vorhanden. Eine pauschale Angabe des
Endzeitpunktes der Grabesruhe pro Grabfeld sei nicht möglich, da eine
individualisierte Betrachtung pro einzelnes Grab erfolgen müsse. Dass die
Klägerin 560 Gräber gepflegt habe und durch die Aufhebungen 242 davon
wegfielen, sei eine blosse Parteibehauptung, die in keinster Weise durch
Beweismittel bewiesen oder glaubhaft gemacht werde. Wenn die Klägerin
beziehungsweise deren Vorgängerin Grabunterhaltsverträge von mehr als 20 Jahren
abgeschlossen habe, könne dies nicht ihr (der Beklagten) angelastet werden.
Auch der Hinweis, dass sie eingesehen haben soll, in mehr als drei Fällen
widerrechtlich gehandelt zu haben, sei eine blosse Parteibehauptung. Die
Aufhebung der Gräber erfolge zudem nicht auf einmal, sondern kapazitätsabhängig
unter Beachtung der vorhandenen personellen Ressourcen der Friedhofsgärtnerei.
Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle
es an der Widerrechtlichkeit der amtlichen Handlungen. Sie habe sich bei der
Abräumung von Grabfeldern stets an die geltenden Reglemente gehalten und sowohl
die Grabesruhe als auch die Information der Betroffenen korrekt beachtet. Es
könne auch kein Eingriff in privatrechtliche Verträge erblickt werden. Nach den
eigenen Ausführungen der Klägerin seien die Grabpflegeverträge meist auf die
Dauer der Grabesruhe abgeschlossen worden. Falls eine Gärtnerei Verträge über
die Laufzeit hinaus abschliesse, sei das ihre Sache. Die Klägerin müsste für
jedes Grab beweisen, dass es reglementswidrig aufgehoben worden sowie dass und
welcher Schaden entstanden sei und auf welcher Rechtsgrundlage sie ein direktes
Forderungsrecht gegen die Beklagte habe. Der geltend gemachte Schaden werde
nicht belegt. Es handle sich dabei um blosse und unbelegte Behauptungen der
Klägerin ohne jeglichen Beweiswert. Auch die dazu eingereichten Beweismittel
könnten, selbst nach intensivem Studium derselben, den behaupteten Schaden
nicht nachvollziehbar beweisen. Die von der Klägerin eingereichte Klagebeilage
22.
sei durch diese oder deren Rechtsvertreter selber fabriziert worden. Die
darin aufgeführten Zahlen liessen sich nicht überprüfen.
5.1
Schaden ist - nach der im
Staatshaftungsrecht analog anwendbaren privatrechtlichen Praxis (Felix Uhlmann,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 46 Rz. 82) - eine ungewollte
Vermögensverminderung, das heisst eine Differenz zwischen dem aktuellen
Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem
hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses
(Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020,
N. 3 zu Art. 41 OR). Es wird unterschieden zwischen Personen-, Sach- und
Vermögensschaden. Personenschaden ist Schaden infolge von Tötung oder
Verletzung eines Menschen. Sachschaden ist der Schaden, der durch Beschädigung,
Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht. Schaden, der weder Personen- noch
Sachschaden ist, wird als sonstiger (Vermögens-) Schaden bezeichnet. Gemeint
sind damit Schädigungen, welche das Vermögen einer Person treffen, ohne dass es
zu einer Tötung oder Körperverletzung beziehungsweise zu einer Beschädigung
oder zum Verlust einer Sache kommt (Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 11
ff.). Beim von der Klägerin eingeklagten Schaden handelt es sich um einen
Vermögensschaden.
5.2.1
Zentrale Voraussetzung der
Staatshaftung ist das Erfordernis der Widerrechtlichkeit. Die Rechtswidrigkeit
staatlichen Handelns ergibt sich daraus, dass das Gemeinwesen in absolut
geschützte Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum
eingreift. Bei der Beeinträchtigung relativ geschützter Rechtsgüter liegt eine
Widerrechtlichkeit hingegen nur vor, wenn sie sich aus der Verletzung einer
Rechtsnorm ergibt, welche dem Schutz des Vermögens der betroffenen Person
dient. Reine Vermögensschäden sind bloss dann widerrechtlich, wenn sie unter
Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck
(auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll
(Uhlmann, a.a.O., S. 66 Rz. 117 f.; Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 34,
mit weiteren Hinweisen).
5.2.2
Die Klägerin macht geltend, die
Beklagte habe in Missachtung der gesetzlichen und reglementarischen Grabesruhe
Gräber aufgehoben und ihr damit einen Vermögensschaden zugefügt. Die Grabesruhe
ist in § 146 Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) und im Gräber- und
Grabmalreglement für den Friedhof Tannenhof der Beklagten (Beilagen 4 – 7 der
Beklagten) geregelt. Die Grabesruhe ermöglicht es Angehörigen und anderen
Personen, die Verstorbenen auf dem Friedhof, wo sie ihre letzte Ruhe gefunden
haben, aufzusuchen. Der Zweck der Bestimmungen zur Grabesruhe geht einzig in
diese Richtung. Die Bestimmungen zur Grabesruhe bezwecken nicht, das Vermögen
von Friedhofgärtnern zu schützen. Davon scheint auch die Klägerin auszugehen,
wenn sie ausführt, der Besuch eines unverhofft geräumten Grabes könne bei
Angehörigen zu schweren Traumatisierungen führen. Die Bestimmungen zur
Grabesruhe dienen den Angehörigen (und allenfalls den Verstorbenen) und nicht
dem Schutz des Vermögens der Friedhofgärtner. Die Aufhebung eines Grabes in
Verletzung der Vorschriften zur Grabesruhe kann deshalb in Bezug auf einen
Friedhofgärtner, der ein Grab nicht weiter bepflanzen kann, von vornherein
nicht widerrechtlich sein. Für eine Haftung der Beklagten fehlt es daher
bereits am zentralen Erfordernis der Widerrechtlichkeit.
5.3.1
Die Klägerin stützt ihre
Schadenersatzforderung letztlich auf die Behauptung, 242 von insgesamt 560
Gräbern, die sie pflege, seien vor Ablauf der Grabesruhe geräumt worden. Die
ersten Gräber hätten erst 2026 geräumt werden dürfen. Insofern brauche es keine
weiteren Konkretisierungen bezüglich der einzelnen Gräber (Replik, S. 3). Einschlägig
sei das ursprüngliche Reglement von 1973 (Replik, S. 5).
5.3.2.1
Das von der Klägerin als
massgebend erachtete Gräber-Reglement für den Friedhof Tannenhof vom 4. April
1973.
(Beilage 5 zur Klageantwort) sah eine Grabesruhe von 20 Jahren vor (Ziffer
5). Die Belegungsdauer betrug für ein Sargreihengrab 20 Jahre mit maximal einem
Sarg und für ein Urnengrab 20 bis 40 Jahre mit maximal zwei Urnen (Ziff. 6). In
einem Familienerdgrab durfte in den letzten 20 Jahren keine Beisetzung mehr
erfolgen. In allen anderen Sarggräbern und in den letzten 20 Jahren waren
Beisetzungen nur möglich, wenn beim Bestattungsamt ein entsprechender Verzicht
auf die volle Grabesruhe unterzeichnet wurde (Ziffer 7).
Die Annahme der Klägerin, es habe früher
generell eine Belegungsdauer von 40 Jahren gegolten, trifft nicht zu. Ziffer 6
des Reglements erwähnt eine Dauer von 20 bis 40 Jahren. Bei einer Beisetzung
einer Zweiturne war eine – nach Angaben der Beklagten kostenpflichtige -
Verlängerung möglich, um auch die Zweiturne bis maximal 20 Jahre unangetastet zu
lassen. Dies dürfte aber wohl kaum bei allen Bestattungen der Fall gewesen
sein. So oder so kam man nur dann auf eine Belegungsdauer von insgesamt 40
Jahren, wenn Ende des 20. Jahres der Ersturne eine Zweiturne beigesetzt worden
war.
5.3.2.2
Die Grabesruhe und die
Belegungsdauer sind – wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt - von Grab zu
Grab verschieden. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die behaupteten
Verletzungen der Grabesruhe daher sehr wohl bezüglich der einzelnen Gräber
konkretisiert werden. Die Grabesruhe endet für jedes Grab zu einem anderen
Zeitpunkt. Eine pauschale Angabe des Endzeitpunkts der Grabesruhe pro Grabfeld
ist nicht möglich. Das gilt nicht nur nach dem von der Klägerin angerufenen
Reglement von 1973, sondern auch nach den in der Folge revidierten Reglementen
(Beilagen 4 – 7 der Beklagten). Eine gefestigte Räumungspraxis, was die
Beklagte im Übrigen vehement bestreitet, vermöchte angesichts der
unmissverständlichen Regelung im angerufenen Reglement nichts daran zu ändern.
Ganz abgesehen davon legt die Beklagte nachvollziehbar dar, dass zwar ganze
Grabfelder zur Aufhebung publiziert, aber nicht pauschal und komplett
aufgehoben würden. Sollten für einige wenige Gräber die Fristen noch nicht
abgelaufen sein, blieben diese bestehen. Die Annahme der Klägerin, wonach wohl
kaum einzelne Gräber, sondern lediglich ganze Grabfelder aufgehoben würden, sei
schlicht falsch. Bei der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe eingesehen,
dass in mehr als drei Fällen widerrechtlich gehandelt worden sei, handelt es
sich um eine blosse Parteibehauptung, die von der Beklagten klar bestritten
wird.
5.3.3
Eine Verletzung der Grabesruhe ist
damit nicht erstellt. Die Annahme einer widerrechtlichen Handlung seitens der
Beklagten scheidet somit auch aus diesem Grund aus.
5.4
Die Klage steht auch deshalb quasi
im luftleeren Raum, weil die Klägerin es unterlässt, für die von ihr
behaupteten vorzeitig aufgehobenen Gräber entsprechende, mit ihr abgeschlossene
Grabunterhaltsverträge oder dergleichen einzureichen. Der einzige konkrete
Grabunterhalts-Vertrag, den die Klägerin einreichte, war noch mit der Gärtnerei
C.___ abgeschlossen worden (Urkunde 20). Nach Angaben der Beklagten in der
Klageantwort betrifft dieser Vertrag indessen ein Grab, das nicht abgeräumt
worden sei (Rz. 31 der Klageantwort). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer
Replik nicht ausdrücklich (S. 8, BS 57). Sie beschränkt sich auf den Hinweis,
das eingereichte Dokument habe keinen eigentlichen Beweiswert, sondern diene
lediglich der Veranschaulichung ihrer Tätigkeit. Beim zweiten von der Klägerin
eingereichten Grabunterhalts-Vertrag handelt es sich um einen nicht
ausgefüllten Formularvertrag, der nicht den Friedhof der Beklagten, sondern
einen Friedhof in [...], Kanton Bern, betrifft (Urkunde 21). Wie die Beklagte weiter
zu Recht entgegnet, vermag die Klägerin mit der von ihr eingereichten
Kostenübersicht und Belegen (Urkunden 22 – 24) allein die Höhe des Schadens
nicht zu beweisen. Die Klägerin ist daher auch weit davon entfernt, den Beweis
für den von ihr behaupteten Schaden zu erbringen.
6.
Für die von der Klägerin eingeklagte
Forderung fehlt es an mehreren Voraussetzungen. Die Klage ist unbegründet und
deshalb abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens von CHF
3'000.00 hat dem Ausgang des Verfahrens zufolge die Klägerin zu bezahlen. Sie
werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von
Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte
aktualisierte Honorarnote erscheint angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen
Anlass. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist ein Zeitaufwand von 1.25
Stunden zu vergüten. Die von der Klägerin der Beklagten zu bezahlende
Dispositiv
Parteientschädigung ist demnach auf CHF 13'731.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat der Stadt Grenchen eine
Parteientschädigung von CHF 13'731.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Der
Streitwert beträgt CHF 162'274.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman