Lexipedia

Entscheid

VWKLA.2023.1

Forderung aus Schadenersatz

3. Juli 2023Deutsch19 min

wies die übrigen Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies er auch die

Source so.ch

Urteil vom 3. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___, hier vertreten

durch Boris Banga, Rechtsanwalt,

Klägerin

gegen

Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,

vertreten durch lic.iur. Jean-Claude Cattin,

Beklagte

betreffend Forderung

aus Schadenersatz

Zur Hauptverhandlung vor dem

Verwaltungsgericht erscheinen:

Für die Klägerin:

B.___

Rechtsanwalt Boris Banga, Vertreter

[…], juristische Mitarbeiterin

Für die Beklagte:

[…], Stadtschreiberin der Stadt Grenchen

Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,

Vertreter

[…], Rechtspraktikant

Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge:

Die Klägerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga:

Die Beklagte sei zu verpflichten,

der Klägerin unter Vorbehalt der Nachklage CHF 162'274.00 zzgl. Zins

zu 5% seit 25. Januar 2022 zu bezahlen.

Eventualiter sei die Beklagte zu

verpflichten, einen angemessenen, nach richterlichem Ermessen

festzusetzender Betrag zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte, vertreten durch

Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin:

Er bestätigt die Rechtsbegehren gemäss

Klageantwort:

Die Klage sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten der Klägerin.

Die Parteientschädigung sei gemäss

eingereichter Honorarnote festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Baudirektion/Friedhof der Stadt

Grenchen publizierte im Grenchner Stadt-Anzeiger vom 2. Dezember 2021 – unter

Hinweis auf einen beigefügten Plan – Folgendes: «Ab 16. Mai 2022 werden

auf den rot markierten Abteilen Gräber abgeräumt, welche bis zum 30. Juni

2001 belegt wurden. Die zu beachtende Grabesruhe ist in diesen Fällen

abgelaufen und die Abteile/Flächen werden als Gräberreserve hergerichtet. …».

2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022

gelangte die A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, mit einem

Schadenersatzbegehren gemäss § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG,

BGS 124.21) an die Stadt Grenchen. Sie pflege auf dem Friedhof 242 Gräber.

Durch die Räumung der Gräber werde offensichtlich die Grabesruhe verletzt.

Damit werde ihr verunmöglicht, die von ihr mit den Hinterbliebenen

geschlossenen Verträge zu erfüllen. Im Jahr 2022 entstehe ihr dadurch ein

Verlust von CHF 70'000.00 und im Jahr 2023 ein solcher von CHF 71'000.00.

Bezüglich der Schäden in den Folgejahren müssten noch vertiefte Abklärungen

getroffen werden.

3. Der Stadtbaumeister der Baudirektion

der Stadt Grenchen bestritt mit Schreiben vom 22. Februar 2022 eine Verletzung

der Grabesruhe. Die Aufhebung der Grabstätten erfolge in jeder Hinsicht

korrekt, weshalb keine Anspruchsgrundlage für die gestellten Forderungen

bestehe. Die A.___ GmbH liess am 4. März 2022 erwidern, der Stadtbaumeister sei

nicht zuständig, im Namen der Stadt Grenchen diese Haltung zu vertreten. Die

Stadt Grenchen werde immer noch durch den Präsidenten und die Schreiberin

vertreten. Ohne korrekte Antwort der Stadt Grenchen innert drei Wochen werde er

nicht nur seine Eingaben jedem Gemeinderat und jeder Gemeinderätin zustellen,

sondern auch umgehend die in solchen Fällen vorgesehene Klage nach

Verantwortlichkeitsgesetz einreichen. Die Stadt Grenchen, nun anwaltlich

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, bestritt mit Schreiben vom 24.

März 2022 und 7. April 2022 die Rechtsmässigkeit respektive den Bestand der

geltend gemachten Forderungen und der in diesem Zusammenhang erhobenen

Vorwürfe. Sie lehne jede Haftung ab.

4. Am 23. Dezember 2022 reichte die A.___

GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Stadt

Grenchen ein. Sie beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr unter

Vorbehalt der Nachklage CHF 162'274.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar

2022, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, zu

bezahlen. Die Beklagte schliesst in ihrer Klageantwort vom 24. Februar 2023 auf

vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin reichte am 13. März 2023 eine

Replik und die Beklagte am 17. April 2023 eine Duplik ein.

5. Der Instruktionsrichter bewilligte

mit Verfügung vom 6. März 2023 die von den Parteien eingereichten Urkunden und

wies die übrigen Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies er auch die

nach dem 6. März 2023 gestellten Beweisanträge – mit Ausnahme der eingereichten

Urkunden - ab. Weiter stellte er fest, dass die Klägerin die Durchführung einer

Hauptverhandlung verlangt. Die Vertreter der Parteien wurden zur Verhandlung

vorgeladen und den Parteien selber das persönliche Erscheinen freigestellt.

6. Die Hauptverhandlung fand am 3. Juli

2023 statt. Die Parteien stellten dabei die eingangs erwähnten Rechtsbegehren.

7. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Ein Schadenersatzbegehren ist bei

Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium schriftlich und

begründet einzureichen (§ 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert

3.

Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so

kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz

VG).

1.2

Die Beklagte lehnte das von der

Klägerin am 25. Januar 2022 erhobene Schadenersatzbegehren mit Schreiben vom

24.

März 2022 und 7. April 2022 ab. Die Klägerin ist daher befugt, gegen die Beklagte

Klage zu erheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz über

vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach

§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden ist,

sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.

2.

Der Staat haftet für den Schaden, den

ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit

oder ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Die Klägerin muss somit beweisen,

dass a) ihr ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung eines

Beamten dessen Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung

adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung

widerrechtlich ist.

3.

Die Klägerin führt zur Begründung der

Klage im Wesentlichen aus, eine Berechnung ergebe, dass über 1000 Gräber auf

einen Schlag aufgehoben würden. Dies sei für die Angehörigen ein Schlag ins

Gesicht. Besonders für die auswärts wohnenden und nicht informierten

Angehörigen könne der Besuch bei einem unverhofft geräumten Grab zu schweren

Traumatisierungen führen. Im Grababteil U 6 befänden sich 110 Gräber mit

Bestattungen in den Jahren 1978 bis 1982. Die Grabesruhe laufe Ende 2022 ab. Im

Grababteil U 7 seien 201 Gräber mit Bestattungen in den Jahren 1982 bis 1986.

Die Grabesruhe laufe demzufolge Ende 2026 ab. Bei den 200 Gräbern im Grababteil

U 8 L laufe die Grabesruhe bis Ende 2035, bei den 260 Gräbern im Grababteil U 9

bis Ende 2035, bei den 160 Gräbern im Grababteil U 10 bis 2040 oder zu einem

kleineren Teil bis 2031 und bei den 165 Gräbern im Grababteil U 11 L bis 2040

oder zu einem kleineren Teil bis 2031. Beim Grababteil U 1 gehe es um 45

Nischengräber, bei denen die Zeit der Bestattungen nicht bekannt sei. Auch

sollen Grabstätten mit Erdbestattungen aufgehoben werden. Für das weitere

Beweisverfahren würden weitere Eingaben mit vertieften Abklärungen vorbehalten.

Sie pflege auf dem Friedhof insgesamt

560.

Gräber, wovon 242 mit der Räumung wegfielen. Üblicherweise gebe es drei

Bepflanzungen für den Frühling (Ostern), den Sommer (Pfingsten) und

Allerheiligen. Dazu kämen Abonnemente für das Giessen. Die Pflanzen für den

Frühling 2022 seien vorhanden und der Sommerflor sei bereits seit langem

bestellt. Dazu komme, dass neben den eigenen Grabunterhaltsverträgen auch

solche der damaligen Firma C.___ übernommen worden seien. Solche Verträge seien

meist für die ganze Zeit der Grabesruhe abgeschlossen und im Voraus voll

bezahlt worden. Damit stelle sich zwingend die Frage, ob wegen des Verhaltens

der Beklagten beziehungsweise deren Arbeitnehmenden das Geld zurückerstattet

werden müsse. Ein weiterer grosser Posten seien die erteilten Aufträge der

Hinterbliebenen, welche mit der Räumung von Grababteilen dahinfielen. Es gehe

um Aufträge für den Grabunterhalt, die mündlich auf Zusehen oder auf den Ablauf

der Grabesruhe hin erteilt und für welche jährlich die Rechnung gestellt worden

sei. Es sei ihr bekannt, dass in mehr als drei Fällen die Beklagte anscheinend

eingesehen habe, dass widerrechtlich gehandelt worden sei. Sowohl die

offensichtliche Verletzung der Grabesruhe als auch der damit verbundene

Eingriff in geltende privatrechtliche Verträge als auch die Verunmöglichung der

Vertragserfüllung seien widerrechtlich. Ebenso unbestreitbar bestehe zwischen

den Handlungen der Baudirektion/Friedhof und dem entstandenen Schaden ein

Kausalzusammenhang. Ohne die widerrechtliche Aufhebung von Grababteilungen

würden keine Eingriffe in die Vertragsfreiheit erfolgen beziehungsweise würden

sich keine nachträgliche Nichterfüllungen von rechtsgültigen Verträgen ergeben.

Abgesehen davon sei die Nichteinhaltung der Grabesruhe nicht nur eine

Verletzung einer klaren Rechtsgrundlage, sondern sie widerspreche auch dem

allgemeinen Rechtsgrundsatz des Prinzips des Vertrauensschutzes.

Für die Berechnung des Schadens im Jahr

2022.

sei davon auszugehen, dass die Frühjahresbepflanzung, die seit Oktober

2021.

produziert worden sei, vielleicht noch teilweise gepflanzt werden könne.

Die bereits eingekaufte Sommerbepflanzung im Wert von CHF 19'305.00 und die

Allerheiligenbepflanzung im Wert von CHF 12'300.00 fielen weg. Es entstehe somit

ein Schaden von total CHF 31'605.00. Vor der Aufhebung der Gräber habe sie

einen Gewinn von CHF 62'645.00 erzielt. CHF 16'050.00 dieses Gewinnes

resultierten aufgrund der Frühlingsbepflanzung. Nach der Aufhebung der Gräber

erziele sie einen Gewinn von CHF 34'285.00. Davon entfalle ein Gewinn von CHF

4'919.00 auf den Frühling. Dies ergebe eine Differenz von CHF 11'131.00. Im

Jahr 2022 werde sie also einen Gewinn von CHF 45'416.00 erzielen. Es entgehe

ihr somit ein Gewinn von CHF 17'229.00 für das Jahr 2022. Für das Jahr 2022

entstehe ihr also ein Schaden von total CHF 48'834.00. Im Jahr 2023 schlage die

geplante Abräumung der zahlreichen Grabfelder voll durch, das heisst ihr Gewinn

reduziere sich von CHF 62'645.00 auf CHF 34'285.00. Der entgangene Gewinn

beziehungsweise Schaden beziffere sich somit auf CHF 28'360.00. Dieser Schaden

werde bis in das Jahr 2026, in welchem die reguläre Aufhebung gewesen wäre,

konstant bleiben. Es entstehe somit ein Schaden von total CHF 113'440.00.

Danach werde sich der Schaden verkleinern. Da zum jetzigen Zeitpunkt jedoch

noch nicht abgeschätzt werden könne, ob die Beklagte auch längerfristig an

ihren widerrechtlichen Grabaufhebungen festhalte, werde für diesen Schaden

ausdrücklich die Nachklage vorbehalten.

4.

Die Beklagte entgegnet

zusammengefasst, die Klägerin mache einen Schaden geltend mit der blossen

Behauptung, es seien 242 aufgehobene Gräber von ihr gepflegt worden. Sie

präzisiere allerdings nicht, welche Gräber ihrer Ansicht nach konkret nicht

hätten geräumt werden dürfen und wie lange diese angeblich noch hätten

weiterbestehen müssen. Erst recht führe die Klägerin für kein einziges dieser

Gräber aus, welchen «Pflegeanspruch» sie daran habe. Entsprechend werde auch

kein einziger Beweis für die behaupteten Pflegeverträge ins Recht gelegt. So

habe sie keine Möglichkeit, konkret Stellung zu beziehen. Es sei für jedes

einzelne Grab zu eruieren, welche Fristen gelten. Denn diese hingen nicht nur

von der Erstbelegung ab, sondern auch davon, ob und wann allenfalls später noch

eine zweite Urne beigesetzt worden sei und welche Fristen für diese gälten.

Wiederum eine andere Frage sei, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei.

Sie (die Beklagte) habe allenfalls ein Verhältnis mit Hinterbliebenen, nicht

jedoch mit Gärtnereien. Eine Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten.

Die Publikation des Inserates betreffend

die Aufhebung der Grabstätten habe vollumfänglich den geltenden Vorschriften

entsprochen. Die beabsichtigte Aufhebung der Grabstätten sei in jeder Hinsicht

korrekt. Die Berechnung von 1'000 aufzuhebenden Gräbern werde nicht belegt und

könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Eine Aufhebung von Grabstätten

aufgrund des Ablaufs der Grabesruhe von 20 Jahren sei ohne weiteres rechtlich

zulässig. Die Grabesruhe sei hierbei strikt von der Belegungsdauer zu trennen.

Sämtliche nach dem 1. Juli 2001 belegten Grabstätten würden nicht aufgehoben

beziehungsweise blieben bestehen. Relevant für die Dauer der Grabesruhe seien

die von den Behörden erlassenen Reglemente und nicht wie sie Gärtner oder

andere Personen interpretieren wollten.

Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass

alle früheren Gräber 40 Jahre bestehen blieben. Dieser Fehlschluss bilde die

Basis für die ganze Klage. Es gelte längst nicht für jedes Grab eine Dauer von

40.

Jahren und zudem könnten Gräber entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl

einzeln, reihenweise oder felderweise geräumt werden. Wenn für ein einzelnes

Grab die reglementarischen Fristen noch nicht abgelaufen seien, werde es nicht

geräumt. Das bedeute aber nicht, dass andere Gräber auf demselben Feld nicht

geräumt werden dürften. Die Annahme der Klägerin wonach wohl kaum einzelne

Gräber, sondern lediglich ganze Grabfelder aufgehoben würden, sei schlicht

falsch. Es sei zutreffend, dass zwar ganze Grabfelder zur Aufhebung publiziert,

diese aber nicht pauschal und komplett aufgehoben würden. Sollten für einige

wenige Gräber die Fristen noch nicht abgelaufen sein, blieben sie bestehen.

Diesem Vorgehen sei auch bei den Aufhebungen im Jahr 2022 gefolgt und

dementsprechend seien auf den Grabfeldern noch einzelne Gräber, bei denen die

Grabesruhe eben noch nicht abgelaufen sei, vorhanden. Eine pauschale Angabe des

Endzeitpunktes der Grabesruhe pro Grabfeld sei nicht möglich, da eine

individualisierte Betrachtung pro einzelnes Grab erfolgen müsse. Dass die

Klägerin 560 Gräber gepflegt habe und durch die Aufhebungen 242 davon

wegfielen, sei eine blosse Parteibehauptung, die in keinster Weise durch

Beweismittel bewiesen oder glaubhaft gemacht werde. Wenn die Klägerin

beziehungsweise deren Vorgängerin Grabunterhaltsverträge von mehr als 20 Jahren

abgeschlossen habe, könne dies nicht ihr (der Beklagten) angelastet werden.

Auch der Hinweis, dass sie eingesehen haben soll, in mehr als drei Fällen

widerrechtlich gehandelt zu haben, sei eine blosse Parteibehauptung. Die

Aufhebung der Gräber erfolge zudem nicht auf einmal, sondern kapazitätsabhängig

unter Beachtung der vorhandenen personellen Ressourcen der Friedhofsgärtnerei.

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle

es an der Widerrechtlichkeit der amtlichen Handlungen. Sie habe sich bei der

Abräumung von Grabfeldern stets an die geltenden Reglemente gehalten und sowohl

die Grabesruhe als auch die Information der Betroffenen korrekt beachtet. Es

könne auch kein Eingriff in privatrechtliche Verträge erblickt werden. Nach den

eigenen Ausführungen der Klägerin seien die Grabpflegeverträge meist auf die

Dauer der Grabesruhe abgeschlossen worden. Falls eine Gärtnerei Verträge über

die Laufzeit hinaus abschliesse, sei das ihre Sache. Die Klägerin müsste für

jedes Grab beweisen, dass es reglementswidrig aufgehoben worden sowie dass und

welcher Schaden entstanden sei und auf welcher Rechtsgrundlage sie ein direktes

Forderungsrecht gegen die Beklagte habe. Der geltend gemachte Schaden werde

nicht belegt. Es handle sich dabei um blosse und unbelegte Behauptungen der

Klägerin ohne jeglichen Beweiswert. Auch die dazu eingereichten Beweismittel

könnten, selbst nach intensivem Studium derselben, den behaupteten Schaden

nicht nachvollziehbar beweisen. Die von der Klägerin eingereichte Klagebeilage

22.

sei durch diese oder deren Rechtsvertreter selber fabriziert worden. Die

darin aufgeführten Zahlen liessen sich nicht überprüfen.

5.1

Schaden ist - nach der im

Staatshaftungsrecht analog anwendbaren privatrechtlichen Praxis (Felix Uhlmann,

Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 46 Rz. 82) - eine ungewollte

Vermögensverminderung, das heisst eine Differenz zwischen dem aktuellen

Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem

hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses

(Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020,

N. 3 zu Art. 41 OR). Es wird unterschieden zwischen Personen-, Sach- und

Vermögensschaden. Personenschaden ist Schaden infolge von Tötung oder

Verletzung eines Menschen. Sachschaden ist der Schaden, der durch Beschädigung,

Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht. Schaden, der weder Personen- noch

Sachschaden ist, wird als sonstiger (Vermögens-) Schaden bezeichnet. Gemeint

sind damit Schädigungen, welche das Vermögen einer Person treffen, ohne dass es

zu einer Tötung oder Körperverletzung beziehungsweise zu einer Beschädigung

oder zum Verlust einer Sache kommt (Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 11

ff.). Beim von der Klägerin eingeklagten Schaden handelt es sich um einen

Vermögensschaden.

5.2.1

Zentrale Voraussetzung der

Staatshaftung ist das Erfordernis der Widerrechtlichkeit. Die Rechtswidrigkeit

staatlichen Handelns ergibt sich daraus, dass das Gemeinwesen in absolut

geschützte Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum

eingreift. Bei der Beeinträchtigung relativ geschützter Rechtsgüter liegt eine

Widerrechtlichkeit hingegen nur vor, wenn sie sich aus der Verletzung einer

Rechtsnorm ergibt, welche dem Schutz des Vermögens der betroffenen Person

dient. Reine Vermögensschäden sind bloss dann widerrechtlich, wenn sie unter

Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck

(auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll

(Uhlmann, a.a.O., S. 66 Rz. 117 f.; Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 34,

mit weiteren Hinweisen).

5.2.2

Die Klägerin macht geltend, die

Beklagte habe in Missachtung der gesetzlichen und reglementarischen Grabesruhe

Gräber aufgehoben und ihr damit einen Vermögensschaden zugefügt. Die Grabesruhe

ist in § 146 Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) und im Gräber- und

Grabmalreglement für den Friedhof Tannenhof der Beklagten (Beilagen 4 – 7 der

Beklagten) geregelt. Die Grabesruhe ermöglicht es Angehörigen und anderen

Personen, die Verstorbenen auf dem Friedhof, wo sie ihre letzte Ruhe gefunden

haben, aufzusuchen. Der Zweck der Bestimmungen zur Grabesruhe geht einzig in

diese Richtung. Die Bestimmungen zur Grabesruhe bezwecken nicht, das Vermögen

von Friedhofgärtnern zu schützen. Davon scheint auch die Klägerin auszugehen,

wenn sie ausführt, der Besuch eines unverhofft geräumten Grabes könne bei

Angehörigen zu schweren Traumatisierungen führen. Die Bestimmungen zur

Grabesruhe dienen den Angehörigen (und allenfalls den Verstorbenen) und nicht

dem Schutz des Vermögens der Friedhofgärtner. Die Aufhebung eines Grabes in

Verletzung der Vorschriften zur Grabesruhe kann deshalb in Bezug auf einen

Friedhofgärtner, der ein Grab nicht weiter bepflanzen kann, von vornherein

nicht widerrechtlich sein. Für eine Haftung der Beklagten fehlt es daher

bereits am zentralen Erfordernis der Widerrechtlichkeit.

5.3.1

Die Klägerin stützt ihre

Schadenersatzforderung letztlich auf die Behauptung, 242 von insgesamt 560

Gräbern, die sie pflege, seien vor Ablauf der Grabesruhe geräumt worden. Die

ersten Gräber hätten erst 2026 geräumt werden dürfen. Insofern brauche es keine

weiteren Konkretisierungen bezüglich der einzelnen Gräber (Replik, S. 3). Einschlägig

sei das ursprüngliche Reglement von 1973 (Replik, S. 5).

5.3.2.1

Das von der Klägerin als

massgebend erachtete Gräber-Reglement für den Friedhof Tannenhof vom 4. April

1973.

(Beilage 5 zur Klageantwort) sah eine Grabesruhe von 20 Jahren vor (Ziffer

5). Die Belegungsdauer betrug für ein Sargreihengrab 20 Jahre mit maximal einem

Sarg und für ein Urnengrab 20 bis 40 Jahre mit maximal zwei Urnen (Ziff. 6). In

einem Familienerdgrab durfte in den letzten 20 Jahren keine Beisetzung mehr

erfolgen. In allen anderen Sarggräbern und in den letzten 20 Jahren waren

Beisetzungen nur möglich, wenn beim Bestattungsamt ein entsprechender Verzicht

auf die volle Grabesruhe unterzeichnet wurde (Ziffer 7).

Die Annahme der Klägerin, es habe früher

generell eine Belegungsdauer von 40 Jahren gegolten, trifft nicht zu. Ziffer 6

des Reglements erwähnt eine Dauer von 20 bis 40 Jahren. Bei einer Beisetzung

einer Zweiturne war eine – nach Angaben der Beklagten kostenpflichtige -

Verlängerung möglich, um auch die Zweiturne bis maximal 20 Jahre unangetastet zu

lassen. Dies dürfte aber wohl kaum bei allen Bestattungen der Fall gewesen

sein. So oder so kam man nur dann auf eine Belegungsdauer von insgesamt 40

Jahren, wenn Ende des 20. Jahres der Ersturne eine Zweiturne beigesetzt worden

war.

5.3.2.2

Die Grabesruhe und die

Belegungsdauer sind – wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt - von Grab zu

Grab verschieden. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die behaupteten

Verletzungen der Grabesruhe daher sehr wohl bezüglich der einzelnen Gräber

konkretisiert werden. Die Grabesruhe endet für jedes Grab zu einem anderen

Zeitpunkt. Eine pauschale Angabe des Endzeitpunkts der Grabesruhe pro Grabfeld

ist nicht möglich. Das gilt nicht nur nach dem von der Klägerin angerufenen

Reglement von 1973, sondern auch nach den in der Folge revidierten Reglementen

(Beilagen 4 – 7 der Beklagten). Eine gefestigte Räumungspraxis, was die

Beklagte im Übrigen vehement bestreitet, vermöchte angesichts der

unmissverständlichen Regelung im angerufenen Reglement nichts daran zu ändern.

Ganz abgesehen davon legt die Beklagte nachvollziehbar dar, dass zwar ganze

Grabfelder zur Aufhebung publiziert, aber nicht pauschal und komplett

aufgehoben würden. Sollten für einige wenige Gräber die Fristen noch nicht

abgelaufen sein, blieben diese bestehen. Die Annahme der Klägerin, wonach wohl

kaum einzelne Gräber, sondern lediglich ganze Grabfelder aufgehoben würden, sei

schlicht falsch. Bei der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe eingesehen,

dass in mehr als drei Fällen widerrechtlich gehandelt worden sei, handelt es

sich um eine blosse Parteibehauptung, die von der Beklagten klar bestritten

wird.

5.3.3

Eine Verletzung der Grabesruhe ist

damit nicht erstellt. Die Annahme einer widerrechtlichen Handlung seitens der

Beklagten scheidet somit auch aus diesem Grund aus.

5.4

Die Klage steht auch deshalb quasi

im luftleeren Raum, weil die Klägerin es unterlässt, für die von ihr

behaupteten vorzeitig aufgehobenen Gräber entsprechende, mit ihr abgeschlossene

Grabunterhaltsverträge oder dergleichen einzureichen. Der einzige konkrete

Grabunterhalts-Vertrag, den die Klägerin einreichte, war noch mit der Gärtnerei

C.___ abgeschlossen worden (Urkunde 20). Nach Angaben der Beklagten in der

Klageantwort betrifft dieser Vertrag indessen ein Grab, das nicht abgeräumt

worden sei (Rz. 31 der Klageantwort). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer

Replik nicht ausdrücklich (S. 8, BS 57). Sie beschränkt sich auf den Hinweis,

das eingereichte Dokument habe keinen eigentlichen Beweiswert, sondern diene

lediglich der Veranschaulichung ihrer Tätigkeit. Beim zweiten von der Klägerin

eingereichten Grabunterhalts-Vertrag handelt es sich um einen nicht

ausgefüllten Formularvertrag, der nicht den Friedhof der Beklagten, sondern

einen Friedhof in [...], Kanton Bern, betrifft (Urkunde 21). Wie die Beklagte weiter

zu Recht entgegnet, vermag die Klägerin mit der von ihr eingereichten

Kostenübersicht und Belegen (Urkunden 22 – 24) allein die Höhe des Schadens

nicht zu beweisen. Die Klägerin ist daher auch weit davon entfernt, den Beweis

für den von ihr behaupteten Schaden zu erbringen.

6.

Für die von der Klägerin eingeklagte

Forderung fehlt es an mehreren Voraussetzungen. Die Klage ist unbegründet und

deshalb abzuweisen.

7.

Die Kosten des Verfahrens von CHF

3'000.00 hat dem Ausgang des Verfahrens zufolge die Klägerin zu bezahlen. Sie

werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von

Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte

aktualisierte Honorarnote erscheint angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen

Anlass. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist ein Zeitaufwand von 1.25

Stunden zu vergüten. Die von der Klägerin der Beklagten zu bezahlende

Dispositiv

Parteientschädigung ist demnach auf CHF 13'731.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat der Stadt Grenchen eine

Parteientschädigung von CHF 13'731.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Der

Streitwert beträgt CHF 162'274.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman