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Entscheid

VWKLA.2023.2

Lohneinstufung

14. August 2024Deutsch37 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 14. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Nicole Allemann, Rechtsanwältin

Klägerin

gegen

Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Dr. iur. Hans-Ulrich

Zürcher, Rechtsanwalt

Beklagte

betreffend Lohneinstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Januar 2023

erhob A.___ (nachfolgend Klägerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin

Nicole Allemann, Klage gegen B.___ und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Klägerin rückwirkend

ab dem 1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 12, Erfahrungsstufe 9 zu

befördern und zu entlöhnen.

2. Es sei Besoldungsklasse 13

als Lohnendklasse der Klägerin anzuerkennen.

3. Eventualiter sei die Stelle

der Klägerin rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 13

einzureihen und ihr die Lohndifferenz der höheren Besoldungsklasse 13,

Erfahrungsstufe 7 rückwirkend auszubezahlen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge inkl. MwSt.

2. Am 28. Februar 2023 reichte die

Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beklagte genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher, eine Klageantwort ein und beantragte die

vollumgängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Klägerin.

3. Am 24. März 2023 liess die

Klägerin eine Replik einreichen und an ihren gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

4. Am 3. Mai 2023 liess die

Beklagte eine Duplik einreichen und ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

5. Am 7. November 2023 reichte die

Klägerin weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem eine Bestätigung der

Höheren Fachschule für Recht vom 6. November 2023 zum Abschluss als

eidgenössisch diplomierte Rechtsfachfrau HF.

6. Am 9. November 2023 fand vor

Verwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher zwei

Auskunftspersonen befragt wurden sowie eine kurze Parteibefragung stattfand.

Die Klägerin präzisierte dabei ihre Rechtsbegehren wie folgt:

1. Es sei die Klägerin rückwirkend ab dem

1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 12, Erfahrungsstufe 12 zu befördern und

zu entlöhnen.

2. Es sei die Klägerin neu per 1. Oktober

2023 in Besoldungsklasse 13, Erfahrungsstufe 12 zu befördern.

3. Eventualiter sei die Stelle der Klägerin

rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 13 einzureihen und

ihr die Lohndifferenz der höheren Besoldungsklasse 13, Erfahrungsstufe 12,

rückwirkend auszubezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

inkl. MwSt.

Die Beklagte gab an, aufgrund der

abgeschlossenen Weiterbildung der Klägerin sei der Antrag an die

Gemeinderatskommission gestellt worden, dass die Klägerin per 1. Januar

2024 in die Endklasse 12, ins 2. Maximum befördert werde.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung

zeigten sich beide Parteien mit dem Vorschlag des Instruktionsrichters

einverstanden, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und im schriftlichen

Verfahren zu entscheiden.

7. Mit Verfügung vom 13. bzw.

16. November 2023 wurde der Beklagten Frist gesetzt, das

Besoldungsregulativ (Einreihungsplan) sowie das Personaldossier der Klägerin

einzureichen. Die übrigen noch offenen Beweisanträge wurden abgewiesen.

8. Am 30. November 2023 reichte die

Beklagte die verlangten Unterlagen zu den Akten.

9. Mit Verfügung vom 4. Dezember

2023 wurde den Parteien Frist gesetzt, zum Beweisergebnis abschliessend

Stellung zu nehmen.

10. Am 20. Dezember 2023 teilte die

Klägerin mit, das Verfahren zum Antrag an die Gemeinderatskommission betreffend

Anstieg der Klägerin in Lohnendklasse 12 sei sistiert worden.

11. Die Beklagte reichte am

18. Januar 2024 und die Klägerin am 19. Januar 2024 abschliessende

Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht urteilt nach §

48.

Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als

einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher

Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten

oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits

(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,

ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach

§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um

vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

Die Klägerin, welche in einem

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten steht, macht

dieser gegenüber eine Geldforderung (höhere Lohneinstufung) geltend, die sich

auf das Anstellungsverhältnis stützt. Personalrechtliche Streitigkeiten

betreffend Einreihung bzw. Einstufung gelten als vermögensrechtliche

Streitigkeiten (SOG 2013 Nr. 16). Die Klage ist somit zulässig und das

Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung zuständig. Die Klägerin

hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Sie ist partei- und

prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig und noch nicht

rechtskräftig entschieden, der verlangte Prozesskostenvorschuss wurde

geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11, Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt,

auf die Klage ist einzutreten.

2.1

Die Klägerin lässt ausführen, sie

sei seit dem 1. Juli 2011 bei B.___ und seit dem 1. April 2012 bei

den Sozialen Diensten C.___ tätig. Sie sei durch die zuständigen Behörden der B.___

angestellt und unterstehe deren Personalrecht. Zu Beginn ihrer Anstellung sei

sie in der Funktion als Mitarbeiterin Empfang mit einem 50 %-Pensum

angestellt gewesen. Ab 1. April 2012 habe sie im Bereich Sozialdienst die

Funktion als Sachbearbeiterin der existenzsichernden Fallführung in einem

Pensum von 60 % übernommen. Vom 14. April 2014 bis 31. August

2016.

habe sie im Pensum von 70 % in der Funktion als Sachbearbeiterin

Sozialdienst Beratung gearbeitet. Im November 2016 habe sie erfolgreich die

Weiterbildung zur Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis

absolviert. Anschliessend sei sie ab dem 1. September 2016 in die neue

Funktion als Sozialarbeiterin Intake mit einem Pensum von 80 % befördert

worden (Besoldungsklasse 9, Lohnstufe 10). Die Stellenbeschreibung sei der

neuen Funktion nicht angepasst worden. Per 1. Januar 2021 sei die Klägerin

in die Funktion als Sozialarbeiterin Intake mit Pensum von 90 % in

Besoldungsklasse 11, Lohnstufe 12 befördert worden.

Mit Schreiben vom 31. August 2021

habe die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten, dem Leiter der C.___, eine Beförderung

in die Besoldungsklasse 12 per 1. Januar 2022 und die Anerkennung der

Besoldungsklasse 13 als ihre Lohnendklasse beantragt. Zur Begründung habe sie

vorgebracht, dass sie die Arbeit einer qualifizierten Sozialarbeiterin

verrichte. Dafür seien ihre Arbeitskolleginnen in Besoldungsendklasse 13

eingereiht und nicht wie sie in Besoldungsklasse 11. Ausserdem werde sie auch

vom Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons als qualifizierte

Fachmitarbeiterin anerkannt und B.___ erhalte für ihre Arbeit die entsprechende

Verwaltungskostenpauschale (§ 38 Abs. 4 Sozialverordnung, SV). Sie bringe

langjährige Erfahrung mit, habe einen eidgenössisch anerkannten Abschluss als

Sozialversicherungsfachfrau und bilde sich aktuell an der Höheren Fachschule

für Recht zur Rechtsfachfrau aus. Wie ihre Arbeitskolleginnen mit FH-Abschluss

als Sozialarbeiterin berate sie hilfesuchende Personen telefonisch und

persönlich, triagiere wo notwendig und möglich, kläre Bedürftigkeiten ab und

sei fallführende Beraterin im Intake-Team. Dieser Antrag sei bis zum

20.

November 2021 unbeantwortet geblieben.

Mit Schreiben vom 20. November 2021

habe die Klägerin zudem die Neueinreihung ihrer Stelle per 1. Januar 2022

beantragt. Zur Begründung habe sie ausgeführt, es liege kein aktueller

Stellenbeschrieb vor. Der letzte datiere aus dem Jahr 2014 und bilde ihre

aktuell ausgeführte Tätigkeit nicht ab. Unter Verweis auf die

Mitarbeiterbeurteilung vom 21. September 2020 habe sie auf die aktuellen

Tätigkeiten verwiesen. In der Bedürftigkeitsprüfung, welche ca. 40 % ihrer

Funktion ausmache, sei fundiertes Wissen des Sozialversicherungssystems,

insbesondere der Subsidiarität, Kenntnis der Richtlinien und Gesetze notwendig,

was sie mitbringe. In ihrer Funktion als Sozialarbeiterin Intake zu weiteren

ca. 40 % berate und betreue sie Personen und fungiere als Drehscheibe,

koordiniere und triagiere zwischen Sozialversicherungsträgern, Ämtern und

Beratungsstellen. Die 10 % diverse Aufgaben seien nicht definiert. Sie

habe dabei etwa die Funktion als IKS-Verantwortliche gegenüber dem Kanton inne,

sorge für die Qualität der Statistik-Daten Intake, sei visumsberechtigt und

gebe intern gestützt auf ihr Wissen Einschätzungen in rechtlichen Belangen ab (Zuständigkeitsfragen,

IV-Verfahren etc.).

Mit Mail vom 21. Dezember 2021 habe

die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten den Entscheid über ihre Anträge vom August

und November 2021 abgemahnt. Im Januar 2022 habe sie diesbezüglich ein Gespräch

mit dem Stadtpräsidenten verlangt. Per Mail sei ihr mitgeteilt worden, Frau D.___

vom Personalamt werde sich bei ihr melden. Der Stadtpräsident sei nicht dafür

zuständig.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2022

seien die Anträge der Klägerin auf Beförderung und Neueinreihung ihrer Stelle

abgelehnt worden. Zur Begründung habe ihr Vorgesetzter sinngemäss ausgeführt,

die Klägerin sei gemäss Auskunft des Personalamts der B.___ mit

Besoldungsklasse 11 bereits in der Endklasse ihrer Funktion eingereiht. Eine

Neueinreihung könne nur erfolgen, wenn die Klägerin über eine «entsprechende

Ausbildung» verfüge. Auf die Begründung der Klägerin sei nicht eingegangen

worden.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2022

habe sich Frau D.___ vom Personalamt bei der Klägerin gemeldet, einen aktuellen

Stellenbeschrieb in Aussicht gestellt und signalisiert, bei Fragen zur

Verfügung zu stehen. Von diesem Angebot habe die Klägerin mit Schreiben vom

9.

Februar 2022 Gebrauch gemacht und angefragt, wo das Erfordernis der

«entsprechenden Ausbildung» als Voraussetzung für Neueinreihung/Beförderung

niedergeschrieben sei und auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Auskunft

im Schreiben vom 14. Januar 2022 stütze. Weiter habe sie gefragt, warum

ihr Antrag auf Neueinreihung weder mit ihr besprochen noch weitergeleitet

worden sei.

Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom

1.

März 2022 habe die Klägerin einen neuen Stellenbeschrieb ausgehändigt

erhalten. Darin seien zwei Funktionen aktualisiert, aber die Aufgaben nicht

vollständig wiedergegeben worden. Insbesondere würden die Aufgaben als

IKS-Verantwortliche, Visumsberechtigung und Stellvertretung von Sozialarbeitern

FH fehlen, was die Klägerin mit Mail vom 11. März 2022 moniert habe. Nicht

einverstanden sei die Klägerin auch mit der neu definierten Anforderung an die

Stelle (Diplom auf tertiärer Stufe [FH, Universität] im Bereich Sozialarbeit).

Tatsächlich führe sie die in der Stellenbeschreibung angeordneten Aufgaben aus,

ohne FH im Bereich Sozialarbeit aber mit vergleichbaren äquivalenten

Ausbildungen und langjähriger Berufserfahrung. Die Fragen der Klägerin, wann

die Stellenbeschreibung in Kraft gesetzt werde, und ob diese Auswirkungen auf

die Einreihung der Stelle haben werde, respektive mit welcher Lohnklasse

heute/später zu rechnen sei, habe der Vorgesetzte nicht beantworten können und

sie ans Personalamt weitergeleitet.

Am 4. Mai 2022 habe ein Gespräch

mit Frau D.___ vom Personalamt stattgefunden, wo die Klägerin ihre Begehren

erneut vorgetragen habe. Frau D.___ habe erneut festgehalten, dass «sie das

gesetzliche Kriterium des Diplom-Abschlusses (Bachelor) für diese Funktion

nicht erfülle» und auf die Funktions-Protokolle sowie einen

Gemeinderatsbeschluss verwiesen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 sei

die Klägerin wiederum ans Personalamt gelangt und habe festgehalten, dass die

effektiv ausgeführten Arbeiten mit den Hauptaufgaben aus dem Funktionsbeschrieb

Sozialarbeiter FH Sozialdienst deckungsgleich seien. Entgegen den Ausführungen

anlässlich des Gesprächs vom 4. Mai 2022 könne sie keine Gesetzesnorm

finden, welche den Bachelor als Sozialarbeiterin FH für ihre Funktion

vorschreibe. Zum wiederholten Male habe sie die Beförderung in Besoldungsklasse

12.

mit Anerkennung der Besoldungsklasse 13 als Besoldungsendklasse verlangt und

konkret nach dem Rechtsweg gefragt. Trotz mehrmaliger Abmahnung habe die

Klägerin bis dato keine Antwort erhalten.

Ein Abgleich der Funktion und Tätigkeit

der Klägerin mit dem Funktionsprotokoll Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst

ergebe, dass diese deckungsgleich seien. Der Klägerin würden Aufgaben

zugewiesen, welche ihre Kolleginnen und Kollegen in den Besoldungsklassen 12

und 13 ausübten. Für die identische Funktion werde sie in Besoldungsendklasse

11.

eingestuft, wofür es keinen sachlichen Grund gebe. Die Klägerin habe

Anspruch darauf, für ihre Funktion in Besoldungsklasse 12 mit

Besoldungsendklasse 13 entlöhnt zu werden. Der Entscheid, die Beförderung der

Klägerin abzulehnen, werde einzig am Kriterium eines Bachelorabschlusses

festgemacht und berücksichtige die persönlichen, gleichwertigen Qualifikationen

der Klägerin nicht. Es sei jedoch nie von ihr gefordert worden, dass sie zur

Ausübung der ihr zugewiesenen Aufgaben einen Bachelor-Abschluss machen müsste. Die

vom Personalamt definierte Voraussetzung, dass für die Einstufung in der

Besoldungsklasse 12 mit Besoldungsendklasse 13 ein Bachelor-Abschluss einer

Fachhochschule (FH) vorausgesetzt werde, entbehre einer rechtlichen Grundlage.

Bei den herangezogenen Schlüsselfunktions-Protokollen handle es sich um

gemeindeinterne Papiere, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten

und damit keine Allgemeinverbindlichkeit hätten. Soweit die Gemeinde für alle

Anstiege und Beförderungen in der Mitarbeiterbeurteilung eine Beurteilung mit

mindestens dem Prädikat «C» voraussetze, erfülle die Klägerin diese

Voraussetzung ebenfalls, wobei auch diese einer gesetzlichen Grundlage entbehre.

Es sei somit gerechtfertigt und

angezeigt, die Klägerin per 1. Januar 2022 rückwirkend in die nächsthöhere

Besoldungsklasse zu befördern und ihr die zustehende Lohndifferenz der höheren

Besoldungsklasse 12, Erfahrungsstufe 9, rückwirkend auszubezahlen. Des Weiteren

sei die Besoldungsklasse 13 als ihre Besoldungsendklasse anzuerkennen. Für den

Fall, dass dieser Antrag nicht gutgeheissen werde, stelle die Klägerin

eventualiter den Antrag auf Neueinreihung in Besoldungsklasse 13, rückwirkend

per 1. Januar 2022, wobei ihr die zustehende Lohndifferenz der höheren

Besoldungsklasse 13, Erfahrungsstufe 7, rückwirkend auszubezahlen sei.

Aufgabenkreis, Anforderungen, Stellung als Vorgesetzte, Stellvertretung von

Vorgesetzten sowie Stellung als Mitarbeiterin würden jener von

Sozialarbeiterinnen FH in Lohnklasse 13 entsprechen. Bei gleichwertigen

Voraussetzungen seien die Stellen in die gleiche Besoldungsklasse einzureihen

(§ 32 Personalordnung B.___).

2.2

Dagegen lässt die Beklagte

vorbringen, es sei zu beachten, dass die hier interessierenden Funktionen

«Sozialarbeiter/in Sozialdienst» (163) und «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst»

(164) im Oktober 2012 in unabhängiger Weise durch externe Fachpersonen

überprüft worden seien. Dabei sei eine Reihe von Kriterien gewichtet und mit

Punkten bewertet worden. Daraus hätten für die Funktion «Sozialarbeiter/in

Sozialdienst» (163) 203 Punkte und für die Funktion «Sozialarbeiter/in FH

Sozialdienst» (164) 223 Punkte resultiert. Aufgrund dieser unterschiedlichen

Punktwerte sei sodann die Zuweisung der beiden Funktionen in die Lohnendklassen

11.

bzw. 13 erfolgt.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei ein Lohnunterschied nicht diskriminierend und sachlich

begründet, wenn er sich auf objektive Kriterien, die den Wert der Arbeit

beeinflussten, stütze, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung,

konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis

niederschlage, oder Risiken. Das Lohnsystem der Beklagten sei nach solchen

Kriterien eingeteilt, wobei gemäss § 32 Abs. 1 und 2 der Personalordnung (PO)

insbesondere die Kriterien «Aufgabenkreis, Anforderungen, Stellung als

Vorgesetzte/r, Stellvertretung von Vorgesetzten sowie Stellung als

Mitarbeiter/in» berücksichtigt würden. Aufgrund dieser somit nicht

abschliessenden Bestimmung sei in der Funktionsbewertung, welche in

unabhängiger Weise externe Fachpersonen durchgeführt hätten, auch die

erforderliche Ausbildung berücksichtigt worden.

Die Funktionsprotokolle «Sozialarbeiter/in

FH Sozialdienst» und «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» seien nicht wie von der

Klägerin behauptet gleich, sondern stelle die Funktion «Sozialarbeiter/in FH

Sozialdienst» vergleichsweise deutlich höhere Anforderungen:

a) Bei den Hauptaufgaben würden

zusätzlich genannt:

·

«Beratung und

Begleitung bei psychosozialen Fragestellungen»

·

«Intensive Betreuung

und Integration von jungen Erwachsenen»

·

«Zusammenarbeit mit

anderen Gemeinden und Institutionen»

·

«Mitgestaltung des

kontinuierlichen Verbesserungsprozesses»

b) Auch die fachlichen Anforderungen

seien deutlich höher, indem ein Bachelorabschluss einer Fachhochschule in

Sozialer Arbeit verlangt werde und zudem eine «Weiterbildung im Bereich

psychosoziale Beratung, QM, Praxisausbildung» sowie «Gute Kenntnisse der

schweizerischen Sozialpolitik und dem Sozialversicherungssystem». Die

Anforderungen würden mit 10 Punkten mehr bewertet als bei der Funktion

«Sozialarbeiter/in Sozialdienst».

c) Wesentlich unterschiedlich seien auch

die Anforderungen an die Berufspraxis, welche für die vollständige Erfüllung

des Anforderungsprofils absolviert werden müssten: Während bei der Funktion

«Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» 5-7 Praxisjahre vorausgesetzt würden, seien

es bei der Funktion «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» lediglich deren 2-4.

d) Vergleichsweise höher werde auch das

Kriterium «Schwierigkeitsgrad» bewertet, indem zusätzlich Anforderungen an

«Besonderes Einfühlungsvermögen/Betreuung anderer Menschen/Probleme lösen»

gestellt würden. Der Schwierigkeitsgrad werde hier mit 5 Punkten höher bewertet

als bei der Funktion «Sozialarbeiter/in Sozialdienst».

e) Gleiches gelte für das Kriterium

«Verantwortung»: Dieses werde bei der Funktion «Sozialarbeiter/in FH

Sozialdienst» mit 5 Punkten höher gewichtet, weil hier zusätzlich eine

«Repräsentationsverantwortung» mit Kontakt nach aussen und Kundenkontakt

bestehe.

Die Funktion «Sozialarbeiter/in

Sozialdienst» umfasse einen höheren Anteil an Sachbearbeitungstätigkeiten,

welche mit weniger Verantwortung, geringerer Selbständigkeit und weniger

Belastungen verbunden seien. Sachgerechter sei denn auch die in der zur Zeit

geltenden Stellenbeschreibung der Klägerin verwendete Stellenbezeichnung

«Sachbearbeiter/in Beratung» und die effektive Aufteilung des Pensums der

Klägerin:

·

40.

%

existenzsichernde Fallführung (verwaltende Fallführung mit primär

administrativen Arbeiten und wenig Klientenkontakt)

·

40.

%

Bedürftigkeitsprüfung

·

10.

% Diverses (IKS,

Statistik)

Die von der Klägerin auf Stufe höhere

Fachschule absolvierte Weiterbildung zur Sozialversicherungsfachfrau und die

aktuell auf gleicher Ebene offenbar besuchte Weiterbildung zur Rechtsfachfrau

vermittelten nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung des

Funktionsprofils «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» verlangt würden. Somit

verfüge die Klägerin – entgegen ihrer Auffassung – auch nicht über «die

persönlichen, gleichwertigen Qualifikationen».

Genügten die von der Klägerin durch

ihren persönlichen beruflichen Werdegang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

für die Erfüllung des Funktionsprofils «Sachbearbeiter/in FH Sozialdienst»

nicht, könne sie im beruflichen Alltag auch nicht in entsprechender Weise

eingesetzt werden. Inwiefern sich dies auswirke, vermögten die Vorgesetzten der

Klägerin zu beurteilen und darzulegen.

Abzuweisen sei die Klage schliesslich

auch deshalb, weil vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – weder ihre

Anstellung «in eine höher bewertete Funktion» gemäss § 38 Abs. 1 PO noch eine

dauerhafte und wesentliche Änderung der Anforderungen ihrer Stelle im Sinne von

§ 32 Abs. 4 PO zur Diskussion stehe. Die Funktion und die strukturbildenden

Aufgaben der Klägerin seien seit mehreren Jahren dieselben. Aus der letzten

Mitarbeiterbeurteilung vom 21. September 2020 lasse sich nichts anderes

schliessen und auch der von der Klägerin bisher nicht unterzeichnete Entwurf

ihrer Stellenbeschreibung enthalte lediglich Änderungen, welche eine allgemeine

Aktualisierung ihrer bisherigen, im Jahr 2014 erstellten Stellenbeschreibung

und die punktuelle Anpassung an veränderte Gegebenheiten von untergeordneter

Bedeutung bezweckten. Wesentliche Änderungen der Anforderungen an die Klägerin

oder gar ihrer Anstellung in einer höher bewerteten Funktion seien damit nicht

verbunden.

2.3

In ihrer Replik liess die Klägerin

dagegen vorbringen, sie arbeite nicht in der Funktion als «Sozialarbeiterin

Sozialdienst» sondern in der Funktion als «Sozialarbeiterin Intake». Die durch

die Beklagte eingereichten Bewertungen der beiden Stellenprofile würden die

effektiven Aufgaben der Klägerin deshalb nur zum Teil wiedergeben. Die

Funktionseinreihungen seien zudem veraltet. Die Sozialen Dienste seien 2018

einer Reorganisation unterzogen worden. Dabei seien für das Intake vollständig

neue Prozesse, Abläufe und Aufgaben definiert und bis heute laufend angepasst

worden. Die Funktionsbewertungen seien offenbar nicht überarbeitet und ergänzt

worden. Sie würden der Realität hinterherhinken. Mit der Reorganisation hätten

sich die Anforderungen an die Stelle der Klägerin wesentlich und dauerhaft

verändert.

Aus der Prozess-Dokumentation zum

aktuellen Intakeablauf erhelle, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten von

Sozialarbeitern und nicht von Sachbearbeitern ausgeführt würden. Die Klägerin

führe sämtliche Tätigkeiten im Intake-Prozessablauf als Sozialarbeiterin aus.

Sie erfülle damit dieselben Aufgaben wie ihre vier Kolleg/innen im Bereich

Intake, nur zwei Lohn-Endklassen tiefer. Die Funktion und die strukturbildenden

Aufgaben der Klägerin hätten sich mit den komplexen Anforderungen im Intake

wesentlich verändert. Ihre Anstellung in einer höher bewerteten Funktion sei

objektiv begründet.

Entgegen den Kriterien, welche § 32 PO

vorgebe, berücksichtige die Funktionsbewertung von 2012 den Aufgabenkreis

nicht. Er werde zwar aufgelistet, aber nicht mit Punkten bewertet. Weiter sei

das Kriterium der Ausbildung mit 95 von 223 Punkten zu stark gewichtet, dafür

dass § 32 PO die Ausbildung gar nicht ausdrücklich als Kriterium aufführe. Die

Funktionsbewertungen seien daher nicht gesetzeskonform.

Zwar seien die Funktionsbewertungen wie

erwähnt nicht direkt auf die Klägerin anwendbar, doch sei darauf hinzuweisen,

dass sie folgende Aufgaben gemäss Funktionsbeschrieb der «Sozialarbeiter/in FH

Sozialdienst» ausführe:

a. Abklärungen von Neuanmeldungen gemäss

Intakeverfahren

b. Abklärungen der

sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche und der Subsidiarität

c. Anwendung der sozialgesetzlichen-, und

verwaltungsrechtlichen Grundlagen

d. Fallführung in der wirtschaftlichen und

persönlichen Existenzsicherung

e. Entscheidung über die Ausrichtung von

wirtschaftlicher Hilfe

f. Treffen und kommunizieren von

abschlägigen Entscheiden

g. Sanktionen gem. gesetzlichen Vorgaben

bestimmen, kommunizieren und durchführen

h. Verfassen von einsprache- und

beschwerdefähigen Verfügungen

i. Integrationsprozesse gestalten und

begleiten

j. Beratung und Begleitung bei

psychosozialen Fragestellungen

k. Koordination und Priorisierung der

gleichzeitig anfallenden Tätigkeiten

l. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und

Institutionen

m. Mitgestaltung des kontinuierlichen

Verbesserungsprozesses

Damit sei erstellt, dass der Klägerin

Hauptaufgaben einer Sozialarbeiterin FH zugewiesen und auch ausgeführt würden.

Zusätzlich zu den hiervor beschriebenen Aufgaben übernehme und erfülle die

Klägerin folgende weitere Aufgaben:

n. Kriseninterventionen

o. Case- und Konfliktmanagement, auch in

Hochkonfliktsituationen

p. Bedürftigkeitsprüfung, inkl. komplexen

Abklärungen von Subsidiaritäten (IV, PK, UV, ALV) und Abgrenzungen bei

Selbständigerwerbenden

q. Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit

externen Fachstellen, Institutionen und Sozialversicherungsträgern, sowie den

Verwaltungsabteilungen der B.___ und des Kantons Solothurn

r. Durchführen von Hausbesuchen Intake und

Beratung

s. IKS-Verantwortliche

t. Vorbereitung und Teilnahme an

arbeitsrechtlichen Schlichtungsverhandlungen

u. Führen der Intake-Statistik

Breite und Vielfalt dieses

Aufgabenkreises widerspiegelten jene von Sozialarbeitern FH. Im Bereich Intake

würden vier Personen arbeiten (inkl. Klägerin). Die Klägerin sei Anlaufstelle

und Ansprechperson bei Abwesenheiten ihrer drei Arbeitskollegen (alle mit FH).

Auch ihre Stellung sei damit jener der Teamkolleginnen und -kollegen

vergleichbar, welche zwei Lohnendklassen höher eingestuft seien.

Zwar verfüge die Klägerin nicht über

einen Abschluss als Sozialarbeiterin FH. Mit ihrer Berufserfahrung und den

Ausbildungen zur eidgenössisch anerkannten Sozialversicherungsfachfrau sowie

zur Rechtsfachfrau bringe sie jedoch gleichwertige Abschlüsse mit. Als

Sozialversicherungsfachfrau weise sie gar vertieftere Kenntnisse der

Sozialpolitik und des Sozialversicherungssystems aus als ihre Kolleg/innen mit

FH-Abschluss. Dasselbe gelte für materielle und prozessuale Rechtskenntnisse.

Deshalb werde sie auch mit Entscheidfällung und Verfahrensteilnahme beauftragt.

Zu erwähnen sei auch, dass

Arbeitskolleg/innen mit weniger als den erforderlichen 5-7 Jahren

Berufserfahrung in höherer Lohnklasse angestellt seien, nur weil sie den

Abschluss FH mitbringen würden. Daraus erhelle, dass die fachlichen

Anforderungen nicht insgesamt, sondern gleichwertig summarisch erfüllt sein

müssten, um das Punktemaximum zu erreichen. Die Klägerin bringe insgesamt die

fachlichen Anforderungen zur Erfüllung der Aufgaben mit, welche die Zuteilung

in die beantragte Lohnklasse rechtfertigten.

Die Komplexität der Fälle im Intake sei

hoch und stelle keine geringeren Anforderungen als im Sozialdienst – im

Gegenteil. Durch ihre Fachkenntnisse und Weiterbildungen könne die Klägerin

diese Personen entsprechend beraten und begleiten sowie Subsidiaritäten

erkennen und geltend machen – auch vor Schlichtungsbehörden. Die durch die

Beklagte eingereichten Funktionsbewertungen berücksichtigten die Anforderungen

an eine Sozialarbeiterin Intake nicht, weil sie auf Sozialarbeiter/innen

Sozialdienst zugeschnitten seien. Nicht alle vom Sozialdienst betreuten

Personen bräuchten das gleiche Mass an psychosozialer Beratung und Betreuung.

Die Klägerin habe im Intake-Prozess und in der Fallführung selbständig komplexe

Probleme zu lösen, allenfalls mit zusätzlicher Gesprächsführung, welche von ihr

ein höchstes Mass an Einfühlungsvermögen erforderten. Die Klägerin nehme mit

Kunden und Dritten auch Aussenkontakte wahr, wobei sie ihre Arbeitgeberin

repräsentiere. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin hauptsächlich administrative

Arbeiten als Sachbearbeiterin mit wenig Kundenkontakt wahrnehme. Die

Stellenbeschreibung sei veraltet. Die Klägerin führe Funktionen aus, welche der

Funktionsbeschreibung und -bewertung «Sozialarbeiter mit FH-Abschluss»

weitgehend entsprechen würden und darüber hinausgingen. Offenbar gebe es keine

Funktionsbeschreibung «Sozialarbeiterin Intake». In dieser Funktion erfülle sie

sämtliche Kriterien, welche die Zuteilung in die Lohnendklasse 13

rechtfertigten. Die Forderung der Klägerin nach gleichem Lohn für gleiche

Arbeit stütze sich auf objektive Gründe: Aufgabenbereich, Schwierigkeitsgrad,

Verantwortung, Belastung, Praxiserfahrung, Ausbildung etc.

2.4

In ihrer Duplik lässt die Beklagte

dagegen vorbringen, die Behauptung der Klägerin, die beiden eingereichten

Funktionsprofile würden die Aufgaben ungenügend wiedergeben, sei pauschal und

nicht substanziiert. Gleiches gelte für die angeblich geänderten Anforderungen

aufgrund der Reorganisation. Die eingereichte Darstellung des «Intakeablaufs»

sei schematisch und erlaube weder eine umfassende Beurteilung ihrer effektiven Tätigkeit

noch eine Beurteilung der Unterschiede ihrer Tätigkeit zur Funktion «Sozialarbeiter/in

FH Sozialdienst». Er schliesse auch nicht aus, dass die Klägerin mehrheitlich

die Aufgaben wahrnehme, die der Funktion «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» und

ihrer deshalb (tieferen) Lohneinreihung entsprechen würden.

Auch wenn § 32 PO die Ausbildung nicht

explizit als Kriterium erwähne, so handle es sich um ein relevantes Merkmal.

Dass die Ausbildung mit 95 von 223 Punkten zu viel Gewicht haben solle, sei ein

in keiner Weise belegter Parteistandpunkt. Bei der Funktion «Sozialarbeiter/in

Sozialdienst» sei die Ausbildung mit 85 von 203 Punkten gewichtet.

Weiter sei es eine unsubstanziierte und

in keiner Weise belegte Darstellung, dass die Klägerin nicht nur über

gleichwertige, sondern gar über vertieftere Kenntnisse bezüglich Sozialpolitik,

Sozialversicherungssysteme sowie materieller und prozessualer Rechtskenntnisse

verfügen solle.

Auch wenn die Klägerin gemäss

Verrechnung einer Verwaltungskostenpauschale eine «qualifizierte

Fachmitarbeiterin» sein möge, belege dies in keiner Weise, dass sie das Profil

erfülle, das eine lohnmässige Gleichbehandlung mit einer Sozialarbeiterin mit

Fachhochschulabschluss gebieten würde.

Die Klägerin vermöge somit auch in ihrer

Replik keine relevanten und belegten Argumente vorzutragen, welche ihre Anträge

hinreichend begründen und den Anforderungen der ihr obliegenden Beweislast

entsprechen würden. Die subjektiven Einschätzungen der Klägerin änderten nichts

daran, dass objektive Gründe vorlägen, welche die unterschiedlichen

Lohnklasseneinreihungen rechtfertigten.

2.5

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung wurden E.___ (Bereichsleiterin Sozialdienst) und F.___ (ehemaliger

Teamleiter Intake) als Auskunftspersonen befragt.

2.5.1

E.___ sagte dabei sinngemäss und

im Wesentlichen aus, sie sei die direkte Vorgesetzte der Klägerin. Die Aufgaben

der Klägerin seien 50 % Bedürftigkeitsabklärung und 40 % Fallführung

Existenzsicherung. Bedürftigkeitsabklärung heisse, dass bei allen neu

eingehenden Fällen die Unterlagen einverlangt, geprüft und das Budget erstellt

werden müsse. Bei der Fallführung übernehme die Klägerin die Fälle, welche

bevorschussend seien. Dabei habe sie viel zu tun mit Kranken- und

Arbeitslosentaggeldern. Die zwei Personen, welche die Bedürftigkeitsabklärung

machten, hätten keinen Fachhochschulabschluss. Das sei eine administrative

Tätigkeit. Integrationsprozesse gestalten und begleiten würde die Klägerin eher

nicht. Das würden die Sozialarbeitenden machen. Bei der Integration gebe es

mehr Beratungssequenzen, mehr Kontakt mit externen Fachstellen etc.

Arbeitsintegration mache die Klägerin nur, wenn sie Stellvertretung mache. Es

gehöre aber nicht zu ihren Grundaufgaben. Für die Integration benötige man eine

andere Beratungskompetenz. Es brauche ein anderes methodisches Herangehen. IKS-Verantwortliche

sei die Klägerin heute nicht mehr. Die Klägerin sei mehrheitlich mit der

finanziellen Fallführung befasst. Methodische Fallführung mache sie nicht in

dem Umfang wie die anderen Sozialarbeiter, welche einen Hochschulabschluss

hätten. Ressorttätigkeiten wie Praxisausbildnerin oder QM Mitarbeit nehme die

Klägerin nicht wahr, aber sie mache Intake-Statistik. Die Klägerin werde nicht

gleich eingesetzt wie Mitarbeitende mit Hochschulabschluss. Sie mache

existenzsichernde Fallführung. Auch mit dem neuen Abschluss der höheren

Fachschule für Recht werde die Klägerin nicht gleich eingesetzt werden können

wie die Mitarbeitenden mit FH-Abschluss. Die Subsidiaritätsabklärung und

Bevorschussung, welche die Klägerin mache, seien auch komplex, aber nicht in

der Fachmethodik komplex.

2.5.2

F.___ sagte sinngemäss und im

Wesentlichen aus, er sei seit 30. Juni 2023 nicht mehr für die Sozialen

Dienste B.___ tätig. Er sei bis dahin der Stellvertreter von Frau E.___

gewesen. Die Klägerin sei im Intake in der Bedürftigkeitsabklärung und in der

existenzsichernden Fallführung tätig. Die Existenzsicherung weise einen

geringeren Beratungsbedarf auf. Es gehe beispielsweise um Bevorschussung von

Arbeitslosentaggeldern, wo die Situation relativ klar sei und man nur von einer

kurzen Unterstützungszeit ausgehe. Fälle mit gröberer Mehrfachproblematik oder

sonstigem Beratungsbedarf seien den regulären Sozialarbeitern zugeteilt. Fälle,

bei denen man bei der ersten Triage das Gefühl habe, sie wiesen keinen allzu

grossen Beratungsbedarf auf, gingen in die Existenzsicherung. Das solle nicht

heissen, dass es nicht auch in der Existenzsicherung anspruchsvolle Fälle gebe.

Die grobe Unterscheidung sei aber jene, dass die Fälle, welche komplex seien,

einen höheren Beratungsaufwand aufwiesen und voraussichtlich eine

längerfristige Unterstützung erforderten, den regulären Sozialarbeitenden

zugeteilt würden und alles, was grundsätzlich eine etwas einfachere

Ausgangslage habe, in die Existenzsicherung gehe. Methodische Überlegungen gebe

es bei der existenzsichernden Fallführung sicher auch, aber der Fokus liege

klar beim Finanziellen. Das Aufgabengebiet der Klägerin habe sich sicher bei

der Reorganisation im Oktober 2018 verändert. Vorher seien die Fälle direkt

nach der Bedürftigkeitsprüfung an die Sozialarbeitenden gegangen. Jetzt blieben

die Fälle drei bis sechs Monate im Intake und das Team sei sozialarbeiterisch

verstärkt worden. In diesem Rahmen sei auch die Klägerin in die

existenzsichernde Fallführung und Bedürftigkeitsprüfung eingeteilt worden. Für

die Stelle der Klägerin mit Bedürftigkeitsprüfung und Existenzsicherung werde

explizit kein Bachelor-Abschluss verlangt. Der Hauptunterschied ihrer Stelle zu

jener der Sozialarbeitenden mit Bachelor-Abschluss sei der geringere Beratungsbedarf.

Ohne den Abschluss in Sozialer Arbeit gehe man von etwas weniger

Beratungskompetenz aus. Deswegen sei dort die existenzsichernde Fallführung, wo

es primär um das Finanzielle gehe, beispielsweise Bevorschussung bis die Gelder

der Arbeitslosenkasse ausbezahlt würden. Es habe auch Fälle gegeben, welche die

Klägerin während drei bis sechs Monaten im Intake betreut habe und die dann

weiter in die reguläre Beratung gegangen seien. Die Subsidiaritätsprüfung sei

vor allem eine administrative Arbeit. Dabei brauche es ein Fachwissen der

Subsidiaritäten und der Sozialversicherungen. Dafür benötige man aber nicht

zwingend die Ausbildung als Sozialarbeiter. Es stimme nicht, dass die Klägerin

im Berufsalltag für die gleichen Aufgaben eingesetzt worden sei wie

Sozialarbeitende mit FH-Abschluss. Die Klägerin sei zwar eine sehr kompetente

und erfahrene Mitarbeiterin und man habe von ihrem grossen Wissensschatz

profitieren können, doch sei im Alltag die Unterscheidung zwischen

existenzsichernder Fallführung und regulärer Fallführung gelebt worden.

2.5.3

Anlässlich der Parteibefragung

sagte die Klägerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie habe auch noch

andere Fälle als nur die Existenzsicherung gemacht. Auch zwei andere Personen

hätten den FH-Abschluss nicht und seien trotzdem in der Beratung tätig. Diese

seien in die gleiche Lohnklasse eingeteilt wie sie. Sie finde, auch diese

müssten höher eingereiht werden. Ihre Fälle seien nicht weniger komplex als

jene in der Beratung. Man sehe einem Fall nicht in den ersten fünf Minuten an,

ob er komplex sei. Sie wäre in der Lage, die gleiche Beratung zu leisten,

welche auch die Sozialarbeitenden mit FH-Abschluss leisten würden.

2.6

Die Klägerin führte abschliessend

zum Beweisergebnis aus, die Auskunftspersonen hätten bestätigt, dass die

Klägerin nicht in der Funktion «Sozialarbeiterin Sozialdienst» sondern

«Sozialarbeiterin Intake» tätig sei und sich ihre Aufgaben seit der

Reorganisation wesentlich verändert hätten. Seither übernehme die Klägerin auch

Fallführung, was in der Regel durch Sozialarbeitende mit Fachhochschulabschluss

übernommen werde. Herr F.___ und Frau E.___ hätten bestätigt, dass die Klägerin

regelmässig auch komplexe Fälle betreue, welche in der Langzeitbetreuung von

der existenzsichernden in die reguläre Fallarbeit an Sozialarbeiter mit FH

übertragen worden seien und dass sie dabei auch Methodenkompetenz angewendet

habe. Frau E.___ und Herr F.___ hätten auch bestätigt, dass die Klägerin

sämtliche Aufgaben gemäss Aufgabenkatalog einer «Sozialarbeiterin FH

Sozialdienst» wahrnehme. Das Diplom Sozialarbeiterin sei Voraussetzung für die

neu geschaffene Stelle im Intake gewesen. Die Klägerin habe bei ihrer Bewerbung

darauf hingewiesen, dass sie dieses Diplom nicht besitze und habe die Stelle

trotzdem erhalten. Dies zeige, dass das fehlende Diplom für die Anstellung in

dieser Funktion nicht relevant sei. Bereits seit 2016 verfüge die Klägerin über

einen Abschluss als Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis

und damit über eine Ausbildung, welche auf gleicher Stufe (Tertiär B) sei wie

die geforderte FH-Ausbildung (Tertiär A). Dies habe aber zu keiner

Neueinreihung geführt. Es sei belegt, dass die Beförderungen intransparent

abliefen, die Aus- und Weiterbildungen dabei irrelevant seien und die

Einreihung willkürlich erfolge. Die Einreihung der Klägerin sei nie gestützt

auf die Protokolle «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» und «Sozialarbeiter/in

Sozialdienst» erfolgt, wie von der Beklagten behauptet. Dass die Lohneinstufung

der Klägerin auf der Basis einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgenommen

worden sein solle, sei reine Behauptung und ergebe sich aus dem Beweisergebnis

keinesfalls.

Umfang, Vielfalt und Komplexität der von

der Klägerin übernommenen Aufgaben würden jenen von Sozialarbeitern FH

entsprechen. Im Rahmen dieser Aufgaben trete die Klägerin täglich mit Klienten

und Dritten in Kontakt, repräsentiere die Arbeitgeberin, arbeite selbständig

und sei anspruchsvollen und belastenden Situationen ausgesetzt. Ihr komme dabei

hohe Verantwortung zu. Die Klägerin vertrete ihre Kolleginnen mit Abschluss FH,

womit auch ihre Stellung jener der Teamkolleginnen und -kollegen mit Abschluss

FH entspreche. Mitnichten seien ihre Aufgaben lediglich administrativer Art.

Mit ihrer langjährigen Berufserfahrung und den Ausbildungen zur eidgenössischen

Sozialversicherungsfachfrau HF sowie zur Rechtsfachfrau HF bringe sie

gleichwertige Anforderungen mit wie ein Sozialarbeiter FH. Die Beklagte

verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, indem

sie Aufgabenbereich, Dienstalter, Erfahrung, Qualifikation, Arbeitszeit,

Schwierigkeitsgrad, Verantwortung, Belastung, Praxiserfahrung, Art und Dauer

der Ausbildung der Klägerin ausser Acht lasse und für die Einreihung in

Besoldungsklasse 13 einzig auf die Ausbildung als Sozialarbeiterin FH abstelle.

2.7

Die Beklagte führte abschliessend

zum Beweisergebnis aus, die Befragungen hätten ihre bisherige Auffassung

bestätigt, dass die Aufgaben, welche die Klägerin effektiv ausführe, sich von

jenen der «Sozialarbeiter/innen FH Sozialdienst» in verschiedener Hinsicht

unterschieden. Die Veränderungen im Intake-Verfahren hätten nicht dazu geführt,

dass die bisherige tiefere lohnmässige Einreihung der Klägerin nicht

gerechtfertigt wäre. Die Aussagen von E.___ und F.___ hätten gezeigt, dass und

weshalb die Klägerin nicht für dieselben Aufgaben und Tätigkeiten eingesetzt

werde bzw. werden könne wie eine Sozialarbeiterin mit Hochschulabschluss. Sie

erfülle aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausbildung und ihrer deshalb fehlenden

theoretischen Kenntnisse sowie methodischen Kompetenzen das hierfür

erforderliche Profil nicht. Die unterschiedliche lohnmässige Einreihung der

Klägerin erweise sich daher objektiv als begründet und gerechtfertigt.

3.1

Die Klägerin verlangt mit Klage vom

16.

Januar 2023 die Einreihung in eine höhere Besoldungsklasse rückwirkend

per 1. Januar 2022 (Lohnklasse 12) bzw. per 1. Oktober 2023

(Lohnklasse 13). Zu diesen Zeitpunkten war die Personalordnung der B.___ vom

26.

Juni 1990, Stand 1. Januar 2018, anwendbar. In der Zwischenzeit

Dispositiv

hat die B.___ am 20. Juni 2023 eine neue Personalordnung beschlossen,

welche per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt wurde. Da die Klage unter altem

Recht eingereicht und die Anträge für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen

Regelungen gestellt wurden, ist vorliegend die alte Personalordnung vom

26. Juni 1990, Stand 1. Januar 2018, nachfolgend aPO, anwendbar.

3.2 Nach § 32 aPO reiht der Gemeinderat

jede Stelle aufgrund einer Funktionsbewertung in Besoldungsklassen ein (Abs.

1). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Aufgabenkreis, Anforderungen,

Stellung als Vorgesetzte/r, Stellvertretung von Vorgesetzten sowie Stellung als

Mitarbeiter/in (Abs. 2). Bei gleichwertigen Voraussetzungen sind die Stellen in

die gleiche Besoldungsklasse einzureihen (Abs. 3). Eine Stelle kann jederzeit

anders eingereiht werden, wenn die Anforderungen des Postens im Sinne der Kriterien

gemäss Abschnitt 2 wesentlich ändern und die Änderungen nicht vorübergehend

sind (Abs. 4). Die Formulierung mit «insbesondere» in Absatz 2 weist darauf

hin, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist.

Gemäss § 38 aPO gilt als Beförderung die

Anstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in eine höher

bewertete Funktion (Abs. 1). Die Beförderung kann vom Arbeitnehmer, von der

Arbeitnehmerin oder der vorgesetzten Stelle beantragt werden. Sie wird nach

Anhören des Personalamtes durch die zuständige Anstellungsinstanz beschlossen

(Abs. 2). Die Beförderung bewirkt die Einstufung des Arbeitnehmers oder der

Arbeitnehmerin in eine der neuen Funktion entsprechende Besoldungsklasse. Die

bisherigen Dienstjahre werden angerechnet (Abs. 3). Die Gemeinderatskommission

kann Ausführungsbestimmungen erlassen (Abs. 4).

3.3 Vorliegend tritt die Klägerin nicht

eine höher bewertete Funktion an, sondern sie bringt im Wesentlichen vor, sie

verrichte gleichwertige Arbeit wie ihre Arbeitskolleg/innen mit

Fachhochschulabschluss, weshalb ihre Stelle gleich wie die von jenen in

Besoldungsendklasse 13 einzureihen sei.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Darunter fällt auch eine

Ungleichbehandlung aus sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher

Anrechnung der Berufserfahrung. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der

Besoldungsordnung allerdings ein grosser Spielraum zu. Ob verschiedene

Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab,

die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots

und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, diejenigen Kriterien

auszuwählen, die für die Besoldung des Personals massgeblich sein sollen.

Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe

relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität

der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter,

Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der

Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene

Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung

erachtet (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; Urteile des Bundesgerichts

8D_6/2022 vom 21. Dezember 2022 6.3.1 8C_199/2010 vom 23. März 2011

E. 6.2).

4.1 Die Beklagte unterscheidet im

Wesentlichen die zwei Stellenprofile «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» (163) und

«Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» (164). Die Klägerin führte dazu als erstes aus,

ihre Funktionsbezeichnung sei «Sozialarbeiterin Intake» und ihre Ausbildung mit

Berufserfahrung sei gleichwertig wie jene der Sozialarbeitenden mit

FH-Abschluss.

Die Klägerin hat eine dreijährige

kaufmännische Ausbildung absolviert und langjährige Berufserfahrung im

kaufmännischen Bereich. In den Jahren 2015 und 2016 bildete sie sich zur

Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis weiter.

Gemäss den Angaben, welche sich dazu in ihrem Personaldossier finden, dauerte

die Weiterbildung drei Semester und erfolgte berufsbegleitend, jeweils am

Mittwochabend von 17:45 bis 21:00 Uhr, sowie teilweise am Samstagvormittag. Der

Lehrgang beinhaltete 280 Lektionen und wurde mit einer Fachprüfung

abgeschlossen.

Auch wenn diese Weiterbildung der

Klägerin umfassende Kenntnisse im Sozialversicherungsbereich vermittelt hat, so

liegt es doch auf der Hand, dass diese Weiterbildung niemals gleichwertig sein

kann wie ein dreijähriges Vollzeitstudium in Sozialer Arbeit, welches nicht nur

Fachwissen lehrt, sondern auch Fach- und Methodenkompetenzen vermittelt, um

Menschen in vielfältigen Themengebieten wie Alter, Behinderung, Krankheit, Migration,

etc. beraten und unterstützen zu können.

Vor Abschluss dieser Weiterbildung war

die Klägerin bei den Sozialen Diensten als Sachbearbeiterin angestellt und

bewarb sich im Sommer 2016 sodann auf eine Stelle als «Sozialarbeiterin

Intake». Während des Bewerbungsprozesses wies die Leiterin des Personalamts mit

E-Mail vom 5. Juli 2016 darauf hin, dass die Klägerin über kein Diplom als

Sozialarbeiterin verfüge, welches Voraussetzung für diese Stelle sei. Die

Vorgesetzte der Klägerin entgegnete sodann mit E-Mail vom gleichen Tag, die

Klägerin sei vom Kanton als Fachkraft anerkannt.

4.2 Entsprechend beruft sich die

Klägerin nun auch auf den Umstand, dass sie vom Amt für Gesellschaft und

Soziales des Kantons als Fachkraft anerkannt sei und die B.___ dafür eine

Verwaltungskostenpauschale erhalte. Sie müsse daher gleich entlöhnt werden wie

die Sozialarbeitenden mit FH-Abschluss, welche ebenfalls als Fachkräfte

anerkannt seien.

Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:

Gemäss § 55 Abs. 4 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) fallen die

Verwaltungskosten der Sozialregionen in den Lastenausgleich, wenn die

Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Regierungsrat

festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen

Anforderungen der Leistungserbringer erfüllt und Sozialdienst und

Sozialadministration mit mindestens 2,5 vollen Stellen geführt werden. Die

Pauschalen werden gemäss § 38 Abs. 4 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)

gekürzt oder gestrichen, sofern die bewilligten Stellen nicht besetzt sind; die

Fachmitarbeitenden die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweisen. Als

«Fachmitarbeitende» eines Sozialdienstes gelten gemäss § 6 SV Personen:

a) die über einen Abschluss in sozialer

Arbeit (FH oder HF) verfügen oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit

berufsbegleitend absolvieren;

b) die über einen tertiären Abschluss

(mindestens Stufe Bachelor) verfügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum

Kindes- und Erwachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe

CAS) besuchen oder abgeschlossen haben;

c) die über keinen tertiären Abschluss

verfügen, aber während drei Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig

waren und eine Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen

haben.

Die Klägerin wird somit offenbar gemäss

§ 6 lit. c SV als Fachkraft anerkannt. Daraus kann die Klägerin jedoch

bezüglich ihrer Entlöhnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Anerkennung

als Fachkraft bedeutet nicht automatisch, dass die Arbeit der Klägerin als

gleichwertig wie jene der Mitarbeitenden mit Fachhochschulabschluss zu

beurteilen wäre, sondern nur, dass die Mindestanforderungen, welche der Kanton

für die Ausrichtung der Verwaltungskostenpauschale stellt, erfüllt sind.

4.3 Die Beklagte hat die beiden

Stellenprofile der Sozialarbeiter/in mit und ohne Fachhochschulabschluss im

Jahr 2012 durch eine externe Firma zur Lohneinstufung überprüfen lassen. Dabei

wurden die Kriterien «Führungs-/Kommunikationsanforderungen»,

«Freiraum/Eigeninitiative», «Physische Belastung» und «Umgebungsbelastung» bei

beiden Stellenprofilen gleich bewertet. Die Kriterien «Fachliche Anforderung»,

«Schwierigkeitsgrad» und «Verantwortung» wurden hingegen für das Stellenprofil

«Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» (164) etwas höher gewertet, was

schlussendlich zu 223 Punkten und Lohnendklasse 13 für das Stellenprofil der

Sozialarbeiterin mit Fachhochschulabschluss und zu 203 Punkten und

Lohnendklasse 11 für das Stellenprofil ohne Fachhochschulabschluss führte. Aus

den Bewertungsprotokollen ist ersichtlich, dass bei der «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst»

(164) vier zusätzliche Aufgaben aufgelistet sind, von denen die Klägerin

angibt, sie würde diese ebenfalls ausführen. Die beiden Auskunftspersonen

bestätigten dies denn bis auf den Punkt «Intensive Betreuung und Integration

von jungen Erwachsenen» auch mehrheitlich, weshalb sich fragt, ob die Klägerin

tatsächlich die gleiche Arbeit verrichtet und dafür einen geringeren Lohn

erhält.

4.3.1 In der «Kurzbeschreibung» werden

die beiden Stellenbeschriebe wie folgt unterschieden:

163: «Sozialarbeiter/in mit Abschluss

einer Fachschule. Ist in der Lage, die anfallenden Fälle zu übernehmen und

diese auch weitgehend zu betreuen. Finanzielle Fallführung der

Sozialhilfedossiers, finanzielle Fallführung der Sozialhilfedossiers Asyl.»

164: «Sozialarbeiter/in mit Abschluss

einer Fachhochschule. Ist in der Lage, die schwierigen und anspruchsvollen

Fälle zu übernehmen und diese auch weitgehend zu betreuen. Finanzielle und

methodische Fallführung der Sozialhilfedossiers, finanzielle und methodische

Fallführung der Sozialhilfedossiers Asyl und Ressorttätigkeiten, z.B.

Praxisausbildnerin, QM Mitarbeit.»

Das Stellenprofil mit

Fachhochschulabschluss stellt somit in dem Sinn höhere Anforderungen, indem

auch schwierige und anspruchsvolle Fälle zu übernehmen sind und indem neben der

finanziellen Fallführung auch methodische Fallführung sowie Ressorttätigkeiten

zu leisten sind.

4.3.2 Die Vorgesetzte der Klägerin sagte

als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, die Klägerin mache 50 %

Bedürftigkeitsabklärung und 40 % Fallführung Existenzsicherung. Bei der

Bedürftigkeitsprüfung müssten alle notwendigen Unterlagen einverlangt und das

Budget erstellt werden. Dies sei eine administrative Aufgabe und die Personen,

welche diese Aufgabe erledigten, hätten keinen Fachhochschulabschluss. Bei der

Fallführung sei die Klägerin nicht auf der Liste, nach welcher die Fälle

zugeteilt würden, denn sie mache die Fälle, die bevorschussend seien, also wo

z.B. bald Krankentaggelder oder Arbeitslosentaggelder ausbezahlt würden.

Integrationsprozesse gestalten und begleiten, also z.B. Arbeitsintegration, das

mache die Klägerin eher nicht. Sie mache viel finanzielle Fallführung. Das

methodische sei weniger vorhanden als bei den Sozialarbeitenden mit

Fachhochschulabschluss. Ressorttätigkeiten wie Praxisausbildnerin oder QM

Mitarbeit mache die Klägerin nicht. Aber sie mache Intake-Statistik. Es treffe

zu, dass die Klägerin, weil sie keinen Bachelor-Abschluss habe, nicht gleich

eingesetzt werden könne, wie die anderen Sozialarbeitenden. Sie würden es so

abgrenzen mit der existenzsichernden Fallführung. Das sei der Unterschied. Auch

mit der neu abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsfachfrau werde sie nicht

gleich wie ein Sozialarbeitenden mit FH eingesetzt werden können.

Der ehemalige Teamleiter Intake machte weitgehend

gleichlautende Aussagen und führte im Wesentlichen aus, die Existenzsicherung,

in welcher die Klägerin neben der Bedürftigkeitsabklärung tätig sei, weise

einen geringeren Beratungsbedarf auf. Bei diesen Fällen sei die Situation oft

relativ klar und man gehe von einer kurzen Unterstützungszeit aus. Fälle mit

gröberer Mehrfachproblematik oder sonstigem Beratungsbedarf seien den regulären

Sozialarbeitenden zugeteilt. Auch in der Existenzsicherung könne es komplexe

Fälle geben, doch sei die grobe Aufteilung jene, dass die Fälle mit einfacherer

Ausgangslage in die Existenzsicherung und die komplexeren Fälle mit höherem

Beratungsaufwand und voraussichtlich längerer Unterstützungsdauer an die

Sozialarbeitenden gingen. Methodische Überlegungen gebe es bei der

existenzsichernden Fallführung sicher auch, aber der Fokus liege klar beim

Finanziellen. Für die Stelle der Klägerin mit Bedürftigkeitsprüfung und

Existenzsicherung werde explizit kein Bachelor-Abschluss verlangt. Ohne den

Abschluss in Sozialer Arbeit gehe man von etwas weniger Beratungskompetenz aus.

Es habe auch Fälle gegeben, welche die Klägerin während drei bis sechs Monaten

im Intake betreut habe und die dann weiter in die reguläre Beratung gegangen

seien. Die Subsidiaritätsprüfung sei vor allem eine administrative Arbeit.

Dabei brauche es ein Fachwissen der Subsidiaritäten und der

Sozialversicherungen. Dafür benötige man aber nicht zwingend die Ausbildung als

Sozialarbeiter. Es stimme nicht, dass die Klägerin im Berufsalltag für die

gleichen Aufgaben eingesetzt worden sei wie Sozialarbeitende mit FH-Abschluss.

Die Klägerin sei zwar eine sehr kompetente und erfahrene Mitarbeiterin und man

habe von ihrem grossen Wissensschatz profitieren können, doch sei im Alltag die

Unterscheidung zwischen existenzsichernder Fallführung und regulärer

Fallführung gelebt worden.

4.3.3 Diese kongruenten Aussagen zeigen

deutlich auf, dass die Arbeit, welche die Klägerin verrichtet, eben nicht

gleichwertig ist, wie jene der Sozialarbeitenden mit Fachhochschulabschluss. Von

allen Seiten wurde bestätigt, dass die Klägerin eine sehr kompetente Berufsfrau

ist mit viel Erfahrung und grossem Wissen in den Bereichen Sozialversicherungen

und Recht. In ihrem Bereich, wo es vor allem um Finanzielles geht, kann sie

ihre Kenntnisse als Sozialversicherungs- und inzwischen auch Rechtsfachfrau

voll ausschöpfen. Die Bedürftigkeitsabklärung, welche etwa die Hälfte ihrer

Tätigkeit ausmacht, stellt aber gemäss Angaben der beiden Auskunftspersonen

eine administrative Tätigkeit dar, welche tiefere Anforderungen stellt und

keinen Fachhochschulabschluss erfordert. Daneben macht die Klägerin zwar auch

Fallarbeit, doch werden ihr die Fälle der Existenzsicherung, welche im

Grundsatz weniger komplex sind und weniger Beratungsaufwand erfordern,

zugewiesen. Die Beratungstätigkeit, welche im Integrationsprozess erforderlich

ist und worin die Sozialarbeitenden mit Fachhochschulabschluss speziell

geschult sind, kann die Klägerin nicht mit gleicher Kompetenz wahrnehmen und

dies gehört – auch wenn sie ab und zu Vertretung macht – denn auch nicht zu

ihren Hauptaufgaben. Da die Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung für die

Ausübung der verschiedenen Tätigkeitsfelder bei den Sozialen Diensten darstellt,

nach welcher auch die Aufgabenverteilung vorgenommen wird, darf sie als eines

von mehreren sachlichen Kriterien herangezogen werden für die Einreihung von

verschiedenen Funktionsprofilen in unterschiedliche Lohnklassen. Auch wenn das

Stellenprofil der Klägerin als «Sozialarbeiterin Intake» nicht genau mit jenem

der «Sozialarbeiterin Sozialdienst» übereinstimmen mag, so sind doch diese

beiden Stellen vergleichbar und stellen insbesondere punkto «Fachliche

Anforderung», «Schwierigkeitsgrad» und «Verantwortung» ähnliche Anforderungen,

welche tiefer sind als beim Stellenprofil der «Sozialarbeiter/in FH

Sozialdienst». Die Stelle der Klägerin ist deshalb zu Recht gleich wie jene der

«Sozialarbeiter/in Sozialdienst» tiefer bewertet und in einer niedrigeren

Lohnklasse eingeteilt als die Stellen der Sozialarbeitenden mit

Fachhochschulabschluss. Die Einstufung in eine höhere Lohnendklasse

rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

4.4 Es bleibt die Frage offen, ob der

neue Abschluss der Ausbildung als Rechtsfachfrau HF zu einer höheren

Lohneinreihung berechtigt. Auf diese Frage kann jedoch vorliegend nicht

eingetreten werden, da diese Angelegenheit zurzeit vor der

Gemeinderatskommission rechtshängig und dort zu entscheiden ist (vgl. Art. 59

Abs. 2 lit. d ZPO).

5. Die Klage erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 2'000.00 festzusetzen und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem hat A.___ der B.___

eine Parteientschädigung auszurichten, da im verwaltungsgerichtlichen

Klageverfahren das sogenannte Behördenprivileg nach § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) nicht gilt (vgl. SOG 2010 Nr.

20 E. 9d). Diese ist gemäss Kostennote von Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher

vom 12. August 2024 auf CHF 7'105.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen, welche mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. A.___ hat der B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 7'105.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

entrichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann