VWKLA.2023.2
Lohneinstufung
14. August 2024Deutsch37 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 14. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Nicole Allemann, Rechtsanwältin
Klägerin
gegen
Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Dr. iur. Hans-Ulrich
Zürcher, Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Lohneinstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Januar 2023
erhob A.___ (nachfolgend Klägerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin
Nicole Allemann, Klage gegen B.___ und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Klägerin rückwirkend
ab dem 1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 12, Erfahrungsstufe 9 zu
befördern und zu entlöhnen.
2. Es sei Besoldungsklasse 13
als Lohnendklasse der Klägerin anzuerkennen.
3. Eventualiter sei die Stelle
der Klägerin rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 13
einzureihen und ihr die Lohndifferenz der höheren Besoldungsklasse 13,
Erfahrungsstufe 7 rückwirkend auszubezahlen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge inkl. MwSt.
2. Am 28. Februar 2023 reichte die
Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beklagte genannt), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher, eine Klageantwort ein und beantragte die
vollumgängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Klägerin.
3. Am 24. März 2023 liess die
Klägerin eine Replik einreichen und an ihren gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
4. Am 3. Mai 2023 liess die
Beklagte eine Duplik einreichen und ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
5. Am 7. November 2023 reichte die
Klägerin weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem eine Bestätigung der
Höheren Fachschule für Recht vom 6. November 2023 zum Abschluss als
eidgenössisch diplomierte Rechtsfachfrau HF.
6. Am 9. November 2023 fand vor
Verwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher zwei
Auskunftspersonen befragt wurden sowie eine kurze Parteibefragung stattfand.
Die Klägerin präzisierte dabei ihre Rechtsbegehren wie folgt:
1. Es sei die Klägerin rückwirkend ab dem
1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 12, Erfahrungsstufe 12 zu befördern und
zu entlöhnen.
2. Es sei die Klägerin neu per 1. Oktober
2023 in Besoldungsklasse 13, Erfahrungsstufe 12 zu befördern.
3. Eventualiter sei die Stelle der Klägerin
rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Besoldungsklasse 13 einzureihen und
ihr die Lohndifferenz der höheren Besoldungsklasse 13, Erfahrungsstufe 12,
rückwirkend auszubezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
inkl. MwSt.
Die Beklagte gab an, aufgrund der
abgeschlossenen Weiterbildung der Klägerin sei der Antrag an die
Gemeinderatskommission gestellt worden, dass die Klägerin per 1. Januar
2024 in die Endklasse 12, ins 2. Maximum befördert werde.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung
zeigten sich beide Parteien mit dem Vorschlag des Instruktionsrichters
einverstanden, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und im schriftlichen
Verfahren zu entscheiden.
7. Mit Verfügung vom 13. bzw.
16. November 2023 wurde der Beklagten Frist gesetzt, das
Besoldungsregulativ (Einreihungsplan) sowie das Personaldossier der Klägerin
einzureichen. Die übrigen noch offenen Beweisanträge wurden abgewiesen.
8. Am 30. November 2023 reichte die
Beklagte die verlangten Unterlagen zu den Akten.
9. Mit Verfügung vom 4. Dezember
2023 wurde den Parteien Frist gesetzt, zum Beweisergebnis abschliessend
Stellung zu nehmen.
10. Am 20. Dezember 2023 teilte die
Klägerin mit, das Verfahren zum Antrag an die Gemeinderatskommission betreffend
Anstieg der Klägerin in Lohnendklasse 12 sei sistiert worden.
11. Die Beklagte reichte am
18. Januar 2024 und die Klägerin am 19. Januar 2024 abschliessende
Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht urteilt nach §
48.
Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als
einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher
Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten
oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits
(lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen,
ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach
§ 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
Die Klägerin, welche in einem
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten steht, macht
dieser gegenüber eine Geldforderung (höhere Lohneinstufung) geltend, die sich
auf das Anstellungsverhältnis stützt. Personalrechtliche Streitigkeiten
betreffend Einreihung bzw. Einstufung gelten als vermögensrechtliche
Streitigkeiten (SOG 2013 Nr. 16). Die Klage ist somit zulässig und das
Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung zuständig. Die Klägerin
hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Sie ist partei- und
prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig und noch nicht
rechtskräftig entschieden, der verlangte Prozesskostenvorschuss wurde
geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11, Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt,
auf die Klage ist einzutreten.
2.1
Die Klägerin lässt ausführen, sie
sei seit dem 1. Juli 2011 bei B.___ und seit dem 1. April 2012 bei
den Sozialen Diensten C.___ tätig. Sie sei durch die zuständigen Behörden der B.___
angestellt und unterstehe deren Personalrecht. Zu Beginn ihrer Anstellung sei
sie in der Funktion als Mitarbeiterin Empfang mit einem 50 %-Pensum
angestellt gewesen. Ab 1. April 2012 habe sie im Bereich Sozialdienst die
Funktion als Sachbearbeiterin der existenzsichernden Fallführung in einem
Pensum von 60 % übernommen. Vom 14. April 2014 bis 31. August
2016.
habe sie im Pensum von 70 % in der Funktion als Sachbearbeiterin
Sozialdienst Beratung gearbeitet. Im November 2016 habe sie erfolgreich die
Weiterbildung zur Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis
absolviert. Anschliessend sei sie ab dem 1. September 2016 in die neue
Funktion als Sozialarbeiterin Intake mit einem Pensum von 80 % befördert
worden (Besoldungsklasse 9, Lohnstufe 10). Die Stellenbeschreibung sei der
neuen Funktion nicht angepasst worden. Per 1. Januar 2021 sei die Klägerin
in die Funktion als Sozialarbeiterin Intake mit Pensum von 90 % in
Besoldungsklasse 11, Lohnstufe 12 befördert worden.
Mit Schreiben vom 31. August 2021
habe die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten, dem Leiter der C.___, eine Beförderung
in die Besoldungsklasse 12 per 1. Januar 2022 und die Anerkennung der
Besoldungsklasse 13 als ihre Lohnendklasse beantragt. Zur Begründung habe sie
vorgebracht, dass sie die Arbeit einer qualifizierten Sozialarbeiterin
verrichte. Dafür seien ihre Arbeitskolleginnen in Besoldungsendklasse 13
eingereiht und nicht wie sie in Besoldungsklasse 11. Ausserdem werde sie auch
vom Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons als qualifizierte
Fachmitarbeiterin anerkannt und B.___ erhalte für ihre Arbeit die entsprechende
Verwaltungskostenpauschale (§ 38 Abs. 4 Sozialverordnung, SV). Sie bringe
langjährige Erfahrung mit, habe einen eidgenössisch anerkannten Abschluss als
Sozialversicherungsfachfrau und bilde sich aktuell an der Höheren Fachschule
für Recht zur Rechtsfachfrau aus. Wie ihre Arbeitskolleginnen mit FH-Abschluss
als Sozialarbeiterin berate sie hilfesuchende Personen telefonisch und
persönlich, triagiere wo notwendig und möglich, kläre Bedürftigkeiten ab und
sei fallführende Beraterin im Intake-Team. Dieser Antrag sei bis zum
20.
November 2021 unbeantwortet geblieben.
Mit Schreiben vom 20. November 2021
habe die Klägerin zudem die Neueinreihung ihrer Stelle per 1. Januar 2022
beantragt. Zur Begründung habe sie ausgeführt, es liege kein aktueller
Stellenbeschrieb vor. Der letzte datiere aus dem Jahr 2014 und bilde ihre
aktuell ausgeführte Tätigkeit nicht ab. Unter Verweis auf die
Mitarbeiterbeurteilung vom 21. September 2020 habe sie auf die aktuellen
Tätigkeiten verwiesen. In der Bedürftigkeitsprüfung, welche ca. 40 % ihrer
Funktion ausmache, sei fundiertes Wissen des Sozialversicherungssystems,
insbesondere der Subsidiarität, Kenntnis der Richtlinien und Gesetze notwendig,
was sie mitbringe. In ihrer Funktion als Sozialarbeiterin Intake zu weiteren
ca. 40 % berate und betreue sie Personen und fungiere als Drehscheibe,
koordiniere und triagiere zwischen Sozialversicherungsträgern, Ämtern und
Beratungsstellen. Die 10 % diverse Aufgaben seien nicht definiert. Sie
habe dabei etwa die Funktion als IKS-Verantwortliche gegenüber dem Kanton inne,
sorge für die Qualität der Statistik-Daten Intake, sei visumsberechtigt und
gebe intern gestützt auf ihr Wissen Einschätzungen in rechtlichen Belangen ab (Zuständigkeitsfragen,
IV-Verfahren etc.).
Mit Mail vom 21. Dezember 2021 habe
die Klägerin bei ihrem Vorgesetzten den Entscheid über ihre Anträge vom August
und November 2021 abgemahnt. Im Januar 2022 habe sie diesbezüglich ein Gespräch
mit dem Stadtpräsidenten verlangt. Per Mail sei ihr mitgeteilt worden, Frau D.___
vom Personalamt werde sich bei ihr melden. Der Stadtpräsident sei nicht dafür
zuständig.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2022
seien die Anträge der Klägerin auf Beförderung und Neueinreihung ihrer Stelle
abgelehnt worden. Zur Begründung habe ihr Vorgesetzter sinngemäss ausgeführt,
die Klägerin sei gemäss Auskunft des Personalamts der B.___ mit
Besoldungsklasse 11 bereits in der Endklasse ihrer Funktion eingereiht. Eine
Neueinreihung könne nur erfolgen, wenn die Klägerin über eine «entsprechende
Ausbildung» verfüge. Auf die Begründung der Klägerin sei nicht eingegangen
worden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2022
habe sich Frau D.___ vom Personalamt bei der Klägerin gemeldet, einen aktuellen
Stellenbeschrieb in Aussicht gestellt und signalisiert, bei Fragen zur
Verfügung zu stehen. Von diesem Angebot habe die Klägerin mit Schreiben vom
9.
Februar 2022 Gebrauch gemacht und angefragt, wo das Erfordernis der
«entsprechenden Ausbildung» als Voraussetzung für Neueinreihung/Beförderung
niedergeschrieben sei und auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Auskunft
im Schreiben vom 14. Januar 2022 stütze. Weiter habe sie gefragt, warum
ihr Antrag auf Neueinreihung weder mit ihr besprochen noch weitergeleitet
worden sei.
Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom
1.
März 2022 habe die Klägerin einen neuen Stellenbeschrieb ausgehändigt
erhalten. Darin seien zwei Funktionen aktualisiert, aber die Aufgaben nicht
vollständig wiedergegeben worden. Insbesondere würden die Aufgaben als
IKS-Verantwortliche, Visumsberechtigung und Stellvertretung von Sozialarbeitern
FH fehlen, was die Klägerin mit Mail vom 11. März 2022 moniert habe. Nicht
einverstanden sei die Klägerin auch mit der neu definierten Anforderung an die
Stelle (Diplom auf tertiärer Stufe [FH, Universität] im Bereich Sozialarbeit).
Tatsächlich führe sie die in der Stellenbeschreibung angeordneten Aufgaben aus,
ohne FH im Bereich Sozialarbeit aber mit vergleichbaren äquivalenten
Ausbildungen und langjähriger Berufserfahrung. Die Fragen der Klägerin, wann
die Stellenbeschreibung in Kraft gesetzt werde, und ob diese Auswirkungen auf
die Einreihung der Stelle haben werde, respektive mit welcher Lohnklasse
heute/später zu rechnen sei, habe der Vorgesetzte nicht beantworten können und
sie ans Personalamt weitergeleitet.
Am 4. Mai 2022 habe ein Gespräch
mit Frau D.___ vom Personalamt stattgefunden, wo die Klägerin ihre Begehren
erneut vorgetragen habe. Frau D.___ habe erneut festgehalten, dass «sie das
gesetzliche Kriterium des Diplom-Abschlusses (Bachelor) für diese Funktion
nicht erfülle» und auf die Funktions-Protokolle sowie einen
Gemeinderatsbeschluss verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 sei
die Klägerin wiederum ans Personalamt gelangt und habe festgehalten, dass die
effektiv ausgeführten Arbeiten mit den Hauptaufgaben aus dem Funktionsbeschrieb
Sozialarbeiter FH Sozialdienst deckungsgleich seien. Entgegen den Ausführungen
anlässlich des Gesprächs vom 4. Mai 2022 könne sie keine Gesetzesnorm
finden, welche den Bachelor als Sozialarbeiterin FH für ihre Funktion
vorschreibe. Zum wiederholten Male habe sie die Beförderung in Besoldungsklasse
12.
mit Anerkennung der Besoldungsklasse 13 als Besoldungsendklasse verlangt und
konkret nach dem Rechtsweg gefragt. Trotz mehrmaliger Abmahnung habe die
Klägerin bis dato keine Antwort erhalten.
Ein Abgleich der Funktion und Tätigkeit
der Klägerin mit dem Funktionsprotokoll Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst
ergebe, dass diese deckungsgleich seien. Der Klägerin würden Aufgaben
zugewiesen, welche ihre Kolleginnen und Kollegen in den Besoldungsklassen 12
und 13 ausübten. Für die identische Funktion werde sie in Besoldungsendklasse
11.
eingestuft, wofür es keinen sachlichen Grund gebe. Die Klägerin habe
Anspruch darauf, für ihre Funktion in Besoldungsklasse 12 mit
Besoldungsendklasse 13 entlöhnt zu werden. Der Entscheid, die Beförderung der
Klägerin abzulehnen, werde einzig am Kriterium eines Bachelorabschlusses
festgemacht und berücksichtige die persönlichen, gleichwertigen Qualifikationen
der Klägerin nicht. Es sei jedoch nie von ihr gefordert worden, dass sie zur
Ausübung der ihr zugewiesenen Aufgaben einen Bachelor-Abschluss machen müsste. Die
vom Personalamt definierte Voraussetzung, dass für die Einstufung in der
Besoldungsklasse 12 mit Besoldungsendklasse 13 ein Bachelor-Abschluss einer
Fachhochschule (FH) vorausgesetzt werde, entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Bei den herangezogenen Schlüsselfunktions-Protokollen handle es sich um
gemeindeinterne Papiere, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten
und damit keine Allgemeinverbindlichkeit hätten. Soweit die Gemeinde für alle
Anstiege und Beförderungen in der Mitarbeiterbeurteilung eine Beurteilung mit
mindestens dem Prädikat «C» voraussetze, erfülle die Klägerin diese
Voraussetzung ebenfalls, wobei auch diese einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
Es sei somit gerechtfertigt und
angezeigt, die Klägerin per 1. Januar 2022 rückwirkend in die nächsthöhere
Besoldungsklasse zu befördern und ihr die zustehende Lohndifferenz der höheren
Besoldungsklasse 12, Erfahrungsstufe 9, rückwirkend auszubezahlen. Des Weiteren
sei die Besoldungsklasse 13 als ihre Besoldungsendklasse anzuerkennen. Für den
Fall, dass dieser Antrag nicht gutgeheissen werde, stelle die Klägerin
eventualiter den Antrag auf Neueinreihung in Besoldungsklasse 13, rückwirkend
per 1. Januar 2022, wobei ihr die zustehende Lohndifferenz der höheren
Besoldungsklasse 13, Erfahrungsstufe 7, rückwirkend auszubezahlen sei.
Aufgabenkreis, Anforderungen, Stellung als Vorgesetzte, Stellvertretung von
Vorgesetzten sowie Stellung als Mitarbeiterin würden jener von
Sozialarbeiterinnen FH in Lohnklasse 13 entsprechen. Bei gleichwertigen
Voraussetzungen seien die Stellen in die gleiche Besoldungsklasse einzureihen
(§ 32 Personalordnung B.___).
2.2
Dagegen lässt die Beklagte
vorbringen, es sei zu beachten, dass die hier interessierenden Funktionen
«Sozialarbeiter/in Sozialdienst» (163) und «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst»
(164) im Oktober 2012 in unabhängiger Weise durch externe Fachpersonen
überprüft worden seien. Dabei sei eine Reihe von Kriterien gewichtet und mit
Punkten bewertet worden. Daraus hätten für die Funktion «Sozialarbeiter/in
Sozialdienst» (163) 203 Punkte und für die Funktion «Sozialarbeiter/in FH
Sozialdienst» (164) 223 Punkte resultiert. Aufgrund dieser unterschiedlichen
Punktwerte sei sodann die Zuweisung der beiden Funktionen in die Lohnendklassen
11.
bzw. 13 erfolgt.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei ein Lohnunterschied nicht diskriminierend und sachlich
begründet, wenn er sich auf objektive Kriterien, die den Wert der Arbeit
beeinflussten, stütze, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung,
konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis
niederschlage, oder Risiken. Das Lohnsystem der Beklagten sei nach solchen
Kriterien eingeteilt, wobei gemäss § 32 Abs. 1 und 2 der Personalordnung (PO)
insbesondere die Kriterien «Aufgabenkreis, Anforderungen, Stellung als
Vorgesetzte/r, Stellvertretung von Vorgesetzten sowie Stellung als
Mitarbeiter/in» berücksichtigt würden. Aufgrund dieser somit nicht
abschliessenden Bestimmung sei in der Funktionsbewertung, welche in
unabhängiger Weise externe Fachpersonen durchgeführt hätten, auch die
erforderliche Ausbildung berücksichtigt worden.
Die Funktionsprotokolle «Sozialarbeiter/in
FH Sozialdienst» und «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» seien nicht wie von der
Klägerin behauptet gleich, sondern stelle die Funktion «Sozialarbeiter/in FH
Sozialdienst» vergleichsweise deutlich höhere Anforderungen:
a) Bei den Hauptaufgaben würden
zusätzlich genannt:
·
«Beratung und
Begleitung bei psychosozialen Fragestellungen»
·
«Intensive Betreuung
und Integration von jungen Erwachsenen»
·
«Zusammenarbeit mit
anderen Gemeinden und Institutionen»
·
«Mitgestaltung des
kontinuierlichen Verbesserungsprozesses»
b) Auch die fachlichen Anforderungen
seien deutlich höher, indem ein Bachelorabschluss einer Fachhochschule in
Sozialer Arbeit verlangt werde und zudem eine «Weiterbildung im Bereich
psychosoziale Beratung, QM, Praxisausbildung» sowie «Gute Kenntnisse der
schweizerischen Sozialpolitik und dem Sozialversicherungssystem». Die
Anforderungen würden mit 10 Punkten mehr bewertet als bei der Funktion
«Sozialarbeiter/in Sozialdienst».
c) Wesentlich unterschiedlich seien auch
die Anforderungen an die Berufspraxis, welche für die vollständige Erfüllung
des Anforderungsprofils absolviert werden müssten: Während bei der Funktion
«Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» 5-7 Praxisjahre vorausgesetzt würden, seien
es bei der Funktion «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» lediglich deren 2-4.
d) Vergleichsweise höher werde auch das
Kriterium «Schwierigkeitsgrad» bewertet, indem zusätzlich Anforderungen an
«Besonderes Einfühlungsvermögen/Betreuung anderer Menschen/Probleme lösen»
gestellt würden. Der Schwierigkeitsgrad werde hier mit 5 Punkten höher bewertet
als bei der Funktion «Sozialarbeiter/in Sozialdienst».
e) Gleiches gelte für das Kriterium
«Verantwortung»: Dieses werde bei der Funktion «Sozialarbeiter/in FH
Sozialdienst» mit 5 Punkten höher gewichtet, weil hier zusätzlich eine
«Repräsentationsverantwortung» mit Kontakt nach aussen und Kundenkontakt
bestehe.
Die Funktion «Sozialarbeiter/in
Sozialdienst» umfasse einen höheren Anteil an Sachbearbeitungstätigkeiten,
welche mit weniger Verantwortung, geringerer Selbständigkeit und weniger
Belastungen verbunden seien. Sachgerechter sei denn auch die in der zur Zeit
geltenden Stellenbeschreibung der Klägerin verwendete Stellenbezeichnung
«Sachbearbeiter/in Beratung» und die effektive Aufteilung des Pensums der
Klägerin:
·
40.
%
existenzsichernde Fallführung (verwaltende Fallführung mit primär
administrativen Arbeiten und wenig Klientenkontakt)
·
40.
%
Bedürftigkeitsprüfung
·
10.
% Diverses (IKS,
Statistik)
Die von der Klägerin auf Stufe höhere
Fachschule absolvierte Weiterbildung zur Sozialversicherungsfachfrau und die
aktuell auf gleicher Ebene offenbar besuchte Weiterbildung zur Rechtsfachfrau
vermittelten nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung des
Funktionsprofils «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» verlangt würden. Somit
verfüge die Klägerin – entgegen ihrer Auffassung – auch nicht über «die
persönlichen, gleichwertigen Qualifikationen».
Genügten die von der Klägerin durch
ihren persönlichen beruflichen Werdegang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
für die Erfüllung des Funktionsprofils «Sachbearbeiter/in FH Sozialdienst»
nicht, könne sie im beruflichen Alltag auch nicht in entsprechender Weise
eingesetzt werden. Inwiefern sich dies auswirke, vermögten die Vorgesetzten der
Klägerin zu beurteilen und darzulegen.
Abzuweisen sei die Klage schliesslich
auch deshalb, weil vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – weder ihre
Anstellung «in eine höher bewertete Funktion» gemäss § 38 Abs. 1 PO noch eine
dauerhafte und wesentliche Änderung der Anforderungen ihrer Stelle im Sinne von
§ 32 Abs. 4 PO zur Diskussion stehe. Die Funktion und die strukturbildenden
Aufgaben der Klägerin seien seit mehreren Jahren dieselben. Aus der letzten
Mitarbeiterbeurteilung vom 21. September 2020 lasse sich nichts anderes
schliessen und auch der von der Klägerin bisher nicht unterzeichnete Entwurf
ihrer Stellenbeschreibung enthalte lediglich Änderungen, welche eine allgemeine
Aktualisierung ihrer bisherigen, im Jahr 2014 erstellten Stellenbeschreibung
und die punktuelle Anpassung an veränderte Gegebenheiten von untergeordneter
Bedeutung bezweckten. Wesentliche Änderungen der Anforderungen an die Klägerin
oder gar ihrer Anstellung in einer höher bewerteten Funktion seien damit nicht
verbunden.
2.3
In ihrer Replik liess die Klägerin
dagegen vorbringen, sie arbeite nicht in der Funktion als «Sozialarbeiterin
Sozialdienst» sondern in der Funktion als «Sozialarbeiterin Intake». Die durch
die Beklagte eingereichten Bewertungen der beiden Stellenprofile würden die
effektiven Aufgaben der Klägerin deshalb nur zum Teil wiedergeben. Die
Funktionseinreihungen seien zudem veraltet. Die Sozialen Dienste seien 2018
einer Reorganisation unterzogen worden. Dabei seien für das Intake vollständig
neue Prozesse, Abläufe und Aufgaben definiert und bis heute laufend angepasst
worden. Die Funktionsbewertungen seien offenbar nicht überarbeitet und ergänzt
worden. Sie würden der Realität hinterherhinken. Mit der Reorganisation hätten
sich die Anforderungen an die Stelle der Klägerin wesentlich und dauerhaft
verändert.
Aus der Prozess-Dokumentation zum
aktuellen Intakeablauf erhelle, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten von
Sozialarbeitern und nicht von Sachbearbeitern ausgeführt würden. Die Klägerin
führe sämtliche Tätigkeiten im Intake-Prozessablauf als Sozialarbeiterin aus.
Sie erfülle damit dieselben Aufgaben wie ihre vier Kolleg/innen im Bereich
Intake, nur zwei Lohn-Endklassen tiefer. Die Funktion und die strukturbildenden
Aufgaben der Klägerin hätten sich mit den komplexen Anforderungen im Intake
wesentlich verändert. Ihre Anstellung in einer höher bewerteten Funktion sei
objektiv begründet.
Entgegen den Kriterien, welche § 32 PO
vorgebe, berücksichtige die Funktionsbewertung von 2012 den Aufgabenkreis
nicht. Er werde zwar aufgelistet, aber nicht mit Punkten bewertet. Weiter sei
das Kriterium der Ausbildung mit 95 von 223 Punkten zu stark gewichtet, dafür
dass § 32 PO die Ausbildung gar nicht ausdrücklich als Kriterium aufführe. Die
Funktionsbewertungen seien daher nicht gesetzeskonform.
Zwar seien die Funktionsbewertungen wie
erwähnt nicht direkt auf die Klägerin anwendbar, doch sei darauf hinzuweisen,
dass sie folgende Aufgaben gemäss Funktionsbeschrieb der «Sozialarbeiter/in FH
Sozialdienst» ausführe:
a. Abklärungen von Neuanmeldungen gemäss
Intakeverfahren
b. Abklärungen der
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche und der Subsidiarität
c. Anwendung der sozialgesetzlichen-, und
verwaltungsrechtlichen Grundlagen
d. Fallführung in der wirtschaftlichen und
persönlichen Existenzsicherung
e. Entscheidung über die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe
f. Treffen und kommunizieren von
abschlägigen Entscheiden
g. Sanktionen gem. gesetzlichen Vorgaben
bestimmen, kommunizieren und durchführen
h. Verfassen von einsprache- und
beschwerdefähigen Verfügungen
i. Integrationsprozesse gestalten und
begleiten
j. Beratung und Begleitung bei
psychosozialen Fragestellungen
k. Koordination und Priorisierung der
gleichzeitig anfallenden Tätigkeiten
l. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und
Institutionen
m. Mitgestaltung des kontinuierlichen
Verbesserungsprozesses
Damit sei erstellt, dass der Klägerin
Hauptaufgaben einer Sozialarbeiterin FH zugewiesen und auch ausgeführt würden.
Zusätzlich zu den hiervor beschriebenen Aufgaben übernehme und erfülle die
Klägerin folgende weitere Aufgaben:
n. Kriseninterventionen
o. Case- und Konfliktmanagement, auch in
Hochkonfliktsituationen
p. Bedürftigkeitsprüfung, inkl. komplexen
Abklärungen von Subsidiaritäten (IV, PK, UV, ALV) und Abgrenzungen bei
Selbständigerwerbenden
q. Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit
externen Fachstellen, Institutionen und Sozialversicherungsträgern, sowie den
Verwaltungsabteilungen der B.___ und des Kantons Solothurn
r. Durchführen von Hausbesuchen Intake und
Beratung
s. IKS-Verantwortliche
t. Vorbereitung und Teilnahme an
arbeitsrechtlichen Schlichtungsverhandlungen
u. Führen der Intake-Statistik
Breite und Vielfalt dieses
Aufgabenkreises widerspiegelten jene von Sozialarbeitern FH. Im Bereich Intake
würden vier Personen arbeiten (inkl. Klägerin). Die Klägerin sei Anlaufstelle
und Ansprechperson bei Abwesenheiten ihrer drei Arbeitskollegen (alle mit FH).
Auch ihre Stellung sei damit jener der Teamkolleginnen und -kollegen
vergleichbar, welche zwei Lohnendklassen höher eingestuft seien.
Zwar verfüge die Klägerin nicht über
einen Abschluss als Sozialarbeiterin FH. Mit ihrer Berufserfahrung und den
Ausbildungen zur eidgenössisch anerkannten Sozialversicherungsfachfrau sowie
zur Rechtsfachfrau bringe sie jedoch gleichwertige Abschlüsse mit. Als
Sozialversicherungsfachfrau weise sie gar vertieftere Kenntnisse der
Sozialpolitik und des Sozialversicherungssystems aus als ihre Kolleg/innen mit
FH-Abschluss. Dasselbe gelte für materielle und prozessuale Rechtskenntnisse.
Deshalb werde sie auch mit Entscheidfällung und Verfahrensteilnahme beauftragt.
Zu erwähnen sei auch, dass
Arbeitskolleg/innen mit weniger als den erforderlichen 5-7 Jahren
Berufserfahrung in höherer Lohnklasse angestellt seien, nur weil sie den
Abschluss FH mitbringen würden. Daraus erhelle, dass die fachlichen
Anforderungen nicht insgesamt, sondern gleichwertig summarisch erfüllt sein
müssten, um das Punktemaximum zu erreichen. Die Klägerin bringe insgesamt die
fachlichen Anforderungen zur Erfüllung der Aufgaben mit, welche die Zuteilung
in die beantragte Lohnklasse rechtfertigten.
Die Komplexität der Fälle im Intake sei
hoch und stelle keine geringeren Anforderungen als im Sozialdienst – im
Gegenteil. Durch ihre Fachkenntnisse und Weiterbildungen könne die Klägerin
diese Personen entsprechend beraten und begleiten sowie Subsidiaritäten
erkennen und geltend machen – auch vor Schlichtungsbehörden. Die durch die
Beklagte eingereichten Funktionsbewertungen berücksichtigten die Anforderungen
an eine Sozialarbeiterin Intake nicht, weil sie auf Sozialarbeiter/innen
Sozialdienst zugeschnitten seien. Nicht alle vom Sozialdienst betreuten
Personen bräuchten das gleiche Mass an psychosozialer Beratung und Betreuung.
Die Klägerin habe im Intake-Prozess und in der Fallführung selbständig komplexe
Probleme zu lösen, allenfalls mit zusätzlicher Gesprächsführung, welche von ihr
ein höchstes Mass an Einfühlungsvermögen erforderten. Die Klägerin nehme mit
Kunden und Dritten auch Aussenkontakte wahr, wobei sie ihre Arbeitgeberin
repräsentiere. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin hauptsächlich administrative
Arbeiten als Sachbearbeiterin mit wenig Kundenkontakt wahrnehme. Die
Stellenbeschreibung sei veraltet. Die Klägerin führe Funktionen aus, welche der
Funktionsbeschreibung und -bewertung «Sozialarbeiter mit FH-Abschluss»
weitgehend entsprechen würden und darüber hinausgingen. Offenbar gebe es keine
Funktionsbeschreibung «Sozialarbeiterin Intake». In dieser Funktion erfülle sie
sämtliche Kriterien, welche die Zuteilung in die Lohnendklasse 13
rechtfertigten. Die Forderung der Klägerin nach gleichem Lohn für gleiche
Arbeit stütze sich auf objektive Gründe: Aufgabenbereich, Schwierigkeitsgrad,
Verantwortung, Belastung, Praxiserfahrung, Ausbildung etc.
2.4
In ihrer Duplik lässt die Beklagte
dagegen vorbringen, die Behauptung der Klägerin, die beiden eingereichten
Funktionsprofile würden die Aufgaben ungenügend wiedergeben, sei pauschal und
nicht substanziiert. Gleiches gelte für die angeblich geänderten Anforderungen
aufgrund der Reorganisation. Die eingereichte Darstellung des «Intakeablaufs»
sei schematisch und erlaube weder eine umfassende Beurteilung ihrer effektiven Tätigkeit
noch eine Beurteilung der Unterschiede ihrer Tätigkeit zur Funktion «Sozialarbeiter/in
FH Sozialdienst». Er schliesse auch nicht aus, dass die Klägerin mehrheitlich
die Aufgaben wahrnehme, die der Funktion «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» und
ihrer deshalb (tieferen) Lohneinreihung entsprechen würden.
Auch wenn § 32 PO die Ausbildung nicht
explizit als Kriterium erwähne, so handle es sich um ein relevantes Merkmal.
Dass die Ausbildung mit 95 von 223 Punkten zu viel Gewicht haben solle, sei ein
in keiner Weise belegter Parteistandpunkt. Bei der Funktion «Sozialarbeiter/in
Sozialdienst» sei die Ausbildung mit 85 von 203 Punkten gewichtet.
Weiter sei es eine unsubstanziierte und
in keiner Weise belegte Darstellung, dass die Klägerin nicht nur über
gleichwertige, sondern gar über vertieftere Kenntnisse bezüglich Sozialpolitik,
Sozialversicherungssysteme sowie materieller und prozessualer Rechtskenntnisse
verfügen solle.
Auch wenn die Klägerin gemäss
Verrechnung einer Verwaltungskostenpauschale eine «qualifizierte
Fachmitarbeiterin» sein möge, belege dies in keiner Weise, dass sie das Profil
erfülle, das eine lohnmässige Gleichbehandlung mit einer Sozialarbeiterin mit
Fachhochschulabschluss gebieten würde.
Die Klägerin vermöge somit auch in ihrer
Replik keine relevanten und belegten Argumente vorzutragen, welche ihre Anträge
hinreichend begründen und den Anforderungen der ihr obliegenden Beweislast
entsprechen würden. Die subjektiven Einschätzungen der Klägerin änderten nichts
daran, dass objektive Gründe vorlägen, welche die unterschiedlichen
Lohnklasseneinreihungen rechtfertigten.
2.5
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung wurden E.___ (Bereichsleiterin Sozialdienst) und F.___ (ehemaliger
Teamleiter Intake) als Auskunftspersonen befragt.
2.5.1
E.___ sagte dabei sinngemäss und
im Wesentlichen aus, sie sei die direkte Vorgesetzte der Klägerin. Die Aufgaben
der Klägerin seien 50 % Bedürftigkeitsabklärung und 40 % Fallführung
Existenzsicherung. Bedürftigkeitsabklärung heisse, dass bei allen neu
eingehenden Fällen die Unterlagen einverlangt, geprüft und das Budget erstellt
werden müsse. Bei der Fallführung übernehme die Klägerin die Fälle, welche
bevorschussend seien. Dabei habe sie viel zu tun mit Kranken- und
Arbeitslosentaggeldern. Die zwei Personen, welche die Bedürftigkeitsabklärung
machten, hätten keinen Fachhochschulabschluss. Das sei eine administrative
Tätigkeit. Integrationsprozesse gestalten und begleiten würde die Klägerin eher
nicht. Das würden die Sozialarbeitenden machen. Bei der Integration gebe es
mehr Beratungssequenzen, mehr Kontakt mit externen Fachstellen etc.
Arbeitsintegration mache die Klägerin nur, wenn sie Stellvertretung mache. Es
gehöre aber nicht zu ihren Grundaufgaben. Für die Integration benötige man eine
andere Beratungskompetenz. Es brauche ein anderes methodisches Herangehen. IKS-Verantwortliche
sei die Klägerin heute nicht mehr. Die Klägerin sei mehrheitlich mit der
finanziellen Fallführung befasst. Methodische Fallführung mache sie nicht in
dem Umfang wie die anderen Sozialarbeiter, welche einen Hochschulabschluss
hätten. Ressorttätigkeiten wie Praxisausbildnerin oder QM Mitarbeit nehme die
Klägerin nicht wahr, aber sie mache Intake-Statistik. Die Klägerin werde nicht
gleich eingesetzt wie Mitarbeitende mit Hochschulabschluss. Sie mache
existenzsichernde Fallführung. Auch mit dem neuen Abschluss der höheren
Fachschule für Recht werde die Klägerin nicht gleich eingesetzt werden können
wie die Mitarbeitenden mit FH-Abschluss. Die Subsidiaritätsabklärung und
Bevorschussung, welche die Klägerin mache, seien auch komplex, aber nicht in
der Fachmethodik komplex.
2.5.2
F.___ sagte sinngemäss und im
Wesentlichen aus, er sei seit 30. Juni 2023 nicht mehr für die Sozialen
Dienste B.___ tätig. Er sei bis dahin der Stellvertreter von Frau E.___
gewesen. Die Klägerin sei im Intake in der Bedürftigkeitsabklärung und in der
existenzsichernden Fallführung tätig. Die Existenzsicherung weise einen
geringeren Beratungsbedarf auf. Es gehe beispielsweise um Bevorschussung von
Arbeitslosentaggeldern, wo die Situation relativ klar sei und man nur von einer
kurzen Unterstützungszeit ausgehe. Fälle mit gröberer Mehrfachproblematik oder
sonstigem Beratungsbedarf seien den regulären Sozialarbeitern zugeteilt. Fälle,
bei denen man bei der ersten Triage das Gefühl habe, sie wiesen keinen allzu
grossen Beratungsbedarf auf, gingen in die Existenzsicherung. Das solle nicht
heissen, dass es nicht auch in der Existenzsicherung anspruchsvolle Fälle gebe.
Die grobe Unterscheidung sei aber jene, dass die Fälle, welche komplex seien,
einen höheren Beratungsaufwand aufwiesen und voraussichtlich eine
längerfristige Unterstützung erforderten, den regulären Sozialarbeitenden
zugeteilt würden und alles, was grundsätzlich eine etwas einfachere
Ausgangslage habe, in die Existenzsicherung gehe. Methodische Überlegungen gebe
es bei der existenzsichernden Fallführung sicher auch, aber der Fokus liege
klar beim Finanziellen. Das Aufgabengebiet der Klägerin habe sich sicher bei
der Reorganisation im Oktober 2018 verändert. Vorher seien die Fälle direkt
nach der Bedürftigkeitsprüfung an die Sozialarbeitenden gegangen. Jetzt blieben
die Fälle drei bis sechs Monate im Intake und das Team sei sozialarbeiterisch
verstärkt worden. In diesem Rahmen sei auch die Klägerin in die
existenzsichernde Fallführung und Bedürftigkeitsprüfung eingeteilt worden. Für
die Stelle der Klägerin mit Bedürftigkeitsprüfung und Existenzsicherung werde
explizit kein Bachelor-Abschluss verlangt. Der Hauptunterschied ihrer Stelle zu
jener der Sozialarbeitenden mit Bachelor-Abschluss sei der geringere Beratungsbedarf.
Ohne den Abschluss in Sozialer Arbeit gehe man von etwas weniger
Beratungskompetenz aus. Deswegen sei dort die existenzsichernde Fallführung, wo
es primär um das Finanzielle gehe, beispielsweise Bevorschussung bis die Gelder
der Arbeitslosenkasse ausbezahlt würden. Es habe auch Fälle gegeben, welche die
Klägerin während drei bis sechs Monaten im Intake betreut habe und die dann
weiter in die reguläre Beratung gegangen seien. Die Subsidiaritätsprüfung sei
vor allem eine administrative Arbeit. Dabei brauche es ein Fachwissen der
Subsidiaritäten und der Sozialversicherungen. Dafür benötige man aber nicht
zwingend die Ausbildung als Sozialarbeiter. Es stimme nicht, dass die Klägerin
im Berufsalltag für die gleichen Aufgaben eingesetzt worden sei wie
Sozialarbeitende mit FH-Abschluss. Die Klägerin sei zwar eine sehr kompetente
und erfahrene Mitarbeiterin und man habe von ihrem grossen Wissensschatz
profitieren können, doch sei im Alltag die Unterscheidung zwischen
existenzsichernder Fallführung und regulärer Fallführung gelebt worden.
2.5.3
Anlässlich der Parteibefragung
sagte die Klägerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie habe auch noch
andere Fälle als nur die Existenzsicherung gemacht. Auch zwei andere Personen
hätten den FH-Abschluss nicht und seien trotzdem in der Beratung tätig. Diese
seien in die gleiche Lohnklasse eingeteilt wie sie. Sie finde, auch diese
müssten höher eingereiht werden. Ihre Fälle seien nicht weniger komplex als
jene in der Beratung. Man sehe einem Fall nicht in den ersten fünf Minuten an,
ob er komplex sei. Sie wäre in der Lage, die gleiche Beratung zu leisten,
welche auch die Sozialarbeitenden mit FH-Abschluss leisten würden.
2.6
Die Klägerin führte abschliessend
zum Beweisergebnis aus, die Auskunftspersonen hätten bestätigt, dass die
Klägerin nicht in der Funktion «Sozialarbeiterin Sozialdienst» sondern
«Sozialarbeiterin Intake» tätig sei und sich ihre Aufgaben seit der
Reorganisation wesentlich verändert hätten. Seither übernehme die Klägerin auch
Fallführung, was in der Regel durch Sozialarbeitende mit Fachhochschulabschluss
übernommen werde. Herr F.___ und Frau E.___ hätten bestätigt, dass die Klägerin
regelmässig auch komplexe Fälle betreue, welche in der Langzeitbetreuung von
der existenzsichernden in die reguläre Fallarbeit an Sozialarbeiter mit FH
übertragen worden seien und dass sie dabei auch Methodenkompetenz angewendet
habe. Frau E.___ und Herr F.___ hätten auch bestätigt, dass die Klägerin
sämtliche Aufgaben gemäss Aufgabenkatalog einer «Sozialarbeiterin FH
Sozialdienst» wahrnehme. Das Diplom Sozialarbeiterin sei Voraussetzung für die
neu geschaffene Stelle im Intake gewesen. Die Klägerin habe bei ihrer Bewerbung
darauf hingewiesen, dass sie dieses Diplom nicht besitze und habe die Stelle
trotzdem erhalten. Dies zeige, dass das fehlende Diplom für die Anstellung in
dieser Funktion nicht relevant sei. Bereits seit 2016 verfüge die Klägerin über
einen Abschluss als Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis
und damit über eine Ausbildung, welche auf gleicher Stufe (Tertiär B) sei wie
die geforderte FH-Ausbildung (Tertiär A). Dies habe aber zu keiner
Neueinreihung geführt. Es sei belegt, dass die Beförderungen intransparent
abliefen, die Aus- und Weiterbildungen dabei irrelevant seien und die
Einreihung willkürlich erfolge. Die Einreihung der Klägerin sei nie gestützt
auf die Protokolle «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» und «Sozialarbeiter/in
Sozialdienst» erfolgt, wie von der Beklagten behauptet. Dass die Lohneinstufung
der Klägerin auf der Basis einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgenommen
worden sein solle, sei reine Behauptung und ergebe sich aus dem Beweisergebnis
keinesfalls.
Umfang, Vielfalt und Komplexität der von
der Klägerin übernommenen Aufgaben würden jenen von Sozialarbeitern FH
entsprechen. Im Rahmen dieser Aufgaben trete die Klägerin täglich mit Klienten
und Dritten in Kontakt, repräsentiere die Arbeitgeberin, arbeite selbständig
und sei anspruchsvollen und belastenden Situationen ausgesetzt. Ihr komme dabei
hohe Verantwortung zu. Die Klägerin vertrete ihre Kolleginnen mit Abschluss FH,
womit auch ihre Stellung jener der Teamkolleginnen und -kollegen mit Abschluss
FH entspreche. Mitnichten seien ihre Aufgaben lediglich administrativer Art.
Mit ihrer langjährigen Berufserfahrung und den Ausbildungen zur eidgenössischen
Sozialversicherungsfachfrau HF sowie zur Rechtsfachfrau HF bringe sie
gleichwertige Anforderungen mit wie ein Sozialarbeiter FH. Die Beklagte
verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, indem
sie Aufgabenbereich, Dienstalter, Erfahrung, Qualifikation, Arbeitszeit,
Schwierigkeitsgrad, Verantwortung, Belastung, Praxiserfahrung, Art und Dauer
der Ausbildung der Klägerin ausser Acht lasse und für die Einreihung in
Besoldungsklasse 13 einzig auf die Ausbildung als Sozialarbeiterin FH abstelle.
2.7
Die Beklagte führte abschliessend
zum Beweisergebnis aus, die Befragungen hätten ihre bisherige Auffassung
bestätigt, dass die Aufgaben, welche die Klägerin effektiv ausführe, sich von
jenen der «Sozialarbeiter/innen FH Sozialdienst» in verschiedener Hinsicht
unterschieden. Die Veränderungen im Intake-Verfahren hätten nicht dazu geführt,
dass die bisherige tiefere lohnmässige Einreihung der Klägerin nicht
gerechtfertigt wäre. Die Aussagen von E.___ und F.___ hätten gezeigt, dass und
weshalb die Klägerin nicht für dieselben Aufgaben und Tätigkeiten eingesetzt
werde bzw. werden könne wie eine Sozialarbeiterin mit Hochschulabschluss. Sie
erfülle aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausbildung und ihrer deshalb fehlenden
theoretischen Kenntnisse sowie methodischen Kompetenzen das hierfür
erforderliche Profil nicht. Die unterschiedliche lohnmässige Einreihung der
Klägerin erweise sich daher objektiv als begründet und gerechtfertigt.
3.1
Die Klägerin verlangt mit Klage vom
16.
Januar 2023 die Einreihung in eine höhere Besoldungsklasse rückwirkend
per 1. Januar 2022 (Lohnklasse 12) bzw. per 1. Oktober 2023
(Lohnklasse 13). Zu diesen Zeitpunkten war die Personalordnung der B.___ vom
26.
Juni 1990, Stand 1. Januar 2018, anwendbar. In der Zwischenzeit
Dispositiv
hat die B.___ am 20. Juni 2023 eine neue Personalordnung beschlossen,
welche per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt wurde. Da die Klage unter altem
Recht eingereicht und die Anträge für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen
Regelungen gestellt wurden, ist vorliegend die alte Personalordnung vom
26. Juni 1990, Stand 1. Januar 2018, nachfolgend aPO, anwendbar.
3.2 Nach § 32 aPO reiht der Gemeinderat
jede Stelle aufgrund einer Funktionsbewertung in Besoldungsklassen ein (Abs.
1). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Aufgabenkreis, Anforderungen,
Stellung als Vorgesetzte/r, Stellvertretung von Vorgesetzten sowie Stellung als
Mitarbeiter/in (Abs. 2). Bei gleichwertigen Voraussetzungen sind die Stellen in
die gleiche Besoldungsklasse einzureihen (Abs. 3). Eine Stelle kann jederzeit
anders eingereiht werden, wenn die Anforderungen des Postens im Sinne der Kriterien
gemäss Abschnitt 2 wesentlich ändern und die Änderungen nicht vorübergehend
sind (Abs. 4). Die Formulierung mit «insbesondere» in Absatz 2 weist darauf
hin, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist.
Gemäss § 38 aPO gilt als Beförderung die
Anstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in eine höher
bewertete Funktion (Abs. 1). Die Beförderung kann vom Arbeitnehmer, von der
Arbeitnehmerin oder der vorgesetzten Stelle beantragt werden. Sie wird nach
Anhören des Personalamtes durch die zuständige Anstellungsinstanz beschlossen
(Abs. 2). Die Beförderung bewirkt die Einstufung des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin in eine der neuen Funktion entsprechende Besoldungsklasse. Die
bisherigen Dienstjahre werden angerechnet (Abs. 3). Die Gemeinderatskommission
kann Ausführungsbestimmungen erlassen (Abs. 4).
3.3 Vorliegend tritt die Klägerin nicht
eine höher bewertete Funktion an, sondern sie bringt im Wesentlichen vor, sie
verrichte gleichwertige Arbeit wie ihre Arbeitskolleg/innen mit
Fachhochschulabschluss, weshalb ihre Stelle gleich wie die von jenen in
Besoldungsendklasse 13 einzureihen sei.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Darunter fällt auch eine
Ungleichbehandlung aus sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher
Anrechnung der Berufserfahrung. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der
Besoldungsordnung allerdings ein grosser Spielraum zu. Ob verschiedene
Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab,
die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots
und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, diejenigen Kriterien
auszuwählen, die für die Besoldung des Personals massgeblich sein sollen.
Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe
relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität
der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung
erachtet (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; Urteile des Bundesgerichts
8D_6/2022 vom 21. Dezember 2022 6.3.1 8C_199/2010 vom 23. März 2011
E. 6.2).
4.1 Die Beklagte unterscheidet im
Wesentlichen die zwei Stellenprofile «Sozialarbeiter/in Sozialdienst» (163) und
«Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» (164). Die Klägerin führte dazu als erstes aus,
ihre Funktionsbezeichnung sei «Sozialarbeiterin Intake» und ihre Ausbildung mit
Berufserfahrung sei gleichwertig wie jene der Sozialarbeitenden mit
FH-Abschluss.
Die Klägerin hat eine dreijährige
kaufmännische Ausbildung absolviert und langjährige Berufserfahrung im
kaufmännischen Bereich. In den Jahren 2015 und 2016 bildete sie sich zur
Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis weiter.
Gemäss den Angaben, welche sich dazu in ihrem Personaldossier finden, dauerte
die Weiterbildung drei Semester und erfolgte berufsbegleitend, jeweils am
Mittwochabend von 17:45 bis 21:00 Uhr, sowie teilweise am Samstagvormittag. Der
Lehrgang beinhaltete 280 Lektionen und wurde mit einer Fachprüfung
abgeschlossen.
Auch wenn diese Weiterbildung der
Klägerin umfassende Kenntnisse im Sozialversicherungsbereich vermittelt hat, so
liegt es doch auf der Hand, dass diese Weiterbildung niemals gleichwertig sein
kann wie ein dreijähriges Vollzeitstudium in Sozialer Arbeit, welches nicht nur
Fachwissen lehrt, sondern auch Fach- und Methodenkompetenzen vermittelt, um
Menschen in vielfältigen Themengebieten wie Alter, Behinderung, Krankheit, Migration,
etc. beraten und unterstützen zu können.
Vor Abschluss dieser Weiterbildung war
die Klägerin bei den Sozialen Diensten als Sachbearbeiterin angestellt und
bewarb sich im Sommer 2016 sodann auf eine Stelle als «Sozialarbeiterin
Intake». Während des Bewerbungsprozesses wies die Leiterin des Personalamts mit
E-Mail vom 5. Juli 2016 darauf hin, dass die Klägerin über kein Diplom als
Sozialarbeiterin verfüge, welches Voraussetzung für diese Stelle sei. Die
Vorgesetzte der Klägerin entgegnete sodann mit E-Mail vom gleichen Tag, die
Klägerin sei vom Kanton als Fachkraft anerkannt.
4.2 Entsprechend beruft sich die
Klägerin nun auch auf den Umstand, dass sie vom Amt für Gesellschaft und
Soziales des Kantons als Fachkraft anerkannt sei und die B.___ dafür eine
Verwaltungskostenpauschale erhalte. Sie müsse daher gleich entlöhnt werden wie
die Sozialarbeitenden mit FH-Abschluss, welche ebenfalls als Fachkräfte
anerkannt seien.
Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:
Gemäss § 55 Abs. 4 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) fallen die
Verwaltungskosten der Sozialregionen in den Lastenausgleich, wenn die
Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Regierungsrat
festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen
Anforderungen der Leistungserbringer erfüllt und Sozialdienst und
Sozialadministration mit mindestens 2,5 vollen Stellen geführt werden. Die
Pauschalen werden gemäss § 38 Abs. 4 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)
gekürzt oder gestrichen, sofern die bewilligten Stellen nicht besetzt sind; die
Fachmitarbeitenden die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweisen. Als
«Fachmitarbeitende» eines Sozialdienstes gelten gemäss § 6 SV Personen:
a) die über einen Abschluss in sozialer
Arbeit (FH oder HF) verfügen oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit
berufsbegleitend absolvieren;
b) die über einen tertiären Abschluss
(mindestens Stufe Bachelor) verfügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum
Kindes- und Erwachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe
CAS) besuchen oder abgeschlossen haben;
c) die über keinen tertiären Abschluss
verfügen, aber während drei Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig
waren und eine Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen
haben.
Die Klägerin wird somit offenbar gemäss
§ 6 lit. c SV als Fachkraft anerkannt. Daraus kann die Klägerin jedoch
bezüglich ihrer Entlöhnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Anerkennung
als Fachkraft bedeutet nicht automatisch, dass die Arbeit der Klägerin als
gleichwertig wie jene der Mitarbeitenden mit Fachhochschulabschluss zu
beurteilen wäre, sondern nur, dass die Mindestanforderungen, welche der Kanton
für die Ausrichtung der Verwaltungskostenpauschale stellt, erfüllt sind.
4.3 Die Beklagte hat die beiden
Stellenprofile der Sozialarbeiter/in mit und ohne Fachhochschulabschluss im
Jahr 2012 durch eine externe Firma zur Lohneinstufung überprüfen lassen. Dabei
wurden die Kriterien «Führungs-/Kommunikationsanforderungen»,
«Freiraum/Eigeninitiative», «Physische Belastung» und «Umgebungsbelastung» bei
beiden Stellenprofilen gleich bewertet. Die Kriterien «Fachliche Anforderung»,
«Schwierigkeitsgrad» und «Verantwortung» wurden hingegen für das Stellenprofil
«Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst» (164) etwas höher gewertet, was
schlussendlich zu 223 Punkten und Lohnendklasse 13 für das Stellenprofil der
Sozialarbeiterin mit Fachhochschulabschluss und zu 203 Punkten und
Lohnendklasse 11 für das Stellenprofil ohne Fachhochschulabschluss führte. Aus
den Bewertungsprotokollen ist ersichtlich, dass bei der «Sozialarbeiter/in FH Sozialdienst»
(164) vier zusätzliche Aufgaben aufgelistet sind, von denen die Klägerin
angibt, sie würde diese ebenfalls ausführen. Die beiden Auskunftspersonen
bestätigten dies denn bis auf den Punkt «Intensive Betreuung und Integration
von jungen Erwachsenen» auch mehrheitlich, weshalb sich fragt, ob die Klägerin
tatsächlich die gleiche Arbeit verrichtet und dafür einen geringeren Lohn
erhält.
4.3.1 In der «Kurzbeschreibung» werden
die beiden Stellenbeschriebe wie folgt unterschieden:
163: «Sozialarbeiter/in mit Abschluss
einer Fachschule. Ist in der Lage, die anfallenden Fälle zu übernehmen und
diese auch weitgehend zu betreuen. Finanzielle Fallführung der
Sozialhilfedossiers, finanzielle Fallführung der Sozialhilfedossiers Asyl.»
164: «Sozialarbeiter/in mit Abschluss
einer Fachhochschule. Ist in der Lage, die schwierigen und anspruchsvollen
Fälle zu übernehmen und diese auch weitgehend zu betreuen. Finanzielle und
methodische Fallführung der Sozialhilfedossiers, finanzielle und methodische
Fallführung der Sozialhilfedossiers Asyl und Ressorttätigkeiten, z.B.
Praxisausbildnerin, QM Mitarbeit.»
Das Stellenprofil mit
Fachhochschulabschluss stellt somit in dem Sinn höhere Anforderungen, indem
auch schwierige und anspruchsvolle Fälle zu übernehmen sind und indem neben der
finanziellen Fallführung auch methodische Fallführung sowie Ressorttätigkeiten
zu leisten sind.
4.3.2 Die Vorgesetzte der Klägerin sagte
als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, die Klägerin mache 50 %
Bedürftigkeitsabklärung und 40 % Fallführung Existenzsicherung. Bei der
Bedürftigkeitsprüfung müssten alle notwendigen Unterlagen einverlangt und das
Budget erstellt werden. Dies sei eine administrative Aufgabe und die Personen,
welche diese Aufgabe erledigten, hätten keinen Fachhochschulabschluss. Bei der
Fallführung sei die Klägerin nicht auf der Liste, nach welcher die Fälle
zugeteilt würden, denn sie mache die Fälle, die bevorschussend seien, also wo
z.B. bald Krankentaggelder oder Arbeitslosentaggelder ausbezahlt würden.
Integrationsprozesse gestalten und begleiten, also z.B. Arbeitsintegration, das
mache die Klägerin eher nicht. Sie mache viel finanzielle Fallführung. Das
methodische sei weniger vorhanden als bei den Sozialarbeitenden mit
Fachhochschulabschluss. Ressorttätigkeiten wie Praxisausbildnerin oder QM
Mitarbeit mache die Klägerin nicht. Aber sie mache Intake-Statistik. Es treffe
zu, dass die Klägerin, weil sie keinen Bachelor-Abschluss habe, nicht gleich
eingesetzt werden könne, wie die anderen Sozialarbeitenden. Sie würden es so
abgrenzen mit der existenzsichernden Fallführung. Das sei der Unterschied. Auch
mit der neu abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsfachfrau werde sie nicht
gleich wie ein Sozialarbeitenden mit FH eingesetzt werden können.
Der ehemalige Teamleiter Intake machte weitgehend
gleichlautende Aussagen und führte im Wesentlichen aus, die Existenzsicherung,
in welcher die Klägerin neben der Bedürftigkeitsabklärung tätig sei, weise
einen geringeren Beratungsbedarf auf. Bei diesen Fällen sei die Situation oft
relativ klar und man gehe von einer kurzen Unterstützungszeit aus. Fälle mit
gröberer Mehrfachproblematik oder sonstigem Beratungsbedarf seien den regulären
Sozialarbeitenden zugeteilt. Auch in der Existenzsicherung könne es komplexe
Fälle geben, doch sei die grobe Aufteilung jene, dass die Fälle mit einfacherer
Ausgangslage in die Existenzsicherung und die komplexeren Fälle mit höherem
Beratungsaufwand und voraussichtlich längerer Unterstützungsdauer an die
Sozialarbeitenden gingen. Methodische Überlegungen gebe es bei der
existenzsichernden Fallführung sicher auch, aber der Fokus liege klar beim
Finanziellen. Für die Stelle der Klägerin mit Bedürftigkeitsprüfung und
Existenzsicherung werde explizit kein Bachelor-Abschluss verlangt. Ohne den
Abschluss in Sozialer Arbeit gehe man von etwas weniger Beratungskompetenz aus.
Es habe auch Fälle gegeben, welche die Klägerin während drei bis sechs Monaten
im Intake betreut habe und die dann weiter in die reguläre Beratung gegangen
seien. Die Subsidiaritätsprüfung sei vor allem eine administrative Arbeit.
Dabei brauche es ein Fachwissen der Subsidiaritäten und der
Sozialversicherungen. Dafür benötige man aber nicht zwingend die Ausbildung als
Sozialarbeiter. Es stimme nicht, dass die Klägerin im Berufsalltag für die
gleichen Aufgaben eingesetzt worden sei wie Sozialarbeitende mit FH-Abschluss.
Die Klägerin sei zwar eine sehr kompetente und erfahrene Mitarbeiterin und man
habe von ihrem grossen Wissensschatz profitieren können, doch sei im Alltag die
Unterscheidung zwischen existenzsichernder Fallführung und regulärer
Fallführung gelebt worden.
4.3.3 Diese kongruenten Aussagen zeigen
deutlich auf, dass die Arbeit, welche die Klägerin verrichtet, eben nicht
gleichwertig ist, wie jene der Sozialarbeitenden mit Fachhochschulabschluss. Von
allen Seiten wurde bestätigt, dass die Klägerin eine sehr kompetente Berufsfrau
ist mit viel Erfahrung und grossem Wissen in den Bereichen Sozialversicherungen
und Recht. In ihrem Bereich, wo es vor allem um Finanzielles geht, kann sie
ihre Kenntnisse als Sozialversicherungs- und inzwischen auch Rechtsfachfrau
voll ausschöpfen. Die Bedürftigkeitsabklärung, welche etwa die Hälfte ihrer
Tätigkeit ausmacht, stellt aber gemäss Angaben der beiden Auskunftspersonen
eine administrative Tätigkeit dar, welche tiefere Anforderungen stellt und
keinen Fachhochschulabschluss erfordert. Daneben macht die Klägerin zwar auch
Fallarbeit, doch werden ihr die Fälle der Existenzsicherung, welche im
Grundsatz weniger komplex sind und weniger Beratungsaufwand erfordern,
zugewiesen. Die Beratungstätigkeit, welche im Integrationsprozess erforderlich
ist und worin die Sozialarbeitenden mit Fachhochschulabschluss speziell
geschult sind, kann die Klägerin nicht mit gleicher Kompetenz wahrnehmen und
dies gehört – auch wenn sie ab und zu Vertretung macht – denn auch nicht zu
ihren Hauptaufgaben. Da die Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung der verschiedenen Tätigkeitsfelder bei den Sozialen Diensten darstellt,
nach welcher auch die Aufgabenverteilung vorgenommen wird, darf sie als eines
von mehreren sachlichen Kriterien herangezogen werden für die Einreihung von
verschiedenen Funktionsprofilen in unterschiedliche Lohnklassen. Auch wenn das
Stellenprofil der Klägerin als «Sozialarbeiterin Intake» nicht genau mit jenem
der «Sozialarbeiterin Sozialdienst» übereinstimmen mag, so sind doch diese
beiden Stellen vergleichbar und stellen insbesondere punkto «Fachliche
Anforderung», «Schwierigkeitsgrad» und «Verantwortung» ähnliche Anforderungen,
welche tiefer sind als beim Stellenprofil der «Sozialarbeiter/in FH
Sozialdienst». Die Stelle der Klägerin ist deshalb zu Recht gleich wie jene der
«Sozialarbeiter/in Sozialdienst» tiefer bewertet und in einer niedrigeren
Lohnklasse eingeteilt als die Stellen der Sozialarbeitenden mit
Fachhochschulabschluss. Die Einstufung in eine höhere Lohnendklasse
rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
4.4 Es bleibt die Frage offen, ob der
neue Abschluss der Ausbildung als Rechtsfachfrau HF zu einer höheren
Lohneinreihung berechtigt. Auf diese Frage kann jedoch vorliegend nicht
eingetreten werden, da diese Angelegenheit zurzeit vor der
Gemeinderatskommission rechtshängig und dort zu entscheiden ist (vgl. Art. 59
Abs. 2 lit. d ZPO).
5. Die Klage erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 2'000.00 festzusetzen und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem hat A.___ der B.___
eine Parteientschädigung auszurichten, da im verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren das sogenannte Behördenprivileg nach § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) nicht gilt (vgl. SOG 2010 Nr.
20 E. 9d). Diese ist gemäss Kostennote von Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher
vom 12. August 2024 auf CHF 7'105.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
3. A.___ hat der B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 7'105.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entrichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann