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Entscheid

VWKLA.2023.4

Forderung aus Arbeitsvertrag

31. Mai 2023Deutsch16 min

sei es ihr unmöglich, zu den Piketteinsätzen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

Source so.ch

Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Kim Wysshaar, Rechtsanwältin,

Klägerin

gegen

Solothurner Spitäler AG, vertreten durch Marc Ph. Prinz,

Rechtsanwalt,

Beklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Klägerin),

wohnhaft in [...], ist seit 1. Dezember 2021 als [...] bei der Solothurner

Spitäler AG (nachfolgend: Beklagte) öffentlich-rechtlich angestellt. Ihr

Arbeitspensum beträgt 80 % (seit 1. Januar 2022). Sie leistet ihren Angaben

zufolge regelmässig Piketteinsätze. Am 26. Januar 2023 reichte sie eine Klage

ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin einen Betrag von CHF 568.40 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 %

auf die folgenden Beträge:

- CHF 81.20 ab dem 01.04.2022

- CHF 81.20 ab dem 01.06.2022

- CHF 40.60 ab dem 01.07.2022

- CHF 81.20 ab dem 01.08.2022

- CHF 40.60 ab dem 01.09.2022

- CHF 40.60 ab dem 01.11.2022

- CHF 81.20 ab dem 01.12.2022

- CHF 121.80 ab dem 01.01.2023

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST und Auslagen) zulasten der Beklagten.

Die Klägerin fordert mit dem Betrag von

total CHF 568.40 die Erstattung von Fahrspesen für die Zeit vom 5. März 2022

bis 31. Dezember 2022. Gemäss Art. 327a Obligationenrecht (OR, SR. 220) habe

sie Anspruch auf Ersatz der durch die Ausführung der Arbeit notwendig

entstehenden Auslagen. Aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes vom Arbeitsort

sei es ihr unmöglich, zu den Piketteinsätzen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

anzureisen.

2. Die Beklagte stellt in ihrer

Klageantwort den Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der

Klägerin regle der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) die Vergütung und den

Auslagenersatz für Pikettdienste und Dienstfahrten abschliessend. Gemäss dem

GAV sei keine zusätzliche Abgeltung von Fahrspesen für Pikettdienste am

gewöhnlichen Arbeitsort geschuldet.

3. Mit Verfügung vom 13. März 2023 bewilligte

der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die von den Parteien

eingereichten Urkunden und wies die übrigen Beweisanträge ab. Gleichzeitig nahm

er in Aussicht, ohne anderslautenden Gegenbericht einer Partei auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Klägerin ersuchte

hierauf um Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Klageantwort. Antragsgemäss

wurde ihr diese Frist gewährt, worauf sie am 29. März 2023 eine Replik einreichte.

Am 18. April 2023 folgte die Duplik der Beklagten. Die Klägerin nahm am

21. April 2023 dazu Stellung. Am 22. und 26. Mai 2023 reichten die

Parteien ihre Kostennoten ein.

3. Der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts stellte am 3. Mai 2023 fest, dass keine Partei die

Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat und das Urteil ohne

Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten gefällt wird. Gestützt

auf § 63bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist in

diesem Sinne zu verfahren und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für

die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Klägerin steht in einem

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten. Das

Dienstverhältnis des solothurnischen Staatspersonals wird im Wesentlichen durch

das Gesetz über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1), die Verordnung über das

Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV, BGS 126.31) und den GAV geregelt.

Die Bestimmungen dieser Erlasse gelten auch für das Personal des kantonalen

Spitals (§ 2 Abs. 1 StPG, § 18 PRV, § 5 Abs. 1 GAV). Gemäss § 19 Abs. 1 PRV

vollzieht die Solothurner Spitäler AG das Personalrecht unter Vorbehalt der

§§ 20 - 25 der Verordnung selbständig.

Die mit der Klage geltend gemachten

Ansprüche sind vermögensrechtlicher Art. Über vermögensrechtliche

Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten oder öffentlichen

Funktionären einerseits und dem Staat anderseits entscheidet das Verwaltungsgericht

als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach

§ 58 VRG sinngemäss anzuwenden ist, sind erfüllt. Auf die Klage ist

einzutreten.

2.1

Umstritten ist, ob die Beklagte der

Klägerin die Autokosten von ihrem Wohnort zum Arbeitsort und zurück ersetzen

muss, wenn sie diesen Weg aufgrund eines Piketteinsatzes auf sich nehmen muss. Die

Entschädigung für Pikettdienste ist unter dem Titel «Vergütung für

inkonveniente Dienste» in § 141 ff. GAV geregelt. Für Arbeit, die zwischen

23.00

und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag von 20 % gewährt (§ 143 GAV). Für Arbeiten von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sowie

am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr besteht ein Anspruch

auf eine Zulage von 6 Franken pro Stunde (§ 144 GAV). Während der gesamten

Dauer des Pikettdienstes besteht Anspruch auf eine Geldzulage von 2.50 Franken

pro Stunde für das Bereithalten (§ 145 lit. b GAV). Ein Einsatz gilt als

Arbeitszeit ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr (§ 146 Abs. 1 lit. b GAV). Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am

Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und die

Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt (§ 146 Abs. 2 GAV).

2.2

Unter dem Titel

«Spesenentschädigung» normiert der GAV in § 147 ff. die Vergütung von Auslagen,

welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten, insbesondere auf Dienstreisen

erwachsen. Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel

zu benützen (§ 160 Abs. 1 GAV). Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges

unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend

ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am

Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechnet (§ 160 Abs. 2 GAV).

2.3

Der Pikettdienst ist auch Gegenstand

einer internen Regelung «Zeitwirtschaft» der Beklagten. Danach werden die

Wegzeiten bei Abruf aus einem Pikettdienst nach maps.google.ch mit einem

Zeitzuschlag von 20 Minuten - je 10 Minuten vor und nach jedem Piketteinsatz -

berechnet. Der Zeitzuschlag von 20 Minuten kommt allen zugute, das heisst

insbesondere auch denjenigen, die nicht an ihrem regulären Wohnort, sondern im

Personalhaus übernachten, damit sie rechtzeitig vor Ort eintreffen können

(Interne Regelung Zeitwirtschaft vom 15. Januar 2019, Ziff. 3.11.6).

3.1

Die Klägerin führt in ihrer Klage aus,

pro Piketteinsatz würden ihr pauschal 20 Minuten für die An- und Rückreise als

Ersatz für die Spesenentschädigung gutgeschrieben. Effektiv entstünden ihr pro

Piketteinsatz aber Benzinspesen in der Höhe CHF 40.60. Mit der aktuellen Lösung

überwälze die Beklagte die effektiven Benzinspesen (recte wohl: Fahrspesen) in

Höhe von CHF 40.60 pro Piketteinsatz auf sie. Die effektiven Reisespesen könnten

nicht mit einem Zeitzuschlag abgegolten werden, handle es sich doch bei der Arbeitszeit

einerseits und der Auslagenentschädigung anderseits um zwei unterschiedliche

Ansprüche. Mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen und fehlenden

gesetzlichen Bestimmungen im GAV finde betreffend die Frage der

Auslagenersetzung beim Pikettdienst das Obligationenrecht Anwendung. Nach Art.

327a OR habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der

Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die Bestimmung in Art. 327a

OR sei relativ zwingend und es dürfe davon zum Nachteil der Arbeitnehmenden

weder durch Abrede noch durch Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden. Aufgrund

des im konkreten Fall eingeschränkten Angebots des öffentlichen Verkehrs sei

sie zur Ausführung der Piketteinsätze zwingend auf das Privatfahrzeug angewiesen.

Es gehe nicht an, dass sie auf den durch die Ausführung der Arbeit notwendig

entstehenden Auslagenersatz unter unzulässiger Berufung auf den Zeitzuschlag

verzichte, zumal es sich um zwei separat zu beurteilende Ansprüche handle. Im

Übrigen sei hervorzuheben, dass der beschlossene Zeitzuschlag von 20 Minuten

allen zugutekomme, das heisst insbesondere auch denjenigen, die nicht an ihrem

regulären Wohnort, sondern im Personalhaus übernachteten. Daraus gehe klar

hervor, dass der Zeitzuschlag von 20 Minuten nicht dafür gedacht sei, die

effektiven und notwendigen Reisespesen zu ersetzen.

3.2

Die Beklagte entgegnet in der

Klageantwort, die Regelungen von § 141 ff. GAV zur Vergütung von Pikettdiensten

seien abschliessend und würden jede weitere Vergütung - inklusive

Auslagenentschädigung - für Pikettdienste ausschliessen. Die Regelungen

betreffend Auslagen beziehungsweise Spesenentschädigung fänden auf

Pikettdienste im Spital keine Anwendung, da der normale Arbeitsweg auch bei

Pikettdiensten keinen Sonderaufwand darstelle, sondern zur gewöhnlichen

Arbeitsleistung notwendigerweise dazugehöre. Das sei seit jeher und auch schon

vor Einführung des GAV ständige Praxis bei ihr und im gesamten Spitalsektor,

was sie in ihren Reglementen denn auch verschriftlicht habe. Die Klage sei

bereits aus diesem Grund abzuweisen. Eine Auslagenentschädigung sei aber auch

nach den Regelungen des GAV über die Spesenentschädigungen nicht geschuldet. Aufgrund

des Wortlauts von § 160 Abs. 2 GAV sei klar, dass selbst bei - im Gegensatz zu

Piketteinsätzen aussergewöhnlichen – Dienstfahrten die Strecke des Arbeitswegs

zwischen Wohnort und gewöhnlichem Arbeitsort eben gerade nicht entschädigt werde.

Dasselbe würde auch im Privatrecht nach dem von der Klägerin angeführten,

vorliegend aber nicht anwendbaren, OR gelten. Auch nach den Bestimmungen des OR

sei der Arbeitsweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht von der

Arbeitgeberin zu bezahlen. Im Übrigen seien Pauschalierungen mit Kilometergeld

durchaus üblich. Alternativ könnten solche Spesen auch durch Zuschlag zum

Stundenlohn pauschal vergütet werden. Auch bei ihr würden Pikettdienste durch

verschiedene Lohn- und Zeitzuschläge und durch die Anrechnung der Arbeitszeit

abschliessend entschädigt. Die Fahrt vom Wohnort an den festen Arbeitsort sei

aber stets als nicht zu entschädigende Privatfahrt zu werten.

3.3

Die Klägerin bestreitet in ihrer

Replik die Ausführungen der Beklagten. Der GAV regle die Vergütung und den

Auslagenersatz für Pikettdienste und Dienstfahrten nicht abschliessend. Nach OR

sei eine zusätzliche Abgeltung von Fahrspesen bei Piketteinsätzen auch an den

üblichen Arbeitsort geschuldet, sofern es sich beim Arbeitsweg wie vorliegend um

Arbeitszeit handle. Aus dem Aufbau des GAV erhelle, dass die Vergütung für

inkonveniente Dienste einen zusätzlichen Lohnbestandteil regle und sich nicht

auf Auslagen beziehe. Es handle sich um eine Vergütung für die mit dem

Pikettdienst verbundenen Unannehmlichkeiten, mithin der eingeschränkten Freizeitgestaltung,

den zusätzlichen psychischen Belastungen und der damit verbundenen gemilderten

Lebensqualität. Diese Vergütung sei Lohnbestandteil und nicht

Spesenentschädigung. Die Regelungen des GAV zur Spesenentschädigung enthielten

keine Ausführungen zum Pikettdienst. Es könne deshalb keine Rede davon sein,

dass die Spesenregelung beim Pikettdienst im GAV abschliessend geregelt worden

sei. Mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen gelange deshalb das OR zur

Anwendung. Da gemäss Art. 15b Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR

822.111) der zurückgelegte Arbeitsweg im Pikettdienst Arbeitszeit darstelle,

habe dies eine damit verbundene Entlöhnung beziehungsweise Spesenentschädigung

zur Folge. Die von der Beklagten angerufene Bestimmung von § 160 GAV könne nicht

direkt auf den Arbeitsweg bei Piketteinsätzen übertragen werden. Sollte davon

ausgegangen werden, der GAV regle die Frage des Auslagenersatzes bei

Pikettdiensten abschliessend, gelte der Arbeitsweg bei Pikettdiensten als

Dienstfahrt im Sinne von § 160 Abs. 2 GAV und sei daher zu entschädigen.

3.4

Die Beklagte bekräftigt in der

Duplik ihren Standpunkt, dass im GAV sowohl das Thema Vergütung von

Piketteinsätzen als auch die Vergütung von Auslagen abschliessend seien.

Entsprechend bestehe für eine Anwendung des OR von vornherein kein Raum. Die

Parteien des GAV hätten unter der Überschrift "Vergütung für inkonveniente

Dienste" den Pikettdienst bezüglich Behandlung als Arbeitszeit und

Vergütung inkl. Auslagenentschädigung abschliessend geregelt. Das dortige

Fehlen einer Regelung über die Auslagenentschädigung beim Pikettdienst stelle ein

qualifiziertes Schweigen dar. Die einzig vorstellbaren Auslagen für die

ausschliesslich im Spital stattfindende Arbeit bei Pikettdiensten, nämlich

Auslagen für den Arbeitsweg, sollten im Einklang mit der vorbestehenden Praxis

eben gerade nicht zusätzlich entschädigt werden. Aber auch gemäss den

allgemeinen Bestimmungen des GAV über den Auslagenersatz bei Dienstfahrten sei für

den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort kein Auslagenersatz geschuldet. Für die Anwendung

der allgemeinen Grundsätze des OR bezüglich Auslagenersatz bestehe daher so

oder so kein Raum, ganz abgesehen davon, dass diese zum selben Ergebnis führen

würden. Die Qualifikation der Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsort als

Arbeitszeit bei Piketteinsätzen sage noch nichts aus über deren Vergütung

beziehungsweise die Vergütung daraus entstandener Auslagen aus. Ob für einen bestimmten

Abschnitt der Arbeitszeit Lohn beziehungsweise Auslagenersatz geschuldet sei,

bestimme sich vielmehr nach dem Anstellungsvertrag und dem GAV. Die Klägerin

bestreite nicht, dass die Wegzeit jedenfalls dann nicht entlöhnt werde, wenn

sie nicht als Arbeitszeit qualifiziert werde. Das bedeute aber nicht im

Umkehrschluss, dass Arbeitszeit immer entlöhnt werde oder entsprechende Auslagen

entschädigt würden. Die Piketteinsätze gehörten zur regelmässigen, gewöhnlichen

Arbeitsleistung der Klägerin und erfolgten ausschliesslich am gewöhnlichen Arbeitsort.

Es handle sich also sehr wohl um den normalen Arbeitsweg der Klägerin. Die

Dispositiv

Klage sei aus diesen Gründen abzuweisen.

4.1 In § 3 Abs. 3 der schuldrechtlichen

Bestimmungen des GAV wird zunächst festgestellt, dass Verfassung und Gesetz dem

GAV vorgehen. Für den Fall, dass dem GAV und dem Gesetz keine Vorschriften

entnommen werden, wird anschliessend bestimmt, dass die anerkannten Grundsätze

des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die

Bestimmungen des OR Anwendung finden. Es ist vorweg somit nicht zu prüfen, ob

die vorliegend umstrittene Frage mit dem OR vereinbar, sondern ob sie im GAV

geregelt ist.

4.2 Ausgangspunkt jeder

Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches

Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf

davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht,

der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung

vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung

(historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen

Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische

Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt

haben kann. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn eine Regelung unvollständig ist,

weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat

der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im

negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum

für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu

füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der

Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und

dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch

Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann. Ist

ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst

zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 142 V 402 E. 4.1 f.).

4.3.1 Die Vergütung für Pikettdienst in

§ 141 ff. GAV ist Teil der zahlreichen Bestimmungen, die der GAV unter dem

Titel «1. Lohn» enthält (Überschrift vor § 126 ff. GAV). Die Entschädigung von

Auslagen wird nicht unter diesem, sondern erst in nachfolgenden Abschnitt unter

dem Titel «2. Spesenentschädigung» geregelt (Überschrift vor § 147 ff. GAV). Vergütet

werden der Arbeitnehmerin Auslagen, welche aus Amtstätigkeiten, insbesondere

auf Dienstreisen, erwachsen (§ 147 GAV). Ist für Dienstfahrten die Benützung

des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen

Kilometer entschädigt (§ 160 Abs. 1 und 2 GAV). Es ist nicht ersichtlich,

weshalb diese Regelung nicht auch Auslagen im Zusammenhang mit Pikettdiensten

erfassen sollte. Dass der Pikettdienst bei der Regelung der Auslagen nicht

ausdrücklich erwähnt wird, ändert daran nichts, beziehen sich die

entsprechenden Bestimmungen doch ausdrücklich auf alle Amtstätigkeiten (§ 147 GAV). Wenn der Pikettdienst als Dienstfahrt zu qualifizieren ist, sind die

damit verbundenen Auslagen zu entschädigen. Wenn nicht, gehen sie zu Lasten der

Arbeitnehmerin.

4.4.1 Im GAV wird nicht näher erläutert,

was unter einer Dienstfahrt oder Dienstreise zu verstehen ist. Im Handbuch Personalrecht

des Kantons Zürich wird die Dienstreise wie folgt umschrieben

(Publikationsdatum: 1. April 2023): «Eine Dienstreise liegt vor, wenn

Mitarbeitende aus geschäftlichen Gründen ihre Aufgaben für den Arbeitgeber

ausserhalb des üblichen Arbeitsortes auszuführen haben. Der Arbeitsweg (d.h.

die Anreise vom Wohn- zum Arbeitsort und die Rückreise vom Arbeits- zum

Wohnort), gilt nicht als Dienstreise. Sind die Voraussetzungen für eine

Dienstreise erfüllt, gehen sowohl die Auslagen wie auch die benötigte Arbeitszeit

zulasten des Arbeitgebers» (https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/rechte-und-pflichten/spesen.html?search=dienstreise;

abgerufen am 15. Mai 2023). Diese Definition widerspiegelt den allgemeinen

Grundsatz, wonach der Arbeitsweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht

von der Arbeitgeberin zu bezahlen ist. Sie entspricht auch dem Gedanken,

welcher der entsprechenden Regelung im GAV zugrunde liegt. Wie sich aus der

Umschreibung der zu entschädigenden Wegstrecke in § 160 Abs. 2 GAV ergibt, sind

die Kosten für den Weg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort ebenfalls nicht

entschädigungsberechtigt.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin leistet den

Pikettdienst nicht ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsortes. Bei der Hin- und

Rückreise zum beziehungsweise vom Arbeitsort handelt es sich deshalb nicht um

eine Dienstreise. Daran ändert auch nichts, dass Ziffer 3.11.6 der Internen

Regelung «Zeitwirtschaft» der Beklagten zufolge dafür ein Zeitzuschlag von je

10 Minuten pro Weg gutgeschrieben wird. Die Piketteinsätze an ihrem Arbeitsort gehören

zur regelmässigen, gewöhnlichen Arbeitsleistung der Klägerin. Sie werden als

inkonveniente Dienste in verschiedener Hinsicht zusätzlich vergütet. Da die

Fahrt zum Arbeitsort jedoch keine Dienstfahrt ist, räumt der GAV darüber hinaus

keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen ein. Dass die Klägerin dabei unter

Umständen höhere Wegkosten hat, als wenn sie keinen Pikettdienst leisten würde,

ist hinzunehmen. Auch eine Person, die mit einem Pensum von 40 % angestellt ist

und an vier Halbtagen arbeitet, hat hinzunehmen, dass ihr das Doppelte an

Wegkosten anfällt gegenüber einer Person, die dasselbe Pensum an zwei vollen Tagen

verrichtet.

5. Die Klage ist aus diesen Gründen

abzuweisen. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

1'500.00 hat die Klägerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss

verrechnet. Antragsgemäss ist sie zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Der von der Beklagten geltend gemachte Betrag von CHF 24'080.90

ist indessen weit überhöht. Das gilt einerseits für die fakturierten

Stundenansätze von CHF 540.00 und CHF 500.00, die den ordentlichen Rahmen von §

161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11; Rahmen von CHF 250.00 –

350.00) deutlich übersteigen. Aber auch der Aufwand von total 42.2 Stunden erscheint

weit übersetzt, zumal der Klägerin ihrer Kostennote zufolge 11.53 Stunden mit

einem Ansatz von CHF 300.00 für die Bewältigung des Prozesses ausreichten. Es

ist zwar einzuräumen, dass die anwaltliche Kommunikation mit der als

Aktiengesellschaft organisierten Beklagten etwas umständlicher gewesen sein mag

als auf der Seite der Klägerin. Zudem hätte die nun entschiedene Streitfrage

für die Beklagte bei einer Gutheissung der Klage über das vorliegende Verfahren

hinaus Wirkungen gezeigt. Der Betrag von CHF 24'080.90 steht aber trotzdem in

keinem Verhältnis zum Streitwert von CHF 568.40. Angemessen ist eine Parteientschädigung

von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der Solothurner Spitäler AG

eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF

568.40.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei

der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 6004 Luzern). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad