VWKLA.2023.4
Forderung aus Arbeitsvertrag
31. Mai 2023Deutsch16 min
sei es ihr unmöglich, zu den Piketteinsätzen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
Source so.ch
Urteil vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Kim Wysshaar, Rechtsanwältin,
Klägerin
gegen
Solothurner Spitäler AG, vertreten durch Marc Ph. Prinz,
Rechtsanwalt,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Klägerin),
wohnhaft in [...], ist seit 1. Dezember 2021 als [...] bei der Solothurner
Spitäler AG (nachfolgend: Beklagte) öffentlich-rechtlich angestellt. Ihr
Arbeitspensum beträgt 80 % (seit 1. Januar 2022). Sie leistet ihren Angaben
zufolge regelmässig Piketteinsätze. Am 26. Januar 2023 reichte sie eine Klage
ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin einen Betrag von CHF 568.40 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 %
auf die folgenden Beträge:
- CHF 81.20 ab dem 01.04.2022
- CHF 81.20 ab dem 01.06.2022
- CHF 40.60 ab dem 01.07.2022
- CHF 81.20 ab dem 01.08.2022
- CHF 40.60 ab dem 01.09.2022
- CHF 40.60 ab dem 01.11.2022
- CHF 81.20 ab dem 01.12.2022
- CHF 121.80 ab dem 01.01.2023
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST und Auslagen) zulasten der Beklagten.
Die Klägerin fordert mit dem Betrag von
total CHF 568.40 die Erstattung von Fahrspesen für die Zeit vom 5. März 2022
bis 31. Dezember 2022. Gemäss Art. 327a Obligationenrecht (OR, SR. 220) habe
sie Anspruch auf Ersatz der durch die Ausführung der Arbeit notwendig
entstehenden Auslagen. Aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes vom Arbeitsort
sei es ihr unmöglich, zu den Piketteinsätzen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
anzureisen.
2. Die Beklagte stellt in ihrer
Klageantwort den Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der
Klägerin regle der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) die Vergütung und den
Auslagenersatz für Pikettdienste und Dienstfahrten abschliessend. Gemäss dem
GAV sei keine zusätzliche Abgeltung von Fahrspesen für Pikettdienste am
gewöhnlichen Arbeitsort geschuldet.
3. Mit Verfügung vom 13. März 2023 bewilligte
der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die von den Parteien
eingereichten Urkunden und wies die übrigen Beweisanträge ab. Gleichzeitig nahm
er in Aussicht, ohne anderslautenden Gegenbericht einer Partei auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Klägerin ersuchte
hierauf um Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Klageantwort. Antragsgemäss
wurde ihr diese Frist gewährt, worauf sie am 29. März 2023 eine Replik einreichte.
Am 18. April 2023 folgte die Duplik der Beklagten. Die Klägerin nahm am
21. April 2023 dazu Stellung. Am 22. und 26. Mai 2023 reichten die
Parteien ihre Kostennoten ein.
3. Der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts stellte am 3. Mai 2023 fest, dass keine Partei die
Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat und das Urteil ohne
Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten gefällt wird. Gestützt
auf § 63bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist in
diesem Sinne zu verfahren und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für
die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Klägerin steht in einem
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten. Das
Dienstverhältnis des solothurnischen Staatspersonals wird im Wesentlichen durch
das Gesetz über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1), die Verordnung über das
Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV, BGS 126.31) und den GAV geregelt.
Die Bestimmungen dieser Erlasse gelten auch für das Personal des kantonalen
Spitals (§ 2 Abs. 1 StPG, § 18 PRV, § 5 Abs. 1 GAV). Gemäss § 19 Abs. 1 PRV
vollzieht die Solothurner Spitäler AG das Personalrecht unter Vorbehalt der
§§ 20 - 25 der Verordnung selbständig.
Die mit der Klage geltend gemachten
Ansprüche sind vermögensrechtlicher Art. Über vermögensrechtliche
Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten oder öffentlichen
Funktionären einerseits und dem Staat anderseits entscheidet das Verwaltungsgericht
als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach
§ 58 VRG sinngemäss anzuwenden ist, sind erfüllt. Auf die Klage ist
einzutreten.
2.1
Umstritten ist, ob die Beklagte der
Klägerin die Autokosten von ihrem Wohnort zum Arbeitsort und zurück ersetzen
muss, wenn sie diesen Weg aufgrund eines Piketteinsatzes auf sich nehmen muss. Die
Entschädigung für Pikettdienste ist unter dem Titel «Vergütung für
inkonveniente Dienste» in § 141 ff. GAV geregelt. Für Arbeit, die zwischen
23.00
und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag von 20 % gewährt (§ 143 GAV). Für Arbeiten von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sowie
am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr besteht ein Anspruch
auf eine Zulage von 6 Franken pro Stunde (§ 144 GAV). Während der gesamten
Dauer des Pikettdienstes besteht Anspruch auf eine Geldzulage von 2.50 Franken
pro Stunde für das Bereithalten (§ 145 lit. b GAV). Ein Einsatz gilt als
Arbeitszeit ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr (§ 146 Abs. 1 lit. b GAV). Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am
Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und die
Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt (§ 146 Abs. 2 GAV).
2.2
Unter dem Titel
«Spesenentschädigung» normiert der GAV in § 147 ff. die Vergütung von Auslagen,
welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten, insbesondere auf Dienstreisen
erwachsen. Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel
zu benützen (§ 160 Abs. 1 GAV). Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges
unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend
ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am
Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechnet (§ 160 Abs. 2 GAV).
2.3
Der Pikettdienst ist auch Gegenstand
einer internen Regelung «Zeitwirtschaft» der Beklagten. Danach werden die
Wegzeiten bei Abruf aus einem Pikettdienst nach maps.google.ch mit einem
Zeitzuschlag von 20 Minuten - je 10 Minuten vor und nach jedem Piketteinsatz -
berechnet. Der Zeitzuschlag von 20 Minuten kommt allen zugute, das heisst
insbesondere auch denjenigen, die nicht an ihrem regulären Wohnort, sondern im
Personalhaus übernachten, damit sie rechtzeitig vor Ort eintreffen können
(Interne Regelung Zeitwirtschaft vom 15. Januar 2019, Ziff. 3.11.6).
3.1
Die Klägerin führt in ihrer Klage aus,
pro Piketteinsatz würden ihr pauschal 20 Minuten für die An- und Rückreise als
Ersatz für die Spesenentschädigung gutgeschrieben. Effektiv entstünden ihr pro
Piketteinsatz aber Benzinspesen in der Höhe CHF 40.60. Mit der aktuellen Lösung
überwälze die Beklagte die effektiven Benzinspesen (recte wohl: Fahrspesen) in
Höhe von CHF 40.60 pro Piketteinsatz auf sie. Die effektiven Reisespesen könnten
nicht mit einem Zeitzuschlag abgegolten werden, handle es sich doch bei der Arbeitszeit
einerseits und der Auslagenentschädigung anderseits um zwei unterschiedliche
Ansprüche. Mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen und fehlenden
gesetzlichen Bestimmungen im GAV finde betreffend die Frage der
Auslagenersetzung beim Pikettdienst das Obligationenrecht Anwendung. Nach Art.
327a OR habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der
Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die Bestimmung in Art. 327a
OR sei relativ zwingend und es dürfe davon zum Nachteil der Arbeitnehmenden
weder durch Abrede noch durch Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden. Aufgrund
des im konkreten Fall eingeschränkten Angebots des öffentlichen Verkehrs sei
sie zur Ausführung der Piketteinsätze zwingend auf das Privatfahrzeug angewiesen.
Es gehe nicht an, dass sie auf den durch die Ausführung der Arbeit notwendig
entstehenden Auslagenersatz unter unzulässiger Berufung auf den Zeitzuschlag
verzichte, zumal es sich um zwei separat zu beurteilende Ansprüche handle. Im
Übrigen sei hervorzuheben, dass der beschlossene Zeitzuschlag von 20 Minuten
allen zugutekomme, das heisst insbesondere auch denjenigen, die nicht an ihrem
regulären Wohnort, sondern im Personalhaus übernachteten. Daraus gehe klar
hervor, dass der Zeitzuschlag von 20 Minuten nicht dafür gedacht sei, die
effektiven und notwendigen Reisespesen zu ersetzen.
3.2
Die Beklagte entgegnet in der
Klageantwort, die Regelungen von § 141 ff. GAV zur Vergütung von Pikettdiensten
seien abschliessend und würden jede weitere Vergütung - inklusive
Auslagenentschädigung - für Pikettdienste ausschliessen. Die Regelungen
betreffend Auslagen beziehungsweise Spesenentschädigung fänden auf
Pikettdienste im Spital keine Anwendung, da der normale Arbeitsweg auch bei
Pikettdiensten keinen Sonderaufwand darstelle, sondern zur gewöhnlichen
Arbeitsleistung notwendigerweise dazugehöre. Das sei seit jeher und auch schon
vor Einführung des GAV ständige Praxis bei ihr und im gesamten Spitalsektor,
was sie in ihren Reglementen denn auch verschriftlicht habe. Die Klage sei
bereits aus diesem Grund abzuweisen. Eine Auslagenentschädigung sei aber auch
nach den Regelungen des GAV über die Spesenentschädigungen nicht geschuldet. Aufgrund
des Wortlauts von § 160 Abs. 2 GAV sei klar, dass selbst bei - im Gegensatz zu
Piketteinsätzen aussergewöhnlichen – Dienstfahrten die Strecke des Arbeitswegs
zwischen Wohnort und gewöhnlichem Arbeitsort eben gerade nicht entschädigt werde.
Dasselbe würde auch im Privatrecht nach dem von der Klägerin angeführten,
vorliegend aber nicht anwendbaren, OR gelten. Auch nach den Bestimmungen des OR
sei der Arbeitsweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht von der
Arbeitgeberin zu bezahlen. Im Übrigen seien Pauschalierungen mit Kilometergeld
durchaus üblich. Alternativ könnten solche Spesen auch durch Zuschlag zum
Stundenlohn pauschal vergütet werden. Auch bei ihr würden Pikettdienste durch
verschiedene Lohn- und Zeitzuschläge und durch die Anrechnung der Arbeitszeit
abschliessend entschädigt. Die Fahrt vom Wohnort an den festen Arbeitsort sei
aber stets als nicht zu entschädigende Privatfahrt zu werten.
3.3
Die Klägerin bestreitet in ihrer
Replik die Ausführungen der Beklagten. Der GAV regle die Vergütung und den
Auslagenersatz für Pikettdienste und Dienstfahrten nicht abschliessend. Nach OR
sei eine zusätzliche Abgeltung von Fahrspesen bei Piketteinsätzen auch an den
üblichen Arbeitsort geschuldet, sofern es sich beim Arbeitsweg wie vorliegend um
Arbeitszeit handle. Aus dem Aufbau des GAV erhelle, dass die Vergütung für
inkonveniente Dienste einen zusätzlichen Lohnbestandteil regle und sich nicht
auf Auslagen beziehe. Es handle sich um eine Vergütung für die mit dem
Pikettdienst verbundenen Unannehmlichkeiten, mithin der eingeschränkten Freizeitgestaltung,
den zusätzlichen psychischen Belastungen und der damit verbundenen gemilderten
Lebensqualität. Diese Vergütung sei Lohnbestandteil und nicht
Spesenentschädigung. Die Regelungen des GAV zur Spesenentschädigung enthielten
keine Ausführungen zum Pikettdienst. Es könne deshalb keine Rede davon sein,
dass die Spesenregelung beim Pikettdienst im GAV abschliessend geregelt worden
sei. Mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen gelange deshalb das OR zur
Anwendung. Da gemäss Art. 15b Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR
822.111) der zurückgelegte Arbeitsweg im Pikettdienst Arbeitszeit darstelle,
habe dies eine damit verbundene Entlöhnung beziehungsweise Spesenentschädigung
zur Folge. Die von der Beklagten angerufene Bestimmung von § 160 GAV könne nicht
direkt auf den Arbeitsweg bei Piketteinsätzen übertragen werden. Sollte davon
ausgegangen werden, der GAV regle die Frage des Auslagenersatzes bei
Pikettdiensten abschliessend, gelte der Arbeitsweg bei Pikettdiensten als
Dienstfahrt im Sinne von § 160 Abs. 2 GAV und sei daher zu entschädigen.
3.4
Die Beklagte bekräftigt in der
Duplik ihren Standpunkt, dass im GAV sowohl das Thema Vergütung von
Piketteinsätzen als auch die Vergütung von Auslagen abschliessend seien.
Entsprechend bestehe für eine Anwendung des OR von vornherein kein Raum. Die
Parteien des GAV hätten unter der Überschrift "Vergütung für inkonveniente
Dienste" den Pikettdienst bezüglich Behandlung als Arbeitszeit und
Vergütung inkl. Auslagenentschädigung abschliessend geregelt. Das dortige
Fehlen einer Regelung über die Auslagenentschädigung beim Pikettdienst stelle ein
qualifiziertes Schweigen dar. Die einzig vorstellbaren Auslagen für die
ausschliesslich im Spital stattfindende Arbeit bei Pikettdiensten, nämlich
Auslagen für den Arbeitsweg, sollten im Einklang mit der vorbestehenden Praxis
eben gerade nicht zusätzlich entschädigt werden. Aber auch gemäss den
allgemeinen Bestimmungen des GAV über den Auslagenersatz bei Dienstfahrten sei für
den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort kein Auslagenersatz geschuldet. Für die Anwendung
der allgemeinen Grundsätze des OR bezüglich Auslagenersatz bestehe daher so
oder so kein Raum, ganz abgesehen davon, dass diese zum selben Ergebnis führen
würden. Die Qualifikation der Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsort als
Arbeitszeit bei Piketteinsätzen sage noch nichts aus über deren Vergütung
beziehungsweise die Vergütung daraus entstandener Auslagen aus. Ob für einen bestimmten
Abschnitt der Arbeitszeit Lohn beziehungsweise Auslagenersatz geschuldet sei,
bestimme sich vielmehr nach dem Anstellungsvertrag und dem GAV. Die Klägerin
bestreite nicht, dass die Wegzeit jedenfalls dann nicht entlöhnt werde, wenn
sie nicht als Arbeitszeit qualifiziert werde. Das bedeute aber nicht im
Umkehrschluss, dass Arbeitszeit immer entlöhnt werde oder entsprechende Auslagen
entschädigt würden. Die Piketteinsätze gehörten zur regelmässigen, gewöhnlichen
Arbeitsleistung der Klägerin und erfolgten ausschliesslich am gewöhnlichen Arbeitsort.
Es handle sich also sehr wohl um den normalen Arbeitsweg der Klägerin. Die
Dispositiv
Klage sei aus diesen Gründen abzuweisen.
4.1 In § 3 Abs. 3 der schuldrechtlichen
Bestimmungen des GAV wird zunächst festgestellt, dass Verfassung und Gesetz dem
GAV vorgehen. Für den Fall, dass dem GAV und dem Gesetz keine Vorschriften
entnommen werden, wird anschliessend bestimmt, dass die anerkannten Grundsätze
des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die
Bestimmungen des OR Anwendung finden. Es ist vorweg somit nicht zu prüfen, ob
die vorliegend umstrittene Frage mit dem OR vereinbar, sondern ob sie im GAV
geregelt ist.
4.2 Ausgangspunkt jeder
Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches
Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf
davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht,
der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung
vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
(historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen
Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische
Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt
haben kann. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn eine Regelung unvollständig ist,
weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat
der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im
negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum
für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu
füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der
Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und
dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch
Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann. Ist
ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst
zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 142 V 402 E. 4.1 f.).
4.3.1 Die Vergütung für Pikettdienst in
§ 141 ff. GAV ist Teil der zahlreichen Bestimmungen, die der GAV unter dem
Titel «1. Lohn» enthält (Überschrift vor § 126 ff. GAV). Die Entschädigung von
Auslagen wird nicht unter diesem, sondern erst in nachfolgenden Abschnitt unter
dem Titel «2. Spesenentschädigung» geregelt (Überschrift vor § 147 ff. GAV). Vergütet
werden der Arbeitnehmerin Auslagen, welche aus Amtstätigkeiten, insbesondere
auf Dienstreisen, erwachsen (§ 147 GAV). Ist für Dienstfahrten die Benützung
des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen
Kilometer entschädigt (§ 160 Abs. 1 und 2 GAV). Es ist nicht ersichtlich,
weshalb diese Regelung nicht auch Auslagen im Zusammenhang mit Pikettdiensten
erfassen sollte. Dass der Pikettdienst bei der Regelung der Auslagen nicht
ausdrücklich erwähnt wird, ändert daran nichts, beziehen sich die
entsprechenden Bestimmungen doch ausdrücklich auf alle Amtstätigkeiten (§ 147 GAV). Wenn der Pikettdienst als Dienstfahrt zu qualifizieren ist, sind die
damit verbundenen Auslagen zu entschädigen. Wenn nicht, gehen sie zu Lasten der
Arbeitnehmerin.
4.4.1 Im GAV wird nicht näher erläutert,
was unter einer Dienstfahrt oder Dienstreise zu verstehen ist. Im Handbuch Personalrecht
des Kantons Zürich wird die Dienstreise wie folgt umschrieben
(Publikationsdatum: 1. April 2023): «Eine Dienstreise liegt vor, wenn
Mitarbeitende aus geschäftlichen Gründen ihre Aufgaben für den Arbeitgeber
ausserhalb des üblichen Arbeitsortes auszuführen haben. Der Arbeitsweg (d.h.
die Anreise vom Wohn- zum Arbeitsort und die Rückreise vom Arbeits- zum
Wohnort), gilt nicht als Dienstreise. Sind die Voraussetzungen für eine
Dienstreise erfüllt, gehen sowohl die Auslagen wie auch die benötigte Arbeitszeit
zulasten des Arbeitgebers» (https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/rechte-und-pflichten/spesen.html?search=dienstreise;
abgerufen am 15. Mai 2023). Diese Definition widerspiegelt den allgemeinen
Grundsatz, wonach der Arbeitsweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht
von der Arbeitgeberin zu bezahlen ist. Sie entspricht auch dem Gedanken,
welcher der entsprechenden Regelung im GAV zugrunde liegt. Wie sich aus der
Umschreibung der zu entschädigenden Wegstrecke in § 160 Abs. 2 GAV ergibt, sind
die Kosten für den Weg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort ebenfalls nicht
entschädigungsberechtigt.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin leistet den
Pikettdienst nicht ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsortes. Bei der Hin- und
Rückreise zum beziehungsweise vom Arbeitsort handelt es sich deshalb nicht um
eine Dienstreise. Daran ändert auch nichts, dass Ziffer 3.11.6 der Internen
Regelung «Zeitwirtschaft» der Beklagten zufolge dafür ein Zeitzuschlag von je
10 Minuten pro Weg gutgeschrieben wird. Die Piketteinsätze an ihrem Arbeitsort gehören
zur regelmässigen, gewöhnlichen Arbeitsleistung der Klägerin. Sie werden als
inkonveniente Dienste in verschiedener Hinsicht zusätzlich vergütet. Da die
Fahrt zum Arbeitsort jedoch keine Dienstfahrt ist, räumt der GAV darüber hinaus
keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen ein. Dass die Klägerin dabei unter
Umständen höhere Wegkosten hat, als wenn sie keinen Pikettdienst leisten würde,
ist hinzunehmen. Auch eine Person, die mit einem Pensum von 40 % angestellt ist
und an vier Halbtagen arbeitet, hat hinzunehmen, dass ihr das Doppelte an
Wegkosten anfällt gegenüber einer Person, die dasselbe Pensum an zwei vollen Tagen
verrichtet.
5. Die Klage ist aus diesen Gründen
abzuweisen. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
1'500.00 hat die Klägerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss
verrechnet. Antragsgemäss ist sie zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Der von der Beklagten geltend gemachte Betrag von CHF 24'080.90
ist indessen weit überhöht. Das gilt einerseits für die fakturierten
Stundenansätze von CHF 540.00 und CHF 500.00, die den ordentlichen Rahmen von §
161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11; Rahmen von CHF 250.00 –
350.00) deutlich übersteigen. Aber auch der Aufwand von total 42.2 Stunden erscheint
weit übersetzt, zumal der Klägerin ihrer Kostennote zufolge 11.53 Stunden mit
einem Ansatz von CHF 300.00 für die Bewältigung des Prozesses ausreichten. Es
ist zwar einzuräumen, dass die anwaltliche Kommunikation mit der als
Aktiengesellschaft organisierten Beklagten etwas umständlicher gewesen sein mag
als auf der Seite der Klägerin. Zudem hätte die nun entschiedene Streitfrage
für die Beklagte bei einer Gutheissung der Klage über das vorliegende Verfahren
hinaus Wirkungen gezeigt. Der Betrag von CHF 24'080.90 steht aber trotzdem in
keinem Verhältnis zum Streitwert von CHF 568.40. Angemessen ist eine Parteientschädigung
von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der Solothurner Spitäler AG
eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF
568.40.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei
der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 6004 Luzern). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad