VWKLA.2023.7
Forderung
18. September 2023Deutsch8 min
erklärt, die Katze sei in [...] an der [...]strasse neben der Bushaltestelle «[...]»
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Prof. Dr. Bruno
Mascello,
Klägerin
gegen
Gemeinde B.___,
Beklagte
betreffend Forderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (eine Tierklinik,
nachfolgend Klägerin genannt) reichte am 5. April 2023 eine
verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend:
Beklagte) ein. Sie beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 3’321.85,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023, zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.
2. Die Klägerin führte zur Begründung
der Klage im Wesentlichen aus, die Polizei habe ihr am 20. August 2022 die
Katze «Brombeeri» zur medizinischen Versorgung gebracht (weil der Rufname der
Katze nicht bekannt gewesen sei, habe man sie ihrerseits und seitens der
Tierschutzorganisation «Brombeeri» genannt). Die Polizei habe ihr dabei
erklärt, die Katze sei in [...] an der [...]strasse neben der Bushaltestelle «[...]»
gefunden worden. Die Katze habe gehechelt, aus Maul und Nase geblutet, sich
verwirrt gezeigt und ein Auge nicht mehr schliessen können. Es schien, als ob
sie ein Schädeltrauma, eine Gaumenspalten- und Kieferfraktur aufgewiesen habe.
Entsprechend seien sofort lebensrettende beziehungsweise leidmindernde
Massnahmen und Operationen erforderlich gewesen. Der Gesundheitszustand der
Katze habe sich positiv entwickelt. Da sie weder ein Halsband mit Name und
Adresse noch einen Chip aufgewiesen habe, sei es nicht möglich gewesen, sie
einem Halter zuzuordnen. Eine Ausschreibung auf der Plattform der Schweizerischen
Tiermeldezentrale sei erfolglos geblieben.
Die Kosten für die medizinische
Behandlung der Katze beliefen sich auf insgesamt CHF 3'321.85. Es handle sich
um eine vermögensrechtliche Forderung öffentlich-rechtlicher Natur. Im
Wesentlichen gehe es um eine Forderung im Zusammenhang mit dem Vollzug des
Tierschutzgesetzes. Das Gemeinwesen beziehungsweise die Beklagte müsse den
korrekten Vollzug des Tierschutzrechts sicherstellen. Bei der Katze handle es
sich um ein Fundtier. Gemäss Art. 721 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) müsse das gefundene Tier entsprechend unterhalten, gepflegt und aufbewahrt
werden. Wenn kein oder nicht umgehend der Halter des Tieres identifiziert oder
gefunden werden könne, habe das Gemeinwesen zumindest zwischenzeitlich zum
Schutz des Tieres in Vorleistung zu gehen und diese Funktion mit den damit
zusammenhängenden Rechten und Pflichten zu übernehmen. Dies gelte erst recht,
wenn ein Tier verletzt sei und umgehend medizinische Hilfe benötige. Für
Fundgegenstände seien im Kanton Solothurn die Polizei beziehungsweise die Gemeinden
zuständig. Wenn die Polizei ein verletztes Tier zur medizinischen Betreuung bei
einer Privatperson abgebe, sei zumindest in der ersten Phase, um die
Schutzlosigkeit des Tiers und des Eigentümers zu vermeiden, das Gemeinwesen für
die Kosten verantwortlich. Wenn es um verletzte Fundtiere gehe, vollziehe das
Gemeinwesen das Tierschutzrecht, indem es unter anderem verletzte Tiere
versorge und auch für Fundtiere ein Fundbüro als öffentliche Dienstleistung zur
Verfügung stelle.
Die rechtliche Frage, wer – zumindest
während der gesetzlichen Wartefrist von zwei Monaten – für das Tier
verantwortlich sei, wenn sich kein Tierhalter auffinden lasse, scheine nicht
restlos geklärt zu sein. Es sei zu klären, wer für Fundtiere generell verantwortlich
sei beziehungsweise die während der Frist von zwei Monaten angefallenen Kosten,
wie zum Beispiel für Tierarzt und Tierheim, tragen müsse, bis der allfällige
Halter gefunden werden beziehungsweise gestützt auf Art. 722 Abs. 1bis
und 728 Abs. 1bis ZGB allenfalls ein rechtmässiger Eigentumserwerb
stattfinden könne. Zumindest während dieser Zeitperiode müsse stellvertretend
stets das Gemeinwesen quasi als Finder beziehungsweise temporärer Halter des
Tiers als verantwortlich angesehen werden. Dem Gemeinwesen müsse der Wille,
Eigentümer am Fundtier zu werden und es in Besitz zu nehmen, unterstellt
werden. Andernfalls würde das Tier und dessen Halter schutzlos werden. Im
Kanton Solothurn seien für Fundtiere die Gemeinden am Fundort zuständig. Da
sich vorliegend kein Finder im rechtlichen Sinne bestimmen lasse, müsse die
Gemeinde am Fundort des Tiers, das heisst die Beklagte, stellvertretend als
Finderin beziehungsweise in der Funktion als öffentliches Fundbüro eintreten
und die für «Brombeeri» erforderliche Unterbringung, Pflege und medizinische
Versorgung übernehmen, das heisst einschliesslich der angefallenen
Tierarztkosten. Sollte sich später ein Tierhalter finden, könne die Beklagte
die von ihr übernommenen Kosten bei diesem einfordern.
3. Die Beklagte bezeichnet in der
Klageantwort die von der Klägerin ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe als haltlos.
Es werde mit Emotionen argumentiert und in gewisser Weise unterstellt, sie
handle herzlos gegenüber Tieren. Sie verweise auf die Möglichkeit des
Nationalen Garantiefonds.
4. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts bewilligte mit Verfügung vom 5. Juni 2023 die von den
Parteien eingereichten Urkunden. Die übrigen Beweisanträge wies er ab.
Gleichzeitig stellte er in Aussicht, aufgrund der Akten zu entscheiden und auf
die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, sofern keine Partei eine
solche verlangt.
5. Der Instruktionsrichter stellte am 5.
Juli 2023 fest, dass innert der mit Verfügung vom 5. Juni 2023 angesetzten
Frist keine Partei die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat. Über
die Streitsache kann daher im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im vorliegenden Urteil darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet
als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten
öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Indem die Klägerin
geltend macht, die Beklagte sei angesichts ihrer Eigenschaft als öffentliches
Fundbüro und zwecks Vollzugs des Tierschutzgesetzes zur Begleichung der in
Rechnung gestellten Forderung von CHF 3'321.85 verpflichtet, beruft sie sich
auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach
§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden ist,
sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.
2.1
Die Klägerin macht geltend, das
Gemeinwesen, konkret die beklagte Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet die
verletzte Katze aufgefunden wurde, müsse den korrekten Vollzug des
Tierschutzrechts sicherstellen. Die bundesrechtlichen Vorschriften über den
Schutz der Tiere sind von den Kantonen zu vollziehen (Art. 80 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101). Der Tierschutz
beruht bundesrechtlich im Wesentlichen auf dem Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455)
und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Kantonal ist in diesem
Zusammenhang die Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV, BGS 926.711) von
Bedeutung.
2.2
§ 67 Abs. 1 TSSV nennt unter anderem
auch die Gemeindebehörden als Organe des Tierschutzes (lit. f). Gemäss § 75 TSSV unterstützen sie die kantonalen Behörden beim Vollzug der
Tierschutzgesetzgebung (Abs. 1). Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und
andere Vorhaben, welche die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur
Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid (Abs.
2). Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 24 und 25
TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei Dringlichkeit
kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich
einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst Bericht (Abs. 3).
Darüber hinaus obliegen den Gemeinden keine Aufgaben im Rahmen des
Tierschutzes. Insbesondere enthält die eidgenössische und kantonale
Tierschutzgesetzgebung keine Verpflichtung der Gemeinden, für Kosten der
medizinischen Versorgung, Unterbringung und Pflege von auf ihrem Gemeindegebiet
aufgefundenen Katzen aufzukommen. Die Klägerin kann sich für die eingeklagte
Forderung nicht auf irgendwelche Verpflichtungen der Gemeinden im Rahmen des
Vollzugs des Tierschutzes berufen.
3.1
Wer ein verlorenes Tier findet, hat
den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund
anzuzeigen (Art. 720a Abs. 1 ZGB). Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt,
erwirbt ein Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten wird, zu Eigentum, wenn der Eigentümer während zwei
Monaten von der Anzeige an nicht festgestellt werden kann (Art. 722 Abs. 1 und
1bis ZGB). Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem
Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach
Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das
Tier verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB).
Zur Entgegennahme von Fundanzeigen ist im
Kanton Solothurn ausser der Polizei der Gemeindepräsident zuständig (§ 269 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS
211.1). Auf Fundgegenstände, die von den Gemeindeammannämtern, der Gemeinde-
oder Kantonspolizei oder kommunalen Anstalten zur Aufbewahrung entgegengenommen
worden sind, findet die kantonale Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen
und die Verwendung des Erlöses (BGS 212.555) Anwendung.
3.2
Die Argumentation der Klägerin, die
Beklagte müsse allein wegen ihrer Funktion als öffentliches Fundbüro für die
eingeklagte Forderung aufkommen, ist gesucht. Aufgrund der vorstehend
dargelegten rechtlichen Ausgangslage ergibt sich keine solche Verpflichtung.
«Brombeeri» wurde der Beklagten nie zur Aufbewahrung übergeben. Ebensowenig
erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, die Katze medizinisch zu
versorgen. Auch diese von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrundlage
besteht nicht.
4.
Die Klage ist unbegründet und muss
daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten
der Klägerin. Da die Beklagte keine Parteientschädigung fordert, sind die
Parteikosten wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 hat die A.___ AG zu tragen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_541/2023 vom 26. November 2024 bestätigt.