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Entscheid

VWKLA.2023.7

Forderung

18. September 2023Deutsch8 min

erklärt, die Katze sei in [...] an der [...]strasse neben der Bushaltestelle «[...]»

Source so.ch

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Prof. Dr. Bruno

Mascello,

Klägerin

gegen

Gemeinde B.___,

Beklagte

betreffend Forderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (eine Tierklinik,

nachfolgend Klägerin genannt) reichte am 5. April 2023 eine

verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend:

Beklagte) ein. Sie beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 3’321.85,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023, zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

2. Die Klägerin führte zur Begründung

der Klage im Wesentlichen aus, die Polizei habe ihr am 20. August 2022 die

Katze «Brombeeri» zur medizinischen Versorgung gebracht (weil der Rufname der

Katze nicht bekannt gewesen sei, habe man sie ihrerseits und seitens der

Tierschutzorganisation «Brombeeri» genannt). Die Polizei habe ihr dabei

erklärt, die Katze sei in [...] an der [...]strasse neben der Bushaltestelle «[...]»

gefunden worden. Die Katze habe gehechelt, aus Maul und Nase geblutet, sich

verwirrt gezeigt und ein Auge nicht mehr schliessen können. Es schien, als ob

sie ein Schädeltrauma, eine Gaumenspalten- und Kieferfraktur aufgewiesen habe.

Entsprechend seien sofort lebensrettende beziehungsweise leidmindernde

Massnahmen und Operationen erforderlich gewesen. Der Gesundheitszustand der

Katze habe sich positiv entwickelt. Da sie weder ein Halsband mit Name und

Adresse noch einen Chip aufgewiesen habe, sei es nicht möglich gewesen, sie

einem Halter zuzuordnen. Eine Ausschreibung auf der Plattform der Schweizerischen

Tiermeldezentrale sei erfolglos geblieben.

Die Kosten für die medizinische

Behandlung der Katze beliefen sich auf insgesamt CHF 3'321.85. Es handle sich

um eine vermögensrechtliche Forderung öffentlich-rechtlicher Natur. Im

Wesentlichen gehe es um eine Forderung im Zusammenhang mit dem Vollzug des

Tierschutzgesetzes. Das Gemeinwesen beziehungsweise die Beklagte müsse den

korrekten Vollzug des Tierschutzrechts sicherstellen. Bei der Katze handle es

sich um ein Fundtier. Gemäss Art. 721 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) müsse das gefundene Tier entsprechend unterhalten, gepflegt und aufbewahrt

werden. Wenn kein oder nicht umgehend der Halter des Tieres identifiziert oder

gefunden werden könne, habe das Gemeinwesen zumindest zwischenzeitlich zum

Schutz des Tieres in Vorleistung zu gehen und diese Funktion mit den damit

zusammenhängenden Rechten und Pflichten zu übernehmen. Dies gelte erst recht,

wenn ein Tier verletzt sei und umgehend medizinische Hilfe benötige. Für

Fundgegenstände seien im Kanton Solothurn die Polizei beziehungsweise die Gemeinden

zuständig. Wenn die Polizei ein verletztes Tier zur medizinischen Betreuung bei

einer Privatperson abgebe, sei zumindest in der ersten Phase, um die

Schutzlosigkeit des Tiers und des Eigentümers zu vermeiden, das Gemeinwesen für

die Kosten verantwortlich. Wenn es um verletzte Fundtiere gehe, vollziehe das

Gemeinwesen das Tierschutzrecht, indem es unter anderem verletzte Tiere

versorge und auch für Fundtiere ein Fundbüro als öffentliche Dienstleistung zur

Verfügung stelle.

Die rechtliche Frage, wer – zumindest

während der gesetzlichen Wartefrist von zwei Monaten – für das Tier

verantwortlich sei, wenn sich kein Tierhalter auffinden lasse, scheine nicht

restlos geklärt zu sein. Es sei zu klären, wer für Fundtiere generell verantwortlich

sei beziehungsweise die während der Frist von zwei Monaten angefallenen Kosten,

wie zum Beispiel für Tierarzt und Tierheim, tragen müsse, bis der allfällige

Halter gefunden werden beziehungsweise gestützt auf Art. 722 Abs. 1bis

und 728 Abs. 1bis ZGB allenfalls ein rechtmässiger Eigentumserwerb

stattfinden könne. Zumindest während dieser Zeitperiode müsse stellvertretend

stets das Gemeinwesen quasi als Finder beziehungsweise temporärer Halter des

Tiers als verantwortlich angesehen werden. Dem Gemeinwesen müsse der Wille,

Eigentümer am Fundtier zu werden und es in Besitz zu nehmen, unterstellt

werden. Andernfalls würde das Tier und dessen Halter schutzlos werden. Im

Kanton Solothurn seien für Fundtiere die Gemeinden am Fundort zuständig. Da

sich vorliegend kein Finder im rechtlichen Sinne bestimmen lasse, müsse die

Gemeinde am Fundort des Tiers, das heisst die Beklagte, stellvertretend als

Finderin beziehungsweise in der Funktion als öffentliches Fundbüro eintreten

und die für «Brombeeri» erforderliche Unterbringung, Pflege und medizinische

Versorgung übernehmen, das heisst einschliesslich der angefallenen

Tierarztkosten. Sollte sich später ein Tierhalter finden, könne die Beklagte

die von ihr übernommenen Kosten bei diesem einfordern.

3. Die Beklagte bezeichnet in der

Klageantwort die von der Klägerin ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe als haltlos.

Es werde mit Emotionen argumentiert und in gewisser Weise unterstellt, sie

handle herzlos gegenüber Tieren. Sie verweise auf die Möglichkeit des

Nationalen Garantiefonds.

4. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts bewilligte mit Verfügung vom 5. Juni 2023 die von den

Parteien eingereichten Urkunden. Die übrigen Beweisanträge wies er ab.

Gleichzeitig stellte er in Aussicht, aufgrund der Akten zu entscheiden und auf

die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, sofern keine Partei eine

solche verlangt.

5. Der Instruktionsrichter stellte am 5.

Juli 2023 fest, dass innert der mit Verfügung vom 5. Juni 2023 angesetzten

Frist keine Partei die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat. Über

die Streitsache kann daher im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im vorliegenden Urteil darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet

als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten

öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Indem die Klägerin

geltend macht, die Beklagte sei angesichts ihrer Eigenschaft als öffentliches

Fundbüro und zwecks Vollzugs des Tierschutzgesetzes zur Begleichung der in

Rechnung gestellten Forderung von CHF 3'321.85 verpflichtet, beruft sie sich

auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach

§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden ist,

sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.

2.1

Die Klägerin macht geltend, das

Gemeinwesen, konkret die beklagte Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet die

verletzte Katze aufgefunden wurde, müsse den korrekten Vollzug des

Tierschutzrechts sicherstellen. Die bundesrechtlichen Vorschriften über den

Schutz der Tiere sind von den Kantonen zu vollziehen (Art. 80 Abs. 3

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101). Der Tierschutz

beruht bundesrechtlich im Wesentlichen auf dem Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455)

und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Kantonal ist in diesem

Zusammenhang die Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV, BGS 926.711) von

Bedeutung.

2.2

§ 67 Abs. 1 TSSV nennt unter anderem

auch die Gemeindebehörden als Organe des Tierschutzes (lit. f). Gemäss § 75 TSSV unterstützen sie die kantonalen Behörden beim Vollzug der

Tierschutzgesetzgebung (Abs. 1). Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und

andere Vorhaben, welche die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur

Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid (Abs.

2). Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 24 und 25

TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei Dringlichkeit

kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich

einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst Bericht (Abs. 3).

Darüber hinaus obliegen den Gemeinden keine Aufgaben im Rahmen des

Tierschutzes. Insbesondere enthält die eidgenössische und kantonale

Tierschutzgesetzgebung keine Verpflichtung der Gemeinden, für Kosten der

medizinischen Versorgung, Unterbringung und Pflege von auf ihrem Gemeindegebiet

aufgefundenen Katzen aufzukommen. Die Klägerin kann sich für die eingeklagte

Forderung nicht auf irgendwelche Verpflichtungen der Gemeinden im Rahmen des

Vollzugs des Tierschutzes berufen.

3.1

Wer ein verlorenes Tier findet, hat

den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund

anzuzeigen (Art. 720a Abs. 1 ZGB). Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt,

erwirbt ein Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder

Erwerbszwecken gehalten wird, zu Eigentum, wenn der Eigentümer während zwei

Monaten von der Anzeige an nicht festgestellt werden kann (Art. 722 Abs. 1 und

1bis ZGB). Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem

Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach

Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das

Tier verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB).

Zur Entgegennahme von Fundanzeigen ist im

Kanton Solothurn ausser der Polizei der Gemeindepräsident zuständig (§ 269 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS

211.1). Auf Fundgegenstände, die von den Gemeindeammannämtern, der Gemeinde-

oder Kantonspolizei oder kommunalen Anstalten zur Aufbewahrung entgegengenommen

worden sind, findet die kantonale Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen

und die Verwendung des Erlöses (BGS 212.555) Anwendung.

3.2

Die Argumentation der Klägerin, die

Beklagte müsse allein wegen ihrer Funktion als öffentliches Fundbüro für die

eingeklagte Forderung aufkommen, ist gesucht. Aufgrund der vorstehend

dargelegten rechtlichen Ausgangslage ergibt sich keine solche Verpflichtung.

«Brombeeri» wurde der Beklagten nie zur Aufbewahrung übergeben. Ebensowenig

erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, die Katze medizinisch zu

versorgen. Auch diese von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrundlage

besteht nicht.

4.

Die Klage ist unbegründet und muss

daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten

der Klägerin. Da die Beklagte keine Parteientschädigung fordert, sind die

Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 hat die A.___ AG zu tragen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_541/2023 vom 26. November 2024 bestätigt.