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Entscheid

VWKLA.2023.9

Feuerwehrsold 2022

17. Juli 2024Deutsch6 min

Auskunft, auf welcher Organisationsform der offenbar gestützt auf § 71 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) erfolgte Zusammenschluss der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Corinne Saner, Rechtsanwältin,

Kläger

gegen

Zweckverband B.___, vertreten durch Simon Schnider,

Rechtsanwalt,

Beklagter

betreffend Feuerwehrsold

2022

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

(nachfolgend Kläger) erhob am 23. August 2023 eine verwaltungsgerichtliche

Klage gegen den Zweckverband B.___ (nachfolgend Beklagter). Der Kläger

beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm [...] CHF 3'686.20 zu

bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2023. In der Klageantwort vom 1.

Dezember 2023 stellt der Beklagte, «c/o [...]» die Rechtsbegehren, auf die

Klage nicht einzutreten, eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Subeventualiter sei das Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss [...]

zu sistieren. Der Beklagte machte namentlich geltend, er sei kein Zweckverband

im Sinne des Gemeindegesetzes. Es fehle daher an der Passivlegitimation. Im

Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte er zudem, den Kläger zur Leistung einer

Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00

zu verpflichten.

2. Der Kläger hielt in der Replik vom 16.

Januar 2024 an seiner Auffassung, der Beklagte sei passivlegitimiert, fest.

Sollte entgegen dem von der Beklagtschaft erweckten Anschein kein Zweckverband

mit eigener Rechtspersönlichkeit vorliegen, sei die Klage als gegen die von der

Beklagtschaft geltend gemachten Vertragsgemeinden C.___, D.___ und E.___ als

einfache Gesellschaft gerichtet entgegenzunehmen (Ziffer 6 lit. c der Replik).

3. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts holte vor der Ansetzung der Frist zur Duplik bei der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) eine schriftliche Auskunft ein zur

Frage, ob es sich beim Beklagten um einen Zweckverband im Sinne des

Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) handle. Falls dem nicht so sei, ersuchte er um

Auskunft, auf welcher Organisationsform der offenbar gestützt auf § 71 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) erfolgte Zusammenschluss der

Gemeinden im «Zweckverband B.___» beruhe.

4. Die SGV erteilte die schriftliche

Auskunft am 29. Februar 2024. Unter der Bezeichnung «Zweckverband B.___» werde

kein Zweckverband im Sinne von § 164 Abs. 1 lit. a und §§ 166 ff. GG geführt. Die

Einwohnergemeinden C.___D.___ und E.___ hätten sich gestützt auf § 71 Abs. 2 GVG per 1. Januar 2001 zur Organisierung einer einzigen gemeinsamen Feuerwehr

zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss basiere auf einem

öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b GG.

5. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts wies in der Folge die Anträge des Beklagten auf Sistierung

des Verfahrens und zur Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheit für

die Parteientschädigung ab. In der auf eine Stellungnahme zu Ziffer 6 lit. c

der Replik beschränkten Duplik vom 21. Mai 2024 hielt der Beklagte an seinen

Anträgen in der Klageantwort fest.

6. Am 23. Mai 2024 beschränkte der

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren auf die Fragen der

Parteifähigkeit des Beklagten (Passivlegitimation) und die Zulässigkeit eines

Parteiwechsels. Weiter verfügte er, falls keine Partei bis 6. Juni 2024 die

Durchführung einer Hauptverhandlung verlange, werde darauf verzichtet und der

Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt. Beide Parteien erklärten in der

Folge, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.

7. Nachdem keine Partei die Durchführung

einer Hauptverhandlung verlangt hat, kann darauf verzichtet und im

schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 63bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet

als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten

öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Den Gemeinden

gleichgestellt sind andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten,

eingeschlossen Gemeindeverbände (§ 48 Abs. 2 GO). Ein Zweckverband ist den

Gemeinden gleichgestellt: Gemäss § 166 Abs. 1 GG handelt es sich beim

Zweckverband um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich beim Beklagten um

einen solchen Zweckverband handelt. Ist die Frage zu verneinen, fehlt es an der

Parteifähigkeit des Beklagten. Bei der Parteifähigkeit handelt es sich gemäss

Art. 59 Abs. 2 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), die nach § 58 VRG

sinngemäss anzuwenden ist, um eine Prozessvoraussetzung. Fehlt eine

Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein (Art. 59 Abs.

1.

ZPO).

2.1

§ 71 Abs. 1 GVG bestimmt, dass jede

Gemeinde eine Feuerwehr zu organisieren und unterhalten hat. Wo es die

Verhältnisse rechtfertigen, können sich mehrere Gemeinden in gegenseitigem

Einverständnis zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr zusammenschliessen.

Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates (§ 71 Abs. 2 GVG).

2.2

Die SGV führt in ihrer schriftlichen

Auskunft aus, der Zusammenschluss der Feuerwehr der Einwohnergemeinden C.___, D.___

und E.___ beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht auf einem

Zweckverband. Die schriftliche Auskunft wird untermauert durch den beigelegten

Vertrag der drei Einwohnergemeinden und die mit Beschluss Nr. 402 vom 27.

Februar 2001 erfolgte Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Feuerwehr der

Gemeinden C.___, D.___ und E.___ ist nicht als Zweckverband im Sinne von §§ 166

ff. GG organisiert. Dass sich die Feuerwehr selber Zweckverband nennt, vermag

daran nichts zu ändern. Mit der Bezeichnung als Zweckverband allein wird noch

kein solcher begründet. Der mit der vorliegenden Klage eingeklagten Partei

fehlt es daher an der Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht parteifähig, weshalb

auf die Klage nicht einzutreten ist.

3.1

Der Kläger verlangt eventualiter,

die Klage als gegen die von der Beklagtschaft geltend gemachten

Vertragsgemeinden C.___, D.___ und E.___ als einfache Gesellschaft gerichtet

entgegenzunehmen. Sie beantragt damit, einen Parteiwechsel vorzunehmen.

3.2

Die Voraussetzungen für einen

Dispositiv

Parteiwechsel sind in Art. 83 ZPO i.V.m. § 58 VRG geregelt. Demnach kann dann,

wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird, die Erwerberin

oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten

(Art. 83 Abs. 1 ZPO). Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel

nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen

über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten (Art. 83 Abs. 4 ZPO).

3.3 Ein Parteiwechsel kann allein schon

deshalb nicht erfolgen, weil der eingeklagte Zweckverband B.___ mangels

Rechtspersönlichkeit selber keine Partei ist. Ebensowenig sind die

Voraussetzungen von Art. 83 ZPO erfüllt (Veräusserung des Streitobjekts oder

Zustimmung der Gegenpartei). Erst recht fällt daher auch eine schlichte

Berichtigung der Parteibezeichnung ausser Betracht. Es bleibt somit dabei, dass

auf die Klage nicht eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtskosten des Verfahrens von

CHF 1'500.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Klägers. Sie werden

mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Da der eingeklagte Zweckverband B.___ nicht parteifähig ist, kann auch keine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Parteikosten werden deshalb

wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Klage wird nicht eingeteten.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___

zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler