VWKLA.2023.9
Feuerwehrsold 2022
17. Juli 2024Deutsch6 min
Auskunft, auf welcher Organisationsform der offenbar gestützt auf § 71 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) erfolgte Zusammenschluss der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Corinne Saner, Rechtsanwältin,
Kläger
gegen
Zweckverband B.___, vertreten durch Simon Schnider,
Rechtsanwalt,
Beklagter
betreffend Feuerwehrsold
2022
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(nachfolgend Kläger) erhob am 23. August 2023 eine verwaltungsgerichtliche
Klage gegen den Zweckverband B.___ (nachfolgend Beklagter). Der Kläger
beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm [...] CHF 3'686.20 zu
bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2023. In der Klageantwort vom 1.
Dezember 2023 stellt der Beklagte, «c/o [...]» die Rechtsbegehren, auf die
Klage nicht einzutreten, eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Subeventualiter sei das Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss [...]
zu sistieren. Der Beklagte machte namentlich geltend, er sei kein Zweckverband
im Sinne des Gemeindegesetzes. Es fehle daher an der Passivlegitimation. Im
Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte er zudem, den Kläger zur Leistung einer
Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00
zu verpflichten.
2. Der Kläger hielt in der Replik vom 16.
Januar 2024 an seiner Auffassung, der Beklagte sei passivlegitimiert, fest.
Sollte entgegen dem von der Beklagtschaft erweckten Anschein kein Zweckverband
mit eigener Rechtspersönlichkeit vorliegen, sei die Klage als gegen die von der
Beklagtschaft geltend gemachten Vertragsgemeinden C.___, D.___ und E.___ als
einfache Gesellschaft gerichtet entgegenzunehmen (Ziffer 6 lit. c der Replik).
3. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts holte vor der Ansetzung der Frist zur Duplik bei der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) eine schriftliche Auskunft ein zur
Frage, ob es sich beim Beklagten um einen Zweckverband im Sinne des
Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) handle. Falls dem nicht so sei, ersuchte er um
Auskunft, auf welcher Organisationsform der offenbar gestützt auf § 71 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) erfolgte Zusammenschluss der
Gemeinden im «Zweckverband B.___» beruhe.
4. Die SGV erteilte die schriftliche
Auskunft am 29. Februar 2024. Unter der Bezeichnung «Zweckverband B.___» werde
kein Zweckverband im Sinne von § 164 Abs. 1 lit. a und §§ 166 ff. GG geführt. Die
Einwohnergemeinden C.___D.___ und E.___ hätten sich gestützt auf § 71 Abs. 2 GVG per 1. Januar 2001 zur Organisierung einer einzigen gemeinsamen Feuerwehr
zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss basiere auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b GG.
5. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts wies in der Folge die Anträge des Beklagten auf Sistierung
des Verfahrens und zur Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheit für
die Parteientschädigung ab. In der auf eine Stellungnahme zu Ziffer 6 lit. c
der Replik beschränkten Duplik vom 21. Mai 2024 hielt der Beklagte an seinen
Anträgen in der Klageantwort fest.
6. Am 23. Mai 2024 beschränkte der
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren auf die Fragen der
Parteifähigkeit des Beklagten (Passivlegitimation) und die Zulässigkeit eines
Parteiwechsels. Weiter verfügte er, falls keine Partei bis 6. Juni 2024 die
Durchführung einer Hauptverhandlung verlange, werde darauf verzichtet und der
Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt. Beide Parteien erklärten in der
Folge, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.
7. Nachdem keine Partei die Durchführung
einer Hauptverhandlung verlangt hat, kann darauf verzichtet und im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 63bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet
als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten
öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und den Gemeinden (§ 48
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Den Gemeinden
gleichgestellt sind andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten,
eingeschlossen Gemeindeverbände (§ 48 Abs. 2 GO). Ein Zweckverband ist den
Gemeinden gleichgestellt: Gemäss § 166 Abs. 1 GG handelt es sich beim
Zweckverband um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich beim Beklagten um
einen solchen Zweckverband handelt. Ist die Frage zu verneinen, fehlt es an der
Parteifähigkeit des Beklagten. Bei der Parteifähigkeit handelt es sich gemäss
Art. 59 Abs. 2 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), die nach § 58 VRG
sinngemäss anzuwenden ist, um eine Prozessvoraussetzung. Fehlt eine
Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein (Art. 59 Abs.
1.
ZPO).
2.1
§ 71 Abs. 1 GVG bestimmt, dass jede
Gemeinde eine Feuerwehr zu organisieren und unterhalten hat. Wo es die
Verhältnisse rechtfertigen, können sich mehrere Gemeinden in gegenseitigem
Einverständnis zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr zusammenschliessen.
Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates (§ 71 Abs. 2 GVG).
2.2
Die SGV führt in ihrer schriftlichen
Auskunft aus, der Zusammenschluss der Feuerwehr der Einwohnergemeinden C.___, D.___
und E.___ beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht auf einem
Zweckverband. Die schriftliche Auskunft wird untermauert durch den beigelegten
Vertrag der drei Einwohnergemeinden und die mit Beschluss Nr. 402 vom 27.
Februar 2001 erfolgte Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Feuerwehr der
Gemeinden C.___, D.___ und E.___ ist nicht als Zweckverband im Sinne von §§ 166
ff. GG organisiert. Dass sich die Feuerwehr selber Zweckverband nennt, vermag
daran nichts zu ändern. Mit der Bezeichnung als Zweckverband allein wird noch
kein solcher begründet. Der mit der vorliegenden Klage eingeklagten Partei
fehlt es daher an der Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht parteifähig, weshalb
auf die Klage nicht einzutreten ist.
3.1
Der Kläger verlangt eventualiter,
die Klage als gegen die von der Beklagtschaft geltend gemachten
Vertragsgemeinden C.___, D.___ und E.___ als einfache Gesellschaft gerichtet
entgegenzunehmen. Sie beantragt damit, einen Parteiwechsel vorzunehmen.
3.2
Die Voraussetzungen für einen
Dispositiv
Parteiwechsel sind in Art. 83 ZPO i.V.m. § 58 VRG geregelt. Demnach kann dann,
wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird, die Erwerberin
oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten
(Art. 83 Abs. 1 ZPO). Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel
nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen
über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten (Art. 83 Abs. 4 ZPO).
3.3 Ein Parteiwechsel kann allein schon
deshalb nicht erfolgen, weil der eingeklagte Zweckverband B.___ mangels
Rechtspersönlichkeit selber keine Partei ist. Ebensowenig sind die
Voraussetzungen von Art. 83 ZPO erfüllt (Veräusserung des Streitobjekts oder
Zustimmung der Gegenpartei). Erst recht fällt daher auch eine schlichte
Berichtigung der Parteibezeichnung ausser Betracht. Es bleibt somit dabei, dass
auf die Klage nicht eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten des Verfahrens von
CHF 1'500.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Klägers. Sie werden
mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Da der eingeklagte Zweckverband B.___ nicht parteifähig ist, kann auch keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Parteikosten werden deshalb
wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Klage wird nicht eingeteten.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___
zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler