VWKLA.2024.2
Staatshaftung
3. Juli 2024Deutsch13 min
Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___
Source so.ch
elo
Urteil vom 3. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt,
AsyLex,
Kläger
gegen
B.___, vertreten durch Staatskanzlei,
Legistik und Jutiz
Beklagter
betreffend Staatshaftung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ stammt aus Äthiopien. Im Jahr
2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am
3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.___ vorübergehend
untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___
rechtskräftig abgewiesen. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) lehnte es in der
Folge ab, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls zu erteilen.
1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA
(namens des Departementes des Innern) die Ausschaffungshaft für drei Monate an.
A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat
anzutreten. Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der
Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 30. April 2020
und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4.
August 2020 bis 4. November 2020. Das Haftgericht genehmigte diese
Verlängerungen jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020.
1.3 A.___ focht den Entscheid des
Haftgerichts vom 4. August 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an.
Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Verfahren VWBES.2020.304).
Das Bundesgericht hiess am 21. Oktober 2020 die von A.___ dagegen erhobene
Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___
sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020).
Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___
innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können. Das Urteil verletze
deshalb Bundesrecht und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.
2. Am 17. November 2020 liess A.___ beim
Regierungsrat ein Schadenersatzbegehren einreichen. Er forderte eine Genugtuung
von CHF 32'000.00, weil er ab Mitte Mai bis und mit 21. Oktober 2020 während
160 Tagen widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar
2021 teilte ihm die Staatskanzlei mit, die Voraussetzungen für einen
Genugtuungsanspruch seien nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch bestehe
folglich nicht, weshalb eine Staatshaftung entfalle.
3. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte
am 4. Mai 2021 gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) beim
Verwaltungsgericht Klage ein. Er stellte den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung
im Betrag von CHF 32'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. August 2020
zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte beantragte
in seiner Klageantwort, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Verwaltungsgericht
die Klage ab (Verfahren VWKLA.2021.4). Das Bundesgericht hiess am 6. Februar
2024 die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob das
Urteil vom 22. März 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück.
4. Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts verfügte am 7. März 2024, über die festzusetzende
Genugtuung werde ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels
entschieden.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht wies die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung, konkret zur Festsetzung der Höhe der
Genugtuung, zurück. Dem Bundesgericht zufolge ist gestützt auf das
bundesgerichtliche Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 erstellt, dass die
Ausschaffungshaft des Klägers gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verstossen hat. Es
erwog, es stehe damit der Entschädigungsbehelf nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK
grundsätzlich offen. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sich der Kläger ab
dem 3. September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft befunden habe. Da infolge
des Urteils des Bundesgerichts die Ausschaffungshaft noch am selben Tag
aufgehoben worden sei, habe die widerrechtliche Ausschaffungshaft vom 3.
September bis 21. Oktober 2020 gedauert. Dem sinngemässen Einwand des Beklagten,
der Kläger sei höchstens bis zum 28. September 2020 widerrechtlich inhaftiert
gewesen, da zu diesem Zeitpunkt ein neues Laissez-passer für ihn vorgelegen
habe, könne nicht gefolgt werden. Bei einem konventionswidrigen Freiheitsentzug
nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK von knapp 50 Tagen sei gestützt auf die Praxis
des Bundesgerichts sowie gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ohne Weiteres von einem immateriellen Schaden
auszugehen, der geldwerte Genugtuungsansprüche begründe. Aufgrund der ab dem 3.
September 2020 in Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK aufrechterhaltenen
Ausschaffungshaft und des in diesem Zusammenhang erlittenen immateriellen
Schadens komme dem Kläger deshalb gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein
geldwerter Anspruch auf Genugtuung zu.
2.1
Gestützt auf das Urteil des
Bundegerichts ist davon auszugehen, dass sich der Kläger während insgesamt 49
Tagen (3. September bis 21. Oktober 2020) widerrechtlich in Ausschaffungshaft befand.
Dafür steht ihm als Genugtuung eine Geldsumme zu.
2.2
Der Kläger berief sich in seiner
Klage zur Höhe der Genugtuung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in
Fällen der unrechtmässigen Haft im Bereich des Strafrechts einen Ansatz von CHF
200.00
pro Tag vorsehe. Es dränge sich eine Orientierung am Strafrecht auf, beziehungsweise
es sei kein Grund ersichtlich, welcher eine Abweichung von diesen Grundsätzen
Dispositiv
als zulässig erscheinen lasse. Demnach sei von einem Tagesansatz von CHF 200.00
auszugehen. Aufgrund der Gesamtdauer der widerrechtlichen Haft sei ein
Abweichen von der linearen Multiplikation gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht zulässig.
2.3 Der Beklagte entgegnete in seiner
Klageantwort, die Basisgenugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewege
sich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00. Der Ansatz von CHF 200.00 gelte
jedoch nur für kurze Freiheitsentzüge von wenigen Tagen und somit nicht für
eine mehrmonatige Haftdauer. Eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag sei bereits
deshalb deutlich zu hoch. Relevant sei weiter, ob die Haft den Kläger als eine
Art Schockerlebnis aus seinem sozialen Umfeld gerissen, beziehungsweise welche
Auswirkungen sie auf dessen Lebensumstände gehabt habe. So sei vom
Bundesgericht einem Jugendlichen, der - nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe
- zu Unrecht rund ein Jahr in Sicherheitshaft belassen worden sei, eine
Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag zugesprochen worden, wobei berücksichtigt
worden sei, dass der Inhaftierte auch schon vor dem Strafvollzug weder über eine
Arbeitsstelle noch eine eigene Familie verfügte habe. Dies treffe auch im
vorliegenden Fall zu. Schliesslich sei beim Kläger, der sich nunmehr seit
mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und sich konsequent weigere,
pflichtgemäss in sein Heimatland auszureisen, das erheblich tiefere Lohn- und
Preisniveau in Äthiopien beziehungsweise der höhere Geldwert einer
zugesprochenen Genugtuung in seinem Heimatland zu berücksichtigen. Das
durchschnittliche Monatseinkommen liege in Äthiopien mit ungefähr EUR 63 rund
hundertmal tiefer als das Durchschnitts-Monatseinkommen in der Schweiz. Ebenso
zeige der Kaufkraftindex einen eklatanten Unterschied (Schweiz: 110.4;
Äthiopien: 5.1). Aufgrund all dieser Umstände sei ein Tagesansatz von höchstens
CHF 10.00 angemessen.
3.1 Es ist angezeigt, die Höhe der Geldsumme
anhand der Grundsätze festzulegen, welche das Bundesgericht für die Bemessung der
gestützt auf das Strafprozessrecht festzusetzenden Genugtuung entwickelt hat.
Auch die Parteien berufen sich in ihren Rechtsschriften auf die entsprechende
Praxis des Bundesgerichts.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene immaterielle
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der
Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem
Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest. Im Falle einer
ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen
Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände
einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer
Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer ist der Tagessatz in der Regel zu
senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser
Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der
Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des
Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die
Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der
ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai
2024, E. 2.3.2).
Die Unterhaltskosten am Wohnsitz der
berechtigten Person sind bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle
Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss somit
unabhängig davon festgelegt werden, wo die berechtigte Person lebt und was sie
mit dem erhaltenen Geld machen wird. Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte
Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem
Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten
anzupassen. Die Höhe der Entschädigung für einen immateriellen Schaden muss
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter Abwägung aller
Interessen gerechtfertigt sein und darf daher nicht ungerecht erscheinen. Das
bedeutet, dass, wenn bei der Berechnung einer Entschädigung für immaterielle
Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden
müssen, nicht schematisch nach dem Verhältnis der Lebenshaltungskosten am
Wohnsitz des Antragstellers zu denjenigen in der Schweiz oder annähernd nach
diesem Verhältnis vorgegangen werden darf. Andernfalls würde die Ausnahme zur
Regel. Eine nicht schematische Reduktion der Entschädigung ist zulässig, wenn
die Unterhaltskosten am Wohnsitz der betroffenen Person viel tiefer sind. Diese
Grundsätze gelten ebenfalls für die Entschädigung von ungerechtfertigter
beziehungsweise Überhaft. Die Rechtsprechung bezüglich der Anpassung der
Entschädigung wegen immateriellem Schaden nach unten zielt darauf ab, die
Situationen zu korrigieren, die einen übermässigen Vorteil für die betroffene
Person aufweisen, und setzt voraus, dass die besonderen Umstände nach Abwägung
aller Interessen berücksichtigt werden. Der beabsichtigte Zweck der
Entschädigung wegen immateriellem Schaden besteht insbesondere darin, das
Wohlbefinden der betroffenen Person nach der erlittenen Beeinträchtigung zu
steigern. Auch wenn es darum geht, eine Dauer einer Überhaft eines Inhaftierten
wiedergutzumachen, der strafrechtlich des Landes verwiesen wurde, der sich
unbefugt in der Schweiz aufgehalten hat und überhaupt keine Zukunftsperspektive
in diesem Land hat, erlauben es die Grundsätze, die Unterhaltskosten am Wohnort
der anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen, und können sinngemäss
angewandt werden. Die Entschädigungssumme darf so auch an den wirtschaftlichen
und sozialen Bedingungen, die an dem Ort, an den die betroffene Person
abgeschoben werden soll, angepasst werden (BGE 149 IV 269 E. 2.1.5 und 2.4.2,
in: Pra 2024 Nr. 29).
3.2.2 Das Bundesgericht liess gestützt
auf diese Rechtsprechung eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80% zu, die
aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings
gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und
2.6, der Referenztagessatz wurde auf CHF 100.00 festgesetzt und danach unter
Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittslohns in
Georgien auf CHF 20.00 reduziert). In einem Urteil zur Entschädigung für
Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz, der von
einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das
Bundesgericht zugelassen, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten
in Algerien als in der Schweiz (BIP pro Einwohner ungefähr 20-mal geringer)
berücksichtigt werden und einen Betrag von CHF 70.00 pro Tag als angemessen bezeichnet
(Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). In
einem weiteren Entscheid, ebenfalls einen algerischen Staatsangehörigen betreffend,
befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe, ohne Bundesrecht zu verletzen,
die Genugtuungssumme angesichts der Lebenshaltungskosten in Algerien auf CHF
70.00 pro Tag anpassen dürfen. Auch die weitere Reduktion um die Hälfte auf CHF
35.00, die mit den konkreten Umständen und Auswirkungen der Überhaft auf das
soziale, berufliche und Privatleben begründet wurde, beanstandete das Bundesgericht
nicht (BGE 149 IV 289, in: Pra 2024 Nr. 29, E. 2.4.3 und 2.5).
3.3 Ein mathematisch präziser Vergleich
von Löhnen, Lebenshaltungskosten, Kaufkraft und weiteren Wirtschaftsdaten ist schwierig.
Dennoch kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Äthiopien in
dieser Hinsicht zweifellos massive Unterschiede bestehen. Das durchschnittliche
Jahreseinkommen wird für die Schweiz mit EUR 90'684 beziffert, während es sich
in Äthiopien auf EUR 969 belaufen soll (www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024;
ähnliche Zahlen erzeigt als Bruttonationaleinkommen je Einwohner https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024).
Massiv differieren auch die Lebenshaltungskosten (Schweiz 159.72 %, Äthiopien
41,82 %, https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1=CHE&country2=
ETH, zuletzt aufgerufen
am 2. Juli 2024). Die Lebenshaltungskosten im vom Bundesgericht kürzlich
beleuchteten Algerien bewegen sich mit 36,36 % in einem ähnlichen Rahmen (https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1
=CHE&country2=DZA,
zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024).
3.4 Der Kläger befand sich seit dem 3.
September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft. Da er bereits zuvor mehrere
Monate rechtmässig in Ausschaffungshaft war, kann nicht gesagt werden, die
widerrechtliche Ausschaffungshaft sei für ihn ein Schockerlebnis gewesen. Der
Kläger hält sich seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf und weigert
sich beharrlich, der Pflicht zur Rückreise in sein Heimatland nachzukommen. Die
widerrechtliche Ausschaffungshaft hatte überhaupt keine Auswirkungen auf sein
berufliches und soziales Leben. Insgesamt liegen Umstände vor, die mit dem vom
Bundesgericht in BGE 149 IV 283 beurteilten Fall eines algerischen
Staatsangehörigen vergleichbar sind. Nachdem auch bei den Lebenshaltungskosten
keine grossen Unterschiede bestehen, rechtfertigt es sich daher, im
vorliegenden Fall ebenfalls von einer Entschädigung von CHF 35.00 pro Tag
auszugehen.
4. Die dem Kläger zu bezahlende
Genugtuung ist damit auf CHF 1’715.00 (49 Tage multipliziert mit CHF 35.00)
festzusetzen. Der Zins von 5 % ist, wie vom Kläger gefordert, ab der Hälfte der
widerrechtlich erlittenen Haft, das heisst somit ab 27. September 2020
geschuldet.
5. Das Verwaltungsgericht auferlegte die
Verfahrenskosten in seinem Urteil vom 22. März 2022 vollumfänglich dem
Kläger, wobei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März
2022 vollständig auf, weshalb die Kosten nochmals zu regeln sind. Obwohl der
Kläger mit seiner Klage nun zu 5,36 % durchdringt beziehungsweise der Beklagte
in diesem Umfang unterliegt, ist indessen am damaligen Kostenentscheid nichts
zu ändern. Ein geringfügiges Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten wird beim
Kostenentscheid in der Regel nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts
5A_677/2022 vom 20. Februar 2023, E. 5.1.1.). Es besteht kein Anlass,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Kostenentscheid des Urteils
vom 22. März 2022 ist daher vollumfänglich zu bestätigen. Im Übrigen kann zur
Begründung auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 22. März 2022
verwiesen werden (E. 8.1 ff.). Für das Neubeurteilungsverfahren sind keine
Kosten zu erheben und – es ist den Parteien kein nennenswerter Aufwand
entstanden – auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird
der Kanton Solothurn verpflichtet, A.___ CHF 1'715.00, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 27. September 2020, zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, wird auf CHF 1'326.10
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt
Matthias Stauffacher, im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zum vollen Honorar,
inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Begehren des Kantons Solothurn um
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Für das Neubeurteilungsverfahren werden
keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert beträgt CHF 32'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann