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Entscheid

VWKLA.2024.2

Staatshaftung

3. Juli 2024Deutsch13 min

Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___

Source so.ch

elo

Urteil vom 3. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt,

AsyLex,

Kläger

gegen

B.___, vertreten durch Staatskanzlei,

Legistik und Jutiz

Beklagter

betreffend Staatshaftung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ stammt aus Äthiopien. Im Jahr

2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am

3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.___ vorübergehend

untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___

rechtskräftig abgewiesen. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) lehnte es in der

Folge ab, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls zu erteilen.

1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA

(namens des Departementes des Innern) die Ausschaffungshaft für drei Monate an.

A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat

anzutreten. Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der

Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 30. April 2020

und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4.

August 2020 bis 4. November 2020. Das Haftgericht genehmigte diese

Verlängerungen jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020.

1.3 A.___ focht den Entscheid des

Haftgerichts vom 4. August 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an.

Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Verfahren VWBES.2020.304).

Das Bundesgericht hiess am 21. Oktober 2020 die von A.___ dagegen erhobene

Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___

sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020).

Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im

Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___

innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können. Das Urteil verletze

deshalb Bundesrecht und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.

2. Am 17. November 2020 liess A.___ beim

Regierungsrat ein Schadenersatzbegehren einreichen. Er forderte eine Genugtuung

von CHF 32'000.00, weil er ab Mitte Mai bis und mit 21. Oktober 2020 während

160 Tagen widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar

2021 teilte ihm die Staatskanzlei mit, die Voraussetzungen für einen

Genugtuungsanspruch seien nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch bestehe

folglich nicht, weshalb eine Staatshaftung entfalle.

3. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte

am 4. Mai 2021 gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) beim

Verwaltungsgericht Klage ein. Er stellte den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung

im Betrag von CHF 32'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. August 2020

zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte beantragte

in seiner Klageantwort, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Verwaltungsgericht

die Klage ab (Verfahren VWKLA.2021.4). Das Bundesgericht hiess am 6. Februar

2024 die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob das

Urteil vom 22. März 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurück.

4. Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts verfügte am 7. März 2024, über die festzusetzende

Genugtuung werde ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels

entschieden.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht wies die Sache im

Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung, konkret zur Festsetzung der Höhe der

Genugtuung, zurück. Dem Bundesgericht zufolge ist gestützt auf das

bundesgerichtliche Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 erstellt, dass die

Ausschaffungshaft des Klägers gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verstossen hat. Es

erwog, es stehe damit der Entschädigungsbehelf nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK

grundsätzlich offen. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sich der Kläger ab

dem 3. September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft befunden habe. Da infolge

des Urteils des Bundesgerichts die Ausschaffungshaft noch am selben Tag

aufgehoben worden sei, habe die widerrechtliche Ausschaffungshaft vom 3.

September bis 21. Oktober 2020 gedauert. Dem sinngemässen Einwand des Beklagten,

der Kläger sei höchstens bis zum 28. September 2020 widerrechtlich inhaftiert

gewesen, da zu diesem Zeitpunkt ein neues Laissez-passer für ihn vorgelegen

habe, könne nicht gefolgt werden. Bei einem konventionswidrigen Freiheitsentzug

nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK von knapp 50 Tagen sei gestützt auf die Praxis

des Bundesgerichts sowie gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte ohne Weiteres von einem immateriellen Schaden

auszugehen, der geldwerte Genugtuungsansprüche begründe. Aufgrund der ab dem 3.

September 2020 in Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK aufrechterhaltenen

Ausschaffungshaft und des in diesem Zusammenhang erlittenen immateriellen

Schadens komme dem Kläger deshalb gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein

geldwerter Anspruch auf Genugtuung zu.

2.1

Gestützt auf das Urteil des

Bundegerichts ist davon auszugehen, dass sich der Kläger während insgesamt 49

Tagen (3. September bis 21. Oktober 2020) widerrechtlich in Ausschaffungshaft befand.

Dafür steht ihm als Genugtuung eine Geldsumme zu.

2.2

Der Kläger berief sich in seiner

Klage zur Höhe der Genugtuung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in

Fällen der unrechtmässigen Haft im Bereich des Strafrechts einen Ansatz von CHF

200.00

pro Tag vorsehe. Es dränge sich eine Orientierung am Strafrecht auf, beziehungsweise

es sei kein Grund ersichtlich, welcher eine Abweichung von diesen Grundsätzen

Dispositiv

als zulässig erscheinen lasse. Demnach sei von einem Tagesansatz von CHF 200.00

auszugehen. Aufgrund der Gesamtdauer der widerrechtlichen Haft sei ein

Abweichen von der linearen Multiplikation gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht zulässig.

2.3 Der Beklagte entgegnete in seiner

Klageantwort, die Basisgenugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewege

sich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00. Der Ansatz von CHF 200.00 gelte

jedoch nur für kurze Freiheitsentzüge von wenigen Tagen und somit nicht für

eine mehrmonatige Haftdauer. Eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag sei bereits

deshalb deutlich zu hoch. Relevant sei weiter, ob die Haft den Kläger als eine

Art Schockerlebnis aus seinem sozialen Umfeld gerissen, beziehungsweise welche

Auswirkungen sie auf dessen Lebensumstände gehabt habe. So sei vom

Bundesgericht einem Jugendlichen, der - nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe

- zu Unrecht rund ein Jahr in Sicherheitshaft belassen worden sei, eine

Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag zugesprochen worden, wobei berücksichtigt

worden sei, dass der Inhaftierte auch schon vor dem Strafvollzug weder über eine

Arbeitsstelle noch eine eigene Familie verfügte habe. Dies treffe auch im

vorliegenden Fall zu. Schliesslich sei beim Kläger, der sich nunmehr seit

mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und sich konsequent weigere,

pflichtgemäss in sein Heimatland auszureisen, das erheblich tiefere Lohn- und

Preisniveau in Äthiopien beziehungsweise der höhere Geldwert einer

zugesprochenen Genugtuung in seinem Heimatland zu berücksichtigen. Das

durchschnittliche Monatseinkommen liege in Äthiopien mit ungefähr EUR 63 rund

hundertmal tiefer als das Durchschnitts-Monatseinkommen in der Schweiz. Ebenso

zeige der Kaufkraftindex einen eklatanten Unterschied (Schweiz: 110.4;

Äthiopien: 5.1). Aufgrund all dieser Umstände sei ein Tagesansatz von höchstens

CHF 10.00 angemessen.

3.1 Es ist angezeigt, die Höhe der Geldsumme

anhand der Grundsätze festzulegen, welche das Bundesgericht für die Bemessung der

gestützt auf das Strafprozessrecht festzusetzenden Genugtuung entwickelt hat.

Auch die Parteien berufen sich in ihren Rechtsschriften auf die entsprechende

Praxis des Bundesgerichts.

3.2.1 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene immaterielle

Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung

erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der

Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem

Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest. Im Falle einer

ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen

Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände

einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer

Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer ist der Tagessatz in der Regel zu

senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser

Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der

Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des

Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die

Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der

ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai

2024, E. 2.3.2).

Die Unterhaltskosten am Wohnsitz der

berechtigten Person sind bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle

Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss somit

unabhängig davon festgelegt werden, wo die berechtigte Person lebt und was sie

mit dem erhaltenen Geld machen wird. Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte

Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem

Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten

anzupassen. Die Höhe der Entschädigung für einen immateriellen Schaden muss

unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter Abwägung aller

Interessen gerechtfertigt sein und darf daher nicht ungerecht erscheinen. Das

bedeutet, dass, wenn bei der Berechnung einer Entschädigung für immaterielle

Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden

müssen, nicht schematisch nach dem Verhältnis der Lebenshaltungskosten am

Wohnsitz des Antragstellers zu denjenigen in der Schweiz oder annähernd nach

diesem Verhältnis vorgegangen werden darf. Andernfalls würde die Ausnahme zur

Regel. Eine nicht schematische Reduktion der Entschädigung ist zulässig, wenn

die Unterhaltskosten am Wohnsitz der betroffenen Person viel tiefer sind. Diese

Grundsätze gelten ebenfalls für die Entschädigung von ungerechtfertigter

beziehungsweise Überhaft. Die Rechtsprechung bezüglich der Anpassung der

Entschädigung wegen immateriellem Schaden nach unten zielt darauf ab, die

Situationen zu korrigieren, die einen übermässigen Vorteil für die betroffene

Person aufweisen, und setzt voraus, dass die besonderen Umstände nach Abwägung

aller Interessen berücksichtigt werden. Der beabsichtigte Zweck der

Entschädigung wegen immateriellem Schaden besteht insbesondere darin, das

Wohlbefinden der betroffenen Person nach der erlittenen Beeinträchtigung zu

steigern. Auch wenn es darum geht, eine Dauer einer Überhaft eines Inhaftierten

wiedergutzumachen, der strafrechtlich des Landes verwiesen wurde, der sich

unbefugt in der Schweiz aufgehalten hat und überhaupt keine Zukunftsperspektive

in diesem Land hat, erlauben es die Grundsätze, die Unterhaltskosten am Wohnort

der anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen, und können sinngemäss

angewandt werden. Die Entschädigungssumme darf so auch an den wirtschaftlichen

und sozialen Bedingungen, die an dem Ort, an den die betroffene Person

abgeschoben werden soll, angepasst werden (BGE 149 IV 269 E. 2.1.5 und 2.4.2,

in: Pra 2024 Nr. 29).

3.2.2 Das Bundesgericht liess gestützt

auf diese Rechtsprechung eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80% zu, die

aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings

gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und

2.6, der Referenztagessatz wurde auf CHF 100.00 festgesetzt und danach unter

Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittslohns in

Georgien auf CHF 20.00 reduziert). In einem Urteil zur Entschädigung für

Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz, der von

einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das

Bundesgericht zugelassen, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten

in Algerien als in der Schweiz (BIP pro Einwohner ungefähr 20-mal geringer)

berücksichtigt werden und einen Betrag von CHF 70.00 pro Tag als angemessen bezeichnet

(Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). In

einem weiteren Entscheid, ebenfalls einen algerischen Staatsangehörigen betreffend,

befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe, ohne Bundesrecht zu verletzen,

die Genugtuungssumme angesichts der Lebenshaltungskosten in Algerien auf CHF

70.00 pro Tag anpassen dürfen. Auch die weitere Reduktion um die Hälfte auf CHF

35.00, die mit den konkreten Umständen und Auswirkungen der Überhaft auf das

soziale, berufliche und Privatleben begründet wurde, beanstandete das Bundesgericht

nicht (BGE 149 IV 289, in: Pra 2024 Nr. 29, E. 2.4.3 und 2.5).

3.3 Ein mathematisch präziser Vergleich

von Löhnen, Lebenshaltungskosten, Kaufkraft und weiteren Wirtschaftsdaten ist schwierig.

Dennoch kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Äthiopien in

dieser Hinsicht zweifellos massive Unterschiede bestehen. Das durchschnittliche

Jahreseinkommen wird für die Schweiz mit EUR 90'684 beziffert, während es sich

in Äthiopien auf EUR 969 belaufen soll (www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024;

ähnliche Zahlen erzeigt als Bruttonationaleinkommen je Einwohner https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024).

Massiv differieren auch die Lebenshaltungskosten (Schweiz 159.72 %, Äthiopien

41,82 %, https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1=CHE&country2=

ETH, zuletzt aufgerufen

am 2. Juli 2024). Die Lebenshaltungskosten im vom Bundesgericht kürzlich

beleuchteten Algerien bewegen sich mit 36,36 % in einem ähnlichen Rahmen (https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1

=CHE&country2=DZA,

zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024).

3.4 Der Kläger befand sich seit dem 3.

September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft. Da er bereits zuvor mehrere

Monate rechtmässig in Ausschaffungshaft war, kann nicht gesagt werden, die

widerrechtliche Ausschaffungshaft sei für ihn ein Schockerlebnis gewesen. Der

Kläger hält sich seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf und weigert

sich beharrlich, der Pflicht zur Rückreise in sein Heimatland nachzukommen. Die

widerrechtliche Ausschaffungshaft hatte überhaupt keine Auswirkungen auf sein

berufliches und soziales Leben. Insgesamt liegen Umstände vor, die mit dem vom

Bundesgericht in BGE 149 IV 283 beurteilten Fall eines algerischen

Staatsangehörigen vergleichbar sind. Nachdem auch bei den Lebenshaltungskosten

keine grossen Unterschiede bestehen, rechtfertigt es sich daher, im

vorliegenden Fall ebenfalls von einer Entschädigung von CHF 35.00 pro Tag

auszugehen.

4. Die dem Kläger zu bezahlende

Genugtuung ist damit auf CHF 1’715.00 (49 Tage multipliziert mit CHF 35.00)

festzusetzen. Der Zins von 5 % ist, wie vom Kläger gefordert, ab der Hälfte der

widerrechtlich erlittenen Haft, das heisst somit ab 27. September 2020

geschuldet.

5. Das Verwaltungsgericht auferlegte die

Verfahrenskosten in seinem Urteil vom 22. März 2022 vollumfänglich dem

Kläger, wobei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März

2022 vollständig auf, weshalb die Kosten nochmals zu regeln sind. Obwohl der

Kläger mit seiner Klage nun zu 5,36 % durchdringt beziehungsweise der Beklagte

in diesem Umfang unterliegt, ist indessen am damaligen Kostenentscheid nichts

zu ändern. Ein geringfügiges Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten wird beim

Kostenentscheid in der Regel nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts

5A_677/2022 vom 20. Februar 2023, E. 5.1.1.). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Kostenentscheid des Urteils

vom 22. März 2022 ist daher vollumfänglich zu bestätigen. Im Übrigen kann zur

Begründung auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 22. März 2022

verwiesen werden (E. 8.1 ff.). Für das Neubeurteilungsverfahren sind keine

Kosten zu erheben und – es ist den Parteien kein nennenswerter Aufwand

entstanden – auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird

der Kanton Solothurn verpflichtet, A.___ CHF 1'715.00, zuzüglich Zins zu 5 %

seit 27. September 2020, zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, wird auf CHF 1'326.10

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt

Matthias Stauffacher, im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zum vollen Honorar,

inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Das Begehren des Kantons Solothurn um

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

5. Für das Neubeurteilungsverfahren werden

keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert beträgt CHF 32'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann