ZKAPP.2000.27
Anfechtung der Vaterschaft
11. Juli 2001Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 6
Art. 2 Abs. 2, 256 ZGB. Bei der Beurteilung der
Frage, ob die Anfechtung der Vaterschaft rechtsmissbräuchlich ist, sind die
Umstände des konkreten Falles näher zu untersuchen.
Sachverhalt (gekürzt):
Als sich der Kläger mit der Zweitbeklagten verheiratet hat,
war diese im 7. Monat schwanger. Es war unbestritten, dass der Kläger nicht der
leibliche Vater des noch ungeborenen Kindes war. Wegen der gesetzlichen
Vermutung von Art. 255 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) galt der Kläger
als Vater des Kindes (Erstbeklagte). Nur wenige Wochen nach der Geburt der
Erstbeklagten haben sich der Kläger und die Zweitbeklagte wieder getrennt. Sie
sind in der Zwischenzeit rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat vor
Amtsgericht eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eingereicht. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst
die Appellation des Klägers gut und stellt fest, dass der Kläger nicht der
Vater der Erstbeklagten ist.
Sachverhalt
4. Die Anfechtungsklage steht dem Ehemann um seiner
Persönlichkeit willen zu (Cyril Hegnauer: Berner Kommentar, Das Familienrecht,
2. Abt., 1. Teilbd., Bern 1984, N 36 zu Art. 256 ZGB). Hat der Ehemann der
Zeugung durch einen Dritten zugestimmt, entfällt das Klagerecht. Dies ist ein
Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots (Heinrich Honsell /
Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser [Hrsg.]: Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 1996, N
12 zu Art. 256 ZGB). Das Anfechtungsrecht des Ehemannes wird, abgesehen von
Art. 256 Abs. 3 ZGB, aber auch ganz allgemein durch das Rechtsmissbrauchsverbot
gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB beschränkt (Hegnauer, a.a.O., N 48 zu Art. 256 ZGB).
Die Zweitbeklagte, welche die Abweisung der Klage beantragt,
beruft sich in ihrer Begründung auf die von Hegnauer geäusserte Meinung, dass
es unvereinbar und mithin rechtsmissbräuchlich sei, dass der Ehemann selber das
Kindsverhältnis anfechte, wenn er bei der Trauung gewusst habe, dass seine Frau
schwanger sei, da er in diesem Fall, ähnlich wie bei der Anerkennung (Art. 260
ZGB), aktiv an der Begründung des Kindesverhältnisses beteiligt gewesen sei
(Hegnauer, a.a.O., N 50 zu Art. 256 ZGB).
5. Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede
Instanz von Amtes wegen zu beachten. Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt die Bestimmungen
des Zivilrechts nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen ausser Kraft,
sondern weist den Richter bloss an, besonderen Umständen des einzelnen Falles
Rechnung zu tragen. Dabei hat der Richter ohne Bindung an starre Regeln die
gesamten Umstände nach freiem Ermessen zu würdigen. Dabei findet der offenbare
Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz (BGE 121 III 63, 111 II 244, 86 II 232).
Die Anerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB ist eine
Erwägungen
formbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung des Vaters eines
ausserehelichen Kindes, durch die das Kindsverhältnis begründet wird. Die
Anerkennung ist ein absolut höchstpersönliches Recht. Sie ist grundsätzlich
bedingungsfeindlich (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser,
a.a.O., N 1 zu Art. 256 ZGB). Die Zustimmung zur Zeugung durch einen Dritten
ist ebenfalls absolut höchstpersönlicher Natur (Hegnauer, a.a.O., N 41 zu Art.
256.
ZGB). Ganz anders ist die Rechtslage bei der gesetzlichen Vermutung gemäss
Art. 255 ZGB. Der Bräutigam kann, auch wenn er darum weiss, dass seine Braut
von einem Dritten schwanger ist, den Eintritt der unwahren Vermutung durch die
Heirat der Schwangeren nicht verhindern. Die Heirat der Schwangeren kann nicht
tel quel mit dem Fall der Begründung eines Kindesverhältnisses durch
Anerkennung gleichgesetzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger
rechtsmissbräuchlich handelt, sind die Umstände des konkreten Falles näher zu
untersuchen und abzuwägen, ob die Umstände nach der Interessenlage der Parteien
auf einen offenbaren Missbrauch des Rechts schliessen lassen (BGE 111 II 243).
(...)
Hegnauer setzt die Zustimmung des Ehemannes zur Zeugung
durch einen Dritten der Heirat einer Schwangeren in ihren Rechtswirkungen
gleich. Eine Anfechtung soll in beiden Fällen rechtsmissbräuchlich sein. Die
Heirat einer Schwangeren stellt nicht, wie die Zustimmung zur Zeugung durch
einen Dritten, einen gesetzlichen Klageausschliessungsgrund dar. Ob die Heirat
einer Schwangeren und die spätere Anfechtung der Vaterschaft
rechtsmissbräuchlich sei, ist im Einzelfall zu prüfen. Die hier zu beurteilende
Konstellation ist aussergewöhnlich und mit dem "Normalfall", bei dem
eine Scheidung nach mehrjähriger Ehe und einem gleich lange dauernden
Vater-Kindverhältnis erfolgt, nicht vergleichbar. Im Gegenteil wäre es geradezu
stossend, die Anfechtungsklage nicht zuzulassen. Die Appellation ist demzufolge
gutzuheissen. Mit der Gutheissung der Klage wird das Kindsverhältnis zwischen
dem Kläger und der Erstbeklagten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt
aufgehoben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juli 2001 (ZKAPP.2000.27)