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Entscheid

ZKAPP.2000.27

Anfechtung der Vaterschaft

11. Juli 2001Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

4. Die Anfechtungsklage steht dem Ehemann um seiner

Persönlichkeit willen zu (Cyril Hegnauer: Berner Kommentar, Das Familienrecht,

2. Abt., 1. Teilbd., Bern 1984, N 36 zu Art. 256 ZGB). Hat der Ehemann der

Zeugung durch einen Dritten zugestimmt, entfällt das Klagerecht. Dies ist ein

Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots (Heinrich Honsell /

Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser [Hrsg.]: Kommentar zum Schweizerischen

Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 1996, N

12 zu Art. 256 ZGB). Das Anfechtungsrecht des Ehemannes wird, abgesehen von

Art. 256 Abs. 3 ZGB, aber auch ganz allgemein durch das Rechtsmissbrauchsverbot

gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB beschränkt (Hegnauer, a.a.O., N 48 zu Art. 256 ZGB).

Die Zweitbeklagte, welche die Abweisung der Klage beantragt,

beruft sich in ihrer Begründung auf die von Hegnauer geäusserte Meinung, dass

es unvereinbar und mithin rechtsmissbräuchlich sei, dass der Ehemann selber das

Kindsverhältnis anfechte, wenn er bei der Trauung gewusst habe, dass seine Frau

schwanger sei, da er in diesem Fall, ähnlich wie bei der Anerkennung (Art. 260

ZGB), aktiv an der Begründung des Kindesverhältnisses beteiligt gewesen sei

(Hegnauer, a.a.O., N 50 zu Art. 256 ZGB).

5. Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede

Instanz von Amtes wegen zu beachten. Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt die Bestimmungen

des Zivilrechts nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen ausser Kraft,

sondern weist den Richter bloss an, besonderen Umständen des einzelnen Falles

Rechnung zu tragen. Dabei hat der Richter ohne Bindung an starre Regeln die

gesamten Umstände nach freiem Ermessen zu würdigen. Dabei findet der offenbare

Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz (BGE 121 III 63, 111 II 244, 86 II 232).

Die Anerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB ist eine

Erwägungen

formbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung des Vaters eines

ausserehelichen Kindes, durch die das Kindsverhältnis begründet wird. Die

Anerkennung ist ein absolut höchstpersönliches Recht. Sie ist grundsätzlich

bedingungsfeindlich (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser,

a.a.O., N 1 zu Art. 256 ZGB). Die Zustimmung zur Zeugung durch einen Dritten

ist ebenfalls absolut höchstpersönlicher Natur (Hegnauer, a.a.O., N 41 zu Art.

256.

ZGB). Ganz anders ist die Rechtslage bei der gesetzlichen Vermutung gemäss

Art. 255 ZGB. Der Bräutigam kann, auch wenn er darum weiss, dass seine Braut

von einem Dritten schwanger ist, den Eintritt der unwahren Vermutung durch die

Heirat der Schwangeren nicht verhindern. Die Heirat der Schwangeren kann nicht

tel quel mit dem Fall der Begründung eines Kindesverhältnisses durch

Anerkennung gleichgesetzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger

rechtsmissbräuchlich handelt, sind die Umstände des konkreten Falles näher zu

untersuchen und abzuwägen, ob die Umstände nach der Interessenlage der Parteien

auf einen offenbaren Missbrauch des Rechts schliessen lassen (BGE 111 II 243).

(...)

Hegnauer setzt die Zustimmung des Ehemannes zur Zeugung

durch einen Dritten der Heirat einer Schwangeren in ihren Rechtswirkungen

gleich. Eine Anfechtung soll in beiden Fällen rechtsmissbräuchlich sein. Die

Heirat einer Schwangeren stellt nicht, wie die Zustimmung zur Zeugung durch

einen Dritten, einen gesetzlichen Klageausschliessungsgrund dar. Ob die Heirat

einer Schwangeren und die spätere Anfechtung der Vaterschaft

rechtsmissbräuchlich sei, ist im Einzelfall zu prüfen. Die hier zu beurteilende

Konstellation ist aussergewöhnlich und mit dem "Normalfall", bei dem

eine Scheidung nach mehrjähriger Ehe und einem gleich lange dauernden

Vater-Kindverhältnis erfolgt, nicht vergleichbar. Im Gegenteil wäre es geradezu

stossend, die Anfechtungsklage nicht zuzulassen. Die Appellation ist demzufolge

gutzuheissen. Mit der Gutheissung der Klage wird das Kindsverhältnis zwischen

dem Kläger und der Erstbeklagten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt

aufgehoben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juli 2001 (ZKAPP.2000.27)