Lexipedia

Entscheid

ZKAPP.2001.27

Motorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft

3. Mai 2002Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Dezember 1993 verunfallte I. mit einem Personenwagen, der

auf den Namen ihres Freundes G. eingelöst war. Aus unbekannten Gründen war sie

auf der Autobahn am Ende einer Verzweigungsrampe von der Fahrbahn abgekommen.

I. erwachte nicht mehr aus dem Koma und verstarb im Januar 2000 an ihren

schweren Verletzungen. Ab Dezember 1994 wurde I. eine ganze Invalidenrente

zugesprochen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung reichte Klage gegen den

Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallautos ein und stellte eine

namhafte Regressforderung. Sie stützte ihre Klage auf Art. 48 AHVG und Art. 52

IVG und machte geltend, nach den erwähnten Bestimmungen trete die

Eidgenössische Invalidenversicherung mittels Subrogation unmittelbar in die

Rechte des Versicherten gegenüber einem Haftpflichtigen ein, wobei auch

allfällige Nebenrechte wie das direkte Forderungs- und Klagerecht auf sie übergehen

würden. Der Motorhaftpflichtversicherer wehrte sich gegen den Rückgriff mit den

Einwänden, die Verunfallte I. sei Mithalterin des Unfallautos gewesen, was den

Regress ausschliesse. Zum andern sei ein zweites Fahrzeug in den Unfall

verwickelt gewesen, so dass diesem gegenüber Ansprüche gegeben seien, auch im

Regressverhältnis.

Erwägungen

2.

Gemäss Fahrzeugausweis war G. Halter des Unfallautos. Dem

SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.41) liegt nicht ein formeller, sondern ein

materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als Halter derjenige aufzufassen,

auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und

der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen

Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Bei mehreren

Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die

Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft. Der Begriff der

Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (Karl Oftinger/Emil W. Stark:

Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Zürich 1989, S. 59, N 90;

BGE 92 II 42; BGE 117 II 612 f.). Nach Art. 78 VZV

(Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) beurteilt sich die Haltereigenschaft

nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der polizeirechtliche Halter gemäss

Fahrzeugausweis muss bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Halters nicht

berücksichtigt werden; er kann allerdings ein Indiz abgeben (Oftinger/Stark,

a.a.O., S. 60 ff, N 91 ff.). (...)

3.

(...) Den Zeugenaussagen zufolge kann I. nicht als

Mithalterin des Fiat Uno betrachtet werden. Sie hat sich weder an den

Unterhaltskosten beteiligt noch hatte sie Verfügungsgewalt über das Auto.

Nachdem sie ihr eigenes Auto Ende September 1993 aus dem Verkehr nehmen musste

und selber noch kein anderes Auto hatte, ihr Freund aber sein eigenes Fahrzeug

nur selten brauchte, um zur Arbeit zu fahren, durfte sie den Fiat Uno ab und zu

benutzen. Wenn sie auf eigene Kosten Benzin getankt hat, kann das als Dank und

Entgelt für den erwiesenen Freundschaftsdienst verstanden werden.

4.

(...) Im Mai 1993 hat das Freundespaar I./G. im Hinblick

auf eine gemeinsame mehrmonatige Ferienreise einen VW-Bus gekauft. Die Kosten

haben sich die beiden geteilt, sowohl bezüglich der Anschaffungs- als auch der

Unterhaltskosten. Es liegt ein klassischer Fall einer Mithalterschaft vor,

analog zum Sachverhalt, welcher BGE 99 II 315 ff. zu Grunde liegt. (...) Der

VW-Bus war mit Wechselschildern zusammen mit dem Fiat Uno ausgestattet worden.

Nach Art. 13 Abs. 2 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.31) wird ein

Wechselschild nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Sind zwei Autos

mit Wechselschildern ausgestattet, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr

verwendet werden, welches die Nummernschilder trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Dem

SVG liegt ein materieller Halterbegriff zugrunde. Die Bestimmungen über die

Wechsel-Kontrollschilder nach Art. 13 ff VVV knüpfen demgegenüber an einem

formellen Halterbegriff an. Halter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene

Person. Mit dem formellen Halterbegriff kann jedoch die zur Beurteilung

stehende Frage der materiellen Halterschaft bzw. Mithalterschaft nicht

beantwortet werden. (...)

5.

Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt

ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie

solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Im Rahmen der vertraglichen

Versicherungsdeckung hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen

den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Gegenüber einem Dritten, der für den Tod

oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die AHV im

Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die

Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein; Art. 44 UVG (Unfallversicherungsgesetz,

SR 832.20) bleibt vorbehalten (Art. 48ter AHVG, SR 831.10, und Art.

Art. 52 IVG, SR 831.20). (...)

6.

(...) Bei der Subrogation des Sozialversicherers (Art. 48ter

AHVG) handelt es sich um eine unmittelbare Subrogation. Die Subrogation erfolgt

unbeschränkt, so dass die leistende Sozialversicherung für ihre gesamten

Leistungen in die Stellung des Geschädigten gegenüber dem oder den

Haftpflichtigen eintritt. Daher handelt es sich nicht um einen eigentlichen

Rückgriff auf den Haftpflichtigen, sondern um die Geltendmachung einer kraft

Gesetz zedierten Forderung gegen den Haftpflichtigen (Andrea Rumo-Jungo,

Haftpflicht und Sozialversicherung, Hrsg: P. Gauch, Freiburg 1998, S. 407).

Gemäss Art. 60 Abs. 1 SVG besteht solidarische Haftung.

Solidarität setzt also Haftung voraus. Jeder der mehreren Schuldner haftet dem

Gläubiger für seinen ganzen Anspruch. Der Gläubiger kann daher jeden Schuldner

für die volle Forderung belangen. Wie im Innenverhältnis die Zahlungspflicht

auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist, berührt ihn nicht. Diese Regelung

will dem Gläubiger eine möglichst vollständige Befriedigung für seine Ansprüche

sichern. Solidarität in jeder Form bedeutet daher Stärkung der Stellung des

Gläubigers. Dieser kann bei der gerichtlichen Austragung seines Anspruchs den

Prozessgegner auswählen. Er kann sich darauf beschränken, nur gegen einen der

mehreren Schuldner vorzugehen; er kann diese auch nacheinander belangen oder

alle Schuldner als Streitgenossen im selben Prozess einklagen. Welchen Weg er

auch einschlägt, erlischt sein Anspruch erst, wenn er voll befriedigt worden

ist. Nach herrschender Auffassung stehen dem Gläubiger mehrere selbständige,

gegen jeden Schuldner einzeln gerichtete Forderungen zu, die ihr eigenes

rechtliches Schicksal haben können. Insbesondere ist der einzelne

Solidarschuldner dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung

ihm gegenüber zu Recht besteht. Solidarität bedeutet also nur, dass die

Mithaftung anderer die eigene Haftpflicht nicht schmälert. Sie kann aber nicht

dazu führen, dass eine Person wegen der Mithaftung anderer mehr leisten muss

als ohne diese. Entscheidend ist immer das Mass der Haftung, das sich aus dem

Verhältnis eines Solidarschuldners zur geschädigten Person ergibt. Der einzelne

Solidarschuldner ist dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen

Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Bei Solidarschuldnerschaft haftet die

betreffende Person also nur bis zu dem Betrag solidarisch, für den sie auch bei

alleiniger Schuldnerschaft einstehen müsste. Neben persönlichen Einreden kann

der Belangte diejenigen geltend machen, die allen zustehen (BGE 93 II 334; A.

Keller, a.a.O., S. 179; A. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 391 f N 879; Oftinger/Stark,

a.a.O., S. 500 N 33; R. Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von

Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 174, Rz 503; René Schaffhauser/Jakob

Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd II:

Haftpflicht und Versicherung, Bern 1998, S. 219 ff N 1449 ff). Diese Ansicht,

wonach sich jeder Solidarschuldner gegenüber dem Geschädigten auf individuelle

Herabsetzungsgründe nach Art. 43/44 OR berufen kann, entspricht im Übrigen auch

dem Vorentwurf zur Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (A. Rumo-Jungo,

a.a.O., S. 392, N 882).

Die Klägerin ist durch Subrogation in die Rechtsstellung der

geschädigten I. eingetreten. Die Rechtsposition der Beklagten bleibt durch die

Subrogation grundsätzlich unberührt. Die Beklagte hat lediglich einen Teil der

Schuld der Klägerin statt der Geschädigten gegenüber zu begleichen. Dabei soll

sie weder besser noch schlechter gestellt werden. Sie kann, wie dies I. auch

hätte tun können, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 SVG Schadenersatz von den

beteiligten Haftpflichtversicherer fordern (Aussenverhältnis). Es handelt sich

demnach nicht um eine eigentliche Regressforderung. Die Klägerin hat lediglich

die Beklagte eingeklagt. Wegen der Solidarität steht es ihr frei, anschliessend

für einen allfällig ungedeckt gebliebenen Schaden die Haftpflichtversicherung

des am Unfall beteiligten Halters L. einzuklagen. Das Innenverhältnis, also die

eigentliche Regressforderung der Haftpflichtversicherer unter sich steht hier

nicht zur Diskussion. Entsprechend der herrschenden Lehrmeinung und der

Rechtsprechung hat sich die Klägerin die Herabsetzungsgründe im Sinne von Art.

43/44 OR anrechnen zu lassen, da sie nur im Rahmen der Haftungsquote des

Schädigers auf die Beklagte zurückgreifen kann (BGE 124 III 225, BGE 127 III

448).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. April/03. Mai

2002.

(ZKAPP.2001.27)

Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten am 19.

November 2002 abgewiesen.