ZKAPP.2001.27
Motorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft
3. Mai 2002Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 5
Art. 78 VZV, Art. 65 Abs. 1 SVG. Haltereigenschaft.
Mithalterschaft des Verunfallten am Unfallauto. Bei Bejahung der
Mithalterschaft richtet sich die Haftung nicht nach SVG, sondern nach den
Bestimmungen des OR (E. 2 - 4). Umfang der Ersatzpflicht des
Motorhaftpflichtversicheres (E. 5 u. 6).
Sachverhalt
Im Dezember 1993 verunfallte I. mit einem Personenwagen, der
auf den Namen ihres Freundes G. eingelöst war. Aus unbekannten Gründen war sie
auf der Autobahn am Ende einer Verzweigungsrampe von der Fahrbahn abgekommen.
I. erwachte nicht mehr aus dem Koma und verstarb im Januar 2000 an ihren
schweren Verletzungen. Ab Dezember 1994 wurde I. eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung reichte Klage gegen den
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallautos ein und stellte eine
namhafte Regressforderung. Sie stützte ihre Klage auf Art. 48 AHVG und Art. 52
IVG und machte geltend, nach den erwähnten Bestimmungen trete die
Eidgenössische Invalidenversicherung mittels Subrogation unmittelbar in die
Rechte des Versicherten gegenüber einem Haftpflichtigen ein, wobei auch
allfällige Nebenrechte wie das direkte Forderungs- und Klagerecht auf sie übergehen
würden. Der Motorhaftpflichtversicherer wehrte sich gegen den Rückgriff mit den
Einwänden, die Verunfallte I. sei Mithalterin des Unfallautos gewesen, was den
Regress ausschliesse. Zum andern sei ein zweites Fahrzeug in den Unfall
verwickelt gewesen, so dass diesem gegenüber Ansprüche gegeben seien, auch im
Regressverhältnis.
Erwägungen
2.
Gemäss Fahrzeugausweis war G. Halter des Unfallautos. Dem
SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.41) liegt nicht ein formeller, sondern ein
materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als Halter derjenige aufzufassen,
auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und
der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen
Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Bei mehreren
Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die
Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft. Der Begriff der
Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (Karl Oftinger/Emil W. Stark:
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Zürich 1989, S. 59, N 90;
BGE 92 II 42; BGE 117 II 612 f.). Nach Art. 78 VZV
(Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) beurteilt sich die Haltereigenschaft
nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der polizeirechtliche Halter gemäss
Fahrzeugausweis muss bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Halters nicht
berücksichtigt werden; er kann allerdings ein Indiz abgeben (Oftinger/Stark,
a.a.O., S. 60 ff, N 91 ff.). (...)
3.
(...) Den Zeugenaussagen zufolge kann I. nicht als
Mithalterin des Fiat Uno betrachtet werden. Sie hat sich weder an den
Unterhaltskosten beteiligt noch hatte sie Verfügungsgewalt über das Auto.
Nachdem sie ihr eigenes Auto Ende September 1993 aus dem Verkehr nehmen musste
und selber noch kein anderes Auto hatte, ihr Freund aber sein eigenes Fahrzeug
nur selten brauchte, um zur Arbeit zu fahren, durfte sie den Fiat Uno ab und zu
benutzen. Wenn sie auf eigene Kosten Benzin getankt hat, kann das als Dank und
Entgelt für den erwiesenen Freundschaftsdienst verstanden werden.
4.
(...) Im Mai 1993 hat das Freundespaar I./G. im Hinblick
auf eine gemeinsame mehrmonatige Ferienreise einen VW-Bus gekauft. Die Kosten
haben sich die beiden geteilt, sowohl bezüglich der Anschaffungs- als auch der
Unterhaltskosten. Es liegt ein klassischer Fall einer Mithalterschaft vor,
analog zum Sachverhalt, welcher BGE 99 II 315 ff. zu Grunde liegt. (...) Der
VW-Bus war mit Wechselschildern zusammen mit dem Fiat Uno ausgestattet worden.
Nach Art. 13 Abs. 2 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.31) wird ein
Wechselschild nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Sind zwei Autos
mit Wechselschildern ausgestattet, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr
verwendet werden, welches die Nummernschilder trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Dem
SVG liegt ein materieller Halterbegriff zugrunde. Die Bestimmungen über die
Wechsel-Kontrollschilder nach Art. 13 ff VVV knüpfen demgegenüber an einem
formellen Halterbegriff an. Halter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene
Person. Mit dem formellen Halterbegriff kann jedoch die zur Beurteilung
stehende Frage der materiellen Halterschaft bzw. Mithalterschaft nicht
beantwortet werden. (...)
5.
Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt
ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie
solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Im Rahmen der vertraglichen
Versicherungsdeckung hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen
den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Gegenüber einem Dritten, der für den Tod
oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die AHV im
Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die
Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein; Art. 44 UVG (Unfallversicherungsgesetz,
SR 832.20) bleibt vorbehalten (Art. 48ter AHVG, SR 831.10, und Art.
Art. 52 IVG, SR 831.20). (...)
6.
(...) Bei der Subrogation des Sozialversicherers (Art. 48ter
AHVG) handelt es sich um eine unmittelbare Subrogation. Die Subrogation erfolgt
unbeschränkt, so dass die leistende Sozialversicherung für ihre gesamten
Leistungen in die Stellung des Geschädigten gegenüber dem oder den
Haftpflichtigen eintritt. Daher handelt es sich nicht um einen eigentlichen
Rückgriff auf den Haftpflichtigen, sondern um die Geltendmachung einer kraft
Gesetz zedierten Forderung gegen den Haftpflichtigen (Andrea Rumo-Jungo,
Haftpflicht und Sozialversicherung, Hrsg: P. Gauch, Freiburg 1998, S. 407).
Gemäss Art. 60 Abs. 1 SVG besteht solidarische Haftung.
Solidarität setzt also Haftung voraus. Jeder der mehreren Schuldner haftet dem
Gläubiger für seinen ganzen Anspruch. Der Gläubiger kann daher jeden Schuldner
für die volle Forderung belangen. Wie im Innenverhältnis die Zahlungspflicht
auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist, berührt ihn nicht. Diese Regelung
will dem Gläubiger eine möglichst vollständige Befriedigung für seine Ansprüche
sichern. Solidarität in jeder Form bedeutet daher Stärkung der Stellung des
Gläubigers. Dieser kann bei der gerichtlichen Austragung seines Anspruchs den
Prozessgegner auswählen. Er kann sich darauf beschränken, nur gegen einen der
mehreren Schuldner vorzugehen; er kann diese auch nacheinander belangen oder
alle Schuldner als Streitgenossen im selben Prozess einklagen. Welchen Weg er
auch einschlägt, erlischt sein Anspruch erst, wenn er voll befriedigt worden
ist. Nach herrschender Auffassung stehen dem Gläubiger mehrere selbständige,
gegen jeden Schuldner einzeln gerichtete Forderungen zu, die ihr eigenes
rechtliches Schicksal haben können. Insbesondere ist der einzelne
Solidarschuldner dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung
ihm gegenüber zu Recht besteht. Solidarität bedeutet also nur, dass die
Mithaftung anderer die eigene Haftpflicht nicht schmälert. Sie kann aber nicht
dazu führen, dass eine Person wegen der Mithaftung anderer mehr leisten muss
als ohne diese. Entscheidend ist immer das Mass der Haftung, das sich aus dem
Verhältnis eines Solidarschuldners zur geschädigten Person ergibt. Der einzelne
Solidarschuldner ist dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen
Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Bei Solidarschuldnerschaft haftet die
betreffende Person also nur bis zu dem Betrag solidarisch, für den sie auch bei
alleiniger Schuldnerschaft einstehen müsste. Neben persönlichen Einreden kann
der Belangte diejenigen geltend machen, die allen zustehen (BGE 93 II 334; A.
Keller, a.a.O., S. 179; A. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 391 f N 879; Oftinger/Stark,
a.a.O., S. 500 N 33; R. Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von
Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 174, Rz 503; René Schaffhauser/Jakob
Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd II:
Haftpflicht und Versicherung, Bern 1998, S. 219 ff N 1449 ff). Diese Ansicht,
wonach sich jeder Solidarschuldner gegenüber dem Geschädigten auf individuelle
Herabsetzungsgründe nach Art. 43/44 OR berufen kann, entspricht im Übrigen auch
dem Vorentwurf zur Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (A. Rumo-Jungo,
a.a.O., S. 392, N 882).
Die Klägerin ist durch Subrogation in die Rechtsstellung der
geschädigten I. eingetreten. Die Rechtsposition der Beklagten bleibt durch die
Subrogation grundsätzlich unberührt. Die Beklagte hat lediglich einen Teil der
Schuld der Klägerin statt der Geschädigten gegenüber zu begleichen. Dabei soll
sie weder besser noch schlechter gestellt werden. Sie kann, wie dies I. auch
hätte tun können, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 SVG Schadenersatz von den
beteiligten Haftpflichtversicherer fordern (Aussenverhältnis). Es handelt sich
demnach nicht um eine eigentliche Regressforderung. Die Klägerin hat lediglich
die Beklagte eingeklagt. Wegen der Solidarität steht es ihr frei, anschliessend
für einen allfällig ungedeckt gebliebenen Schaden die Haftpflichtversicherung
des am Unfall beteiligten Halters L. einzuklagen. Das Innenverhältnis, also die
eigentliche Regressforderung der Haftpflichtversicherer unter sich steht hier
nicht zur Diskussion. Entsprechend der herrschenden Lehrmeinung und der
Rechtsprechung hat sich die Klägerin die Herabsetzungsgründe im Sinne von Art.
43/44 OR anrechnen zu lassen, da sie nur im Rahmen der Haftungsquote des
Schädigers auf die Beklagte zurückgreifen kann (BGE 124 III 225, BGE 127 III
448).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. April/03. Mai
2002.
(ZKAPP.2001.27)
Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten am 19.
November 2002 abgewiesen.