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Entscheid

ZKAPP.2001.34

Feststellungsklage, Anwendungsbereich

16. August 2001Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

5. Auf den 01. Januar 1997 ist das Schuldbetreibungs- und

Erwägungen

Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) revidiert worden. Neu wurde ein Art. 85a SchKG

geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren

feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr

Dispositiv

besteht". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser

Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages

zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger gültig Rechtsvorschlag erhoben. Der

Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages

bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht dem (angeblichen) Schuldner

somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (aber nach dem

wohl überwiegenden Teil der Lehre: Luca Tenchio: Feststellungsklagen und

Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff., mit

zahlreichen Hinweisen).

6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch

unmissverständlich festgehalten, es werde damit keine Praxisänderung gegenüber

BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird erwähnt, "dass dem

Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage

auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen

steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren

handelt es sich vorliegend.

7. Das Feststellungsinteresse des hierortigen Klägers ist

evident: Er tut in seiner Parteiaussage vor Amtsgericht glaubhaft dar, dass er

sich anlässlich seiner letzten militärischen Beförderung über diese Betreibung

erklären musste. Er beweist, dass er eine entsprechende Erläuterung gegenüber

dem Amt für Justiz abgeben musste, um in das neu geschaffene Anwaltsregister

eingetragen zu werden. Es ist offenkundig, dass durch haltlose Betreibungen der

Ruf einer Person und vor allem ihr wirtschaftliches Ansehen, etwa die

Kreditwürdigkeit, beeinträchtigt werden können. Dies namentlich dann, wenn die

fragliche Betreibung sich auf fast eine Million Franken beläuft. Das

Amtsgericht ist auf die negative Feststellungsklage daher zu Recht eingetreten

bzw. gutgeheissen.

Obergericht Zivilkammer, ZKAPP.2001.34 (Urteil vom

16.08.2001)