ZKAPP.2001.34
Feststellungsklage, Anwendungsbereich
16. August 2001Deutsch2 min
Source so.ch
ZKAPP.2001.34
Art. 85a SchKG. Anwendungsbereich.
Feststellungsinteresse. Es ist auch dann möglich, eine allgemeine negative
Feststellungsklage zu erheben, wenn der Rechtsvorschlag nicht rechtskräftig
beseitigt wurde.
Sachverhalt (gekürzt):
Ein Anwalt wurde durch einen ehemaligen Klienten über rund
eine Million Franken betrieben. Der Betriebene erhob innert Frist
Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag. Der Betreibende stellte kein
Rechtsöffnungsbegehren und erhob keine Forderungsklage. In erster Instanz wurde
eine gegen die Betreibung erhobene negative Feststellungsklage des Anwalts
gutgeheissen. Die Zivilkammer schützt den erstinstanzlichen Entscheid.
Sachverhalt
5. Auf den 01. Januar 1997 ist das Schuldbetreibungs- und
Erwägungen
Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) revidiert worden. Neu wurde ein Art. 85a SchKG
geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren
feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr
Dispositiv
besteht". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser
Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages
zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger gültig Rechtsvorschlag erhoben. Der
Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages
bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht dem (angeblichen) Schuldner
somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (aber nach dem
wohl überwiegenden Teil der Lehre: Luca Tenchio: Feststellungsklagen und
Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff., mit
zahlreichen Hinweisen).
6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch
unmissverständlich festgehalten, es werde damit keine Praxisänderung gegenüber
BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird erwähnt, "dass dem
Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage
auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen
steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren
handelt es sich vorliegend.
7. Das Feststellungsinteresse des hierortigen Klägers ist
evident: Er tut in seiner Parteiaussage vor Amtsgericht glaubhaft dar, dass er
sich anlässlich seiner letzten militärischen Beförderung über diese Betreibung
erklären musste. Er beweist, dass er eine entsprechende Erläuterung gegenüber
dem Amt für Justiz abgeben musste, um in das neu geschaffene Anwaltsregister
eingetragen zu werden. Es ist offenkundig, dass durch haltlose Betreibungen der
Ruf einer Person und vor allem ihr wirtschaftliches Ansehen, etwa die
Kreditwürdigkeit, beeinträchtigt werden können. Dies namentlich dann, wenn die
fragliche Betreibung sich auf fast eine Million Franken beläuft. Das
Amtsgericht ist auf die negative Feststellungsklage daher zu Recht eingetreten
bzw. gutgeheissen.
Obergericht Zivilkammer, ZKAPP.2001.34 (Urteil vom
16.08.2001)