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Entscheid

ZKAPP.2003.1

Abänderung Ehescheidungsurteil

5. April 2004Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Klägerin reichte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massregeln ein, da der Beklagte in der Türkei ein Scheidungsverfahren angehoben

hatte, das türkische Gericht aber für die Dauer des Verfahrens keine vorsorglichen

Massregeln (Regelung des Getrenntlebens, Obhut des Kindes, Besuchsrecht,

Unterhaltsbeiträge) getroffen hatte. Der Gerichtspräsident stellte den Sohn

unter die elterliche Sorge der Mutter. Für diesen und die Klägerin persönlich

legte er Unterhaltsbeiträge fest. Mit Urteil des 8. Zivilgerichts in Bakirköy

(Türkei) wurde die Ehe der Parteien zwischenzeitlich geschieden. Das Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund des rechtskräftigen türkischen

Urteils wurden die vom Zivilgericht verfügten vorsorglichen Massregeln aufgehoben.

Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab.

Am 27. August 2001 reichte die Klägerin beim Richteramt eine Klage auf Ergänzung

und Abänderung des Ehescheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG ein. Das Gericht

ordnete zwar die Teilung der Altersvorsorge an, wies aber eine Änderung der

Unterhaltsbeiträge an den Sohn ab. Die Zivilkammer weist in der Appellation die

Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ab.

Erwägungen

4.

Die Klägerin macht geltend, im türkischen

Ehescheidungsurteil sei zwar ein Unterhaltsbeitrag für das Kind gesprochen

worden; ganz offensichtlich sei dieser aber nach den Bedürfnissen des

Berechtigten in der Türkei nach türkischem Lebensstandard festgesetzt worden. Nach

dem Haager Unterhaltsstatut-Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 hätte das

türkische Gericht für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aber nicht

türkisches Recht anwenden dürfen. Mit der eingereichten Klage vor den schweizerischen

Gerichten gehe es nicht um eine Abänderung im Sinne des ZGB, sondern um eine

solche im Sinne des Haager Übereinkommens. Es gehe darum, die nicht korrekte

Anwendung des türkischen Rechts (statt des schweizerischen Rechts) für die

Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das Kind zu korrigieren.

Ein Urteil, welches durch unrichtige Rechtsanwendung

zustande gekommen ist, ist grundsätzlich gültig. Selbst wenn ein Schweizer

Richter schweizerisches Recht falsch anwendet, ist das Urteil gültig und

erwächst in Rechtskraft. Will ein Urteil mit der Rüge, das Recht sei falsch

bzw. es sei nicht das richtige Recht angewendet worden, angefochten werden,

müssen die in der betreffenden Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel

ergriffen werden. Im Kanton Solothurn stehen für die Anfechtung von Urteilen

die Rechtsmittel der Appellation, der Nichtigkeitsbeschwerde oder des Rekurses

zur Verfügung. Ein rechtskräftiges Urteil kann bei Vorliegen der entsprechenden

Voraussetzungen lediglich noch durch Revision aufgehoben werden. Das 8.

Zivilgericht in Bakirköy hat die Ehe der Parteien geschieden und die

Nebenfolgen geregelt. Da die Parteien auf eine Berufung verzichtet haben, ist

das Urteil am 23. Januar 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin irrt, wenn

sie meint, sie könne mit einer Klage auf Abänderung des türkischen

Scheidungsurteils (Art. 64 IPRG) das in der Türkei "verpasste"

Rechtsmittel nachholen. Art. 64 IPRG ermächtigt nicht dazu, inländische oder

ausländische Ehescheidungsurteile deshalb abzuändern, weil bei ausländischen Entscheidungen

nicht nach dem bei uns geltenden Recht entschieden worden ist oder weil ein

Irrtum unterlaufen ist, z.B. in der Rechtsanwendung. Sowohl inländische wie ausländische

Ehescheidungsurteile sind nur insofern abänderbar, als sie über Nebenfolgen

befunden haben, die im Laufe der Zeit eine Anpassung an veränderte Umstände

erfordern. Die Abänderungsklage ersetzt weder das Rechtsmittel der Revision

noch dient sie der Korrektur einer materiell unrichtigen Entscheidung (Heinrich

Honsell et al. (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1995,

N 7 f. zu Art. 64 IPRG; Cyrill Hegnauer: Kommentar zum Schweizerischen

Privatrecht, Bern 1997, N 67 zu Art. 286 ZGB).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. April 2004 (ZKAPP.2003.1)