ZKAPP.2003.1
Abänderung Ehescheidungsurteil
5. April 2004Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 1
Art. 134 ZGB, Art. 64 IPRG. Abänderung
eines türkischen Scheidungsurteils. Die Abänderungsklage ersetzt weder das
Rechtsmittel der Revision noch dient sie der Korrektur einer materiell falschen
Entscheidung. Auch ein falsches Urteil kann in Rechtskraft erwachsen.
Sachverhalt
Die Klägerin reichte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massregeln ein, da der Beklagte in der Türkei ein Scheidungsverfahren angehoben
hatte, das türkische Gericht aber für die Dauer des Verfahrens keine vorsorglichen
Massregeln (Regelung des Getrenntlebens, Obhut des Kindes, Besuchsrecht,
Unterhaltsbeiträge) getroffen hatte. Der Gerichtspräsident stellte den Sohn
unter die elterliche Sorge der Mutter. Für diesen und die Klägerin persönlich
legte er Unterhaltsbeiträge fest. Mit Urteil des 8. Zivilgerichts in Bakirköy
(Türkei) wurde die Ehe der Parteien zwischenzeitlich geschieden. Das Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund des rechtskräftigen türkischen
Urteils wurden die vom Zivilgericht verfügten vorsorglichen Massregeln aufgehoben.
Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab.
Am 27. August 2001 reichte die Klägerin beim Richteramt eine Klage auf Ergänzung
und Abänderung des Ehescheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG ein. Das Gericht
ordnete zwar die Teilung der Altersvorsorge an, wies aber eine Änderung der
Unterhaltsbeiträge an den Sohn ab. Die Zivilkammer weist in der Appellation die
Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ab.
Erwägungen
4.
Die Klägerin macht geltend, im türkischen
Ehescheidungsurteil sei zwar ein Unterhaltsbeitrag für das Kind gesprochen
worden; ganz offensichtlich sei dieser aber nach den Bedürfnissen des
Berechtigten in der Türkei nach türkischem Lebensstandard festgesetzt worden. Nach
dem Haager Unterhaltsstatut-Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 hätte das
türkische Gericht für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aber nicht
türkisches Recht anwenden dürfen. Mit der eingereichten Klage vor den schweizerischen
Gerichten gehe es nicht um eine Abänderung im Sinne des ZGB, sondern um eine
solche im Sinne des Haager Übereinkommens. Es gehe darum, die nicht korrekte
Anwendung des türkischen Rechts (statt des schweizerischen Rechts) für die
Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das Kind zu korrigieren.
Ein Urteil, welches durch unrichtige Rechtsanwendung
zustande gekommen ist, ist grundsätzlich gültig. Selbst wenn ein Schweizer
Richter schweizerisches Recht falsch anwendet, ist das Urteil gültig und
erwächst in Rechtskraft. Will ein Urteil mit der Rüge, das Recht sei falsch
bzw. es sei nicht das richtige Recht angewendet worden, angefochten werden,
müssen die in der betreffenden Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel
ergriffen werden. Im Kanton Solothurn stehen für die Anfechtung von Urteilen
die Rechtsmittel der Appellation, der Nichtigkeitsbeschwerde oder des Rekurses
zur Verfügung. Ein rechtskräftiges Urteil kann bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen lediglich noch durch Revision aufgehoben werden. Das 8.
Zivilgericht in Bakirköy hat die Ehe der Parteien geschieden und die
Nebenfolgen geregelt. Da die Parteien auf eine Berufung verzichtet haben, ist
das Urteil am 23. Januar 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin irrt, wenn
sie meint, sie könne mit einer Klage auf Abänderung des türkischen
Scheidungsurteils (Art. 64 IPRG) das in der Türkei "verpasste"
Rechtsmittel nachholen. Art. 64 IPRG ermächtigt nicht dazu, inländische oder
ausländische Ehescheidungsurteile deshalb abzuändern, weil bei ausländischen Entscheidungen
nicht nach dem bei uns geltenden Recht entschieden worden ist oder weil ein
Irrtum unterlaufen ist, z.B. in der Rechtsanwendung. Sowohl inländische wie ausländische
Ehescheidungsurteile sind nur insofern abänderbar, als sie über Nebenfolgen
befunden haben, die im Laufe der Zeit eine Anpassung an veränderte Umstände
erfordern. Die Abänderungsklage ersetzt weder das Rechtsmittel der Revision
noch dient sie der Korrektur einer materiell unrichtigen Entscheidung (Heinrich
Honsell et al. (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1995,
N 7 f. zu Art. 64 IPRG; Cyrill Hegnauer: Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Bern 1997, N 67 zu Art. 286 ZGB).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. April 2004 (ZKAPP.2003.1)