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Entscheid

ZKAPP.2003.83

Einfache Gesellschaft; Konkurs eines Gesellschafters

16. Dezember 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Gesellschaftsvertrag schlossen sich 13 Parteien

(natürliche und juristische Personen), darunter die X.+Co., vertreten durch R.,

unter der Bezeichnung "Baukonsortium" zu einer einfachen Gesellschaft

zusammen. Das Baukonsortium bezweckte die Überbauung und den Verkauf von

Wohneinheiten und den Verkauf von nicht überbauten Teilparzellen. Mit Gesellschaftsvertrag

vom 28. April 1994 wurde die M. AG neu in die Gesellschaft aufgenommen. Die

Aktionäre von Gesellschaftern, welche juristische Personen sind, verpflichteten

sich mit ihrer Unterschrift, zusammen mit den von ihnen vertretenen Firmen für

deren Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag solidarisch und

unbeschränkt einzustehen. Für die M. AG unterzeichnete Albert M. die Erklärung,

solidarisch und unbeschränkt mitzuhaften. In der Folge wurde über die M. AG der

Konkurs eröffnet. R., dem das Baukonsortium alle Rechte abgetreten hatte,

klagte gegen Albert M. auf Bezahlung der verzinsten Beiträge an die einfache

Gesellschaft. Das Amtsgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen

appellierte R. Die Zivilkammer verpflichtet den Beklagten zur Bezahlung der Beiträge.

Erwägungen

2.

(...) Wie bei der Betreibung auf Pfändung können auch im

Konkurs Anteile an einem Gemeinschaftsvermögen verwertet werden. In Betracht

kommen in erster Linie die Versteigerung oder der freihändige Verkauf des Liquidationsanteils;

in zweiter Linie die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des

Gemeinschaftsvermögens (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 47 Rz 28 f.; Franco Lorandi:

Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

Zürich 1993, S. 365). (...) Die Gesellschafter des Baukonsortiums haben damit

den Liquidationsanteil der M. AG in Konkurs zu gesamter Hand erworben. Mit der

käuflichen Übernahme des Liquidationsanteils sind jedoch die

Mitgliedschaftsrechte nicht übertragen worden (Franco Lorandi, a.a.O., S. 280;

Magdalena Rutz in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.):

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel

etc. 1998, N 57 zu Art. 132 SchKG).

3.

Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 25. Januar 1993 bzw. vom

28.

April 1994 kann der Erwerber des in die Konkursmasse gefallenen Anteils

durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Gesellschafter in die einfache

Gesellschaft "Baukonsortium" als neuer Gesellschafter mit Rechten und

Pflichten aufgenommen werden. Das vom Konkursamt am 3. Mai 2002 mit

"Verkauf und Abtretung" betitelte Schreiben ist deshalb in diesem

Zusammenhang missverständlich. Das Konkursamt war einzig zuständig, den

Liquidationsanteil der konkursiten M. AG zu verkaufen. Weitere Rechte und

Pflichten konnte das Konkursamt gar nicht abtreten. Über die Aufnahme weiterer

Mitglieder können einzig die Gesellschafter entscheiden. Die Gesellschafter

haben den Liquidationsanteil der M. AG zu gesamter Hand übernommen. Mit dem

Kauf des Liquidationsanteils hat sich die Zusammensetzung der Mitglieder der

einfachen Gesellschaft nicht verändert. Es ist kein neues Mitglied in die

Gesellschaft aufgenommen worden, wie es gemäss Ziff. 8 des

Gesellschaftsvertrages möglich gewesen wäre. Die Gesellschafter haben durch die

Übernahme des Liquidationsanteils einzig die gesetzlich vorgesehene Liquidation

der einfachen Gesellschaft verhindert (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 Obliga­tionenrecht,

OR, SR 220).

4.

Wie festgestellt hat die Abtretung des

Liquidationsanteils der konkursiten M. AG an die übrigen Gesellschafter der

einfachen Gesellschaft "Baukonsortium" keinen Übergang der

Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Ebenso wenig bewirkt die Übernahme des

Liquidationsanteils durch die übrigen Gesellschafter einen automatischen

Untergang der Forderung gegenüber der konkursiten M. AG. Die Forderung von Fr.

25'205.40 (ausstehende Gesellschafterbeiträge inkl. Verzugszins bis zur

Konkurseröffnung) ist im Kollokationsplan der M. AG in Konkursliquidation

rechtskräftig kolloziert. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt, von sich aus

einseitig über eine rechtskräftig kollozierte Forderung zu verfügen. (...)

Es ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen:

Bei einem Gesellschafterwechsel ausserhalb des Konkurses verliert der

Ausscheidende seine Mitgliedschaft im Moment des Ausscheidens, im gleichen

Zeitpunkt verliert er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen,

welches den verbleibenden Gesellschaftern anwächst. In diesem Moment verliert

der Ausscheidende auch seine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte. Der

Ausscheidende erhält eine schuldrechtliche Abfindungsforderung (Daniel

Staehelin in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.): Basler

Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel etc.

2002, N 7 zu Art. 545/546 OR). In aller Regel werden die vom ausscheidenden

Gesellschafter im internen Verhältnis bestehenden Schulden von seiner ihm zustehenden

Abfindungsforderung in Abzug gebracht. Dem ausscheidenden Gesellschafter werden

die noch offenen Schulden (Gesellschafterbeiträge) nicht auf den Zeitpunkt des

Ausscheidens hin automatisch erlassen. Vorbehalten bleibt selbstverständlich

eine unter den Gesellschaftern anders lautende Abmachung. Das Gleiche gilt für

das Ausscheiden eines Gesellschafters durch dessen Konkurs. Die vor der Konkurseröffnung

entstandenen Schulden bleiben bestehen und gehen nicht automatisch unter. Vorliegend

haben denn auch die Gesellschafter des Baukonsortiums die bei der Konkurseröffnung

bestehende Schuld der M. AG im Kollokationsplan angemeldet. Sie wurde wie

gefordert kolloziert.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16./25. November 2004

(ZKAPP.2003.83)