Lexipedia

Entscheid

ZKAPP.2006.49

Feststellungsklage

13. Juni 2007Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 5. September 2005 betrieb A. den X. und den Y. als

Solidarschuldner über Fr. 58'500.05. Als Grund der Forderung wurde in

beiden Zahlungsbefehlen vermerkt: "Kosten im Zusammenhang mit der

Dachsanierung am M.-Weg wegen gravierendem Baumangel." Beide Betriebenen

erhoben rechtzeitig Rechtsvorschlag.

Am 13. September 2005 reichten die Betriebenen beim

Richteramt gegen den Gläubiger eine Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss

Art. 85a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) ein.

Nachdem die Kläger anlässlich der Aussöhnungsverhandlung darauf hingewiesen wurden,

dass eine Klage nach Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des

Rechtsvorschlages zulässig sei, änderten sie ihr Rechtsbegehren und verlangten

die Feststellung, sie schuldeten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht.

Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das Haus

vom Konkursamt zu einem sehr günstigen Preis erworben. Das Konkursamt als

Verkäufer habe jegliche Gewährleistung wegbedungen. Namentlich sei keine

Abtretung von allfälligen Gewährleistungsansprüchen gegenüber Architekten oder

Handwerkern erfolgt. Damit sei klar, dass zwischen den Parteien keine

vertragliche Beziehung bestehe. Auch ausservertraglich bestehe kein Rechtsgrund

für eine Forderung. Zudem wäre eine solche längst verjährt. Deshalb hätten sie

sich auch geweigert, vor der Betreibung eine Verjährungsverzichtserklärung zu

unterzeichnen. Weiter beantragten die Kläger die Überführung ins

amtsgerichtliche Verfahren, welchem Begehren stattgegeben wurde.

Der Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht

einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er bestätigte, dass er nur betrieben

habe, weil die Verzichtserklärung verweigert worden sei. Eine Leistungsklage

habe er noch nicht anheben können, da ihm dazu noch die Beweise fehlten. Zur

Abklärung seiner Prozessaussichten fehlten ihm insbesondere Unterlagen, die im

Besitze der Kläger seien, welche deren Herausgabe aber verweigerten. Unter

diesen Umständen habe er betreiben müssen, um die drohende Verjährung zu

unterbrechen.

Das Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein. Die Kläger

wurden verpflichtet, dem Beklagten eine volle Parteientschädigung zu vergüten

und die Gerichtskosten zu bezahlen.

Die Kläger appellierten gegen das ganze Urteil. Der Beklagte

erklärte am 13. März 2007, er habe in der Zwischenzeit beide Betreibungen

zurückgezogen. Er beantragte die Abweisung der Appellation, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Appellanten beantragten am 22. März 2007, es sei

festzustellen, dass sich der Beklagte der Klage unterzogen habe, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Die Zivilkammer schreibt die Klage als durch

Klageanerkennung erledigt ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Beklagten.

Erwägungen

5.

Auf den 1. Januar 1997 wurde das Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs revidiert. Neu wurde ein Art. 85a SchKG

geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren

feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr

Dispositiv

besteht". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser

Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages

zur Verfügung. Im vorliegenden Fall haben die Kläger gültig Recht

vorgeschlagen. Der Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses

Rechtsvorschlages bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht den

(angeblichen) Schuldnern somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur

Verfügung (wohl aber nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre [Luca Tenchio:

Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich

1999, S. 66 ff.]).

6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch

unmissverständlich festgehalten, damit werde keine Praxisänderung gegenüber BGE

120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird darauf hingewiesen, "dass dem Betriebenen

auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf

Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen

steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren

handelt es sich vorliegend, was unbestritten blieb und u.a. der vorinstanzliche

Verweis ins amtsgerichtliche Verfahren belegt (Klagen nach Art. 85a SchKG sind

demgegenüber präsidiell zu führen [§ 10 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12]). Auf eine Feststellungsklage ist

einzutreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht (SOG

2001 Nr. 13, ebenfalls eine negative Feststellungsklage betreffend).

Prozessual ist dabei zu beachten, dass gemäss § 203 Abs. 3

ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) dem Urteil der Tatbestand zugrunde zu

legen ist, "wie er zur Zeit der Ausfällung vorliegt". Wird

appelliert, so gilt als Urteilszeitpunkt das Datum des obergerichtlichen

Entscheides, denn das Rechtsmittel ist devolutiv, vollkommen und reformatorisch.

Nova sind ausdrücklich zugelassen (§ 296 ZPO). Durch § 203 Abs. 3 ZPO wird

bewusst das römisch-rechtliche Litispendenzprinzip verworfen, wonach derjenige

Sachverhalt massgebend wäre, wie er sich zur Zeit der Klageeinreichung

präsentierte. Demzufolge sind die Überlegungen des Appellaten, seine

Betreibungen seien zum damaligen Zeitpunkt legitim gewesen, obsolet. Dass die

Betreibungen "rechtmässig" waren, steht ausser Zweifel und wurde auch

gar nie bestritten.

7. In einer (positiven) Feststellungsklage betreffend

Forderung, soweit diese überhaupt zulässig ist, behauptet der Kläger, der

Beklagte schulde ihm einen bestimmten Geldbetrag. Der Beklagte anerkennt die

Klage, wenn er explizit oder zumindest konkludent (SOG 1994 Nr. 13, für den

umgekehrten, aber analog zu behandelnden Fall des Klagerückzuges) konzediert,

das sei richtig. In einer negativen Feststellungsklage betreffend Forderung

klagt der (angebliche) Schuldner. Er behauptet, er schulde einem namentlich

genannten Gläubiger – dem Beklagten – nichts. Die Klage ist demzufolge wegen

Klageanerkennung abzuschreiben, wenn dieser Beklagte mindestens konkludent

erklärt, er fordere vom Kläger nichts.

Wie erwähnt hat der Beklagte und Appellat während des

obergerichtlichen Verfahrens beide Betreibungen zurückgezogen. Er erklärte

dazu, er habe "die letzten Monate für die Abklärung der Rechtslage

genutzt. Aufgrund dieser Abklärungen gelangte man nun zum Schluss, dass gegen

die Appellanten kein Prozess angehoben wird und dass deshalb die gegen sie

erhobenen Betreibungen zurückzuziehen sind." Diese Aussage kann nur als

Forderungsverzicht verstanden werden. Würde es sich um eine Anerkennungsklage

handeln, wäre also der Gläubiger Kläger, läge offensichtlich ein Klagerückzug

vor. Unter den umgekehrten Vorzeichen einer negativen Feststellungsklage liegt

analog eine Klageanerkennung vor. Daran ändert wie aufgezeigt (E. 6 in fine)

nicht das Geringste, dass die Betreibung "rechtmässig" war. Zu

liquidieren sind noch die Prozesskosten.

8. Wer den Prozess verliert, hat die Kosten zu tragen (§ 101

ZPO). Wer die Klage anerkennt, unterliegt. Auch derjenige verliert einen

Prozess, der eine Klage erst im Verlauf des Verfahrens auf Grund besserer

Einsicht anerkennt, beispielsweise weil in einem neuen Bundesgerichtsentscheid

eine bisher unsichere Rechtslage geklärt wird oder weil ihm ein gewiefter

Rechtsanwalt die wahre Rechtslage erörtert. Er wird auch dann kostenpflichtig,

wenn er vielleicht durchaus einleuchtende Gründe hatte, die Klage nicht von

Anfang an anzuerkennen. Wer klagt oder umgekehrt eine Klage nicht anerkennt,

hat immer ein mehr oder weniger grosses Prozessrisiko.

9. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn das

Verfahren nicht als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben würde,

sondern weil es gegenstandslos geworden ist: Auch hier gilt zuerst wiederum §

203 Abs. 3 ZPO. Massgebend ist also der heutige Sachverhalt. Der Richter hat

nach seinem Ermessen über die Tragung der Prozesskosten zu entscheiden (§ 103

Abs. 1 ZPO). Als Kriterien fallen dabei in Betracht (SOG 1990 Nr. 16):

Welche Partei hat das gegenstandslos gewordene Verfahren

veranlasst?

Wer hat die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht?

Wer hätte vermutlich obsiegt?

a) Kläger sind die Appellanten. Sofort ist aber zu ergänzen,

dass diese (angebliche) Schuldner waren und dass das Gerichtsverfahren

unmittelbare Folge der Betreibung durch den Gläubiger und Beklagten war. Wie

bei der Aberkennungsklage sind also im vorliegenden Verfahren die Parteirollen

vertauscht, Ansprecher der Forderung – und grundsätzlich beweisverpflichtet

(BGE 120 II 23) – ist der Beklagte.

b) Der Beklagte und Appellat hat die Gegenstandslosigkeit

verursacht, indem er die Betreibungen gegen die beiden Kläger zurückgezogen und

erklärt hat, es werde "gegen die Appellanten kein Prozess angehoben".

c) Die Frage, wer vermutlich obsiegt hätte, ist nur

relevant, wenn der Streitgegenstand durch Zufall oder durch Einwirkung eines

Dritten untergegangen ist. Fällt er dagegen durch einen bewussten Akt einer

Partei weg, ist namentlich zu prüfen, ob nicht materiell betrachtet ein

Klagerückzug oder eine Klageanerkennung vorliegt. Beispiel: In einem

Vindikationsprozess veräussert der Beklagte kurz vor der Hauptverhandlung den

umstrittenen Gegenstand einem gutgläubigen Dritten. Der Prozess ist zumindest

dann als gegenstandslos abzuschreiben, wenn das Rechtsbegehren des Klägers

lediglich auf Zuweisung des Eigentums an dieser Sache gelautet hatte. So

verhält es sich bei Lichte betrachtet im vorliegenden Fall: Die Streitsache ist

gegenstandslos geworden, weil der Beklagte und Appellat in appellatorio die

mehrfach genannte Erklärung abgegeben und diese durch Rückzug seiner

Betreibungen konkludent untermauert hat – und zwar ohne irgendeine Mitwirkung

seitens der Appellanten, ja ohne ihr (vorgängiges) Wissen. Es war die alleinige

und souveräne Entscheidung des Beklagten, so zu handeln. Dafür wird er verantwortlich.

(...)

10. Das Verfahren ist demnach ohne Sachurteil abzuschreiben.

Der Beklagte und Appellat wird aus den aufgezeigten Gründen kosten- und

entschädigungspflichtig. Der erstinstanzliche Entscheid ist unter umgekehrten

Vorzeichen zu bestätigen. Die Parteientschädigung an die Kläger ist dem

effektiven Aufwand entsprechend für beide Instanzen auf insgesamt Fr. 3'500.--

(inkl. MWSt. und Auslagen), die Urteilsgebühr für das Appellationsverfahren auf

Fr. 4'800.-- festzusetzen.

Obergericht Zivilkammer; Beschluss vom 13. Juni 2007 (ZKAPP.2006.49)